LG Berlin – Az.: 85 S 32/11 – Urteil vom 22.06.2011
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgericht Tiergarten vom 20. Dezember 2010 – 3 C 382/10 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 228,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 4. Februar 2010 aus einem Betrag von 223,48 EUR zu zahlen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von einer Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen wird nach §§ 540 Abs. 2, 313a ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist begründet.
Der Klägerin steht die geltend gemachte Hauptforderung in voller Höhe nach § 675 Abs. 1 i.V.m. § 611 Abs. 1 BGB zu.
I.
Zu Recht ging das Amtsgericht davon aus, dass es sich bei dem Winterdienstvertrag um einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit dienstvertraglichem und nicht mit werkvertraglichem Charakter handelt. Der entscheidende Unterschied zwischen Werk- und Dienstvertrag ist, dass beim Dienstvertrag das bloße Wirken, die Arbeitsleistung als solche, beim Werkvertrag dagegen die Herbeiführung eines vereinbarten, gegenständlich fassbaren Arbeitsergebnisses geschuldet wird (Palandt – Sprau, BGB, 69. Aufl., Einf. v. § 631, Rn. 8). Die Klägerin schuldete lediglich eine Tätigkeit, jedoch keinen Erfolg, so dass nicht die Regeln des Werkvertrages Anwendung finden können. Die Tätigkeit bezog sich laut dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag auf die Übernahme der Pflicht zur Schnee- und Glättebekämpfung entsprechend § 3 des Berliner Straßenreinigungsgesetzes für den Zeitraum vom 01. November bis zum 30. April eines Jahres. Zugleich übernahm die Klägerin die ansonsten dem Beklagten obliegende Verkehrssicherungspflicht gemäß § 6 Abs. 1 des Berliner Straßenreinigungsgesetzes in der maßgeblichen Fassung vom 2. Oktober 2003. Die Klägerin schuldete dementsprechend nicht immer wieder einen bestimmten Erfolg, sondern Maßnahmen, bei deren Beachtung sich der für Dritte gefahrlose Zustand des Gehwegs einstellt (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 11.07.1989 – 16 S 87/88 – zitiert nach Juris). Gestützt wird dieses Ergebnis auch durch die vereinbarte Art der Vergütung. Diese besteht hier in einer Pauschalvergütung für den genannten Zeitraum, der auch dann geschuldet wird, wenn tatsächlich ein Bekämpfen von Schnee und Eis nicht erforderlich wird. Auch ein Aufteilen des Vertrags in einen dienstvertraglichen (Überwachungspflichten) und einen werkvertraglichen (Räum- und Streupflichten) Teil ist nicht möglich. Nach der vertraglichen Vereinbarung sind gerade ein einheitlicher Winterdienst als Gesamtleistung und nicht einzelne abgrenzbare Teilerfolge geschuldet.
Der Vergütungsanspruch der Klägerin ist nicht gem. § 326 Abs. 1 BGB entfallen. Nach dieser Vorschrift entfällt der Vergütungsanspruch, wenn die geschuldete Hauptleistung nicht erbracht wurde und auch nicht mehr nachträglich als Erfüllung der Vertragspflichten erbracht werden kann. Ein Entfallen des Vergütungsanspruchs käme also nur bei einer (teilweisen) Nichterfüllung, nicht aber bei einer Schlechterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen in Betracht. Im Dienstvertrag wird nämlich auch die Schlechtleistung als Erfüllung angesehen. Eine Möglichkeit, die Vergütung aufgrund der Schlechtleistung zu mindern, besteht bei einem Dienstvertrag nicht (BGH NJW 04, 2817).
Es kann offen bleiben, ob die Klägerin ihren Vertragspflichten immer rechtzeitig und in ausreichendem Umfang nachgekommen ist. Eine verzögerte Beräumung oder Glättebekämpfung stellt keine (teilweise) Nichterfüllung, sondern lediglich eine Schlechterfüllung dar. Die von der Klägerin geschuldete Leistung muss als einheitliche Gesamtleistung gewertet werden (vgl. bereits oben). Die Klägerin schuldet die Übernahme des Winterdienstes für einen bestimmten Zeitraum. Dies umfasst die Beobachtung des Wetters, um selbstständig zu entscheiden, wann ein Räum- und Streueinsatz zu erfolgen hat. Selbst wenn die Klägerin zum Teil trotz Schnee und Glätte nicht oder zu spät geräumt und gestreut hätte, kann darin lediglich eine Schlechterfüllung der vertraglich geschuldeten Gesamtleistung gesehen werden, nicht jedoch eine teilweise Nichterfüllung. Letztere scheitert daran, dass gerade keine abgrenzbaren Teilerfolge vertraglich geschuldet waren.
II.
Dem Beklagten steht auch kein aufrechenbarer Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin wegen der nicht entleerten Mülltonnen zu. Insoweit fehlt es bereits an einer kausalen Pflichtverletzung der Klägerin. Entgegen der Ansicht des Beklagten schuldete die Klägerin nicht die barrierefreie Räumung des Müllplatzes, sondern lediglich den Winterdienst für einen Zugang zu den Mülltonnen. Ausweislich der Flächenaufstellung zum Winterdienstvertrag, die unstreitig Vertragsbestandteil geworden ist, schuldete die Klägerin den Winterdienst auf dem Müllplatz auf einer Länge von 7,50 Meter und einer Breite von einem Meter. Daraus ergibt sich, dass die Klägerin nicht verpflichtet war, dafür zu sorgen, dass die Mülltonnen vom Müllplatz fortbewegt werden können. Zudem ergibt sich aus dem Straßenreinigungsgesetz und den AGB der Klägerin gerade keine generelle Pflicht zur Schneeräumung, sondern in erster Linie eine Pflicht zur Bekämpfung von Schneeglätte. Nach dem Vortrag des Beklagten hinderte jedoch nicht Glätte, sondern Schnee das Entleeren der Mülltonnen.
Dem Beklagten ist durch das Nichtentleeren der Mülltonnen auch kein materieller Vermögensschaden entstanden. Allein der Umstand, dass die Mülltonnen mangels ausreichender Beräumung des Innenhofs nicht durch die BSR entleert worden seien, begründet keinen Vermögensschaden. Der Beklagte hat insbesondere nicht vorgetragen, dass er die BSR auf Grund der nicht erfolgten Leerung erneut mit einer solchen kostenpflichtig beauftragt hat.
III.
Der Anspruch auf Verzugszinsen ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286, 288 Abs. 1 BGB.
Der Kläger befindet sich gem. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB seit dem 16. Januar 2010 in Verzug, denn die Parteien haben gem. Punkt 2 der Vertragsbedingungen vereinbart, dass die zweite Rate der Vergütung bis zum 15. Januar eines Jahres fällig wird.
Auch die Mahnkosten in Höhe von 5 EUR stehen der Klägerin als Verzugsschaden zu (vgl. Palandt – Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 286, Rn. 45). Auch die zweite Mahnung ist als sachgerecht anzusehen, da der Beklagte die Leistung nach der ersten Mahnung nicht endgültig verweigerte.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 ZPO ersichtlich nicht vorliegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.