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Unterhalt für volljährige Kinder – Wie lange zahlen?

Für viele Eltern, die aufgrund einer Trennung von dem Partner für ihre Kinder Unterhalt zahlen, ist das Erreichen der Volljährigkeit des Kindes etwas ganz Besonderes. Mit dem 18. Lebensjahr ist das Kind erwachsen und kann auf den eigenen Beinen stehen. Landläufig hat sich das Meinungsbild verfestigt, dass mit diesem Zeitpunkt auch die Unterhaltspflicht der Eltern endet. Dieses Meinungsbild ist jedoch falsch, denn auch nach dem 18. Lebensjahr haben die Eltern unter gewissen Umständen noch eine Unterhaltspflicht. Hier in diesem Artikel bieten wir Ihnen alle wichtigen Informationen zu dem Unterhalt für volljährige Kinder und wir zeigen Ihnen die gesetzliche Grundlage auf. Zudem erklären wir Ihnen, wie viel Unterhalt dem Kind zusteht und welche Sonderfälle/Ausnahmen der Gesetzgeber kennt.

Das Wichtigste in Kürze


  • Unterhalt für volljährige Kinder: Trotz Erreichen der Volljährigkeit endet die Unterhaltspflicht der Eltern nicht automatisch. Sie besteht weiter, solange das Kind nicht wirtschaftlich selbstständig ist.
  • Unterschied zu Kindergeld: Während das Kindergeld mit dem 18. Lebensjahr des Kindes endet, bleibt die Unterhaltsverpflichtung der Eltern bestehen.
  • Unterhalt für Schüler: Die Höhe des Unterhalts für volljährige Schüler richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle und variiert je nach Lebenssituation des Kindes.
  • Unterhalt während der Ausbildung: Einkünfte aus der Ausbildung oder Kindergeld können den Unterhaltsanspruch mindern. Eine Zweitausbildung muss nicht zwangsläufig von den Eltern finanziert werden.
  • Unterhalt für Studierende: Der Unterhaltsanspruch während des Studiums hängt von verschiedenen Faktoren ab, einschließlich Bafög-Bezug oder Einkünften aus einem Praktikum.
  • Sonderfälle: Zeiten wie Weltreisen oder Au-pair-Aufenthalte gelten nicht als Bildungszeit und müssen nicht von den Eltern finanziert werden.
  • Ende der Unterhaltspflicht: Die Pflicht endet, sobald das Kind in der Lage ist, seinen eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten.

Anspruch auf Unterhalt ab 18

Unterhalt für Kinder ab 18
Unterhaltsansprüche für volljährige Kinder: Rechte, Pflichten und Missverständnisse im Überblick. (Symbolfoto: BearFotos /Shutterstock.com)

Gem. § 1601 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) haben Eltern die Verpflichtung, den Lebensunterhalt der Kinder sicherzustellen. Die Unterhaltspflicht endet erst dann, wenn das Kind wirtschaftlich in der Lage ist, den eigenen Lebensunterhalt aus eigener Kraft heraus zu bestreiten. Im Gegensatz zu dem Kindergeld, das mit dem 18. Lebensjahr des Kindes endet, endet die Unterhaltsverpflichtung für die Eltern mit dem 18. Lebensjahr nicht. Im Gegensatz zu dem Unterhalt für minderjährige Kinder ist es bei volljährigen Nachkommen denkbar, dass der Unterhaltsanspruch verwirkt wird. Dem reinen Grundsatz nach ist jedoch der Unterhaltsanspruch eines minderjährigen Kindes mit dem Unterhaltsanspruch eines volljährigen Kindes identisch. Einen gesetzlichen Sonderfall stellen jedoch Nachkommen mit einer Behinderung dar. Ist das Kind körperlich respektive geistig behindert, so hat es gegenüber den Eltern unabhängig von dem Alter einen Anspruch auf Unterhaltszahlungen.

Wie viel Unterhalt steht einem volljährigen Schüler zu?

Maßgeblich für die Unterhaltsberechnung bei den unterhaltsberechtigten Nachkommen ist die sogenannte Düsseldorfer Tabelle. Hat ein Kind die Volljährigkeit erreicht und ist noch Schüler, so sind bestimmte Rahmenfaktoren des Einzelfalls für die Berechnung des Unterhaltsanspruchs entscheidend. Als Grundlage wird die sogenannte Bedarfsgruppe der Düsseldorfer Tabelle zugrunde gelegt. Unterschieden wird dabei zwischen den sogenannten privilegierten Kindern und den nicht privilegierten Kindern. Die Einkommenssituation der Eltern spielt hierbei eine entscheidende Rolle. Bei einem privilegierten Kind liegt der Selbstbehalt der Eltern bei einem Mindestwert von 1.370 EUR, falls die Eltern einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Sollten die Eltern jedoch erwerbslos sein, so liegt der Mindestselbstbehalt bei einem Wert von 1.120 EUR.

Wohnt ein nicht privilegiertes Kind nach der Volljährigkeit noch bei einem Elternteil, so ist der Selbstbehalt für jeden Elternteil bei der Höhe des Unterhaltsanspruchs zu berücksichtigen. Dieser Selbstbehalt liegt aktuell bei einem Mindestbetrag in Höhe von 1.650 EUR. Hat der volljährige Schüler jedoch schon einen eigenen Hausstand, so beläuft sich der Unterhaltsanspruch aktuell auf 930 EUR pro Monat. Der Selbstbehalt der Eltern liegt ebenfalls bei einem Mindestbetrag in Höhe von 1.650 EUR.

➨ Unterhalt für Volljährige: Klarheit im Rechtsdschungel

Sie fragen sich, wie lange Sie als Elternteil Unterhalt für Ihr volljähriges Kind zahlen müssen? Oder sind Sie ein volljähriges Kind, das sich über seine Unterhaltsansprüche informieren möchte? Die rechtlichen Regelungen können verwirrend sein. Unsere Kanzlei Kotz steht Ihnen zur Seite, um Licht ins Dunkel zu bringen. Nutzen Sie unsere Ersteinschätzung, um Klarheit über Ihre individuelle Situation zu erhalten. Bei weiterem Beratungsbedarf begleiten wir Sie kompetent und zielgerichtet. Warten Sie nicht länger und nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Wir sind für Sie da!

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Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2023 für Jugendliche ab 18 Jahren

NETTOEINKOMMEN DES UNTERHALTSPFLICHTIGEN IN EURALTERSSTUFEN IN JAHREN (§ 1612 A I BGB) BETRÄGE IN EUR AB 18 BEDARFS-KONTROLL-BETRAG IN EUR
bis 1.9006281.120/ 1.370
1.901-2.3006601.650
2.301-2.7006911.750
2.701-3.1007231.850
3.101-3.5007541.950
3.501-3.9008042.050
3.901-4.3008552.150
4.301-4.7009052.250
4.701-5.1009552.350
5.101-5.5001.0052.450
5.501-6.2001.0562.750
6.201-7.0001.1063.150
7.001-8.0001.1563.650
8.001-9.5001.2064.250
9.501-11.0001.2564.950

Unterhalt für Auszubildende

Sollte das volljährige Kind sich in einer Ausbildung befinden und aus dieser Ausbildung heraus eigene Erwerbseinkünfte erzielen, so wirken sich diese Einkünfte mindernd auf den Unterhaltsanspruch aus. Gleichermaßen verhält es sich auch mit dem Bezug des Kindergeldes. Im Gegensatz zu dem Unterhaltsanspruch von minderjährigen Kindern, wirken sich die Kindergeldbezüge eines volljährigen Auszubildenden mindernd auf den Unterhaltsanspruch aus. Gem. § 1610 Abs. 2 BGB haben Eltern die Verpflichtung, dem unterhaltsberechtigten Kind die schulische sowie auch berufliche Ausbildung zu finanzieren. Für das Kind in der Ausbildung bringt dies jedoch die Verpflichtung mit sich, dass die Schul- sowie Berufsausbildung zügig abgeschlossen werden muss. Hat das Kind seine erste Berufsausbildung absolviert und könnte auf der Grundlage dieser Ausbildung seinen eigenen Lebensunterhalt bestreiten, so sind Eltern gem. Urteil des OLG Hamm nicht dazu verpflichtet, einen zweiten Ausbildungsweg des Kindes zu finanzieren. Eine Ausnahme stellt jedoch die Situation dar, dass das Kind den ersten erlernten Beruf aus gesundheitlichen Gründen heraus nicht ausüben kann. Eine unklare rechtliche Auffassung gibt es seitens des Gesetzgebers jedoch bei dem sogenannten Freiwilligen Sozialen Jahr (FSJ). Gem. Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Naumburg, Aktenzeichen NJW-RR 2007,1380, besteht für diese Zeit kein Unterhaltsanspruch. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass diese Zeit nicht der Berufsvorbereitung dient. Zu einer anderen Auffassung kam jedoch das OLG Celle (Aktenzeichen NJW 2012,82). Die Einzelfallsituation ist diesbezüglich also entscheidend.

Unterhalt für Studierende

Der Unterhaltsanspruch während des Studiums ist abhängig von der Lebenssituation der Eltern, da der Bedarf des Nachkommens berücksichtigt wird. Sollte der Student nicht mehr bei seinen Eltern wohnen und einen eigenen Hausstand bekleiden, so beträgt der Unterhaltsanspruch monatlich 930 EUR. Die Grundvoraussetzung für diesen Anspruch ist jedoch die Bedürftigkeit. Sollte der Student etwa Bafög beziehen, so werden diese Leistungen als Einkommen des Studenten bei dem Unterhaltsanspruch berücksichtigt. In der gängigen Praxis führt dies dazu, dass die Eltern keinen Unterhalt mehr zahlen müssen. Gleichermaßen verhält es sich, wenn ein Student ein Stipendium erhält oder Einkünfte aus einem Praktikum heraus erzielt. Sollte sich das Kind dazu entschließen, das Studium abzubrechen, so wird es rechtlich betrachtet erwerbslos. Ein Anspruch auf Unterhalt besteht in derartigen Fällen nur noch für einen Zeitraum von 4 bis maximal 12 Monaten, beginnend mit dem Abbruch des Studiums.

Sonderfälle und Ausnahmen

Sofern das Kind sich dazu entschließt, erst einmal eine Weltreise vor dem Ernst des Lebens zu unternehmen, so müssen die Eltern dies nicht mit ihren Unterhaltsleistungen finanzieren. Diese Zeit gilt nicht als Bildungszeit. Sofern das Kind jedoch nach der Weltreise eine Ausbildung beginnt, so wird dann der Unterhaltsanspruch wieder gestartet. Auch die Zeit als Au-pair gilt nicht als Ausbildungszeit, und Eltern müssen dies nicht finanzieren. Eine sogenannte Übergangszeit stellt die Zeitspanne nach dem Ende der Ausbildung dar. Wurde die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen, so haben Kinder ihren Eltern gegenüber noch für einen Zeitraum von drei Monaten einen Unterhaltsanspruch. Diese Zeitspanne soll dem Unterhaltsberechtigten die Gelegenheit geben, sich auf dem Arbeitsmarkt zu orientieren und eine angemessene Beschäftigung zu finden.

Wann endet die Unterhaltspflicht?

Die Unterhaltspflicht endet, wenn das unterhaltsberechtigte Kind in der Lage ist, den eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Anders als bei dem Kindergeld ist die Zahlung der Eltern nicht zwingend an das Lebensalter des Kindes gekoppelt, da es stets auf die individuellen Rahmenbedingungen ankommt. Der Gesetzgeber koppelt den Unterhaltsanspruch vielmehr an die Bedürftigkeit der anspruchsberechtigten Person. Sollte es zu Streitigkeiten mit den Eltern bezüglich des Unterhalts kommen, so können im Zweifel lediglich die Dienste eines erfahrenen Rechtsanwalts für Familienrecht helfen.

Praktische Tipps für Eltern und Kinder

Grundsätzlich ist es immer gut, eine gute Beziehung innerhalb der Familie zu pflegen und die Kommunikation zwischen Eltern und Kind entspannt zu gestalten. Eine gemeinsame Checkliste bezüglich der Unterhaltsberechnung kann auf jeden Fall helfen, Streitigkeiten zu vermeiden. Diese Checkliste kann natürlich auch von einem Rechtsanwalt angefertigt werden. Der häufigste Fehler ist, dass Eltern sich auf Stur stellen und den Unterhalt als Druckmittel gegenüber dem Kind einsetzen. Aus Sicht der Kinder ist der häufigste Fehler, dass bei der Ausbildung getrödelt oder ein unsteter Lebensweg auf Kosten der Eltern gepflegt wird. Dies führt letztlich zu Spannungen, die vermeidbar sind.

Unterhalt während eines freiwilligen Dienstes

Ein volljähriges Kind, das einen Freiwilligendienst leistet, hat in der Regel keinen Unterhaltsanspruch. Dies basiert auf der Annahme, dass Freiwillige ein Taschengeld sowie kostenlose Unterkunft und Verpflegung erhalten. Alternativ können sie anstelle dieser Sachleistungen entsprechende Geldleistungen bekommen. In der Vergangenheit war die Rechtsprechung und Literatur weitgehend einig, dass für Eltern keine Unterhaltspflicht für ihre Kinder bestand, wenn ein volljähriges Kind nach Abschluss der Schulausbildung ein Freiwilliges Soziales Jahr (heute: Jugend-Freiwilligen-Dienst) absolvierte. Dennoch ist die Frage, ob während eines freiwilligen sozialen Jahres ein Anspruch auf Kindesunterhalt besteht, umstritten. Die überwiegende Auffassung in der Rechtsprechung lehnt eine Unterhaltsberechtigung des Kindes während eines freiwilligen sozialen Jahres ab. Es ist jedoch zu beachten, dass der Mindestunterhalt für volljährige Kinder ab dem 18. Lebensjahr mindestens monatlich 378 Euro beträgt. Bei einem höheren Einkommen der Eltern kann der Unterhalt entsprechend höher sein, wobei das Kindergeld in voller Höhe auf den Unterhaltsbetrag angerechnet wird.

Unterhalt bei Arbeitslosigkeit des Kindes ab dem 18. Lebensjahr

Ein volljähriges Kind muss grundsätzlich selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen und unterliegt der Erwerbsobliegenheit. Ein Anspruch auf Kindesunterhalt bei Arbeitslosigkeit besteht im Regelfall nicht, es sei denn, das Kind befindet sich, wie oben bereits erwähnt,  in einer Ausbildung oder einem Studium. Wenn ein volljähriges Kind seine Ausbildung abbricht, ist es verpflichtet, für seinen eigenen Lebensunterhalt aufzukommen. Allerdings hat es in einer Übergangszeit von 3 bis maximal 12 Monaten noch Unterhaltsansprüche. Sollte das Kind eine neue Ausbildung beginnen, bestehen die Unterhaltsansprüche weiterhin. Eltern sind für volljährige Kinder nicht unterhaltspflichtig, wenn das Kind nach seinem 18. Geburtstag keine eigenen Aktivitäten zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Ausbildung unternimmt.

Unterhalt bei Heirat oder eigener Familiengründung des Kindes

Wenn ein Kind heiratet, erlischt grundsätzlich die Unterhaltspflicht der Eltern. Anstelle der Eltern tritt nun der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner in die Unterhaltspflicht. Sollte der Partner des Kindes jedoch nicht in der Lage sein, zum Familienunterhalt beizutragen, können die Eltern erneut zur Unterhaltszahlung herangezogen werden. Bei einer neuen Ehe des unterhaltspflichtigen Elternteils ändert sich in der Regel nichts am Kindesunterhalt. Das bedeutet, dass der Unterhaltspflichtige weiterhin den vollen Kindesunterhalt zahlen muss, auch wenn er einen neuen Ehepartner hat. Der neue Ehepartner ist gegenüber den Kindern aus der ersten Ehe nicht unterhaltspflichtig, und sein Einkommen hat keinen Einfluss auf die Höhe des Kindesunterhalts.

Fazit

Der Kindesunterhalt gehört zu den Pflichten der Eltern, die auch mit dem Erreichen der Volljährigkeit des Kindes nicht enden. Sowohl für die Eltern als auch für das Kind ist das Wissen, wann diese Pflicht endet und unter welchen Umständen kein Unterhalt gezahlt werden muss, von entscheidender Bedeutung. Im absoluten Zweifel kann der Gang zum Rechtsanwalt erforderlich werden.

? FAQ


  • Wie wird der Unterhalt für volljährige Kinder berechnet? Die Unterhaltsberechnung erfolgt auf der Basis der Düsseldorfer Tabelle.
  • Gibt es eine Altersgrenze für den Unterhaltsanspruch? Nein, der Unterhaltsanspruch ist in Deutschland nicht an das Lebensalter des Kindes gekoppelt!
  • Was passiert, wenn das Kind eigenes Einkommen hat? Sollte das Kind eigene Erwerbseinkünfte erzielen, so wirken sich diese mindernd auf den Unterhaltsanspruch aus. Sie werden berücksichtigt.
  • Wie wirkt sich eine Zweitausbildung auf den Unterhaltsanspruch aus? Unter gewissen Umständen kann auch die Zweitausbildung des Kindes eine Unterhaltsverpflichtung der Eltern mit sich bringen.
  • Was können Eltern tun, wenn sie den Unterhalt nicht zahlen können? Sollten die Eltern nicht dazu in der Lage sein, Unterhaltszahlungen an das Kind zu leisten, so kann ein Leistungsvorschuss von dem Jugendamt erfolgen.

* Alles ohne Gewähr – Lassen Sie sich zu Ihrem individuellen Fall beraten

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