Liegt kein ausdrücklicher Gebührenerlass vor, so kann aus dem Hinweis oder der bloßen Tatsache, dass kein Honorar gefordert wurde, kaum auf einen stillschweigenden Verzicht oder eine von vornherein beabsichtigte unentgeltliche Auftragsübernahme geschlossen werden.
Das LG Bielefeld führte in einem Urteil vom 20.12.1950 z.B. zu dieser Frage schon aus (mit Bezug zur Zeitschrift JW von 1933! – Mithin schon länger unbestritten!!):
„Im Einzelfall kann zwar das Merkmal der Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit einen wichtigen Hinweis dafür geben, ob die Erteilung eines Rates im Rahmen eines Vertrages oder im Bereich reiner Gefälligkeit liegt. Bei Personen, deren Beruf die Erteilung von Rechtsauskünften mit sich bringt und die in aller Regel nur gegen Entgelt tätig zu werden pflegen, ist mit einer Beratung der Abschluß eines Vertrags verbunden. Ihre Tätigkeit ist, selbst wenn im Einzelfalle ein Honorar nicht gefordert und auch nicht bezahlt worden ist, keine Gefälligkeit. Als Rechtsanwalt erteilt der Beklagte einem Mandanten, der von ihm sachlich beraten sein will, keine Rechtsauskünfte aus Gefälligkeit. Warum im vorliegenden Falle ein Honorar nicht gefordert worden ist, kann dahingestellt bleiben. Diese Frage ändert nichts an der Verantwortlichkeit des Beklagten aus dem Beratungsvertrage (vgl. JW 1933, 510).“