Wohngeld abgelehnt – Anspruch prüfen und Widerspruch einlegen
Wer einen Antrag auf eine Leistung wie beispielsweise Wohngeld bei einer zuständigen Behörde stellt, der kann nicht selten eine böse Überraschung erleben. Zumeist äußert sich diese böse Überraschung in Form einer Anspruchsverweigerung bzw. eines Ablehnungsbescheides. Für eine derartige Ablehnung kann es durchaus Gründe geben, die jedoch nicht jedem Antragssteller so in dieser Form bekannt sind. Ein Grund für eine Anspruchsverweigerung ist beispielsweise der Umstand, dass die antragsstellende Person bereits Transferleistungen erhält. Dies ist jedoch nur ein Grund von vielen möglichen Gründen.
Übersicht:
Haben Sie Probleme mit Ihrem Wohngeldantrag oder mit der Wohngeldberechnung? Gerne stehen wir Ihnen beratend im Sozialrecht zur Seite. Wenn Sie Wohngeld beantragen möchten oder Sie bereits einen Antrag bei der zuständigen Wohngeldbehörde gestellt haben und er von der Wohngeldstelle abgelehnt wurde, obwohl ein Wohngeldanspruch besteht, prüfen wir Ihren Anspruch und beraten Sie zur weiteren Vorgehensweise. Gerne informieren wir Sie auch über die Möglichkeit von Beratungshilfen oder Prozesskostenhilfen. Kontaktieren Sie uns!
Es erfolgt keine Wohngeldzahlung, wenn bereits Transferleistungen bezogen werden!
Um zu verstehen, warum der Bezug von Transferleistungen bei dem Wohngeld als Ausschlusskriterium angesehen wird, ist es zunächst erst einmal wichtig, den rechtlichen Charakter der Transferleistungen zu kennen. Bei diesen Leistungen, zu denen sowohl das ALG II (Arbeitslosengeld II) als auch Sozialgelder in jeglicher Form gezählt werden, handelt es sich um Geldzahlungen, in denen die Mietkosten bereits integriert sind. Dementsprechend kann der Empfänger von Transferleistungen auch keinerlei weitergehende Bedürftigkeit nachweisen und hat keinen Anspruch auf das Wohngeld.
Ein weiterer wesentlicher Charakter der Transferleistungen ist im Endeffekt auch die Einsparung im Verwaltungssektor. Durch die Transferleistung soll der bürokratische Aufwand sowie der Kostenfaktor eingespart werden, da die Abwicklung der Leistungen durch eine einzige Behörde bzw. ein einziges Amt abgewickelt wird. Dieses Amt ist dann auch zuständig für die gesamte Fallsituation sowie die Bearbeitung der beantragten Mittel.
Das Wohngeld kann auch von denjenigen Leistungsempfängern nicht beantragt werden, deren Leistungen aufgrund von Sanktionen eingefroren bzw. gänzlich eingestellt wurden. Der Bezug von Arbeitslosengeld I ist jedoch ausdrücklich kein Ausschlusskriterium für den Bezug des Wohngeldes. Dies hat seinen Grund in dem Umstand, dass das ALG I im Gegensatz zu dem ALG II oder anderen Sozialgeldern ausdrücklich nicht als Transferleistung angesehen wird. Im Fall des Bezugs von ALG I ist das Hauptkriterium für den Anspruch auf Wohngeld die aktuell geltenden Einkommensgrenzen.
Diese Einkommens- bzw. Förderungsgrenzen haben aktuell Geltung
Im Zuge der Überprüfung eines Antrags wird seitens der zuständigen Behörde eine klar definierte Einkommensgrenze in Verbindung mit einer dementsprechend ausgelegten Förderungsgrenze festgelegt. Hierbei handelt es sich um Regelsätze, die hinzugezogen werden. Sollte der Bedarf ausdrücklich nicht in diesen Regelbereich fallen, so ist kein Anspruch vorhanden. In derartigen Fällen liegt das entsprechend erzielte Einkommen von dem Antragssteller bedauerlicherweise oberhalb der festgelegten Regelsätze, sodass auf den Antrag ein Ablehnungsbescheid bzw. eine Anspruchsverweigerung erfolgt.
Im Internet können die Einkommensgrenzen, welche für die Ermittlung von dem Mindesteinkommen relevant sind, eingesehen werden. Diese Information ist durchaus wichtig bei der Vorabeinschätzung, ob ein Antrag auf die Wohngeldleistung erfolgversprechend ist oder ob sich ein derartiger Antrag aufgrund der geringen Erfolgsaussichten nicht lohnt.
Die Wohngeldzahlung ist ausdrücklich nur für einen einzigen Wohnraum vorgesehen. Dementsprechend kann ein Antragssteller, der im Besitz von mehreren Wohnungen ist oder mehrere Wohnungen angemietet hat, auch nur für eine einzige Wohnung die Wohngeldleistung erhalten. Handelt es sich bei dem Wohnraum lediglich um eine sogenannte Übergangswohnung bzw. um einen Wohnraum mit vorübergehender Nutzung, so besteht kein Anspruch auf die Leistung. Bereits bestehende Ansprüche, die irrtümlicherweise von der zuständigen Behörde bewilligt wurden, verfallen in derartigen Fällen mit sofortiger Wirkung.
Die Wahrheitspflicht bei dem Antrag
Wer einen Antrag auf die Förderung in Form des Wohngeldes stellt, der ist bei dem Antrag selbstverständlich zur wahrheitsgemäßen Angabe aller relevanten Lebensumstände verpflichtet. Dies beinhaltet sowohl die Angabe der Einkommenssituation als auch die Angabe über Ausgaben sowie die aktuelle Wohnsituation. Selbstverständlich besteht diese Verpflichtung auch bei der Angabe von etwaigen Änderungen, die sich seit dem Antrag ergeben haben. Sollte das zuständige Amt im Zuge der Antragsbearbeitung bzw. Anspruchsüberprüfung etwaige Unrichtigkeiten feststellen oder sogar einen Betrugsversuch bzw. einen Betrug feststellen, so führt dies automatisch zu einer Ablehnung des Antrags bzw. zu einer sofortigen Einstellung von etwaig bereits geleisteten Zahlungen. Auch ein Widerruf eines bereits genehmigten Antrags vor einer Zahlung ist denkbar.
Sollte sich die Höhe des Mietzinses verringern oder sollten neue Familienmitglieder in das Leben der antragsstellenden Person treten, so kann dies sowohl Auswirkungen auf die bewilligte Höhe der Zahlung sowie die Zahlungsdauer haben.
Familienmitglieder, die infolge einer Ausbildung oder eines Studiums den Lebensmittelpunkt in dem Haushalt der Eltern bzw. etwaig anspruchsberechtigten Person vollständig aufgeben, gelten dementsprechend dann auch nicht mehr als vollwertige Familienmitglieder in dem Haushalt. Dies führt dazu, dass diejenigen Familienmitglieder auch nicht mehr in der Berechnungsgrundlage für die Höhe des Wohngeldes berücksichtigt werden.
Für Schüler kann ebenfalls die Leistung nicht bewilligt werden. Als Ausnahme gelten jedoch Halb- bzw. Vollwaisen. Sollten diese Schüler allerdings die Halb- bzw. Vollwaisenrente beziehen, so wird diese Rente als Einnahme in die Berechnungsgrundlage einbezogen. Sollte eine studierende Person einen Anspruch auf BAföG-Leistungen oder Berufsausbildungsbeihilfen im Sinne des § 56 drittes Sozialgesetzbuch (SGB III) haben, so führt dieser Umstand zu einem Ausschluss des Wohngeldanspruchs.
Berechnung des Wohngelds: Welche Miete wird herangezogen?
Als Basis für die Wohngeldberechnung wird die Kaltmiete, sowie die reinen Nebenkosten (also kalten Nebenkosten ohne Heizkosten) herangezogen. Zu berücksichtigende Nebenkosten wären zum Beispiel die anteiligen Grundsteuern, Abwasser- und Müllbeseitigung, Hausmeisterkosten und so weiter. Seit 2021 kommen laut § 12 Wohngeldgesetz zu den Höchstbeträgen noch Zuschüsse zu den Heizkosten hinzu.
Weiterhin gilt zu beachten, dass die Miete, inkl. der geeigneten Nebenkosten und dem Heizkostenzuschuss nur bis zu einer gewissen Höhe bei der Berechnung berücksichtigt werden. Diese Höchstbeträge sind abhängig davon wo der Antragssteller wohnt und wie viele Haushaltsmitglieder es gibt. Im Wohngeldgesetz ist jedem Wohnort eine Mietstufe zugeordnet. Diese richtet sich nach dem jeweiligem Mietniveau des Ortes. Mietstufe 1 wären Orte mit niedrigem Mietniveau und mit aufsteigender Stufe entsprechend höherem Mietniveau.
Man muss jedoch berücksichtigen, das die angegebenen Höchstbeträge nicht zwangsläufig auch die tatsächliche Wohngeldhöhe darstellen. Sie stellen nur den maximal bezuschussten Mietbetrag oder bei Eigentümer die maximale Belastung dar. Das heißt, zur Berechnung fließt nur der maximale Höchstbetrag ein, was darüber liegt wird nicht berücksichtigt. Liegt die tatsächliche Miete unter dem Höchstbetrag, wird auch nur dieser und nicht der maximale Höchstbetrag berücksichtigt.
Höchstbeträge der Miete oder Belastung in 2022
Anzahl Haushaltsmitglieder | Mietstufe 1 | Mietstufe 2 | Mietstufe 3 | Mietstufe 4 | Mietstufe 5 | Mietstufe 6 | Mietstufe 7 |
---|---|---|---|---|---|---|---|
1 | 361/347 | 406/392 | 452/438 | 505/491 | 554/540 | 605/591 | 665/651 |
2 | 439/420 | 493/474 | 549/530 | 614/595 | 673/654 | 735/716 | 807/788 |
3 | 523/501 | 586/564 | 653/631 | 730/708 | 800/778 | 875/853 | 959/937 |
4 | 610/584 | 685/659 | 762/736 | 851/825 | 935/909 | 1021/995 | 1121/1095 |
5 | 696/667 | 781/752 | 870/841 | 973/944 | 1067/1038 | 1166/1137 | 1280/1251 |
Für jedes weitere Haushaltsmitglied plus: | 83/79 | 94/90 | 106/102 | 118/114 | 128/124 | 147/143 | 161/157 |
Anmerkung: Beträgen in Euro – Wert 1 = inkl. Heizkostenzuschlag / Wert 2 = lt. Anlage 1 zu § 12 WoGG
Lesen Sie mehr zur Wohngeldberechnung und den Mietstufen nach Bundesland und Stadt auf: https://www.wohngeld.org/mietstufe.html
Unterschied zwischen Wohngeld und Mietzuschuss
Prinzipiell gibt es keinen Unterschied, da beides das gleiche meint. Beim Mietzuschuss spricht man vom Wohngeld für Mieter, während für Wohnungseigentümer bzw. Hauseigentümer es als Lastenzuschuss bezeichnet wird.
Ein Ablehnungsbescheid ist ergangen, kann ein neuer Wohngeldantrag gestellt werden?
Grundsätzlich gilt, dass durch den Ablehnungsbescheid bzw. die Anspruchsverweigerung der Anspruch vollständig als erloschen gilt. Dementsprechend kann dann auch kein neuer Antrag gestellt werden. Es ist jedoch möglich, einen neuen Antrag zu stellen, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse eine Verschlechterung erfahren haben bzw. die Rahmenbedingungen der Berechnungsgrundlagen wieder als gegeben anzusehen sind. Wichtig ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass sich die Veränderung der wirtschaftlichen Lage eines Antragsstellers auch tatsächlich ausdrücklich als wirtschaftliche Verschlechterung darstellt. Ist dies Fall, so kann ein neuer Antrag auf das Wohngeld durchaus vielversprechend und aussichtsreich sein. Eine Mindestfristsetzung, die zwischen einem abgelehnten Antrag und einem neuerlichen Antrag eingehalten werden muss, gibt es seitens des Gesetzgebers nicht.
Das Wohngeld war in der Vergangenheit bereits sehr häufig der Gegenstand von gerichtlichen Auseinandersetzungen, die zwischen einem potenziellen Anspruchsinhaber und dem zuständigen Amt geführt wurden. Nicht selten gehen die Ansichten dieser beiden Parteien sehr weit auseinander, sodass ein Gericht zunächst erst einmal Klarheit in die Angelegenheit bringen muss bzw. die Angelegenheit durch ein Gerichtsurteil zu einem Ende führt. Diese Gerichtsurteile finden jedoch nur selten eine Berücksichtigung in der medialen Berichterstattung, sodass etwaige Anspruchsinhaber nur in Ausnahmefällen von den Gerichtsurteilen Kenntnis erhalten. Ein umfangreiches Wissen im Hinblick auf die aktuelle Rechtsprechung ist jedoch enorm wichtig, um gegenüber der zuständigen Behörde ein sicheres Auftreten zeigen zu können. Auf dieser Internetpräsenz können zahlreiche Gerichtsurteile im Zusammenhang mit der Thematik eingesehen werden.
Sollte die zuständige Behörde einen Ablehnungsbescheid oder eine Anspruchsverweigerung an den Antragssteller verschicken kann es sich mitunter auch lohnen, diesen Bescheid erst einmal auf den rechtlichen Inhalt hin zu überprüfen. Ein Ablehnungsbescheid des Wohngelds muss seitens der zuständigen Behörde auch stets begründet werden und nicht selten geschehen in diesem Zusammenhang sowohl inhaltliche als auch formelle Fehler. Diese Fehler werden jedoch von juristischen Laien nicht sofort als solche erkannt, sodass der Gang zu einem erfahrenen Rechtsanwalt durchaus Abhilfe schaffen kann. Durch unsere rechtsanwaltliche Beratung können zudem auch die etwaig vorhandenen Möglichkeiten, gegen den Ablehnungsbescheid vorzugehen, genau ermittelt und abgewogen werden.