OLG Karlsruhe, Az.: 1 U 135/14, Beschluss vom 28.07.2015
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 21.07.2014 – Aktenzeichen: 2 O 152/14 – durch Beschluss insoweit als unzulässig zu verwerfen, als die Beklagte in der Hauptsache zur Zahlung eines Betrags in Höhe von EUR 200,00 nebst Zinsen verurteilt wurde.
2. Im Übrigen beabsichtigt der Senat, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 21.07.2014 – Aktenzeichen: 2 O 152/14 – durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zugang.
Gründe
I.
Soweit sich die Berufung der Beklagten – da weiterhin eine gänzliche Abweisung der Klage begehrt wird – auch gegen die Verurteilung zum Ersatz des dem Kläger infolge des streitgegenständlichen Unfallereignisses entstandenen merkantilen Minderwerts in Höhe von EUR 200,00 nebst Zinsen wendet, ist das Rechtsmittel bereits unzulässig (§ 522 Abs. 1 ZPO), da diesbezüglich jegliche Begründung in zweiter Instanz fehlt (§ 520 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 ZPO). Die Berufungsbegründung muss sich im Falle einer uneingeschränkten Anfechtung auf alle Streitgegenstände der angefochtenen Entscheidung erstrecken, hinsichtlich derer eine Abänderung erstrebt wird. Soweit eine entsprechende Begründung – wie vorliegend – fehlt, ist die Berufung unzulässig (vgl. BGH, Urt. v. 26.11.2010 – LwZR 22/09 [juris Tz. 11]; Urt. v. 05.12.2006 – VI ZR 228/05 [juris Tz. 10] m.w.N.).
II.
Im Übrigen hat die Berufung – offensichtlich – keine Aussicht auf Erfolg. Eine Entscheidung des Senats nach mündlicher Verhandlung ist auch nicht aus Gründen der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder aus sonstigen Gründen geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
1. Zu Recht ist das Landgericht zunächst davon ausgegangen, dass die Beklagte den Kläger nicht unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) auf die erstinstanzlich benannte günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen kann.
a) Zwar kann der Schädiger einen Geschädigten, der – wie vorliegend der Kläger – seinen Sachschaden auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens fiktiv abrechnet, grundsätzlich auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer für den Geschädigten mühelos und ohne Weiteres zugänglichen anderen markengebundenen oder „freien“ Fachwerkstatt verweisen, wenn der Schädiger darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht und der Geschädigte keine Umstände aufzeigt, die ihm eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen (vgl. BGH, Urt. v. 14.05.2013 – VI ZR 320/12 [juris Tz. 8]; Urt. v. 20.10.2009 – VI ZR 53/09 [juris Tz. 13 ff.]). Der Verweis auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit kann, soweit dem nicht prozessuale Gründe entgegenstehen, auch noch im Rechtsstreit erfolgen (vgl. BGH, 15.07.2014 – VI ZR 313/13 [juris Tz. 9]; Urt. v. 14.05.2013 – VI ZR 320/12 [juris Tz. 10 f.]).
b) Gemessen hieran ist das Landgericht jedoch im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte den Kläger nicht auf den von ihr zunächst benannten Reparaturbetrieb in G. verweisen kann. Zwar kommt dabei – worauf die Beklagte zu Recht hinweisen lässt – dem Umstand, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Mitteilung der anderweitigen Reparaturmöglichkeit bereits einen Reparaturauftrag erteilt hatte, angesichts dessen, dass dieser seinen Schaden fiktiv abrechnet, keine Bedeutung zu (vgl. auch BGH, Urt. v. 15.07.2014 – VI ZR 313/13 [juris Tz. 9]; Urt. v. 14.05.2013 – VI ZR 320/12 [juris Tz. 11]). Ein Anhaltspunkt dafür, ob der vom Schädiger benannte Reparaturbetrieb für den Geschädigten mühelos und ohne weiteres zugänglich ist, kann dagegen die Entfernung zwischen dem Wohnort des Geschädigten und einer markengebundenen Werkstatt sein (vgl. BGH, Urt. v. 28.04.2015 – VI ZR 267/14 [juris Tz. 14]; Urt. v. 23.02.2010 – VI ZR 91/09 [juris Tz. 12]). Dass sich eine markengebundene Fachwerkstatt in deutlich geringerer Entfernung zum Wohnort des Klägers (3,7 km) befindet als der von der Haftpflichtversicherung der Beklagten aufgezeigte Reparaturbetrieb, ergibt sich vorliegend bereits aus dem vom Kläger eingeholten Gutachten (Anlage K 1), wonach sich das Fahrzeug des Klägers zum Zeitpunkt der Besichtigung durch den Sachverständigen in dem – im Übrigen gerichtsbekannten – …zentrum in der … in … befand. Auch ein zusätzlicher Transportaufwand kann bei der Beurteilung der Zugänglich- und damit Zumutbarkeit Berücksichtigung finden (vgl. auch BGH, Urt. v. 28.04.2015 – VI ZR 267/14 [juris Tz. 14]). Vorliegend war das Fahrzeug des Klägers ausweislich des Schadensgutachtens zwar noch fahrfähig, aber nicht mehr verkehrssicher; dies folgt im Übrigen auch aus den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen, wonach infolge des Anstoßes am Vorderrad des Fahrzeuges zunächst das dortige Fahrwerk auf Beschädigungen untersucht werden musste. Es hätte somit auch für den Transport des Fahrzeugs des Klägers zu dem vom Haftpflichtversicherer der Beklagten vorgeschlagenen Reparaturbetrieb gesorgt werden müssen. Der Geschädigte ist aber nur gehalten, diejenigen Maßnahmen zur Schadensminderung zu ergreifen, die ein ordentlicher und verständiger Mensch an seiner Stelle ergreifen würde (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB); entscheidender Abgrenzungsmaßstab ist dabei der Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. BGH, Urt. v. 18.03.2014 – VI ZR 10/13 [juris Tz. 28]). Ein hiergegen verstoßendes, treuwidriges Verhalten des Klägers vermag der Senat unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände des Einzelfalls (vgl. BGH, Urt. v. 28.04.2015 – VI ZR 267/14 [juris Tz. 14]) nicht festzustellen (§ 287 ZPO). Aus dem von der Beklagten bemühten Verhältnis einer möglichen finanziellen Ersparnis durch die Inanspruchnahme des von ihrer Haftpflichtversicherung benannten auswärtigen Reparaturbetriebs zum durchschnittlichen Arbeitsentgelt im Jahr 2014 ergibt sich nichts anderes. Denn dadurch ändert sich nichts daran, dass dieser Betrieb aufgrund seiner Entfernung sowohl vom Wohnort des Klägers (mindestens 22,1 km) wie auch von dem Ort, an dem sich sein nicht mehr verkehrssicheres Fahrzeug nach dem Unfall befand (mindestens 22,5 km), nicht ohne weiteres erreichbar war. Die Erforderlichkeit der geltend gemachten Reparaturkosten, also dass diese vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erschienen (sog. Wirtschaftlichkeitsgebot, vgl. BGH, Urt. v. 15.10.2013 – VI ZR 528/12 [juris Tz. 19] m.w.N.), hat der Kläger bereits durch das vorgelegte Schadensgutachten nachgewiesen (vgl. BGH, Urt. v. 28.04.2015 – VI ZR 267/14 [juris Tz. 9]; Urt. v. 20.10.2009 – VI ZR 53/09 [juris Tz. 9]).
c) Soweit die Beklagte in zweiter Instanz auch einen Reparaturbetrieb im … Stadtgebiet benannt hat, kann dies bereits aus prozessualen Gründen keine Berücksichtigung finden. Denn der Kläger hat bestritten, dass dort eine günstigere Reparatur als in einer markengebundenen Fachwerkstatt möglich gewesen wäre. Dass und weshalb der Beklagten das nunmehrige Vorbringen nicht bereits in erster Instanz möglich gewesen wäre (§ 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO), ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.
2. Ebenfalls ohne Erfolg bleiben die von der Beklagten gegen die hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Streitgegenstandes durch das Landgericht getroffenen Kostenentscheidung (§ 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO) erhobenen Einwände. Denn die Beklagte wäre insoweit unterlegen (§ 91 ZPO). Dass der Schadensersatzanspruch des Klägers insoweit – zunächst – berechtigt war, hat die Beklagte nicht in Abrede gestellt. Erfüllung war indes durch die Fehlüberweisung der Haftpflichtversicherung der Beklagten nicht eingetreten, da damit die geschuldete Leistung nicht an den Kläger bewirkt wurde (§ 362 Abs. 1 BGB). Der Kläger muss sich – entgegen der Auffassung der Beklagten – auch nicht so behandeln lassen, wie wenn er durch die Fehlüberweisung befriedigt worden wäre (§ 162 Abs. 1 BGB). Dabei kann sowohl dahin stehen, ob die Haftpflichtversicherung der Beklagten auf die vom Kläger im Rahmen eines anderen Versicherungsverhältnisses bei derselben Versicherungsgruppe angegebene Bankverbindung Zugriff nehmen durfte, wie auch, ob die – was allerdings zweifelhaft erscheint – Angaben des Klägers zu seiner Bankverbindung in gänzlich anderem Zusammenhang fehlerhaft waren: Wenn die Haftpflichtversicherung der Beklagten auf diese anderweitigen Angaben zugriff und ohne vorherige Nachfrage beim Kläger aufgrund der selbst ermittelten Daten eine Überweisung veranlasste, so handelte sie jedenfalls auf eigenes Risiko und kann sich daraus ergebende Verzögerungen nicht dem Kläger entgegenhalten.
Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass bei einer Verwerfung und Zurückweisung der Berufung durch Beschluss die gleichen Kosten entstehen wie bei Zurückweisung durch Urteil mit Begründung (4,0 Gerichtsgebühren nach § 3 GKG, KV Nr. 1220). Wird jedoch die Berufung zurückgenommen, bevor ein Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO ergeht, fallen lediglich 2,0 Verfahrensgebühren für die Berufungsinstanz an (KV Nr. 1222).