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Vertrag über Sicherheitsdienstleistungen ist ein Dienstvertrag

Ein Sicherheitsdienstleister gewann vor dem Landgericht Kiel einen Prozess um ausstehende Zahlungen in Höhe von knapp 148.000 Euro für erbrachte Bewachungsdienste. Obwohl die Auftraggeberin die Zahlung aufgrund von Zweifeln an der Qualifikation des Personals zurückhielt, stellten die Richter klar, dass auch mangelhafte Leistungen im Sicherheitsgewerbe nicht automatisch zur Zahlungsverweigerung berechtigen. Der Sicherheitsdienstleister muss nun jedoch detaillierte Nachweise über sein Personal vorlegen, bevor er das Geld erhält.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Kiel
  • Datum: 17.10.2024
  • Aktenzeichen: 6 O 109/24
  • Verfahrensart: Zivilverfahren über Zahlungsansprüche und Gegenansprüche im Rahmen eines Dienstvertrags
  • Rechtsbereiche: Dienstleistungsrecht, Vertragsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Klägerin: Eine Sicherheitsfirma, fordert von der Beklagten die Zahlung für erbrachte Sicherheitsdienstleistungen. Sie argumentiert, dass die Dienste ordnungsgemäß und mit qualifiziertem Personal ausgeführt wurden und dass alle vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen, einschließlich der Erfüllung von Sozialversicherungsbedingungen, erfüllt wurden.
  • Beklagte: Auftraggeberin der Sicherheitsleistungen, verweigert die Zahlung, behauptet, dass die Klägerin nicht alle erforderlichen Nachweise bereitgestellt hat, um sicherzustellen, dass die Leistungen ordnungsgemäß erbracht wurden, insbesondere bezüglich der Qualifikation des Personals und der Abführung von Sozialbeiträgen.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Klägerin hatte einen Vertrag mit der Beklagten zur Erbringung von Sicherheitsdienstleistungen. Die Beklagte zahlte für die erbrachten Leistungen nicht, da sie Zweifel an der Erfüllung der vertraglichen Bedingungen hatte. Die Klägerin erhob Klage auf Zahlung von 147.772,05 €, sowie auf Übernahme der vorgerichtlichen Anwaltskosten.
  • Kern des Rechtsstreits: Ist die Beklagte berechtigt, die Zahlung zurückzuhalten, bis die Klägerin Nachweise über die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Pflichten vorlegt, und besteht ein Vergütungsanspruch trotz möglicher Schlechtleistung?

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Klage ist teilweise begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf die Zahlung, jedoch nur Zug um Zug gegen Vorlage der erforderlichen Nachweise. Der Anspruch auf die vorgerichtlichen Anwaltskosten und Verzugszinsen wurde abgelehnt.
  • Begründung: Der Vergütungsanspruch besteht, da die Dienstleistung erbracht wurde. Mögliche Schlechtleistung führt nicht zum Ausschluss des Vergütungsanspruchs, da sie nicht als Nichtleistung anzusehen ist. Ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten besteht, da die Klägerin vertraglich verpflichtet ist, Auskünfte zu erteilen. Die Beklagte kann daher die Zahlung bis zur Erfüllung dieser Pflicht zurückhalten. Ein Zahlungsverzug der Beklagten liegt nicht vor, weshalb kein Anspruch auf Verzugszinsen und Übernahme der Anwaltskosten besteht.
  • Folgen: Die Beklagte muss die Vergütung zahlen, sobald die Klägerin die vereinbarten Nachweise vorlegt. Die vollständige Klärung der Sachlage schafft Klarheit für zukünftige Vertragsstreitigkeiten ähnlicher Art. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Juristische Analyse: Herausforderungen von Verträgen in Sicherheitsdienstleistungen

Sicherheitsdienstleistungen spielen eine zentrale Rolle im modernen Sicherheitsmanagement, sei es für den Objektschutz, Personenschutz oder die Umsetzung präventiver Sicherheitsmaßnahmen. Der dazugehörige Dienstvertrag regelt die vertraglichen Bedingungen zwischen einem Sicherheitsunternehmen und dem Auftraggeber. Diese Verträge für Sicherheitsdienstleistungen sind entscheidend, um klare Sicherheitsstandards und eine effektive Einsatzplanung für Sicherheitsdienste zu gewährleisten.

Die wichtigsten Aspekte eines solchen Vertrags umfassen nicht nur die Leistungserbringung, sondern auch Haftungsfragen im Sicherheitsdienst und die Compliance im Sicherheitsdienst. Im folgenden Abschnitt wird ein konkreter Fall vorgestellt, der die Herausforderungen und rechtlichen Rahmenbedingungen eines Vertrags über Sicherheitsdienstleistungen beleuchtet.

Der Fall vor Gericht


Sicherheitsdienstleister erstreitet Vergütung von 147.772 Euro vor Gericht

Erfahrener und junger Sicherheitsmitarbeiter bei Dienstübergabe vor Bürogebäude
(Symbolfoto: Ideogram gen.)

Das Landgericht Kiel hat einem Sicherheitsdienstleister die Zahlung von knapp 148.000 Euro für erbrachte Bewachungsleistungen zugesprochen. Die Zahlungspflicht besteht allerdings nur Zug um Zug gegen die Vorlage umfassender Nachweise über das eingesetzte Personal.

Streit um vertragsgerechte Erfüllung der Bewachungsaufträge

Der klagende Sicherheitsdienstleister hatte auf Basis eines Rahmenvertrags vom August 2020 zwischen September 2023 und Januar 2024 diverse Bewachungs- und Ordnungstätigkeiten für die beklagte Auftraggeberin durchgeführt. Die in Rechnung gestellte Vergütung von 147.772,05 Euro wurde nicht bezahlt.

Nach der Durchsuchung der Geschäftsräume des Sicherheitsdienstleisters im Januar 2024 forderte die Auftraggeberin detaillierte Auskünfte über die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten. Sie machte ein vertragliches Zurückbehaltungsrecht geltend, solange keine Nachweise über die Qualifikation des Personals und die ordnungsgemäße Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen vorlägen.

Gericht bejaht Vergütungsanspruch trotz möglicher Qualifikationsmängel

Das Landgericht Kiel sprach dem Sicherheitsdienstleister den vollen Vergütungsanspruch zu. Die Richter stellten klar, dass selbst eine mangelhafte Qualifikation des eingesetzten Personals den Zahlungsanspruch nicht ausschließt. Bei einem Dienstvertrag führe eine Schlechtleistung – anders als beim Kauf- oder Werkvertrag – nicht zur Minderung der Vergütung.

Die tatsächliche Durchführung der Überwachungstätigkeiten war zwischen den Parteien unstrittig. Die Leistungen waren für die Auftraggeberin auch brauchbar und von Interesse, da es keine Beanstandungen durch deren Kunden gab.

Zahlungspflicht nur gegen Vorlage von Nachweisen

Das Gericht bestätigte jedoch das vertragliche Zurückbehaltungsrecht der Auftraggeberin. Der Sicherheitsdienstleister muss zunächst geeignete Nachweise über Identität und Sozialversicherung der Mitarbeiter, deren Qualifikation sowie Einsatzzeiten und korrekte Lohnzahlungen vorlegen. Die Zurückbehaltung der gesamten Vergütung bis zur Vorlage dieser Nachweise sei angesichts der Bedeutung dieser Informationen im sicherheitsrelevanten Bewachungsgewerbe nicht treuwidrig.

Die Kosten des Rechtsstreits wurden der beklagten Auftraggeberin auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Landgericht Kiel stellt klar, dass bei Dienstverträgen eine Schlechtleistung nicht zur Minderung der Vergütung führt – anders als bei Kauf- oder Werkverträgen. Auch wenn das Personal eines Dienstleisters die vereinbarten Qualifikationen nicht erfüllt, besteht der volle Zahlungsanspruch, sofern die Leistung tatsächlich erbracht und brauchbar war. Der Auftraggeber kann jedoch die Zahlung zurückhalten, bis der Dienstleister vertraglich vereinbarte Nachweise über Qualifikation und Sozialversicherung des eingesetzten Personals vorlegt.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Auftraggeber von Dienstleistungen können Sie die Vergütung nicht einfach kürzen, wenn Sie mit der Qualität unzufrieden sind. Solange die Leistung grundsätzlich brauchbar war, müssen Sie den vollen Preis zahlen. Sie können sich aber durch klare vertragliche Regelungen absichern: Vereinbaren Sie ein Recht auf Nachweise über die Qualifikation des Personals und die Erfüllung von Sozialversicherungspflichten. Die Zahlung können Sie dann von der Vorlage dieser Nachweise abhängig machen. Bei völlig unbrauchbarer Leistung haben Sie außerdem die Möglichkeit, Schadensersatz zu verlangen.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie unterscheidet sich die Vergütungspflicht bei Dienstverträgen von anderen Vertragsarten?

Bei einem Dienstvertrag entsteht der Vergütungsanspruch bereits mit der Erbringung der geschuldeten Dienstleistung, ohne dass ein konkretes Werk oder Ergebnis vorliegen muss. Der Dienstverpflichtete ist zur Vorleistung verpflichtet, wobei die Vergütung erst nach der Dienstleistung fällig wird.

Besonderheiten der Vergütung beim Dienstvertrag

Die Vergütung richtet sich beim Dienstvertrag nach dem Zeit- und Materialaufwand. Wenn sich die Vergütung nach Zeitabschnitten bemisst, wird sie erst nach Ablauf des jeweiligen Zeitabschnitts fällig. Der Vergütungsanspruch besteht unabhängig von einem konkreten Erfolg für den Auftraggeber.

Abgrenzung zum Werkvertrag

Im Gegensatz zum Dienstvertrag wird beim Werkvertrag die Vergütung erst bei Abnahme des geschuldeten Werks fällig. Der Werkunternehmer trägt hierbei ein höheres Risiko, da er ohne Erreichen des geschuldeten Erfolgs keinen Werklohn erhält – selbst wenn seine Tätigkeit fehlerfrei war.

Bedeutung für die Mängelrechte

Bei einem Dienstvertrag bestehen keine Mängelrechte wie beim Werkvertrag. Eine Kürzung der Vergütung wegen mangelhafter Dienstleistung ist nicht möglich. Allerdings können bei Schlechtleistung Schadensersatzansprüche in Betracht kommen.

Die Vergütungspflicht entfällt beim Dienstvertrag nur in zwei Fällen:

  • Wenn der Dienstleister überhaupt keine Leistungen erbringt
  • Wenn die erbrachten Leistungen völlig unbrauchbar sind

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Welche Nachweispflichten bestehen typischerweise bei Sicherheitsdienstleistungen?

Im Sicherheitsgewerbe bestehen umfangreiche Nachweispflichten, die sich aus dem §34a GewO und der Bewachungsverordnung (BewachV) ergeben.

Grundlegende Dokumentationspflichten

Der Sicherheitsdienst muss ein vollständiges Verzeichnis über folgende Aspekte führen:

  • Bewachungsverträge und deren Durchführung
  • Dienstausweise mit fortlaufender Nummerierung
  • Beschäftigte Wachpersonen und deren Qualifikationen

Personalbezogene Nachweise

Für das Wachpersonal sind folgende Nachweise zu dokumentieren:

  • Schriftliche Verpflichtung zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen
  • Empfangsbestätigung der Dienstanweisung und Unfallverhütungsvorschriften
  • Unterrichtungs- oder Sachkundenachweise
  • Zuverlässigkeitsüberprüfungen durch die zuständige Behörde

Versicherungsnachweise

Eine Haftpflichtversicherung mit folgenden Mindestdeckungssummen muss nachgewiesen werden:

  • 1 Million Euro für Personenschäden
  • 250.000 Euro für Sachschäden
  • 15.000 Euro für das Abhandenkommen bewachter Sachen
  • 12.500 Euro für reine Vermögensschäden

Behördliche Dokumentation

Die behördlichen Nachweise umfassen:

  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Sozialversicherungsträgers
  • Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug
  • Bescheinigung der IHK über die erforderliche Sachkunde

Die Nachweise müssen stets aktuell gehalten werden, da die zuständige Behörde in regelmäßigen Abständen, spätestens nach fünf Jahren, die Zuverlässigkeit überprüft.


 

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Welche Rolle spielt die Qualifikation des eingesetzten Personals für den Vergütungsanspruch?

Die Qualifikation des Sicherheitspersonals hat einen direkten Einfluss auf den Vergütungsanspruch. Wenn Sie als Sicherheitsmitarbeiter tätig sind, richtet sich Ihre Vergütung nach den erworbenen Qualifikationen und dem jeweiligen Einsatzbereich.

Qualifikationsstufen und Vergütung

Die Vergütung staffelt sich nach verschiedenen Qualifikationsstufen. Grundsätzlich gilt: Je höher die Qualifikation, desto höher der Vergütungsanspruch. Ein Sicherheitsmitarbeiter mit Sachkundeprüfung nach § 34a GewO erhält eine höhere Vergütung als ein Mitarbeiter mit bloßer Unterrichtungsbescheinigung.

Einsatzspezifische Vergütung

Der Vergütungsanspruch variiert je nach Einsatzbereich. Wenn Sie beispielsweise im Werkschutz tätig sind, werden Sie in die Lohngruppe 3 eingestuft, sofern Sie mindestens die Werkschutzqualifikationsstufe II erfüllt haben. Bei Tätigkeiten in Kernkraftwerken oder speziellen militärischen Einrichtungen gelten wiederum andere, meist höhere Vergütungssätze.

Rechtliche Grundlagen

Der Vergütungsanspruch basiert auf dem Dienstvertragsrecht. Dabei gilt: Die vereinbarte Vergütung muss gezahlt werden, wenn die vertraglich geforderte Qualifikation vorliegt und die Dienstleistung erbracht wird. Fehlt eine erforderliche Qualifikation, kann dies den Vergütungsanspruch mindern oder sogar ausschließen.

Qualifikationsabhängige Tätigkeiten

Bestimmte Tätigkeiten dürfen Sie nur mit entsprechender Qualifikation ausüben. Beispielsweise benötigen Sie für Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder für den Schutz vor Ladendieben zwingend eine Sachkundeprüfung. Ohne diese Qualifikation besteht für solche Tätigkeiten kein Vergütungsanspruch.


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Was sind die Folgen einer Schlechtleistung bei Dienstverträgen?

Bei einer Schlechtleistung im Dienstvertrag steht dem Dienstberechtigten ein Schadensersatzanspruch nach § 280 BGB zu, wenn der Dienstverpflichtete seine vertraglichen Pflichten schuldhaft verletzt hat.

Hauptfolgen der Schlechtleistung

Der Dienstverpflichtete behält grundsätzlich seinen vollen Vergütungsanspruch, auch wenn er die Leistung mangelhaft erbringt. Anders als bei Kauf- oder Werkverträgen gibt es beim Dienstvertrag keine Gewährleistungsansprüche wie Nacherfüllung, Selbstvornahme, Rücktritt oder Minderung.

Wenn Sie als Dienstberechtigter von einer Schlechtleistung betroffen sind, haben Sie folgende Möglichkeiten:

  • Sie können mit Schadensersatzansprüchen gegen den Honoraranspruch des Dienstleisters aufrechnen.
  • Sie können den Dienstvertrag bei erheblicher Schlechtleistung nach § 626 BGB außerordentlich kündigen.

Voraussetzungen für Schadensersatz

Um Schadensersatzansprüche geltend zu machen, müssen Sie als Dienstberechtigter:

  • Die Schlechtleistung konkret nachweisen können
  • Den daraus resultierenden Schaden beziffern
  • Das Verschulden des Dienstverpflichteten darlegen

Praktische Beispiele

Ein typischer Fall ist der Steuerberater, der eine wichtige Frist versäumt. Wenn dadurch ein Schaden von 1.000 Euro entsteht, können Sie diesen Betrag als Schadensersatz geltend machen. Führt die Schlechtleistung hingegen nur zu einem Ärgernis ohne messbaren Schaden, bleibt der Honoraranspruch des Dienstleisters in voller Höhe bestehen.

Die Schlechtleistung kann sowohl bei der Verletzung von Hauptpflichten als auch von Nebenpflichten vorliegen. Eine Hauptpflichtverletzung liegt vor, wenn die vereinbarte Leistung nicht ordnungsgemäß erbracht wird, etwa durch unzureichende Erfüllung oder verspätete Leistungserbringung.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Dienstvertrag

Ein Vertrag, bei dem sich eine Partei zur Erbringung von Dienstleistungen und die andere zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet. Anders als beim Werkvertrag wird kein bestimmter Erfolg geschuldet, sondern nur die sorgfältige Durchführung der vereinbarten Tätigkeit. Geregelt ist der Dienstvertrag in §§ 611 ff. BGB. Bei Schlechtleistung besteht – anders als beim Kauf oder Werkvertrag – grundsätzlich der volle Vergütungsanspruch. Beispiel: Ein Sicherheitsmitarbeiter bewacht ein Objekt, schuldet aber nicht den Erfolg, dass nichts gestohlen wird.


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Zurückbehaltungsrecht

Das gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Recht, eine geschuldete Leistung (meist Zahlung) vorübergehend zu verweigern, bis die Gegenseite ihre Verpflichtungen erfüllt. Basiert auf § 273 BGB und dem Grundsatz von Treu und Glauben. Die zurückbehaltene Leistung muss in einem angemessenen Verhältnis zur ausstehenden Gegenleistung stehen. Beispiel: Ein Auftraggeber behält Zahlungen zurück, bis der Dienstleister Qualifikationsnachweise seiner Mitarbeiter vorlegt.


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Rahmenvertrag

Ein Vertrag, der die grundsätzlichen Bedingungen für künftige Einzelverträge festlegt, ohne dass bereits konkrete Leistungen vereinbart werden. Er regelt die wesentlichen Vertragsbedingungen wie Preise, Qualitätsstandards und Haftung. Die einzelnen Leistungen werden dann durch separate Einzelaufträge konkretisiert. Beispiel: Ein Sicherheitsunternehmen schließt einen Rahmenvertrag über Bewachungsleistungen, konkrete Einsätze werden dann per Einzelauftrag vereinbart.


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Schlechtleistung

Die mangelhafte oder nicht vertragsgemäße Erfüllung einer geschuldeten Leistung, die aber noch keine vollständige Nichterfüllung darstellt. Bei Dienstverträgen führt eine Schlechtleistung – anders als beim Werkvertrag – grundsätzlich nicht zur Minderung der Vergütung. Der Auftraggeber kann aber Schadensersatz verlangen. Beispiel: Ein Wachmann erfüllt seine Aufgaben nicht mit der vereinbarten Sorgfalt, führt sie aber grundsätzlich aus.


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Vorläufige Vollstreckbarkeit

Die Möglichkeit, ein Urteil bereits vor seiner Rechtskraft durch Zwangsvollstreckung durchzusetzen. Geregelt in §§ 708 ff. ZPO. Der Gläubiger muss dabei meist eine Sicherheit leisten für den Fall, dass das Urteil später aufgehoben wird. Ermöglicht die schnelle Durchsetzung von Ansprüchen trotz möglicher Rechtsmittel. Beispiel: Ein Gläubiger kann trotz eingelegter Berufung bereits die zugesprochene Geldforderung vollstrecken.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 631 BGB (Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag): Diese Vorschrift regelt die grundlegenden Pflichten der Vertragsparteien bei einem Werkvertrag, insbesondere die Verpflichtung des Auftragnehmers, das vertraglich geschuldete Werk ordnungsgemäß zu erstellen, und die Pflicht des Auftraggebers, die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Im vorliegenden Fall wird die Beklagte zur Zahlung von 147.772,05 € verurteilt, was die vertraglich geschuldete Vergütung für die Sicherheitsdienstleistungen darstellt.
  • § 34a GewO (Erlaubnis für das Bewachungsgewerbe): Dieser Paragraph regelt die Voraussetzungen für die Erlaubnis zur Ausübung von Bewachungstätigkeiten und stellt Anforderungen an die Qualifikation des eingesetzten Personals. Die Klägerin hat gemäß dem Vertrag die Einhaltung dieser Vorschrift zugesichert, indem sie spezifiziert hat, dass nur ausgebildetes und geeignetes Personal eingesetzt wird, welches die gesetzlichen Einsatzvoraussetzungen erfüllt.
  • AEntG (Gesetz über die Mindestarbeitsbedingungen in bestimmten Branchen): Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz stellt sicher, dass Arbeitnehmer bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen die gleichen Arbeitsbedingungen erhalten wie in Deutschland gebräuchlich. Die Beklagte ist verpflichtet, die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen, sodass im Fall von ungezahlten Löhnen zur Einhaltung dieser Regelungen auch die Nachweise über die ordnungsgemäße Bezahlung und Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen relevant sind.
  • § 256 ZPO (Feststellungsklage): Dieser Paragraph ermöglicht es, eine Feststellungsklage zu erheben, um den rechtlichen Bestand eines Anspruchs gerichtlich feststellen zu lassen. In diesem Fall wurden die Ansprüche der Klägerin auf Zahlung gerichtlich durch das Urteil des LG Kiel für berechtigt erklärt, was bedeutet, dass die Beklagte die geschuldete Vergütung bezahlen muss.
  • § 92 ZPO (Kostenentscheidung): Dieser Paragraph befasst sich mit den Kosten eines Rechtsstreits und regelt, dass die unterliegende Partei die Kosten trägt. Die Beklagte hat im vorliegenden Fall den Rechtsstreit verloren und muss daher die Kosten des Verfahrens tragen, was die finanzielle Verantwortung und die Konsequenzen einer Klage verdeutlicht.

Weitere Beiträge zum Thema

  • Fristlose Wach- und Sicherheitsdienstvertragskündigung wegen Leistungsverweigerung
    In diesem Fall verweigerte ein Sicherheitsdienstleister aufgrund gestiegener Lohnkosten die vertraglich vereinbarten Leistungen, was zur fristlosen Kündigung durch den Auftraggeber führte. Das Gericht entschied, dass die Leistungsverweigerung unberechtigt war und der Dienstleister keinen Anspruch auf Vergütung hat. → → Unzulässige Leistungsverweigerung im Sicherheitsdienst
  • Haftung eines Sicherheitsunternehmens für einen Einbruchdiebstahlschaden
    Ein Sicherheitsunternehmen wurde verklagt, nachdem trotz Überwachungsvertrag ein Einbruch stattfand. Das Gericht wies die Klage ab, da keine Pflichtverletzung des Unternehmens nachgewiesen werden konnte. → → Verantwortung bei Einbruch trotz Überwachung
  • Dienstleistungsvertrag – Gewährleistungsansprüche
    Ein Dienstleister wurde auf Rückzahlung verklagt, da die erbrachte Leistung mangelhaft war. Das Gericht entschied, dass der Kläger keinen Anspruch auf Rückzahlung hat, da keine ausreichenden Mängel nachgewiesen wurden. → → Rückzahlungsansprüche bei mangelhaften Dienstleistungen
  • Detektivvertrag – Honoraranspruch für Überwachungsmaßnahmen als Dienstvertrag
    Ein Detektivbüro forderte Honorar für Überwachungsmaßnahmen, die ohne ausreichende vertragliche Grundlage durchgeführt wurden. Das Gericht lehnte den Anspruch ab, da kein wirksamer Vertrag vorlag. → → Validität von Honorarforderungen ohne Vertrag
  • Dienstvertrag – fristlose Kündigung wegen Nicht- bzw. Schlechterfüllung
    Ein Dienstleistungsvertrag wurde fristlos gekündigt, da die vereinbarten Leistungen nicht oder nur unzureichend erbracht wurden. Das Gericht bestätigte die Kündigung und wies den Vergütungsanspruch des Dienstleisters ab. → → Kündigung wegen mangelhafter Leistungserbringung

Das vorliegende Urteil

LG Kiel – Az.: 6 O 109/24 – Urteil vom 17.10.2024


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