Monatliche Schenkung: Wann sind die Geldgeschenke steuerfrei?
Es kommt nicht selten vor, dass Menschen ihre Liebsten durch Geldgeschenke unterstützen möchten. Jeder Mensch hat den tief sitzenden Wunsch, dass die nahen Angehörigen im Leben Sicherheit erhalten. Mitunter ist auch der finanzielle Bedarf der Angehörigen ein Antrieb für die Schenkung, da das Leben nun einmal kostspielig geworden ist. Auch wenn der Gedanke zweifelsohne sehr nobel ist, so muss bei der Geldschenkung trotzdem einiges beachtet werden. Zwar handelt es sich um eine Schenkung, allerdings ist diese Handlung in Deutschland nicht immer automatisch auch steuerfrei. Dementsprechend ist die Frage, wie viel Geld man monatlich steuerfrei verschenken darf, von besonderer Relevanz. Hier in diesem Artikel erfahren Sie alle wichtigen Informationen und werden rechtlich so gewappnet, dass Sie guten Gewissens und sorgenfrei die Geldschenkung durchführen können.
✔ Das Wichtigste in Kürze
- Schenkung in Deutschland: Eine wirtschaftliche Zuwendung, für die der Beschenkte kein Entgelt zahlen muss.
- Rechtliche Grundvoraussetzungen: Beide Parteien müssen über die Schenkung einig sein. Bei fehlendem Einverständnis des Beschenkten ist eine schriftliche Form erforderlich.
- Steuerliche Aspekte: Schenkungen können steuerlich relevant sein, wobei Freibeträge und Schenkungssteuer beachtet werden müssen.
- 10-Jahres-Regel: Nach 10 Jahren können die gleichen Maximalbeträge erneut steuerfrei verschenkt werden.
- Steuerfreibeträge: Unterschiedlich je nach Verwandtschaftsgrad, z.B. Ehepartner bis zu 500.000 Euro alle 10 Jahre, Kinder 400.000 Euro.
- Gelegenheitsgeschenke: Geschenke zu besonderen Anlässen wie Hochzeiten können steuerfrei sein, wenn sie als „üblich“ gelten.
- Vorweggenommene Erbfolge: Schenkungen zu Lebzeiten, die als Teil des späteren Erbes betrachtet werden, mit spezifischen steuerlichen und vertraglichen Regelungen.
Übersicht:
- Monatliche Schenkung: Wann sind die Geldgeschenke steuerfrei?
- ✔ Das Wichtigste in Kürze
- So definiert der Gesetzgeber die Schenkung
- Vermeiden Sie Steuerfallen bei monatlichen Geldgeschenken!
- Die rechtlichen Grundvoraussetzungen für eine Schenkung
- Rechtliche Grundlagen der Schenkungssteuer
- Steuerfreie Schenkungen in der Praxis
- Rechenbeispiel für die Überschreitung des Freibetrages
- Freibeträge bei der Schenkung
- 10-Jahresfrist für Freibeträge
- Gelegenheitsgeschenke und Ausnahmen
- Strategien zur Minimierung der Schenkungssteuer
- Vorweggenommene Erbfolge
- Unterschiede zur „normalen“ Schenkung:
- Die Kettenschenkung
- Fazit und Zusammenfassung der wichtigsten Punkte
- Wichtige Punkte zur monatlichen steuerfreien Schenkung und vorweggenommenen Erbfolge
So definiert der Gesetzgeber die Schenkung
Die Schenkung wird durch den Gesetzgeber in Deutschland als eine wirtschaftliche Zuwendung definiert, für die der Beschenkte kein Entgelt entrichten muss. Es handelt sich somit um eine einseitige Handlung des Schenkenden zugunsten des Beschenkten. Diese einseitige Handlung kann sowohl auf einer einmaligen Basis als auch in Form von monatlichen Schenkungen erfolgen. Die rechtliche Grundlage hierfür stellt der § 516 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch dar. Dieser Paragraf bietet nicht nur eine exakte Definition der Schenkung, er regelt auch die rechtlichen Rahmenbedingungen der Zuwendung.
Vermeiden Sie Steuerfallen bei monatlichen Geldgeschenken!
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Die rechtlichen Grundvoraussetzungen für eine Schenkung
Der Gesetzgeber in Deutschland hat für die rechtliche Wirksamkeit einer Schenkung gewisse Grundvoraussetzungen festgelegt, die erfüllt sein müssen. Es ist zwingend erforderlich, dass sich sowohl der Schenkende als auch der Beschenke über die Schenkung einig sind. Eine Schenkung ohne das Einverständnis des Beschenkten ist zwar grundsätzlich möglich, allerdings erfordert sie zwingend die schriftliche Form. Der Schenkende muss eine schriftliche Aufforderung zur Annahme der Schenkung mit Fristsetzung übermitteln. Lässt der Beschenkte diese Frist ungenutzt verstreichen, so gilt die Schenkung rechtlich als angenommen. Die Person, die eine Schenkung vornimmt, sollte sich über die rechtliche Maxime „geschenkt ist geschenkt“ vorab im Klaren sein. Eine rechtlich wirkungsvoll angenommene Schenkung lässt sich nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen wieder zurückfordern.
Eine Schenkung kann steuerlich relevant werden. Es müssen zwingend die rechtlichen Grundlagen der Schenkungssteuer sowie die Freibeträge beachtet werden.
Rechtliche Grundlagen der Schenkungssteuer
Als maßgebliche rechtliche Grundlage der Schenkungssteuer gilt der § 7 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG). In diesem Paragrafen wird nochmals die rechtliche Definition des § 516 Abs. 1 BGB aufgegriffen. Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Schenkungsteuer werden in dem § 16 ErbStG durch den Gesetzgeber definiert. Dieser Paragraf legt zudem auch die Steuerfreibeträge fest und erklärt, dass die Höhe der Steuerfreibeträge bei einer Schenkung auch davon abhängig ist, in welchem Verhältnis der Zuwendende zu dem Beschenkten steht. Je nachdem, wie sich das Verwandtschaftsverhältnis respektive das rechtliche Verhältnis der Beteiligten zueinander darstellt, variiert auch die Höhe des jeweiligen Schenkungsfreibetrages. Überdies ist auch die sogenannte 10-Jahres Regelung von besonderem Interesse, da innerhalb dieser Zeitspanne ein Geldgeschenk im Rahmen des Steuerfreibetrages als steuerfrei gilt. Mit dem Ablauf von 10 Jahren kann der gleiche Maximalbetrag erneut geschenkt werden, ohne dass die Steuerpflicht daraus erwächst.
Steuerfreie Schenkungen in der Praxis
Ehepartner, die in einer ehelichen Lebensgemeinschaft leben, dürfen einander Geld im Rahmen des Steuerfreibetrages schenken, ohne dass hierfür eine Steuerpflicht bedingt wird. Der Steuerfreibetrag ist durch den Gesetzgeber auf einen Betrag von 500.000 EUR festgelegt. Dieser Gesamtbetrag kann sowohl in einer einmaligen Form als auch im Rahmen von monatlichen Zahlungen geschenkt werden, ohne dass die Schenkungssteuer entrichtet werden muss. Hierbei gilt ebenfalls die 10-Jahres-Regelung. Eine Voraussetzung ist jedoch, dass durch die Schenkung eine Vermögensverschiebung stattfindet. Dies bedeutet, dass eine Seite wirtschaftlich gemindert wird und die andere Seite wirtschaftlich begünstigt.
Für Kinder, Adoptiv- und Stiefkinder gilt ein steuerlicher Freibetrag in Höhe von 400.000 EUR. Der Gesetzgeber differenziert hierbei nicht zwischen einer Zahlung auf monatlicher Basis und einer einmaligen Zahlung, sodass lediglich der Gesamtbetrag steuerlich von Relevanz ist. Die 10-Jahres-Regelung kommt selbstverständlich auch hier zur Anwendung.
Enkelkinder dürfen alle 10 Jahre Geldgeschenke in einer Maximalhöhe von 200.000 EUR von ihren Großeltern erhalten und müssen auf diese Geldgeschenke keine Steuern entrichten. Ob dieser Betrag einmalig geschenkt wird oder in Form von monatlichen Beträgen, ist für die Steuer irrelevant.
Für Geschwister, Nichten und Neffen sowie geschiedenen Ehepartnern hat der Gesetzgeber im Vergleich zu den anderen Verwandtschaftsgraden einen erheblich geringeren Steuerfreibetrag festgelegt. Diese Verwandtschaftsgrade respektive rechtliche Verhältnisse haben lediglich einen Steuerfreibetrag in Höhe von 20.000 EUR zur Verfügung. Wie bei den anderen Verwandtschaftsverhältnissen auch spielt es jedoch keine Rolle, ob dieser Betrag alle zehn Jahre einmalig oder im Rahmen von monatlichen Zahlungen geschenkt wird.
Rechenbeispiel für die Überschreitung des Freibetrages
Der Steuerfreibetrag gilt dann als überschritten, wenn der Wert der Zuwendung den Maximalbetrag tatsächlich überschritten wird. Im Fall von monatlichen Zahlungen sollte daher die Gesamtsumme niemals aus dem Fokus gerückt werden, da anderenfalls die Schenkung der Steuerpflicht unterliegt. Zahlt etwa ein Bruder im Rahmen einer Schenkung seinem Geschwisterteil monatlich einen Betrag von 1.000 EUR, so ist der Steuerfreibetrag nach 20 Monaten ausgereizt. Jede weitere Schenkungszahlung unterliegt der Steuerpflicht.
Freibeträge bei der Schenkung
Grad der Verwandtschaft | Steuerklasse | Freibetrag |
---|---|---|
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner | I | 500000 Euro |
Kinder und Stiefkinder | I | 400000 Euro |
Enkel, deren Eltern bereits verstorben sind | I | 400000 Euro |
Enkel, deren Eltern noch leben | I | 200000 Euro |
Urenkel | I | 100000 Euro |
Eltern und Großeltern | II | 20000 Euro |
Geschwister, Nichten und Neffen | II | 20000 Euro |
Stiefeltern, Schwiegerkinder und Schwiegereltern | II | 20000 Euro |
Geschiedene Ehegatten und getrennte Lebenspartner | II | 20000 Euro |
alle anderen Erben | III | 20000 Euro |
* 10-Jahresfrist beachten
Quelle: §15 ErbStG sowie §16 ErbStG | Stand: Februar 2023 | Alle Angaben ohne Gewähr
10-Jahresfrist für Freibeträge
Beachten Sie die Zehnjahresfrist für Freibeträge im Kontext von Schenkungen. Es ist ratsam, den jeweiligen Freibetrag nicht zu überschreiten, um die steuerlichen Vorteile optimal zu nutzen. Nach Ablauf einer Dekade steht Ihnen erneut der volle Freibetrag zur Verfügung. Beispielsweise könnten Sie Ihrem Kind jährlich einen Betrag von 40.000 Euro zukommen lassen. Über einen Zeitraum von zehn Jahren summiert sich dies auf 400.000 Euro, was genau dem Freibetrag für Kinder entspricht.
Gelegenheitsgeschenke und Ausnahmen
Obgleich es in der gängigen Praxis keine Gelegenheit zu einer Vermeidung der Schenkungssteuer gibt, so kennt der Gesetzgeber dennoch Ausnahmen. Eine Ausnahme stellen die sogenannten Gelegenheitsgeschenke dar. Der Gesetzgeber definiert Gelegenheitsgeschenke als diejenigen Geschenke, die zu ganz bestimmten Anlässen wie einer Hochzeit oder einem Jubiläum gemacht werden. Dem reinen Grundsatz nach sind diese Geschenke steuerfrei. Die Gelegenheitsgeschenke müssen jedoch differenziert von dem § 16 ErbStG betrachtet werden, da sie ihre rechtliche Grundlage in dem § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStGB haben. Der Gesetzgeber spricht im Zusammenhang mit Gelegenheitsgeschenken ausdrücklich von „üblichen“ Gelegenheitsgeschenken. Dies wirft natürlich die Frage auf, was als üblich gilt. Diesbezüglich hat der Gesetzgeber das Kriterium für diese Art der Geschenke festgelegt, dass ein tatsächlicher naheliegender Anlass für das Geschenk zwingend vorhanden sein muss. Dieses Geschenk muss sich im Rahmen dessen bewegen, was zu diesem Anlass erwartet werden darf. Die Grenze zu der vorweggenommenen Erbfolge darf nicht überschritten werden. Für die rechtliche Betrachtung der üblichen Geschenke wurde bereits in den 1920er-Jahren durch den Reichsfinanzhof eine „relative Betrachtungsweise“ ins Leben gerufen. Bei dieser Betrachtungsweise kommt es sowohl auf den Anlass als auch auf die Beziehung zwischen dem Schenker und dem Beschenkten sowie die Art des Geschenks an. Auf der Basis dieser Faktoren erfolgt dann die Bewertung der Schenkung für die Steuerfreiheit. Problematisch ist der Umstand, dass es sich stets um eine individuelle Sicht der Dinge handelt.
Strategien zur Minimierung der Schenkungssteuer
Die Schenkungssteuer lässt sich zwar nicht umgehen, sie kann jedoch minimiert werden. Durch eine Schenkung auf Raten im Rahmen der 10 Jahres Regelung unter voller Ausnutzung des Freibetrages kann der Minimierungseffekt einsetzen. Problematisch ist allerdings, dass die Schenkung auf Raten das Risiko birgt, dass der Maximalfreibetrag durch Unachtsamkeiten überschritten wird. Eine weitere Möglichkeit zur Minimierung der Schenkungssteuer stellt die Adoption eines Stiefkindes dar. Auf diese Weise erhöht sich der Freibetrag um das Zwanzigfache. Eine weitere gute Möglichkeit stellt die sogenannte Kettenschenkung dar. Bei dieser Variante wird eine Schenkung an zwei Personen unter Ausnutzung der jeweiligen Steuerfreibeträge vorgenommen, die wiederum ihrerseits eine Schenkung unter sich vornehmen. Als letzte Möglichkeit zur Minderung der Schenkungssteuer käme noch die vorweggenommene Erbfolge in Betracht, da auf diese Form der Schenkung keine Schenkungssteuer anfällt. Es muss jedoch bedacht werden, dass in diesem Fall die Erbschaftssteuer zu berücksichtigen ist. Bevor derartige Schritte unternommen werden, sollte der Schenkende daher im Vorfeld sowohl einen Rechtsanwalt als auch einen Steuerberater aufsuchen und sich genau über das geplante Vorhaben beraten lassen.
Vorweggenommene Erbfolge
Der Begriff „vorweggenommene Erbfolge“ bezieht sich auf Schenkungen, die zu Lebzeiten des Schenkers gemacht werden und als Teil des späteren Erbes angesehen werden. Das heißt, der Wert der Schenkung wird später auf den Erbteil des Beschenkten angerechnet. Dies kann verschiedene Vorteile haben, sowohl in steuerlicher Hinsicht als auch in Bezug auf die Planung der Vermögensübertragung und die Vermeidung möglicher Konflikte zwischen Erben nach dem Tod des Schenkers.
Unterschiede zur „normalen“ Schenkung:
- Steuerliche Aspekte: In der vorweggenommenen Erbfolge können bestimmte steuerliche Freibeträge genutzt werden, die auch für die Erbschaftssteuer gelten. Dies kann eine Möglichkeit sein, die Steuerlast zu minimieren.
- Anrechnung auf den Erbteil: Im Gegensatz zu einer „normalen“ Schenkung wird die vorweggenommene Erbfolge in der Regel auf den späteren Erbteil angerechnet. Das bedeutet, dass der Beschenkte später weniger erbt, da er bereits zu Lebzeiten einen Teil seines Erbes erhalten hat.
- Pflichtteil: Wenn es um die Pflichtteilsansprüche geht, können vorweggenommene Erbfolgen komplexer sein. Sie können unter Umständen auf den Pflichtteil angerechnet werden, was bei „normalen“ Schenkungen nicht immer der Fall ist.
- Vertragliche Regelungen: Oftmals werden vorweggenommene Erbfolgen vertraglich zwischen den Parteien geregelt, um Missverständnisse und Streitigkeiten zu vermeiden. Bei einer „normalen“ Schenkung ist dies weniger üblich.
- Rückforderungsrechte: In einigen Fällen können bei der vorweggenommenen Erbfolge Rückforderungsrechte vereinbart werden, falls der Schenker später selbst finanzielle Unterstützung benötigt. Bei einer „normalen“ Schenkung ist dies seltener der Fall.
Die vorweggenommene Erbfolge ist also ein komplexes Instrument der Vermögensübertragung, das sorgfältige Planung und Beratung erfordert. Sie bietet jedoch auch viele Möglichkeiten zur Optimierung der steuerlichen Situation und zur Konfliktvermeidung.
Die Kettenschenkung
Wenn der Gegenstand der Kettenschenkung ein Grundstück oder eine Immobilie ist, muss die Schenkung notariell beurkundet werden und das Finanzamt wird informiert. Bei Bargeldgeschenken ist keine notarielle Beurkundung erforderlich.
Es ist wichtig zu beachten, dass die steuerliche Anerkennung einer Kettenschenkung bestimmten Voraussetzungen unterliegt und dass das Finanzamt die Transaktionen genau prüft. Daher ist es ratsam, bei der Planung einer Kettenschenkung professionellen Rat einzuholen, um sicherzustellen, dass alle rechtlichen und steuerlichen Anforderungen erfüllt sind.
Fazit und Zusammenfassung der wichtigsten Punkte
In der komplexen Welt der Steuern und Schenkungen ist es leicht, den Überblick zu verlieren. Besonders wenn es darum geht, seinen Liebsten finanziell unter die Arme zu greifen, möchte man sicher sein, alles richtig zu machen. In diesem Fazit fassen wir die wichtigsten Erkenntnisse und Tipps zusammen, die Sie kennen sollten, um steuerliche Fallstricke zu vermeiden und Ihre Schenkungen so effizient wie möglich zu gestalten.
Wichtige Punkte zur monatlichen steuerfreien Schenkung und vorweggenommenen Erbfolge
- Steuerfreie Schenkung: In Deutschland gibt es klare Regeln, wie viel Geld man steuerfrei verschenken darf. Diese Freibeträge variieren je nach Verwandtschaftsgrad. Zum Beispiel dürfen Ehepartner bis zu 500.000 Euro alle 10 Jahre steuerfrei verschenken, während für Kinder der Freibetrag bei 400.000 Euro liegt.
- 10-Jahres-Regel: Die Freibeträge gelten für einen Zeitraum von 10 Jahren. Nach Ablauf dieser Frist können die Freibeträge erneut genutzt werden.
- Monatliche Schenkungen: Die Freibeträge können entweder in einer Summe oder als monatliche Zahlungen genutzt werden. Wichtig ist, den Gesamtbetrag im Auge zu behalten, um die Steuerfreiheit nicht zu verlieren.
- Steuerklassen und Freibeträge: Je nach Verwandtschaftsgrad gibt es unterschiedliche Steuerklassen und damit auch unterschiedliche Freibeträge. Zum Beispiel haben Geschwister, Nichten und Neffen nur einen Freibetrag von 20.000 Euro.
- Gelegenheitsgeschenke: Zu besonderen Anlässen wie Hochzeiten oder Jubiläen können „übliche“ Geschenke steuerfrei sein, auch wenn sie über den Freibeträgen liegen.
- Strategien zur Steueroptimierung: Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die Schenkungssteuer zu minimieren, z.B. durch die Nutzung der 10-Jahres-Regel oder durch vorweggenommene Erbfolge.
- Vorweggenommene Erbfolge: Im Gegensatz zu normalen Schenkungen wird die vorweggenommene Erbfolge auf den späteren Erbteil angerechnet. Sie kann auch steuerliche Vorteile bieten und wird oft vertraglich geregelt.
- Rechtliche Beratung: Bevor man größere Schenkungen oder eine vorweggenommene Erbfolge plant, ist es ratsam, sowohl einen Rechtsanwalt als auch einen Steuerberater zu konsultieren.
- Schriftliche Form: Bei Unklarheiten oder speziellen Vereinbarungen sollte die Schenkung immer schriftlich festgehalten werden, um spätere Missverständnisse oder rechtliche Probleme zu vermeiden.
- Pflichtteil und Rückforderungsrechte: Bei der vorweggenommenen Erbfolge können auch Pflichtteilsansprüche und Rückforderungsrechte eine Rolle spielen, was bei „normalen“ Schenkungen seltener der Fall ist.
Mit diesen Informationen sollten Sie gut gerüstet sein, um Ihre Liebsten finanziell zu unterstützen, ohne unangenehme steuerliche Überraschungen zu erleben.