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Wann dürfen Arbeitgeber Nebenjobs ihrer Angestellten verbieten?

Nebentätigkeit von Arbeitnehmern: Was Arbeitgeber verbieten dürfen

In Deutschland ist die Teuerungsrate in den letzten Jahren massiv angestiegen, sodass Arbeitnehmer zum Umdenken gezwungen worden sind. Es ist heutzutage nur noch schwerlich möglich, mit lediglich einem einzigen Gehalt über die sprichwörtlichen Runden zu kommen. Nicht zuletzt aus diesem Grund gehen zahlreiche Arbeitnehmer auch einer Nebentätigkeit nach, was dem Arbeitgeber des Hauptarbeitsplatzes nicht immer gefällt.

Die Nebentätigkeit des Arbeitnehmers führt, sofern sie denn dem Arbeitgeber bekannt ist, nicht selten zu Diskussionen oder gar zu Streitigkeiten zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber. Für den Arbeitnehmer stellt sich dann zumeist auch die Frage, wann Arbeitgeber überhaupt die Nebentätigkeit verbieten dürfen oder unter welchen Umständen die Nebentätigkeit des Arbeitnehmers akzeptiert werden muss.

Was genau wird eigentlich unter einer Nebentätigkeit verstanden?

Wann dürfen Arbeitgeber Nebenjobs ihrer Angestellten verbieten?
(Symbolfoto: Von MicroOne/Shutterstock.com)

Der Gesetzgeber definiert sämtliche Tätigkeiten, bei denen ein Arbeitnehmer seine Arbeitskraft einsetzt und damit ein Entgelt erzielt, ausdrücklich als Nebentätigkeit. Die Art und Weise der Tätigkeit spielt bei der Definition der Nebentätigkeit jedoch eine untergeordnete Rolle. Es ist somit absolut nicht von Belang, ob ein Arbeitnehmer in seiner Freizeit einem Minijob oder einer Tätigkeit auf selbstständiger Basis nachgeht. Der Arbeitnehmer kann somit in seiner Freizeit sowohl kellnern als auch im Internet einen Online-Shop betreiben – beides ist per Gesetz eine Nebentätigkeit.

Grundsätzlich gibt es in Deutschland keinerlei gesetzliche Regelung, welche eine Nebentätigkeit eines Arbeitnehmers ausdrücklich verbietet. Dementsprechend darf der Arbeitgeber des Hauptarbeitsplatzes dem Arbeitnehmer die Nebentätigkeit nicht auf pauschaler Basis untersagen. Dies darf auch nicht unter dem Deckmantel des Weisungsrechts, welches ein Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer innehat, geschehen.

Nicht selten berufen sich Arbeitgeber auf gewisse Klauseln in dem Arbeitsvertrag, welche die Nebentätigkeit des Arbeitnehmers verbieten. Hierzu muss jedoch gesagt werden, dass derartige Klauseln gegen den Artikel 12 Absatz 1 Grundgesetz (GG) verstoßen, da sie die Berufsfreiheit des Menschen einschränken. Es muss jedoch auch betont werden, dass dies kein „Freibrief“ für den Arbeitnehmer darstellt. Unter ganz bestimmten Umständen ist ein Arbeitgeber sehr wohl dazu berechtigt, dem Arbeitnehmer die Nebentätigkeit zu untersagen. Dieses Verbot darf sich dann jedoch nur auf ganz klar definierte Nebentätigkeiten oder ganz klar definierte Arbeitgeber bzw. Auftraggeber der Nebentätigkeit beziehen.

Welche Nebentätigkeiten können von einem Arbeitgeber des Hauptarbeitsplatzes untersagt werden?

Grundsätzlich gilt, dass ein Arbeitgeber die Nebentätigkeit des Arbeitnehmers dann untersagen kann, wenn diese Nebentätigkeit einen Verstoß gegen die berechtigten Interessen des Arbeitgebers darstellt. In einem derartigen Fall ist die Nebentätigkeit als unzulässig anzusehen. Dies ist sowohl bei Arbeitnehmern in der freien Marktwirtschaft als auch bei Beamten / Beamtinnen im öffentlichen Dienst gleichermaßen der Fall.

Betroffen sind hierbei in erster Linie Nebentätigkeiten, die

  • gegen das Konkurrenzangebot verstoßen
  • einen Verstoß gegen das Arbeitszeitengesetz darstellen
  • die Hauptarbeitskraft des Arbeitnehmers unzulässig beeinträchtigen

Das Konkurrenzverbot

Es heißt zwar immer, dass Konkurrenz das Geschäft beleben würde. Diese „Weisheit“ ist zwar letztlich so alt wie die Marktwirtschaft selbst, allerdings sind Arbeitgeber gem. § 60 Handelsgesetzbuch (HGB) dazu berechtigt, Arbeitnehmern die Nebentätigkeit in einem Konkurrenzunternehmen zu untersagen. Wichtig hierbei ist jedoch die klare Definition des Begriffs Konkurrenz. Sollte ein Arbeitnehmer seinen Hauptarbeitsplatz in einem Unternehmen aus einer ganz bestimmten Branche haben und in seiner Freizeit eine Nebentätigkeit in einem Unternehmen aus der gleichen Branche nachgehen, so würde sich aus der Nebentätigkeit heraus eine unzulässige Konkurrenz ergeben. Der Arbeitgeber ist somit nicht mehr dazu verpflichtet, die Nebentätigkeit des Arbeitnehmers einfach so hinzunehmen.

Die Nebentätigkeit stellt einen Verstoß gegen das Arbeitszeitengesetz dar

Auf der Grundlage des Arbeitszeitengesetzes dürfen Arbeitnehmer durchschnittlich täglich eine Arbeitszeit von acht Stunden bzw. wöchentlich 48 Stunden nicht überschreiten. Dies bedeutet, dass diejenigen Arbeitnehmer, welche in der Hauptarbeitstätigkeit lediglich 7,5 Stunden täglich für den Arbeitgeber tätig sind, durchaus eine Nebentätigkeit ausüben dürfen. Diese Nebentätigkeit dürfte dann täglich keine 2 Stunden ausgeübt werden. Im Zusammenhang mit der Tätigkeit muss jedoch auch die Ruhezeit des Arbeitnehmers von 11 Stunden betrachtet werden. Die Ruhezeit bezieht sich auf die Zwischenzeit zwischen zwei Arbeitseinsätzen. Sollte der Arbeitnehmer diese Zeiten nicht einhalten, kann der Arbeitgeber eine Einschränkung der Nebentätigkeit verlangen.

Für Arbeitnehmer in leitenden Positionen gelten die Regelungen des Arbeitszeitengesetzes nicht. Auch für Arbeitnehmer, die in einer Nebentätigkeit auf selbstständiger Basis tätig sind, gilt das Arbeitszeitengesetz nicht.

Die Hauptarbeitskraft des Arbeitnehmers wird durch die Nebentätigkeit beeinträchtigt

Im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit kommt es durchaus auch darauf an, welche Aufgaben der Arbeitnehmer im Rahmen der Nebentätigkeit auszuführen hat. Sollte es sich beispielsweise um eine Nebentätigkeit handeln, deren Aufgaben den Arbeitnehmer sehr stark beanspruchen, sodass der Arbeitnehmer den Aufgaben in seiner Haupttätigkeit nicht mehr oder nur sehr eingeschränkt nachkommen kann, so kann der Arbeitgeber die Einschränkung der Nebentätigkeit oder die Einstellung verlangen.

Beispiele für das Verlangen nach Einschränkung oder Einstellung der Nebentätigkeit können sein

  • der Arbeitnehmer erscheint häufig stark übermüdet an seinem Arbeitsplatz
  • der Arbeitnehmer ist durch die Nebentätigkeit nicht für den Arbeitgeber erreichbar
  • der Arbeitnehmer hat durch die Nebentätigkeit bereits gesundheitliche Schäden davongetragen

Darf ein Arbeitnehmer in seinem Erholungsurlaub einem Nebenjob nachgehen?

Eine pauschalisierte Antwort auf diese Frage ist nicht möglich. Grundsätzlich sagt das Bundesurlaubsgesetz ausdrücklich, dass der Urlaub der Erholung dient. Während des Urlaubs darf ein Arbeitnehmer dementsprechend keinerlei Tätigkeiten ausüben, welche dem Urlaubszweck entgegenstehen. Arbeitnehmer dürfen zwar durchaus im Urlaub arbeiten, allerdings darf diese Arbeit dem Erholungszweck nicht widersprechen. Es handelt sich dementsprechend immer um eine individuelle Prüfung des jeweiligen Sachverhalts. Eine Nebentätigkeit auf selbstständiger Basis als Betreiber eines Online-Shops ist sicherlich auch im Erholungsurlaub des Arbeitnehmers möglich, eine Tätigkeit auf dem Bau jedoch eher nicht.

Darf der Arbeitnehmer während einer Krankschreibung nebenbei arbeiten?

Grundsätzlich sind Arbeitnehmer, die eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von einem Arzt erhalten, als arbeitsunfähig anzusehen. Der Arbeitgeber hat das Recht zu verlangen, dass der Arbeitnehmer sich während dieser Phase nicht „genesungswidrig“ verhält. In diesem Zusammenhang kommt es dann auch wieder auf die Art der Nebentätigkeit an. Ein Betreiber eines Online-Shops darf sicherlich gelegentlich auch seine Nebentätigkeit ausüben während hingegen ein Kellner in einem Restaurant als Nebentätigkeit sicherlich nicht arbeiten darf.

Nebentätigkeiten sollten ausdrücklich im Arbeitsvertrag geregelt werden

Um gänzlich auf der sicheren Seite zu stehen sollten Arbeitgeber sowie auch Arbeitnehmer die Rahmenbedingungen der Nebentätigkeit so detailliert wie nur irgend möglich in dem Arbeitsvertrag schriftlich festhalten. Ein gutes Beispiel hierfür die sogenannte Anzeigepflicht. Im Rahmen dieser Anzeigepflicht hat ein Arbeitnehmer die Verpflichtung, dem Arbeitgeber die Ausübung der Nebentätigkeit im Vorfeld anzuzeigen.

Es ist grundsätzlich aus Sicht des Arbeitnehmers keine gute Idee, dem Arbeitgeber die Nebentätigkeit zu verschweigen. Der Arbeitnehmer hat gegenüber seinem Arbeitgeber eine Treuepflicht, sodass das Verschweigen einer Nebentätigkeit unter gewissen Umständen als Verstoß gegen die Arbeitnehmerpflichten angesehen werden kann. Dies kann durchaus arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Im schlimmsten Fall ist rechtlich betrachtet sogar eine Abmahnung zulässig.

Sollte es sich um eine unzulässige Nebentätigkeit handeln, die von dem Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber verschwiegen wurde, so kann der Arbeitgeber im Rahmen einer Abmahnung auf diesen Pflichtverstoß hinweisen. Sollte der Arbeitnehmer den Pflichtverstoß wiederholen kann sogar die Kündigung drohen. Unter ganz bestimmten Voraussetzungen ist auch eine außerordentliche fristlose Kündigung aufgrund des Verhaltens des Arbeitnehmers darstellbar.

Selbst dann, wenn die Nebentätigkeit nicht ausdrücklich schriftlich in dem Arbeitsvertrag zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer geregelt wurde, sollten Arbeitnehmer das offene Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen und auf die geplante Nebentätigkeit hinweisen.

Der Arbeitgeber ist dann jedoch dazu berechtigt, die Rahmenumstände der Nebentätigkeit zu erfragen:

  • die Wochenarbeitszeit
  • die Arbeitszeiten en Detail
  • den Namen des Arbeitgebers
  • die Art und den Umfang der Nebentätigkeit

Der Arbeitgeber hat jedoch nicht das Recht dazu, Fragen im Zusammenhang mit dem Verdienst der Nebentätigkeit zu stellen. Als Ausnahme gilt jedoch hier, dass sozialversicherungsrechtliche Überschneidungen ausgeschlossen sein müssen. Sollten sozialversicherungsrechtliche Überschneidungen drohen darf der Arbeitgeber sehr wohl nach dem Verdienst fragen und der Arbeitnehmer muss diese Frage wahrheitsgemäß beantworten.

Darf ein bereits genehmigter Nebenjob zu einem späteren Zeitpunkt verboten werden?

Unter ganz bestimmten Voraussetzungen darf ein Arbeitgeber eine bereits erteilte Genehmigung für eine Nebentätigkeit auch wieder zurückziehen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn sich die vorherrschenden Verhältnisse, die zu dem Zeitpunkt der Erlaubnis bestanden, gravierend verändert haben und wenn durch diese Veränderungen die Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt werden. In der Regel ist dies dann der Fall, wenn der Arbeitgeber der Nebentätigkeit wechselt oder wenn sich der Umfang der Arbeitstätigkeit in der Nebentätigkeit vergrößert.

Sollten Sie weitergehende Fragen zu dieser Thematik haben oder eine Beratung im Zusammenhang mit arbeitsrechtlichen Fragen benötigen, so können Sie sich sehr gern vertrauensvoll an uns wenden. Nicht selten verursachen Nebentätigkeiten eines Arbeitnehmers Spannungen zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer an dem Hauptarbeitsplatz, welche sich nicht ohne die anwaltliche Hilfe lösen lassen. Wir sind eine überaus erfahrene und kompetente Rechtsanwaltskanzlei und können Ihnen sehr gern bei der Lösung des Problems hilfreich zur Seite stehen. Wir stehen Ihnen sowohl über unsere Internetpräsenz als auch per E-Mail bzw. auf dem fernmündlichen Weg zur Verfügung.

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