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Vertragspartner bei Reisebuchung in einem Reisebüro

AG Nürtingen – Az.: 10 C 62/18 – Urteil vom 02.08.2019

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 539,30 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.02.2017 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien jeweils zur Hälfte.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 539,30 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines vom Kläger gebuchten Fluges der Beklagten.

Der Kläger buchte am 24.01.2017 über die Buchungsplattform der … (hiernach; die Streitverkündete) die Flüge … von Stuttgart nach Amsterdam für den 10.02.2017 und … von Amsterdam nach Stuttgart für den 12.02.2017 für sich und den Zeugen … zum Gesamtpreis von 539,30 €. Am 08.02.2017 schickte der Kläger an die Email-Adressen „mail. … und “ …“ eine Email, in welcher er die Anfechtung wegen Erklärungsirrtums erklärte. Am 12.02.2017 schickte der Kläger ebenfalls an beide Email-Adressen die Erklärung für seine Anfechtungserklärung. In derselben Email wurde die Rückzahlung des gezahlten Betrages in Höhe von 539,30 € gefordert mit Frist bis 22.02.2017.

Der Kläger trägt vor, sich bei der Buchung verklickt zu haben. Er habe den Hinflug für den 24.02.2017 und den Rückflug für den 26.02.2017 buchen wollen, sei jedoch zwei Zeilen nach oben gerutscht und habe daher versehentlich um zwei Wochen verklickt. Weiter trägt der Kläger vor, dass die Zahlung des Flugpreises an die Beklagte gegangen ist.

Der Kläger hat daher zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 539,30 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 23.02.2017 zu zahlen.

Im Nachgang zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 26.02.2019 hat der Kläger schriftsätzlich vorgetragen, dass er nur noch Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 23.02.2017 verfolge.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass die Passivlegitimation fehle, da die Beklagte nicht Vertragspartner des Klägers geworden sei. Vertragspartnerin sei vielmehr die Streitverkündete. Der Anspruch bestehe aber auch deshalb nicht, da dem Kläger kein Erklärungsirrtum, jedenfalls nicht hinsichtlich des Zeitraums 10.-12.02.2017 unterlaufen sei. Es könne ebenso sein, dass dem Kläger bei der Hotelbuchung vom 24.-26.02.2017 ein Fehler unterlaufen sei. Im Übrigen bestreitet die Beklagte, die Anfechtungserklärung vom 08.02.2017 erhalten zu haben.

Hinsichtlich der übrigen Einzelheiten wird auf die Schriftsätze und die Protokolle zur mündlichen Verhandlung vom 26.02.2019 und 31.05.2019 verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet.

1. Der Kläger hat einen Anspruch auf Rückzahlung gegen die Beklagte aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB in Höhe von 539,30 €.

a) Die Beklagte hat zunächst den Zahlbetrag von 539,30 € durch Leistung des Klägers erlangt.

(1) Denn die Beklagte hat diesen Zahlbetrag erhalten.

Dafür spricht zunächst, dass die Streitverkündete sich auf ihrer Internetseite selbst als Vermittlungsplattform darstellt. Unter der Rubrik „Zahlung“ wird nicht konkret angegeben, ob … selbst oder das Luftfahrtunternehmen, bei dem jeweils der Flug gebucht wird – vorliegend die Beklagte -, der Zahlungsempfänger ist.

Vertragspartner bei Reisebuchung in einem Reisebüro
(Symbolfoto: Von RossHelen/Shutterstock.com)

Dafür spricht zudem, dass vorliegend die Beklagte als Vertragspartner des Klägers anzusehen ist. Der Luftbeförderungsvertrag wurde mit der Beklagten geschlossen. Sie war vertraglicher Luftfrachtführer. Die Streitverkündete, über die der Kläger die Flüge gebucht hat, hat den Luftbeförderungsvertrag lediglich zwischen der Klägerin und der Fluggesellschaft, der Beklagten, vermittelt. Zwar kann auch das Reisebüro vertraglicher Luftfrachtführer werden, wenn es sich um ein so genanntes Eigengeschäft des Reisebüros handelt. Dies setzt voraus, dass das Reisebüro als Nicht-IATA Agentur Flugscheine, welches es von einem so genannten Consolidator (Ticketzwischenhändler) erworben hat, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung verkauft. Wenn das Reisebüro die Flugtickets mit einem selbst kalkulierten Aufschlag an den Reisenden weiterverkauft, fehlt es an der wesentlichen Voraussetzung einer Reisevermittlung, der Preisidentität zwischen Luftfahrtunternehmen und Fluggast (siehe LG Frankfurt a.M., Urt. v. 06.06.2014 – 2-24 S 152/13, BeckRS 2014, 14178). Im vorliegenden Rechtsstreit ist unklar geblieben, wie im Innenverhältnis die Abrechnung zwischen der Streitverkündeten und der Beklagten funktioniert und wer damit als Vertragspartner anzusehen ist. Insoweit kommt jedoch der Beklagten eine sekundäre Darlegungs- und Beweislast zu. Denn der Kläger hat keinen Einblick dahin gehend, ob und wenn ja welche Bedingungen zur Vermittlung eines Fluges der Beklagten durch … geltend und wie insbesondere die Abrechnung von Maklergebühren erfolgt, da dieser Bereich dem Wahrnehmungsbereich des Klägers nicht zugänglich ist und ihm durch die Informationen auf der Buchungsplattform der Streitverkündeten auch nicht zugänglich gemacht wurde (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 32. Auflage, 2018, Vor § 284, Rdn. 34). Auch auf Hinweis des Gerichts hat die Beklagte die entsprechenden Informationen nicht vorgelegt.

(2) Wenn aber die Zahlung durch den Kläger an die Beklagte ging, musste diese nach dem objektiven Empfängerhorizont diese Zahlung als eine solche des Klägers auffassen, von dem die Zahlung auch angewiesen worden war.

b) Die Leistung des Klägers erfolgte auch ohne Rechtsgrund, da der Kläger den Vertrag mit der Beklagten wirksam gegenüber der Beklagten angefochten hatte.

(1) Der Kläger hat gegenüber der Beklagten wirksam die Anfechtung mit Email vom 08.02.2017 erklärt. Der Kläger hat die Email an die Beklagte versandt, da die Email-Adresse „mail. …“ der Beklagten zuzurechnen ist. Auch wenn sie beide Namen enthält, ist aufgrund der Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung davon auszugehen, dass der Kläger die Email verfasst hat. Die Beklagte hat die Email auch erhalten, was sich aus der Lesebestätigung ergibt, welche der Kläger erhalten hat. Dass diese nicht von der Beklagten generiert worden sein soll, überzeugt letztlich nicht. Die Lesebestätigung kam von der Beklagten und enthielt denselben Betreff, nämlich die Buchungsnummer ….

(2) Der Kläger hat die Anfechtung unverzüglich erklärt und führt als Anfechtungsgrund erfolgreich einen Erklärungsirrtum gemäß § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB an.

(a) Der Kläger hat bei der Buchung anstatt des ursprünglich gewollten Zeitraumes – 24.-26.02.2017 – den Zeitraum 10.-12.02.2017 angegeben, indem er auf dem Online-Buchungsportal … im Datumsfeld zwei Reihen nach oben gerutscht ist und sich auf diese Weise verklickt hat. Dies ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des Klägers und des Zeugen ….

Der Kläger hat im Rahmen seiner Befragung ausführlich den Buchungsvorgang geschildert. Zudem hat der Kläger ausgeführt, dass ein anderes Wochenende für beide für eine gemeinsame Reise nicht in Betracht kam, da beide terminlich auch in dieser Zeit sehr eingespannt waren. Der gebuchte Zeitraum zwischen dem 10.02. und dem 12.02.2017 sei daher nicht möglich gewesen. Diese Aussage ist vom Zeugen … bestätigt worden, wobei der Zeuge erläuternd ausführte, dass er und der Kläger seinerzeit an der Universität Pforzheim studiert hätten und jedes Wochenende geblockt gewesen sei.

Die Angaben des Klägers und des Zeugen sind als glaubhaft und beide auch als glaubwürdig anzusehen. Beide haben die Vorgänge detailliert und in sich schlüssig beschrieben. Es liegen keine Hinweise darauf vor, dass Kläger und Zeuge sich abgesprochen hätten. Beide haben Erinnerungslücken zum Ausdruck gebracht, sich jedoch ansonsten in einer Weise geäußert, dass eine Glaubhaftigkeitsanalyse möglich war.

Der Kläger hat die Vorgänge um die Buchung Ende Januar 2017 einerseits und das Auffallen des Fehlers am 08.02.2017 detailliert beschrieben. Auch insoweit hat der Kläger jedoch Erinnerungslücken kenntlich gemacht. So gab er u.a., sich nicht mehr genau daran erinnern zu können, wie er den Zeitraum der geplanten Reise eingegeben habe, d.h. ob er beide Tage separat oder den Anfangstag und dann den Zeitraum von zwei Tagen eingegeben habe. Für die Glaubwürdigkeit des Klägers spricht zudem, dass er in der Email vom 08.02.2017 bereits gegenüber der Beklagten und der Streitverkündeten die Bereitschaft zum Ersatz eines Vertrauensschadens – eine offensichtliche Anspielung auf § 122 BGB – erklärt.

Der Zeuge … hat seinerseits insbesondere offen gelegt, dass er vom Kläger keine weiteren Einblicke in den Email-Verkehr des Klägers in dieser Sache gehabt habe, abgesehen davon, dass der Kläger ihm die Buchungsbestätigung gezeigt habe. Auch hat der Zeuge trotz des freundschaftlichen Verhältnisses zum Kläger keinen Begünstigungseifer diesem gegenüber gezeigt. Zwar hat der Zeuge den Kläger als grundsätzlich sehr genau beschrieben, jedoch eingeräumt, dass auch dem Kläger ein Fehler unterlaufen könne. Zudem ist ein wirtschaftliches Interesse des Zeugen nicht ersichtlich, da der Kläger die Flüge bezahlt hat und Ansprüche des Zeugen gegen die Beklagte, welche sich aus einem Obsiegen des Klägers im vorliegenden Rechtsstreit ergeben könnten, nicht ersichtlich sind.

Für den Irrtum hinsichtlich des gebuchten Zeitraums spricht auch, dass der Kläger und der Zeuge vom 24.02.-26.02.2017 eine Buchungsbestätigung für das Hilton Amsterdam hatten. Auch wenn diese Buchung einem Fehler unterliegen könnte, spricht dies in Zusammenhang mit den übrigen Gesamtumständen – insbesondere der genannten Terminschwierigkeiten von Kläger und Zeuge – dafür, dass an eine Buchung vom 10.02.-12.02.2017 von beiden nicht in Betracht gezogen worden war.

Das Gericht ist aufgrund dessen davon überzeugt, dass der Kläger den falschen Buchungszeitraum 10.02.-12.02.2017 zum richtigen Buchungszeitraum 24.02.-26.02.2017 geändert hätte, wenn er ihn denn bemerkt hätte. Dass der Kläger während des Buchungsvorgangs auf der Internetseite der Streitverkündeten diverse Möglichkeiten gehabt haben mag, die Auswahl eines falschen Buchungszeitraumes zu erkennen, ist für die Erfüllung des Tatbestandes von § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB irrelevant, da es insoweit allein auf einen für den Abschluss des konkreten Rechtsgeschäfts erheblichen Irrtum ankommt.

(b) Der Kläger hat seine Willenserklärung, welche zur Buchung vom 24.01.2017 geführt hätte, am 08.02.2017 auch ohne schuldhaftes Zögern angefochten. Denn der Kläger hat seinen Irrtum erst am 08.02.2017 erkannt. Auch dies ergibt sich aus der Befragung des Klägers sowie aus den Angaben des Zeugen

Der Zeuge hat angegeben, dass der Kläger dem Zeugen die Screenshots der Buchung per whatsapp geschickt habe; darum habe er den Kläger gebeten, da der Zeuge seine Flüge habe planen wollen. Der Fehler sei dem Zeugen dann sofort aufgefallen ist und er habe dies dem Kläger umgehend mitgeteilt. Der Kläger hat angegeben, dass er und der Zeuge noch an dem Tag, als der Fehler aufgefallen war, besprochen hätten, dass er sich um die Angelegenheit kümmern werde, und er auch sogleich die Email verfasst und verschickt habe.

Dass der Kläger seinen Irrtum bereits früher hätte erkennen können, indem er jedenfalls die von ihm angefertigten Screenshots nochmal angeschaut hätte, ändert an dieser Wertung nichts. Denn entscheidend ist nach § 121 BGB allein der Zeitpunkt der erstmaligen positiven Kenntnis; auf ein Kennenmüssen kommt es hier dagegen nicht an (Ellenberger in Palandt, BGB, 78. Auflage, 2019, § 121, Rdn. 2).

2. Die Entscheidung hinsichtlich der Nebenforderung ergibt sich aus § 288 BGB. Der Verzugszinssatz beträgt 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. In Bezug auf den zu hohen Verzugszinssatz – die ursprünglich beantragte Höhe betrug 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz – hat die Beklagte in die Klagerücknahme nicht gemäß § 269 Abs. 1 ZPO eingewilligt, was jedoch notwendig gewesen wäre, da die Klagerücknahme erst nach Antragstellung im Termin vom 26.02.2019 erfolgte; eine Fiktion der Einwilligung der Beklagten nach § 269 Abs. 2 S. 4 ZPO scheitert am Vorliegen der dortigen Voraussetzungen.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 S. 3 ZPO. Der zu hohe Verzugszinssatz war verhältnismäßig geringfügig und hat keine höheren Kosten veranlasst. Dass der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zur Hälfte zu tragen hat, ergibt sich aus der Klagerücknahme gegenüber der Streitverkündeten, gegen die der Rechtsstreit ebenfalls anhängig war.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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