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Vertragsnichtigkeit bei Schwarzgeldabrede und Ausschluss Rückforderungsanspruch

Ein Hausbesitzer aus Itzehoe erlebte eine böse Überraschung, als er nach einer umfangreichen Renovierung seines Obergeschosses die gezahlten 26.800 Euro in bar zurückforderte. Das Landgericht Itzehoe wies die Klage ab, da es sich um Schwarzarbeit handelte und der Vertrag somit nichtig ist. Der Hausbesitzer bleibt nun auf den Kosten sitzen und die Arbeiten sind unvollendet.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Itzehoe
  • Datum: 08.12.2023
  • Aktenzeichen: 2 O 136/23
  • Verfahrensart: Zivilverfahren
  • Rechtsbereiche: Vertragsrecht, Schwarzarbeitsgesetz

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Eine Privatperson, die die Rückzahlung geleisteter Vorauszahlungen für nicht vollständig oder korrekt ausgeführte Bauarbeiten verlangt. Der Kläger argumentiert, dass ihm zugesichert wurde, die Arbeiten ordnungsgemäß mit Rechnungen auszuführen, und erhebt den Anspruch auf Rückforderung nicht erbrachter Leistungen.
  • Beklagter: Eine Person, die die Bauarbeiten durchgeführt hat. Der Beklagte behauptet, dass die Arbeiten ohne Rechnung im gegenseitigen Einvernehmen („schwarz“) vereinbart wurden, um Kosten zu sparen, und hält die Forderung des Klägers für unzulässig, da der Vertrag aufgrund der Schwarzgeldabrede sittenwidrig und somit nichtig sei.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Kläger und der Beklagte waren über eine private Kontaktvermittlerin bekannt. Der Kläger beauftragte den Beklagten mit diversen Bauarbeiten, darunter der Einbau von Fenstern und das Verlegen von Estrich. Es wurden mehrere Vorauszahlungen geleistet, teils in bar und ohne Quittungen. Die Erfüllung der vereinbarten Arbeiten ist teilweise strittig und Rechnungen wurden nicht ausgestellt.
  • Kern des Rechtsstreits: Die Auseinandersetzung dreht sich um die Frage, ob der Anspruch des Klägers auf Rückzahlung von Vorauszahlungen für nicht vollständig erbrachte Leistungen trotz einer mutmaßlichen Schwarzgeldabrede gerechtfertigt ist, oder ob der Vertrag aufgrund der Umgehung steuerlicher Pflichten sittenwidrig und folglich nichtig ist, was eine Rückforderung ausschließt.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Klage des Klägers wurde abgewiesen.
  • Begründung: Das Gericht befand, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Werkvertrag gemäß § 134 BGB in Verbindung mit dem Schwarzarbeitsgesetz nichtig sei, da eine Schwarzgeldabrede vorlag. Der Anspruch des Klägers auf Rückforderung war ausgeschlossen, da der gesamte Vertrag aufgrund der Schwarzgeldabrede als nichtig betrachtet wurde. Daher gibt es auch keinen bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Rückzahlung.
  • Folgen: Der Kläger muss die Kosten des Rechtsstreits tragen, und da das Urteil wegen Sicherheitsleistung vollstreckbar ist, muss eine Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrags erbracht werden, falls die Zwangsvollstreckung betrieben wird. Das Urteil unterstreicht die strenge Handhabung von Fällen, die das Schwarzarbeitsgesetz betreffen, und bestätigt, dass Bedingungen eines solchen Vertrags keine rechtliche Grundlage für Rückforderungen darstellen.

Schwarzgeldabreden: Konsequenzen und Nichtigkeit im Vertragsrecht analysiert

Verträge, die auf illegalen Grundlagen basieren, sind häufig von der Invalidität betroffen. Eine Schwarzgeldabrede stellt einen solchen illegalen Vertrag dar, da sie gegen die öffentliche Ordnung und geltende Gesetze verstößt. Die rechtlichen Folgen sind gravierend, da solche Vereinbarungen in der Regel nicht durchsetzbar sind und Rückforderungsansprüche ausgeschlossen werden können. In der Rechtsprechung zum Vertragsrecht hat sich gezeigt, dass die Erfüllung einer Schwarzgeldabrede nicht nur steuerrechtliche Konsequenzen, sondern auch Sanktionsfolgen aufgrund der Geldwäschegesetze nach sich ziehen kann.

In der Folge werden wir uns mit einem konkreten Fall beschäftigen, der die Komplexität der Vertragsnichtigkeit bei Schwarzgeldabreden und die damit verbundenen Rückforderungsansprüche näher beleuchtet.

Der Fall vor Gericht


Rückforderung von Vorauszahlungen bei Schwarzarbeit scheitert vor Gericht

Hausbesitzer übergibt Bargeld an Handwerker im renovierungsbedürftigen Hausflur
Nichtigkeit von Verträgen durch Schwarzgeldabrede (Symbolfoto: Ideogram gen.)

Das Landgericht Itzehoe hat die Klage eines Hausbesitzers auf Rückzahlung von 9.500 Euro für nicht ausgeführte Handwerkerleistungen abgewiesen. Der Kläger hatte dem Beklagten zwischen April und September 2022 insgesamt 37.320 Euro für verschiedene Arbeiten im Obergeschoss seines Hauses gezahlt, darunter 26.800 Euro in bar ohne Quittungen.

Umfangreiche Renovierungsarbeiten ohne schriftliche Grundlage

Der Kontakt zwischen den Parteien kam über die Arbeitskollegin des Klägers zustande, die zu diesem Zeitpunkt die Lebensgefährtin und heute die Ehefrau des Beklagten ist. Bei einem Treffen am 23. April 2022 wurden die durchzuführenden Arbeiten besprochen. Der Beklagte baute daraufhin zwei Cabriofenster und ein kleines Fenster im Obergeschoss ein, verlegte auf 110 Quadratmetern schwimmenden Estrich mit Hartfaser und führte Arbeiten an 200 Quadratmetern Rigipswänden durch. Weitere vereinbarte Leistungen wie der Einbau von Bad, Dusche und Durchlauferhitzer blieben unausgeführt.

Fehlende Rechnungen und Barzahlungen als Indizien

Nach Überzeugung des Gerichts lag eine sogenannte Schwarzgeldabrede vor. Dafür sprachen mehrere Indizien: Die Geschäftsbeziehung hatte ihren Ursprung im privaten Bereich, die umfangreichen Arbeiten wurden ohne schriftliche Verträge ausgeführt, ein Großteil der Zahlungen erfolgte in bar ohne Quittungen und es wurden weder Abschlags- noch Schlussrechnungen erstellt. Auch die regelmäßige Durchführung der Arbeiten an Wochenenden wertete das Gericht als Hinweis darauf, dass die Leistungen außerhalb eines regulären Geschäftsbetriebs erbracht werden sollten.

Vertrag wegen Verstoßes gegen Schwarzarbeitsgesetz nichtig

Das Gericht stufte den zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrag gemäß § 134 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz als nichtig ein. Nach der Rechtsprechung führt ein Verstoß gegen das Schwarzarbeitsgesetz zur Nichtigkeit des gesamten Vertrags, wenn der Unternehmer vorsätzlich seine steuerlichen Pflichten nicht erfüllt und der Besteller dies bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt. Die Nichtigkeit des Vertrags schließt auch die Rückforderung bereits geleisteter Vorauszahlungen aus. Auch ein Bereicherungsanspruch nach § 812 BGB steht dem Kläger nicht zu, da dieser nach § 817 BGB wegen des Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsgesetz ausgeschlossen ist.

Bewertung der Zeugenaussagen durch das Gericht

Die Aussage der Ehefrau des Beklagten bewertete das Gericht als glaubhaft. Sie hatte ausgesagt, der Kläger habe sie ausdrücklich gefragt, ob der Beklagte die Arbeiten „schwarz“ ausführen würde. Die gegenteilige Aussage des Klägers und seines Ehemannes, man habe auf ordnungsgemäße Rechnungen bestanden, stufte das Gericht dagegen als nicht glaubhaft ein. Die Schilderungen seien widersprüchlich gewesen und hätten eine Entlastungstendenz zugunsten des Klägers aufgewiesen.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil macht unmissverständlich klar: Wer Handwerkerleistungen „schwarz“ in Auftrag gibt, kann gezahltes Geld nicht zurückfordern – selbst wenn vereinbarte Leistungen nicht erbracht wurden. Das Gericht wertet dabei bereits Indizien wie überwiegende Barzahlungen ohne Quittung, fehlende schriftliche Vereinbarungen und Arbeiten am Wochenende als Nachweis für eine Schwarzgeldabrede. Besonders gravierend: Auch der Versuch, sich nachträglich auf eine angeblich vereinbarte ordnungsgemäße Rechnungsstellung zu berufen, schützt nicht vor dem vollständigen Verlust der Zahlungen.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als privater Bauherr tragen Sie bei Schwarzarbeit das volle finanzielle Risiko. Zahlen Sie dem Handwerker mehrere tausend Euro in bar ohne Rechnung, haben Sie bei mangelhafter oder unvollständiger Leistung keinerlei rechtliche Handhabe, Ihr Geld zurückzubekommen. Eine nachträgliche Behauptung, Sie hätten auf ordnungsgemäße Rechnungen bestanden, wird vom Gericht nicht anerkannt, wenn die tatsächliche Abwicklung anders aussah. Bestehen Sie daher von Anfang an auf schriftlichen Verträgen, Rechnungen mit Mehrwertsteuerausweis und überweisen Sie die Zahlungen per Bank – nur so sichern Sie Ihre rechtlichen Ansprüche.


Benötigen Sie Hilfe?

Bei Streitigkeiten mit Handwerkern steht für Sie als Bauherr oft viel auf dem Spiel – besonders wenn die vertragliche Situation unklar ist oder Leistungen nicht wie vereinbart erbracht wurden. Als erfahrene Anwälte für Baurecht analysieren wir Ihre individuelle Situation und zeigen Ihnen rechtssichere Wege auf, um Ihre Interessen zu wahren. Ein kurzes Gespräch kann entscheidend sein, um kostspielige Fehler zu vermeiden. ✅ Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wann ist ein Vertrag bei Handwerkerleistungen wegen Schwarzarbeit nichtig?

Ein Vertrag über Handwerkerleistungen ist bereits dann nichtig, wenn eine sogenannte „Ohne-Rechnung-Abrede“ zwischen den Parteien getroffen wird. Dies gilt selbst dann, wenn die Abrede nur einen Teil der vereinbarten Vergütung betrifft.

Voraussetzungen für die Nichtigkeit

Die Nichtigkeit tritt ein, wenn der Handwerker vorsätzlich gegen seine steuerrechtlichen Pflichten verstößt und der Auftraggeber diesen Verstoß kennt und bewusst zu seinem eigenen Vorteil ausnutzt. Dabei ist es unerheblich, ob die Schwarzgeldabrede bereits bei Vertragsschluss oder erst später getroffen wurde.

Rechtliche Grundlage

Die Nichtigkeit ergibt sich aus § 134 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz. Eine Vereinbarung verstößt gegen das Gesetz, wenn sie Regelungen enthält, die dazu dienen, dass eine Vertragspartei ihre steuerlichen Pflichten nicht erfüllt.

Konsequenzen der Nichtigkeit

Wenn ein Vertrag wegen Schwarzarbeit nichtig ist, hat dies weitreichende Folgen:

Der Handwerker verliert seinen Anspruch auf Bezahlung der vereinbarten Vergütung – selbst wenn er die Arbeiten bereits ausgeführt hat. Gleichzeitig kann der Auftraggeber keine Gewährleistungsansprüche geltend machen, wenn die Arbeiten mangelhaft ausgeführt wurden.

Die Nichtigkeit erfasst dabei stets den gesamten Vertrag, nicht nur den Teil, für den die Schwarzgeldabrede getroffen wurde. Eine nachträgliche Heilung des Vertrags durch spätere ordnungsgemäße Verbuchung oder Rechnungsstellung ist nicht möglich.

Typische Anzeichen für eine Schwarzgeldabrede

Ein Vertrag wird als nichtig eingestuft, wenn folgende Merkmale vorliegen:

  • Bewusster Verzicht auf schriftliche Vereinbarungen
  • Barzahlung ohne Quittung oder Rechnung
  • Vereinbarung eines niedrigeren Preises bei Zahlung ohne Rechnung

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Welche Beweismittel nutzt ein Gericht zur Feststellung einer Schwarzgeldabrede?

Gerichte können eine Schwarzgeldabrede auch ohne direkte Beweise feststellen und stützen sich dabei auf verschiedene aussagekräftige Indizien.

Fehlende Dokumentation als Hauptindiz

Das vollständige Fehlen schriftlicher Unterlagen gilt als besonders starkes Indiz. Dazu gehören:

  • Keine schriftlichen Angebote
  • Keine Auftragsbestätigungen
  • Fehlende Rechnungen
  • Keine Quittungen über Zahlungen

Verdächtige Zahlungsmodalitäten

Die Art der Zahlungsabwicklung spielt eine zentrale Rolle. Als verdächtig gelten:

Barzahlungen ohne ordnungsgemäße Quittung werden von Gerichten als typisches Merkmal einer Schwarzgeldabrede gewertet. Selbst wenn eine Quittung vorliegt, aber keinen Mehrwertsteuerausweis enthält, wird dies als Indiz für eine Schwarzgeldabrede gewertet.

Kommunikation zwischen den Parteien

Die Gerichte analysieren auch die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien. Besonders belastend sind:

  • WhatsApp-Nachrichten mit Hinweisen auf Steuervermeidung
  • Zweideutige Formulierungen in der Korrespondenz
  • Verwendung von verschleiernden Abkürzungen

Widersprüchliche Aussagen

Unstimmigkeiten im Vortrag der Parteien verstärken den Verdacht auf eine Schwarzgeldabrede. Dies gilt insbesondere bei:

  • Unterschiedlichen Angaben zur vereinbarten Vergütung
  • Widersprüchlichen Aussagen zur Umsatzsteuer
  • Unklaren Angaben über die Zahlungsmodalitäten

Gerichtliche Beweiswürdigung

Die Gerichte können eine Schwarzgeldabrede von Amts wegen feststellen, auch wenn keine der Parteien sich darauf beruft. Die Indizien werden dabei in ihrer Gesamtschau bewertet. Ein einzelnes Indiz reicht meist nicht aus, aber mehrere Indizien zusammen können zur richterlichen Überzeugung vom Vorliegen einer Schwarzgeldabrede führen.


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Wie kann ich bereits geleistete Zahlungen bei nicht erbrachter Handwerkerleistung zurückfordern?

Bei nicht erbrachten Handwerkerleistungen stehen Ihnen verschiedene rechtliche Möglichkeiten zur Rückforderung bereits geleisteter Zahlungen zur Verfügung.

Widerrufsrecht bei Handwerkeraufträgen

Wenn Sie den Handwerkervertrag außerhalb der Geschäftsräume des Handwerkers abgeschlossen haben, steht Ihnen ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu. Nach einem wirksamen Widerruf muss der Handwerker alle erhaltenen Zahlungen zurückerstatten. Bei fehlender oder mangelhafter Widerrufsbelehrung verlängert sich die Frist auf 12 Monate und 14 Tage.

Rücktritt vom Vertrag

Wenn der Handwerker die vereinbarte Leistung nicht erbringt, können Sie nach erfolgloser Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten. Sie müssen dem Handwerker eine angemessene Frist zur Leistungserbringung setzen. Nach dem Rücktritt können Sie die geleisteten Zahlungen zurückfordern.

Besondere Fallkonstellationen

Vorsicht bei Schwarzgeldabreden: Wenn Sie mit dem Handwerker vereinbart haben, dass die Arbeiten ohne Rechnung ausgeführt werden, ist der gesamte Vertrag nichtig. In diesem Fall haben Sie keinen Anspruch auf Rückzahlung – auch wenn die Arbeiten nicht oder mangelhaft ausgeführt wurden.

Bei dringenden Reparaturarbeiten unter 40 Euro besteht kein Widerrufsrecht. Gleiches gilt für Handwerksleistungen, bei denen Materialien fest mit dem Gebäude verbunden werden.

Durchsetzung der Ansprüche

Für die erfolgreiche Durchsetzung Ihrer Rückforderung sollten Sie:

  • Die Zahlungen durch Überweisungsbelege oder Quittungen nachweisen können
  • Die nicht erbrachten Leistungen genau dokumentieren
  • Die Kommunikation mit dem Handwerker schriftlich führen
  • Bei Widerruf die 14-Tages-Frist beachten

Bei ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung müssen Sie den Widerruf innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss erklären. Der Handwerker ist dann verpflichtet, bereits eingebaute Materialien wieder auszubauen und mitzunehmen.


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Welche Mindestanforderungen muss ein Handwerkervertrag erfüllen?

Ein Handwerkervertrag ist grundsätzlich formfrei und kann mündlich, schriftlich oder durch schlüssiges Handeln zustande kommen. Zur rechtlichen Absicherung beider Parteien sollte der Vertrag jedoch mindestens folgende Kernelemente enthalten:

Wesentliche Vertragsbestandteile

Der Handwerkervertrag muss die genaue Bezeichnung der Vertragsparteien mit vollständigen Namen und Anschriften sowie eine detaillierte Beschreibung der zu erbringenden Leistung beinhalten. Ebenso gehören Preis und Zahlungsmodalitäten zu den Mindestanforderungen.

Besondere Formvorschriften

Bei erheblichen Umbaumaßnahmen oder Neubauten durch einen Handwerker gilt die Textform als zwingende Voraussetzung, wenn der Auftraggeber ein Verbraucher ist (Verbraucherbauvertrag nach § 650i Abs. 2 BGB). Die Textform bedeutet, dass der Vertrag in lesbarer Form unter Nennung der Vertragspartner vorliegen muss.

Dokumentation und Nachweisbarkeit

Eine schriftliche oder zumindest textliche Fixierung des Vertrags, beispielsweise per E-Mail, ist dringend zu empfehlen. Dies verhindert spätere Streitigkeiten über den vereinbarten Leistungsumfang oder Preis. Wenn Sie einen schriftlichen Vertrag wünschen, müssen Sie dies vor der Einigung deutlich kommunizieren.

Rechtliche Besonderheiten

Jegliche Form von Schwarzgeldabreden führt zur vollständigen Nichtigkeit des Vertrags. Dies gilt auch dann, wenn nur ein Teil der Vergütung als Schwarzgeld vereinbart wurde. In diesem Fall verlieren beide Parteien sämtliche vertraglichen Ansprüche – sowohl auf Vergütung als auch auf Gewährleistung.


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Was sind die rechtlichen Folgen einer Barzahlung ohne Rechnung bei Handwerkerleistungen?

Eine Barzahlung ohne ordnungsgemäße Rechnung bei Handwerkerleistungen führt zur vollständigen Nichtigkeit des Werkvertrags nach § 134 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz.

Vertragliche Konsequenzen

Wenn Sie mit einem Handwerker vereinbaren, dass die Leistung ohne Rechnung oder mit einer Quittung ohne Mehrwertsteuerausweis erbracht werden soll, hat dies weitreichende Folgen. Der gesamte Werkvertrag wird von Anfang an unwirksam. Dies gilt auch dann, wenn nur ein Teil der Vergütung ohne Rechnung gezahlt werden soll.

Verlust von Rechtsansprüchen

Bei einer Barzahlung ohne ordnungsgemäße Rechnung verlieren beide Vertragsparteien sämtliche Ansprüche:

  • Der Auftraggeber kann keine Mängelansprüche geltend machen
  • Der Handwerker hat keinen durchsetzbaren Anspruch auf Bezahlung seiner Leistungen
  • Bereits geleistete Zahlungen können nicht zurückgefordert werden

Rechtliche Risiken

Die Gerichte können einen Verstoß gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz auch von Amts wegen feststellen. Eine nachträgliche ordnungsgemäße Verbuchung oder spätere Versteuerung durch den Handwerker ändert nichts an der Nichtigkeit des Vertrags.

Selbst wenn Sie eine Quittung über die Barzahlung erhalten, ist diese ohne Mehrwertsteuerausweis für die Dokumentation gegenüber Finanzämtern ungeeignet und beseitigt nicht den Charakter einer Schwarzgeldzahlung.

Die Nichtigkeit des Vertrags tritt auch ein, wenn die Schwarzgeldabrede erst nachträglich vereinbart wird. In diesem Fall werden alle bisherigen vertraglichen Vereinbarungen ebenfalls unwirksam.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Schwarzgeldabrede

Eine Schwarzgeldabrede ist eine illegale Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer, bei der Leistungen ohne ordnungsgemäße Rechnungsstellung und unter Umgehung von Steuern und Sozialabgaben erbracht werden. Dies verstößt gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz und weitere Steuergesetze. Typische Merkmale sind Barzahlungen ohne Quittungen, fehlende schriftliche Verträge und Arbeiten außerhalb regulärer Geschäftszeiten. Beispiel: Ein Hausbesitzer vereinbart mit einem Handwerker Renovierungsarbeiten für 5.000 Euro in bar ohne Rechnung, um Steuern zu sparen.


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Werkvertrag

Ein Werkvertrag ist ein Vertrag, bei dem sich der Auftragnehmer zur Herstellung eines bestimmten Werkes und der Auftraggeber zur Zahlung einer vereinbarten Vergütung verpflichtet (§ 631 BGB). Anders als beim Dienstvertrag schuldet der Auftragnehmer einen konkreten Erfolg. Das „Werk“ kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache sein (z.B. Hausrenovierung) als auch ein immaterieller Erfolg (z.B. Erstellung eines Gutachtens).


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Nichtigkeit

Nichtigkeit bedeutet, dass ein Rechtsgeschäft von Anfang an unwirksam ist und keine rechtlichen Wirkungen entfaltet (§ 134 BGB). Dies tritt ein, wenn das Geschäft gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstößt. Bei nichtigen Verträgen können bereits erbrachte Leistungen grundsätzlich zurückgefordert werden – es sei denn, beide Parteien haben bewusst gegen Gesetze verstoßen. Beispiel: Ein Vertrag über den Verkauf illegaler Drogen ist von Anfang an nichtig.


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Bereicherungsanspruch

Ein Bereicherungsanspruch nach § 812 BGB gibt demjenigen, der etwas ohne rechtlichen Grund an einen anderen geleistet hat, das Recht, diese Leistung zurückzufordern. Dies gilt beispielsweise bei nichtigen Verträgen. Der Anspruch ist jedoch nach § 817 BGB ausgeschlossen, wenn beide Parteien bewusst gegen Gesetze oder die guten Sitten verstoßen haben. Bei Schwarzarbeit entfällt daher meist der Rückforderungsanspruch für bereits gezahltes Geld.


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Glaubhaftmachung

Die Glaubhaftmachung ist ein niedrigerer Beweisstandard als der volle Beweis. Dabei muss das Gericht vom überwiegenden Vorliegen einer Tatsache überzeugt sein. Bei der Bewertung von Zeugenaussagen prüft das Gericht deren Glaubhaftigkeit anhand verschiedener Kriterien wie Detailreichtum, Widerspruchsfreiheit und mögliche Eigeninteressen der Zeugen. Beispiel: Eine neutrale, detaillierte Zeugenaussage hat höheres Gewicht als die möglicherweise interessengeleitete Aussage einer Partei.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 631 BGB (Werkvertrag): Dieser Paragraph regelt die Allgemeinen Bestimmungen über den Werkvertrag, wonach der Unternehmer verpflichtet ist, das Werk herzustellen, und der Besteller zur Zahlung des vereinbarten Werklohns. Im vorliegenden Fall liegt ein Werkvertrag zwischen dem Kläger und dem Beklagten vor, wobei umstritten ist, ob die vereinbarten Arbeiten ordnungsgemäß ausgeführt wurden und ob die Zahlungsansprüche gerechtfertigt sind. Der Kläger hat hier Vorauszahlungen geleistet, ohne dass eine vollständige Erbringung der Werkleistung nachgewiesen wurde.
  • § 2 Abs. 1 Nr. 1, 17 Abs. 1 des SchwarzArbG (Schwarzarbeitsgesetz): Diese Regelungen unterbinden die Bezahlung von Arbeitsleistungen, wenn der Dienstleister nicht ordnungsgemäß angemeldet ist oder keine Rechnung ausstellt. Da der Beklagte zum Zeitpunkt der Beauftragung offensichtlich über keinen Gewerbeschein verfügte und keine Rechnung ausstellte, könnte dies auf Schwarzarbeit hindeuten. Im vorliegenden Fall beansprucht der Kläger Rückzahlungen, die möglicherweise aufgrund der illegalen Arbeitsleistung nicht durchsetzbar sind.
  • § 812 BGB (Unerlaubte Bereicherung): Dieser Paragraph befasst sich mit der Rückforderung von Leistungen, die ohne rechtlichen Grund erbracht wurden. Der Kläger hat Vorauszahlungen geleistet, obwohl die Arbeiten unvollständig und teilweise nicht erbracht wurden. Entsprechend könnte der Kläger aufgrund des fehlenden rechtlichen Grunds eine Rückzahlung dieser Beträge verlangen, da der Beklagte seinen Verpflichtungen aus dem Werkvertrag nicht nachgekommen ist.
  • § 14 Abs. 4 UStG (Umsatzsteuergesetz): Dies betrifft die Pflicht zur ordnungsgemäßen Rechnungsstellung, da das Fehlen von Rechnungen auch steuerliche Konsequenzen für den Beklagten haben könnte. Da der Beklagte keine Rechnungen über die erhaltenen Zahlungen ausgestellt hat, könnte dies sowohl zivilrechtliche als auch steuerrechtliche Folgen haben. Der Kläger kann sich auf diese fehlende Rechnungslegung stützen, um seine Ansprüche auf Rückzahlung zu untermauern.
  • Art. 6 Abs. 1 EU-Verordnung Nr. 1215/2012 (Brüssel I): Diese Verordnung regelt die internationale Zuständigkeit in zivilrechtlichen Angelegenheiten innerhalb der EU. Sollte der Beklagte seinen Wohnsitz außerhalb Deutschlands haben oder der Kläger im Ausland wohnen, könnte dies für die Klärung der Zuständigkeit relevant sein. Im vorliegenden Fall könnte dies den Anhörungsort und die Durchsetzbarkeit der Ansprüche beeinflussen, falls sich die Parteien in unterschiedlichen Ländern befinden sollten.

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Das vorliegende Urteil

LG Itzehoe – Az.: 2 O 136/23 – Urteil vom 08.12.2023


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