Das Landgericht Paderborn verurteilt einen Reiseanbieter zur Unterlassung der Zusendung unerwünschter Werbe-E-Mails an ein Unternehmen, das keine Zustimmung zur Werbung erteilt hatte. Der Reiseanbieter muss bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR und einer Abmahnkostenzahlung in Höhe von 672,70 EUR die Zusendung unerwünschter Werbe-E-Mails unterlassen. Dadurch wird der Schutz vor unerwünschter Werbung gestärkt.
→ Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 2 O 325/23
Übersicht:
- ✔ Das Wichtigste in Kürze
- Illegaler Werbe-Mail-Versand: Gericht verbietet unerwünschte E-Mail-Werbung
- Der Fall vor dem Landgericht Paderborn im Detail
- Streit um unerwünschte Werbe-E-Mails: Landgericht Paderborn verurteilt Reiseanbieter
- Gericht entscheidet zugunsten des Unternehmens und untersagt Zusendung von Werbe-E-Mails
- Fehlender Hinweis auf das Widerspruchsrecht bei Erhebung der E-Mail-Adresse
- Unzureichende Umsetzung des Widerspruchs gegen die Werbe-E-Mails
- ✔ FAQ zum Thema: Unerwünschte E-Mail-Werbung
- § Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils
- ➜ Das vorliegende Urteil vom Landgericht Paderborn
✔ Das Wichtigste in Kürze
- Das Gericht hat entschieden, dass die Beklagte die Zusendung unerwünschter Werbe-E-Mails an die Klägerin zu unterlassen hat.
- Eine wirksame Einwilligung der Klägerin für den Erhalt von Werbe-E-Mails lag nicht vor.
- Die Voraussetzungen für eine zulässige Direktwerbung nach § 7 Abs. 3 UWG waren nicht erfüllt.
- Der klare Hinweis auf das Widerspruchsrecht bei Erhebung der E-Mail-Adresse fehlte.
- Ein Abmelde-Link in den E-Mails allein genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen.
- Der Klägerin steht ein Unterlassungsanspruch analog §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB zu.
- Die Beklagte muss Ordnungsmittel für jeden Fall der Zuwiderhandlung befürchten.
- Zusätzlich wurde die Beklagte zur Zahlung der Abmahnkosten in Höhe von 672,70 EUR verurteilt.
Illegaler Werbe-Mail-Versand: Gericht verbietet unerwünschte E-Mail-Werbung
E-Mail-Werbung ist ein weit verbreitetes Marketinginstrument, das Unternehmen nutzen, um Kunden über ihre Produkte und Angebote zu informieren. Allerdings müssen Unternehmen dabei die rechtlichen Bestimmungen zum Datenschutz und Verbraucherschutz beachten. Werden diese Regeln missachtet, kann das für die Werbetreibenden ernsthafte Konsequenzen haben.
Das Versenden unerwünschter Werbe-E-Mails ohne ausdrückliche Einwilligung des Empfängers kann einen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen. Betroffene Unternehmen haben in solchen Fällen die Möglichkeit, gerichtlich gegen den Versand unerwünschter Werbung vorzugehen und Unterlassung sowie Schadensersatz zu fordern.
Im Folgenden wird ein aktuelles Urteil eines Landgerichts zu dieser Thematik vorgestellt und analysiert. Das Urteil gibt wichtige Hinweise dazu, unter welchen Voraussetzungen der Versand von Werbe-E-Mails zulässig ist und wann Adressaten sich dagegen rechtlich zur Wehr setzen können.
Der Fall vor dem Landgericht Paderborn im Detail
Streit um unerwünschte Werbe-E-Mails: Landgericht Paderborn verurteilt Reiseanbieter
In dem vorliegenden Fall stritt ein Unternehmen, welches im Bereich Beleuchtungs- und Beschallungsanlagen tätig ist, mit einem Online-Reiseanbieter um die Zusendung unerwünschter Werbe-E-Mails. Der Geschäftsführer des Unternehmens hatte zuvor über die Plattform des Reiseanbieters zwei Flüge gebucht und dabei seine geschäftliche E-Mail-Adresse angegeben. In der Folgezeit erhielt die Klägerin insgesamt sechs Werbe-E-Mails, obwohl sie der Zusendung von Werbung nicht zugestimmt hatte.
Die Klägerin mahnte den Reiseanbieter daraufhin ab und forderte ihn zur Unterlassung der Zusendung weiterer E-Mails auf. Der Reiseanbieter weigerte sich jedoch, eine entsprechende Unterlassungserklärung abzugeben. Die Klägerin erhob daraufhin Klage vor dem Landgericht Paderborn und beantragte, den Reiseanbieter zur Unterlassung der Zusendung zukünftiger Werbe-E-Mails zu verurteilen sowie die Erstattung der Abmahnkosten.
Die rechtliche Herausforderung des Falls lag darin, dass zwischen den Parteien kein Wettbewerbsverhältnis bestand, so dass der Klägerin kein unmittelbarer Unterlassungsanspruch aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zustand.
Gericht entscheidet zugunsten des Unternehmens und untersagt Zusendung von Werbe-E-Mails
Das Landgericht Paderborn gab der Klage statt und verurteilte den Reiseanbieter zur Unterlassung der Zusendung zukünftiger Werbe-E-Mails an die Klägerin. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass das Versenden unerwünschter Werbe-E-Mails an die geschäftliche E-Mail-Adresse des Unternehmens einen rechtswidrigen Eingriff in dessen Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstelle.
Zwar sei es grundsätzlich zulässig, im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung die E-Mail-Adresse des Kunden für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen zu verwenden. Voraussetzung hierfür sei jedoch, dass der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann.
Fehlender Hinweis auf das Widerspruchsrecht bei Erhebung der E-Mail-Adresse
Im vorliegenden Fall fehlte es jedoch an einem solchen klaren und deutlichen Hinweis auf das Widerspruchsrecht bei Erhebung der E-Mail-Adresse. Das Gericht befand, dass die bloße Verlinkung der Datenschutzhinweise, die wiederum einen Verweis auf die Marketingaktivitäten des Reiseanbieters nebst eines Hinweises auf einen Abmeldelink enthielten, nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt.
Unzureichende Umsetzung des Widerspruchs gegen die Werbe-E-Mails
Weiterhin stellte das Gericht fest, dass der Reiseanbieter auch dem Widerspruch der Klägerin gegen die Zusendung weiterer Werbe-E-Mails nicht ausreichend nachgekommen ist. Nach dem Werbewiderspruch vom 14.09.2023 hatte der Reiseanbieter noch fünf weitere Werbe-E-Mails an die Klägerin versandt, obwohl er den Widerspruch unverzüglich hätte umsetzen müssen.
Das Gericht verurteilte den Reiseanbieter daher, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR zu unterlassen, zum Zwecke der Werbung mit der Klägerin ohne Einverständnis des E-Mailadressaten per E-Mail Kontakt aufzunehmen. Zudem wurde der Reiseanbieter zur Zahlung der Abmahnkosten in Höhe von 672,70 EUR verurteilt.
✔ FAQ zum Thema: Unerwünschte E-Mail-Werbung
Welche rechtlichen Grundlagen schützen vor unerwünschter Werbung per E-Mail?
Unerwünschte Werbe-E-Mails sind in Deutschland grundsätzlich verboten. Dies ergibt sich aus § 7 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Demnach stellt E-Mail-Werbung ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers eine unzumutbare Belästigung dar, unabhängig davon, ob es sich um eine Privatperson oder ein Unternehmen handelt.
Eine Ausnahme gilt nur für Bestandskunden unter bestimmten Voraussetzungen nach § 7 Abs. 3 UWG. Werbung für ähnliche Produkte ist dann zulässig, wenn der Kunde bei Erhebung der E-Mail-Adresse und in jeder Werbemail auf sein Widerspruchsrecht hingewiesen wird.
Neben dem Wettbewerbsrecht muss auch das Datenschutzrecht beachtet werden. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verlangt ebenfalls eine Einwilligung für Werbe-E-Mails. Die Vorschriften des UWG und der DSGVO gelten nebeneinander und müssen beide eingehalten werden.
Bei Verstößen drohen Abmahnungen, Unterlassungsklagen und Bußgelder. Betroffene können sich bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde beschweren oder ihre Ansprüche gerichtlich durchsetzen. Der Streitwert richtet sich nach dem Einzelfall und dem Störungsgrad für den Empfänger.
Um rechtssicher Werbe-E-Mails zu versenden, müssen Unternehmen also in der Regel eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers einholen, die den Anforderungen des UWG und der DSGVO genügt. Nur in engen Grenzen ist eine Ausnahme für Bestandskunden möglich.
Was passiert, wenn Unternehmen auf einen Widerspruch gegen Werbe-E-Mails nicht reagieren?
Wenn Unternehmen auf einen Widerspruch gegen Werbe-E-Mails nicht reagieren und weiterhin unerwünschte Werbung versenden, können Verbraucher rechtlich dagegen vorgehen:
Unternehmen handeln rechtswidrig, wenn sie trotz Widerruf einer Einwilligung oder einem Widerspruch des Kunden weiter E-Mails mit Werbung versenden. Der Widerspruch gegen die Zusendung von Werbe-E-Mails ist an keine bestimmte Form gebunden. Die Verwaltung der Kundendaten und die Beachtung von Widersprüchen obliegt allein dem Unternehmen.
Verbraucher haben folgende Möglichkeiten, sich zu wehren:
- Sie können bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde eine Beschwerde gegen das Unternehmen einlegen. Die Aufsichtsbehörden können Verstöße mit Bußgeldern ahnden. Beispielsweise verhängte eine Behörde 4.000 Euro Bußgeld wegen Werbe-SMS trotz Widerspruch.
- Verbraucher können auch selbst eine Abmahnung aussprechen und Unterlassung der Werbe-E-Mails verlangen. Kommt das Unternehmen dem nicht nach, kann eine Unterlassungsklage eingereicht werden. Der Streitwert und damit die Kosten richten sich nach dem Einzelfall und dem Störungsgrad für den Empfänger.
- Zusätzlich haben Verbraucher einen Anspruch auf Schadensersatz, insbesondere wenn das Unternehmen Auskunftsverlangen zur Datenverarbeitung nicht erfüllt. In einem Gerichtsurteil wurde einem Anwalt für eine einzige unerwünschte Werbe-E-Mail ein Schadensersatz von 300 Euro zugesprochen.
Unternehmen sind also gut beraten, Widersprüche ernst zu nehmen und in ihren Systemen zu verarbeiten. Andernfalls drohen Bußgelder, Abmahnungen, Unterlassungsklagen und Schadensersatzforderungen. Widersprüche müssen protokolliert und bei zukünftigen Werbeaktionen berücksichtigt werden.
Unter welchen Umständen darf ein Unternehmen die E-Mail-Adresse eines Kunden für Werbezwecke nutzen?
Ein Unternehmen darf die E-Mail-Adresse eines Kunden für Werbezwecke nutzen, wenn spezifische Bedingungen erfüllt sind:
- Ausdrückliche Einwilligung des Kunden: Die Nutzung der E-Mail-Adresse für Werbezwecke ist grundsätzlich nur zulässig, wenn der Kunde zuvor ausdrücklich seine Einwilligung gegeben hat. Diese Einwilligung muss informiert und freiwillig erfolgen, was bedeutet, dass der Kunde genau wissen muss, wofür er seine Zustimmung gibt.
- Double-Opt-In-Verfahren: Dieses Verfahren ist eine häufig verwendete Methode, um die Einwilligung des Kunden zu bestätigen. Dabei sendet das Unternehmen nach der ersten Einwilligung eine Bestätigungs-E-Mail an den Kunden, in der dieser seine Zustimmung nochmals bestätigen muss.
- Transparenz und Informationspflichten: Unternehmen müssen den Kunden bei der Erhebung der E-Mail-Adresse umfassend über die Verwendungszwecke informieren. Dazu gehören der konkrete Zweck der Datenverarbeitung, die Kontaktdaten des Verantwortlichen, die Rechtsgrundlage der Verarbeitung, die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der Daten und die Speicherdauer. Zudem muss auf das Recht zum Widerruf der Einwilligung hingewiesen werden.
- Bestandskundenregelung: Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Unternehmen die E-Mail-Adressen von Bestandskunden auch ohne erneute Einwilligung für Werbezwecke nutzen. Voraussetzung ist, dass die Kunden beim Kauf ihre E-Mail-Adresse angegeben haben, über ähnliche Produkte oder Dienstleistungen informiert werden sollen und bei der Erhebung der E-Mail-Adresse sowie in jeder Werbe-E-Mail auf ihr Widerspruchsrecht hingewiesen wurden.
Diese Regelungen stellen sicher, dass die Privatsphäre der Kunden respektiert wird und dass die Werbekommunikation auf einer rechtlich sicheren Basis erfolgt. Unternehmen, die diese Vorgaben nicht einhalten, riskieren rechtliche Konsequenzen wie Abmahnungen, Bußgelder und Unterlassungsansprüche.
§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils
- § 7 Abs. 3 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb): Regelt die Bedingungen, unter denen Direktwerbung per E-Mail zulässig ist. Diese Vorschrift ist zentral, da sie die spezifischen Anforderungen an die zulässige Nutzung von E-Mailadressen für Werbezwecke nach dem Erwerb im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung beschreibt. Die Klägerin argumentiert, dass die Beklagte diese Bedingungen nicht erfüllt hat, insbesondere weil keine klare und deutliche Information über das Widerspruchsrecht gegeben wurde.
- §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB (analog): Diese Paragraphen bilden die Grundlage für den quasi-negatorischen Unterlassungsanspruch. Sie sind relevant, weil die Klägerin einen rechtswidrigen Eingriff in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch die unerwünschten Werbe-E-Mails geltend macht. Dieses Recht schützt Unternehmen vor Beeinträchtigungen ihrer Geschäftstätigkeit, die nicht durch eine spezifische gesetzliche Regelung abgedeckt sind.
- Art. 12 DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung): Diese EU-weite Regelung verlangt, dass die Informationspflichten gegenüber den Nutzern klar, verständlich und leicht zugänglich erfüllt werden. Die Beklagte beruft sich darauf, dass sie entsprechend reagiert hat, nachdem ein Widerspruch eingegangen war. Die Klägerin bestreitet jedoch die Angemessenheit und Sichtbarkeit der Informationen, insbesondere im Kontext der Erstbuchung.
- BGH-Urteile zu E-Mail-Werbung: Die höchstrichterliche Rechtsprechung, insbesondere das Urteil VI ZR 721/15, hat klare Linien für den Umgang mit Werbe-E-Mails gezogen, insbesondere wenn keine explizite Einwilligung vorliegt. Diese Entscheidungen sind wichtig für die Interpretation von § 823 Abs. 1 BGB in Fällen von E-Mail-Werbung und dem Schutz des Gewerbebetriebs.
- Verbraucherschutzrechtliche Regelungen: Die klare und verständliche Information über das Widerspruchsrecht, wie es in der DSGVO und dem UWG gefordert wird, spielt auch im allgemeinen Verbraucherschutz eine zentrale Rolle. Sie ist entscheidend für die Rechtmäßigkeit der Geschäftspraktiken, insbesondere in Bezug auf Transparenz und Fairness gegenüber den Kunden.
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 373: Die Anforderungen an das Beweisangebot im Zivilprozess sind ebenfalls relevant. Die Beklagte konnte ihr Beweisangebot nicht hinreichend substantiieren, was zur Zurückweisung ihres Beweisantrags führte. Diese Vorschrift ist wichtig, um die Qualität und die Anforderungen an das gerichtliche Verfahren zu verstehen, insbesondere in Bezug auf die Darlegungs- und Beweislast.
➜ Das vorliegende Urteil vom Landgericht Paderborn
LG Paderborn – Az.: 2 O 325/23 – Urteil vom 12.03.2024
1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, zum Zwecke der Werbung mit der Klägerin ohne Einverständnis des E-Mailadressaten per
E-Mail unter der Adresse C Kontakt aufzunehmen oder aufnehmen zu lassen, wenn dies geschieht wie im Falle der E-Mail-Sendung vom 19.09.2023 mit dem Betreff „T, diese Angebote gelten nicht mehr lange“ und/oder derjenigen vom 24.09.2023 mit dem Betreff „Fliegen Sie nach Seoul, Bali, Tokio, Ozeanien und zu weiteren Traumzielen!“ und/oder derjenigen vom 02.10.2023 mit dem Betreff „Q Day-Angebote sind jetzt in der App verfügbar“ und/oder derjenigen vom 02.10.2023 mit dem Betreff „Ihr Vorab-Zugang zu Prime Day-Angeboten endet bald“ und/oder derjenigen vom 03.10.2023 mit dem
Betreff „Sparen Sie bei Ihrem Aufenthalt mit unseren Q-Day-Angeboten“.
2. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein
Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten, angedroht.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 672,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.11.2023 zu zahlen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 9.000,00 EUR
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung wegen des Zusendens von Werbe-E-Mails in Anspruch.
Die Klägerin ist deutschlandweit tätig in den Bereichen Beleuchtungs- und Beschallungsanlagen für Sportstätten, Arenen und Außenanlagen aller Art.
Die Beklagte ist ein Online-Reiseanbieter, der die Plattform P betreibt. Über diese Plattform vermittelt sie verschiedene Produkte, darunter insbesondere Flugtickets, Hotelunterkünfte und Pauschalreisen. In diesem Zusammenhang bietet die Beklagte auch den Abschluss eines Q-Abonnements an, welches im ersten Monat kostenfrei getestete werden kann und den Nutzenden Preisrabattierungen auf ihre Flugbuchung oder andere über die Beklagte buchbare Reiseprodukte gewährleistet.
Die Klägerin ist Domaininhaberin der der E-Mailadresse zugeordneten Domain T. Die Klägerin ist Inhaberin aller Mailadressen mit der Endung T, die ihrem Mailserver zugewiesen sind. Ob die Klägerin bzw. ihr Geschäftsführer hierüber den Empfang und Versand der geschäftlichen E-Mails abwickelt oder ob diese – wie die Beklagte behauptet – überwiegend für private Zwecke genutzt wird, ist zwischen den Parteien streitig.
Am 05.09.2023 buchte der Geschäftsführer der Klägerin bei der Beklagten unter Angabe der E-Mail-Adresse C zwei Flüge von Q nach N für den 07.09.2023 für sich und eine weitere Person. Ob es sich dabei um eine Geschäftsreise handelte, ist zwischen den Parteien streitig.
Mit Datum vom 13.09.2023 übersandte die Beklagte der Klägerin an die Adresse C eine Werbe-E-Mail (vgl. Anl. K1).
Darauf, dass entsprechende Kontaktaufnahmen im Zusammenhang mit einem mit der Beklagten geschlossenen Vertrag zur Vermittlung von Reiseleistungen erfolgen können, wird im Rahmen der Datenschutzerklärung hingewiesen, indem es heißt (abrufbar unter: https://www.P……. ):
Abbildung…….
Die Erklärung umfasst 26 DIN-A4-Seiten, wobei auf Seite 8 der Hinweis auf die Marketingaktivitäten zu entnehmen ist.
Weiter wird auf Seite 23 bis 24 der Datenschutzhinweise über das Widerspruchsrecht des Nutzers unterrichtet; in der Form, dass der Nutzer der Zusendung regelmäßiger Nachrichten über reisebezogene Produkte und Dienstleistungen durch Anklicken des Abmeldelinks jederzeit widersprechen kann.
Durch Anwaltsschreiben vom 14.09.2023 – der Beklagten am gleichen Tag vorab per E-Mail zugegangen – wurde diese zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, Sperrung der E-Mail-Adresse für Werbung sowie zum Ausgleich der Abmahnkosten unter Fristsetzung aufgefordert. Der Abmahnung waren ein Entwurf einer Unterlassungserklärung sowie ein Ausdruck der Werbemail beigefügt (vgl. Anl. K2).
In der Folge wurde eine weitere Werbe-E-Mail (vgl. Anl. K3) der Beklagten mit Datum vom 19.09.2023 an die Adresse C, woraufhin die Klägerin die Beklagte mit anwaltlichen Schreiben vom 21.09.2023 – am gleichen Tag per E-Mail zugegangen – erneut zur sofortigen Unterlassung und Abgabe einer strafbewehrte Unterlassungserklärung aufgeforderte (vgl. Anl. K4).
Daraufhin übersandte die Beklagte eine weitere Werbe-E-Mail (vgl. Anl. K5) mit Datum vom 24.09.2023 an die Adresse C, woraufhin die Klägerin die Beklagte (erneut) mit anwaltlichen Schreiben vom 25.09.2023 – am gleichen Tag per E-Mail zugegangen – erneut zur sofortigen Unterlassung und Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufforderte (vgl. Anl. K6).
Am 26.09.2023 widersprach die Klägerin der Zusendung von Werbe-E-Mails auf einem von der Beklagten bereitgestellten Link (vgl. Anl. K7).
Mit Datum vom 02.10.2023 übersandte die Beklagte zwei Werbe-E-Mails und eine weitere Werbe-E-Mail am 03.10.2023 an die Adresse C (vgl. Anl. K8 – K10). Am 04.10.2023 wurde die E-Mail-Adresse der Klägerin aus dem Verteiler der Beklagten entfernt. Mit Datum vom 05.10.2023 wurde die Beklagte (erneut) mit anwaltlichen Schreiben vom 05.10.2023 zur sofortigen Unterlassung und Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert.
Eine Unterlassungserklärung gab die Beklagte nicht ab. Mit der anhängigen Klage verfolgt die Klägerin ihr Anspruchsziel weiter.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie von der Beklagten die Unterlassung der Zusendung von Werbe-E-Mails verlangen könne.
Sie beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, zum Zwecke der Werbung mit der Klägerin ohne Einverständnis des E-Mailadressaten per E-Mail unter der Adresse C Kontakt aufzunehmen oder aufnehmen zu lassen, wenn dies geschieht wie im Falle der E-Mail-Sendung vom 19.09.2023 mit dem Betreff „T, diese Angebote gelten nicht mehr lange“ und/oder derjenigen vom 24.09.2023 mit dem Betreff „Fliegen Sie nach Seoul, Bali, Tokio, Ozeanien und zu weiteren Traumzielen!“ und/oder derjenigen vom 02.10.2023 mit dem Betreff „Q Day-Angebote sind jetzt in der App verfügbar“ und/oder derjenigen vom 02.10.2023 mit dem Betreff „Ihr Vorab-Zugang zu Q Day-Angeboten endet bald“ und/oder derjenigen vom 03.10.2023 mit dem Betreff „Sparen Sie bei Ihrem Aufenthalt mit unseren Q Day-Angeboten“;
2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 672,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie meint, dass das Unterlassungsbegehren bereits deshalb unbegründet sei, da mit der Formulierung auch Handlungen erfasst seien, die gesetzlich zulässig seien; insbesondere wenn – wie hier – die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 Nr. 4 UWG vorliegen würden.
Hierzu behauptet die Beklagte, dass jeder Nutzer sowohl bei der erstmaligen Eingabe der E-Mail-Adresse als auch bei jeder weiteren Verwendung – also innerhalb jedes Newsletters – auf die Widerspruchsmöglichkeit hinsichtlich der Zusendung von Werbe-E-Mails ausreichend hingewiesen worden sei. Jeder Nutzer habe die Möglichkeit, sich auch vom Direktmarketing von vornherein mittels im Buchungsprozess hinterlegtem Link abzumelden. Darüber hinaus werde bei jeder Verwendung der E-Mail-Adresse zum Zwecke der Direktwerbung, diese mit einem Hinweis auf die Widerspruchsmöglichkeit versehen, nämlich durch den anklickbaren Link „Abmelden“.
Auch wenn die erste Abmahnung als Anknüpfungspunkt für den Widerspruch gegen die Zusendung (weiterer) Werbe-E-Mails genommen würde, so hätte die Beklagte innerhalb der Monatsfrist nach Art. 12 DSGVO darauf reagiert und die E-Mail-Adresse der Klägerin aus dem Verteiler entfernt.
Auch eine Wiederholungsgefahr, so meint die Beklagte, würde hier entfallen, da sie in ihren Mitteilungen vom 04. und 11.10.2023 (vgl. Anl. B2) eindeutig erklärt habe, dass die Klägerin Werbe-E-Mails nicht mehr bekommen würde.
Wegen des weiteren Vortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Klägerin steht ein Anspruch auf Unterlassung der Zusendung zukünftiger Werbe-E-Mails gem. §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog gegen die Beklagte zu.
Versendet ein Unternehmen unerwünschte E-Mail-Werbung an ein anderes Unternehmen, ohne dass die Parteien in einem Wettbewerbsverhältnis stehen, kann der Empfänger keinen unmittelbaren Unterlassungsanspruch aus § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG geltend machen. Ihm verbleibt aber die Möglichkeit, den sog. quasinegatorischen Unterlassungsanspruch analog §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB auf einen rechtswidrigen Eingriff in seinen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu stützen (vgl. BGH, Beschluss vom 20.05.2009, Az. I ZR 218/07 – E-Mail-Werbung II).
Unter dem Begriff des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs ist alles das zu verstehen, was in seiner Gesamtheit den Gewerbebetrieb zur Entfaltung und Betätigung in der Wirtschaft befähigt, also nicht nur der Bestand des Betriebes als solcher, sondern auch seine einzelnen Erscheinungsformen, wozu der gewerbliche Tätigkeitskreis gehört. Das Unternehmen soll in seiner wirtschaftlichen Tätigkeit, in seinem Funktionieren geschützt werden.
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung stellt die ohne wirksame Einwilligung an eine geschäftliche E-Mailadresse versandte Werbe-E-Mail einen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar (vgl. BGH, Urteil vom 14.03.2017, Az. VI ZR 721/15).
Das von der Beklagten veranlasste Zusenden von insgesamt 6 Werbe-E-Mails zwischen dem 13.09.2023 und dem 03.10.2023 stellt einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht der Klägerin am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Eine wirksame (ausdrückliche) Einwilligung der Klägerin ist weder ersichtlich, noch wird sie mit Substanz von der Beklagten behauptet.
Die von der Beklagten bemühten Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG liegen ebenso nicht vor. Um Wertungswidersprüche zu vermeiden, kommen die Maßstäbe des § 7 UWG auch im Rahmen der Prüfung eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gemäß § 823 Abs. 1 BGB zur Anwendung.
Gemäß § 7 Abs. 3 UWG ist abweichend von § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn, ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat, der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet, der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
Im Streitfall fehlt es jedenfalls an den beiden letztgenannten Voraussetzungen.
Die bloße Verlinkung der Datenschutzhinweise, die wiederum einen Verweis auf die Marketingaktivitäten der Beklagten nebst eines Hinweises auf einen Abmeldelink enthält, erfüllt nicht die Anforderungen an einen klaren und deutlichen Hinweis auf das Widerspruchsrecht bei Erhebung der Adresse. Es genügt nicht, dass die Beklagte in ihrer Datenschutzerklärung ausführt, dass die Kundendaten für Werbezwecke genutzt werden und sich der Empfänger von der E-Mail-Marketingkommunikation abmelden kann, insbesondere wenn dieser Hinweis – ohne textliche Hervorhebung – im Rahmen eines 26 Seiten umfassenden Schriftstücks enthalten ist (vgl. LG Berlin Urteil vom 16.11.2017 – 16 O 225/17, BeckRS 2017, 143465). Im Mindestfall hätte die Beklagte ein anklickbares bzw. ankreuzbares Kästchens („Ich widerspreche der Verwendung meiner persönlichen Daten zu Werbezwecken“) bereitstellen müssen. Erforderlich ist darüber hinaus auf jeden Fall aber auch die Benennung einer Kontaktadresse, an die ein zeitlich nach dem Vertragsschluss ausgesprochener Widerspruch zu senden ist (Postadresse, Telefon- oder Telefaxnummer, E-Mail-Adresse). Daran fehlt es jeweils.
Für den gesetzlich vorgeschriebenen Hinweis auf das Widerspruchsrecht war es auch nicht ausreichend, dass die Klägerin in jeder E-Mail, also bei Verwendung der klägerischen E-Mail-Adresse, auf die Abmeldung durch anklickbare Links verwiesen hat.
Zwar hat die Beklagte dadurch eine problemlose Möglichkeit, um die Nutzung der E-Mail-Adresse für Werbezwecke abzulehnen, eingerichtet. Es fehlt jedoch wiederum an einem konkreten Hinweis auf die Widerspruchsmöglichkeit an sich.
Dass die Klägerin letztlich selbst über einen Abmeldelink tätig geworden ist, ändert nichts daran, dass die Voraussetzungen nicht vorlagen.
Letztlich kann die Frage aber dahinstehen, da der Hinweis auf die Widerspruchsmöglichkeit bei Erhebung der Adresse und bei Verwendung der Adresse kumulativ vorliegen muss. Jedenfalls bei Erhebung der Adresse war der Hinweis unzureichend.
Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 08.03.2024 (erstmals) behauptet hat, dass ihr Bestellprozess einen zusätzlichen Hinweis mit integrierten Abmelde-Link gerade bei der erstmaligen Erhebung der E-Mail-Adresse im Rahmen der Eingabe der Kontaktdaten für die Buchung vorsehe, kann sie damit nicht gehört werden.
Die Klägerin hat bestritten, dass dieser Abmelde-Link bei der Buchung im September 2023 angezeigt worden sei.
Das Beweisangebot der Beklagten (Zeugnis eines instruierten Mitarbeiters der Beklagten) war im Sinne des § 373 ZPO unzureichend. Das nicht spezifizierte Angebot eines nicht benannten Zeugen entspricht nicht § 373 ZPO und ist daher grds. unbeachtlich. Das Beweisangebot ist auch nicht lediglich unvollständig. Dieses ist dann der Fall, wenn der Beweisantritt den Zeugen bereits hinreichend individualisiert und erkennen lässt, dass das Hindernis für die namentliche Benennung alsbald behoben werden kann, so z.B. wenn der Zeuge bereits seiner dienstlichen Funktion nach bezeichnet wird (vgl. Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 356, Rn. 4).
Derartige Angaben, die auf dienstliche Funktion des „instruierten Mitarbeiters“ der Beklagten schließen ließen, enthält der Sachvortrag der Beklagten nicht, so dass die Beklagte in diesem Punkt beweisfällig geblieben ist.
Letztlich kann aber dahinstehen, ob die Beklagte einen hinreichenden Werbehinweis gem. § 7 Abs. 3 Nr. 4 UWG erteilt hat, da das anwaltliche Schreiben vom 14.09.2023 jedenfalls als Widerspruch im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 UWG gegen (weitere) Werbe-E-Mails zu verstehen war.
Die Verwendung der Adresse für die eigene Direktwerbung des Unternehmers ist ausgeschlossen, wenn der Kunde ihrer Verwendung zu Werbezwecken widersprochen hat. Der Widerspruch gegen die Verwendung der elektronischen Postadresse zum Zwecke der Übersendung von Werbung nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 UWG ist formlos möglich und setzt nicht voraus, dass der Kunde selbst bestimmte Einstellungen im „Kundenverwaltungssystem“ des Unternehmens tätigt.
Hat der Beworbene einer Werbung mittels elektronischer Post wirksam iSd § 7 Abs. 3 Nr. 3 widersprochen, so ergibt sich die Unzulässigkeit der Werbung, weil dem Unternehmer der entgegenstehende Wille des Beworbenen dann erkennbar ist.
Soweit sich die Beklagte hiernach gem. Art. 12 Abs. 3 DSGVO eine Bearbeitungsdauer von bis zu einem Monat ausbedingen will, kann sie damit nicht durchdringen.
Art. 21 Abs. 3 DSGVO stellt klar, dass nach Widerspruch gegen die Verarbeitung zu Zwecken der Direktwerbung, die Daten für diese Zwecke nicht mehr verarbeitet werden dürfen. Art. 12 Abs. 3 DSGVO sieht hingegen lediglich eine Bearbeitungsdauer von bis zu einem Monat für die Bereitstellung von Informationen vor; nicht für die Umsetzung des Widerspruchs. Ein datenschutzrechtliches Informationsrecht nimmt die Klägerin aber nicht für sich in Anspruch.
Der Verwender ist gehalten, den Widerspruch umgehend zu respektieren, d.h., dass die Umsetzung unverzüglich zu erfolgen hat. Diesem Maßstab hat die Beklagte nicht genügt. Nach dem Werbewiderspruch vom 14.09.2023 hat die Beklagte noch 5 (weitere) Werbe-E-Mails an die Klägerin versandt.
Die Beklagte kann sich auch nicht darauf zurückziehen, dass eine bereits angelaufene Werbeaktion nicht mehr gestoppt werden könne. Wenn durch die Betätigung des Abmeldelinks die Zusendung weiterer Werbe-E-Mails verhindert werden kann, dann muss dieses für die Beklagte nach Eingang des Widerspruchs erst Recht – unverzüglich – möglich sein. Die durch die Beklagte zu Rate gezogene Orientierungshilfe der DSK zur Umsetzungsfrist des Werbewiderspruchs nach Art. 21 Abs. 3 DSGVO bezieht sich unzweifelhaft auf postalische Werbung. Ein Bearbeitungszeitraum hinsichtlich des Werbewiderspruchs in Bezug auf E-Mail-Werbung kann daraus nicht abgeleitet werden.
Der entscheidende Referenzrahmen für die Beklagte war nicht, dass diese nach Betätigung des Abmeldelinks durch die Klägerin am 26.09.2023, den Stopp weiterer Werbe-E-Mails bis zum 04.10.2023 umsetzte, sondern inwieweit die Beklagte auf den Widerspruch vom 14.09.2023 tätig geworden ist. Die Umsetzung des Werbewiderspruchs vom 14.09.2023 war auf vor dem Hintergrund der selbst skizzierten Anforderungen der Beklagten unzureichend. Insbesondere die Zusendung von insgesamt drei (weiteren) Werbe-E-Mails nach Betätigung des Abmeldelinks ist mit einer zügigen Umsetzung des Werbewiderspruchs nicht in Einklang zu bringen.
Da die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG nicht vorliegen und die Klägerin der Zusendung (weiterer) Werbe-E-Mails widersprochen hat, war im Unterlassungstenor auch keine Einschränkung dahingehend vorzunehmen, dass Bestandskundenwerbung grds. erlaubt ist.
Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wird durch das festgestellte rechtsverletzende Verhalten der Beklagten indiziert. (vgl. BGH, Urteil vom 14.03.2017, Az. VI ZR 721/15). Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hat die Beklagte nach den Feststellungen der Kammer abgelehnt.
Die Klägerin kann auch die Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten iHv 652,60 EUR von der Beklagten verlangen.
Der Verletzte, der seinen Unterlassungsanspruch auf §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 2 BGB stützt, hat einen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten, wenn die Abmahnung begründet war. Lässt sich der Verletzte bei der Abmahnung anwaltlich vertreten, so hat der Verletze die gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwalts nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu tragen, wenn die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Wahrnehmung der Rechte erforderlich und zweckmäßig war. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Abmahnung eines Verstoßes gegen einen deliktsrechtlichen Tatbestand ist nur dann nicht notwendig, wenn der Abmahnende selbst über eine hinreichende eigene Sachkunde zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung eines unschwer zu erkennenden Verstoßes verfügt (vgl. BGH, Urt. v. 12.09. 2013 – I ZR 208/12 = GRUR 2013, 1259).
Diese Voraussetzungen liegen jedoch gerade nicht vor. Die Klägerin, die im Bereich Beleuchtungs- und Beschallungsanlagen tätig, ist durfte sich – mangels eigener Sachkunde – eines Rechtsanwaltes zur Abmahnung bedienen.
Der Anspruch auf die Rechtshängigkeitszinsen folgt aus §§ 288, 291 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 ZPO.