➔ Zum vorliegenden Urteil Az.: 13 S 74/22 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Hilfe anfordern
Übersicht:
- ✔ Der Fall: Kurz und knapp
- Verkehrsunfall an Unfallstelle: Beide Fahrer tragen Mitschuld
- ✔ Der Fall vor dem Landgericht Saarbrücken
- ✔ Die Schlüsselerkenntnisse in diesem Fall
- ✔ FAQ – Häufige Fragen
- Welche Sorgfaltspflichten gelten beim Vorbeifahren an einem liegengebliebenen Fahrzeug?
- Was ist beim Überholen in unklarer Verkehrslage zu beachten?
- Wie wird die Haftung bei einem Unfall mit einem liegengebliebenen Fahrzeug verteilt?
- Welche rechtlichen Konsequenzen drohen bei einem Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten im Straßenverkehr?
- Wie kann man sich bei einem Unfall mit einem liegengebliebenen Fahrzeug korrekt verhalten, um Haftungsrisiken zu minimieren?
- § Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils
- ⇓ Das vorliegende Urteil vom Landgericht Saarbrücken
✔ Der Fall: Kurz und knapp
- Ein Fahrzeug blieb vor einer Ampel liegen und verursachte eine Verkehrsbehinderung.
- Zwei Fahrzeuge kollidierten beim Versuch, an diesem Hindernis vorbeizufahren.
- Das Gericht entschied, dass die Beklagten zu Schadensersatz verpflichtet sind.
- Die Klägerin hielt hinter dem liegengebliebenen Fahrzeug an, während die Zweitbeklagte versuchte, links zu überholen.
- Die Kollision geschah, als die Klägerin ausscherte und die Zweitbeklagte gleichzeitig überholte.
- Die Klägerin traf eine Mitschuld, da sie beim Ausscheren nicht ausreichend auf den nachfolgenden Verkehr achtete.
- Die Zweitbeklagte verletzte Verkehrsregeln, da sie in unklarer Verkehrslage überholte und den Sicherheitsabstand nicht einhielt.
- Beide Parteien wurden wegen ihrer jeweiligen Verkehrsverstöße teilweise für den Unfall verantwortlich gemacht.
- Das Urteil des Amtsgerichts wurde teilweise abgeändert, um eine gerechtere Schadensverteilung zu erreichen.
- Die Entscheidung zeigt die Bedeutung der Sorgfaltspflichten beim Überholen und Ausscheren im Straßenverkehr.
Verkehrsunfall an Unfallstelle: Beide Fahrer tragen Mitschuld
Beim Verkehr auf öffentlichen Straßen ist Umsicht und Rücksichtnahme unerlässlich. Gerade in Situationen mit Fahrzeugen, die liegen geblieben sind oder andere Hindernisse, müssen alle Verkehrsteilnehmer äußerst vorsichtig und achtsam agieren. Die rechtlichen Bestimmungen in solchen Fällen dienen dem Schutz aller Beteiligten und sollen Unfälle verhindern. Im Folgenden wird ein konkreter Gerichtsfall näher beleuchtet, der die Komplexität und Wichtigkeit dieser Thematik verdeutlicht. Wie die Gerichte in solch einer Situation urteilen und welche Konsequenzen sich daraus ergeben, soll im Anschluss erläutert werden.
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✔ Der Fall vor dem Landgericht Saarbrücken
Verkehrsunfall durch Überholen an einer Unfallstelle mit liegengebliebenem Lkw
Das Landgericht Saarbrücken hatte sich in einem Berufungsverfahren mit einem Verkehrsunfall zu befassen, der sich beim Überholen an einer Unfallstelle mit einem liegengebliebenen Lkw ereignete.

Die Klägerin befuhr mit ihrem Pkw eine Straße und näherte sich einer Ampelkreuzung. Vor der Ampel war auf ihrer Fahrbahn ein Lieferwagen mit eingeschaltetem Warnblinklicht liegengeblieben. Die Klägerin hielt hinter diesem Fahrzeug an. Die ihr nachfolgende Beklagte wollte links an dem Lieferwagen und dem stehenden Pkw der Klägerin vorbeifahren. Dabei kam es zur Kollision mit dem Fahrzeug der Klägerin. Diese behauptete, die Beklagte sei beim Vorbeifahren zunächst an ihrem Pkw vorbeigeschrammt, dann zurückgesetzt und nochmals seitlich gegen ihr stehendes Auto gefahren.
Die Beklagte verteidigte sich damit, dass die Klägerin plötzlich angefahren und nach links in ihre Fahrbahn gefahren sei, als sie gerade am Überholvorgang war. Das Amtsgericht hatte die Klage abgewiesen und der Klägerin die alleinige Schuld zugewiesen, da diese gegen die Sorgfaltspflicht beim Vorbeifahren an haltenden Fahrzeugen verstoßen habe.
Klägerin beim Ausscheren nicht ausreichend auf nachfolgenden Verkehr geachtet
Das Landgericht kam in der Berufung zu dem Ergebnis, dass beide Unfallbeteiligte Verkehrspflichtverletzungen begangen haben. Der Klägerin sei vorzuwerfen, dass sie entgegen § 6 StVO ausgeschert ist, ohne in ausreichender Weise auf den nachfolgenden Verkehr zu achten. Dieser Verstoß wiege jedoch nicht so schwer wie ein regelwidriges Überholen.
Denn die Sorgfaltspflichten bestimmen sich beim Vorbeifahren an einem aus anderen Gründen als verkehrsbedingt haltenden Fahrzeug nach § 6 StVO und nicht nach den strengeren Anforderungen für das Überholen in § 5 StVO. Beim Ausscheren zum Überholen muss nämlich eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen sein, während beim Vorbeifahren nur eine angemessene Rücksichtnahme gefordert ist.
Überholende Beklagte ebenfalls nicht ausreichend vorsichtig
Auch der überholenden Beklagten sei jedoch ein Verstoß gegen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme in § 1 Abs. 2 StVO anzulasten. Denn sie hätte angesichts der unklaren Verkehrslage vor der Ampel damit rechnen müssen, dass die verkehrsbedingt haltenden Fahrzeuge anfahren und an dem Hindernis vorbeifahren, sobald die Ampel auf Grün umspringt.
Sie hätte daher beim Überholen besondere Vorsicht walten lassen und sich zunächst vergewissern müssen, mit welchem Fahrverhalten der vor ihr haltenden Fahrzeuge zu rechnen war. Dies gelte unabhängig davon, ob ein Überholverbot wegen unklarer Verkehrslage nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO vorlag, was vom Gericht offengelassen wurde.
Haftungsverteilung von jeweils 50 Prozent für beide Unfallbeteiligte
Unter Abwägung der beiderseitigen Verkehrsverstöße hielt das Landgericht eine hälftige Haftungsverteilung für angemessen. Der Klägerin wurde ein hälftiger Schadensersatzanspruch für Reparaturkosten, Wertminderung und Kostenpauschale in Höhe von insgesamt 960,11 Euro nebst Zinsen zugesprochen.
Außerdem muss die Beklagte die Klägerin hälftig von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten freistellen. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass die Beklagte auch eine bei Reparatur noch anfallende Umsatzsteuer anteilig erstatten muss. Die Revision wurde nicht zugelassen, da dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukomme.
✔ Die Schlüsselerkenntnisse in diesem Fall
Das Urteil zeigt, dass bei Verkehrsunfällen mit unklarer Verkehrslage beide Beteiligte besondere Sorgfalt und gegenseitige Rücksichtnahme walten lassen müssen. Überholen und Ausscheren erfordern erhöhte Vorsicht, wenn mit plötzlichem Anfahren anderer Verkehrsteilnehmer zu rechnen ist. Verstößt jeder gegen seine Sorgfaltspflichten, kann das Gericht eine Mithaftung beider Parteien für angemessen erachten. Die Abwägung richtet sich nach der Schwere der jeweiligen Verkehrsverstöße.
✔ FAQ – Häufige Fragen
Das Thema: Verkehrsunfall an Unfallstelle wirft bei vielen Lesern Fragen auf. Unsere FAQ-Sektion bietet Ihnen wertvolle Insights und Hintergrundinformationen, um Ihr Verständnis für dieses Thema zu vertiefen. Weiterhin finden Sie in der Folge einige der Rechtsgrundlagen, die für dieses Urteil wichtig waren.
- Welche Sorgfaltspflichten gelten beim Vorbeifahren an einem liegengebliebenen Fahrzeug?
- Was ist beim Überholen in unklarer Verkehrslage zu beachten?
- Wie wird die Haftung bei einem Unfall mit einem liegengebliebenen Fahrzeug verteilt?
- Welche rechtlichen Konsequenzen drohen bei einem Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten im Straßenverkehr?
- Wie kann man sich bei einem Unfall mit einem liegengebliebenen Fahrzeug korrekt verhalten, um Haftungsrisiken zu minimieren?
Welche Sorgfaltspflichten gelten beim Vorbeifahren an einem liegengebliebenen Fahrzeug?
Beim Vorbeifahren an einem liegengebliebenen Fahrzeug gelten besondere Sorgfaltspflichten, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten und Unfälle zu vermeiden. Grundsätzlich muss derjenige, der links an einem Hindernis vorbeifahren will, nach § 6 Satz 1 StVO den Gegenverkehr durchfahren lassen. Ist ein Ausscheren erforderlich, schreibt § 6 Satz 3 StVO vor, dass auf den nachfolgenden Verkehr zu achten ist. Zudem muss das Ausscheren sowie das Wiedereinordnen – wie beim Überholen – durch Blinken angekündigt werden.
Beim Vorbeifahren treffen den Ausscherenden gegenüber dem nachfolgenden Verkehr ähnlich hohe Sorgfaltspflichten wie einen Überholenden. Der Sorgfaltsmaßstab des Überholenden ist jedoch noch höher, da dieser sich so verhalten muss, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist, während der Vorbeifahrende nur auf den nachfolgenden Verkehr zu „achten“ hat.
Eine erhöhte Sorgfalts- und Rücksichtnahmepflicht im Sinne der §§ 1, 3 Abs. 1 StVO gilt auch für die auf beiden Fahrstreifen auf eine Engstelle zufahrenden Verkehrsteilnehmer, wenn die Verengung durch ein Gefahrenzeichen 120 signalisiert wird. Dies gilt selbst dann, wenn beide Fahrzeuge gleichauf und mit gleicher Geschwindigkeit an die Engstelle gelangen. Ein regelhafter Vorrang für das rechts fahrende Fahrzeug besteht in diesem Fall nicht.
Das an einer Stelle liegengebliebene mehrspurige Fahrzeug, an der es nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden kann, muss sofort das Warnblinklicht einschalten. Danach ist mindestens ein auffällig warnendes Zeichen wie ein Warndreieck gut sichtbar in ausreichender Entfernung aufzustellen, bei schnellem Verkehr etwa 100 m entfernt. Zudem gelten die Vorschriften über die Beleuchtung haltender Fahrzeuge.
Werden diese Sicherungsmaßnahmen nicht ordnungsgemäß durchgeführt, drohen Bußgelder zwischen 30 und 75 Euro sowie gegebenenfalls ein Punkt im Fahreignungsregister. Kommt es wegen Missachtung der gebotenen Sorgfalt beim Vorbeifahren zu einem Unfall, kann dies als Ordnungswidrigkeit geahndet werden und zudem eine Mithaftung begründen.
Was ist beim Überholen in unklarer Verkehrslage zu beachten?
Beim Überholen in unklarer Verkehrslage ist besondere Vorsicht geboten. Eine unklare Verkehrslage liegt vor, wenn sich nicht verlässlich beurteilen lässt, was der Vorausfahrende als nächstes tun wird oder wenn nach den Umständen nicht mit einem gefahrlosen Überholen gerechnet werden darf. Das Überholen ist in solchen Situationen nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) verboten.
Typische Beispiele für eine unklare Verkehrslage sind, wenn das vorausfahrende Fahrzeug seine Geschwindigkeit ohne ersichtlichen Grund reduziert oder der Sichtkontakt durch ein größeres Fahrzeug wie einen Lkw verdeckt wird. Der Überholende muss dann damit rechnen, dass der Vorausfahrende etwa abbiegen oder anhalten will. Ein Überholen wäre in diesem Fall zu riskant.
Verstöße gegen das Überholverbot in unklarer Verkehrslage werden mit Bußgeldern zwischen 100 und 300 Euro geahndet. Zusätzlich drohen ein bis zwei Punkte in Flensburg und sogar ein einmonatiges Fahrverbot, wenn andere gefährdet wurden oder es zu einem Unfall kam. Die Gerichte legen dabei einen strengen Sorgfaltsmaßstab an. Der Überholende muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.
Besonders heikel wird es, wenn man an einem Hindernis wie einem liegengebliebenen Fahrzeug vorbeifahren muss. Hier treffen den Ausscherenden gegenüber dem nachfolgenden Verkehr ähnlich hohe Sorgfaltspflichten wie einen Überholenden. Er muss das Ausscheren rechtzeitig und deutlich ankündigen sowie auf den rückwärtigen Verkehr achten. Ansonsten drohen auch hier empfindliche Bußgelder.
Wie wird die Haftung bei einem Unfall mit einem liegengebliebenen Fahrzeug verteilt?
Bei einem Unfall zwischen einem fahrenden Fahrzeug und einem liegengebliebenen Fahrzeug auf der Autobahn wird die Haftung in der Regel zwischen beiden Parteien aufgeteilt. Maßgeblich für die Haftungsquote sind dabei das Verschulden der Beteiligten sowie die Betriebsgefahr der Fahrzeuge.
Der Fahrer des liegengebliebenen Fahrzeugs haftet grundsätzlich aus der sogenannten Betriebsgefahr seines Fahrzeugs, auch wenn ihn kein Verschulden trifft. Dies gilt selbst dann, wenn zwischen dem Erstunfall und der Kollision mit dem Nachfolgefahrzeug ein gewisser Zeitraum liegt. Allerdings trifft den Fahrer des liegengebliebenen Fahrzeugs in der Regel auch ein Verschuldensvorwurf, wenn er gegen Verkehrsvorschriften wie § 15 StVO (Liegenbleiben) oder § 14 Abs. 1 StVO (Sicherung liegengebliebener Fahrzeuge) verstoßen hat.
Den Fahrer des auf das Hindernis auffahrenden Fahrzeugs trifft seinerseits häufig der Vorwurf, nicht mit der gebotenen Sorgfalt gefahren zu sein. Insbesondere bei Dunkelheit muss ein Kraftfahrer seine Geschwindigkeit so wählen, dass er auch vor unbeleuchteten Hindernissen rechtzeitig anhalten kann. Fährt er unter diesen Umständen auf ein stehendes Fahrzeug auf, spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass er gegen das Sichtfahrgebot aus § 3 Abs. 1 S. 4 StVO verstoßen hat.
Bei der Abwägung der jeweiligen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge kommen die Gerichte je nach Einzelfall zu unterschiedlichen Ergebnissen. Häufig wird eine Haftungsverteilung im Bereich von 60:40 bis 75:25 zu Lasten des Auffahrenden angenommen. Dabei wird berücksichtigt, dass der Fahrer des liegengebliebenen Fahrzeugs die „erste Ursache“ für den Unfall gesetzt hat, während den Nachfolger lediglich ein Augenblicksversagen trifft. Nur in Ausnahmefällen, etwa bei absichtlichem Abbremsen ohne zwingenden Grund, kann auch eine Alleinhaftung des Vorausfahrenden in Betracht kommen.
Welche rechtlichen Konsequenzen drohen bei einem Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten im Straßenverkehr?
Bei einem Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten im Straßenverkehr drohen je nach Schwere des Verstoßes und den Folgen verschiedene rechtliche Konsequenzen:
Bußgelder und Punkte können verhängt werden, wenn durch den Verstoß eine Ordnungswidrigkeit begangen wurde. Das ist der Fall bei Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) wie Geschwindigkeitsüberschreitungen, Rotlichtverstöße oder Nichtbeachten der Vorfahrt. Die Höhe des Bußgeldes und die Anzahl der Punkte im Fahreignungsregister richten sich nach dem Bußgeldkatalog.
Kommt es durch den Verstoß zu einem Unfall mit Sach- oder Personenschäden, drohen strafrechtliche Konsequenzen. Fahrlässige Körperverletzung oder fahrlässige Tötung im Straßenverkehr werden mit Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu 5 Jahren geahndet. Maßgeblich sind dabei die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung und das Ausmaß der Folgen.
Zivilrechtlich haftet der Verursacher für die entstandenen Schäden. Er muss dem Geschädigten Schadensersatz für Reparaturkosten, Heilbehandlungen, Verdienstausfall etc. leisten. Die Kfz-Haftpflichtversicherung springt nur ein, wenn keine grobe Fahrlässigkeit vorlag. Andernfalls bleiben die Kosten am Verursacher hängen.
Schließlich drohen führerscheinrechtliche Maßnahmen wie Fahrverbote, Entzug der Fahrerlaubnis oder Anordnung einer MPU. Diese Maßnahmen sollen die Eignung und Zuverlässigkeit des Fahrers wiederherstellen.
Beispiel: Fährt ein Autofahrer bei starkem Schneefall an einem liegengebliebenen Lkw vorbei und kollidiert mit einem entgegenkommenden, bevorrechtigten Fahrzeug, kann ihn eine alleinige Haftung treffen. Durch das Vorbeifahren trotz schlechter Sicht hat er die gebotene Sorgfalt verletzt. Er muss dann für alle Unfallschäden aufkommen und mit einem Bußgeld sowie Punkten rechnen. Bei Verletzten droht zudem eine Strafanzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung.
Wie kann man sich bei einem Unfall mit einem liegengebliebenen Fahrzeug korrekt verhalten, um Haftungsrisiken zu minimieren?
Bei einem Unfall mit einem liegengebliebenen Fahrzeug ist es entscheidend, sich korrekt zu verhalten, um Haftungsrisiken zu minimieren. Grundsätzlich muss der Fahrer eines liegengebliebenen Fahrzeugs nach § 15 StVO sofort das Warnblinklicht einschalten und mindestens ein auffällig warnendes Zeichen wie ein Warndreieck gut sichtbar in ausreichender Entfernung aufstellen. Die empfohlenen Richtwerte für den Abstand zwischen Pannenfahrzeug und Warndreieck betragen innerorts 50 m, außerorts 100 m und auf der Autobahn 150-400 m. In Kurven sollte das Warndreieck direkt am Kurveneingang platziert werden.
Beim Verlassen des Pannenfahrzeugs ist stets eine Warnweste anzulegen, um von anderen Verkehrsteilnehmern besser wahrgenommen zu werden. Neben dem Warnblinklicht muss auch das Standlicht eingeschaltet werden. Nach Absicherung der Gefahrenstelle sollten sich alle Insassen hinter der Leitplanke oder in sicherer Entfernung vom Fahrzeug aufhalten.
Das liegengebliebene Fahrzeug ist möglichst weit rechts abzustellen, idealerweise auf dem Seitenstreifen oder in Nothaltebuchten. Auf Autobahnen ist das Halten, auch auf dem Seitenstreifen, grundsätzlich verboten. Durch Einschlagen der Räder nach rechts kann ein Wegrollen des Fahrzeugs verhindert werden.
Sichert der Fahrer die Unfallstelle nicht vorschriftsmäßig ab, drohen Bußgelder von mindestens 30 €. Bei Gefährdung anderer erhöht sich das Bußgeld auf 60 € plus einen Punkt, bei Unfallfolge auf 75 € plus einen Punkt.
Vorbeifahrende Verkehrsteilnehmer müssen besondere Vorsicht walten lassen und ihre Geschwindigkeit anpassen. Kommt es beim Überholen eines Pannenfahrzeugs zu einem Unfall mit dem Gegenverkehr, kann den Überholenden eine Alleinhaftung treffen, wenn er den Gegenverkehr hätte sehen können und müssen. Auch eine unzureichende Sicherung der Unfallstelle entbindet Vorbeifahrende nicht von eigener Sorgfaltspflicht.
§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils
- § 6 StVO (Straßenverkehrs-Ordnung): Dieser Paragraph regelt das Vorbeifahren an Hindernissen. Im vorliegenden Fall geht es darum, dass die Klägerin beim Vorbeifahren an einem liegengebliebenen Fahrzeug nicht ausreichend auf den nachfolgenden Verkehr geachtet hat.
- § 5 StVO (Überholen): Hier wird das Überholen und die damit verbundenen Pflichten beschrieben. Die Zweitbeklagte hat gegen diese Vorschrift verstoßen, indem sie in unklarer Verkehrslage überholt hat.
- § 1 Abs. 2 StVO (Grundregeln): Diese allgemeine Regel fordert gegenseitige Rücksichtnahme im Straßenverkehr. Beide Parteien haben hiergegen verstoßen, indem sie nicht die nötige Sorgfalt walten ließen.
- § 10 StVO (Einfahren und Anfahren): Dieser Paragraph beschreibt die Pflichten beim Einfahren in den fließenden Verkehr. Das Amtsgericht hatte zunächst entschieden, dass die Klägerin gegen diese Regel verstoßen hat, was in der Berufung korrigiert wurde.
- § 7 StVG (Straßenverkehrsgesetz): Dieses Gesetz behandelt die Haftung bei Unfällen im Straßenverkehr. Beide Parteien wurden gemäß diesem Gesetz für den Unfall verantwortlich gemacht.
- § 17 StVG (Haftungsverteilung bei mehreren Beteiligten): Hier wird die Verteilung der Haftung unter den Beteiligten geregelt. Das Gericht hat eine hälftige Haftungsverteilung beschlossen.
- § 18 StVG (Haftung des Fahrzeugführers): Dieser Paragraph behandelt die Haftung des Fahrzeugführers bei Unfällen. Auch hier wurde auf die Mitverantwortung der Klägerin und der Zweitbeklagten eingegangen.
- § 115 VVG (Versicherungsvertragsgesetz): Dieser Paragraph regelt die Einstandspflicht der Haftpflichtversicherung. Die Entscheidung des Gerichts basiert auch auf diesen Regelungen zur Schadensregulierung.
⇓ Das vorliegende Urteil vom Landgericht Saarbrücken
LG Saarbrücken – Az.: 13 S 74/22 – Urteil vom 20.01.2023
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Homburg vom 03.06.2022 – 4 C 61/20 (10) – abgeändert und die Beklagten werden als Gesamtschuldner unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen verurteilt,
a) an die Klägerin 960,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.04.2019 zu zahlen und
b) die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 201,71 € freizustellen.
c) Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin für den Fall der Instandsetzung des Unfallschadens an dem Fahrzeug Suzuki Celerio 1.0 mit der Fahrgestellnummer … die dann anfallende Umsatzsteuer bis zu einem Betrag von 146,80 € zu erstatten.
d) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen die Klägerin 25 %, die Beklagten als Gesamtschuldner 75 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt von den Beklagten als Gesamtschuldnern Schadensersatz anlässlich eines Verkehrsunfallereignisses vom 14.03.2019 auf der L218.
Die Klägerin befuhr am genannten Tag mit ihrem Fahrzeug Suzuki Celerio, amtliches Kennzeichen …, die L218 in Fahrtrichtung Reiskirchen. Im Kreuzungsbereich der L218/B423 ist die Fahrbahn jeweils einspurig. Noch vor der Lichtzeichenanlage war auf der Fahrbahn der Klägerin ein Lieferwagen bei eingeschaltetem Warnblinklicht liegengeblieben. Die hinter der Klägerin fahrende Zweitbeklagte beabsichtigte, links an der Klägerin und zumindest dem liegengebliebenen Fahrzeug vorbeizufahren. Hierbei kam es zu einer Kollision mit dem klägerischen Fahrzeug.
Mit der Klage hat die Klägerin 1.921,22 € (Netto-Reparaturkosten 1.545,22 €, Wertminderung 350 €, Kostenpauschale 26 €) nebst Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren geltend gemacht und darüber hinaus die Freistellung von im Falle der Reparatur anfallender Umsatzsteuer in Höhe von 293,59 € begehrt. Sie hat behauptet, der Lieferwagen sei unmittelbar vor der Lichtzeichenanlage liegen geblieben. Zwischen ihr und dem Lieferwagen hätten sich noch zwei weitere Fahrzeuge befunden. Sie habe sich hinter diesen Fahrzeugen so auf der Fahrbahn eingeordnet, dass sie bei der nächsten Grünphase an dem liegengebliebenen Lieferwagen hätte vorbeifahren können. Die Zweitbeklagte sei beim Vorbeifahren an ihrem stehenden Fahrzeug zunächst vorbeigeschrammt, sodann nochmals rückwärtsgefahren und erneut seitlich gegen das stehende klägerische Fahrzeug gefahren.
Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten und haben eine Eintrittspflicht verneint. Die Klägerin habe hinter dem liegengebliebenen Transporter angehalten. Als die Zweitbeklagten das stehende Klägerfahrzeug passiert habe, sei diese plötzlich angefahren und nach links in die Fahrbahn der Zweitbeklagten gefahren. Die Klägerin habe damit gegen § 10 Satz 1 StVO verstoßen.
Das Amtsgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen. Das Unfallgeschehen beruhe auf einem alleinigen Verschulden der Klägerin, da diese zwar nicht gegen § 10 StVO, aber gegen § 6 Satz 2 StVO verstoßen habe. Dies stehe aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen fest, die mit den Angaben der Klägerin und des Zeugen … nicht in Einklang zu bringen seien. Die bloße Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeuges trete vollständig hinter dem Verschulden der Klägerin zurück.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung, welche sie auf 2/3, mithin 1.280,81 € zzgl. Freistellung hinsichtlich einer zukünftigen Umsatzsteuer von 195,73 €, beschränkt. Sie weist darauf hin, dass selbst dann, wenn man nach der Beweisaufnahme von einer Fahrbewegung des klägerischen Fahrzeuges ausgehe, eine Mithaftung der Beklagten von mindestens 2/3 anzunehmen sei. Die Zweitbeklagte habe unzulässig überholt, da sie sich teilweise noch auf der Fahrspur der Klägerin befunden haben müsse und den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten haben könne. Das Überholen sei auch deshalb unzulässig gewesen, weil die Zweitbeklagte aufgrund der einspurigen Fahrbahn in den Gegenverkehr habe ausweichen müssen und die Verkehrslage insoweit unklar gewesen sei. Die Beklagten verteidigen das erstinstanzliche Urteil.
In der mündlichen Verhandlung vom 13.01.2023 hat die Klägerin klargestellt, dass der Freistellungsantrag betreffend die Umsatzsteuer dahin ausgelegt werden solle, dass Feststellung begehrt werde, die noch nicht angefallene Umsatzsteuer bei Anfall entsprechend zu ersetzen.
II.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. In der Sache hat das Rechtsmittel teilweise Aussicht auf Erfolg.
1. Zu Recht ist das Erstgericht davon ausgegangen, dass sowohl die Beklagten als auch die Klägerin grundsätzlich für die Folgen des streitgegenständlichen Unfallgeschehens gemäß § 7, § 17 Abs. 1 und 2, § 18 StVG in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG einzustehen haben, weil die Unfallschäden jeweils bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstanden sind, der Unfall nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen ist und für keinen der beteiligten Fahrer ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG darstellte. Dies wird durch die Berufung auch nicht angegriffen.
2. Im Rahmen der danach gemäß § 17 Abs. 1 und 2, § 18 Abs. 1 und 3 StVG gebotenen Abwägung der beiderseitigen Mitverursachungs- und Mitverschuldensanteile hat das Erstgericht zunächst zutreffend angenommen, die Klägerin sei ausgeschert, als sich die Zweitbeklagte bereits im Überholvorgang befunden habe. Soweit die Klägerin erstinstanzlich noch behauptet hat, sie habe zum Kollisionszeitpunkt gestanden, hält sie diesen Vortrag in der Berufung nicht mehr aufrecht.
a) Soweit das Erstgericht in dem Ausscheren der Klägerin einen Verstoß gegen § 6 Satz 2 StVO – gemeint ist wohl § 6 Satz 3 StVO – gesehen hat, ist dies nicht zu beanstanden. Zutreffend hat das Amtsgericht hierzu ausgeführt, dass sich die der Klägerin obliegenden Sorgfaltspflichten nach § 6 StVO und nicht nach § 5 StVO bestimmen. Nach dem unstreitigen Sachvortrag beider Parteien hat der Lieferwagen auf der Richtungsfahrbahn der Parteien nicht verkehrsbedingt angehalten, sondern war – aus welchen Gründen auch immer – am Fahrbahnrand abgestellt, wobei das Warnblinklicht eingeschaltet war. Rechtlich lag damit ein Vorbeifahren der Klägerin gemäß § 6 StVO vor, weil stehende Fahrzeuge nur dann im Sinne von § 5 Abs. 1 StVO überholt werden, wenn sie verkehrsbedingt angehalten haben (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20. Mai 2003 – 2 Ss 216/01 –, juris, Rn. 3). Mithin ist der Klägerin vorzuwerfen, dass sie entgegen § 6 Satz 3 StVO ausgeschert ist, ohne in ausreichender Weise auf den nachfolgenden Verkehr zu achten. Allerdings wiegt dieser Verkehrsverstoß beim Vorbeifahren weniger schwer als beim Überholen, da dort – im Unterschied zu § 6 Satz 3 StVO – beim Ausscheren eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen sein muss, also höchste Sorgfalt verlangt wird (§ 5 Abs. 4 Satz 1 StVO).
b) Zutreffend ist auch die Annahme des Erstgerichts, wonach die Klägerin nicht vom Fahrbahnrand angefahren ist und daher auch nicht die sich aus § 10 Satz 1 StVO ergebenden Sorgfaltspflichten zu beachten hatte. Ein Anfahren vom Fahrbahnrand liegt nur nach einem nicht verkehrsbedingten Halten vor (LG Berlin, Urteil vom 4. März 2004 – 17 O 382/03 –, juris, Rn. 30). Dass die Klägerin hier verkehrsbedingt gehalten hat, weil sie hinter einem Hindernis stehengeblieben ist, an dem sie zunächst aufgrund der rot zeigenden Ampelanlage nicht vorbeifahren konnte, hat das Amtsgericht zutreffend festgestellt.
3. Soweit das Amtsgericht jedoch auf Beklagtenseite kein Verschulden an dem streitgegenständlichen Verkehrsunfallgeschehen angenommen hat, erinnert die Berufung hiergegen zu Recht. Dabei kann dahinstehen, ob ein Verstoß der Zweitbeklagten gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO, Überholen bei unklarer Verkehrslage, vorlag, wie ihn die Berufung angenommen hat. Denn jedenfalls ist der Zweitbeklagten ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO vorzuwerfen.
a) Eine unklare Verkehrslage nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO liegt immer dann vor, wenn nach allen objektiven Umständen mit einem gefahrlosen Überholen nicht gerechnet werden darf (vgl. OLG Saarbrücken, VersR 2004, 621). Da der entgegenkommende Verkehr bereits durch § 5 Abs. 2 Satz 1 StVO geschützt wird, bezieht sich die „Unklarheit“ in § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO auf den vorausfahrenden und den Querverkehr (Amtl. Begr. zu § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO, BR-Drucks. 420/70, S. 54 f.; vgl. OLG München, Beschluss vom 23. Mai 2005 – 4St RR 21/05 –, juris, Rn. 16). Unklar kann dabei sein, wie sich ein vorausfahrender Verkehrsteilnehmer verhalten wird; die Unklarheit kann ihre Ursache ferner in einer Sichtbehinderung, beispielsweise aufgrund der Straßenführung oder durch andere Fahrzeuge haben (Freymann in: Geigel, Der Haftpflichtprozess, 27. Aufl., Kap. 27 Rn. 174). Maßgeblich ist dabei nicht die subjektive Einschätzung des Überholers, sondern die objektive Situation (Kammer, Urteil vom 15. Mai 2009 – 13 S 10/09 –, juris, Rn. 10). Da für die Zweitbeklagte das weitere Fahrverhalten der hinter dem stehenden Lieferwagen stehenden Fahrzeuge nicht zuverlässig einzuschätzen war, spricht einiges dafür, hier eine unklare Verkehrslage im Sinne von § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO und damit ein Überholverbot anzunehmen. Dies gilt auch dann, wenn man den Beklagtenvortrag als zutreffend unterstellt, wonach die Klägerin als erstes (und einziges) Fahrzeug hinter dem Lieferwagen angehalten hat.
b) Selbst wenn man aber annimmt, dass die Zweitbeklagte die Fahrzeugschlange bzw. das klägerische Fahrzeug grundsätzlich überholen durfte, hat diese gegen ihre Pflichten aus § 1 Abs. 2 StVO verstoßen. Sie wollte zumindest einen PKW überholen und an einem liegengebliebenen Lieferwagen vorbeifahren und dies jedenfalls in Annäherung an einen durch Ampel geregelten Kreuzungsbereich. Auch wenn man unterstellt, dass sich zwischen dem Lieferwagen und dem klägerischen PKW entgegen dem klägerischen Vortrag keine zwei weiteren PKW befunden haben, hätte sich die Zweitbeklagte jedenfalls zunächst darüber vergewissern müssen, warum die Fahrzeuge dort stehen und insbesondere ob sie verkehrsbedingt – etwa aufgrund der Rotlicht zeigenden Ampelanlage – halten oder tatsächlich abgestellt sind. Beim Überholen selbst hätte die Zweitbeklagte mit besonderer Vorsicht fahren müssen, weil damit zu rechnen war, dass von den objektiv nur verkehrsbedingt haltenden Fahrzeugen jedenfalls das klägerische Fahrzeug ausscheren wird, um an dem vor ihm stehenden Lieferwagen vorbeizufahren, sobald die Lichtzeichenanlage auf grün umspringt. Dies hat die Zweitbeklagte indes nicht getan, sondern sie hat nach eigenem Bekunden mit dem Überholen begonnen, ohne hinter der Fahrzeugschlange bzw. dem klägerischen Fahrzeug anzuhalten, um feststellen zu können, mit welchem weiteren Fahrverhalten der Fahrzeuge zu rechnen war.
4. Mithin ist beiden Seiten ein Verkehrsverstoß vorzuwerfen, nämlich der Klägerin ein Ausscheren nach links, ohne in ausreichendem Maße auf den nachfolgenden Verkehr zu achten, und der Zweitbeklagten ein Überholen des klägerischen Fahrzeuges, ohne sich zuvor über die Verkehrssituation orientiert zu haben. Vor diesem Hintergrund hält die Kammer im Rahmen der nach § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG durchzuführenden Haftungsabwägung eine hälftige Haftungsteilung für angemessen.
5. Danach ergibt sich folgende Schadensabrechnung:
Reparaturkosten netto: 1.545,22 €
Wertminderung: 350, — €
Kostenpauschale: 25, — €
Gesamt: 1.920,22 €
Davon 50 %: 960,11 €
Eine über 25 € hinausgehende Unkostenpauschale ist nach ständiger, höchstrichterlich gebilligter Rechtsprechung der Kammer nicht geschuldet (vgl. Kammer, Urteile vom 1. Oktober 2010 – 13 S 66/10 –; vom 12. November 2010 – 13 S 72/10 – und vom 17. Dezember 2010 – 13 S 111/10 –; zur Rspr. des Bundesgerichtshofs vgl. BGHZ 169, 263 ff., BGH, Urteil vom 17. Oktober 2006 – VI ZR 249/05 –; wie hier auch OLG Celle, Urteil vom 8. August 2006 – 14 U 36/06 –, juris, Rn. 20; OLG München, Urteil vom 27. Januar 2006 – 10 U 4904/05 –, juris, Rn. 48; OLG Karlsruhe, Urteil vom 12. Mai 2009 – 4 U 173/07 –, juris, Rn. 27; OLG Stuttgart, Urteil vom 7. April 2010 – 3 U 216/09 –, juris, Rn. 32).
6. Soweit die Klägerin nunmehr statt der Freistellung von noch nicht angefallener Umsatzsteuer diesbezüglich die Feststellung der Zahlungsverpflichtung der Beklagten begehrt, ist diese Umstellung des in erster Instanz gestellten Freistellungsantrags im Berufungsrechtszug zulässig. Eine zweitinstanzliche Klageänderung im Sinne der §§ 263, 533 ZPO liegt hierin nicht. Denn nach § 264 Nr. 2 ZPO ist es nicht als eine Änderung der Klage anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 2. August 2012 – I-24 U 110/11 –, juris, Rn. 30).
Der Feststellungsantrag ist auch zulässig. Bei (noch nicht angefallener) Umsatzsteuer für erst künftig durchzuführende Reparaturen (vgl. § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB) wird ein entsprechendes Feststellungsbegehren allgemein für zulässig erachtet, wenn die Klägerin – wie hier – nachvollziehbar geltend macht, sie werde ggfl. ein mit dem Unfallschaden fahrfähiges Fahrzeug reparieren (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2015 – V ZR 26/15 –, juris, Rn. 26). Der Feststellungsantrag ist zudem gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB bis zu einer Höhe von 19 % aus den erstattungsfähigen Reparaturkosten, mithin bis zu 146,80 €, begründet.
7. Der Zinsausspruch folgt aus § 280 Abs. 1 und 2, § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB. Die Pflicht zur Zinszahlung besteht indes erst ab dem dem Fristende nachfolgenden Tag, § 187 Abs. 1 BGB.
Die Klägerin kann darüber hinaus gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Erstattung hinsichtlich der ihr entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten aus dem berechtigten Teil ihres Schadensersatzanspruchs verlangen (hier: 960,11 € + 146,80 € = 1.106,91 €). Der Anspruch umfasst gemäß §§ 2, 13 RVG, Nrn. 2300, 7002, 7008 RVG VV eine 1,3-Geschäftsgebühr (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 2014 – VI ZR 279/13 –, juris, Rn. 20) in Höhe von 149,50 € + 20,00 € (Pauschale) + 32,21 € (USt) = 201,71 €.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO i.V.m. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).