Spätestens seit dem „Black Friday“ und dem „Black Weekend“ ist die Zeit der Weihnachtseinkäufe und des Shopping-Konsums angebrochen. Nicht zuletzt durch die Corona-Krise wird sich ein beträchtlicher Teil davon auf das Online-Shopping u.a. über Amazon, Zalando, Ebay und ähnliche digitale Verkaufsplattformen konzentrieren. Das ist Grund genug, für die Rechtsanwälte der Rechtsanwaltskanzlei Kotz aus Kreuztal bei Siegen für Sie im nachfolgenden Artikel einen genauen auf die Rechtslage beim Online-Shopping zu werfen und Ihnen Ihre Rechte in verständlicher Sprache einmal näher zu erläutern.
Übersicht:
- Vertragsschluss im Internet
- Widerrufsrechte des Verbrauchers
- Wertersatz für die Verschlechterung von Waren – In welchem Umfang darf ich Waren zu Hause testen?
- Wenn der Paketbote zweimal klingelt – Alles rund um die Paketzustellung beim Internetshopping
- Die Ware ist mangelhaft – welche Rechte stehen dem Verbraucher zu?
Sollten Sie auch nach der Lektüre noch offene Fragen haben, so sind wir im Rahmen unserer Online-Beratung gerne jederzeit für Sie erreichbar und setzen uns gemeinsam für Ihre Rechte ein. Nicht erst seit der Covid-19-Pandemie sind wir als hochmoderne Kanzlei auch digital für Sie bundesweit im Einsatz. Sie können uns also problemlos auch ohne den persönlichen Kontakt in den Besprechungsräumen der Kanzlei Kotz in Kreuztal bei Siegen rund um die Uhr und von überall aus mit der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen beauftragen. Nutzen Sie hierfür einfach unsere Online-Beratungsfunktion oder kontaktieren Sie uns via Telefon, Telefax, E-Mail oder sogar per Whats-App-Nachricht.
Vertragsschluss im Internet
Der Vertragsschluss im Internet folgt (mit einigen Besonderheiten) im Wesentlichen dem Vertragsschluss im „echten Leben“ und besteht aus den beiden korrespondierenden Komponenten der sog. Willenserklärung im Sinne der §§ 145 ff. BGB, namentlich aus dem sog. Angebot und der darauf bezogenen sog. Annahme. Der Onlinehändler präsentiert sein Warenangebot in digitaler Form auf seiner Website/dem Onlineshop und der Verbraucher als Kunde kann sich durch dieses Warenangebot klicken und sich die einzelnen Verkaufsgegenstände sowie deren Beschreibungen und natürlich deren Preis in aller Ruhe anschauen.
Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Präsentation der Waren in aller Regel noch kein (rechts-)verbindliches Angebot des Händlers darstellen, sondern lediglich eine sog. Aufforderung zum Angebot (die sog. „invitatio ad offerendum“). Rechtlich betrachtet bedeutet dies, dass der Händler den Kunden dadurch auffordert, ein verbindliches Angebot seinerseits abzugeben, welches der Händler dann wiederum – je nach Warenverfügbarkeit und/oder Lagerbestand – durch die Annahmeerklärung annehmen kann. Dieser Umstand wirkt zunächst etwas verwirrend, hat aber den einfachen Hintergrund, dass der Händler ansonsten – unabhängig davon, ob beispielsweise die Ware überhaupt verfügbar ist – eine rechtliche, vertragliche Bindung eingehen würde und sich dadurch – sollte die konkrete Ware beispielsweise nicht (mehr) verfügbar sein – möglicherweise einer Schadensersatzverpflichtung aussetzt. Um dies zu vermeiden betrachtet man die Online-Warenpräsentation noch nicht als rechtlich bindendes Angebot, sondern lediglich als eine Aufforderung an den Kunden seinerseits ein Angebot abzugeben, auf das der Händler dann entweder mit einer Annahme oder aber mit einer Ablehnung reagieren kann. Dies geschieht in der Regel ohne die Gefahr, sich einem Schadensersatzanspruch ausgesetzt zu sehen, da zu diesem Zeitpunkt noch kein verbindlicher Vertragsschluss vorliegt.
Juristische Grundlage des Vertragsschlusses im elektronischen Geschäftsverkehr (so bezeichnen Juristen das Online-Shopping) sind die europäische E-Commerce-Richtlinie sowie die Verbraucherrechte-Richtlinie, die in den §§ 312 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) entsprechend verankert und umgesetzt wurden. Im Einzelnen ergeben sich daraus viele mitunter komplizierte Voraussetzungen, die im Detail zu erläutern den einführenden Überblicks-Charakter dieses Artikels völlig sprengen und am Ende im Zweifel bei Ihnen für mehr Verwirrung als für die nötige Klarheit sorgen würden. Im Rahmen des Verbraucherschutzgedankens erwähnenswert sind sicherlich die vom Gesetzgeber in §§ 312i, j umgesetzten Regelungen, deren Ziel es ist, einen fairen Vertragsschluss sicherstellen zu wollen. Insbesondere soll dadurch die Gefahr minimiert werden, dass der Kunde eine andere als die gewollte Bestellung aufgibt. Erreicht werden soll dies u.a. durch zusätzliche Informationen, die dem Kunden nach § 312i Abs. 1 S. 1 Nr. 2 i.V.m. Art. 246c EGBGB rechtzeitig vor Abgabe seiner Bestellung zur Verfügung zu stellen sind. Dazu zählt u.a. die Pflicht, technische Mittel zur Korrektur von Eingabefehlern und zum Speichern von Vertragsbedingungen zur Verfügung zu stellen (Vgl. § 312i Abs. 1 Nr. 1 und 4) sowie die Verpflichtung, den Zugang von Bestellungen unverzüglich zu bestätigen (§ 312i Abs. 1 Nr. 3). Dabei handelt es sich oftmals um die automatisiert erstellte E-Mail, welche die zuvor getätigte Bestellung bestätigt und somit nochmals übersichtlich zusammenfasst. Auch diese Erklärung ist noch keine Annahmeerklärung, so dass sich alleine aus dem Zugang dieser Bestellbestätigung noch kein wirksamer Vertragsschluss ergibt und der Unternehmer sich die Annahme weiter offenhalten kann (s.o.). Ferner ergeben sich besondere Pflichten des Unternehmers gegenüber Verbrauchern aus § 312j Abs. 1, 2 BGB: so ist der Verbraucher gem. § 312j Abs. 1 BGB spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich darüber aufzuklären, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden. Darüber hinaus sind bei entgeltlichen Verträgen nach § 312j Abs. 2 BGB vertragswichtige Informationen (u.a. wesentliche Eigenschaften der Ware, Gesamtpreis, etc) klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung zu stellen.
Der Gesetzgeber hat sodann mit der sog. „Buttonlösung“ (§ 312j Abs. 3 BGB) Sorge dafür getragen, dass Abo- und Kostenfallen im Internet auf diese Weise der Vergangenheit angehören. § 313j Abs. 3, 4 BGB stellen formale Anforderungen für die Wirksamkeit des Vertrages dar. Das bedeutet, dass die Bestellsituation derart klar und unmissverständlich beschaffen sein muss, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. In der Praxis geschieht dies meist mit einer hervorgehobenen Schaltfläche (sog. „Button“ oder „Icon“) die mit „jetzt kaufen“, „zahlungspflichtig bestellen“ oder einem ähnlich unmissverständlichen Text versehen ist, so dass der Verbraucher ohne den Klick auf diese (meist auch farblich) hervorgehobene Schaltfläche den Bestellvorgang nicht vollenden kann und somit auch kein Vertrag zustande kommt (Vgl. § 312j Abs. 4 BGB). Unabhängig davon treffen den Unternehmer bei außerhalb von Geschäftsräumen und im Fernabsatz geschlossenen Verträgen (z.B. eine telefonische Bestellung aus einem Katalog, o.ä.) weitere Informationspflichten gemäß § 312d BGB. Die nach dieser Vorschrift erforderlichen Angaben betreffen zum Teil die Person des Unternehmers (Identität, Anschrift, etc.) und zum Teil beziehen sie sich auf die konkreten Angebotsbedingungen (beispielsweise Merkmale der Ware, Gesamtpreis, Versandkosten, Widerrufsrecht, etc.). Hierüber muss der Verbraucher vor Abgabe seiner verbindlichen Vertragserklärung aufgeklärt bzw. informiert werden. Die wichtigste Rechtsfolge aus der Verletzung oder Missachtung dieser Informationspflichten ergibt sich im Hinblick auf das Widerrufsrecht des Verbrauchers (s. nächster Abschnitt.).
Widerrufsrechte des Verbrauchers
Hinsichtlich eines sog. Widerrufsrechtes ist zunächst einmal zu unterscheiden: das BGB kennt ein allgemeines „Widerrufsrecht“ im Sinne des § 130 Abs. 1 S. 2 BGB, wonach eine bereits abgegebene Willenserklärung nicht wirksam wird, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht. Geht man also davon aus, dass ein Vertrag grundsätzlich aus zwei übereinstimmenden, mit Bezug aufeinander abgegebenen Willenserklärungen (die zeitlich frühere nennt man „Angebot“, die später darauf folgende „Annahme“) besteht, so kommt der Vertragsschluss im Regelfall mit dem Zugang der Annahmerklärung zustande. Dies lässt sich jedoch gem. § 130 Abs. 1 S. 2 BGB verhindern, indem dem anderen vorher (also vor Zugang der Annahmeerklärung) oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.
Beispiel.: Die Kundin K bestellt aus dem Katalog eines Versandhauses V postalisch ein neues Notebook eines bestimmten Herstellers für 1.200,00 EUR. Sie gibt die Bestellkarte am Nachmittag bei der Post ab und bummelt im Anschluss durch die Stadt. Dort sieht sie im Schaufenster des Computerhändlers C das gleiche Notebook allerdings zu einem Schnäppchenpreis von lediglich 999,00 EUR und möchte sich infolgedessen gerne von ihrer gegenüber V abgegeben Willenserklärung hinsichtlich des Notebooks für 1.200,00 EUR lösen.
Wenn sie nun die auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung (die postalisch versandte Annahmeerklärung) nach § 130 Abs. 1 S. 2 BGB widerrufen will, so muss sie dafür Sorge tragen, dass dem Versandhaus V vorher oder spätestens zeitgleich eine entsprechende Widerrufserklärung zugeht. Dies könnte sie in diesem Fall beispielsweise durch ein Telefax oder eine E-Mail bewirken, die dem V aufgrund der Postlaufzeit vor Zugang der Annahmeerklärung zugeht und somit einen wirksamen und rechtzeitigen Widerruf der Willenserklärung darstellt.
Von dieser allgemeinen und grundsätzlichen Widerrufsmöglichkeit ist das verbraucherschützende Widerrufsrecht zu unterscheiden. Dies kommt bei außerhalb von Geschäftsräumen und im Fernabsatz (also beispielsweise bei Katalog- oder Internetbestellungen) in Frage. Eine erste Voraussetzung dafür ist, dass es sich bei den Vertragsparteien um einen Unternehmer (§ 14 BGB) als Verkäufer und um einen Verbraucher (§ 13 BGB) als Käufer handelt. Ferner muss der Vertragsschluss außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz erfolgt sein. Dann hat der Verbraucher gem. § 312g Abs. 1 BGB das Recht einen solchen Vertrag ohne Angabe von Gründen gem. § 355 BGB zu widerrufen. Der Unterschied zu § 130 Abs. 1 S. 2 BGB sollte hierbei bereits deutlich erkennbar sein: bei § 130 Abs. 1 S. 2 BGB ist der Vertrag noch nicht wirksam geschlossen und sofern der Widerruf vorher oder gleichzeitig dem anderen zugeht, kommt auch erst gar kein Vertrag zustande. Beim Verbraucher-Widerrufsrecht hingegen verhält es sich so, dass der Vertragsschluss zunächst zustande kommt, dem Verbraucher aber aufgrund des Widerrufsrechts die Möglichkeit gegeben ist, diesen Vertragsschluss durch die Ausübung des Verbraucher-Widerrufsrecht rückgängig zu machen. Die wesentliche Rechtsfolge eines solchen Widerrufsrechts ergibt sich unmittelbar aus § 355 Abs. 1 S. 1 BGB, wonach Verbraucher und Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrages gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden sind, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Abs. 3 bestimmt sodann, dass – sofern bereits Leistungen ausgetauscht wurden – diese entsprechend zurück zu erstatten sind. In bestimmten, in § 312g Abs. 2 BGB sowie in § 356 Abs. 3 S. 2, Abs. 4 und Abs. 5 BGB aufgeführten Gründen ist das Widerrufsrecht grundsätzlich ausgeschlossen bzw. erlischt vorzeitig. Im Kern geht es bei den Ausnahmetatbeständen des § 312g Abs. 2 BGB darum, dass eine Rückabwicklung den Unternehmer unverhältnismäßig belasten würde und dem Verbraucher dadurch ein gewisses Missbrauchspotenzial gereicht werden würde. Es handelt sich dabei beispielsweise um Ausschlüsse des Widerrufsrechts bei Individualanfertigungen (wie beispielsweise einen Maßanzug), bei der Lieferung von Waren, die schnell verderben können (beispielsweise frische Lebensmittellieferungen, aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene versiegelte Waren, wenn die Versiegelung nach Lieferung bereits entfernt wurde, usw usf. Der Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 356 BGB ist beispielsweise bei Verträgen über Dienstleistungen relevant, wenn der Unternehmer die Leistung vollständig erbracht hat, da sich Dienstleistungen nicht „in Natur“ (wie beispielsweise ein Buch oder ein anderer dinglicher Gegenstand) herausgeben lassen. Selbiges gilt für die digitale Lieferung digitaler Inhalte: sofern diese auf digitalem Wege (z.B. durch Streaming, wie Netflix oder Spotify, u.ä.) erbracht werden, erlischt das diesbezügliche Widerrufsrecht nach § 356 Abs. 5 BGB.
Das Widerrufsrecht wird durch eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem Vertragspartner ausgeübt und ist als sog. „Gestaltungsrecht“ bedingungsfeindlich, d.h. es darf aufgrund seiner einseitigen Gestaltungswirkung und dem damit einhergehenden Bedürfnis nach Klarheit und Rechtssicherheit der Vertragsparteien nicht unter einer Bedingung, o.ä. abgegeben werden, da der Vertragspartner klar, deutlich und unmissverständlich wissen soll, „woran er ist“. Allerdings muss der Widerruf nicht das Wort „Widerruf“ ausdrücklich erhalten, sondern es reicht aus, wenn sich der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig aus der Erklärung ablesen lässt. Rein formal ist es in diesem Zusammenhang wichtig darauf hinzuweisen, dass nach der früheren Rechtslage die kommentarlose Rücksendung der Ware ausreichend war und dementsprechend als (wirksamer) Widerruf gedeutet wurde. Dies ist mittlerweile jedoch seit der Verbraucherrechte-Richtlinie nicht mehr ausreichend (wenngleich viele Händler diese Möglichkeit dennoch anbieten bzw. sich in der Praxis oftmals nichts am früheren Procedere der Rücksendung als Widerrufserklärung faktisch geändert hat). Jedenfalls können die Parteien problemlos vereinbaren, dass die kommentarlose Rücksendung für einen Widerruf ausreichend ist. Hier empfiehlt es sich ggf. im konkreten Einzelfall einen Blick auf das Kleingedruckte in Gestalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bzw. die Retouren-/Rücksendevoraussetzungen zu werfen. Auf Nummer Sicher geht man als Verbraucher jedenfalls, wenn man den Widerruf (zusätzlich) per Brief/E-Mail/Telefax innerhalb der Widerrufsfrist vorsorglich erklärt. Einer Begründung bedarf der Widerruf hingegen ausdrücklich nicht (Vgl. § 355 Abs. 1 S. 4 BGB). Auch ist keine bestimmte Form für den Widerruf vorgesehen, so dass theoretisch auch ein Telefonanruf zwar ausreichend, allerdings oftmals im Streitfalle nicht beweisbar sein wird. Ferner stellen Unternehmer oftmals ein in Anlage 2 zum EGBGB enthaltenes fakultatives Muster-Widerrufsformular zur Verfügung, so dass der Widerruf darüber oder aber über eine eindeutige Erklärung auf der Website des Unternehmers erklärt werden kann. Sofern der Verbraucher von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, so ist der Unternehmer verpflichtet, ihm den Zugang des Widerrufs unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger zu bestätigen (Vgl. § 356 Abs. 1 S. 2 BGB).
Der Hintergrund, warum dem Verbraucher beim Vertragsschluss außerhalb von Geschäftsräumen bzw. im Fernabsatz ein Widerrufsrecht eingeräumt wird, ist darin zu sehen, dass der Verbraucher bei diesen Arten des Vertragsschlusses in seiner Entscheidungsfreiheit eingeschränkt ist und darüber hinaus die Ware – nicht wie im stationären Handel vor Ort – einer persönlichen Prüfung (hinsichtlich Farbe, Passform, Optik, Haptik, Materialeigenschaften, etc.) unterziehen kann. Aus diesem Grunde wird ihm durch das zeitlich befristete Widerrufsrecht die Möglichkeit eingeräumt, sich nachträglich vom Vertrag lösen zu können. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass – entgegen eines verbreiteten Rechtsirrtums – für den Verbraucher als Käufer im stationären Handel (also vor Ort in der Stadt im lokalen Einzelhandel) kein Widerrufsrecht zusteht. Man unterliegt demzufolge einem Rechtsirrtum, wenn man der Ansicht ist, man könne sich von jedem Vertrag innerhalb eines gewissen Zeitraums problemlos lösen. Dies ist jedoch nicht zutreffend. Zwar bieten viele lokale Händler die Möglichkeit eines Umtausches innerhalb einer von ihnen zu bestimmenden Frist an. Dies ist jedoch eine reine Kulanzleistung, auf die es keinerlei Rechtsanspruch gibt, so dass hier der alte römischrechtliche Grundsatz des „pacta sunt servanda“ (lat., zu Deutsch: „Verträge sind einzuhalten“) erstmal uneingeschränkt gilt und man sich als Verbraucher nicht ohne weiteres grund- und problemlos davon lösen kann.
Für die o.g. Vertragsschlussarten (außerhalb von Geschäftsräumen und Fernabsatzverträge) gilt jedoch das Widerrufsrecht mit der Widerrufsfrist nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB: diese beträgt grundsätzlich 14 Tage und beginnt nach § 355 Abs. 2 S. 2 BGB mit Vertragsschluss. Bei außerhalb von Geschäftsräumen und im Fernabsatz geschlossenen sog. Verbrauchsgüterkaufverträgen im Sinne von § 474 Abs. 1 S. 1 BGB ist jedoch § 356 Abs. 2 BGB zu beachten, wonach die Widerrufsfrist einschränkend im Regelfall erst zu laufen beginnt, sobald der Verbraucher die Ware auch erhalten hat. Sofern der Lieferumfang mehr als einen Gegenstand umfasst, so wird diesbezüglich auf der Erhalt der letzten Ware abgestellt (§ 356 Abs. 2 Nr. 1 c BGB). Ferner beginnt die Widerrufsfrist bei Verbraucherverträgen (zusätzlich) erst dann, wenn der Verbraucher durch den Unternehmer nach § 312d Abs. 1 i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB vor Vertragsschluss über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts entsprechend informiert hat (Vgl. § 356 Abs. 3 S. 1 BGB). Sofern die Widerrufsbelehrung vollständig unterblieben , inhaltlich fehlerhaft oder nicht in der gesetzlichen Form erfolgt, so beginnt die Widerrufsfrist nach § 356 Abs. 3 S. 1 BGB erst gar nicht zu laufen. Allerdings sieht § 356 Abs. 3 S. 2 BGB für diesen Fall eine absolute Ausschlussfrist des Widerrufsrechts vor: dieses erlischt somit spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss bzw. Erhalt der Ware.
Anderenfalls genügt nach § 355 Abs. 1 S. 5 BGB zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung des Widerrufs, was bedeutet, dass der Widerruf innerhalb der regelmäßigen Widerrufsfrist von 14 Tagen an den Vertragspartner lediglich abgesendet und diesem nicht bereits zugegangen sein muss. Der wirksam und fristgerecht erklärte Widerruf verwandelt das ursprüngliche Schuldverhältnis zwischen Unternehmer und Verbraucher in ein sog. Rückgewährschuldverhältnis, so dass sowohl der Verbraucher als auch der Unternehmer nicht mehr an ihre auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärungen gebunden sind und die ggf. bereits erfolgten Leistungen (Lieferung der Ware und Zahlung des Kaufpreises) entsprechend rückabzuwickeln und somit gegenseitig zurück zu gewähren sind. Noch nicht erbrachte Leistungen erlöschen dadurch. Nach § 355 Abs. 3 S. 1 BGB kann der Verbraucher die von ihm bereits erbrachten Leistungen (in aller Regel also die Zahlung des Kaufpreises) zurückverlangen. Die Rückzahlung durch den Unternehmer hat dabei unverzüglich, spätestens aber nach 14 Tagen (§ 357 Abs. 1 BGB) zu erfolgen und diese (Rück-)Zahlungsfrist beginnt gemäß § 355 Abs. 3 S. 2 BGB mit dem Zugang der Widerrufserklärung beim Unternehmer. Diesem steht wiederum nach § 357 Abs. 4 BGB ein diesbezügliches Zurückbehaltungsrecht zu, da er die Rückzahlung zumindest bis zu dem Zeitpunkt verweigern darf, bis er die Ware zurückerhalten hat oder aber der Verbraucher ihm gegenüber den Nachweis über die Rücksendung erbracht hat. Aus diesem Grunde empfiehlt es sich sehr, die Rücksendequittungen der Versanddienstleister (Hermes, DHL, DPD, UPS, GLS, etc.) ordentlich zu verwahren, da man als Verbraucher im Streitfalle damit den Nachweis über die (rechtzeitige) Rücksendung erbringen kann.
Da oftmals bei Internet-Bestellung zusätzliche Versandkosten für die Lieferung der Waren entstehen, stellt sich die Frage, ob der Unternehmer diese Kosten bei einem Widerruf zu erstatten hat und wen grundsätzlich die Rücksendekosten des Widerrufs treffen. Hinsichtlich der Hinsendekosten hat der Gesetzgeber eine Entscheidung getroffen: gemäß §§ 357 Abs. 2 S. 1, 357c S. 1 BGB muss der Unternehmer auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren, womit erstmal nur die (gewöhnlichen) Hinsendekosten gemeint sind (m.a.W.: entscheidet sich der Verbraucher für eine teuere Expresslieferung, so hat der Unternehmer dennoch lediglich die Standardkosten zu erstatten).
Hinsichtlich der Rücksendekosten gilt grundsätzlich Folgendes: diese hat der Verbraucher gemäß § 357 Abs. 6 S. 1 BGB selbst zu tragen. Dies gilt allerdings nur, wenn der Unternehmer den Verbraucher ordnungsgemäß darüber unterrichtet hat. In der Praxis ist es hingegen meist so gestaltet, dass der Unternehmer auch die Kosten für die Rücksendung übernimmt und dies im Rahmen eines kostenfreien Retourenaufklebers oder eines Retouren-QR-Codes übernimmt. Für die Rücksendung trifft den Verbraucher die Pflicht, die Ware ordnungsgemäß zu verpacken und an eine geeignete Transportperson zu übergeben. Bei Missachtung dieser Pflicht kann sich der Verbraucher ggf. nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. schadensersatzpflichtig gegenüber dem Unternehmer machen. Das Transportrisiko in Form der Gefahr der Rücksendung trägt hingegen gem. § 355 Abs. 3 S. 4 BGB der Unternehmer. Sollte die Ware also trotz ordnungsgemäßer Verpackung und rechtzeitiger Absendung im Rahmen des Widerrufes beispielsweise bei der Rücksendung verloren gehen und somit niemals beim Unternehmer ankommen, so geht dies nicht zu Lasten des Verbrauchers, sofern er die Rücksendung nachweisen kann.
Wertersatz für die Verschlechterung von Waren – In welchem Umfang darf ich Waren zu Hause testen?
Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass das Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen und bei Fernabsatz- bzw. E-Commerce-Verträgen eine gewisse Ausgleichsfunktion für die eingeschränkte Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers gewährleisten will. In einem Ladenlokal/Geschäft vor Ort hat der Verbraucher die Möglichkeit, die Ware in aller Ruhe zu begutachten, anzuprobieren, Probe zu liegen, Parfum auf die Haut zu sprühen, etc. Im Rahmen des Widerrufsrechts stellt sich nun die Frage, wie weit die Prüfungsmöglichkeiten bei solchen Internetbestellungen reichen und ab wann der Verbraucher dem Unternehmer gegenüber zum Wertersatz für die Verschlechterung der Waren verpflichtet ist.
Die maßgebliche gesetzliche Regelung findet sich in § 357 Abs. 7 BGB, wonach der Verbraucher unter gewissen Voraussetzungen Wertersatz für den Wertverlust einer Ware zu leisten hat. Dieser Anspruch des Unternehmers setzt einerseits voraus, dass der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war und der Unternehmer den Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt hat. Diese ordnungsgemäße Belehrung schließt einen Hinweis auf den Wertersatzanspruch ein, so dass der Verbraucher entsprechend darauf aufmerksam gemacht werden muss. Was konkret von der Prüfungsmöglichkeit der Ware umfasst ist, hängt vom Einzelfall ab. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) soll das Recht zum Widerruf jedoch „mehr als nur ein formales Recht“ sein. Damit ist gemeint, dass der Nachteil des Onlineshoppings im Vergleich zur Prüfungsmöglichkeit der Ware im stationären Handel durch eine entsprechende, vergleichbare Prüfungsmöglichkeit der Ware auch beim Onlineshopping ausgeglichen werden soll. Mit anderen Worten: der Kunde soll mit der Ware umgehen und sie in Augenschein nehmen können, wie er das auch in einem Geschäft vor Ort dürfte. Konkret kann dies bedeuten, dass der Kunde die Ware sowohl öffnen als auch aufbauen und kurz ausprobieren darf, ohne sich dadurch direkt wertersatzpflichtig zu machen. So darf der Kunde beim Einkaufen von Bekleidung diese selbstverständlich in Ruhe zu Hause anprobieren, nicht jedoch darüber hinaus tragen. Auch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme kann zur Prüfung der Ware notwendig sein.
Wenn der Paketbote zweimal klingelt – Alles rund um die Paketzustellung beim Internetshopping
Immer mal wieder gibt es im Rahmen der stetig steigenden Zahl von Online-Bestellungen Probleme mit den Paketlieferdiensten. Wird der Kunde nicht persönlich angetroffen, so werden Pakete oftmals einfach vor der Türe abgelegt oder aber beim Nachbarn zugestellt. Sofern dabei alles gut geht und die Bestellung dennoch den Kunden am Ende erreicht, gibt es keine Probleme.
Anders sieht es hingegen dann aus, wenn plötzlich ein Paket nicht beim Kunden ankommt, der Unternehmer aber dennoch Zahlung des Kaufpreises verlangt. Die Situation hat sich durch die Corona-Pandemie in zweifacher Hinsicht verschlimmert: einerseits wird vermehrt im Online-Handel bestellt, so dass auch das Paketaufkommen stark zugenommen hat, andererseits wird aufgrund der möglichen Infektionsgefahr weitestgehend auf den persönlichen Kontakt und die früher obligatorische Unterschrift, die dem Nachweis des Erhaltes des Paketes diente, verzichtet. Die Verbraucherrechtsexperten der Kanzlei Kotz aus Kreuztal bei Siegen haben sich dieser Problematik einmal angenommen und erläutern die diesbezügliche Rechtslage in den nachfolgenden Absätzen.
Die Transportunternehmen sind verpflichtet, mindestens einen Zustellversuch beim Empfänger des Paketes zu unternehmen. Somit dürfen Sie beispielsweise ohne eine ausdrückliche Zustimmung des Empfängers das Paket nicht einfach ohne zu klingeln vor der Haustüre oder im Garten des Empfängers ablegen. Denn in aller Regel gilt das Paket erst dann als zugestellt, wenn der Empfänger/Kunde den unmittelbaren Besitz an der Sache erlangt hat. Dies ist im Regelfall erst dann zu bejahen, wenn der Kunde das Paket in den selbst in den Händen hält. Dieser Zeitpunkt ist auch für den Beginn der Widerrufsfrist relevant (s.o.). Ferner ist es grundsätzlich auch so, dass ohne ausdrückliche Einwilligung des Kunden die Sendung nur an den Empfänger selbst zugestellt werden darf. Allerdings halten sich viele Paketdienstleister ein Recht zur Abgabe beim Nachbarn in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vor. Dabei ist jedoch bereits der Begriff des „Nachbarn“ juristisch umstritten. So ist nicht zuletzt aufgrund der mangelnden Bestimmtheit des Begriffs unklar, ob damit beispielsweise lediglich Hausbewohner als (unmittelbare) Nachbarn im Sinne der Hausgemeinschaft gelten oder aber ob der Begriff eher weit auszulegen ist und das Paket auch noch bei (irgendeinem) Nachbarn der mittelbaren Nachbarschaft abgegeben werden darf. Unabhängig davon ist festzuhalten, dass es keinerlei Verpflichtung unter Nachbarn gibt als Ersatzempfänger Pakete für andere Nachbarn entgegenzunehmen. Wurde ein Paket hingegen unaufgefordert von einem Nachbarn in Abwesenheit des Empfängers entgegen genommen, so hat dieser Ersatzempfänger dem ursprünglichem Empfänger das Paket gem. §§ 667, 681 BGB unverzüglich weiterzugeben. Sollte das Paket während der Lagerzeit beim Nachbarn beschädigt werden oder aber gar verloren gehen, so haftet dafür in der Regel das zuständige Transportunternehmen. Eine Haftung des Nachbarn kommt nur in Betracht, wenn er zwar das Paket unaufgefordert entgegennimmt, dieses aber dann beispielsweise einfach vor der Haustüre bzw. Wohnungstüre des Empfängers ablegt und es dadurch zu Schaden oder abhanden kommt. Durch die Corona-Pandemie hat sich der Alltag und damit auch viele Gewohnheiten schlagartig verändert. Dies gilt natürlich auch für die Paketzustellung. Zum einen kann der Kunde mit dem zuständigen Zustelldienst einen sog. Ablage- oder Garagenvertrag schließen. Damit wird dem Paketdienst gestattet, das Paket an einem vorher definierten Platz (z.B. dem Treppenhaus, dem Gartenhäuschen, der Garage, o.ä.) abzustellen. Darüber hinaus erfolgen die meisten Zustellungen mittlerweile kontaktlos, d.h. entweder bestätigt der Zusteller mit seiner Unterschrift die Zustellung des Pakets oder aber der Kunde unterschreibt mit einem Kugelschreiber auf dem Paket und diese Unterschrift wird dann vom Zusteller abfotografiert.
Die Ware ist mangelhaft – welche Rechte stehen dem Verbraucher zu?
Sollte das erhaltene Produkt mangelhaft sein, so stellt sich die Frage, was in einem solchen Fall zu tun ist. Ein Sachmangel liegt nach § 434 Abs. 1 BGB dann vor, wenn der Kaufgegenstand nicht dem vereinbarten Zustand entspricht. Der Verkäufer ist dabei nach der Sachmangelhaftung verpflichtet, für diesen vereinbarten Zustand Sorge zu tragen.
Sofern also ein rechtlich relevanter Mangel der Kaufsache tatsächlich vorliegt, stehen dem Käufer verschiedene Möglichkeiten gemäß § 437 BGB zur Verfügung. Zunächst einmal hat er das Recht, vom Verkäufer die sog. Nacherfüllung (§ 439 BGB) zu verlangen. Dabei kann der Käufer in aller Regel nach seiner Wahl entweder die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung/Reparatur) oder aber die Lieferung einer mangelfreien Sache (Nachlieferung) verlangen. Dem Verkäufer ist sodann im Rahmen des sog. „Rechts zur zweiten Andienung“ vorrangig die Möglichkeit zur Nacherfüllung zu geben. Die Geltendmachung weitergehender Behelfe ist grundsätzlich davon abhängig, dass der Käufer dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Als weitere Möglichkeiten stehen dem Käufer unter gewissen Voraussetzungen sodann das Recht zum Rücktritt, zur Kaufpreisminderung sowie Schadensersatzansprüche oder der Ersatz vergeblicher Aufwendungen parat. Dabei handelt es sich allesamt um die sog. gesetzlichen Gewährleistungsrechte, die wiederum von einer Garantie zu unterscheiden sind. Juristische Laien setzen oftmals beide Begriffe gleich ein, juristisch ist jedoch zwischen diesen beiden Varianten zu unterscheiden. Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte sind zwingend und von ihnen darf nicht zu Ungunsten des Verbrauchers abgewichen werden. Eine (zusätzliche) Garantie kann entweder von dem Verkäufer oder aber auch von dem Hersteller des Produktes erteilt werden. Oftmals werden gerade bei hochpreisigen technischen Konsumprodukten zusätzlich zum Kaufpreis auch noch vermeintlich sinnvolle Garantien zu dem entsprechenden Produkt hinzuverkauft. Der Umfang einer Garantie – gleich ob diese kostenlos zusätzlich zum Kaufvertrag und den damit einhergehenden gesetzlichen Gewährleistungsrechten erteilt wird, oder ob der Kunde diese kostenpflichtig erwirbt – lässt sich nur aus den jeweiligen Garantiebedingungen (dem sprichwörtlichen „Kleingedruckten“) ablesen und verspricht als Marketingbegriff oft mehr als dann am Ende bzw. im Schadensfall tatsächlich gehalten werden kann. In der Alltagspraxis nehmen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte jedenfalls die weitaus größte Rolle ein und diese Gewährleistungsrechte stehen dem Verbraucher als Käufer bereits kraft Gesetzes auch ohne eine (zusätzliche) Garantievereinbarung vollumfänglich und uneingeschränkt zu. Die kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche verjähren nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB innerhalb von zwei Jahren. Bei einem Verbrauchsgüterkauf (d.h. bei einem Vertrag, durch den ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft), gilt innerhalb der ersten sechs Monate seit Gefahrübergang (also in der Regel seit Übergabe der Sache) eine sog. Beweislastumkehr des § 477 BGB, das bedeutet, dass wenn sich innerhalb dieser sechs Monate ein Sachmangel zeigt, so wird gesetzlich vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar. Die Vermutung, dass die Kaufsache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs mangelbehaftet war, setzt voraus, dass sich dieser Mangel im Zeitraum von sechs Monaten danach gezeigt hat. Dieser Umstand wiederum ist vom Käufer zu beweisen. Nach den sechs Monaten liegt hingegen die komplette Beweislast beim Käufer und erschwert somit in der Praxis die Geltendmachung der Gewährleistungsrechte nach den ersten sechs Monaten, da in aller Regel ohne ein Sachverständigengutachten oder ähnliche Expertise ein Nachweis der Mangelhaftigkeit der Sache bereits bei Gefahrübergang so gut wie ausgeschlossen sein dürfte.
Noch Fragen? – Die Rechtsanwälte der Kanzlei Kotz aus Kreuztal helfen Ihnen gerne weiter
Die Rechtsanwaltskanzlei Kotz aus Kreuztal bei Siegen ist Ihr erster Ansprechpartner in allen Rechtsfragen rund um die Verbraucherrechte. Egal ob es sich um Fragen des Widerrufsrechts, der Garantiebedingungen, der Gewährleistungsrechte (Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz) handelt: das Team der Kanzlei Kotz, u.a. bestehend aus dem Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Herrn Hans Jürgen Kotz, dem Rechtsanwalt und Notar sowie Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht Herrn Dr. Christian Kotz und dem Rechtsanwalt Herrn Heinz-Jürgen Höher beantworten aufgrund ihrer langjährigen Expertise und Erfahrungen Ihre Fragen rund um das Thema Verbraucherschutzrecht. Vereinbaren Sie einen Besprechungstermin oder nutzen Sie bequem von zu Hause aus das Angebot der Online-Beratung. Wir vertreten Sie außergerichtlich und gerichtlich, regional und überregional und setzen uns für Ihr Recht ein.