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Urteile aus dem WEG-Recht

Urteile und Artikel aus dem WEG-Recht


Hier finden Sie interessante Urteile und Artikel aus dem Bereich des Wohneigentumsgesetzes.

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Wissenswertes zum WEG Recht

Im Bereich des Wohnungseigentumsgesetzes gibt es eine Vielzahl von Problemen. Darf ich ohne Zustimmung der Miteigentümer Umbaumaßnahmen vornehmen. Darf die Miteigentümerversammlung über meinen Kopf hinweg Entscheidungen treffen. Darf ich Sondereigentum weiterverkaufen. Dürfen Gemeinschaftsanlagen einfach vermietet werden. Wer haftet für Beschädigungen etc. Wie Sie sehen, gibt es im Bereich des Wohnungseigentumsgesetzes eine Vielzahl von Fragen. Nachfolgend wollen wir Ihnen einige Interessante Urteile und Informationen zum Selbststudium darstellen.

WEG-Recht – Rechtliche Einordnung

Das Wohnungseigentumsrecht (WEG-Recht) umfasst alle Regelungen, die mit der Begründung und mit den formalen Anforderungen von geteilten Grundstücken einhergehen. Darüber hinaus beschreibt das WEG-Recht das rechtliche Verhältnis zwischen den Wohnungseigentümern untereinander, der Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber dem einzelnen Wohnungseigentümer und dem Verwalter. Hierzu zählt auch die Einsetzung und die Abberufung des Verwalters. Das WEG-Recht regelt außerdem das Dauerwohn- und das Dauernutzungsrecht. Danach kann einem Dritten durch den Eigentümer ein Dauerwohn- bzw. Dauernutzungsrecht eingeräumt werden, wodurch der Eigentümer während dieses Zeitraumes von seinem Eigentum ausgeschlossen wird.

Das Wohnungseigentumsgesetz

WEG Recht
Foto: Kimmer/Bigstock

Im deutschen Recht gehören Grundstücke mit den darauf befindlichen Immobilien zusammen und sind grundsätzlich juristisch untrennbar. Somit stellt das Wohnungseigentumsrecht als Teilbereich des Immobilienrechts eine große Ausnahme dar. Durch das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) wurde nämlich eine rechtliche Grundlage geschaffen, mit deren Hilfe Eigentum an einzelnen Wohnungen von Immobilien und Hausteilen von Immobilien bestehen kann. So enthält das WEG beispielsweise abschließende Regelungen bezüglich der Begründung von Wohneigentum, zum Wohnerbbaurecht sowie zu den Verfahrensvorschriften, die neben der gerichtlichen Zuständigkeit auch Klage- und Kostenerstattungsmöglichkeiten regeln. Ein weiterer wichtiger Bestandteil des WEG sind die Bestimmungen im Hinblick auf das Miteigentum am gemeinschaftlichen Eigentum und des daraus entspringenden Rechts auf Mitgliedschaft in der Wohnungseigentümergemeinschaft. Als Wohnungseigentümergemeinschaft wird die Gesamtheit aller Wohnungseigentümer bezeichnet, deren rechtliche Beziehungen durch das Gemeinschaftsrecht und die Gemeinschaftsordnung normiert werden.

Die Beschlussfassung der Eigentümerversammlung

Die Wohnungseigentümergemeinschaft trifft rechtserhebliche Entscheidungen in der Eigentümerversammlung. Dort werden die wesentlichen Beschlüsse bezüglich des Gesamteigentums getroffen.

Hierzu zählen in etwa:

  • Instandhaltung und Instandsetzung
  • Hausordnung
  • Gebrauchsregelungen
  • Entscheidungen über bauliche Veränderung
  • Beauftragung der Hausverwaltung

Zudem wird in der Eigentümerversammlung der jährliche Wirtschaftsplan erstellt. Aus diesem Wirtschaftsplan sollen sämtliche Kosten hervorgehen, die für das folgende Jahr vermutlich anfallen werden. Auf diese Weise lässt sich die Summe errechnen, die jeder Eigentümer abtreten muss, damit die Bewirtschaftung des Eigentums gewährleistet ist. Solche Beschlüsse der Eigentümerversammlung binden die Rechtsnachfolger der Eigentümer wie Erben oder Käufer auch ohne Eintragung im Grundbuch.

Die Vereinbarung

Es ist allerdings zu beachten, dass der Beschlussmöglichkeit der Eigentümerversammlung Grenzen gesetzt sind. So ist eine Festsetzung durch Beschluss nur möglich, wenn eine Beschlusskompetenz vorliegt. Eine Beschlusskompetenz kann sich entweder aus dem Gesetz oder aus einer vereinbarten Öffnungsklausel ableiten lassen. Ein Beschluss, der jedoch ohne Beschlusskompetenz gefasst wurde, ist unwirksam und bindet sowohl die Eigentümer als auch deren Rechtsnachfolger nicht. In den Bereichen ohne Beschlusskompetenz können die Eigentümer mithilfe einer Vereinbarung ergänzend zum oder abweichend vom WEG ihr Verhältnis untereinander regeln. Voraussetzung einer wirksamen Vereinbarung ist, dass alle im Grundbuch eingetragenen Wohnungseigentümer zustimmen. Da die Vereinbarung lediglich eine schuldrechtliche Wirkung hat, sind die Rechtsnachfolger der Eigentümer nicht daran gebunden. Etwas anderes ergibt sich nur, wenn die Vereinbarung als Inhalt des Sondereigentums in das Grundbuch eingetragen wurde.

Die Problemfelder des WEG-Rechts

Einige typische Probleme lassen sich WEG-Recht kaum vermeiden. So ist es eher die Regel als die Ausnahme, dass sich die Eigentümergemeinschaft uneins ist. In diesem Fall ist es zwingend erforderlich, dass die Wohnungseigentümer ihre Rechte genau kennen. Vor allem sollten sich potentielle Käufer jedoch schon vor dem Kauf überprüfen, in was für eine Art von Gemeinschaft sie eintreten würden. Hierzu ist es nötig, sämtliche zur Verfügung stehende Informationen genau zu studieren. Pflichtlektüre sind hier beispielsweise die Teilungserklärung, die Beschlusssammlung oder der Verwaltervertrag. Als juristischer Laie ist es sicherlich von Vorteil, einen kompetenten und engagierten Rechtsanwalt hinzuzuziehen, der auf das WEG-Recht spezialisiert ist. Des Weiteren gibt es auch immer wieder Ärger zwischen den Wohnungseigentümern und dem Eigentumsverwalter. Oftmals beklagen sich Eigentümer, dass der Verwalter Beschlüsse nicht richtig umsetze, bei Baumängeln nicht die nötigen Maßnahmen ergreift und bestimmte Hand­werker und Hausmeister bevor­zuge. Ein auf das WEG-Recht spezialisierter Rechtsanwalt kann der Eigentümergemeinschaft dabei helfen, sich gegen den Hausverwalter durchzusetzen.

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