AG Rheinbach – Az.: 26 C 193/16 – Urteil vom 24.03.2021
1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 800,00 EUR Schmerzensgeld abzüglich am 07.01.2016 bereits gezahlter 500,00 EUR zu zahlen, nebst Verzugszinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.07.2015.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger materielle Schäden zu ersetzen, die zukünftig aufgrund der durch den Unfall verursachten Sprünge an den Zähnen 11 und 21 entstehen, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder Dritten übergegangen ist oder übergehen wird.
3. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 50,00 EUR zu zahlen, nebst Verzugszinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.07.2015.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 74 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 26 %.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Verkehrsunfall.
Am 25.05.2015 befand sich der Kläger zusammen mit mehreren Freunden auf der Rückfahrt von Österreich nach Hause. Die Fahrt erfolgte mit einem VW Multivan T4. Gegen 7.15 Uhr, kurz vor der österreichischen Grenze, fuhr der Beklagte zu 1) mit seinem PKW Ford C-Max mit dem amtlichen Kennzeichen ….., der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war, auf den VW-Bus auf; der VW-Bus wurde zweimal von hinten gerammt. Der Beklagte zu 1) gab gegenüber der Polizei an, dass er eingeschlafen war. Der Kläger saß unmittelbar hinter dem Fahrersitz, entgegen der Fahrtrichtung, hatte den Beckengurt angelegt und schlief zum Zeitpunkt des Unfalles. An den Unfall selbst hat der Kläger keine Erinnerung. Infolge des Unfalls ist der Kläger nach vorne geflogen und mit seinem Knie gegen einen Tisch gestoßen. Aufgrund von Rückenschmerzen, welche in sein Bein ausstrahlten, wurde am 22.09.2015 durch eine Kernspintomographie ein Bandscheibenvorfall festgestellt. Dieser wurde als Ursache für die Rückenschmerzen diagnostiziert. Die Kernspintomographie erfolgte, weil die Rückenschmerzen trotz laufender ärztlicher und physiotherapeutischer Behandlung fortdauerten. Der Kläger war vom 25.05 bis 12.06.2015 und nochmals vom 23.09 bis 11.10.2015 krankgeschrieben. Der behandelnde Zahnarzt des Klägers bemerkte bei einem Kontrollbesuch des Klägers am 10.06.2015 in den Zähnen 11 und 21 querverlaufende Schmelzrisse. Mittels eines Kältemittels wurde die Vitalität der Zähne 11 und 21 überprüft und eine Übersensibilität festgestellt. Eine frühere Kälteempfindlichkeit der genannten Zähne verneinte der Arzt.
Mit Schreiben vom 14.07.2015 forderte der Kläger die Beklagte zu 2) auf, einen Vorschuss auf seine Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderung in Höhe von 2.000,00 EUR zu zahlen. Hierauf leistete die Beklagte zu 2) am 07.01.2016 eine Teilzahlung in Höhe von 525,00 EUR, bestehend aus 500,00 EUR Schmerzensgeld und 25,00 EUR Auslagenpauschale. Des Weiteren leistete die Beklagte zu 2) auf seitens des Klägers geltend gemachte Rechtsanwaltsgebühren 153,51 EUR, ausgehend von einem Gegenstandswert in Höhe von 525,00 EUR.
Mit Schreiben vom 31.03.2016 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung zum 13.04.2016 auf, weitere 2.055,00 EUR zu zahlen.
Der Kläger behauptet, er habe durch den Unfall diverse Prellungen erlitten, insbesondere eine Prellung des rechten Knies und eine Thoraxprellung. Außerdem habe er infolge des Unfalls Rückenschmerzen entwickelt, welche auf einen durch den Unfall hervorgerufenen Bandscheibenvorfall zurückzuführen seien. Vor dem Unfall habe er nie Probleme mit Rückenschmerzen gehabt, seitdem Unfall ständig. Der Unfallmechanismus sei geeignet gewesen, diese Schäden herbeizuführen, insbesondere im Hinblick darauf, dass der Kläger lediglich einen Beckengurt anhatte und entgegen der Fahrtrichtung saß. Aufgrund dessen hätten vielfach höhere Kräfte auf ihn eingewirkt, als wenn er mit einem 3-Punkt-Gurt angeschnallt gewesen wäre.
Der Kläger behauptet weiterhin er habe durch den Aufprall horizontale Schmelzbrüche an beiden oberen Schneidezähnen erlitten, wodurch es zu einer Übersensibilität der entsprechenden Zähne gekommen sei und die Gefahr einer kompletten horizontalen Fraktur der Zähne bestünde.
Außerdem sei bei dem Unfall die Armbanduhr des Klägers der Marke „Diesel“, Modell-Nr. DZ 4223 beschädigt worden. Dabei sei das Glas im Bereich der 12 und die Fassung im Bereich 12 bis 2 zerkratzt worden.
Er ist der Ansicht, er habe Anspruch auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von 2.000,00 EUR, auf Zahlung eines Schadensersatzes für die beschädigte Uhr in Höhe von 50,00 EUR sowie einer restlichen Auslagenpauschale in Höhe von 5,00 EUR und auf Zahlung restlicher außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 228,58 EUR.
Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
1. an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens 2.500,00 Euro abzüglich bereits gezahlter 500,00 Euro, nebst Verzugszinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.07.2015 zu zahlen;
2. an den Kläger weiteren Schadensersatz in Höhe von mindestens 55,00 Euro nebst Verzugszinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.07.2015 zu zahlen;
3. an den Kläger weitere 228,58 Euro nebst Verzugszinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Mit Schriftsatz vom 16.09.2020 beantragte der Kläger zudem,
4. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger materielle und immaterielle Schäden zu ersetzen, die zukünftig aufgrund der durch den Unfall verursachten Sprünge an den Zähnen 11 und 21 entstehen.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, der Unfallmechanismus sei insbesondere nicht geeignet gewesen, beim Kläger einen Bandscheibenvorfall hervorzurufen. Dafür sei die Gewalteinwirkung durch den Aufprall nicht ausreichend gewesen. Vielmehr habe sich die Wucht durch den Aufprall im Bagatellbereich befunden. Die Verletzung der Wirbelsäule, mithin eines Knochens, sei durch den Unfallhergang ausgeschlossen. Dass der Kläger vor dem Unfall keine Rückenbeschwerden hatte, bestreiten die Beklagten mit Nichtwissen. Die Beklagten bestreiten außerdem mit Nichtwissen, dass die Zähne sowie die Uhr des Klägers in Folge des Unfalls beschädigt wurden.
Nach Einholung des technischen Sachverständigengutachtens bestritten die Beklagten nunmehr, dass der Kläger überhaupt verletzt wurde.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen E. F., G. H., I. J. und K. L. sowie durch schriftliche Beantwortung der Beweisfrage durch den Zeugen M. und gemäß Beweisbeschluss vom 14.09.2017 (Bl. 139 d.A.), durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens der Sachverständigen N. (Bl. 166 ff. d.A.), O. (Bl. 316 ff. d.A.) und P. (Bl. 296 f. d.A.). Zudem wurden weitere Ergänzungsgutachten durch den Sachverständigen N. (Bl. 241 ff.; Bl. 266 ff. d.A.; Bl. 285 ff. d.A.) mittels Beweisbeschluss vom 04.04.2018 (Bl. 232 d.A.), vom 07.06.2018 (Bl. 258 d.A.) sowie vom 04.10.1018 (Bl. 281 d.A.) eingeholt. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle der mündlichen Verhandlung vom 23.01.2017 (Bl. 56 f. d.A.) und 03.07.2017 (Bl. 97 f. d.A.) sowie die schriftlichen Gutachten Bezug genommen.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle der mündlichen Verhandlung vom 23.01.2017 (Bl. 56 f. d.A.), 03.07.2017 (Bl. 97 f. d.A.) und 03.03.2021 (Bl. 328 f. d.A.).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.
I.
Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 50,00 EUR nach den § 7 I, 18 StVG, § 115 VVG, §§ 249 ff. BGB.
1. Der Unfall ereignete sich beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges. Der Beklagte zu 1) war Halter und Fahrer des bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Kraftfahrzeugs.
2. Bei der Halterhaftung handelt es sich um eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung, § 7 I StVG. Anhaltspunkte für höhere Gewalt im Sinne des § 7 II StVG liegen nicht vor, sodass der Haftungsausschuss nicht greift.
3. Das Gericht ist unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme von der Richtigkeit der klägerischen Behauptung überzeugt (§ 286 ZPO), dass die Uhr des Klägers durch das mehrfache Auffahren, durch das bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherte Kraftfahrzeug des Beklagten zu 1), beschädigt worden ist. Für die Richtigkeit der klägerischen Behauptung spricht ein so hoher Grad an Wahrscheinlichkeit, dass vernünftigerweise in Betracht kommende Zweifel ausgeschlossen sind.
Das Gericht stützt sich dabei in erster Linie auf die Zeugenaussagen der G. H. und I. J. Das Gericht hat bei seiner Beweiswürdigung sehr wohl gesehen, dass die beiden Zeuginnen die Ehefrau bzw. Mutter des Klägers sind. Die persönliche Nähe eines Zeugen zu einer Partei hat aber nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung keinen grundsätzlichen Einfluss auf die Glaubwürdigkeit eines Zeugen, es sei denn die Aussage oder das Aussageverhalten hat erkennen lassen, dass er sich von der Nähe zu einer Partei hat leiten lassen. Dies ist hier nicht der Fall. Die Zeugin G. H. hat glaubhaft bekundet, dass sie die Uhr vor Urlaubsantritt selbst noch gesehen habe und sie zu diesem Zeitpunkt noch ganz gewesen sei, also keine Beschädigung aufgewiesen habe. Erst nach dem Unfall sei sie kaputt gewesen in Form eines Risses in der Scheibe. Die Zeugin hat diese Umstände plausibel erklärt. Sie wohnt mit dem Kläger zusammen, sodass man davon ausgehen kann, dass sie die Uhr, ein Gegenstand welcher häufig bis täglich getragen wird, regelmäßig zu sehen bekommt. Die Zeugin I. J. sagte aus, dass die Uhr vor dem Unfall in ihrer Erinnerung nicht beschädigt gewesen sei und der Kläger ihr eine Beschädigung der Uhr vermutlich mitgeteilt hätte. Die Aussage war ebenfalls nachvollziehbar und in sich schlüssig. Sie bestätigt die Aussage der Zeugin G. H.. Der Zeuge K. L. konnte keine ergiebigen Angaben zum Beweisthema machen. Er hat bekundet, dass er keine Erinnerung mehr daran habe, wann er die Uhr zum letzten Mal gesehen habe. Der Annahme einer unfallbedingten Schädigung der Uhr, widerspricht auch der konkrete Unfallhergang nicht. Die Gesamtwürdigung der genannten Umstände führt zur sicheren Überzeugung des Gerichts, dass die Uhr durch den streitgegenständlichen Unfall zu Schaden gekommen ist.
4. Eine Mithaftung des Klägers nach § 17 StVG kommt nicht in Betracht. Der Unfall ist allein von dem Beklagten zu 1) verursacht worden.
5. Der Restwert der streitgegenständlichen Uhr des Klägers mit 50,00 EUR ist unstreitig.
II.
Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von 300,00 EUR nach den § 7 I, 18 StVG, § 115 VVG, § 253 II BGB i.V.m. § 11 S. 2 StVG.
1.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht für das Gericht fest (§ 286 ZPO), dass der Kläger durch den streitgegenständlichen Unfall durch den seitens den Beklagten zu 2) verursachten Verkehrsunfall Schmelzrisse an den Zähnen 11 und 21 erlitten hat. Zudem besteht noch immer die Gefahr, dass die Nerven an den betroffenen Zähnen im Laufe der Zeit absterben und weitere Behandlungen von Nöten sein werden. Darüber hinaus ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger unfallbedingt eine Prellung am rechten Knie sowie eine Thoraxprellung erlitten hat.
a)
Die Entstehung der Schmelzrisse aufgrund des streitgegenständlichen Unfalls sowie die Gefahr einer kompletten Frontzahnfraktur sieht das Gericht auf Grundlage der Beweisaufnahme, insbesondere des Gutachtens des Sachverständigen Dr. P. als bewiesen an. Der Sachverständige Dr. P. hat die vom Kläger behaupteten Schmelzrisse an Zahn 11 und 21 in seinem schriftlichen Gutachten bestätigt. Vor dem streitgegenständlichen Unfall habe der behandelnde Zahnarzt zu keinem Zeitpunkt horizontal verlaufenden Sprünge an den Zähnen 11 und 21 feststellen können. Lediglich kleine Schmelzabplatzungen an Zahn 21 seien im Jahr 2011 durch Abrunden behandelt worden. Diese seien beschwerdefrei gewesen. Die Entstehung von Schmelzrissen an den Zähnen 11 und 21 durch den streitgegenständlichen Unfall, hält der Sachverständige für gut nachvollziehbar. Dabei bezieht er sich auf den Unfallhergang und die konkreten Umstände. Der Kläger schlief zum Zeitpunkt des Unfalls, sodass seine Muskeln in einem entspannten Zustand gewesen seien. Durch das mehrfache Auffahren durch den Beklagten zu 1) sei es laut technischem Gutachten der Sachverständigen N. zu einer abrupten Geschwindigkeitsänderung von 12 bis 16 km/h, sodass solche Kräfte auf den Körper des Klägers frei geworden seien, sodass dieser nach vorne geschleudert worden sei. Bei einer solchen plötzlichen Krafteinwirkung von außen, folge der Unterkiefer mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, der Kraftrichtung nach vorne, sodass die unteren Schneidezähne von hinten an die oberen Schneidezähne stoßen, wodurch derartige Verletzungen eintreten könnten. Eine Temperaturempfindlichkeit könne aufgrund der Durchführung des Vitalitätstest dagegen nicht bestätigt werden. Die Zähne des Klägers haben vital, also gesunden Zähnen entsprechend, reagiert. Das Gericht folgt den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. P. und macht sich diese vollständig zu Eigen. Als Zahnarzt und Zahntechniker ist der Sachverständige für die vorliegende Begutachtung besonders qualifiziert. Er stellt seine Feststellungen verständlich und nachvollziehbar dar. Insbesondere kann er den Einwand der Beklagten aus dem Weg räumen, dass der vorliegende Unfallmechanismus solche Schmelzrisse nicht herbeiführen könne. Er erklärt absolut nachvollziehbar, welche Umstände des Unfalls zu den Verletzungen der Frontzähne geführt haben. Er geht bei der Begutachtung von zutreffenden Tatsachen hinsichtlich des Unfallhergangs aus und zeigt die daraus gezogenen Konsequenzen logisch und widerspruchsfrei auf. Darüber hinaus werden die Feststellungen des Sachverständigen durch die glaubhaften Angaben der Zeugin G. H. gestützt, die angab, dass der Kläger vor dem streitgegenständlichen Unfall nie über Probleme mit den Zähnen geklagt habe. Nach dem Unfall habe er jetzt ab und zu Probleme bei kalt oder warm. Dies sei für ihn unangenehm. Darüber hinaus gab sie an, dass der Kläger im Zeitraum 25.05.2015 bis zum 10.06.2015 an keinem weiteren Unfall beteiligt gewesen sei. Auch die Zeugen i. J. und K. L. gaben an, dass ihnen von einem weiteren Unfall nichts bekannt sei.
Aufgrund des Umstandes, dass die mit den Schmelzrissen einhergehenden Überempfindlichkeiten gegen heiß und kalt, gerade auch nach den Angaben der Zeugin G. H. nur ab und zu auftreten und es sich eben um Empfindlichkeiten, aber keine Schmerzen im eigentlichen Sinne handelt, ab auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass laut Sachverständigem auch noch Jahre später zu einem Absterben der Nerven der betroffenen Zähne kommen kann, sieht das Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 400,00 Euro für die bereits entstandenen Schäden und den noch möglichen Folgeschäden als billig an. Einen höheren Betrag sieht das Gericht aufgrund der tatsächlich aufgetretenen Beeinträchtigungen und auch aufgrund des Umstandes, dass nach nunmehr über 5,5 Jahren nach dem Unfall keine weiteren Schäden aufgetreten sind, nicht als gerechtfertigt an.
b)
Das Gericht ist auf Grundlage der Beweisaufnahme, insbesondere aufgrund er eingeholten Sachverständigengutachten der Sachverständigen Dr. N. und Prof. Dr. O. sowie der vorliegenden Krankenunterlagen des Klägers und dessen Vorbringen davon überzeugt, dass der Kläger unfallbedingt eine Thorax- und eine Knieprellung erlitten hat. Dass der Kläger durch den Unfall einen Bandscheibenvorfall davongetragen hat, konnte hingegen auf Grundlage der Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen werden.
Der Sachverständige Dr. N. stellte im Rahmen seines technischen Gutachtens plausibel fest, dass es sich bei dem hiesigen Unfall für den Kläger aus technischer Sicht überwiegend um eine Frontalkollision gehandelt habe. Dies ergibt sich für den Sachverständigen insbesondere aus der Sitzposition des Klägers und dem Auffahren des Beklagten zu 1) heckseitig und zwar unabhängig davon, ob der Kläger mit einen Dreipunktegurt angeschnallt gewesen war oder wie tatsächlich der Fall, mit einem Beckengurt. Durch den Beckengurt muss man zwar von einem zum Fahrzeug relativ längeren Weg des Körpers zum Zeitpunkt Kollision ausgehen, allerdings bleibe die Kraft, welche auf den Körper des Insassen wirkt, gleich und sei nicht, wie vom Kläger angebracht, höher. Infolge der Kollision sei der gesamte Oberkörper des Klägers bezogen auf die Sitzposition zunächst nach vorne bewegt worden. Dabei habe auf den Körper des Klägers eine Kraft zwischen ca. 2.600 N und ca. 4.200 N gewirkt. Im Falle einer Frontalkollision geht man von einem Schwellenwert der stoßbedingten Geschwindigkeitsänderung von ca. 15 km/h bis 20 km/h aus. Dies unter der Prämisse, dass der Insasse angeschnallt ist, eine funktionstüchtige Kopfstütze vorliegt und der er sich nicht in einer atypischen Sitzposition befindet. Der Sachverständige hat jedoch keine Anhaltspunkte über die konkrete Sitzposition des Klägers sowie die Auswirkungen darüber, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Kollision geschlafen hat. Er kann mithin aus technischer Sicht schlichtweg keine Feststellung hinsichtlich des tatsächlichen Bewegungsablaufes und der damit einhergehenden möglichen Verletzung machen. Folglich stellt er fest, dass aufgrund der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung des Klägerfahrzeugs von 12 km/h bis 16 km/h der Schwellenwert bei einer Frontalkollision minimal überschritten ist, sodass eine Belastung oberhalb des noch zu kompensierenden Niveaus eingetreten sein kann, was aber eben nicht zwangsläufig der Fall sein muss. Der Sachverständige Dr. N. stellt klar, dass bei einer solchen Kollision die Lendenwirbelsäule aufgrund des längeren Hebelarms bezogen auf den Schwerpunkt des Oberkörpers stärker belastet sei als die Halswirbelsäule. Eine Belastung oberhalb des Niveaus, welches die Muskulatur des Nackens, Rückens, Arme etc. noch kompensieren könne, sei, wie bereits ausgeführt, zwar möglich, aber bei dem hier vorliegenden Unfallmechanismus nicht zwangsläufig der Fall. Insofern kann das Gutachten zumindest der Behauptung der Beklagten entgegenwirken, dass der Unfallmechanismus unter keinen Umständen in der Lage gewesen sein soll, einen Bandscheibenvorfall überhaupt herbeizuführen. Den Anscheinsbeweis, wie vom Kläger angebracht, dass der Unfallmechanismus einen solchen unbedingt herbeiführt, kann das Gutachten jedoch ebenso wenig begründen.
Der Sachverständige Prof. Dr. O. stellt in seinem medizinischen Gutachten fest, dass der Kläger aufgrund des Unfallereignisses am 25.05.2015 unter einer Knieprellung rechts sowie einer Thoraxprellung gelitten habe. Beide Prellungen seien mittlerweile folgenlos ausgeheilt. Einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Bandscheibenvorfall L5/S1, festgestellt mittels MRT vom 22.09.2015, und der streitgegenständlichen Kollision, erklärt er hingegen aus anatomischer Sicht als so gut wie unmöglich. Das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. O. ist in der Lage, letzte Zweifel des Gerichts, ob der Bandscheibenvorfall nicht doch durch den Unfall herbeigeführt worden sein könnte, auszuräumen. Als Direktor der Klinik für Orthopädie und Unfallchirurgie am Universitätsklinikum Q. war der Sachverständige O. im höchsten Maße qualifiziert eine Aussage über die Ursächlichkeit des Bandscheibenvorfalls des Klägers zu treffen. Er legt unmissverständlich und nachvollziehbar dar, weshalb der Bandscheibenvorfall mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht durch den Unfall im Mai 2015 bedingt worden sein kann. Dabei stellt er, hinsichtlich des Unfallhergangs, auf zutreffende Tatsachen ab und bezieht sich insbesondere auch auf Feststellungen des Sachverständigen Dr. N.. Ein Bandscheibenvorfall aufgrund der Kollision sei nach den Feststellungen des Sachverständigen nur einhergehend mit einer Verletzung der die Bandscheibe umschließenden Wirbel möglich. Grund hierfür sei, dass die einzelnen Bandscheiben eingebettet und geschützt zwischen zwei Wirbelkörpern liegen. Dass durch den Unfall lediglich die Bandscheibe, nicht aber die sich darum befindlichen Knochen der Wirbelsäule, verletzt worden sein könnten, sei anatomisch betrachtet, nach menschlichem Ermessen ausgeschlossen. Eine Bewegung, welche eine solche Verletzung herbeiführen könnte, sei laut Sachverständigem an einem Leichenapparat zwar herbeiführbar, bei Lebenden allerdings kaum vorstellbar und im vorliegenden Fall mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Diese Erklärung ist für das Gericht schlüssig. Der Kläger hätte durch den Unfall Knochenverletzungen an den Wirbeln davontragen müssen, welche mittels eines MRT hätten festgestellt werden müssen. Dies war nicht der Fall. Auch seien bei dem Kläger keine Schadensanlagen mittels MRT festgestellt worden, welche eine Prädisposition für solche Schädigungen durch die vergleichsweise geringe Krafteinwirkung der Kollision, begünstigen würden. Der Zeitraum von 4 Monaten zwischen Unfall und Bandscheibenvorfall und der Beschwerdesymptomatik mit Ausstrahlung ins Bein, spreche laut Sachverständigem mehr für einen schicksalhaften Eintritt und nicht für eine Unfallbedingtheit.
Der Kläger wurde am 25.05.2015, am Tag des Unfalls, in der Gemeinschaftsklinik Mittelrhein Kemperhof in R. vorstellig. Dort hat laut Arztbericht, der ihn behandelnde Arzt, die Diagnose einer Knieprellung rechts und einer Thoraxprellung gestellt. Diese Diagnose bestätigt auch der Sachverständige Prof. Dr. O. in seinem Gutachten. Der Sachverständige Dr. N. kann das Vorliegen der beiden Prellungen durch sein Gutachten nicht bestätigen. Wie sich der Unfallmechanismus auf das Knie und den Thorax des Klägers ausgewirkt haben könnte, wird nicht erläutert. Es lassen sich aber auch keine Aussagen finden, die für das Gericht Zweifel an der Diagnose des behandelnden Arztes entstehen lassen könnten. Dementsprechend geht das Gericht von den Prellungen an Thorax und dem rechten Knie aus. Es spricht dem Kläger hierfür ein Schmerzensgeld in Höhe von 400,00 Euro zu. Dabei berücksichtigt das Gericht, dass der Kläger infolge des Unfalls für eine gewisse Zeit krankgeschrieben war aber auch, dass die Prellungen zeitnah und auch folgenlos ausgeheilt sind.
Ein weitergehender Schmerzensgeldanspruch im Hinblick auf den Bandscheibenvorfall scheidet aus, da, wie bereits ausgeführt, nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen worden ist, dass der streitgegenständliche Verkehrsunfall für die Entstehung desselben kausal gewesen ist.
III.
Das Gericht sieht die Auslagenpauschale in Höhe von 25,00 EUR als ausreichend an. Bislang wurde bei Verkehrsunfällen weit überwiegend ohne Nachweis höherer Kosten allenfalls eine Auslagenpauschale in dieser Höhe für erstattungsfähig gehalten (vgl. OLG Celle NJW-RR 2004, 1673; vgl. OLG München NZV 2006, 261; vgl. OLG Karlsruhe NJW-RR 2010, 96; vgl. OLG München DAR 2009, 36). In Anbetracht der geringen Telekommunikationskosten besteht aus der Sicht des Gerichts keine Veranlassung, von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen.
IV.
Vor diesem Hintergrund hat der Kläger insgesamt einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 800,00 EUR, einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz für die beschädigte Uhr in Höhe von 50,00 EUR und auf Zahlung einer Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 EUR und damit in Höhe von insgesamt 875,00 EUR. Hierauf wurden seitens der Beklagten bereits 500,00 EUR auf das Schmerzensgeld sowie 25,00 EUR auf die Unkostenpauschale gezahlt, so dass dem Kläger noch ein weiterer Zahlungsanspruch bezüglich des Schmerzensgeldes in Höhe von 300,00 EUR und bezüglich der beschädigten Uhr in Höhe von 50,00 EUR zusteht.
V.
Der Feststellungsantrag bezüglich materieller und immaterieller Schäden, die zukünftig aufgrund der durch den Unfall verursachten Sprünge an den Zähnen 11 und 21 entstehen, ist zulässig und begründet, allerdings auf die materiellen Schäden zu beschränken, denn nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes sind weitere absehbare Entwicklungen bereits bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 18.10.2018 – 22 U 97/16, NJW 2019, 442, 449, Rz. 67). Schließlich war der Feststellungstenor auch hinsichtlich des Übergangs des Anspruchs auf einen Sozialversicherungsträger oder auf Dritte wie geschehen zu ergänzen („oder übergehen wird“).
Verlangt ein Kläger für erlittene Körperverletzungen uneingeschränkt ein Schmerzensgeld, so werden durch den zuerkannten Betrag alle diejenigen Schadensfolgen abgegolten, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar waren oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnte. Der Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes gebietet es, die Höhe des dem Geschädigten zustehenden Anspruchs aufgrund einer ganzheitlichen Betrachtung der den Schadensfall prägenden Umstände unter Einbeziehung der absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbildes zu bemessen. Solche Verletzungsfolgen, die zum Beurteilungszeitpunkt noch nicht eingetreten waren und deren Eintritt objektiv nicht vorhersehbar war, mit denen also nicht oder nicht ernstlich gerechnet werden musste und die deshalb zwangsläufig bei der Bemessung des Schmerzensgeldes unberücksichtigt bleiben müssen, werden von der vom Gericht ausgesprochenen Rechtsfolge nicht umfasst und können deshalb Grundlage für einen Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld sein (vgl. BGH, Urteil vom 14.02.2006 – VI ZR 322/04, zitiert nach juris, Rz. 7).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind an die Darlegungen der für ein Feststellungsbegehren erforderlichen Wahrscheinlichkeit, dass spätere Schadensfolgen eintreten können, vor allem mit Rücksicht auf das Interesse des Klägers am Schutz vor der Verjährung stets nur maßvolle Anforderungen zu stellen. Bei schweren Verletzungen kann ein Anspruch auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden nur dann verneint werden, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Beurteilung kein Grund bestehen kann, mit Spätfolgen jedenfalls zu rechnen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 18.10.2018 – 22 U 97/16, NJW 2019, 442, 449, Rz. 68).
Hinsichtlich der Begründetheit hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass diese vorliegt, wenn die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs vorliegen, also ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff gegeben ist, der zu möglichen künftigen Schäden führen kann. Ob darüber hinaus im Rahmen der Begründetheit eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu verlangen ist, hat der Bundesgerichtshof bisher offengelassen. In seinem Urteil vom 17.10.2017 (VI ZR 423/16) stellt er klar, dass jedenfalls in den Fällen, in denen die Verletzung eines (durch § 823 Abs. 1 BGB oder durch § 7 Abs. 1 StVG geschützten) Rechtsguts und darüber hinaus ein daraus resultierender Vermögensschaden bereits eingetreten sind, es keinen Grund gibt, die Feststellung der Ersatzpflicht für weitere, künftige Schäden von der Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts abhängig zu machen. Materiell-rechtlich wird es den Anspruch auf Ersatz dieser Schäden ohnehin nicht geben, solange diese nicht eingetreten sind; von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts hängt die Entstehung des Anspruchs also nicht ab (vgl. BGH, Urteil vom 17.10.2017 – VI ZR 423/16, zitiert nach juris, Rz. 49). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
Der umfassende Feststellungsantrag für zukünftige materielle Schäden ist zulässig. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. P. ist die Entstehung eines weiteren Schadens nicht auszuschließen.
VI.
Der geltend gemachte Anspruch auf Verzugszinsen ist unter Berücksichtigung der reduzierten Hauptforderung gemäß §§ 288 I, II, 286 BGB teilweise begründet. Die Beklagten wurden mit Schreiben vom 14.07.2015 zur Zahlung bis zum 24.07.2015 aufgefordert.
VII.
Der berechtigte Schadensersatzanspruch des Klägers umfasst gemäß § 249 BGB grundsätzlich auch die Erstattung der vorprozessualen Kosten der Rechtsverfolgung. Ausgehend von einem Gegenstandswert von 875,00 EUR und 1,3 Gebühren betragen diese 147,56 EUR. Der Gesetzgeber hat für den „Durchschnittsfall“ in Nr. 2300 VV RVG (bzw. zuvor in Nr. 2400) als Regelsatz die 1,3-fache Gebühr vorgesehen. Für eine darüber hinaus gehende Gebühr hat er ausdrückliche Kriterien dahingehend festgelegt, dass der Rechtsanwalt eine Gebühr von mehr als 1,3 nur fordern kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Diese Voraussetzungen unterliegen der gerichtlichen Überprüfung. Weshalb vorliegend eine 1,5-fache Gebühr gerechtfertigt sein soll, wird seitens des Klägers bereits nicht dargelegt, so dass das Gericht vorliegend nur die Regelgebühr für ansetzbar hält. Da seitens der Beklagten bereits 153,51 EUR auf die Rechtsanwaltsgebühren erstattet wurden, besteht kein weitergehender Zahlungsanspruch.
VIII.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 I, 100 V ZPO.
Das Gericht bemisst den Wert des Feststellungsantrags zu Ziffer 4) mit 1.000,00 EUR abzüglich 20 % und damit 800,00 EUR. Maßgeblich ist grundsätzlich das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der beantragten Feststellung. Bei der positiven Feststellungsklage ist regelmäßig ein Abschlag von 20 % (BGH NVwZ-RR 2008, 741; NJW-RR 2006, 791 (792); BeckRS 2000, 04657) gegenüber einer entsprechenden Leistungsklage vorzunehmen, weil der Kläger mit einem Feststellungsurteil einen Titel erlangt, der nicht so weittragende Wirkungen wie ein entsprechendes Leistungsurteil hat (BGH NVwZ-RR 2008, 741; NJW 1965, 2298; vgl. (BeckOK ZPO/Wendtland, 39. Ed. 1.12.2020, ZPO § 3 Rn. 19). Der Wert des Antrags zu Ziffer 1) beläuft sich auf 2.000,00 EUR und der Wert des Antrags zu Ziffer 2) beläuft sich auf 55,00 EUR, was einen Gesamtstreitwert in Höhe von 2.855,00 EUR ausmacht. Der Kläger unterliegt bezüglich der Zahlungsansprüche in Höhe von 1.705,00 EUR und aufgrund der Teilabweisung des Feststellungsantrags zu 50 % des Antrags und damit wertmäßig in Höhe von 400,00 EUR. Er hat damit die Kosten des Rechtsstreits zu 74 % zu tragen und die Beklagten zu 26 %.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit resultiert aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
Streitwert: bis 3.000,00 EUR