LG Offenburg – Az.: 2 O 467/18 – Urteil vom 20.03.2019
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.156,78 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.05.2018 zu bezahlen sowie Zinsen in gleicher Höhe aus 19.570,28 EUR für den Zeitraum 15.11.2017 bis 08.05.2018.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ihre weiteren materiellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 09.11.2017 zu ersetzen.
3. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin weitere 213,48 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.07.2018 an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu bezahlen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten über weiteren Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall.
Am 09.11.2017 gegen 21:20 Uhr kam es in L auf der Kaiserstraße zu einem Verkehrsunfall zwischen dem Pkw Mercedes der Klägerin und dem bei der Beklagten versicherten Fahrzeug Ford Galaxy des R. Der Sohn der Klägerin fuhr mit deren Fahrzeug auf der Kaiserstraße, als R mit seinem Fahrzeug unmittelbar vor ihm rückwärts ausparkte und dabei die Kontrolle über sein Fahrzeug verlor. Bei der folgenden Kollision wurde das Fahrzeug der Klägerin auf der Beifahrerseite beschädigt.
Die Reparaturkosten hat der Sachverständige S in seinem Gutachten vom 10.11.2017 mit 17.661,99 EUR netto bestimmt und den Wiederbeschaffungswert mit 23.268,29 EUR (differenzbesteuert). Für dieses Gutachten stellte er der Klägerin einen Betrag von 1.883,29 EUR in Rechnung. Nach dem Unfall hat die Klägerin ihr Fahrzeug unrepariert zu ihrem Wohnort verbracht, wo das Fahrzeug sich weiterhin befindet.
Die Klägerin hat mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigen vom 13.11.2017 die H, die von der Beklagten mit der Schadensregulierung beauftragt worden war, zur Zahlung des Gesamtschadens von 19.570,28 EUR aufgefordert.
Die Beklagte hat zum 08.05.2018 einen Betrag von 12.078,48 EUR an die Klägerin geleistet, der sich zusammensetzt aus 9.618,29 EUR auf die Fahrzeugschäden, 25,- EUR Kostenpauschale und 958,19 EUR auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Weiter wurde ein Betrag von 1.477,- EUR direkt an den Sachverständigen überwiesen.
Die Klägerin beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 8.449,99 nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz p.a. vom 09.11.2017 bis zum 08.05.2018 und aus 8.449,99 EUR ab diesem Zeitpunkt zu bezahlen, hilfsweise bezüglich der noch offenen Sachverständigenkosten von 406,29 EUR die Klägerin freizustellen.
2. Es wird festgestellt, dass der Klägerin anlässlich des Unfallereignisses vom 09.11.2017 zum weiteren materiellen Schadensersatz verpflichtet ist.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin als Nebenforderung 213,48 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt: Die Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Klägerin die Reparaturkosten nur bis zur Höhe des Wiederbeschaffungsaufwands ihres Pkws verlangen kann, wobei ein Restwert von 13.650,- EUR zu berücksichtigen sei. Zudem seien die Sachverständigenkosten zu hoch bemessen und könnten nur in Höhe der bereits beglichenen Kosten geltend gemacht werden.
Das Gericht hat die Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 04.02.2019 persönlich angehört.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.
I. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 7 Abs. 1, 17 StVG i.V.m. § 249 Abs. 1 BGB in Höhe von 8.156,78 EUR zu.
1. Auf Grund des erheblichen Verschuldens des Unfallgegners ist eine Mithaftung der Klägerin auf Grund der Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs nach § 17 Abs. 1, 2 StVG zu verneinen. Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.
2. Die Klägerin kann weitere Reparaturkosten in Höhe von 8.043,70 EUR geltend machen. Sie muss sich insofern insbesondere nicht auf eine Berücksichtigung des Restwerts ihres Fahrzeugs verweisen lassen.
Nach § 249 Abs. 1 BGB schuldet der Schädiger primär Naturalrestitution, wobei der Geschädigte grundsätzlich die Wahl zwischen zwei Optionen hat: Er kann entweder den entstandenen Schaden reparieren lassen oder ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug anschaffen. Dabei kann ihn der Schädiger jedoch auf Grund des Kriteriums der Erforderlichkeit in § 249 Abs. 2 S. 1 BGB auf diejenige Variante verweisen, die den geringeren Aufwand verursacht. Vorliegend liegen die gutachterlich festgestellten Reparaturkosten von 21.017,77 EUR brutto unter dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs von 23.268,29 EUR, bei Zugrundelegung eines Restwertes von 13.650,- EUR aber über dem Wiederbeschaffungsaufwand von 9.618,29 EUR (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert).
In diesem Fall gilt, dass der Geschädigte, wenn er das Fahrzeug tatsächlich repariert, die Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes verlangen kann (vgl. BHHJ/Jahnke, 25. Aufl. 2018, § 249 BGB Rn 53 m.w.N.). Vorliegend hat die Klägerin den Schaden an ihrem Fahrzeug noch nicht beheben lassen und rechnet entsprechend fiktiv auf Gutachtenbasis ab. Insofern gilt, dass der Anspruch des Geschädigten jedenfalls dann nicht auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt ist, wenn er das Fahrzeug tatsächlich verkehrssicher reparieren lässt und mindestens 6 Monate weiternutzt (vgl. BGH, NJW 2006, 2179, Rn 11). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da die Klägerin das Fahrzeug nicht repariert hat und auf Grund seines Zustands auch nicht benutzen konnte. Allerdings ist insofern zu sehen, dass Grund für die Nichtberücksichtigung des Restwertes im Falle der Weiternutzung das hierdurch zum Ausdruck gebrachte Integritätsinteresse ist (BGH, NJW 2006, 2179, Rn 7). Der BGH hat diesbezüglich klargestellt, dass es sich bei der 6-Monats-Frist nicht etwa um eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung handelt, sondern vielmehr um ein Indiz für das Integritätsinteresse des Geschädigten an seinem Fahrzeug (vgl. BGH, NJW 2009, 910 Rn 14; LG Saarbrücken, NJW 2010, 2359, 2360). Dieses kann mithin auch anderweitig festgestellt werden.
Vorliegend war ein entsprechendes Integritätsinteresse der Klägerin trotz der fehlenden Weiterbenutzung zu bejahen. Ein entsprechendes Interesse des Geschädigten kann auch dann bejaht werden, wenn er zwar die Durchführung der Reparatur wünscht, zu dieser aber mangels Eigenmitteln nicht in der Lage ist (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 16.01.2004, Az. 6 U 155/03). Das Fahrzeug der Klägerin befindet sich weiterhin in ihrem Eigentum und ist auf sie zugelassen. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin, der für das vorliegende Verfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung gewährt wurde, glaubhaft erklärt, dass sie das Fahrzeug reparieren lassen wolle, hierzu aber aus finanziellen derzeit nicht in der Lage sei. Diesbezüglich gilt, dass an den Nachweis des Weiterbenutzungswillens, für den das Beweismaß von § 287 ZPO gilt, nur maßvolle Anforderungen zu stellen sind (vgl. BGH, NJW 2008, 435 Rn 12). Dass der Klägerin dennoch eine Reparatur möglich gewesen wäre, etwa durch einen in Vorlage tretenden Reparaturbetrieb, wird nicht vorgetragen und ist auch nicht ohne weiteres ersichtlich.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Beklagten zitierten Entscheidung des BGH vom 15.02.2005, Az. VI ZR 172/04. Diese betrifft die Konstellation, dass die Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert liegen, was vorliegend, wie dargelegt, nicht der Fall ist.
3. Die Sachverständigenkosten sind ersatzfähig in Höhe von weiteren 113,08 EUR. Da die Klägerin die Kosten gegenüber dem Sachverständigen bislang nicht beglichen hat, kommt eine Erstattung nur insoweit in Betracht, als sie ihrerseits zur Zahlung des Sachverständigenhonorars verpflichtet ist. Wird, wie im vorliegenden Fall, keine Vereinbarung über die Höhe der Vergütung getroffen, gilt § 632 Abs. 2 BGB mit der Folge, dass die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen ist (vgl. KG, NZV 2015, 507, Rn 31). Das Gericht schätzt die Kosten gem. § 287 ZPO auf Grundlage der vom BVSK (Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V) durchgeführten Honorarbefragung, Stand 2018 (vgl. KG a.a.O.). Hinsichtlich der Verwendung des Zahlenwerks orientiert sich das Gericht an den Vorgaben des OLG München, Urteil vom 26.02.2016, Az. 10 U 579/15. Demnach ist der untere Betrag des HB V Korridors anzuwenden, was bei einem Schaden von 17.661,99 EUR netto einem Betrag von 1.242,- EUR netto entspricht.
Die Berechnung des üblichen Honorars stellt sich damit wie folgt dar:
1.242,- EUR Grundbetrag
+ 16 x 0,70 EUR Fahrtkosten = 11,20 EUR
+ 34 x 2,- EUR Fotokosten = 68,- EUR
+ 15,- EUR Porto- und Telefonkosten
= 1,336,20 EUR
Zzgl. 19% Mehrwertsteuer
= 1.590,08 EUR
Weitere Nebenkosten sind nicht erstattungsfähig, da sie entsprechend der Umfrage letztlich als Teil des Grundhonorars und nicht als gesondert zu vergüten anzusehen sind (vgl. OLG München a.a.O.). Dieser Betrag abzüglich der bereits erstatteten 1.477,- EUR ergibt die insofern zugesprochene Forderung. Da die Beklagte die Erstattung verweigert hat, konnte die Klägerin unmittelbar auf Zahlung an sich klagen (vgl. LG München I, Urteil vom 08. April 2016, Az. 17 S 21740/14, Rn. 12, juris).
4. Die Entscheidung hinsichtlich der Zinsen ergeht nach §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Klägerin verlangt nach ihren Anträgen ersichtlich Verzugszinsen. Verzug ist jedoch erst mit Zugang des Anwaltsschreibens vom 13.11.2017 eingetreten. Der von der Klägerin angeführte § 849 BGB gewährt dagegen nur Zinsen in Höhe von 4%, vgl. § 246 BGB.
II. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte für zukünftige materielle Schäden aus dem Unfall einstehen muss. In Betracht kommt insofern insbesondere die Mehrwertsteuer im Falle einer Reparatur ihres Fahrzeugs.
III. Die Klägerin kann weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 213,48 EUR verlangen. Diese errechnen sich aus den zunächst eingeforderten 1.171,67 EUR abzüglich bereits geleisteter 958,19 EUR. Die Teilabweisung hinsichtlich der Sachverständigenkosten führt nicht zu einer relevanten Reduzierung der ursprünglichen Klageforderung. Die Zinsentscheidung ergeht nach §§ 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 BGB.
IV. Die Nebenentscheidungen ergehen nach 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 S. 2 ZPO.
V. Der Streitwert wird gem. § 48 GKG i.V.m. § 3 ZPO auf 13.449,99 EUR festgesetzt. Er setzt sich zusammen aus der Klageforderung von 8.449,99 EUR und dem Feststellungsantrag, den das Gericht mit 5.000,- EUR ansetzt.