Bei einer Rechnung ohne Zahlungstermin greifen gesetzliche Regeln
Jeder Mensch, der schon einmal eine Rechnung in Händen hielt, weiß, dass diese Rechnung innerhalb einer ganz bestimmten Zeitspanne bezahlt werden muss. Dieser Leistungszeitpunkt, der von dem Rechnungsaussteller bestimmt wird, begründet sich auf den § 271 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Wenn die Rechnung ein derartiges Zahlungsziel enthält bedeutet dies, dass der Rechnungsaussteller die Zahlung nicht vor dem genannten Zahlungsziel von dem Schuldner verlangen darf. Der Schuldner hat jedoch das ausdrückliche Recht, die Rechnung jederzeit vor dem genannten Zahlungsziel zu begleichen. Diese Regelung ist im Grunde genommen relativ simpel, da der Rechnung ja zumeist eine ganz Ware des Rechnungsausstellers vorausgeht. Es kann jedoch auch vorkommen, dass gesetzliche Sonderregelungen bei einer Rechnung zum Tragen kommen. Dies ist zumeist dann der Fall, wenn die Rechnung überhaupt kein Zahlungsziel enthält oder wenn die Rechnung aufgrund einer erfolgten Dienstleistung ausgestellt wird.
Übersicht:
Die Dienstleistungsabrechnung hat ihre Rechtsgrundlage in dem § 614 BGB, welcher zugleich auch die Devise im Hinblick auf das Zahlungsziel vorschreibt. Diese Devise lautet, dass zuerst die Arbeitsleistung erfolgen muss bevor eine Zahlung zu erfolgen hat.
Sonderregelungen im Hinblick auf das Zahlungsziel
Der Gesetzgeber schreibt, trotz des Umstandes der Vertragsfreiheit in Deutschland, im Hinblick auf Zahlungsziele durchaus gewisse Einschränkungen vor. Nach dem § 271 a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches darf ein Zahlungsziel maximal auf 60 Tage festgelegt werden. Wenn sich jedoch die beiden Vertragspartner ausdrücklich schriftlich auf ein längeres Zahlungsziel verständigen ist dies als Sonderregelung ebenfalls möglich. Sollte der Auftraggeber und damit auch Schuldner ein öffentlich-rechtlicher Träger sein, so beträgt das maximale Zahlungsziel lediglich 30 Tage.
Die jeweilige Frist beginnt mit dem Tag, mit dem der Auftraggeber die entsprechende vertragliche Gegenleistung erhalten hat bzw. ihm dafür die entsprechende Rechnung zugestellt wurde.
Wann wird die Rechnung fällig, wenn kein Zahlungsziel angegeben wurde
Die Vertragsfreiheit in Deutschland gewährt beiden Vertragspartnern, die Modalitäten des Vertrages frei zu bestimmen. Diese Freiheit bezieht sich nicht nur auf die Lieferung der Ware bzw. Dienstleistung, sie kann sich auch auf die Rechnungsfälligkeit bzw. das Zahlungsziel beziehen. In der Regel finden sich aus diesem Grund auch auf den meisten Rechnungen auch klar definierte Zahlungsziele, von denen der Vertragspartner zum Zeitpunkt der Bestellung der Ware oder Dienstleistung vorab Kenntnis hatte. Bei einer Rechnung ohne Zahlungsziel ist der Gläubiger berechtigt, die sofortige oder umgehende Zahlung zu verlangen. Dies setzt allerdings voraus, dass der Gläubiger im Vorfeld seine Leistung ebenfalls ordnungsgemäß erbracht hat. Besonders interessant ist in diesem Zusammenhang die Formulierung „umgehend“ oder „so schnell wie möglich“ bzw. „sofort“. Sie verpflichtet den Schuldner dazu, die Zahlung so schnell es theoretisch möglich wäre zu erbringen.
Juristisch gesehen lautet das Ziel für die Zahlung immer dann „sofort“, wenn kein anderweitiger Hinweis des Gläubigers auf der Rechnung zu finden ist. Der Gesetzgeber kennt jedoch für den Begriff „sofort“ keine klare Zielsetzung, sodass die gesetzlichen Regelungen für die Leistung des Schuldners zum Tragen kommen.
Im Fall eines Verbrauchsgüterkaufgeschäfts zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher, welches sich auf bewegliche Sachen bezieht, gelten andere Regelungen. Der Verkäufer des beweglichen Verbrauchsguts ist nicht zu einer sofortigen Zahlung, sondern vielmehr nur zu einer „unverzüglichen“ Zahlungsforderung berechtigt, sodass gewisse Zahlungsverzögerungen durchaus statthaft sind.
Die Folgen einer Nichtzahlung
Bei einer Rechnung mit klar definiertem Zahlungsziel kommt der Schuldner mit Verstreichen dieser Frist nicht sofort in den Zahlungsverzug. Der § 286 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches schreibt vor, dass der Gläubiger den Schuldner im Fall einer Nichtzahlung zunächst erst einmal anmahnt. In der gängigen Praxis erfolgt jedoch zunächst erst einmal eine Zahlungserinnerung. Als weiterer Schritt folgt dann die zweite Zahlungserinnerung unter Fristsetzung zur Zahlung. Leistet der Schuldner dann immer noch nicht, so kann eine Mahnug bzw. dann auch nach der Mahnung das Mahnverfahren erfolgen.
Ein Schuldner kommt in dem Fall nicht in den Zahlungsverzug, wenn der Verzug nicht durch den Schuldner zu vertreten ist. Auch ein Leistungsverweigerungsrecht, welches allgemeinhin auch als Zurückbehaltungsrecht bekannt ist, hat diesbezüglich eine hemmende Wirkung.
Ist eine Mahnung zwingend für den Verzug des Schuldners erforderlich?
Entgegen der landläufig weit verbreiteten Ansicht, dass eine Mahnung für den Verzug des Schuldners immer zwingend erforderlich sein muss, ist die besagte Mahnung nicht immer erforderlich. Der § 286 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches nennt durchaus Fallkonstellationen, in denen eine Mahnung für den Verzug des Schuldners entbehrlich ist. Derartige Fälle sind
- die einseitige Bestimmung von dem Zahlungsziel durch den Gläubiger auf der Grundlage des Kalenders
- wenn ein angemessenes Zahlungsziel nach einem vorangegangenem Ereignis ergeht (beispielsweise 14 Tage nach Warenlieferung)
- wenn eine eindeutige Formulierung des Schuldners ergeht, dass die Rechnung nicht bezahlt wird
- wenn die Zahlung per Lastschrift erfolgen soll und die Lastschrift nicht durchgeführt werden kann
Sollte ein Schuldner durch eine Überschreitung des Zahlungsziels in den Verzug geraten, so begibt sich der Schuldner damit in eine Haftungspflicht gegenüber dem Gläubiger. Dementsprechend können sämtliche Schäden, die der Gläubiger durch den Verzug zu erleiden hat, als Verzugsschaden gegenüber dem Schuldner geltend gemacht werden. Auch ein Rücktritt vom Vertrag sowie Verzugszinsen sind möglich!
Für einen Schuldner kann der Verzug sehr unangenehme Folgen nach sich ziehen. Sollte der Rechnungsaussteller ein Vertragspartner von der SCHUFA sein, so ist ein Negativeintrag zulasten des betreffenden Schuldners in dessen Schufa-Auskunft möglich. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn die entsprechende Forderung nicht Gegenstand einer rechtlichen Streitigkeit ist. Sollten Mahnungen erfolgen, auf die keine Reaktion seitens des Schuldners gezeigt wird, kann auch das Mahnverfahren eröffnet werden. Durch den Vollstreckungsbescheid kann dann die Zwangsvollstreckung erreicht werden.
Sowohl für ein Unternehmen als auch für einen Kunden ist das vertrauensvolle Verhältnis zueinander besonders wichtig. Insbesondere dann, wenn eine längere Geschäftsbeziehung angestrebt wird oder bereits besteht, sollten beide Vertragsparteien erst einmal das gemeinschaftliche Gespräch im Hinblick auf die Gründe für die Zahlungsverzögerung suchen. Hierbei ist es immens wichtig, dass dieses Gespräch frei ab von Emotionen geführt wird. Beide Seiten sollten in diesem Gespräch die Gelegenheit bekommen, ihre Beweggründe darzulegen und auf diese Weise eine Einigungsgrundlage zu erzielen.
<!–themify_builder_static–><p><a name=“anfragen“></a></p> <h2 style=“text-align: center;“>Benötigen Sie Hilfe bei der Geltendmachung & Beitreibung offener Forderungen?</h2> <p style=“text-align: center;“>Wir bieten ein effizientes und seriöses Inkasso & Forderungsmanagement. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf!</p>
<a href=“#anfrage“ > unverbindlich anfragen </a><!–/themify_builder_static–>
Bedauerlicherweise ist in der gängigen Praxis eine derartige Problemlösung nicht immer möglich. Viele Kunden vergessen stets, dass auch ein Dienstleister oder Warenverkäufer seine Unkosten hat und diese nur durch den Umsatz begleichen kann. Dementsprechend kann es bei kleineren Unternehmen oder bei größeren Rechnungsbeträgen durchaus passieren, dass ein Unternehmen in ernste Zahlungsschwierigkeiten gegenüber Lieferanten oder anderen Forderungsinhabern kommt. Auch Unternehmen haben Rechnungen zu begleichen, für die es wiederum ebenfalls Zahlungsziele gibt. Es geschieht jedoch bedauerlicherweise nicht selten, dass Kunden offene Rechnungen einfach „ignorieren“ und der Kommunikation mit dem Gläubiger dementsprechend nicht offen gegenüberstehen. In diesem Fall muss ein Unternehmen jedoch auf jeden Fall reagieren und die Forderung auf dem rechtlichen Wege geltend machen. Der Gang zu einem Rechtsanwalt ist dann auch für einen Unternehmer erforderlich, da für die Forderungseintreibung erst einmal ein Antragsverfahren auf einen entsprechenden Forderungstitel ergehen muss.
Wir als erfahrene Rechtsanwaltskanzlei verfügen über ein hochkarätiges Team aus Fachanwälten, welche Sie gerne in dieser Hinsicht beraten. Wir machen für Sie Ihre offenen Forderungen gegenüber Schuldnern geltend und beraten Sie gern über Ihre Möglichkeiten. Selbstverständlich stehen wir hierfür sowohl außergerichtlich als auch Im Zuge eines gerichtlichen Verfahrens an Ihrer Seite. Sollten Ihnen Verzugsschäden entstanden sein werden wir diese ebenso geltend machen wie Verzugszinsen, sodass die Angelegenheit für Sie ein bestmögliches Ende findet. Sie können uns sowohl über unsere Internetpräsenz als auch per E-Mail sowie alternativ fernmündlich in unseren Kanzleiräumlichkeiten erreichen und uns Ihren Fall schildern.
Benötigen Sie Hilfe bei der Geltendmachung & Beitreibung offener Forderungen?
Wir bieten ein effizientes und seriöses Inkasso & Forderungsmanagement. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf!