Skip to content

Unterschied Geschmacksmuster und Patent

Das geistige Eigentum muss geschützt werden

Jedes Jahr werden von Unternehmen Erfindungen getätigt, die von den Urhebern auch auf den Markt gebracht werden sollen. Da jedoch von der Grundidee bis zur praktischen Umsetzung des Produktionsprozesses nicht selten einige Zeit vergeht, muss die Erfindung jedoch geschützt werden. Mit einer Eintragung lässt sich dies hervorragend realisieren, allerdings muss hierbei eine Unterscheidung vorgenommen werden zwischen dem Geschmacksmuster und dem Patent. Hier in diesem Ratgeberartikel liefern wir sämtliche wichtigen Informationen rund um dieses Thema.

Das Wichtigste in Kürze


Der wesentliche Unterschied zwischen Geschmacksmuster und Patent liegt darin, dass das Geschmacksmuster den optischen Aspekt eines Produktes schützt, während das Patent die technische Erfindung an sich abdeckt.

  • Überblick über geistiges Eigentum: Geistiges Eigentum umfasst alle Schöpfungen des menschlichen Intellekts und ist durch gewerbliche Schutzrechte in Deutschland geschützt.
  • Bedeutung von Geschmacksmustern und Patenten: Beide Schutzrechte gewähren Urhebern die Kontrolle über die finanzielle Verwertung ihrer Erfindungen und ermöglichen Schadensersatzansprüche bei Verletzungen durch Dritte.
  • Grundlagen und Schutz eines Geschmacksmusters: Schützt die äußere Form eines Produkts, muss neu sein und gewisse Eigenarten aufweisen; Anmeldung beim DPMA erforderlich.
  • Anforderungen und Schutzdauer für Geschmacksmuster: Konkretes äußeres Erscheinungsbild und Herstellbarkeit erforderlich; Schutzdauer fünf Jahre mit Verlängerungsoption bis zu 25 Jahre.
  • Vorteile und Einschränkungen von Geschmacksmustern: Wirtschaftliche Verwertbarkeit liegt beim Rechteinhaber; Einschränkungen bei Produkten, die ausschließlich technisch bedingt sind oder gegen öffentliche Sicherheit verstoßen.
  • Grundlagen des Patents: Schutzrecht für die Idee, die auf erfinderischer Tätigkeit beruht; unberechtigte Nutzung durch Dritte wird untersagt.
  • Anforderungen und Schutzdauer für Patente: Idee muss neu, technischer Natur und gewerblich anwendbar sein; Schutzdauer beträgt 20 Jahre ohne Verlängerungsoption.
  • Vorteile und Einschränkungen des Patentschutzes: Lange Schutzdauer ermöglicht technische Umsetzung; Lizenzübertragungen möglich; nicht für jede Erfindung anwendbar.
  • Unterschiede zwischen Geschmacksmuster und Patent: Geschmacksmuster deckt Produktästhetik ab, Patent schützt die Erfindung; unterschiedliche Anmeldeprozesse und Kosten.
  • Entscheidungshilfe für Anmeldung: Abhängig von Produkt und individuellen Umständen; wirtschaftliche Überlegungen und ausreichende Recherche im Vorfeld sind entscheidend.

Überblick über geistiges Eigentum

Die genaue Definition des geistigen Eigentums in rechtlicher Hinsicht wird vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) festgelegt. Unter den Gesamtbegriff „geistiges Eigentum“ fallen sämtliche Schöpfungen, die dem menschlichen Intellekt entsprungen sind.

Geschmacksmuster und Patent
(Symbolfoto: chaylek /Shutterstock.com)

Es kann sich sowohl um Know-how als auch um Erfindungen oder Softwarelösungen respektive Romanschriften handeln. Geistiges Eigentum lässt sich in Deutschland mittels der gewerblichen Schutzrechte schützen, um dritte Personen an der gewerblichen Verwertung einer fremden Idee zu hindern.

Bedeutung von Geschmacksmustern und Patenten in Deutschland

Sowohl Geschmacksmuster als auch Patente haben in Deutschland eine immens große Bedeutung für die Urheber, da sie auf diese Weise die Alleinherrschaft über die finanzielle Verwertung behalten. Verletzt eine dritte Person gegen ein eingetragenes Geschmacksmuster oder ein Patent, so kann der Rechteinhaber aus dieser Handlung heraus Schadensersatzansprüche ableiten respektive mittels rechtlicher Schritte die dritte Person an ihrer Handlung hindern.

Grundlagen des Geschmacksmusters

Die Grundlagen des Geschmacksmusters sind nicht jedem Menschen geläufig. Es ist jedoch wichtig zu wissen, wie genau sich ein Geschmacksmuster definiert respektive welche Merkmale es aufweisen muss und welche Schutzanforderungen der Gesetzgeber in Deutschland an das Geschmacksmuster stellt.

Definition und Merkmale eines Geschmacksmusters

Durch ein Geschmacksmuster wird in Deutschland die reine optische respektive äußerliche Form eines Produkts geschützt. Es kann sich hierbei sowohl um einen Gebrauchsgegenstand als auch um anderweitige Produkte des alltäglichen Lebens handeln, die von einem bestimmten Hersteller als Urheber auf den Markt gebracht werden. Es ist hierbei unerheblich, ob der Urheber auch tatsächlich der Urheber der Grundidee des Produkts gewesen ist oder ob das Produkt auf der Grundidee eines anderen Produkts beruht.

Anforderungen für den Schutz eines Geschmacksmusters

Der Gesetzgeber hat an die Schutzfähigkeit eines Gebrauchsmusters mehrere Anforderungen gestellt. Zum einen ist es zwingend erforderlich, dass das Produkt über ein konkretes äußeres Erscheinungsbild verfügt. Dieses muss sich zur Wiederholung eignen und es muss entweder handwerklich oder industriell auch tatsächlich herstellbar sein. Zudem muss das Produkt über ganz bestimmte Eigenarten verfügen und in seiner Form respektive des äußeren Erscheinungsbildes neu sein. Diese Anforderungen sind bereits dann erfüllt, wenn das Produkt bekannte Formen eines vergleichbaren Produkts neu kombiniert respektive gestaltet.

Anmeldeverfahren und Schutzdauer

Um ein Geschmacksmuster rechtlich wirksam schützen zu lassen, ist es erforderlich, dass es beim DPMA angemeldet wird. Im Zuge des Anmeldeverfahrens erfolgt seitens des Amtes lediglich die eingeschränkte Sachprüfung. Erforderlich ist sowohl ein schriftlicher Eintragungsantrag, der die genaue Bezeichnung des Anmeldenden beinhaltet, als auch ein Muster. Dieses Muster muss sich zur Wiedergabe eignen. Es ist dabei jedoch nicht möglich, ein Original beim Amt zu hinterlegen. Vielmehr sind in der gängigen Praxis entweder grafische oder fotografische Musterdarstellungen üblich. Sofern die Bekanntmachung aufgeschoben werden soll, kann auch ein Musterabschnitt bei dem Amt hinterlegt werden. Da die Anmeldung mit Kosten verbunden ist, können Antragssteller, die mehrere Geschmacksmuster anmelden möchten, mehrere Muster in einem Antrag zusammenfassen. Bis zu 100 Muster sind möglich. Mit der Eintragung in das entsprechende Register beginnt auch der Geschmacksmusterschutz. Die Schutzdauer beläuft sich dabei auf fünf Jahre, beginnend mit dem Anmeldezeitpunkt. Es ist möglich, den Schutz um jeweils fünf Jahre zu verlängern. Dies ist jedoch maximal fünf Male möglich. Nach Ablauf des Schutzes darf jedermann das Geschmacksmuster nachbilden.

Vorteile und Einschränkungen des Geschmacksmusterschutzes

Der Geschmacksmusterschutz bietet dem Urheber den Vorteil, dass niemand eine Nachbildung vornehmen darf. Die wirtschaftliche Verwertbarkeit liegt somit ausschließlich bei dem Rechteinhaber. Es muss allerdings beachtet werden, dass der Geschmacksmusterschutz nicht für jedes Erzeugnis anwendbar ist. Diejenigen Erzeugnisse, deren Ausgestaltung sich alleinig aus der Technikfunktion heraus ableitet, können ebenso wenig als Geschmacksmuster angemeldet werden wie reine Verbindungsstücke sowie Erzeugnisse, die gegen die allgemeine öffentliche Sicherheit / Ordnung verstoßen. Auch diejenigen Erzeugnisse, die auf missbräuchliche Art und Weise Zeichen des öffentlichen Interesses verwenden, können nicht geschützt werden.

Grundlagen des Patents

Nur zu häufig ist der Satz, dass eine bestimmte Person auf eine Idee ein Patent hätte anmelden sollen, zu hören. Den wenigsten Menschen sind jedoch die Grundlagen des Patents respektive die gesetzlichen Anforderungen an den Patentschutz nebst dem genauen Anmeldeverfahren bekannt.

Definition und Merkmale eines Patents

Das Patent definiert sich als Schutzrecht eines Erfinders, mit dem die unberechtigte Nutzung der Erfindung von dritten Personen untersagt wird. Das wesentliche Merkmal eines Patents ist der Umstand, dass die Idee als solche geschützt wird. Alleinig der Urheber der Idee und somit der Patentinhaber hat das Recht auf die Nutzung.

Anforderungen für den Patentschutz

Damit ein Patentschutz erreicht werden kann, ist es erforderlich, dass die Idee auf der Basis der erfinderischen Tätigkeit beruht. Abwandlungen oder Kombinationen von Erfindungen, die bereits als bekannt gelten, können keinen Patentschutz erreichen. Zudem muss die Erfindung vollständig technischer Natur sein und sich zur gewerblichen Nutzung eignen.

Anmeldeverfahren und Schutzdauer

Das Patent muss bei dem DPMA mittels eines schriftlichen Antrages angemeldet werden. Dieser Antrag ist überaus umfangreich und erfordert zahlreiche detaillierte Darstellungen der Erfindung. Ist das Patent jedoch erst einmal für die Erfindung eingetragen, so beträgt die Schutzdauer 20 Jahre.

Vorteile und Einschränkungen des Patentschutzes

Der Vorteil des Patentschutzes liegt eindeutig in der langen Schutzdauer, die dem Erfinder die technische Umsetzung der Erfindung im gewerblichen Bereich ermöglichen soll. Ist dies nicht möglich, so kann der Patentinhaber auch das Patent auf dritte Personen im Zuge von Lizenzen übertragen. Der Patentschutz ist jedoch auch einschränkend, da er nicht für jede Erfindung anwendbar ist.

Unterschiede zwischen Geschmacksmuster und Patent

Zwischen dem Geschmacksmuster und dem Patent gibt es Unterschiede, auch wenn die Begriffe in der gängigen Praxis regelmäßig synonym zueinander verwendet werden.

Schutzgegenstand: Ästhetik vs. Technologie

Der Hauptunterschied liegt in dem Umstand, dass sich durch das Geschmacksmuster lediglich die Zusammensetzung eines Produkts respektive deren Ästhetik schützen lässt. Die Idee alleinig lässt sich nicht mittels eines Geschmacksmusters, sondern vielmehr lediglich durch ein Patent schützen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen als gegeben anzusehen sind.

Anmeldeprozess und Kosten

Der Anmeldeprozess bei dem Geschmacksmuster ist im Vergleich zu dem Patent erheblich weniger umfangreich und überdies auch kostengünstiger. Die Gebühr hierfür liegt im Bereich von 60 – 70 EUR, während hingegen für ein Patent Kosten in Höhe von 5.000 EUR entstehen können.

Schutzdauer und Verlängerungsmöglichkeiten

Die Schutzdauer des Geschmacksmusters ist mit fünf Jahren verhältnismäßig kurz, allerdings gibt es Verlängerungsmöglichkeiten. Maximal 25 Jahre kann ein Geschmacksmuster geschützt werden. Das Patent hingegen hat eine maximale Schutzdauer von 20 Jahren, es kann allerdings nicht verlängert werden.

Durchsetzung und Rechtsstreitigkeiten

Die Durchsetzung des Rechts liegt ausschließlich bei dem Rechteinhaber. Es kommt in der gängigen Praxis jedoch nicht selten zu rechtlichen Auseinandersetzungen im Hinblick darauf, wer zuerst die Idee für ein gewisses Produkt hatte. Die sogenannten Plagiatsfälle gibt es weltweit.

Entscheidungshilfe: Geschmacksmuster oder Patent?

Nicht selten stellt sich die Frage, ob ein Geschmacksmuster oder ein Patent angemeldet werden sollte. Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten, da es immer auf die Einzelfallsituation ankommt.

Faktoren zur Auswahl des richtigen Schutzes

Das Produkt an sich ist stets der erste Faktor bei der Auswahl des richtigen Schutzes. Theoretisch können sowohl ein Geschmacksmuster als auch ein Patent gleichermaßen angemeldet werden, allerdings sind die Anforderungen an das Patent sehr hoch. Gleichermaßen verhält es sich mit den Kosten. Wenn das Produkt den Aufwand nicht rechtfertigt, ist das Geschmacksmuster ausreichend.

Strategische Überlegungen für Unternehmen und Einzelpersonen

Unternehmen und Einzelpersonen sollten stets eine wirtschaftliche Prüfung vornehmen, ob der angedachte Schutz ausreichend oder überzogen ist. Der Kosten-/Nutzfaktor ist hierbei entscheidend.

Häufige Fehler und wie man sie vermeidet

Der häufigste Fehler liegt in dem Umstand, dass im Vorfeld der Anmeldung bei einem vermeintlich neuen Produkt / einer vermeintlich neuen Idee nicht ausreichend recherchiert wird, ob dieses Produkt respektive die Idee bereits existiert oder geschützt ist.

Nicht jede Idee oder jedes Design ist schutzfähig

Die Begriffe „Erfinderische Tätigkeit“, „Neuheit“ und „Gewerbliche Anwendbarkeit“ sind zentrale Kriterien, die erfüllt sein müssen, um eine Erfindung oder ein Design schützen zu können. Sie sind sowohl im Patentrecht als auch im Gebrauchsmusterrecht relevant, während das Geschmacksmusterrecht andere Kriterien aufweist.

Erfinderische Tätigkeit

Die erfinderische Tätigkeit ist ein entscheidendes Kriterium für die Patentierbarkeit einer Erfindung. Sie bedeutet, dass die Erfindung nicht offensichtlich sein darf oder sich in ausreichendem Maß vom Stand der Technik abheben muss. Eine Erfindung, die lediglich eine offensichtliche Lösung oder eine geringfügige Modifikation einer bereits bekannten Technologie darstellt, würde nicht als erfinderisch angesehen werden.

Neuheit

Die Neuheit einer Erfindung ist ein weiteres zentrales Kriterium für die Patentierbarkeit. Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Der Stand der Technik umfasst alle Kenntnisse, die vor der Anmeldung der betreffenden Erfindung weltweit in jeder erdenklichen Weise der Öffentlichkeit zugänglich waren. Im Falle von Geschmacksmustern ist ein Design neu, wenn die Gestaltungselemente, die seine Eigenart begründen, den Fachkreisen der Gemeinschaft bisher nicht bekannt sind.

Gewerbliche Anwendbarkeit

Die gewerbliche Anwendbarkeit ist das dritte Kriterium für die Patentierbarkeit einer Erfindung. Eine Erfindung gilt als gewerblich anwendbar, wenn ihr Gegenstand auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschließlich der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt werden kann. Dies bedeutet, dass die Erfindung in irgendeiner Weise wirtschaftlich verwertbar sein muss.

Im Gegensatz zu Patenten und Gebrauchsmustern, die technische Erfindungen schützen, schützen Geschmacksmuster das Design von Produkten. Ein Geschmacksmuster muss neu sein und Eigenart aufweisen. Es schützt die äußeren Erscheinungsformen von Produkten, d.h. die Farb- und Formgestaltung sämtlicher Gebrauchsgegenstände, soweit sie eine konkrete äußerliche Gestaltung aufweisen, die eine Wiederholbarkeit ermöglicht.

Es ist zu beachten, dass nicht jede Idee oder jedes Design schutzfähig ist. Die genaue Definition und Anwendung dieser Begriffe kann komplex sein und hängt von vielen Faktoren ab, einschließlich der spezifischen Natur der Erfindung oder des Designs und der relevanten Rechtsprechung in dem jeweiligen Rechtsgebiet.

? Häufig gestellte Fragen (FAQs)


  • Kann ich sowohl ein Geschmacksmuster als auch ein Patent anmelden? Ja, das ist theoretisch möglich, wenngleich es in der gängigen Praxis oftmals nicht erforderlich ist.
  • Wie lange dauert es, bis ein Geschmacksmuster oder Patent genehmigt wird? Die Bearbeitungsdauer fällt unterschiedlich aus. Da das Geschmacksmuster lediglich oberflächlich geprüft wird, fällt hier die Bearbeitungsdauer geringer aus, als es bei einem Patent der Fall ist.
  • Was passiert, wenn mein Geschmacksmuster oder Patent verletzt wird? Eine Verletzung des Schutzes berechtigt den Rechteinhaber zu rechtlichen Schritten und Ersatzansprüchen.
  • Wie kann ich feststellen, ob meine Erfindung oder mein Design schutzfähig ist? Eine Prüfung der Schutzwürdigkeit ist problemlos mit rechtsanwaltlicher Hilfe möglich.

* Alles ohne Gewähr – Lassen Sie sich zu Ihrem individuellen Fall beraten

Fazit:  Zusammenfassung der Hauptunterschiede

Das Geschmacksmuster und das Patent unterscheiden sich maßgeblich voneinander. Während das Geschmacksmuster lediglich die Zusammensetzung / Optik des Produkts schützt, erstreckt sich der Patentschutz auf die Erfindung an sich. Die Hürden für einen erfolgreichen Patentschutz liegen weitaus höher, als es bei dem Geschmacksmuster der Fall ist. Dementsprechend umfangreicher ist auch die Bearbeitungsdauer des Patentantrages und der Kostenfaktor für die Anmeldung.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie können eine individuelle rechtliche Beratung, die die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt, nicht ersetzen. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch neue Urteile und Gesetze geändert haben. Teile dieses Beitrags könnten mithilfe von KI-Unterstützung erstellt worden sein, um eine effiziente und präzise Darstellung der Informationen zu gewährleisten. Trotz umfassender Kontrolle können Irrtümer enthalten sein. Für eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelle Jobangebote


Stand: 25.06.2024

Rechtsanwaltsfachangestellte (n) / Notarfachangestellte(n) (m/w/d) in Vollzeit

 

jetzt bewerben

 


 

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)

als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

 

mehr Infos