Älteres Fahrzeug: Nutzungsausfall berechtigt zu Entschädigung
Im Falle eines Verkehrsunfalls hat das OLG Frankfurt mit Urteil vom 25.01.2024 (Az.: 26 U 39/22) entschieden, dass der Klägerin eine Nutzungsausfallentschädigung für ihr über 5 Jahre altes Fahrzeug zusteht, nachdem der Beklagte dieses rechtswidrig und schuldhaft auf seinem Hof eingeschlossen hatte, was die Klägerin daran hinderte, das Fahrzeug zu nutzen. Das Gericht wies die Berufung des Beklagten zurück und bestätigte, dass der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.
Übersicht:
- ✔ Das Wichtigste in Kürze
- ➜ Der Fall im Detail
- Nutzungsausfallentschädigung für ältere Fahrzeuge nach einem Verkehrsunfall
- Eigentumsrecht und unberechtigtes Einschließen eines Fahrzeugs
- Die juristische Bewertung des Falls
- Bedeutung der Entscheidung und Berechnung der Nutzungsausfallentschädigung
- Kosten des Rechtsstreits und vorläufige Vollstreckbarkeit
- Fazit des Verfahrens
- ✔ Häufige Fragen – FAQ
- Welche Voraussetzungen müssen für eine Nutzungsausfallentschädigung erfüllt sein?
- Wie wird der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung begründet?
- Inwiefern spielt das Alter des Fahrzeugs eine Rolle bei der Nutzungsausfallentschädigung?
- Wie werden die Kosten einer Nutzungsausfallentschädigung berechnet?
- § Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils
- Das vorliegende Urteil
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✔ Das Wichtigste in Kürze
- Das OLG Frankfurt bestätigte die Ansprüche der Klägerin auf Nutzungsausfallentschädigung für ein Fahrzeug älter als 5 Jahre, nachdem dieses durch den Beklagten unberechtigterweise eingeschlossen wurde.
- Der Beklagte handelte rechtswidrig und schuldhaft, indem er das Fahrzeug ohne Wissen und Zustimmung der Eigentümerin (Klägerin) auf seinem Hof einschloss, was eine Verletzung des Eigentumsrechts darstellte.
- Das Urteil unterstreicht, dass für die Annahme einer Eigentumsverletzung die Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung der Sache ausreicht, ohne dass eine zeitlich definierte Erheblichkeitsschwelle überschritten werden muss.
- Die Klägerin hatte in der fraglichen Zeit keinen Zugang zu einem anderen Fahrzeug und benötigte ihr Fahrzeug für alltägliche Erledigungen, was den Nutzungsausfall als Schaden qualifiziert.
- Das Gericht legte für die Bemessung des Schadensersatzes einen täglichen Nutzungsausfall von 50 Euro zugrunde, basierend auf anerkannten Tabellen, ohne aufgrund des Alters des Fahrzeugs eine Anpassung vorzunehmen.
- Eine Mitwirkungshandlung der Klägerin zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands war nicht erforderlich, womit auch die Argumentation des Beklagten bezüglich angebotener Termine zur Fahrzeugrückgabe irrelevant war.
- Die Kostenentscheidung und die Ablehnung der Revision basieren auf der Einschätzung des Gerichts, dass es sich um eine vom Einzelfall geprägte Entscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung handelt.
Nutzungsausfallentschädigung im Verkehrsrecht
Der Nutzungsausfall eines Kraftfahrzeugs kann für den Geschädigten erhebliche finanzielle Nachteile mit sich bringen. Insbesondere wenn das Fahrzeug für die alltägliche Lebensführung unabdingbar ist, kann die vorübergehende Nutzungseinschränkung zu Unannehmlichkeiten und Mehrkosten führen. Doch unter welchen Voraussetzungen haben Geschädigte Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung?
Grundsätzlich ist eine Entschädigung für die Nutzungseinschränkung selbst bei älteren Fahrzeugen möglich. Die Gerichte legen dabei Wert auf eine einzelfallbezogene Betrachtung. Aspekte wie der Zweck der Fahrzeugnutzung, die tatsächliche Verfügbarkeit von Ersatzfahrzeugen und die konkreten Auswirkungen des Nutzungsausfalls auf den Geschädigten sind entscheidend.
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➜ Der Fall im Detail
Nutzungsausfallentschädigung für ältere Fahrzeuge nach einem Verkehrsunfall
In einem bemerkenswerten Fall vor dem Oberlandesgericht Frankfurt, Az.: 26 U 39/22, vom 25. Januar 2024, stand die Frage im Mittelpunkt, ob und in welchem Umfang dem Eigentümer eines über 5 Jahre alten Fahrzeugs eine Nutzungsausfallentschädigung nach einem Verkehrsunfall zusteht.
Die Klägerin sah sich mit der Situation konfrontiert, dass ihr Fahrzeug durch den Beklagten unberechtigterweise auf dessen Hof eingeschlossen wurde, was sie an der Nutzung ihres Eigentums hinderte.
Eigentumsrecht und unberechtigtes Einschließen eines Fahrzeugs
Die Klägerin, als Eigentümerin des Fahrzeugs, machte geltend, dass der Beklagte das Fahrzeug von einem öffentlichen Stellplatz auf seinen privaten Hof umgesetzt und das Tor verschlossen hatte. Sie hatte zu diesem Zeitpunkt keinen Zugang zu dem Schlüssel des Hoftores, was sie faktisch von der Nutzung ihres Fahrzeugs ausschloss. Das Landgericht Wiesbaden gab der Klägerin bereits in erster Instanz recht, eine Entscheidung, gegen die der Beklagte in Berufung ging.
Die juristische Bewertung des Falls
Das Oberlandesgericht Frankfurt bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies die Berufung des Beklagten zurück. Es betonte, dass die Handlungen des Beklagten eine Verletzung des Eigentumsrechts der Klägerin darstellten. Interessant ist hierbei die juristische Erörterung, dass nicht nur eine physische Beschädigung, sondern auch jede andere Beeinträchtigung, die den Eigentümer in der Nutzung seines Eigentums hindert, eine relevante Eigentumsverletzung darstellt. Besonders hervorzuheben ist, dass das Gericht eine Verletzung des Eigentumsrechts annimmt, ohne dass eine zeitlich definierte Erheblichkeitsschwelle überschritten werden muss.
Bedeutung der Entscheidung und Berechnung der Nutzungsausfallentschädigung
Die Entscheidung unterstreicht die Wichtigkeit des Eigentumsrechts und dessen Schutz vor unberechtigten Eingriffen. Für die Klägerin resultierte aus der Handlung des Beklagten ein Nutzungsausfall ihres Fahrzeugs, für den sie eine Entschädigung beanspruchte. Das Gericht folgte der Argumentation, dass der Nutzungsausfall eines Fahrzeugs einen Vermögensschaden darstellen kann, der entschädigt werden muss. Es wurde ein täglicher Nutzungsausfallsatz von 50 Euro angesetzt, was die allgemeine Rechtsauffassung widerspiegelt, dass die Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeugs einen geldwerten Vorteil darstellt.
Kosten des Rechtsstreits und vorläufige Vollstreckbarkeit
Der Beklagte wurde zudem verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Sowohl das Urteil des Landgerichts Wiesbaden als auch die Entscheidung des OLG Frankfurt sind vorläufig vollstreckbar, was die Klägerin berechtigt, die Urteilssumme vorläufig einzufordern, selbst wenn der Beklagte weiter in Revision gehen sollte. Die Revision wurde allerdings vom Oberlandesgericht nicht zugelassen, was die Endgültigkeit der Entscheidung in diesem Rechtszug unterstreicht.
Fazit des Verfahrens
Dieser Fall verdeutlicht die umfassenden Schutzmechanismen des Eigentumsrechts und stellt klar, dass jede Beeinträchtigung der Nutzung eines Eigentums, insbesondere eines Fahrzeugs, unter bestimmten Voraussetzungen zu einem Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung führen kann. Es zeigt zudem, wie wichtig es für Eigentümer ist, ihre Rechte zu kennen und im Falle einer Verletzung dieser Rechte gerichtlichen Rat einzuholen.
✔ Häufige Fragen – FAQ
Welche Voraussetzungen müssen für eine Nutzungsausfallentschädigung erfüllt sein?
Für eine Nutzungsausfallentschädigung müssen spezifische Voraussetzungen erfüllt sein, die sich aus den rechtlichen Rahmenbedingungen und der Rechtsprechung ergeben. Diese Voraussetzungen umfassen im Wesentlichen den Nutzungswillen, die Nutzungsmöglichkeit, den Nachweis des Schadens und die Schuldfrage bezüglich des Unfalls.
- Nutzungswille: Der Geschädigte muss den Willen gehabt haben, das Fahrzeug zu nutzen. Dieser Nutzungswille wird beispielsweise angenommen, wenn das Fahrzeug regelmäßig für Fahrten zur Arbeit oder für andere alltägliche Erledigungen genutzt wurde.
- Nutzungsmöglichkeit: Neben dem Nutzungswillen muss auch die Möglichkeit bestanden haben, das Fahrzeug zu nutzen. Das bedeutet, dass der Geschädigte physisch und rechtlich in der Lage gewesen sein muss, das Fahrzeug zu führen. Eine Nutzungsmöglichkeit liegt nicht vor, wenn der Geschädigte beispielsweise aufgrund von Verletzungen, die er im Unfall erlitten hat, oder wegen anderer Umstände (z.B. Krankenhausaufenthalt) das Fahrzeug nicht nutzen konnte. Allerdings kann die Nutzungsmöglichkeit auch dann gegeben sein, wenn ein Familienmitglied das Fahrzeug hätte nutzen können.
- Nachweis des Schadens: Der Geschädigte muss nachweisen, dass sein Fahrzeug aufgrund eines Unfalls nicht nutzbar war. Dies kann durch Vorlage eines Reparaturnachweises oder eines Gutachtens erfolgen, das die Reparaturdauer und den Umfang des Schadens dokumentiert.
- Schuldfrage: Der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung setzt voraus, dass der Unfall nicht durch den Geschädigten verursacht wurde oder dieser keine Mitschuld trägt. Ist die Schuldfrage nicht eindeutig geklärt, kann es dennoch sinnvoll sein, Nutzungsausfallentschädigung statt eines Mietwagens zu beantragen, da im Falle einer Mitschuld die Kosten für einen Mietwagen nicht vollständig übernommen werden müssen.
Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung richtet sich nach der Dauer der Reparatur bzw. der Zeit, in der das Fahrzeug nicht zur Verfügung steht, und wird anhand von Tabellen berechnet, die verschiedene Fahrzeugklassen und Tagessätze berücksichtigen. Die Entschädigung wird für die Zeit der Reparatur oder, im Falle eines Totalschadens, für einen angemessenen Zeitraum zur Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs gewährt. Zusammenfassend sind für den Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung der Nachweis des Nutzungswillens und der Nutzungsmöglichkeit, der Schadensnachweis und die Klärung der Schuldfrage entscheidend.
Wie wird der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung begründet?
Der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung wird auf der Grundlage des deutschen Schadensersatzrechts begründet. Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall hat der Geschädigte das Recht, von der Versicherung des Unfallverursachers eine Entschädigung für den Ausfall seines Fahrzeugs zu verlangen. Dieser Anspruch ergibt sich aus den §§ 249 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), die den Schadensersatz bei unerlaubten Handlungen regeln. Um den Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung geltend zu machen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
- Unverschuldeter Unfall: Der Geschädigte darf den Unfall nicht selbst verschuldet haben. Bei einer Teilschuld besteht nur ein anteiliger Anspruch.
- Nutzungswille: Der Geschädigte muss den Willen gehabt haben, das Fahrzeug zu nutzen. Dieser Nutzungswille wird angenommen, wenn das Fahrzeug regelmäßig genutzt wurde, beispielsweise für den Weg zur Arbeit oder für andere alltägliche Erledigungen.
- Nutzungsmöglichkeit: Der Geschädigte muss in der Lage gewesen sein, das Fahrzeug zu nutzen. Dies ist nicht der Fall, wenn er beispielsweise aufgrund von Verletzungen oder einem Krankenhausaufenthalt das Fahrzeug nicht nutzen konnte. Wenn jedoch ein Familienmitglied das Fahrzeug genutzt hätte, kann die Nutzungsmöglichkeit dennoch gegeben sein.
- Nachweis des Schadens: Es muss nachgewiesen werden, dass das Fahrzeug aufgrund des Unfalls nicht nutzbar war. Dies kann durch ein Schadengutachten oder eine Reparaturbestätigung erfolgen.
- Schadensminderungspflicht: Der Geschädigte ist verpflichtet, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Das bedeutet, er muss sich um eine schnelle Begutachtung und zeitnahe Reparatur bemühen. Unnötige Verzögerungen können dazu führen, dass die Versicherung die Entschädigung kürzt.
Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung richtet sich nach dem Fahrzeugtyp und -alter und wird anhand von Tabellen wie der Schwacke-Liste berechnet. Die Entschädigung wird für die Dauer der Reparatur oder, im Falle eines Totalschadens, für die Zeit bis zur Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs gewährt. Um den Anspruch durchzusetzen, sollte der Geschädigte die Versicherung des Unfallverursachers schriftlich kontaktieren und alle relevanten Informationen und Nachweise beifügen, wie z.B. das Schadengutachten, die Reparaturbestätigung und Angaben zum Nutzungswillen und zur Nutzungsmöglichkeit. Zusammenfassend basiert der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung auf dem deutschen Schadensersatzrecht und setzt voraus, dass der Geschädigte den Unfall nicht verschuldet hat, den Willen und die Möglichkeit zur Nutzung des Fahrzeugs hatte und den Schaden nachweisen kann. Der Geschädigte muss zudem seiner Schadensminderungspflicht nachkommen.
Inwiefern spielt das Alter des Fahrzeugs eine Rolle bei der Nutzungsausfallentschädigung?
Das Alter des Fahrzeugs spielt bei der Berechnung der Nutzungsausfallentschädigung eine wesentliche Rolle, da es eines der Kriterien ist, das die Höhe der Entschädigung beeinflusst. Die Nutzungsausfallentschädigung soll den immateriellen Schaden abdecken, der dadurch entsteht, dass der Geschädigte sein Fahrzeug temporär nicht nutzen kann. Die Höhe der Entschädigung wird anhand von Tabellen bestimmt, die verschiedene Fahrzeugklassen und -typen berücksichtigen. Innerhalb dieser Tabellen wird das Fahrzeugalter als Faktor für die Einstufung in eine bestimmte Klasse und damit für die Höhe der täglichen Entschädigungssätze herangezogen.
- Einfluss auf die Fahrzeugklasse: Neuere Fahrzeuge werden in der Regel in höhere Klassen eingestuft als ältere Modelle. Das liegt daran, dass neuere Fahrzeuge oft einen höheren Wert und bessere Ausstattungen haben, was bei einem Nutzungsausfall als größerer Verlust angesehen wird.
- Wertminderung durch Alter: Mit zunehmendem Alter verliert ein Fahrzeug an Wert. Dies spiegelt sich in der Nutzungsausfallentschädigung wider, da die Entschädigung nicht nur den temporären Verlust der Nutzungsmöglichkeit, sondern auch den Wertverlust des Fahrzeugs berücksichtigen soll. Ältere Fahrzeuge führen daher in der Regel zu niedrigeren Entschädigungssätzen.
- Berücksichtigung durch Gerichte: Gerichte berücksichtigen das Alter des Fahrzeugs bei der Festlegung der Nutzungsausfallentschädigung. Sie orientieren sich dabei an den gängigen Tabellen und Richtlinien, können aber im Einzelfall auch individuelle Anpassungen vornehmen, wenn dies gerechtfertigt erscheint. Beispielsweise kann ein sehr gut gepflegtes älteres Fahrzeug unter Umständen eine höhere Entschädigung rechtfertigen als ein durchschnittlich erhaltenes jüngeres Fahrzeug.
- Grenzen der Entschädigung: Bei sehr alten Fahrzeugen kann es vorkommen, dass Gerichte oder Versicherungen die Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung ablehnen oder nur eine sehr geringe Entschädigung gewähren. Die Begründung liegt darin, dass der Nutzungsausfall eines sehr alten Fahrzeugs als weniger gravierend angesehen wird, insbesondere wenn das Fahrzeug nur noch einen geringen Marktwert hat.
Zusammenfassend hat das Alter des Fahrzeugs einen direkten Einfluss auf die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung. Neuere Fahrzeuge führen in der Regel zu höheren Entschädigungssätzen, während bei älteren Fahrzeugen die Entschädigung geringer ausfällt oder in Einzelfällen sogar ganz abgelehnt werden kann. Die genaue Höhe der Entschädigung wird anhand von Tabellen und unter Berücksichtigung des individuellen Fahrzeugzustands und -alters bestimmt.
Wie werden die Kosten einer Nutzungsausfallentschädigung berechnet?
Mit dieser Frage soll erörtert werden, nach welchen Kriterien und Methoden die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung bestimmt wird. Sie soll helfen zu verstehen, welche Faktoren in die Berechnung einfließen und welche Nachweise vonseiten des Geschädigten erbracht werden müssen, um eine angemessene Entschädigung zu erhalten.
§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils
- § 823 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) – Haftung bei Eigentumsverletzung
Zentral für die Begründung des Anspruchs auf Nutzungsausfallentschädigung. Im vorliegenden Fall wurde das Eigentumsrecht der Klägerin durch das unbefugte Einschließen ihres Fahrzeugs verletzt, was eine Schadensersatzpflicht des Beklagten nach sich zieht. - § 249 Abs. 1 BGB – Art und Umfang der Schadensersatzleistung
Erklärt, wie der Schaden zu ersetzen ist, in diesem Fall durch die Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit, in der das Fahrzeug der Klägerin nicht genutzt werden konnte. - § 287 ZPO (Zivilprozessordnung) – Schadensermittlung
Legt die Grundlage für die Berechnung des Nutzungsausfallschadens. Das Gericht hat einen Tagessatz von 50 Euro für angemessen gehalten, um den entstandenen Schaden zu kompensieren. - § 540 Abs. 1, 2 ZPO – Verzicht auf Darstellung der Entscheidungsgründe
Erlaubt dem Gericht, von einer vollständigen Wiedergabe der tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils abzusehen, was im vorliegenden Fall Anwendung fand. - § 529 ZPO – Berücksichtigung von Tatsachen in der Berufungsinstanz
Relevant für die Überprüfung, ob die Berufung des Beklagten auf einer Rechtsverletzung oder auf einer fehlerhaften Tatsachenfeststellung beruht. - § 97 Abs. 1 ZPO – Kostenentscheidung
Bestimmt, dass der unterliegende Teil die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Im vorliegenden Fall musste der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits im zweiten Rechtszug tragen.
Das vorliegende Urteil
OLG Frankfurt – Az.: 26 U 39/22 – Urteil vom 25.01.2024
1. Die Berufung des Beklagten gegen das am 8. Juni 2022 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits im zweiten Rechtszug hat der Beklagte zu tragen.
3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 8. Juni 2022 sind vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Von einer Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil und von der Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen wird gemäß den §§ 540 Abs. 1, 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (vgl. § 513 Abs. 1 ZPO).
Das Landgericht hat zutreffend erkannt, dass der Klägerin gegen den Beklagten ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB zusteht, weil der Beklagte das Fahrzeug der Klägerin von dem Stellplatz vor dem Anwesen Straße1 in Stadt1 auf den Hof gefahren hat und das Hoftor mit einem Schloss absicherte, zu dem die Klägerin keinen Schlüssel besaß.
Dies stellt eine Verletzung des Eigentumsrechts der Klägerin dar.
Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Sie ist zum einen ausweislich der als Anlage K 1 vorgelegten Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) Halterin des Fahrzeugs (Anlage K 1). Zum anderen hat sie – wie aus der als Anlage K 8 (Bl. 131 d. A.) vorgelegten Kopie hervorgeht – den Kaufvertrag über das Fahrzeug in eigenem Namen geschlossen. Zudem ist der Kaufpreis ausweislich des in Kopie als Anlage K 9 (Bl. 132 d. A.) vorgelegten Kontoauszugs von ihrem Konto abgebucht worden. Nach alledem unterliegt es keinen Bedenken, dass das Landgericht aus diesen sehr gewichtigen Indizien den Schluss gezogen hat, dass die Klägerin die Eigentümerin des Fahrzeugs ist.
Die Verletzung des Eigentums an einer Sache kann nicht nur durch eine Beeinträchtigung der Sachsubstanz, sondern auch durch eine sonstige die Eigentümerbefugnisse treffende tatsächliche Einwirkung auf die Sache selbst erfolgen, die deren Benutzung objektiv verhindert (vgl. BGH, Urteil vom 21.06.2016 – VI ZR 403/14 -, NJW-RR 2017, 219, 221; Urteil vom 27.09.2022 – VI ZR 336/21 -, NJW 2022, 3789, 3790). Voraussetzung ist stets, dass die Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung der Sache ihren Grund in einer unmittelbaren Einwirkung auf die Sache selbst hat (vgl. BGH, Urteil vom 09.12.2014 – VI ZR 155/14 -, NJW 2015, 1174, 1175; Urteil vom 27.09.2022 – VI ZR 336/21 -, NJW 2022, 3789, 3790). Werden die Eigentümerbefugnisse durch eine tatsächliche Einwirkung auf die Sache derart beeinträchtigt, dass deren Verwendungsfähigkeit vorübergehend praktisch aufgehoben ist, bedarf es für die Annahme einer Eigentumsverletzung grundsätzlich nicht zusätzlich der Überschreitung einer zeitlich definierten Erheblichkeitsschwelle. Die erforderliche Intensität der Nutzungsbeeinträchtigung folgt hier grundsätzlich bereits aus dem Entzug des bestimmungsgemäßen Gebrauchs (vgl. BGH, Urteil vom 21.06.2016 – VI ZR 403/14 -, NJW-RR 2017, 219, 221; Urteil vom 27.09.2022 – VI ZR 336/21 -, NJW 2022, 3789, 3790).
Davon ist etwa dann auszugehen, wenn ein Fahrzeug vorübergehend seine Bewegungsmöglichkeit verliert, dadurch seiner Funktion – zum Beispiel als Transportmittel – beraubt und dem bestimmungsgemäßen Gebrauch entzogen wird (s. etwa BGH, Urteil vom 31.10.1974 – III ZR 85/73 -, BGHZ 63, 203, 206, zur Einsperrung eines in der Garage abgestellten Kraftwagens durch widerrechtlich ausgeführte Bauarbeiten vor der Garagenausfahrt). Eine Eigentumsverletzung ist auch in einem Fall angenommen worden, in dem ein (Betriebs-)Grundstück wegen akuter Brandgefährdung und eines polizeilichen Räumungsgebots über einen Zeitraum von zwei Stunden nicht genutzt werden konnte (s. BGH, Urteil vom 21.06.1977 – VI ZR 58/76 -, NJW 1977, 2264). Diese Fallgestaltungen sind dadurch gekennzeichnet, dass die Verwendungsfähigkeit der Sache vorübergehend praktisch aufgehoben ist; die Beeinträchtigung der Eigentümerbefugnisse durch den Entzug des bestimmungsgemäßen Gebrauchs wirkt wie eine zeitweilige Wegnahme der Sache (vgl. etwa BGH, Urteil vom 27.09.2022 – VI ZR 336/21 -, NJW 2022, 3789, 3790).
So liegt es auch hier, da die Klägerin keinen Zugriff mehr auf ihr Fahrzeug hatte, da dieses (infolge der Handlung des Beklagten) auf dem Hof stand, das Hoftor abgeschlossen war und die Klägerin zu dem Schloss des Hoftores keinen Schlüssel besaß.
Der Beklagte hat auch rechtswidrig und schuldhaft gehandelt. Er hat das Eigentum der Klägerin zumindest fahrlässig verletzt. Nach den vom Landgericht zutreffend herausgearbeiteten Gesichtspunkten konnte er gerade nicht sicher sein, dass das Fahrzeug im Eigentum seines Vaters stand.
So hat das Landgericht zu Recht darauf abgestellt, dass allein die Tatsache, dass sich Schlüssel zu dem Fahrzeug in der Wohnung des Vaters befanden, keinen Rückschluss auf das Eigentum des Vaters des Klägers zulasse, weil der Beklagte wusste, dass sich die Klägerin zumindest an den Wochenenden bei seinem Vater aufhielt. Ebenso zutreffend hat das Landgericht darauf verwiesen, dass gerade keine Zulassungsbescheinigung Teil II existiert, die den Vater als Halter des Fahrzeugs ausgewiesen hätte. Gewicht kommt auch dem Umstand zu, dass das Fahrzeug gerade nicht auf dem Hof des Anwesens parkte, was ein weiteres Indiz gegen eine Eigentümerstellung des Vaters des Beklagten bildete.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen des Landgerichts auf den S. 5 f. des angegriffenen Urteils (Bl. 168 f. d. A.) verwiesen.
Die Richtigkeit der Ausführungen des Landgerichts wird auch durch die Kontrollüberlegung belegt, dass auch beim Kauf gebrauchter Kraftfahrzeuge der Besitz desselben allein nicht den für den Gutglaubenserwerb nach § 932 BGB bzw. § 366 HGB erforderlichen Rechtsschein begründet. Vielmehr gehört es regelmäßig zu den Mindesterfordernissen gutgläubigen Erwerbs eines solchen Kraftfahrzeugs, dass sich der Käufer die Zulassungsbescheinigung Teil II (§ 12 Abs. 6 FZV; früher: Kraftfahrzeugbrief, § 25 Abs. 4 Satz 2 StVZO a. F.) vorlegen lässt, um die Berechtigung des Veräußerers prüfen zu können (vgl. etwa BGH, Urteil vom 13.05.1996 – II ZR 222/95 -, NJW 1996, 2226, 2227; Urteil vom 23.09.2022 – V ZR 148/21 -, SVR 2023, 106, 107).
Entgegen der Ansicht des Beklagten kann auch keine Rede davon sein, dass ihm bei seinem Handeln ein Rechtfertigungsgrund zur Seite stand. So ist es insbesondere nicht nachvollziehbar, warum es nötig gewesen sein soll, dass Fahrzeug „von der Straße zu holen“ (so der Beklagte auf S. 2 der Klageerwiderung, Bl. 81 d. A.). In demselben Schriftsatz hat der Beklagte nämlich vorgetragen, dass das Fahrzeug „auf einem Parkplatz an dem Grundstück stand“ (a. a. O.). Damit bestand objektiv überhaupt keine Notwendigkeit, das Fahrzeug durch ein Wegfahren „zu sichern“.
Nach alledem widersprach es unter den hier gegebenen Umständen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, das Fahrzeug in der geschehenen Weise von seinem Standort zu entfernen, auf den Hof zu fahren und das Hoftor abzuschließen, ohne sich vorab über die Eigentumslage zu informieren.
Für das Vorliegen eines unvermeidbaren Verbotsirrtums fehlt bei dieser Sachlage ein greifbarer Anhaltspunkt.
Der Klägerin ist auch ein Schaden in der Form eines Nutzungsausfallschadens entstanden.
Nach der Verkehrsauffassung und allgemeiner Rechtsauffassung stellt die Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs grundsätzlich ein vermögenswertes Gut dar und ist als geldwerter Vorteil anzusehen, so dass sich bei vorübergehender Entziehung ein Vermögensschaden ergeben kann. Dies ergibt sich vor allem daraus, dass die Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeugs innerhalb und außerhalb des Erwerbslebens geeignet ist, Zeit und Kraft zu sparen und damit – in Unabhängigkeit von öffentlichen Verkehrsmitteln (vgl. etwa BGH, Urteil vom 30.09.1963 – III ZR 137/62 -, BGHZ 40, 345, 349) – das Fortkommen im allgemeinsten Sinne zu fördern (vgl. BGH, Urteil vom 18.05.1971 – VI ZR 52/70 -, BGHZ 56, 214, 215 f.; Urteil vom 10.06.2008 – VI ZR 248/07 -, NJW-RR 2008, 1198). Dass der Gebrauch eines Kraftfahrzeugs für den Benutzer daneben einen Gewinn an Bequemlichkeit bedeuten kann, steht bei der gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise nicht im Vordergrund, weil Anschaffung und Unterhaltung eines Kraftfahrzeugs in erster Linie um des wirtschaftlichen Vorteils willen erfolgen, der in der Zeitersparnis liegt (vgl. BGH, Urteil vom 10.06.2008 – VI ZR 248/07 -, NJW-RR 2008, 1198 f.; Urteil vom 23.01.2018 – VI ZR 57/17 -, NJW 2018, 1393, 1394). Dient ein Kraftfahrzeug aber reinen Freizeitzwecken, so betrifft dieser Gesichtspunkt nicht die alltägliche Nutzbarkeit zur eigenwirtschaftlichen Lebensführung und entzieht sich deshalb einer vermögensrechtlichen Bewertung (vgl. BGH, Urteil vom 10.06.2008 – VI ZR 248/07 -, NJW-RR 2008, 1198, 1999, in Bezug auf ein Wohnmobil).
Um sicherzustellen, dass der Geldersatz für Verluste im eigenwirtschaftlichen Einsatz der Sache ungeachtet der notwendigen Typisierung und Pauschalierung einer konkreten, auf das jeweils betroffene Vermögen bezogenen Schadensbetrachtung verhaftet bleibt, und um dem schadensrechtlichen Grundsatz des Bereicherungsverbots gerecht zu werden, ist das Zuerkennen der Entschädigung weiter davon abhängig, dass der Eigentümer sein Fahrzeug in der fraglichen Zeit (selbst oder mit Hilfe eines Fahrers) nutzen wollte und hierzu in der Lage war (vgl. BGH, Urteil vom 16.10.1973 – VI ZR 96/72 -, NJW 1974, 33, 34; Urteil vom 23.01.2018 – VI ZR 57/17 -, NJW 2018, 1393, 1394). Darüber hinaus muss die Entbehrung der Nutzung auch deshalb „fühlbar“ geworden sein, weil die Geschädigte das Fahrzeug mangels eines weiteren geeigneten Kraftfahrzeugs für ihre alltägliche Lebensführung wirklich gebraucht hätte (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.2018 – VI ZR 57/17 -, NJW 2018, 1393, 1394).
Nach diesen Maßstäben ist ein Nutzungsausfallschaden der Klägerin im Streitfall zu bejahen. Ihr stand in dem hier relevanten Zeitraum kein anderes Fahrzeug zur Verfügung. Sie hatte jedoch in dieser Zeit Bedarf für die Nutzung eines Fahrzeugs, da sie den Vater des Beklagten im Krankenhaus regelmäßig besuchte und auch Einkäufe zu erledigen hatte. Das Landgericht hat zu Recht entschieden, dass die Klägerin entsprechende Fahrten hinreichend durch die Vorlage einer ganzen Reihe von Bahnfahrkarten und Taxi-Quittungen belegt hat (Anlage K 7, Bl. 107.113 d. A.).
Es ist auch nicht zu beanstanden, dass sich das Landgericht davon überzeugt hat, dass die Klägerin zur Nutzung des Fahrzeugs in dem relevanten Zeitraum in der Lage gewesen wäre. Der Umstand, dass die Klägerin im September 2019 noch an Krücken ging, steht im Streitfall – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – der Nutzung eines Kraftfahrzeuges mit Automatikgetriebe nicht entgegen, da sich ein derartiges Fahrzeug auch mit Knieproblemen steuern lässt, da insofern nur Gas- und Bremspedal zu bedienen sind, während das Treten auf die Kuppelung entfällt.
Es kommt noch hinzu, dass die Klägerin unwidersprochen vorgetragen hat, dass die Klägerin sich in dem betreffenden Zeitraum in ihrem eigenen Fahrzeug auch von Dritten hätte fahren lassen können (s. S. 3 des Anwaltsschriftsatzes vom 14. März 2022, Bl. 102 d. A.). Dem Eigentümer eines Kraftfahrzeuges steht der Nutzungsausfallanspruch nämlich auch dann zu, wenn der Wagen zwar nicht von ihm, aber von Familienangehörigen oder anderen Personen benutzt worden wäre (vgl. etwa BGH, Urteil vom 16.10.1973 – VI ZR 96/72 -, NJW 1974, 33, 34). Denn auch die Möglichkeit, das Fahrzeug anderen Personen zur Verfügung zu stellen, wird nach der allgemeinen Lebenserfahrung von den Gebrauchsmöglichkeiten eines Kraftfahrzeuges erfasst (s. BGH, a. a. O.). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Geschädigte – wie hier die Klägerin – das Fahrzeug (auch) mittels eines Fahrers selbst hatte benutzen wollen (s. BGH, a. a. O.).
Zutreffend hat das Landgericht auch erkannt, dass eine Mitwirkungshandlung der Klägerin zu der von dem Beklagten nach § 249 Abs. 1 BGB geschuldeten Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands (Abstellen des Fahrzeugs auf dem Stellplatz vor dem Hof und Verschaffen einer Zugangsmöglichkeit zu dem im Haus befindlichen Fahrzeugschlüssel) nicht erforderlich war, so dass es ohne Relevanz ist, ob die Klägerin bei einzelnen von dem Beklagten angebotenen Terminen zur Abholung verhindert gewesen ist oder nicht.
Auch der von der Klägerin in Ansatz gebrachte Tagessatz von € 50,- begegnet keinen Bedenken. Der erkennende Einzelrichter des Senats legt zur Schadenschätzung gem. § 287 ZPO die insoweit anerkannten (vgl. etwa BGH, Urteil vom 23.11.2004 – VI ZR 357/03 -, NJW 05, 277, 278) Tabellen von Sanden/Danner/Küppersbusch zu Grunde. In der für den Vorfallszeitpunkt maßgeblichen Ausgabe (Anlage 1 zum Anwaltsschriftsatz vom 23. Januar 2024, Bl. 296 d. A.) ist für das in Rede stehende Fahrzeug – ein Marke1 Modell1 – ein Tagessatz von € 50,- vorgesehen. Zwar ist bei Personenkraftwagen, die älter als fünf Jahre sind, der Entschädigungssatz gem. § 287 ZPO um eine Gruppe herabzustufen (vgl. Grüneberg, in: ders., BGB, 83. Aufl. 2024, § 249, Rdnr. 44). Dieser Umstand ist im Streitfall jedoch mit Blick auf das Erstzulassungsdatum des Fahrzeugs (27. Dezember 2018) ohne Bedeutung.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
3. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in den §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 713 ZPO.
4. Die Revision ist nicht zuzulassen.
Der Sache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu. Sie wirft keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen auf. Es handelt sich vielmehr um eine von den tatsächlichen Besonderheiten des Einzelfalls geprägte Sache.
Die Zulassung der Revision ist im Streitfall auch nicht zur „Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung“ (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) erforderlich. Dieser Zulassungsgrund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Berufungsgericht von einer Entscheidung eines höherrangigen Gerichts, namentlich des Bundesgerichtshofes, abweicht. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt dann vor, wenn das Berufungsgericht ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, also einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit dem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten Rechtssatz nicht deckt (vgl. BGH, Beschluss vom 04.07.2002 – V ZR 75/02 -, NJW 2002, 2295; Beschluss vom 27.03.2003 – V ZR 291/02 -, NJW 2003, 1943, 1945; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 31.10.2013 – 15 U 127/13 -, juris). Eine so verstandene Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes findet im Streitfall nicht statt.