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Verkehrsunfall – Haftungsverteilung bei Kollision mit einem wendenden Fahrzeug

Rechtliche Auseinandersetzung um Verkehrsunfall und Schadensersatz

Die vorliegende rechtliche Auseinandersetzung befasst sich mit einem Verkehrsunfall, bei dem ein Motorradfahrer und ein PKW involviert waren. Der Kläger, der Motorradfahrer, fordert Schadensersatz und Schmerzensgeld von den Beklagten, der Fahrerin des PKWs und ihrer Versicherung. Der Unfall ereignete sich, als die Beklagte zu 1 mit ihrem PKW wendete und dabei mit dem Motorrad des Klägers kollidierte. Der Kläger erlitt Verletzungen und sein Motorrad wurde beschädigt. Der rechtliche Streitpunkt liegt in der Frage, inwieweit die Beklagten für die entstandenen Schäden haftbar sind.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 20 O 8252/17   >>>

Das Wichtigste in Kürze


  • Unfall zwischen Motorrad und PKW: Ein Motorradfahrer und ein PKW waren in einen Unfall verwickelt, wobei der Motorradfahrer Verletzungen und Schäden erlitt.
  • Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen: Der Motorradfahrer fordert von der PKW-Fahrerin und ihrer Versicherung Schadensersatz und Schmerzensgeld für diverse Schäden und Verletzungen.
  • Gerichtliche Untersuchung: Ein Sachverständigengutachten und Zeugenaussagen stützen die Darstellung des Motorradfahrers, dass der Unfall für ihn unvermeidbar war, da die PKW-Fahrerin beim Wenden nicht ausreichend auf andere Verkehrsteilnehmer geachtet hat.
  • Teilweise Begründung der Klage: Das Gericht hat die Klage teilweise für begründet erklärt und die Beklagten müssen dem Kläger einen Teil des geforderten Schadensersatzes und Schmerzensgeldes zahlen. Die Haftung der Beklagten wurde auf 75 % festgelegt.
  • Bedeutung von Verkehrsregeln: Der Fall hebt die Wichtigkeit der Einhaltung von Verkehrsregeln und der Rücksichtnahme im Straßenverkehr hervor, um Unfälle und daraus resultierende rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.

Haftungsfrage und Schadensersatzforderungen

Kollision: Haftungsverteilung bei Wendemanöver
Konflikt auf der Straße: Motorradfahrer und PKW-Fahrerin im Streit um Schadensersatz und Haftung nach Kollision. (Symbolfoto: SKT Studio /Shutterstock.com)

Der Kläger behauptet, der Unfall sei für ihn unvermeidbar gewesen und fordert daher Schadensersatz für verschiedene Positionen, darunter den wirtschaftlichen Totalschaden seines Motorrads, Gutachterkosten, Nutzungsausfall und Kosten für beschädigte Ausrüstung. Zudem macht er Verdienstausfallschaden und Schmerzensgeld geltend. Die Beklagten bestreiten die Forderungen und argumentieren, der Kläger hätte den Unfall vermeiden können und sein Fahrverhalten sei aggressiv gewesen.

Gerichtliche Untersuchung und Beweisaufnahme

Um den Sachverhalt zu klären, wurden beide Parteien sowie Zeugen vernommen und ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten eingeholt. Der Sachverständige kam zu dem Schluss, dass die Beklagte zu 1 den Unfall hätte vermeiden können, wenn sie die Kurve enger genommen hätte. Stattdessen musste sie zurücksetzen, was zur Kollision führte. Diese Erkenntnisse stützen die Argumentation des Klägers, dass der Unfall für ihn unvermeidbar war.

Gerichtliche Entscheidung und Haftungsquote

Das Gericht kam zu dem Urteil, dass die Klage teilweise begründet ist. Es wurde festgestellt, dass die Beklagten dem Kläger samtverbindlich auf einen Teil des geltend gemachten Schadens haften. Die Beklagte zu 1 hat gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen, da sie beim Wenden andere Verkehrsteilnehmer gefährdete. Die Beklagten wurden verurteilt, dem Kläger Schadensersatz und Schmerzensgeld zu zahlen, allerdings in geringerer Höhe als gefordert. Die Haftung der Beklagten wurde auf 75 % festgelegt.

Konsequenzen und Schlussbetrachtungen

Dieser Fall unterstreicht die Bedeutung der Einhaltung der Verkehrsregeln und der Rücksichtnahme auf andere Verkehrsteilnehmer. Die gerichtliche Entscheidung berücksichtigt sowohl die Verantwortung der PKW-Fahrerin als auch die des Motorradfahrers und setzt eine klare Haftungsquote fest. Die umfassende Beweisaufnahme und die sachverständige Beurteilung des Unfallhergangs trugen maßgeblich zur Klärung der Haftungsfrage bei und ermöglichten eine fundierte Urteilsfindung.

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Haftungsverteilung bei Kollision – kurz erklärt


Bei einer Kollision, insbesondere im Straßenverkehr, wird die Haftung oft zwischen den beteiligten Parteien aufgeteilt. Diese Haftungsverteilung oder Haftungsquote beschreibt den Anteil der Schuld (Teilschuld) an dem Schadenereignis. In einigen Fällen, wie bei einer Kollision beim Rückwärtsfahren aus einer Parklücke, kann die Haftung hälftig geteilt werden, unabhängig davon, ob das Fahrzeug zum Stillstand gekommen war oder nicht.

Die Haftungsverteilung ist nicht automatisch hälftig, auch wenn der Unfall auf einem Parkplatz stattfindet. Jeder Unfall ist einzigartig, und die spezifischen Umstände des Unfalls spielen eine entscheidende Rolle bei der Bestimmung der Haftungsverteilung.

Der Fahrzeughalter haftet gemäß § 7 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) auch ohne eigenes Verschulden für einen mit seinem Kfz entstandenen Schaden – auch dann, wenn er das Auto nicht selbst gefahren ist (Gefährdungshaftung).

Bei der Kollision mit einem Fußgänger ist gemäß § 9 StVG i.V.m. § 254 Abs. 1 BGB die Haftung des Fahrzeughalters und des Fußgängers zu berücksichtigen, und die Haftungsverteilung wird entsprechend festgelegt.

In einigen Fällen, wie bei der Kollision eines einparkenden Fahrzeugs mit einer teilweise geöffneten Fahrzeugtür eines geparkten Fahrzeugs, kann eine hälftige Haftung als angemessen betrachtet werden.


Das vorliegende Urteil

LG München I – Az.: 20 O 8252/17 – Endurteil vom 27.02.2020

1. Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an den Kläger 4.006,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.966,68, € seit 13.05.2017 und aus 39,78 € seit 12.09.2017 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 € zu bezahlen.

3. Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an den Kläger vorgerichtlich angefallene Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 571,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 15.06.2017 zu bezahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 52 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 48 % zu tragen.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatz nach einem Unfall am 6.7.2016 gegen 14:00 Uhr auf der … in ….

Der Kläger war mit seinem Kraftrad Suzuki unterwegs, die Beklagte zu 1 mit ihrem VW Touran, der bei der Beklagten zu 2 versichert ist.

Der Kläger fuhr stadtauswärts auf der rechten von zwei Fahrspuren. Er fuhr nach seinem Vortrag bei Grün an der Tiefgaragenausfahrt der … Arkaden vorbei. Die Beklagte zu 1 fuhr mit ihrem Fahrzeug aus der Tiefgaragenausfahrt aus Richtung stadteinwärts, ordnete sich links ein, fuhr bei Grün in die Kreuzung ein zum Wenden Richtung stadtauswärts, wendete; dies gelang allerdings nicht in einem Zug. Es kam zur Kollision mit dem Kläger.

Der Kläger stürzte nach rechts und verletzte sich die rechte Schulter. Er erlitt eine Prellung und eine AC-Gelenksdistorsion. Bis 17.8.2016 war er krankgeschrieben. Sein Helm wurde beschädigt. Sein Kraftrad erlitt einen Totalschaden.

Mit der Klage macht der Kläger folgende Positionen gelten:

  • wirtschaftlicher Totalschaden des Kraftrads 2.250 €.
  • Gutachterkosten 710,19 €
  • Zulassungskosten 40,40 €
  • Nutzungsausfall 14 Tage zu je 23 €, also insgesamt 322 €.
  • Neue Schilder 15 €.
  • Beschädigter Helm 549 €
  • Head Set 199 €;
  • Stiefel Daytona Touring 390 €.
  • Topcase Givi Maxia 330 €,
  • Gepäckträger 90 €,
  • Handschuhe 99 €,
  • Jacke Rukka Arto(neu) 699 €,
  • insgesamt 2.456 €.

Hiervon wird ein 20-prozentiger Abschlag bezüglich der gebrauchten Sachen anerkannt, sodass als Kleiderschaden 2.104,60 € geltend gemacht werden.

Weiter werden geltend gemacht Transportkosten des beschädigten Motorrads und Transport des neuen Motorrads mit 120 € und 250 €, die Zuzahlung Gilchrist von 7,90 € und Unkostenpauschale in Höhe von 30 €.

Später wurden noch Attestkosten von 53,04 € geltend gemacht.

Ferner macht der Kläger Verdienstausfallschaden in Höhe von 2.026,12 € geltend mit der Begründung, er hätte am 11.7.2016 als angestellter Betriebsleiter bei der Firma … angefangen zu arbeiten mit einer monatlichen Vergütung von 4000 € brutto. Aufgrund der unfallbedingten Verletzungen habe er diese Tätigkeit nicht aufnehmen können, weshalb er einen Aufhebungsvertrag geschlossen habe. Hätte er gearbeitet, hätte er monatlich 2.380,61 € ausbezahlt bekommen, was pro Kalendertag 79,35 € ausmacht. Stattdessen bekam er Arbeitslosengeld I in Höhe von 737,70 € monatlich, also pro Kalendertag 24,59 €. Die Differenz beträgt 54,76 €. Vom geplanten Tag der Aufnahme der Arbeit bis zur Beendigung der Krankschreibung sind 37 Tage. 37 mal 54,76 € ergibt den eingeklagten Betrag.

Als Schmerzensgeld stellt sich der Kläger einen Betrag von 2000 € vor.

Der Kläger trägt vor, der Unfall sei für ihn unvermeidbar gewesen. Die Beklagte hafte daher auf die volle Summe.

Der Kläger beantragt zuletzt,

1. Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an den Kläger 8.519,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 8.466,21 € seit dem 13.5.2017 sowie aus 53,04 € seit Zustellung dieses Schriftsatzes zu bezahlen.

2. Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, dem Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nicht jedoch unter 2.000 € zu bezahlen.

3. Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an den Kläger vorgerichtlich angefallene Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 958,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen Klageabweisung.

Die Beklagten behaupten, der Kläger habe sich vor der Kollision zwischen den Fahrzeugen und seitlich daran vorbei von rechts außen nach links außen hindurchgeschlängelt. Sein Fahrverhalten sei äußerst aggressiv gewesen, weil er sehr ruckartig beschleunigt habe, wenn sich die Möglichkeit dazu ergab, um dann wieder stark abzubremsen, wenn er sich zwischen zwei Fahrzeugen einfädeln musste. Im Kollisionszeitpunkt sei das Beklagtenfahrzeug gestanden. Das Beklagtenfahrzeug sei etwa 20-30 m hinter der Haltelinie gestanden. Das bedeute, dass der Kläger an der roten Lichtzeichenanlage gestanden sei und in einer Entfernung von ca. 20-30 m habe beobachten können, wie die Beklagte zu 1 zum Wenden ansetzte und auf der Fahrbahn stehenbleiben musste, da sie nicht in einem Zug wenden konnte.

Bezüglich der geltend gemachten Schadenspositionen werden die Transportkosten bestritten und die Verdienstausfallkosten mit dem Argument, dass der Kläger nicht gezwungen gewesen sei einen Aufhebungsvertrag zu schließen.

Das Schmerzensgeld sei überhöht. Bezüglich des materiellen Schadensersatzes wird bestritten, dass ein Headset beschädigt wurde. Hier wird zudem vorgetragen, dass der beschädigte Topcase und der beschädigte Gepäckträger in die Schadensberechnung des Wiederbeschaffungswertes des zerstörten Motorrads geflossen sei.

Das Gericht hat zunächst die beiden Parteien vernommen am 9.1.2018, vergleiche Blatt 44-50 der Akten. Sodann wurde am 20.2.2018, Blatt 51-57 der Akten, der Zeuge … und der Zeuge … vernommen. Ferner wurde ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten erholt, vergleiche Blatt 69-84 der Akten und sodann der Sachverständige am 30.04.2019 angehört, siehe Protokoll Blatt 96-100 der Akten. Zuletzt wurde schließlich am 19.11.2019 Herr … als Zeuge vernommen, Blatt 114-117 der Akten.

Zur Ergänzung des Tatbestands im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist zum Teil begründet.

Gemäß den §§ 7, 17, 18 StVG, 115 VVG in Verbindung mit §§ 249, 253 BGB haften die Beklagten dem Kläger samtverbindlich auf einen Teil des geltend gemachten Schadens.

Haftung dem Grunde nach:

Die Beklagten haften für den Schaden des Klägers zu 75 %.

Die Beklagte zu 1 hat § 9 Abs. 5 StVO verletzt, weil sie gewendet hat und sich dabei nicht so verhalten hat, dass die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war.

Aus dem nachvollziehbaren Gutachten des erfahrenen und anerkannten Sachverständigen Herrn … ergibt sich, dass die Beklagte zu 1, wenn sie die Kurve entsprechend eng genommen hätte, in einem Zug hätte wenden können. Tatsächlich gelang dies jedoch unstreitig nicht, sondern sie musste zurücksetzen, wodurch es zur Kollision mit dem Kraftrad des Klägers kam.

Dass das Beklagtenfahrzeug im Kollisionszeitpunkt stand, ist nicht nachgewiesen, wie sich aus den plausiblen Ausführungen des Sachverständigen ergibt.

Aufgrund der Aussage der glaubwürdigen Zeugen ergibt sich, dass der Kläger bei Grün in die Kreuzung eingefahren ist, wie es auch selber angegeben hat. Der Zeuge … hat angegeben, der Kläger sei erst losgefahren, als die Ampel von Rot auf Grün sprang, der Zeuge …, dass sie in dem Moment auf Grün sprang, als der Kläger sie passierte. Somit steht jedenfalls als Ergebnis fest, dass der Kläger bei Grün in die Kreuzung einfuhr.

Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme steht aber auch fest, dass der Kläger riskant gefahren ist. Dies hat er selber eingeräumt, und es wurde auch von den weiteren Zeugen bestätigt.

Der erfahrene Sachverständige hat angegeben, dass der Kläger den Unfall hätte vermeiden können, wenn er rechtzeitig verlangsamt hätte. Zwar hat er bei seiner Anhörung auf Nachfrage des Klägers eingeräumt, dass unterstellt, man nimmt den Punkt, wenn das Beklagtenfahrzeug steht, also bevor es rückwärts fährt, als Reaktionsaufforderung an den Kläger, dann der Unfall für ihn unvermeidbar gewesen wäre.

Bei der Verkehrssituation angepasster Fahrweise hätte der Kläger das aber nicht riskieren dürfen.

Deshalb führt diese Aussage des Sachverständigen nicht dazu, hier von einer Unvermeidbarkeit des Unfalls für den Kläger auszugehen.

Die von ihm selbst eingeräumte riskante Fahrweise, die die Zeugen bestätigt haben, führt zu dem Ergebnis, dass er versuchte, noch am Beklagtenfahrzeug vorbeizukommen, dies aber nicht gelang.

Damit ist dem Kläger ein Mithaftungsanteil von 25 % anzurechnen, aber nicht mehr angesichts des misslungenen Fahrmanövers der Beklagten zu 1.

Haftung der Höhe nach:

der Totalschaden am Kraftfahrzeug in Höhe von 2250 € ist unstreitig ebenso wie die Gutachterkosten in Höhe von 710,19 €, die Zulassungskosten, die Kosten für die Schilder und für den Nutzungsausfall in Höhe von 40,40 €, 15 € und 322 €.

Unstreitig ist ferner die Unkostenpauschale von 30 € sowie die Positionen Helm für 549 € Stiefel für 390 € Handschuhe für 99 € und eine Jacke für 699 €, abzüglich 20 % für alle Positionen außer der Jacke.

Ferner sind die Attestkosten in Höhe von 53,04 € nicht bestritten worden. Das gleiche gilt für die Zuzahlung von 7,90 € für den Gilchrist-Verband.

Aus dem Schadensgutachten des Sachverständigen … ergibt sich nicht, dass der Topcase mit in die Wertung eingeflossen ist, sodass dieser ebenfalls zu ersetzen ist.

Der Gepäckträger ist aber wohl in die Bewertung miteingeflossen und war daher nicht zu berücksichtigen.

Die Transportkosten in Höhe von 120 € für den Transport des verunfallten Motorrads zur Adresse des Klägers sind ersatzfähig, nicht jedoch die für den Transport des neuen Motorrads von … zum Kläger, denn er hätte ein Ersatzfahrzeug auch in … beschaffen können.

Dass das Headset bei dem Unfall beschädigt wurde, ist nicht nachgewiesen.

Der Verdienstausfall war nicht zuzusprechen, denn die Einvernahme des glaubwürdigen Zeugen … hat nicht ergeben, dass er es war, der auf den Aufhebungsvertrag bestand.

Zwar ist durch dessen Angaben klar geworden, dass zwischen ihm und dem Kläger durchaus ein Arbeitsvertrag bestand, der Bestand haben sollte. Allerdings konnte das Argument der Beklagten, dass ein Anspruch auf Aufhebung nicht gegeben war, sodass der Kläger ohne diesen Vertrag für die Zeit seiner Erkrankung volle Lohnfortzahlung erhalten hätte, nicht entkräftet werden. Der Kläger hat diesen Schaden also selbst verursacht durch Abschluss des Aufhebungsvertrages, obwohl sein Arbeitgeber darauf keinen Anspruch hatte.

Danach ergibt sich folgende Rechnung: 2.250 + 710,19 + 40,40 + 15 + 30 + 699 + 53,04 +7,90 +120 + 322 = 4.247,53 + 80 % von (549 + 390 +330 + 99) = 1094,40; das Ganze multipliziert mit 0,75 ergibt insgesamt den zugesprochenen Betrag.

Schmerzensgeld steht dem Kläger zu, da er unstreitig verletzt wurde und nach dem Unfall sechs Wochen krankgeschrieben war. Die Verletzungen sind folgenlos ausgeheilt. Dennoch musste der Kläger mehrere Wochen lang einen Gilchristverband tragen und die Schulter ruhig stellen, sodass ein Schmerzensgeld von 1.000 € angemessen erscheint. Dies bewegt sich auch im Rahmen der vorgefundenen Rechtsprechung, vergleiche Hacks Schmerzensgeldbeträge 2013, Nr. 2247 (AG Nürtingen), 2248 (OLG Düsseldorf), 2249 (LG Köln). Ein höheres Schmerzensgeld zuzusprechen, war nicht veranlasst, weil in die Gesamtabwägung die Mithaftung des Klägers einzubeziehen ist, und weil der Kläger die Verletzung subjektiv nicht als gravierend empfand.

Die Rechtsanwaltskosten sind ebenfalls gemäß § 249 BGB geschuldet, jedoch nur aus dem zugesprochenen Betrag.

Zinsen sind gemäß den §§ 286, 288, 291 BGB geschuldet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709, 708 Nummer 11, 711 ZPO.

Verkündet am 27.02.2020

 

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