AG Neumünster – Az.: 36 C 1109/10 – Urteil vom 29.03.2012
I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.093,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17. Mai 2010 zu zahlen.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen weiteren materiellen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 17. Dezember 2009 auf der A. Straße, Höhe Hausnummer .., in Neumünster mit einer Haftungsquote von 100 % zu ersetzen.
III. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 155,30 € zu zahlen, der Beklagte zu 1) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 1.9.2010 bis 12.9.2010 sowie die Beklagten als Gesamtschuldner seit dem 13.9.2010.
IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
V. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.
VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
VII. Der Streitwert wird auf 1.398,27 € festgesetzt.
Tatbestand
Am 17. Dezember 2009 ereignete sich in Neumünster zwischen dem von der Zeugin … geführten klägerischen Fahrzeug und dem von dem Beklagten zu 1) geführten KFZ, das bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist, ein Verkehrsunfall. An diesem Tag herrschte überfrierende Nässe bzw. Glatteis.
Die Zeugin … befuhr die A. Straße in Neumünster stadtauswärts. Der Beklagte zu 1) befuhr die A. Straße vor der Zeugin … in dieselbe Richtung mit der Zeugin … als Beifahrerin. In Höhe der B. Straße beabsichtigte der Beklagte zu 1) zunächst nach links abzubiegen. Er setzte den linken Fahrtrichtungsanzeiger und ordnete sich von der Geradeausspur auf die gesonderte Linksabbiegerspur ein, auf der bereits ein weiterer PKW an der Ampel wartete. Schließlich wechselte der Beklagte zu 1) vor der Zeugin … , ohne nach rechts zu blinken, von der Linksabbiegerspur zurück auf die Geradeausspur und bremste sein KFZ ab.
Die Zeugin … leitete eine Bremsung ein und hupte. Es gelang der Zeugin … nicht, vor dem KFZ des Beklagten zu 1) zum Stehen zu gelangen. Es kam zur Kollision der beiden Fahrzeuge.
Die Zeugin … befand sich zum Zeitpunkt des Unfalls in der B. Straße und beabsichtigte, nach rechts in die A. Straße einzubiegen.
Der Kläger holte zur Bezifferung des Schadens an seinem KFZ ein Sachverständigengutachten ein, für das er 315,35 € bezahlte. Das Gutachten bezifferte den Sachschaden auf 758,12 € netto. Weiter begehrte der Kläger eine Kostenpauschale in Höhe von 25,00 €.
Die Prozessbevollmächtigten des Klägers forderten die Beklagten mit Schreiben vom 23. Dezember 2009 zur Schadensregulierung auf (Anlage K 4, Bl. 22 f. d.A.). Die Beklagten lehnten mit Schreiben vom 11. Mai 2010 eine Haftung ab (Anlage K 3, Bl. 21 d.A.).
Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 1) habe offensichtlich seine Geschwindigkeit falsch eingeschätzt und sei, da es ihm nicht gelungen wäre, rechtzeitig hinter dem anderen KFZ auf der Linksabbiegerspur anzuhalten, zurück auf die Geradeausspur gewechselt. Dort habe er dann angehalten. Des Weiteren behauptet der Kläger, sei der Sachschaden der Höhe nach zutreffend ermittelt worden. Insbesondere sei auch der Stoßfänger durch den Unfall deformiert worden, weshalb ein Austausch, der Lackierkosten verursachen würde, erforderlich sei.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 1.098,27 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 17. Mai 2010 zu zahlen,
2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm sämtlichen weiteren materiellen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 17. Dezember 2009 auf der A. Straße, Höhe Hausnummer .. , in Neumünster mit einer Haftungsquote von 100 % zu ersetzen,
3. die Beklagten zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 155,30 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragen, die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 1) habe etwa eine Fahrzeuglänge vor der Zeugin … zurück auf die Geradeausspur gewechselt. Des Weiteren habe der Beklagte zu 1) nicht angehalten, sondern seine Geschwindigkeit nur verlangsamt, um diese den örtlichen Verhältnissen anzupassen. Der Beklagte zu 2) habe im Zeitpunkt der Kollision noch etwa eine Geschwindigkeit von 25 km/h bis 20 km/h gehabt. Die Zeugin … habe demnach einen zu geringen Sicherheitsabstand eingehalten. Andernfalls sei die Zeugin … unaufmerksam gewesen oder mit nicht angepasster Geschwindigkeit gefahren. Die Beklagten sind zudem der Ansicht, die Gutachterkosten stünden in keinem angemessenen Verhältnis zur Höhe des am klägerischen KFZ eingetretenen Sachschadens; der Kläger hätte sich mit einem Kostenvoranschlag begnügen müssen.
Das Gericht hat den Beklagten zu 1) zum Unfallhergang persönlich angehört. Darüber hinaus hat das Gericht hierzu Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen … , … und … . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 2.12.2010 (Bl. 48 ff. d.A.) verwiesen. Des Weiteren hat das Gericht gemäß Beschluss vom 23.12.2010 Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens (Bl. 79 f. d. A.). Auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen … wird Bezug genommen (Bl. 91 ff. d.A.; Bl. 135 f. d.A.).
Die Klage ist dem Beklagten zu 1) am 1.9.2010 zugestellt worden (Bl. 28 d.A.), die Beklagte zu 2) hatte spätestens seit dem 13.9.2010 Kenntnis von der Klage (Bl. 29 d.A.).
Entscheidungsgründe
Die Klage hat mit Ausnahme eines geringen Teils Erfolg.
I.
Die Klage ist zunächst zulässig. Dies gilt insbesondere auch, soweit sich die Klage auf die Feststellung materieller Zukunftsschäden bezieht. Da der Kläger das Fahrzeug noch nicht hat reparieren lassen, besteht die Möglichkeit der Entstehung eines weiteren, derzeit noch nicht abschließend feststellbaren materiellen Unfallschadens, insbesondere in Form der auf die Reparaturkosten entfallenden Umsatzsteuer, einer Nutzungsausfallentschädigung oder Mietwagenkosten. Die Ersatzfähigkeit hängt hier von der Durchführung der Reparatur ab (so § 249 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Umsatzsteuer) und ist damit ungewiss. Ein Feststellungsinteresse besteht, weil dem Kläger die Möglichkeit eingeräumt werden muss, wegen dieser weiteren Schäden die Verjährung zu unterbrechen.
II.
Die Klage ist auch ganz überwiegend begründet.
a)
aa)
Der Kläger hat zunächst gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 1.093,47 €. Anspruchsgrundlage ist §§ 7, 17, 18 StVG, §§ 823, 249 ff. BGB, für die Beklagte zu 2) i. V. m. § 115 Abs. 1 Satz 1 VVG, § 1 PflVG.
Ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG lag für keinen der Beteiligten vor. Es ist nicht auszuschließen, dass ein Idealfahrer anstelle der Zeugin rechtzeitig hätte anhalten können. Gleichfalls ist nicht auszuschließen, dass ein Idealfahrer anstelle des Beklagten zu 1) von einem Fahrstreifenwechsel abgesehen hätte.
Demnach sind die beiderseitigen Verursachungsbeiträge gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG gegeneinander abzuwägen. Im Rahmen dieser Abwägung sind neben feststehenden bzw. unstreitigen Tatsachen nur bewiesene Umstände zu berücksichtigen. Nach diesen Grundsätzen muss die gebotene Abwägung hier dazu führen, dass die Beklagten den unfallkausalen Schaden des Klägers in voller Höhe zu erstatten haben.
Unstreitig ist der Beklagte zu 1) vor dem Unfall von der linken Abbiegespur auf die Geradeausspur hinüber gewechselt. Weitergehend ist das Gericht aufgrund der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass sich der Unfall im unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit diesem Fahrstreifenwechsel ereignete. Zwar war die Aussage der Zeugin … insofern nicht ergiebig, denn sie vermochte keine Angaben zu der Frage zu machen, welche Entfernung zwischen den beiden am Unfall beteiligten Fahrzeugen lag, als der Beklagte zu 1) den Fahrstreifenwechsel einleitete. Allerdings folgt ein örtlicher und zeitlicher Zusammenhang aus den insofern übereinstimmenden Angaben des Beklagten zu 1) und der Zeugin … . Zwar hat ersterer in seiner persönlichen Anhörung zunächst angegeben, dass sich hinter ihm kein Fahrzeug befunden habe, als er die Spur wechselte. Im weiteren Verlauf seiner Aussage korrigierte er sich jedoch dahingehend, dass zumindest nach hinten eine Fahrzeuglänge Platz gewesen sei. Auch die Zeugin … bekundete, dass der Beklagte zu 1) kurz vor ihrem PKW herübergefahren sei. Vor diesem Hintergrund ist die Angabe der Zeugin … , die angab, die Geradeausspur sei frei gewesen, nicht glaubhaft. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie das klägerische Fahrzeug übersehen hat.
Aus diesem Beweisergebnis folgt, dass nicht gegen den Kläger wegen Auffahrens, sondern gegen die Beklagten wegen des Spurwechsels ein Anscheinsbeweis spricht. Denn nach § 7 Abs. 5 StVO hat sich ein Verkehrsteilnehmer beim Spurwechsel so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Kommt es bei einem solchen Fahrmanöver zu einem Unfall mit einem Teilnehmer des nachfolgenden Verkehrs, so spricht ein Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Spurwechsler den Unfall dadurch verursacht hat, dass er nicht genügend auf den Nachfolgeverkehr geachtet hat, sofern es ihm nicht gelingt, ein ins Gewicht fallendes Mitverschulden des Teilnehmers des Nachfolgeverkehrs an dem Unfall zu beweisen. Ein solches Mitverschulden der Zeugin … vermochten die Beklagten nicht nachzuweisen.
Denn aufgrund der Beweisaufnahme, insbesondere aufgrund der Angaben des Beklagten zu 1) sowie der Zeugin … steht für das Gericht weiterhin folgender Sachverhalt fest: Der Beklagte zu 1) ist etwa auf Höhe des Brautmodengeschäfts auf die Geradeausspur hinübergewechselt. Die Kollision ereignete sich sodann im Bereich des Hauses Nr. … . Der Beklagte zu 1) fuhr zunächst ca. 35 km/h und reduzierte sodann seine Geschwindigkeit. Die Zeugin … fuhr in etwa 40-50 km/h. Außerdem herrschte Eisglätte.
Unklar bleibt hingegen, inwieweit der Beklagte zu 1) seine Geschwindigkeit reduzierte. Zwar gab er selbst an, seine Geschwindigkeit auf 20 km/h bis 25 km/h herabgesetzt zu haben. Ob es sich hierbei jedoch um eine zutreffende Einschätzung des Beklagten zu 1) handelte, vermag das Gericht nicht hinreichend sicher festzustellen. Vage blieben insofern auch die Angaben der Zeugin … . Diese ließ sich dahingehend ein, dass der Beklagte zu 1) nicht vorwärts gekommen sei und Probleme gehabt habe, zu beschleunigen. Die weiteren Zeuginnen konnten zu dieser Frage keine Angaben machen.
Vor diesem Hintergrund vermochten die Beklagten ein Mitverschulden der Zeugin … nicht zu beweisen. Es kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass sich die Zeugin … im Zeitpunkt der Erkennbarkeit des Spurwechsels in einer solchen Entfernung vom Kollisionsort befand, dass eine unfallverhütende Reaktion möglich gewesen wäre. Aus dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen … folgt, dass der Zeugin … vom tatsächlichen Reaktionszeitpunkt aus gemessen ein Anhalten vor der Kollisionsstelle nicht möglich war. Auch lässt sich nicht sicher feststellen, dass ihr ein Anhalten auf der glatten Fahrbahn möglich gewesen wäre, wenn sie bereits frühestmöglich reagiert hätte, nämlich als das Beklagtenfahrzeug gerade mit der vorderen Ecke von der Linksabbiegerspur auf die Geradeausspur fuhr. Sicher ist allein, dass die Zeugin … in diesem Fall vor der Kollisionsstelle ihre Geschwindigkeit auf 20 km/h hätte reduzieren können. Da die genaue Geschwindigkeit des Beklagten zu 1) für das Gericht jedoch nicht feststeht (s. o.), steht ebenfalls nicht fest, ob der Unfall durch dieses Verhalten tatsächlich vermieden worden wäre. Hinzu kommt, dass von der Zeugin … diese frühestmögliche Reaktion gerade nicht zu verlangen war. Vielmehr ist ihr eine Reaktionszeit zuzugestehen, die vorliegend im oberen Bereich der üblichen Spanne von 0,8 bis 1,3 Sekunden anzusiedeln ist. Schließlich hatte die Zeugin … mit einem Fahrspurwechsel durch den Beklagten zu 1) nicht zu rechnen, da sich dieser zunächst nach links einordnete, links blinkte und sodann nach rechts herüberfuhr, ohne nach rechts zu blinken.
Der Höhe nach beziffert sich der Schaden auf 1.093,47 €.
Der Sachschaden beläuft sich auf 758,12 €. Insofern ist in dem gerichtlichen Sachverständigengutachten überzeugend dargetan, dass an der Stoßfängerverkleidung eine unfallbedingte Deformation eingetreten ist und eine Erneuerung nebst Lackierung erforderlich ist. Auch sind die ausgewiesenen Kosten zutreffend.
Weiterhin kann der Kläger auch die Sachverständigenkosten in Höhe von 315,35 € erstattet verlangen. Der Geschädigte ist grds. berechtigt, zur Schadensbezifferung ein Gutachten einzuholen. Vorliegend gilt nichts anderes. Der Kläger musste sich nicht auf einen Kostenvoranschlag verweisen lassen. Abgesehen davon, dass vorliegend ein Bagatellschaden nicht gegeben ist, ist zu beachten, dass für die Frage der Erforderlichkeit auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen ist. Es kommt darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte. Dies war vorliegend der Fall. Gegen die Höhe der Sachverständigenkosten bestehen keine Bedenken (§ 287 ZPO).
Die Kostenpauschale ist hingegen nur mit 20,00 € zu regulieren (§ 287 ZPO).
bb)
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 BGB.
b)
Auch der Feststellungsantrag ist begründet. Der Kläger ist an seine Abrechnung auf Gutachtenbasis nicht gebunden, sondern kann auf eine Abrechnung auf der Grundlage der durch eine erfolgte Reparatur tatsachlich entstandenen Kosten übergehen (vgl. KG, Urteil, AZ: 22 U 13/08). Von diesen Kosten hängt dann aber beispielsweise auch die Höhe der Mehrwertsteuer oder die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung bzw. der Mietwagenkosten ab.
c)
Weiter hat der Kläger einen Anspruch auf Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 155,30 €. Dieser ergibt sich wiederum aus §§ 7, 17, 18 StVG, §§ 823, 249 ff. BGB, für die Beklagte zu 2) i.V.m. §§ 115 Abs. 1 Satz 1 VVG, § 1 PflVG. Der Höhe nach waren die ersatzfähigen Kosten nach einem Gegenstandswert von 1.093,47 € und einer 1,3-Geschäftsgebühr zu bemessen.
Der Zinsanspruch hierauf folgt aus §§ 291, 288 BGB bzw. §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 BGB.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
IV.
Der Streitwert war entsprechend des Beschlusses vom 9. August 2010 endgültig auf 1.398,27 € festzusetzen (Bl. 24 d.A.).