Ab dem 01.01.2018 – Das neue Werkvertragsrecht
Durch das „Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung“, das am 1.1.2018 in Kraft tritt, soll u.a. für mehr Verbraucherschutz bei Bauvorhaben gesorgt werden. Im Rahmen dieser Reform werden spezielle Regelungen für den Bauvertrag, den Verbraucherbauvertrag sowie den Architektenvertrag und den Ingenieurvertrag in das Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) aufgenommen. Speziell für Bauverträge von Verbrauchern werden darüber hinaus Regelungen zur Einführung einer Baubeschreibungspflicht des Unternehmers, zur Pflicht der Parteien, eine verbindliche Vereinbarung über die Bauzeit zu treffen, zum Recht des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags und zur Einführung einer Obergrenze für Abschlagszahlungen vorgesehen. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass das neue Werkvertragsrecht eine Vielzahl an Änderungen mit sich bringt, die sowohl Bauunternehmer, Architekten und Ingenieure aber auch Verbraucher betreffen. Der nachfolgende Beitrag soll einen groben Überblick über die wesentlichen Änderungen ermöglichen.
Übersicht:
- Ab dem 01.01.2018 – Das neue Werkvertragsrecht
- Änderungen für Bauunternehmer
- 1. Gesetzliche Regelung des Anordnungsrechts des Bestellers (§ 650b BGB n.F.)
- 2. Vergütungsanpassung bei Änderungsanordnungen (§ 650c BGB n.F.)
- 3. Erleichterung der Herbeiführung der Abnahme durch Zustandsfeststellung und Abnahmefiktion (§§ 640 Abs. 2, 650g BGB n.F.)
- 4. Erleichterung des Lieferantenregresses hinsichtlich der Aus- und Einbaukosten (§ 439 Abs. 3 BGB n.F.)
- 5. Verbraucherschützende Sonderregeln für Verbraucher-bauverträge (§§ 650i ff. BGB n.F.)
- Änderungen für Verbraucher
- Änderungen für Architekten und Ingenieure
- Fazit zu den neuen Regelungen im Werkvertragsrecht ab 2018
Änderungen für Bauunternehmer
1. Gesetzliche Regelung des Anordnungsrechts des Bestellers (§ 650b BGB n.F.)
Sicherlich eine der umstrittensten Neuerungen der Reform: es geht dabei um Änderungen des Werkerfolgs sowie um Änderungen, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig sind. Das BGB unterscheidet – ähnlich wie die VOB/B – zwischen „Änderungen des vereinbarten Werkerfolges“ (freie Anordnungen) und „Änderungen, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolges notwendig sind“ (notwendige Änderungen). Während Änderungen, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig sind, sich als vergleichsweise unproblematisch darstellen, da der Unternehmer die Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs ohnehin schuldet, kann das Recht des Bestellers, nachträglich eine Änderung des vereinbarten Werkerfolges anzuordnen, den Bauunternehmer im Einzelfall vor gewisse Herausforderungen stellen (zu denken ist beispielsweise an terminliche Probleme im Rahmen der Einsatzplanung in Bezug auf andere Baustellen). Aus diesem Grunde ist das Anordnungsrecht bezüglich solcher Änderungen darauf beschränkt, dass diese dem Unternehmer auch zumutbar sind. Die Parteien müssen vor einer Anordnung des Bestellers versuchen, sich einvernehmlich bezüglich der Änderungen zu einigen. Erst wenn dieser Versuch scheitert, kann der Besteller die Änderung anordnen. Sollte jedoch weiterhin Streit über das Anordnungsrecht bestehen, so kann im Rahmen des § 650d BGB n.F. einstweiliger Rechtsschutz erlangt werden. Einstweilige Anordnungen werden insofern erleichtert, als dass der Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) nicht mehr glaubhaft gemacht werden muss.
2. Vergütungsanpassung bei Änderungsanordnungen (§ 650c BGB n.F.)
Die Höhe des Vergütungsanspruchs für den infolge einer Anordnung des Bestellers nach § 650b Abs. 2 BGB n.F. vermehrten oder verminderten Aufwand ist nach den tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn zu ermitteln. Dabei kann der Unternehmer auf seine Urkalkulation zurückgreifen, muss dies aber nicht. Das bisherige Dogma „Guter Preis bleibt guter Preis und schlechter Preis bleibt schlechter Preis“ ist somit obsolet. Bei Streit über die Vergütung kann der Unternehmer –sofern keine anderslautende gerichtliche Entscheidung ergeht – einen Abschlag in Höhe von 80 % der angebotenen Mehrvergütung fordern. Die verbleibende Differenz von 20 % wird erst mit Abnahme fällig.
3. Erleichterung der Herbeiführung der Abnahme durch Zustandsfeststellung und Abnahmefiktion (§§ 640 Abs. 2, 650g BGB n.F.)
Durch diese Regelungen sollen die Möglichkeiten des Unternehmers, die Rechtswirkungen der Abnahme herbeizuführen, deutlich erleichtert werden. Dabei sind zwei Konstellationen zu unterscheiden:
(1) Verweigert der Besteller die Abnahme unter Angabe von Mängeln, so hat er auf Verlangen des Unternehmers an einer gemeinsamen Zustandsfeststellung mitzuwirken (§ 650g BGB n.F.). Diese soll protokolliert und von beiden Seiten unterschrieben werden. In bestimmten – näher in § 650g Abs. 2 BGB n.F. enthaltenen – Voraussetzungen kann der Unternehmer die Zustandsfeststellung auch einseitig und somit alleine durchführen. Unter bestimmten Voraussetzungen bewirkt die Zustandsfeststellung eine Vermutung dafür, dass darin nicht aufgeführte, offenkundige Mängel erst nach der Zustandsfeststellung entstanden sind und somit vom Besteller zu vertreten sind (§ 650g Abs. 3 BGB n.F.).
(2) Nach § 640 Abs. 2 BGB n.F. werden die Wirkungen der Abnahme fingiert, wenn der Unternehmer dem Besteller nach Fertigstellung des Werks eine Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Handelt es sich beim Besteller jedoch um einen Verbraucher, so gilt das zuvor Genannte nur, wenn der Unternehmer den Besteller zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme in Textform hingewiesen hat.
4. Erleichterung des Lieferantenregresses hinsichtlich der Aus- und Einbaukosten (§ 439 Abs. 3 BGB n.F.)
Bezüglich der Ein-und Ausbauproblematik ergingen mehrere Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), die im Grundsatz festlegten, dass ein Unternehmer, der gegenüber einem Endkunden mangelhafte Leistungen erbringt, dem Kunden auch die Kosten für den Ein- und Ausbau ersetzen muss (Vgl. Urt. des EuGH v. 16.06.2011 – Az. C-65/09 und C-87/09). Dies gilt unabhängig davon, ob den Unternehmer ein Verschulden an dem Mangel trifft.
Ferner gilt der Anspruch auch dann, wenn der Kunde die Sache selbst einbaut oder ein anderes Unternehmen damit beauftragt. Problematisch war bisher der Rückgriff beim Lieferanten: die Lieferung mangelfreien Materials konnte der Unternehmer bisher zwar im Wege der Nacherfüllung von seinem Lieferanten verlangen. Die Kosten für den Ausbau des mangelhaften Materials und Einbau mangelfreien Materials hingegen trug der Unter-nehmer meist selbst. Einen Anspruch auf Erstattung der Aus- und Einbaukosten hatte der Unternehmer bisher nur, wenn ihm ein Schadensersatzanspruch gegen seinen Lieferanten zustand. Allerdings fehlte es hierfür typischer-weise an der Voraussetzung des Verschuldens des Händlers, da dieser den Fehler des Materials selbst in der Regel nicht erkennen konnte und ihm ein Verschulden seines Vorlieferanten (Herstellers) nicht über § 278 BGB zugerechnet wurde. § 439 Abs. 3 BGB n.F. regelt diese Konstellation nun nach Maßgabe der EuGH-Rechtsprechung dergestalt, dass der Verkäufer von Baumaterialien im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet ist, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangel-freien Sache zu ersetzen.
5. Verbraucherschützende Sonderregeln für Verbraucher-bauverträge (§§ 650i ff. BGB n.F.)
§ 650i Abs. 1 BGB n.F. enthält eine Legaldefinition des Verbraucherbauvertrages. Dort heißt es:
Verbraucherbauverträge sind Verträge, durch die der Unter-nehmer von einem Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet wird.
Immer dort, wo Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern geschlossen werden, treffen den Unternehmer besondere (Belehrungs-)Pflichten, die der Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers Rechnung tragen. Gemäß § 650i Abs. 2 BGB n.F. bedarf ein Verbraucherbauvertrag der Textform. Zudem hat der Unternehmer dem Verbraucher eine Baubeschreibung in Textform zur Verfügung zu stellen (§ 650j BGB n.F.), deren zwingender Inhalt sich wiederum aus Art. 249 § 2 EGBGB n.F. ergibt. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Verbraucher oder ein von ihm Beauftragter (z.B. ein Architekt) die wesentlichen Planungsvorgaben macht. Nach § 650k Abs. 3 BGB n.F. muss der Bauvertrag verbindliche Angaben zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Werks bzw. zur Dauer der Bauausführung enthalten. Außer bei notariell beurkundeten Verträgen steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gem. § 355 BGB zu. Die Widerrufsfrist von 14 Tagen beginnt mit einer Belehrung nach Maßgabe von Art. 249 § 3 EGBGB n.F. Alle weiteren Modalitäten und Rechtsfolgen des Widerrufs ergeben sich aus §§ 356d, 357d BGB n.F. Hinsichtlich der Abschlagszahlungen enthält § 650m BGB n.F. verbraucherschützende Regelungen: so darf der Gesamtbetrag der Abschlagszahlungen 90 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung einschließlich der Vergütung für Nachtragsleistungen nicht überschreiten. § 650n BGB n.F. normiert schließlich einen Anspruch des Verbrauchers gegen den Unternehmer auf die Erstellung und Herausgabe von Unterlagen. Es handelt sich dabei um solche Unterlagen, die der Verbraucher zum Nachweis gegenüber Behörden oder ggf. Dritten benötigt. Auch diese Pflicht entfällt hingegen, wenn der Verbraucher oder ein von ihm Beauftragter die wesentlichen Planungsvorgaben erstellt.
Änderungen für Verbraucher
Wie bereits unter II. Nr. 5 erwähnt, findet der in § 650i Abs. 1 BGB n.F. legaldefinierte Verbraucherbauvertrag Einzug in das Werkvertragsrecht. „Verbraucherbauverträge sind Verträge, durch die der Unternehmer von einem Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet wird.“. Verträge über einzelne Gewerke beim Bau eines Gebäudes oder über den Bau von Freianlagen dürften nach dem Wortlaut des Gesetzesentwurfs nicht unter den Begriff des Verbraucherbauvertrages fallen. Zu beachten ist, dass die meisten verbraucherschützenden Normen auch nur dann zur Geltung gelangen, wenn der Verbraucher die Planung im Wesentlichen dem Unternehmer überlässt. Auch beim Bauträgervertrag (d.h. bei einem Vertrag, der die Errichtung oder den Umbau eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerks zum Gegenstand hat und der zugleich die Verpflichtung des Unternehmers enthält, dem Besteller das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen oder ein Erbbaurecht zu bestellen oder zu übertragen) finden gem. § 650u Abs. 2 BGB n.F. ein Großteil der verbraucherschützenden Vorschriften keine Anwendung. Hauptanwendungsbereich für den Verbraucherbauvertrag wird der Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Generalunternehmer sein, der neben der Bauausführung auch die Planung übernimmt. Hinsichtlich der sonstigen, speziell für Verbraucherbauverträge geltenden Vorschriften kann insoweit auf die Ausführungen unter II. Nr. 5 verwiesen werden. Abschließend lässt sich für Verbraucher noch festhalten, dass § 650o BGB n.F. die Unabdingbarkeit der verbraucherschützenden Vorschriften regelt, so dass von den meisten gesetzlichen Vorschriften zugunsten des Verbrauchers vertraglich nicht abgewichen werden kann.
Änderungen für Architekten und Ingenieure
1. Gesetzliche Definition des Architekten-/Ingenieursvertrages (Planervertrag)
Der Architekten bzw. Ingenieurvertrag wird in § 650p Abs. 1 BGB n.F. legaldefiniert; dort heißt es: „Durch einen Architekten- oder Ingenieurvertrag wird der Unternehmer verpflichtet, die Leistungen zu erbringen, die nach dem jeweiligen Stand der Planung und Ausführung des Bauwerks oder der Außenanlage erforderlich sind, um die zwischen den Parteien vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele zu erreichen.“. Rechtsdogmatisch wird der Architekten bzw. Ingenieursvertrag als Werkvertrag eingeordnet.
2. Die „Zielfindungsphase“ des § 650p Abs. 2 BGB n.F.
Neben der gesetzlichen Definition des Architekten-/Ingenieursvertrages wird eine sog. Zielfindungsphase mit Vergütungsanspruch eingeführt. Nach bisheriger Rechtslage ist immer wieder Streit über die Frage entstanden, ob Vorschläge des Architekten schon als beauftragte Leistungen zu vergüten waren oder aber eher Akquisetätigkeiten anzusehen waren, mit der Folge, dass der Architekt/Ingenieur für diese Leistungen keine Vergütung beanspruchen konnte.
Soweit wesentliche Planungs- und Überwachungsziele noch nicht vereinbart sind, hat der Unternehmer zunächst eine Planungsgrundlage zur Ermittlung dieser Ziele zu erstellen. Diese Planungsgrund-lage legt er dem Besteller zusammen mit einer Kosteneinschätzung für das Vorhaben zur Zustimmung vor. Nach Erhalt der Planungsgrundlage kann der Besteller binnen zwei Wochen ein Sonderkündigungsrecht ausüben (§ 650r BGB n.F.). Handelt es sich bei dem Besteller um einen Verbraucher, so ist dieser vom Unternehmer auf das Kündigungsrecht hinzuweisen (Vgl. § 650r Abs. 1 BGB n.F.). Auch dem Unternehmer steht gem. § 650r Abs. 2 BGB n.F. ein Sonderkündigungsrecht zu, wenn er dem Besteller eine angemessene Frist für die Zustimmung zur Planungsgrundlage setzt und der Besteller die Zustimmung verweigert oder innerhalb der Frist keine Erklärung zu den Unterlagen abgibt. Übt eine der Parteien das zuvor erwähnte Sonderkündigungsrecht innerhalb der Zielfindungsphase aus, so ist der Unternehmer nur berechtigt, die Vergütung zu verlangen, die auf die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen entfällt (§ 650r Abs. 3 BGB n.F.). Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass es sich aus Sicht des Gesetzgebers bei der Zielfindungsphase eben nicht um eine reine Akquisetätigkeit des Architekten/Ingenieures handelt, sondern grundsätzlich um eine vergütungspflichtige Leistung auf vertraglicher Basis.
3. Neuer gesetzlicher Anspruch auf Teilabnahme
Durch § 650s BGB n.F. wird ein gesetzlicher Anspruch auf Teilabnahme nach Leistungsphase 8 eingeführt, wenn der Unternehmer auch Leistungsphase 9 erbringen muss. Allerdings muss der Architekt/Ingenieur diese Teilabnahme (ein-)fordern.
4. Haftungsfragen: Einschränkungen der Gesamtschuld
Bei einem Baumangel, der sowohl auf eine fehlerhafte Bauausführung des Bauunternehmers als auch auf eine unzureichende Objektüberwachung des Planers zurückzuführen ist, haften Bauunternehmer und Planer dem Auftraggeber als Gesamtschuldner. Dabei hatte bisher der Auftraggeber das Wahlrecht, ob er den Bauunternehmer auf Nacherfüllung oder den Planer auf Schadensersatz in Anspruch nimmt. Mit der neuen Regelung in § 650t BGB n.F. gilt nun das Primat der Nacherfüllung. Vereinfacht gesagt bedeutet dies, zuerst den Bauunternehmer zur Mängelbeseitigung aufzufordern. Solange der Auftraggeber nicht den ebenfalls für den Baumangel haftenden Bauunternehmer erfolglos zur Mängelbeseitigung aufgefordert hat, kann der Planer seine Inanspruchnahme verweigern. Bleibt der Bauunternehmer jedoch untätig oder verweigert er die Nacherfüllung, hat der Auftraggeber allerdings wieder das Wahlrecht, wen er von den Gesamtschuldnern in Anspruch nimmt.
5. Welche Vorschriften sind auf Planerverträge anzuwenden?
§ 650q Abs. 1 BGB n.F. enthält Angaben dazu, welche Vorschriften aus dem Werkvertragsrecht auf Planerverträge entsprechend anzuwenden sind. Besonders erwähnenswert sind in diesem Zusammenhang das einseitige Anordnungsrecht des Auftraggebers gemäß § 650b BGB n.F., die fiktive Abnahme nach § 640 Abs.2 BGB n.F. und das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund gem. § 648a n.F. BGB. Die allgemeinen Regelungen des Werkvertragsrechts gelten auch für Architektenverträge entsprechend.
Fazit zu den neuen Regelungen im Werkvertragsrecht ab 2018
Es handelt sich bei den ab dem 01.01.2018 in Kraft tretenden Gesetzesänderungen um die größte Reform des Werkvertragsrechts seit dem Bestehen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Insbesondere Bauunternehmer, Architekten und Ingenieure, aber auch Handwerker sollten sich mit diesen Änderungen rechtzeitig vertraut machen und beispielsweise bisherige Vertragsmuster anpassen bzw. überarbeiten (lassen).