Landgericht Düsseldorf
Az: 11 O 450/07
Urteil vom 30.04.2008
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites einschließlich der der Streitverkündeten entstandenen Kosten werden den Klägern auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages.
Tatbestand:
Die Kläger hatten bei der Beklagten eine Wohngebäudeversicherung unter Einbeziehung der VGB 62 abgeschlossen. Bei einem Wasserschaden wurde die geflieste Kellerebene des klägerischen Wohnhauses so stark durchfeuchtet, dass u.a. eine Estrichaustrocknung notwendig war. Dieser versicherte Wasserschaden, bei der Beklagten unter der Schadensnummer GEV 200231.05 geführt, wurde durch einen Schadensregulierer der Beklagten besichtigt.
Dieser empfahl den Klägern zur handwerklichen Beseitigung des Schadens die Firma X , die dann auch durch den Kläger 1) am 31.08.2005 schriftlich mit der Schadensbehebung beauftragt wurde. Dabei wurde die Abtretung der Ansprüche der Kläger gegen die Beklagte in Höhe der Forderung der Firma X gegen die Kläger zu Gunsten der Firma X vereinbart.
Diese setzte zur Austrocknung des Bodens in den Kreuzfugen zwischen jeweils vier Platten diverse Bohrlöcher mit einem Radius von 6 – 8 mm an. Dadurch entstand eine Wertminderung, die in dem Gutachten vom 05.05.2006 (BI. 55 ff. GA) mit € 2051,20 veranschlagt wurde (BI. 59 GA). Die Beklagte regulierte den Schaden in der Höhe der Rechnung der Firma X direkt an diese, sowie der eingetretene Wertminderung an die Kläger.
Die Kläger behaupten, die Firma X sei seitens der Beklagten nicht lediglich empfohlen worden, vielmehr sei deren Beauftragung seitens der Kläger aufgrund des Verhaltens der Beklagten als zwingend anzusehen. Dies v.a in Hinblick auf die beworbene Kompetenz und die erforderliche Sicherheit und Klarheit bei der Schadensregulierung (BI. 64 GA). Die ausgeführten Arbeiten seien zudem nicht sach- und fachgerecht.
Sie sind der Ansicht, dass die Beklagte so zu behandeln sei, als ob sie die Firma X selbst zur Schadensregulierung beauftragt habe und zum Ersatz der durch die nach klägerischem Dafürhalten nicht fachgerechte Arbeit der Firma X entstandenen Schäden verpflichtet sei.
Die Kläger beantragen,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie € 8.167,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz ab Zustellung des Mahnbescheides zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an sie € 371,10 für vorgerichtliche anwaltliche Tätigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Streithelferin beantragt ebenfalls,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, sämtliche aufgrund des Versicherungsfalls zu ersetzende Kosten bereits beglichen zu haben.
Sie ist der Ansicht, gegen sie bestehe darüber hinaus kein Anspruch, da bzgl. der Gewährleistungsansprüche der Kläger allein deren Vertragspartner – die X heranzuziehen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 11.10.2006 ist in einem selbstständigen Beweisverfahren Beweis über die sach- und fachgerechte Ausführung der Arbeiten der Firma X sowie der verbleibenden Folgen erhoben worden. Bzgl. des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das gerichtliche Sachverständigengutachten vom 07.02.2007 (Beiakte; auch BI. 21 ff. GA) verwiesen.
Dem Rechtsstreit ist ein am 21.07.2007 beim AG Hagen eingegangenes Mahnverfahren vorausgegangen (BI. 1 ff. GA), das nach Gesamtwiderspruch der Beklagten vom 08.08.2007 abgeschlossen und am 22.08.2007 an das LG Düsseldorf abgegeben worden ist.
Die Beklagte hat am 09.01.2008 der X den Streit verkündet (BI. 72 GA). Die Firma X ist mit Schriftsatz vom 10.03.2008 dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten.
Die Akte Landgericht Düsseldorf 11 OH 4/06 lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Sachliche und örtliche Zuständigkeit sind gegeben. Da sich der Antrag vorliegend gegen die Beklagte, in dem beim LG Köln anhängigen Verfahren aber gegen die streitverkündete X richtet, liegt nach dem zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff auch keine anderweitige Rechtshängigkeit vor.
Die Klage ist aber hinsichtlich der Anträge zu 1. und 2. unbegründet.
Der Klageantrag zu 1. ist unbegründet. Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung in Höhe von € 8.167,00.
Die Kläger haben keinen versicherungsvertraglichen Anspruch gegen die Beklagte. Diese ist aus Versicherungsvertrag lediglich zur Regulierung der eingetretenen Schäden in Geld bzw. Erstattung der Reparaturkosten verpflichtet. (Prölss in: Prölss/Martin, VVG, 27. Auflage 2004, § 49, Rn. 2; § 55, Rn. 31). Naturalrestitution ist in den VGB 62 nicht vorgesehen, so dass von der Beklagten selbst auch keine mangelfreie Ausführung geschuldet wird. Von (schlecht) ausführenden Dritten verursachte Schäden, die wiederum Gewährleistungsansprüche gegen diese begründen können, sind vom Versicherungsschutz nach VGB 62 nicht umfasst (vgl. Prölss in: Prölss/Martin, VVG, 27. Auflage 2004,§ 55, Rn. 31; vgl. Martin, SVG, 2. Auflage, R III, Rn. 12). Vielmehr hat der Kläger1) – wenn auch auf Empfehlung der Beklagten – in eigenem Namen einer) rechtsgültigen Vertrag mit der streitverkündeten X geschlossen.
Ein Schadensersatzanspruch gem. §§ 280, 249 ff BGB wegen der Empfehlung seitens der Beklagten ist auch nicht gegeben. Zwar ergeben sich aus dem Vertragsverhältnis zwischen Klägern und Beklagter Verhaltenspflichten und u.a. auch Schutzpflichten. Unabhängig davon, wie man die Intensität der Empfehlung der Beklagten hinsichtlich der Beauftragung der streitverkündeten X wertet, hat die Beklagte dadurch jedenfalls den Schaden bei den Klägern nicht schuldhaft herbeigeführt. Vielmehr hat der Kläger zu 1) – wenn auch auf Empfehlung der Beklagten – in eigenem Namen einen rechtsgültigen Vertrag mit der streitverkündeten X geschlossen, diese hat laut Gutachten nicht sach- und fachgerecht gearbeitet. Das Empfehlen einer externen Fachfirma vermag nicht die Haftung für deren Schlechtleistung zu begründen. Etwas anderes könnte sich evtl. dann ergeben, wenn die Beklagte mit der streitverkündeten X eine Absprache dahingehend getroffen hätte, dass Schäden nicht sach- und fachgemäß behoben werden sollen, um dadurch die Schadenshöhe in unzulässiger Weise gering zu halten. Dafür bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Eine möglichst kostengünstige Beseitigung unter Einhaltung der handwerklichen Regeln ist aber aus schadensrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, so dass es irrelevant ist, ob sich die streitverkündete X zu einer solchen verpflichtet sah oder zwischen dieser und der Beklagten eine solche vereinbart war (BI. 63 GA).
Die Kläger haben auch keinen Schadensersatzanspruch aus §§ 280,249 ff. iV.m. § 278 BGB, da die streitverkündete X mangels eigener Verbindlichkeit der Beklagten (s.o.) auch nicht deren Erfüllungsgehilfin sein konnte.
Ein Anspruch aus § 831 BGB besteht ebenso wenig, da die streitverkündete X kein 31 Verrichtungsgehilfe der Beklagten ist. Die Beklagte hat diese nicht zu einer Verrichtung bestellt, zudem fehlt die notwendige Weisungsgebundenheit. Die Tatsache, dass die streitverkündete X mit der Beklagten direkt Korrespondenz führte und sich ggf. die Übernahme der veranschlagten Kosten garantieren ließ, vermag hieran nichts zu ändern, da dadurch weder die Bestellung der streitverkündete X , noch eine Weisungsgewalt oder einseitige Abhängigkeit begründet wurde. Der direkte Kontakt zwischen Beauftragtem und hinter dem Auftraggeber stehenden Versicherer ist gängige und nachvollziehbare Praxis, ohne eine besondere rechtliche Stellung zwischen den erstgenannten Parteien zu begründen.
Der Klageantrag zu 2. scheitert, da mangels Forderung gegen die Beklagte auch kein Verzugsschaden besteht und somit kein Anspruch aus §§ 280 I, II,286 BGB. Im Übrigen ist der Anspruch der Höhe nach nicht substantiiert dargetan, da aus dem Mahnbescheid nur die Errechnung der anwaltlichen Kosten im Prozess hervorgeht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. I, § 101 Abs. I ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
Streitwert: 8.167,00 €.