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Verkehrsunfall mit Fahrzeug mit Sonderrechten

Ein Einsatzwagen der Polizei kollidierte in Hamburg mit einem PKW, obwohl dieser bei Grünlicht fuhr. Die Beamtin am Steuer des Einsatzwagens missachtete eine rote Ampel und übersah den PKW aufgrund eingeschränkter Sicht, was zu einem erheblichen Sachschaden führte. Das Landgericht Hamburg sprach dem PKW-Fahrer vollen Schadensersatz zu, da die Polizistin ihre Sorgfaltspflichten bei der Inanspruchnahme von Sonderrechten verletzt hatte.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Hamburg
  • Datum: 14.12.2023
  • Aktenzeichen: 323 O 206/22
  • Verfahrensart: Schadensersatzverfahren
  • Rechtsbereiche: Straßenverkehrsrecht, Amtshaftungsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Fahrer eines PKW, der Schadensersatz für materielle Schäden aus einem Verkehrsunfall fordert. Er behauptet, mit zulässiger Geschwindigkeit gefahren zu sein und dass das Polizeifahrzeug ohne Signalhorn in die Kreuzung eingefahren ist.
  • Beklagte: Betreiberin des Einsatzfahrzeugs, dessen Fahrerin als Polizeibeamtin im Einsatz war. Sie erkennt einen Teil der Schadensersatzansprüche an, bestreitet jedoch die vollständige Haftung. Die Beklagte argumentiert, dass das Einsatzfahrzeug mit eingeschaltetem Blaulicht und Martinshorn den Kreuzungsbereich betreten habe.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Kläger verlangte Schadensersatz wegen eines Unfalls mit einem Polizeifahrzeug, das angeblich bei Rotlicht mit Sonderrechten in eine Kreuzung einfuhr. Der Kläger behauptet, das Einsatzfahrzeug sei ohne eingeschaltetem Signalhorn in die Kreuzung gefahren.
  • Kern des Rechtsstreits: Die Frage, ob das Polizeifahrzeug unter Wahrung der gebotenen Sorgfalt mit Sonderrechten bei Rotlicht in die Kreuzung eingefahren und der Kläger daher schadensersatzpflichtig ist.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Beklagte wurde verurteilt, den Restbetrag des Schadensersatzes an den Kläger zu zahlen, da die Haftung in voller Höhe zu Lasten der Beklagten geht.
  • Begründung: Die Fahrerin des Einsatzfahrzeugs hat ihre Sorgfaltspflichten verletzt, indem sie in den Kreuzungsbereich trotz eingeschaltetem Blaulicht und Martinshorn eingefahren ist, ohne sicherzustellen, dass andere Verkehrsteilnehmer das Einsatzfahrzeug wahrgenommen haben. Es konnte nicht bewiesen werden, dass die Signale rechtzeitig wahrnehmbar waren.
  • Folgen: Die Beklagte muss den restlichen Schadensersatz zahlen. Der Kläger trägt die Kosten zu 70 % und die Beklagte zu 30 %, da für den anerkannten Teil keine Veranlassung zur Klage bestand. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Verkehrsunfall mit Einsatzfahrzeug: Rechtliche Fragen und Sicherheitsaspekte analysiert

Im Straßenverkehr sind Einsatzfahrzeuge wie Rettungsdienste oder Feuerwehrfahrzeuge mit sogenannten Sonderrechten ausgestattet. Diese Sonderrechte ermöglichen es den Fahrzeugen, bestimmte Verkehrsregeln zu ignorieren, um im Notfall schnell zu handeln. Trotz dieser Regelungen kann es jedoch zu Verkehrsunfällen kommen, deren rechtliche Aspekte oft komplex sind. Die Straßenverkehrsordnung sieht vor, dass auch die Einsatzkräfte beim Fahren mit Blaulicht und Martinshorn besondere Vorsicht walten lassen müssen.

Ein Verkehrsunfall, der mit einem Einsatzfahrzeug oder Rettungsdienst involviert ist, wirft zahlreiche Fragen auf, die sowohl die Haftung als auch die Sicherheitsvorkehrungen betreffen. Die Auswirkungen von Sonderrechten auf die Verkehrssicherheit sind ein wichtiges Thema, das nicht nur für die Beteiligten, sondern auch für die Allgemeinheit von Bedeutung ist. Im Folgenden wird ein konkreter Fall betrachtet, um die rechtlichen Rahmenbedingungen und die Praxis der Unfallabwicklung im Zusammenhang mit Einsatzfahrzeugen zu analysieren.

Der Fall vor Gericht


Polizeieinsatzwagen kollidiert mit PKW nach Rotlichtfahrt

Polizeiwagen nähert sich roter Ampel während PKW bei Grün einfährt
Verkehrsunfall mit Einsatzfahrzeug und Sonderrechten (Symbolfoto: Ideogram gen.)

Bei einem Verkehrsunfall zwischen einem Polizeieinsatzwagen und einem PKW im Bereich der Kreuzung S.- v.- U.-Straße/D.- B.-Straße in Hamburg entstanden erhebliche Sachschäden. Der Vorfall ereignete sich am 5. März 2022, als ein Polizeifahrzeug trotz roter Ampel in den Kreuzungsbereich einfuhr und mit dem bei Grün fahrenden PKW zusammenstieß.

Unfallhergang und Sichtverhältnisse erschweren Situation

Der PKW-Fahrer befuhr die zweispurige S.- v.- U.-Straße, die als Einbahnstraße ausgebaut war, und wollte bei grüner Ampel geradeaus die Kreuzung überqueren. Die Polizeibeamtin näherte sich aus der einspurigen D.- B.-Straße und beabsichtigte, trotz roter Ampel in den Kreuzungsbereich einzufahren. Die Sicht nach links war durch einen Container eingeschränkt, wodurch die Polizeibeamtin den sich nähernden PKW erst unmittelbar vor der Kollision wahrnehmen konnte.

Rechtliche Bewertung der Sonderrechte im Straßenverkehr

Das Landgericht Hamburg stellte in seinem Urteil klar, dass weder § 35 noch § 38 der Straßenverkehrsordnung dem Einsatzfahrzeug erlauben, ohne Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer bei Rotlicht in einen Kreuzungsbereich einzufahren. Die Vorschriften führen nicht zu einer Umkehr des Vorfahrtsrechts. Vielmehr müssen andere Verkehrsteilnehmer nur dann auf ihr Vorfahrtsrecht verzichten, wenn sie die besonderen Zeichen wie Blaulicht und Martinshorn bemerkt haben.

Sorgfaltspflichten bei Einsatzfahrten

Das Gericht betonte die besonderen Sorgfaltspflichten bei Sonderrechtsfahrten: Ein Einsatzfahrzeug darf nur dann bei roter Ampel in eine Kreuzung einfahren, wenn sich der Fahrer vergewissert hat, dass andere Verkehrsteilnehmer das Fahrzeug wahrgenommen haben und sich auf die Überquerungsabsicht einstellen konnten. Die Polizeibeamtin verstieß gegen diese Pflicht, da sie sich nicht ausreichend in die Kreuzung hineintastete und sich nicht vergewisserte, ob der PKW-Fahrer ihr Fahrzeug wahrgenommen hatte.

Schadensersatz und Haftung

Das Gericht sprach dem PKW-Fahrer einen vollständigen Schadensersatz zu. Die Polizeibeamtin hatte ihre Sorgfaltspflichten bei der Nutzung der Sonderrechte nicht beachtet. Obwohl durch eine neutrale Zeugin bestätigt wurde, dass Blaulicht und Martinshorn eingeschaltet waren, konnte nicht nachgewiesen werden, dass diese Signale rechtzeitig aktiviert wurden, sodass der PKW-Fahrer seine Fahrweise hätte anpassen können. Der Gesamtschaden belief sich auf 4.495,50 Euro, wovon 1.348,65 Euro noch nicht reguliert waren. Diese restliche Summe muss die Beklagte nun zusammen mit Zinsen und anteiligen Rechtsverfolgungskosten zahlen.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil stellt klar, dass auch Einsatzfahrzeuge mit Blaulicht und Martinshorn nicht einfach rote Ampeln überfahren dürfen. Die Sonderrechte führen nicht zu einer Umkehr der Vorfahrtsregeln – andere Verkehrsteilnehmer müssen nur dann auf ihr Vorfahrtsrecht verzichten, wenn sie die Signale tatsächlich wahrgenommen haben. Ein Einsatzfahrzeug darf eine rote Ampel nur dann überfahren, wenn sich der Fahrer vergewissert hat, dass andere Verkehrsteilnehmer das Fahrzeug bemerkt haben und sich darauf einstellen konnten. Die volle Haftung des Einsatzfahrzeugs in diesem Fall zeigt die hohen Sorgfaltspflichten bei Sonderrechtsfahrten.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie bei grüner Ampel in einen Unfall mit einem Einsatzfahrzeug verwickelt werden, müssen Sie nicht automatisch für den Schaden aufkommen – auch wenn das Fahrzeug Blaulicht und Sirene eingeschaltet hatte. Entscheidend ist, ob Sie die Signale rechtzeitig wahrnehmen konnten und genug Zeit hatten, zu reagieren. Die Beweislast liegt beim Einsatzfahrzeug: Es muss nachweisen, dass die Warnsignale rechtzeitig eingeschaltet waren. Selbst eine mögliche Geschwindigkeitsüberschreitung Ihrerseits führt nicht automatisch zu einer Mithaftung, wenn nicht klar ist, ob Sie den Unfall dadurch hätten vermeiden können.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Sonderrechte haben Einsatzfahrzeuge im Straßenverkehr?

Einsatzfahrzeuge der Bundeswehr, Bundespolizei, Feuerwehr, des Katastrophenschutzes, der Polizei und des Zolldienstes sind nach § 35 StVO von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung befreit. Diese Befreiung gilt jedoch nur, wenn es zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.

Voraussetzungen für Sonderrechte

Die Sonderrechte greifen besonders dann, wenn Menschenleben gerettet oder schwere gesundheitliche Schäden abgewendet werden können. Auch der Schutz der Allgemeinheit rechtfertigt die Nutzung von Sonderrechten.

Konkrete Sonderrechte

Mit Blaulicht und Martinshorn dürfen Einsatzfahrzeuge:

  • Geschwindigkeitsbegrenzungen überschreiten
  • Rote Ampeln überfahren
  • Einbahnstraßen entgegen der Fahrtrichtung befahren
  • Verbotswidrig rechts überholen

Grenzen der Sonderrechte

Die Sonderrechte sind nicht grenzenlos. Einsatzfahrzeuge müssen stets die öffentliche Sicherheit und Ordnung berücksichtigen. Bei einer roten Ampel muss sich der Fahrer beispielsweise vorsichtig in die Kreuzung hineintasten. Das Blaulicht und Martinshorn führt auch nicht zur Umkehrung des Vorfahrtsrechts – die grundsätzlichen Vorfahrtsregelungen bleiben bestehen.

Bei unverhältnismäßiger Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer drohen auch den Fahrern von Einsatzfahrzeugen Bußgelder, Fahrverbote oder sogar Freiheitsstrafen. Der Fahrer muss im Falle eines Unfalls nachweisen können, dass Blaulicht und Sirene eingeschaltet waren.


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Wie müssen sich normale Verkehrsteilnehmer bei Einsatzfahrzeugen mit Blaulicht und Martinshorn verhalten?

Wenn Sie Blaulicht und Martinshorn wahrnehmen, müssen Sie sofort freie Bahn schaffen. Dies ist eine gesetzliche Pflicht nach § 38 Abs. 1 StVO.

Grundlegende Verhaltensregeln

Bewahren Sie Ruhe und vermeiden Sie hektische Reaktionen. Bremsen Sie nicht abrupt, um Auffahrunfälle zu vermeiden. Orientieren Sie sich zunächst, aus welcher Richtung sich das Einsatzfahrzeug nähert.

Konkretes Verhalten je nach Straßentyp

Bei einspurigen Straßen fahren Sie an den rechten Fahrbahnrand und halten dort an.

Bei zweispurigen Straßen bilden Sie eine Rettungsgasse in der Mitte. Die Fahrzeuge auf der linken Spur weichen nach links aus, alle anderen nach rechts.

Besondere Situationen

An Kreuzungen mit roter Ampel dürfen Sie im Notfall vorsichtig über die Haltelinie fahren, wenn dies erforderlich ist und Sie dabei niemanden gefährden. Dies wird durch den „rechtfertigenden Notstand“ gedeckt.

Bei Gegenverkehr sollten Sie die Geschwindigkeit reduzieren und wenn möglich rechts halten, um dem Einsatzfahrzeug mehr Raum zu geben.

Rechtliche Konsequenzen

Bei Nichtbeachtung dieser Pflichten droht ein Bußgeld von 240 Euro, zwei Punkte in Flensburg und ein Monat Fahrverbot. Bei Gefährdung erhöht sich das Bußgeld auf 280 Euro, bei Sachbeschädigung auf 320 Euro.


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Wer haftet bei einem Unfall mit einem Einsatzfahrzeug?

Die Haftung bei einem Unfall mit einem Einsatzfahrzeug richtet sich nach der konkreten Unfallsituation und dem Verhalten beider Beteiligten. Bei der Nutzung von Sonderrechten mit Blaulicht und Martinshorn sind beide Verkehrsteilnehmer zu besonderer Sorgfalt verpflichtet.

Haftung des Einsatzfahrzeugs

Das Einsatzfahrzeug haftet trotz Sonderrechten, wenn der Fahrer seine besondere Sorgfaltspflicht verletzt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn:

  • Eine rote Ampel überfahren wird, ohne sich zu vergewissern, dass andere Verkehrsteilnehmer das Fahrzeug wahrgenommen haben
  • Die Geschwindigkeit nicht an die Verkehrssituation angepasst wird
  • Nur Blaulicht oder nur Martinshorn verwendet wird

Haftung des anderen Verkehrsteilnehmers

Der andere Verkehrsteilnehmer haftet, wenn:

  • Die Sondersignale (Blaulicht und Martinshorn) ignoriert werden
  • Bei unklarer Verkehrslage nicht besonders vorsichtig gehandelt wird
  • Keine angemessene Reaktion auf erkennbare Warnsignale erfolgt

Geteilte Haftung

In vielen Fällen kommt es zu einer Teilung der Haftung zwischen beiden Unfallbeteiligten. Die Haftungsquote wird nach dem jeweiligen Verschuldensanteil festgelegt. Ein typischer Fall ist die hälftige Teilung der Haftung, wenn beide Beteiligten ihre Sorgfaltspflichten verletzt haben.

Bei der Schadensregulierung haftet grundsätzlich die Behörde (Kommune, Stadt), in deren Auftrag das Einsatzfahrzeug unterwegs war. Bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten kann die Behörde beim Fahrer des Einsatzfahrzeugs Regress nehmen.


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Welche Sorgfaltspflichten gelten für Fahrer von Einsatzfahrzeugen?

Fahrer von Einsatzfahrzeugen unterliegen trotz ihrer Sonderrechte nach § 35 StVO einer besonderen Sorgfaltspflicht im Straßenverkehr. Diese Sorgfaltspflicht verlangt, dass sie auch im Notfall Schädigungen anderer Verkehrsteilnehmer vermeiden müssen.

Grundlegende Sorgfaltspflichten

Bei der Ausübung von Sonderrechten müssen Einsatzfahrer stets die öffentliche Sicherheit und Ordnung berücksichtigen. Sie dürfen nicht blind darauf vertrauen, dass andere Verkehrsteilnehmer ihnen Vorrang einräumen. Der Fahrer muss sich vielmehr in jeder Situation aktiv vergewissern, dass andere Verkehrsteilnehmer das Einsatzfahrzeug wahrgenommen haben und entsprechend reagieren können.

Besondere Anforderungen im Kreuzungsbereich

In Kreuzungsbereichen gelten verschärfte Sorgfaltspflichten. Selbst wenn Blaulicht und Martinshorn eingeschaltet sind, muss die Geschwindigkeit so angepasst werden, dass bei Querverkehr ein rechtzeitiges Anhalten möglich ist. Ein Einsatzfahrer, der beispielsweise mit 55 km/h trotz roter Ampel in eine Kreuzung einfährt, kann mit einem Verschulden von bis zu 80% am Unfall belastet werden.

Nachweis der Sorgfaltspflichterfüllung

Bei einem Unfall trägt der Fahrer des Einsatzfahrzeugs die Beweislast dafür, dass der Unfallgegner die Sondersignale rechtzeitig hätte wahrnehmen können. Gelingt dieser Nachweis nicht, kann eine vollständige Haftung des Einsatzfahrzeugs die Folge sein. Die Sonderrechte entbinden nicht von der Pflicht zur angemessenen Geschwindigkeit und umsichtigen Fahrweise.


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Wie läuft die Schadensregulierung nach einem Unfall mit einem Einsatzfahrzeug ab?

Die Schadensregulierung nach einem Unfall mit einem Einsatzfahrzeug erfolgt über die Amtshaftung der jeweiligen Behörde, der das Fahrzeug zugeordnet ist. Wenn Sie in einen Unfall mit einem Einsatzfahrzeug verwickelt wurden, dokumentieren Sie zunächst den Unfallhergang und die Schäden durch Fotos und Zeugenaussagen.

Erste Schritte nach dem Unfall

Nach der Unfallaufnahme durch die Polizei wenden Sie sich direkt an die zuständige Behörde (Kommune, Stadt oder Landkreis), der das Einsatzfahrzeug untersteht. Die Behörde prüft dann die Haftungsfrage anhand der konkreten Umstände des Unfalls, insbesondere ob das Einsatzfahrzeug rechtmäßig Sonderrechte in Anspruch genommen hat.

Haftungsverteilung und Schadensersatz

Die Schadensregulierung richtet sich nach der Haftungsquote, die sich aus dem Grad des Verschuldens beider Unfallbeteiligten ergibt. Bei einem Unfall an einer Kreuzung mit Ampelanlage wird beispielsweise häufig eine 50:50-Verteilung der Haftung vorgenommen, wenn beide Beteiligten Sorgfaltspflichten verletzt haben.

Besonderheiten der Regulierung

Die Behörde kann bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten des Einsatzfahrzeugführers Regress beim Fahrer nehmen. Bei der Schadensregulierung wird auch berücksichtigt, ob das Einsatzfahrzeug mit Blaulicht und Martinshorn unterwegs war. Die Beweislast für die rechtmäßige Nutzung der Sonderrechte liegt dabei beim Fahrer des Einsatzfahrzeugs.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Sorgfaltspflicht

Eine rechtliche Verpflichtung, sich so zu verhalten, dass andere nicht geschädigt werden. Im Straßenverkehr bedeutet dies besonders aufmerksam und vorsichtig zu fahren. Für Einsatzfahrzeuge gelten dabei erhöhte Anforderungen: Trotz Sonderrechten müssen sie sich vergewissern, dass andere Verkehrsteilnehmer sie wahrnehmen und entsprechend reagieren können. Basiert auf § 1 StVO und wird durch die Rechtsprechung konkretisiert. Beispiel: Ein Polizeiwagen muss sich auch bei Notfahrten mit Blaulicht vorsichtig in eine unübersichtliche Kreuzung „hineintasten“.


Sonderrecht

Eine gesetzliche Ausnahmeregelung nach § 35 StVO, die bestimmten Fahrzeugen (z.B. Polizei, Feuerwehr) erlaubt, von den allgemeinen Verkehrsregeln abzuweichen. Dies gilt nur für dringende Dienstfahrten und nur unter Verwendung von Blaulicht und Martinshorn. Wichtig: Sonderrechte befreien nicht von der Pflicht zur besonderen Vorsicht. Beispiel: Ein Rettungswagen darf eine rote Ampel überfahren, muss sich aber vorher vergewissern, dass andere Verkehrsteilnehmer anhalten.


Schadensersatz

Ein gesetzlicher Anspruch auf Ausgleich eines erlittenen Schadens, geregelt in §§ 249 ff. BGB. Umfasst die Wiederherstellung des Zustands, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Im Verkehrsrecht typischerweise Reparaturkosten, Wertminderung und Nutzungsausfall. Beispiel: Nach einem Unfall muss der Schädiger die kompletten Reparaturkosten des beschädigten Fahrzeugs übernehmen.


Haftung

Die rechtliche Verantwortung für einen entstandenen Schaden, die zur Pflicht führt, diesen zu ersetzen. Im Straßenverkehr basiert sie auf verschiedenen Grundlagen wie § 7 StVG (Gefährdungshaftung) oder § 823 BGB (Verschuldenshaftung). Die Haftung kann auch zwischen mehreren Beteiligten aufgeteilt werden. Beispiel: Bei einem Verkehrsunfall kann die Haftung je nach Verschuldensanteil zwischen den Beteiligten aufgeteilt werden.


Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 35 StVO: Diese Vorschrift regelt die Nutzung von Sonderrechten für Einsatzfahrzeuge. Sie erlaubt es Fahrzeugen mit Blaulicht und Martinshorn, Verkehrsregeln zu missachten, um schnell Hilfe zu leisten. Im vorliegenden Fall war das Einsatzfahrzeug der Beklagten mit Sonderrechtszeichen ausgestattet, was dem Fahrer die Möglichkeit gab, im Verkehr Vorfahrt zu nehmen, jedoch auch die Verantwortung für die Verkehrssicherheit mit sich brachte.
  • § 38 StVO: Diese Bestimmung stipuliert, dass andere Verkehrsteilnehmer bei Erkennung von Blaulicht und Martinshorn sofort Platz schaffen müssen. Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt; Verkehrsteilnehmer müssen sicherstellen, dass ihnen die Absicht des Einsatzfahrzeugs klar ist. Der Fall umfasst die Frage, ob die anderen Verkehrsteilnehmer, einschließlich des Klägers, die Hinweise auf das Einsatzfahrzeug wahrgenommen und entsprechend reagiert haben.
  • § 1 StVO: Diese Norm legt die Grundsätze der Rücksichtnahme im Straßenverkehr fest und stellt sicher, dass alle Verkehrsteilnehmer sich so verhalten, dass sie andere nicht gefährden. Hier ist zu erörtern, ob sowohl der Kläger als auch die Beklagte den allgemeinen Grundsatz der Rücksichtnahme eingehalten haben oder ob eine der Parteien das Unfallgeschehen durch ein unangemessenes Verhalten provoziert hat.
  • § 9 StVO: Diese Regelung bezieht sich auf das Verhalten an Kreuzungen und regelt, wie Vorfahrt zu gewähren ist. Der Kläger beabsichtigte, bei Grünlicht die Kreuzung zu überqueren, während die Beklagte bei Rot in die Kreuzung einfuhr. Es stellt sich die Frage, ob der Kläger berechtigt war, die Kreuzung zu passieren, und ob die Beklagte durch das Missachten des Rotlichts die Kollision verursacht hat.
  • § 823 BGB: Dieser Paragraph regelt die deliktische Haftung und stellt fest, dass eine Person, die vorsätzlich oder fahrlässig einen anderen in seinen Rechten verletzt, zum Schadensersatz verpflichtet ist. Der Kläger verlangt Schadensersatz für die durch den Unfall entstandenen Kosten. Die rechtliche Auseinandersetzung dreht sich um die Frage, ob die Beklagte durch ihr Verhalten schuldhaft gehandelt hat, was eine Grundlage für den Schadensersatzanspruch des Klägers darstellt.

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    Dieser Artikel behandelt die Haftungsverteilung bei Unfällen, wenn Einsatzfahrzeuge mit Sonderrechten in innerstädtische Kreuzungen einfahren. Es wird betont, dass trotz Sonderrechten die allgemeine Rücksichtnahmepflicht gemäß § 1 Abs. 2 StVO gilt. Das OLG Düsseldorf entschied, dass bei einer Rotlichteinfahrt ohne Wegerecht eine hälftige Haftungsverteilung angemessen ist. → → Haftungsverteilung bei Einsatzfahrzeugen an Kreuzungen
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Das vorliegende Urteil

LG Hamburg – Az.: 323 O 206/22 – Urteil vom 14.12.2023


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