Eine kurze Einführung mit Änderungen zum 01.07.2006:
Das Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (kurz: Rechtsanwaltsvergütungsgesetz = RVG) ist seit dem 01.07.2004 die gesetzliche Grundlage zur Rechtsanwaltsgebührenberechnung. Das RVG ersetzt ab diesem Zeitpunkt die bisher geltenden Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) und gilt für Aufträge, die nach dem 30.06.2004 gegenüber Rechtsanwälten erteilt wurden.
Mit dem Erlass des RVG im Jahr 2004 verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, das Kosten- und Vergütungsrecht der Rechtsanwälte einfacher und transparenter zu machen. Zum 01.07.2006 erfuhr das RVG eine erneute Änderung, die sog. Beratungsgebühr fiel weg. Anstelle von dieser soll zwischen dem Rechtsanwalt und dem jeweiligen Mandanten in der Regel eine Gebührenvereinbarung getroffen werden.
Generell sollte man vor einem möglichen Prozess auch immer die entstehenden Kosten im Auge behalten. Viele Angelegenheiten werden irgendwann zu einer „Kopfsache“, jedoch muss man die Kosten/Nutzen-Relation im Auge behalten. Bei einem Prozess entstehen nicht nur die Gerichtskosten; man muss auch an die Anwaltskosten und eventuell an die Kosten für den gegnerischen Anwalt denken, wenn man den Prozess verlieren sollte
Download: Tabelle Rechtsanwaltgebühren nach § 13 RVG
1. Anwaltskosten:
Die Gebühren, die ein Anwalt für seine Tätigkeiten von seinem Mandanten verlangen kann, sind gesetzlich in dem „Rechtanwaltsvergütungsgesetz“ (= RVG) festgelegt.
In dem RVG sind folgende Gebührenvarianten vorgegeben:
a. Festgebühren: Werden nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat. Die Höhe der einzelnen Gebühr (Gebührensatz: 0,1, 0,2, 0,3, 0,4, 0,5, 0,6, 0,7, 0,75, 0,8, 0,9, 1,0, 1,1, 1,2, 1,3 usw.) ist in dem jeweiligen Paragraphen des RVG festgelegt. Kennt man den Streit- bzw. Gegenstandswert sowie den Gebührensatz, so kann man die Anwaltsgebühren aus der Gebührentabelle ablesen. Der Rechtsanwalt ist bei den Festgebühren an den Gebührensatz gebunden und kann hiervon nicht abweichen.
b. Rahmengebühren: Hier bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühren nach „billigem Ermessen“ (= er hat hier alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Bedeutung der Rechtssache für den Mandanten, der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Mandanten). Das RVG legt hier lediglich die untere und obere Grenze der Gebühren fest.
c. vereinbarte Gebühren: Es ist zulässig, von dem RVG abweichende Gebühren zu vereinbaren (sog. Honorarvereinbarung). Zu beachten ist, dass die Gebühren im gerichtlichen Verfahren höher sein müssen, als die gesetzlichen Gebühren (vgl. Gebührentabelle zum RVG).
Ausnahmen vom Verbot der niedrigeren Gebühren sieht § 4 Abs. 3 RVG in zwei Fällen vor:
- in außergerichtlichen Verfahren
- in sogenannten Beitreibungsverfahren (Mahnverahren und Zwangsvollstreckungssachen)
Demnach kann im außergerichtlichen Verfahren auch ein Zeithonorar vereinbart werden, das niedriger ist als die gesetzlichen Gebühren. Zur Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung ist es erforderlich, dass diese Honorarvereinbarung schriftlich in einem gesonderten Schriftstück niedergelegt wird.
2. Der Streit-/Gegenstandswert:
a. Sowohl die Gerichts-/ als auch die Anwaltskosten richten sich nach dem Streit-/Gegenstandswert. Unter dem Streit-/Gegenstandswert einer Angelegenheit versteht man den „objektiven Geldwert oder das wirtschaftliche Interesse des Mandanten“ an dieser Sache.
Geht es z.B. um eine „Geldforderung“, so ist der Streit-/Gegenstandswert die Höhe der geltend zu machenden oder abzuwehrenden Forderung.
Bei nicht „vermögensrechtlichen Angelegenheiten“ (z.B. Ehescheidung, Baugenehmigung, Kündigung, Gewerbeerlaubnis etc.) ist der Gegenstandswert teilweise den besonderen gesetzlichen Vorschriften oder aus der Rechtsprechung zu entnehmen.
b. Im gerichtlichen Verfahren wird der Gegenstandswert (Streitwert) auf Antrag einer Partei, des Rechtsanwalts oder der Staatskasse vom Gericht festgesetzt. Das Gericht ist bei der Streitwerthöhe nicht durch das Gesetz gebunden und kann nach freiem Ermessen entscheiden.
c. Dem Gegenstandswert ist in dem RVG eine Gebühreneinheit zugeordnet; diese Gebühreneinheit wird als „eine Gebühr“ bezeichnet. Wenn der Streitwert ermittelt worden ist, kann man sich einen Überblick über die zu zahlenden Gebühren bei Gericht und für den Anwalt verschaffen.
3. Tätigkeiten des Anwalts:
Neben dem Streit-/Gegenstandswert bildet die „Art und Weise“, wie der Anwalt für seinen Mandanten tätig wird, eine Bemessungsgrundlage für seine Gebühren. Die Vergütung ist entsprechend der Tätigkeit ein Bruchteil, ein Ganzes oder ein Vielfaches einer Gebühreneinheit nach dem RVG.
a. Ratstätigkeit und Stellungnahme (interne Tätigkeit):
Zum 01.07.2006 ist die gesetzliche Beratungsgebühr im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz weggefallen (RVG-VV Nr. 2100 bis 2103). Nach § 34 RVG (= Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) n.F. sollen Rechtsanwälte zukünftig bei einer Beratung ( = der Rechtsanwalt erhält keinen Prozessauftrag und wird auch nicht gegenüber Dritten tätig), für ein schriftliches Gutachten oder für die Tätigkeit als Mediator auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken. Wird keine Gebührenvereinbarung getroffen, so gilt die übliche Gebühr gemäß §§ 612 Abs. 2 bzw. § 632 BGB als vereinbart. Ohne Gebührenvereinbarung gilt bei Verbrauchern als Mandanten eine Höchstgrenze von 220,40 Euro brutto (190,00 Euro netto) für ein erstes Beratungsgespräch und eine neue Höchstgrenze von 290,00 Euro brutto (250,00 Euro netto) für eine reguläre Beratung oder die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens (ohne Auslagenpauschale). Die bundesweit durchschnittlichen Stundensätze von Rechtsanwälte betragen zwischen 145,00 Euro bis 231,00 Euro (Mittelwert: 188,50 Euro). In der Regel bewegen sich die meisten Erstberatungen in einem Gebührenrahmen zwischen 35,00 € bis 150,00 € brutto.
Regelung bis zum 30.06.2006:
Für eine mündliche oder schriftliche Beratung erhält der Anwalt z.B. eine Gebühr von 0,1 bis 1,0 aus dem Streit-/Gegenstandswert. Beschränkt sich die Tätigkeit auf eine erste Beratung (sog. „Erstberatung“), so ist die Gebühr nicht höher als 190 € (= 220,40 € brutto) gem. Nr. 2102 VV RVG.
Bei „durchschnittlichen Fällen“ entsteht eine sog. „Mittelgebühr“ von 0,55 der vollen Gebühr aus dem Streit-/Gegenstandswert. Wird allerdings vom Anwalt eine schriftliche Stellungnahme verlangt (Sachverhalt und Beurteilung), so können je nach Umfang und Schwierigkeit höhere Gebühren anfallen. In einem solchen Falle empfiehlt es sich bei Auftragserteilung die Gebührenhöhe einvernehmlich schriftlich festzulegen.
b. Wird der Anwalt beauftragt, die Sache zu betreiben (Tätigkeit nach außen), so ist zu unterscheiden:
aa. Beschränkt sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf eine außergerichtliche Tätigkeit gegenüber Dritten, so fallen an:
- eine Geschäftsgebühr von 0,5 bis 2,5 aus dem Gegenstandswert für das Betreiben der Angelegenheit als solche;
- eine Terminsgebühr von 1,2 – wenn der Anwalt an einem außergerichtlichen Termin zur Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts mitwirkt;
- eine Einigungsgebühr von 1,5 – wenn der Anwalt an der Erledigung der Angelegenheit durch einen Vergleich (beiderseitiges Nachgeben) mitwirkt.
Für die Ausfüllung des Gebührenrahmens gelten die Ausführungen unter Punkt 1 „Rahmengebühren“. Bei durchschnittlichen „Fällen“ wird bei den Rahmengebühren die sog. Mittelgebühr bzw. Schwellengebühr (1,3) in Ansatz gebracht.
Wird eine ursprünglich außergerichtliche Angelegenheit rechtsanhängig, so wird die außergerichtlich angefallene Geschäftsgebühr hälftig auf die gerichtliche Verfahrensgebühr angerechnet.
bb. Wird ein gerichtliches Verfahren eingeleitet, so erhält der Anwalt für die erste Instanz im allgemeinen zwischen einer und vier vollen (10/10) Gebühren; berechnet nach dem jeweils vom Gericht festzusetzenden Streitwert. Der Anfall der jeweiligen Gebühr hängt von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen ab. So fällt an:
- die 1,3 Verfahrensgebühr bei Einreichung der Klage bzw. der Bestellung für den Beklagten mit Klageabweisungsantrag;
- die 1,2 Terminsgebühr, für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder für die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termin;
- die 1,0 Einigungsgebühr, wenn der Rechtsstreit unter Mitwirkung des Anwalts verglichen wird.
Diese Gebühren fallen in jeder Instanz an. Sofern ein Berufungs- und Revisionsverfahren eingeleitet wird, erhöhen sich die Gebühren im Berufungsverfahren wie folgt:
- die Verfahrensgebühr auf 1,6 statt 1,3
- die Terminsgebühr erhöht sich nicht, es bleibt bei einer 1,2
- die Einigungsgebühr auf 1,3 statt 1,0
Im Revisionsverfahren erhöhen sich die Gebühren wie folgt:
- die Verfahrensgebühr auf 1,6
- die Terminsgebühr auf 1,5 statt 1,2
- die Einigungsgebühr auf 1,3
Die Parteien können sich hier nur durch einen beim Bundesgerichtshof (= BGH) zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
Wird der Anwalt beauftragt, aus dem vollstreckbaren Titel (Urteil, Vergleich, vollstreckbare Urkunde) die Zwangsvollstreckung zu betreiben, so erhält er aus dem Streitwert eine 0,3 Gebühr.
4. Ich habe den Prozess gewonnen – muss ich trotzdem etwas zahlen?
Im deutschen Prozessrecht gilt der Grundsatz, dass der Unterliegende dem Obsiegenden dessen gesetzliche Anwalts- und Gerichtskosten im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen erstatten muss. Das heißt: „Wer verliert, zahlt die Veranstaltung“ (Ausnahme: z.B. Arbeitsgericht I. Instanz – vgl. hierzu Ausführungen zum Arbeitsgerichtsprozess).
Es kommen folgende Kosten auf ihn zu:
Gerichtskosten + Anwaltskosten (2x)
Die Kosten eines Gerichtsverfahrens, einschließlich der Kosten der Anwälte, können höher sein als der Geldbetrag, um den es in dem Verfahren geht!
Man sollte also den Sachverhalt vor Klageerhebung genau prüfen bzw. von einer rechtskundigen Person prüfen lassen, bevor man das Risiko eines Prozesses eingeht. Aber auch hier bewahrheitet sich häufig das folgende Sprichwort:
„Auf hoher See und vor Gericht ist man in Gottes-Hand“
5. Erfolgshonorar beim Anwalt möglich?
Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars ist gesetzlich verboten.
6. Mehrere zu vertretenden Personen in derselben Angelegenheit – Welche Gebühren?
Sofern der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit mehrere Personen vertritt (z.B. Eheleute, eine ungeteilte Erbengemeinschaft, eine BGB-Gesellschaft, nicht eingetragene Vereine, Wohnungseigentümergemeinschaften, GmbH & Co. KG´s sowie Architekten, die gemeinsam ein Büro führen), so erhöht sich gem. Nr. 1008 VV RVG die Verfahrens- und Geschäftsgebühr um den Faktor 0,3, bzw. bei Beitragsrahmengebühren um 30 %, wobei die Erhöhungen den Faktor 2,0 jedoch nicht übersteigen dürfen. (Vergleichen Sie hierzu auch folgende Beispiele)
7. Beratungs-/ Prozesskostenhilfe:
Exkurs:
Beratungshilfe gibt es für ein außergerichtliches Verfahren.
Der Mandant hat bei der Beratungshilfe folgende Kosten zu tragen; welche nicht durch die Landeskasse ausgeglichen werden:
- Selbstbeteiligung von 10 € gem. § 8 BerHG
- Kopiekosten (bis 50 Kopien à 50 Cent, jede weitere 0,15 Cent)
- zzgl. 19 % MwSt.
Prozesskostenhilfe gibt es für ein gerichtliches Verfahren.
Der Mandant hat bei der Prozesskostenhilfe noch folgende Kosten zu tragen, da diese nicht von der Landeskasse getragen werden:
- Kopiekosten (bis 50 Kopien à 50 Cent, jede weitere 0,15 Cent)
- Fahrtkosten (pro gefahrenen Km 0,30 €)
- Abwesenheitsgeld [bis 4 Std. = 20 €; 4-8 Std. = 35 €; über 8 Std. = 60 €]
- zzgl. 19 % MwSt.
Achtung: Bei Bußgeldverfahren, Ermittlungsverfahren und Strafsachen, gibt es weder Beratungs- noch Prozesskostenhilfe. Hier besteht nur die Möglichkeit einer evtl. Pflichtverteidigung.
Für diejenigen, die nur über ein geringes Einkommen verfügen, besteht die Möglichkeit, Beratungs-/bzw. Prozesskostenhilfe zu beantragen.
Der Antrag auf Beratungs-/bzw. Prozesskostenhilfe (die entsprechenden Formulare gibt es bei Gericht) ist beim Amtsgericht des Antragsstellers bzw. beim Prozessgericht einzureichen. Sobald der Antrag dem Gericht vorliegt, prüft dieses, „ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint“ (vgl. hierzu § 114 Zivilprozessordnung).
Bei der Prüfung des Antrags steht die Prüfung des Einkommens des Antragstellers im Vordergrund. Grundlage sind dabei die monatlichen Bruttoeinkünfte einschließlich Arbeitnehmersparzulage, Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Wohngeld, Zinsen usw. Davon sind u.a. die zu zahlenden Steuern und Sozialabgaben und bestimmte weitere notwendige Ausgaben abzuziehen.
Wenn das so ermittelte anzurechnende Einkommen einen bestimmten Betrag unterschreitet, erhält der Antragsteller die Beratungs-/bzw. Prozesskostenhilfe und muss dann weder Gerichtskosten noch Anwaltskosten zahlen. Wenn er jedoch den Prozess verliert, hat er die Kosten des gegnerischen Anwalts zu tragen.
In bestimmten Fällen werden die Kosten im Rahmen der Prozesskostenhilfe nur vorgestreckt; sie müssen dann in Raten zurückgezahlt werden. Ändern sich Ihre Vermögensverhältnisse, können Sie auch später noch zur Rückzahlung der Prozesskostenhilfe „herangezogen“ werden.
Über die genauen Voraussetzungen bzgl. der Beratungs- und Prozesskostenhilfe können Sie sich bei den jeweiligen Gerichten oder Ihrem Rechtsanwalt informieren.
8. Schreibauslagen des Anwalts:
Neben den jeweiligen Gebühren erhält der Anwalt für seine allgemeinen Schreibauslagen in jeder Angelegenheit eine Pauschalvergütung von 20 % des Gebührenwertes, höchstens 20 €, wenn er nicht bezüglich dieser Schreibauslagen eine konkrete Einzelabrechnung – wozu er berechtigt ist – vornimmt. Daneben werden Fotokopiekosten, Reise- und Abwesenheitskosten (vgl. Aufstellung unter Punkt 9) nach gesetzlich festgelegten Sätzen erstattet.
9. Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld für den Anwalt:
a. Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld entstehen, sofern der Prozess bzw. die Verhandlungen nicht an dem Gericht geführt werden, an dem der Rechtsanwalt seinen Sitz hat. Diese Kosten werden nur in Ausnahmefällen durch die Rechtsschutzversicherung übernommen.
b. Hierbei handelt es sich um nachstehende Kosten:
aa. Abwesenheitsgeld
bis zu |
4 |
Std. |
= |
20 € |
4-8 |
Std. |
= |
35 € |
|
über |
8 |
Std. |
= |
60 € |
bb. Fahrtkosten = 0,30 € pro gefahrenen Km
10. Unterschiede bei den alten/neuen Bundesländern bzgl. der Gebühren?
Es werden keine Unterschiede zwischen alten und neuen Bundesländern bzgl. der Gebühren mehr gemacht!
11. Beinhalten die Anwaltsgebühren auch die Mehrwertsteuer von z. Zt. 19 % ?
a. Die anwaltliche Tätigkeit unterliegt der deutschen Mehrwertsteuer (z. Zt. 19 %), d.h. Sie müssen den Gebühren die Mehrwertsteuer in Höhe von z. Zt. 19 % hinzurechnen.
b. Bei Tätigkeiten für Mandanten aus einem anderen EG-Mitgliedstaat gelten die Ausnahmen der 6. EG-Mehrwertsteuerrichtlinie.
12. Schriftliche Kostenrechnung des Anwalts?
Der Anwalt hat seinem Mandanten eine schriftliche und unterschriebene Kostenrechnung auszustellen, die weiterhin eine detaillierte und überprüfbare Aufstellung der angefallenen Kosten enthält.
13. Der „anwaltsübliche“ Vorschuss:
a. Um seinen Vergütungsanspruch sicherzustellen, fordert der Anwalt in der Regel einen angemessenen Vorschuss von seinem Mandanten. Die Höhe des Vorschusses richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe der dem Anwalt entstehenden Gebühren. Hierbei ist es unerheblich, ob die Gebühr bereits angefallen ist oder erst in Zukunft anfällt.
b. In einem Zivilprozeß wird der Anwalt von seinem Mandanten zunächst einmal einen Vorschuss in Höhe der Verfahrens- und Terminsgebühr zuzüglich seiner Auslagen und der gesetzlichen Mehrwertsteuer in Höhe von z. Zt. 19 % verlangen.
c. Der Anwalt kann den Vorschuss in jedem Stadium des Verfahrens verlangen und sogar die Übernahme des Mandats von einem Vorschuss abhängig machen.
d. Wurde der Anwalt dem Mandanten im Wege der Prozesskostenhilfe oder als Pflichtverteidiger beigeordnet, so richtet sich sein Anspruch auf Zahlung des Vorschusses gegen die Staatskasse.
14. Die Fälligkeit der Kostenrechnung:
Wann die endgültige Vergütung des Anwalts fällig wird, kann von verschiedenen Zeitpunkten abhängig sein. Es sind folgende Zeitpunkte zu unterscheiden:
- Erledigung des Auftrags/Mandats
- Beendigung der Sache bzw. des Rechtszuges
- Ruhen des Verfahrens
15. Kostenfestsetzung der Anwaltsgebühren:
War der Anwalt in einem gerichtlich anhängigen Verfahren tätig, so kann er seine Gebühren gegenüber dem eigenen Mandanten gerichtlich festsetzen lassen, um so einen vollstreckbaren Titel zu erlangen. Das Festsetzungsverfahren wird dann zu einem Anhang des vorangegangenen Rechtsstreits. Hierdurch wird ein eigener Gebührenrechtsstreit des Anwalts gegenüber seinem Mandanten vermieden.
16. Der „Korrespondenzanwalt“:
Der Korrespondenz- oder Verkehrsanwalt ist der Anwalt, der für die Mandantschaft den Schriftverkehr mit dem Prozeßbevollmächtigten führt. Ein Korrespondenzanwalt tritt in der Regel dann auf, wenn der Rechtsstreit bei einem Gericht geführt werden muss, bei welchem der ursprünglich von der Partei beauftragte Anwalt nicht zugelassen ist (z.B. Oberlandesgericht – Die Begrenzung der Simultanzulassung gilt noch bis Juni 2002; danach kann ich Sie z.B. auch vor dem Oberlandesgericht Hamm vertreten!).
17. Der haupt- und unterbevollmächtigte Anwalt:
Ist der Gerichtsort von dem Ort, an dem Ihr Anwalt seinen Kanzleisitz hat, sehr weit entfernt, so kann Ihr Anwalt einen anderen dort ortsansässigen Anwalt mit der Vertretung in der mündlichen Verhandlung beauftragen. Der für die mündliche Verhandlung beauftragte Anwalt wird Unterbevollmächtigter bezeichnet. Der ursprünglich beauftragte Anwalt wird als Hauptbevollmächtigter bezeichnet.
Weiteres
19. Anwaltsgebühren nach dem RVG
22. Gerichtsvollzieher und die Gerichtsvollzieherkosten
24. Kosten gerichtliches Mahnverfahren bei Betreibung durch Rechtsanwalt
25. Gerichtskosten: Wann können Sie erlassen werden?
26. Das gerichtliche Mahn- und Klageverfahren