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Vertragsschluss bei verspäteter Angebotsannahme

Acht Monate nach einem Angebot zum Hausbau kam es doch noch zum Vertragsabschluss – dachte zumindest das Bauunternehmen. Doch die Bauherrin kündigte aufgrund explodierender Kosten und stritt die Gültigkeit des Vertrages ab. Nun entschied das Landgericht Landshut über die Wirksamkeit des Werkvertrags und die strittigen Zahlungen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Landshut
  • Datum: 19.11.2020
  • Aktenzeichen: 74 O 179/20
  • Verfahrensart: Zivilverfahren über Vergütungsansprüche aus Werkvertrag
  • Rechtsbereiche: Zivilrecht, Vertragsrecht, Werkvertragsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Klägerin: Das Unternehmen, das die Bauleistungen erbracht hat, fordert Zahlung für erbrachte und nicht erbrachte Leistungen gemäß eines geschlossenen Werkvertrags. Die Klägerin argumentiert, dass durch das Verhalten der Beklagten (Annahmen von Leistungen, Bestellungen usw.) ein Werkvertrag zustande gekommen sei.
  • Beklagte: Die Partei, die die Bauleistungen in Anspruch genommen hat. Sie argumentiert, dass kein wirksamer Vertrag zustande gekommen sei, da das Vertragsangebot verspätet angenommen wurde und die Klägerin unvollständige Angaben zu den Kosten gemacht habe.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Beklagte hatte ein Vertragsangebot für Bauleistungen am 19.04.2015 gemacht, welches die Klägerin erst am 03.12.2015 unterzeichnete. Trotz der langen Zeitspanne nahmen beide Parteien Verhandlungen hinsichtlich geplanter Änderungen des Bauvorhabens auf. Die Beklagte kündigte später, am 14.06.2016, den Vertrag. Die Klägerin verlangt Vergütung für bereits erbrachte Planungsleistungen und behauptet, dass aufgrund des Verhaltens der Beklagten ein Werkvertrag zustande gekommen ist.
  • Kern des Rechtsstreits: Es geht um die Frage, ob durch das Verhalten der Parteien ein wirksamer Werkvertrag zustande gekommen ist, obwohl die Annahme des Vertragsangebots verspätet erfolgte. Zudem wird die Höhe der Vergütung für erbrachte und nicht erbrachte Leistungen in Frage gestellt.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 37.497,13 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Klage war demnach zulässig und begründet.
  • Begründung: Das Gericht kam zu dem Schluss, dass ein wirksamer Werkvertrag zustande gekommen ist, da das Verhalten der Parteien darauf hindeutete, dass beide vom Vertragsabschluss ausgingen. Die Beklagte übernahm Leistungen und zahlte Rechnungen, was für das Gericht ein starker Hinweis für einen Vertragsschluss war. Die Klägerin konnte ihre Ansprüche gemäß § 649 Satz 2 BGB a.F. hinreichend darlegen und belegen.
  • Folgen: Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens und muss die festgelegte Summe an die Klägerin zahlen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, was bedeutet, dass die Beklagte Sicherheit leisten muss, um die Vollstreckung abzuwenden. Mit der Entscheidung wird klargestellt, dass auch bei einer verspäteten Annahme eines Vertragsangebots durch fortgesetzte Verhandlungen und Handlungen ein wirksamer Vertrag zustande kommen kann.

Vertragsschluss im B2B: Rechtliche Folgen bei verspäteter Angebotsannahme

Der Vertragsschluss ist ein zentraler Bestandteil des Vertragsrechts und erfolgt durch das Zusammenspiel von Angebot und Annahme. Ein rechtlich bindender Vertrag entsteht, wenn eine Willenserklärung, in Form eines Angebots, von der anderen Partei innerhalb einer bestimmten Annahmefrist akzeptiert wird. Verspätete Angebotsannahme kann jedoch komplexe rechtliche Folgen haben, die von der Bindungswirkung des Angebots bis hin zur Notwendigkeit einer neuen Zustimmung zu Vertragsbedingungen reichen.

Besonders im B2B-Bereich, wo oft verschiedene Angebotsarten und informelle Vereinbarungen im Spiel sind, kann eine Fristversäumnis zu Problemen führen. Händler und Dienstleister müssen daher die rechtlichen Aspekte des Vertragsschlusses, wie Vertragsgestaltung und Verhandlungsstrategien, genau beachten. Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, der die Herausforderungen und rechtlichen Konsequenzen einer verspäteten Angebotsannahme beleuchtet.

Der Fall vor Gericht


Hausvertrag der Firma Musterhaus GmbH – Vertragsschluss trotz verzögerter Annahme

Ein wirksamer Vertrag kann auch bei verspäteter Angebotsannahme zustande kommen, wenn die Parteien weiterhin über Vertragsbedingungen kommunizieren und eine Zusatzvereinbarung schließen. (Symbolfoto:  Ideogram gen.)Zwischen einem Bauunternehmen und einer privaten Bauherrin kam ein wirksamer Werkvertrag zustande, obwohl das Vertragsangebot vom April 2015 erst im Dezember 2015 angenommen wurde. Dies entschied das Landgericht Landshut in seinem Urteil vom 19. November 2020 (Az. 74 O 179/20).

Werkvertrag und nachträgliche Planänderungen für gewerbliche Nutzung

Die Bauherrin hatte im April 2015 ein Vertragsangebot zum Bau eines Einfamilienhauses unterzeichnet. Das Bauunternehmen nahm dieses Angebot erst im Dezember 2015 an, nachdem die Bauherrin zwischenzeitlich Änderungswünsche bezüglich einer teilgewerblichen Nutzung des Gebäudes geäußert hatte. Beide Parteien unterzeichneten daraufhin eine Zusatzvereinbarung zur gewerblichen Nutzung. Die Bauherrin beauftragte weitere Planungsleistungen und beglich entsprechende Rechnungen.

Kündigung und Vergütungsstreit

Im Juni 2016 kündigte die Bauherrin den Vertrag, nachdem Uneinigkeit über die Höhe der Mehrkosten für die gewerbliche Nutzung entstanden war. Die Bauherrin hatte nach eigenen Angaben mit Mehrkosten von etwa 31.500 Euro gerechnet, während das Bauunternehmen letztlich über 82.000 Euro veranschlagte. Das Bauunternehmen forderte daraufhin eine Vergütung von 37.497,13 Euro für bereits erbrachte Planungsleistungen sowie einen Ausgleich für den entgangenen Gewinn.

Gerichtliche Bewertung der Vertragswirksamkeit

Das Landgericht Landshut bestätigte die Wirksamkeit des Werkvertrags trotz der verzögerten Annahme. Ausschlaggebend waren mehrere Faktoren: Die Parteien hatten noch kurz vor der Vertragsannahme über die gewerbliche Nutzung des Gebäudes korrespondiert und eine entsprechende Zusatzvereinbarung geschlossen. Nach Vertragsannahme beauftragte die Bauherrin die Fertigung von Lageplänen und bezahlte die Rechnungen für die Planungen. Dies zeigte nach Ansicht des Gerichts, dass beide Seiten von einem wirksamen Vertragsschluss ausgingen.

Vergütungsanspruch nach Kündigung

Das Gericht sprach dem Bauunternehmen einen Vergütungsanspruch in Höhe von 37.497,13 Euro zu. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus der Vergütung für bereits erbrachte Planungsleistungen und dem Bodengutachten in Höhe von 4.401,81 Euro sowie einem anteiligen Gewinnausgleich nach § 649 BGB alter Fassung. Bei der Berechnung berücksichtigte das Gericht die ersparten Aufwendungen des Bauunternehmens, darunter Materialkosten, Fertigungs- und Montagelöhne sowie Subunternehmerleistungen.


Die Schlüsselerkenntnisse


Ein Bauvertrag kann auch dann wirksam sein, wenn das Angebot erst nach mehreren Monaten angenommen wird, sofern die Parteien in dieser Zeit über Details verhandelt haben und nach der späten Annahme weitere vertragstypische Handlungen erfolgen. Das zeigt sich besonders dann, wenn der Auftraggeber nach Vertragsschluss zusätzliche Leistungen beauftragt und Rechnungen bezahlt. Auch bei einer späteren Kündigung des Vertrags durch den Auftraggeber muss dieser dem Bauunternehmer einen angemessenen Ausgleich für bereits erbrachte Planungsleistungen sowie entgangenen Gewinn zahlen.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Bauherr sollten Sie wissen, dass Ihr Vertragsangebot auch nach längerer Zeit noch angenommen werden kann, wenn Sie mit dem Bauunternehmen weiter in Kontakt bleiben und über das Projekt sprechen. Wenn Sie nach der späten Vertragsannahme weitere Aufträge erteilen oder Rechnungen bezahlen, bestätigen Sie damit den Vertrag. Bei nachträglichen Änderungswünschen, wie etwa einer gewerblichen statt privaten Nutzung, müssen Sie mit erheblichen Mehrkosten rechnen – lassen Sie sich diese schriftlich bestätigen. Kündigen Sie den Vertrag, müssen Sie dem Bauunternehmen die bereits erbrachten Planungsleistungen sowie einen Teil des entgangenen Gewinns erstatten.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche rechtlichen Folgen hat die verspätete Annahme eines Angebots beim Werkvertrag?

Eine verspätete Annahme eines Angebots gilt nach § 150 Abs. 1 BGB grundsätzlich als neuer Antrag. Dies bedeutet, dass der ursprüngliche Antragsteller dieses neue Angebot seinerseits annehmen muss, damit ein Vertrag zustande kommt.

Ausnahmen bei unregelmäßiger Beförderung

Wenn Sie eine Annahmeerklärung rechtzeitig abgesendet haben und diese nur aufgrund einer unregelmäßigen Beförderung verspätet zugeht, kann der Vertrag dennoch wirksam werden. Dies gilt allerdings nur unter drei Voraussetzungen:

  • Die Annahme wäre bei regulärer Beförderung rechtzeitig zugegangen
  • Der ursprüngliche Antragsteller konnte die rechtzeitige Absendung erkennen
  • Der Antragsteller hat die Verspätung nicht unverzüglich angezeigt

Konkludente Annahme

Eine verspätete Annahme kann auch durch schlüssiges Verhalten akzeptiert werden. Dies setzt voraus, dass aus dem Verhalten des ursprünglichen Antragstellers eindeutig erkennbar ist, dass er die Leistung als vertragsgemäß billigt.

Annahmefrist

Bei Werkverträgen gilt: Wenn keine ausdrückliche Frist vereinbart wurde, muss die Annahme unverzüglich erfolgen. Dies bedeutet „ohne schuldhaftes Zögern“ und gibt Ihnen einen angemessenen Zeitrahmen für die Annahmeentscheidung. Im gewerblichen Bereich wird regelmäßig eine Frist von zwei bis drei Wochen als angemessen angesehen.

Besonderheiten bei der Werkabnahme

Bei der Abnahme der Werkleistung steht Ihnen als Auftraggeber eine angemessene Prüfungsfrist zu. Diese beträgt in der Regel sechs bis acht Wochen. Während dieser Zeit können Sie das Werk auf seine Vertragsgemäßheit prüfen. Erst nach Ablauf dieser Frist kann aus Ihrem Verhalten eine konkludente Abnahme abgeleitet werden.


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Wie können Parteien im Werkvertragsrecht sicherstellen, dass Änderungen an einem Bauvorhaben verbindlich geregelt werden?

Das Werkvertragsrecht sieht seit Januar 2018 klare Regelungen für Änderungen am Bauvorhaben vor. Der Besteller hat ein gesetzlich verankertes Anordnungsrecht für Änderungen des vereinbarten Werkerfolgs.

Ablauf bei Änderungswünschen

Wenn Sie als Besteller Änderungen am Bauvorhaben wünschen, müssen Sie zunächst mit dem Bauunternehmer über die konkrete Ausführung und Vergütung verhandeln. Hierfür ist eine Verhandlungsfrist von 30 Tagen vorgesehen.

Einseitiges Anordnungsrecht

Kommt innerhalb der 30-Tage-Frist keine Einigung zustande, können Sie als Besteller die Änderung einseitig anordnen. Der Bauunternehmer muss dieser Anordnung nachkommen, sofern die Ausführung für ihn zumutbar ist.

Vergütungsanpassung

Bei Änderungen der Bauleistung hat der Bauunternehmer zwei Möglichkeiten zur Berechnung der Mehrvergütung:

  • Berechnung auf Basis der tatsächlich erforderlichen Kosten
  • Berechnung anhand der hinterlegten Urkalkulation

Der Bauunternehmer kann für jede Änderung 80 Prozent der angebotenen Mehrvergütung als Abschlagszahlung verlangen.

Textform und Dokumentation

Sämtliche Änderungsvereinbarungen sollten Sie in Textform festhalten. Dies umfasst:

  • Art und Umfang der Änderungen
  • Vereinbarte Vergütungsanpassung
  • Eventuelle Auswirkungen auf die Bauzeit

Eine sorgfältige Dokumentation aller Änderungen und deren Umsetzung ist für beide Vertragsparteien von zentraler Bedeutung.


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Wann gilt ein Werkvertrag als wirksam abgeschlossen, wenn über wesentliche Vertragspunkte Uneinigkeit herrscht?

Ein Werkvertrag ist bereits dann wirksam geschlossen, wenn sich die Parteien über die wesentlichen Vertragsbestandteile (essentialia negotii) geeinigt haben. Für einen wirksamen Vertragsschluss müssen die beiderseits geschuldeten Leistungen lediglich bestimmt oder zumindest eindeutig bestimmbar sein.

Mindestanforderungen für die Wirksamkeit

Die Bestimmbarkeit der Leistung verlangt ein deutlich geringeres Maß an Genauigkeit als eine vollständige Festlegung aller Details. Auch wenn der konkrete Leistungsumfang nicht im Detail niedergelegt ist, ist die Leistung hinreichend bestimmt, wenn sich die prägenden wechselseitigen Hauptleistungspflichten der Parteien aus dem Vertrag ergeben.

Bedeutung der Leistungsbeschreibung

Eine detaillierte Leistungsbeschreibung stellt keine zwingende Voraussetzung für einen wirksamen Vertragsschluss dar. Sie dient vielmehr der weitergehenden Konkretisierung der bereits vereinbarten Leistungspflichten. Wenn Sie sich beispielsweise mit einem Handwerker einig sind, dass dieser Ihr Bad renovieren soll und ein ungefährer Preisrahmen feststeht, kann der Vertrag bereits wirksam sein – auch wenn noch nicht jedes Detail der Ausführung besprochen wurde.

Uneinigkeit über Nebenpunkte

Besteht Uneinigkeit über Nebenpunkte, verhindert dies nicht den wirksamen Vertragsschluss. In einem solchen Fall können die offenen Punkte durch ergänzende Vertragsauslegung bestimmt werden. Bei der Auslegung wird darauf abgestellt, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben vereinbart hätten.


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Welche Ansprüche haben Auftragnehmer bei einer Kündigung des Werkvertrags durch den Auftraggeber?

Bei einer Kündigung des Werkvertrags durch den Auftraggeber bestehen für den Auftragnehmer unterschiedliche Vergütungsansprüche, je nachdem ob die Kündigung mit oder ohne wichtigen Grund erfolgt.

Kündigung ohne wichtigen Grund

Wenn der Auftraggeber den Werkvertrag ohne wichtigen Grund kündigt, hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf die vollständige vereinbarte Vergütung. Von diesem Anspruch muss er sich jedoch folgende Positionen anrechnen lassen:

  • Ersparte Aufwendungen durch die Nichtfertigstellung des Werkes
  • Anderweitiger Erwerb durch die freigewordene Arbeitskraft
  • Böswillig unterlassener anderweitiger Erwerb

Das Gesetz enthält eine Vermutungsregelung von 5 Prozent der Vergütung für den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung.

Kündigung aus wichtigem Grund

Bei einer Kündigung aus wichtigem Grund nach § 648a BGB steht dem Auftragnehmer nur die Vergütung für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen zu. In diesem Fall sind beide Parteien verpflichtet, auf Verlangen an einer gemeinsamen Feststellung des Leistungsstandes mitzuwirken.

Nachweis und Abrechnung

Der Auftragnehmer muss für seinen Vergütungsanspruch:

  • Eine Schlussrechnung erstellen
  • Eine vorherige Abnahme der erbrachten Leistungen herbeiführen
  • Den Leistungsstand zum Kündigungszeitpunkt nachweisen können

Zusätzliche Schadensersatzansprüche

Unabhängig vom Kündigungsgrund können Schadensersatzansprüche bestehen, wenn eine Partei den Anlass zur Kündigung schuldhaft verursacht hat. Diese Ansprüche bestehen zusätzlich zu den Vergütungsansprüchen.

Der Auftragnehmer muss seinen Vergütungsanspruch anhand seiner Urkalkulation aufschlüsseln können. Dazu gehören die Einzelkosten der Teilleistungen (Material-, Geräte-, Lohn- und Nachunternehmerkosten) sowie die Gemeinkostenzuschläge (Baustellengemeinkosten, Allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn).


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Wie können Streitigkeiten über Mehrkosten für Sonderwünsche oder Änderungen vermieden werden?

Frühzeitige Planung und Dokumentation

Sonderwünsche sollten bereits vor der notariellen Beurkundung des Bauträgervertrages detailliert besprochen und schriftlich festgehalten werden. Durch die Aufnahme in den Kaufvertrag werden diese Teil des vereinbarten Pauschalfestpreises, wodurch spätere Mehrkosten ausgeschlossen sind.

Vereinbarung des Bauträgerzuschlags

Für später entstehende Sonderwünsche ist es zwingend erforderlich, vor Vertragsabschluss die Höhe des Bauträgerzuschlags zu erfragen und im Kaufvertrag festzuhalten. Diese Zuschläge können zwischen 5 und 25 Prozent der Mehrkosten betragen. Eine transparente Festlegung schafft eine verlässliche Kalkulationsgrundlage und verhindert unangenehme Überraschungen.

Zeitliche Planung der Änderungswünsche

Sonderwünsche müssen spätestens zum Baubeginn definiert werden. Ein späterer Zeitpunkt kann erhebliche zusätzliche Kosten verursachen. Wenn beispielsweise eine andere Badewanne erst während der Bauphase gewünscht wird, entstehen möglicherweise Kosten für Rohrverlegungen oder Elektroanschlüsse, die den eigentlichen Wannenpreis deutlich übersteigen können.

Vertragliche Absicherung

Alle vereinbarten Sonderleistungen müssen vertraglich präzise dokumentiert werden. Bei Änderungen nach Vertragsabschluss ist eine separate schriftliche Bestätigung des Bauträgers erforderlich. Dabei ist zu beachten, dass nachträgliche Sonderwünsche häufig in separaten Werkverträgen mit den beauftragten Handwerksfirmen vereinbart werden, wobei andere Gewährleistungsregelungen oder Zahlungsmodalitäten gelten können.

Steuerliche Aspekte beachten

Sonderwünsche erhöhen den Kaufpreis und damit auch die Grunderwerbsteuer. Diese Änderungen müssen dem Finanzamt innerhalb von zwei Wochen nach der verbindlichen Vereinbarung angezeigt werden. Eine Unterlassung kann strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Werkvertrag

Ein Werkvertrag ist ein Vertragstyp, bei dem sich der Unternehmer zur Herstellung eines versprochenen Werkes und der Besteller zur Zahlung einer vereinbarten Vergütung verpflichtet. Er ist im BGB §§ 631 ff. geregelt. Anders als beim Dienstvertrag schuldet der Unternehmer einen konkreten Erfolg, nicht nur seine Arbeitsleistung. Bei einem Hausbau verpflichtet sich beispielsweise der Bauunternehmer, ein mangelfreies Haus entsprechend der vereinbarten Beschaffenheit zu errichten. Der Vertrag endet erst mit der erfolgreichen Fertigstellung des Werks.


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Willenserklärung

Eine Willenserklärung ist die Äußerung eines rechtlich bindenden Willens, die auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist. Sie ist grundlegend für das Zustandekommen von Verträgen (§§ 116 ff. BGB). Sie kann ausdrücklich (mündlich/schriftlich) oder konkludent (durch schlüssiges Verhalten) erfolgen. Bei einem Hauskauf ist beispielsweise die Unterschrift unter dem Kaufvertrag eine ausdrückliche Willenserklärung. Die Willenserklärung muss eindeutig und bestimmt sein.


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Bindungswirkung

Die Bindungswirkung bezeichnet die rechtliche Verpflichtung, an eine abgegebene Willenserklärung für einen bestimmten Zeitraum gebunden zu sein. Bei einem Vertragsangebot ist der Anbietende gemäß § 145 BGB an sein Angebot gebunden, bis eine Annahme im regulären Geschäftsverkehr zu erwarten ist. Ein Bauunternehmer, der ein Angebot macht, kann dieses beispielsweise nicht einfach zurückziehen, solange die Annahmefrist läuft. Die Bindungswirkung schafft Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr.


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Annahmefrist

Die Annahmefrist ist der Zeitraum, innerhalb dessen ein Vertragsangebot angenommen werden kann. Sie kann ausdrücklich bestimmt sein oder sich aus den Umständen ergeben (§ 147 BGB). Nach Ablauf der Frist erlischt das Angebot automatisch. Bei einem Kaufangebot für eine Immobilie könnte zum Beispiel eine Annahmefrist von vier Wochen gesetzt werden. Die Frist dient der Rechtssicherheit und verhindert eine zu lange Bindung des Anbietenden.


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Ersparte Aufwendungen

Ersparte Aufwendungen sind Kosten, die dem Auftragnehmer durch die vorzeitige Beendigung eines Vertrags nicht mehr entstehen. Sie müssen nach § 649 BGB a.F. (heute § 648) bei der Berechnung der Vergütung berücksichtigt werden. Dazu gehören etwa nicht benötigte Materialien oder nicht anfallende Arbeitskosten. Wenn ein Hausbau gekündigt wird, muss der Bauunternehmer beispielsweise die nicht mehr benötigten Materialkosten von seiner Vergütungsforderung abziehen.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 631 BGB (Werkvertrag): Dieser Paragraph regelt die Grundlagen des Werkvertragsrechts im deutschen Zivilrecht. Ein Werkvertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande, wodurch der Unternehmer verpflichtet wird, ein Werk herzustellen, und der Besteller verpflichtet wird, die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Im vorliegenden Fall ist relevant, dass die Klägerin und die Beklagte einen Werkvertrag über Bauleistungen ausgehandelt haben, dessen Zustandekommen trotz der verspäteten Annahme des Angebots bejaht wird, da es eine fortlaufende Kommunikation zur Art der Nutzung des Gebäudes gab.
  • § 145 BGB (Bindung an das Angebot): Dieser Paragraph besagt, dass ein Angebot bindend ist, wenn es angenommen wird. Allerdings setzt die Annahme binnen einer Frist ein, die hier durch die spätere Kommunikation und die Beauftragung von Planungsleistungen teilweise irrelevant wird. Der Fall zeigt, dass trotz der verzögerten Annahme des Angebots durch die Beklagte durch die nachfolgenden Handlungen beider Parteien ein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist.
  • § 9 BGB (Inhalt des Vertrages): Der Inhalt eines Vertrages muss von den Parteien bestimmt werden. Hierbei ist es entscheidend, welche Leistungen vereinbart wurden und ob diese im Verlauf der Vertragsausführung tatsächlich erbracht wurden. Die Klägerin macht also Ansprüche geltend, die sich auf die vertraglichen Verpflichtungen bezüglich der erbrachten Planungsleistungen beziehen, die im relevanten Zeitraum deutlich waren.
  • § 7 VOB/B (Vergütung): Die VOB/B (Verdingungsordnung für Bauleistungen) regelt die Vergütung der Bauleistungen und ist wesentlich bei der Berechnung von Werklohnen. In diesem Fall wurde ein Werklohn von 335.355 € vereinbart, wobei die Klägerin Ansprüche auf Vergütung von bereits erbrachten Leistungen geltend macht, die im Rahmen der VOB/B konkretisiert werden. Die Berechnung des ausstehenden Betrags beruht auf dem vereinbarten Vergütungssystem.
  • § 8 BGB (Schadenersatz): Dieser Paragraph behandelt die Frage des Schadenersatzes bei Pflichtverletzungen. Sollten die erbrachten Leistungen nicht den vertraglichen Anforderungen entsprechen, könnte dies zu finanziellen Nachteilen der Klägerin führen. Im Fall zeigt sich, dass trotz der Kündigung seitens der Beklagten eine Zahlung der Klägerin für erbrachte Leistungen gefordert wird, was auf mögliche Schäden hinweist, die aus der vorzeitigen Vertragsbeendigung resultieren könnten.

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Diese Artikel bieten einen umfassenden Einblick in die Thematik der Angebotsannahme und die Auswirkungen von Verzögerungen oder Änderungen auf die Wirksamkeit von Verträgen.

Das vorliegende Urteil

LG Landshut – Az.: 74 O 179/20 – Endurteil vom 19.11.2020


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