Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 14. Dezember 2023 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,– Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs seiner Anerkennung als Prüfsachverständiger.
Nach einem Großbrand am 11. Februar 2021 im Betrieb der ### GmbH & Co. KG (###-Straße ###) erhielt die Antragsgegnerin im Oktober 2021 davon Kenntnis, dass der Antragsteller die von ihm bescheinigte Erstprüfung der Brandmelde- und Alarmierungsanlage der im vorgenannten Betrieb ursprünglich errichteten Galvanikanlage nicht selbst vorgenommen, sondern dies seinem Sohn ### vor Ort überlassen hatte, der kein anerkannter Prüfsachverständiger ist.
Im Rahmen seiner persönlichen Vorsprache am 17. Mai 2022 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller u.a. dazu auf, für sämtliche im Jahr 2022 getätigten und noch zu tätigenden Prüfungen die Prüfberichte vorzulegen.
Mit Bescheid vom 23. August 2022 widerrief die Antragsgegnerin die Anerkennung des Antragstellers als Prüfsachverständiger für die Fachbereiche Alarmierungsanlagen, Brandmeldeanlagen sowie Starkstromanlagen einschließlich der Sicherheitsstromversorgung. Der Antragsteller habe gegen seine Pflicht, sich bei seiner Tätigkeit nur befähigter Mitarbeiter und nur in einem solchen Umfang zu bedienen, dass er deren Tätigkeit jederzeit voll überwachen könne, verstoßen. Außerdem habe der Antragsteller wiederholt gegen seine Pflicht verstoßen, die Tätigkeit gewissenhaft und gemäß den bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu erfüllen. Eine Interessenabwägung falle zu Lasten des Antragstellers aus.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2023 wies die Antragsgegnerin den hiergegen erhobenen Widerspruch des Antragstellers zurück und ordnete die sofortige Vollziehung des Widerrufsbescheids vom 23. August 2022 mit Wirkung zum 30. Juni 2023 an. Der Antragsteller habe zugleich gegen seine Kernpflicht schwerwiegend verstoßen, Anlagen eigen- und vollständig zu prüfen. Des Weiteren habe der Antragsteller gegen seine Pflicht, sich über die bauordnungsrechtlichen Vorschriften und über die Entwicklung in seinen Fachbereichen stets auf dem Laufenden zu halten, und gegen seine Auskunftspflicht verstoßen. Der Widerruf sei verhältnismäßig.
Am 27. Juni 2023 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Klage erhoben (17 K 2841/23) und gleichzeitig um die Wiederherstellung ihrer aufschiebenden Wirkung nachgesucht. Mit Beschluss vom 14. Dezember 2023 hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei ordnungsgemäß erfolgt. Die vorzunehmende Interessenabwägung falle zulasten des Antragstellers aus. Nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens erwiesen sich der Bescheid vom 23. August 2022 und der Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2023 als rechtmäßig. Der Antragsteller habe gegen ihm obliegende Pflichten schwerwiegend, wiederholt, vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen. Auf der Rechtsfolgenseite seien keine Ermessensfehler der Antragsgegnerin ersichtlich. Insbesondere sei der verfügte Widerruf der Anerkennung verhältnismäßig. Zudem bestehe ein überwiegendes besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung.
Gegen diesen ihm am 14. Dezember 2023 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts wendet sich der Antragsteller mit der am 22. Dezember 2023 erhobenen und am 15. Januar 2024, einem Montag, begründeten Beschwerde.
II.
1. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Die mit der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die das Beschwerdegericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, rechtfertigen es nicht, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern oder aufzuheben.
Die in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO normierte Obliegenheit des Beschwerdeführers, die Gründe darzulegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinanderzusetzen, erfordert substantiierte Ausführungen, weshalb die Überlegungen des Verwaltungsgerichts falsch sind und welche Rechtsfolgen sich daraus ergeben, sowie eine geordnete Auseinandersetzung mit der Entscheidung dergestalt, dass der Beschwerdeführer den Streitstoff sichtet, ihn rechtlich durchdringt und sich mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses befasst; das Entscheidungsergebnis, die entscheidungstragenden Rechtssätze oder die für die Entscheidung erheblichen Tatsachenfeststellungen müssen mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. statt vieler nur Kaufmann, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, 67. Ed. Stand 1.1.2020, § 146 Rn. 14 m.w.N). Es genügt daher nicht, auf das erstinstanzliche Vorbringen pauschal Bezug zu nehmen oder dieses lediglich zu wiederholen (vgl. Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 73 f., 79 m.w.N.). Hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf zwei oder mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt, so muss sich ein Beschwerdeführer mit jeder der Begründungen auseinandersetzen und jede Begründung in Zweifel ziehen (Guckelberger, a.a.O., § 146 Rn. 77 m.w.N.). Dies ist dem Antragsteller nicht gelungen.
a) Der Antragsteller macht zunächst geltend, dass das Verwaltungsgericht die Anforderungen an das Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entgegen der gesetzgeberischen Intention und der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung erheblich zu seinen Lasten abgesenkt habe. Das Verwaltungsgericht gehe mit seiner rechtlichen Wertung augenscheinlich davon aus, dass das Begründungserfordernis bereits dann erfüllt sei, wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung, gleich welcher Form und welchen Inhalts, begründet worden sei. Zwar könne an die Anforderungen der erforderlichen Begründung nicht der gleiche Maßstab wie an die Interessenabwägung angelegt werden. Die auch vom Verwaltungsgericht benannte innerbehördliche Warnfunktion könne indes naturgemäß nur dann erfüllt werden, wenn eine plausible Darstellung des – nach Auffassung der Behörde – überwiegenden Vollzugsinteresses vorgenommen worden sei. Eine schlüssige konkrete Auseinandersetzung sei im vorliegenden Fall gerade nicht erfolgt. Das Gewicht der Berufsfreiheit sei von der Behörde bei der Begründung des präventiven Berufsverbots, ohne ein Hauptsacheverfahren abwarten zu können, gänzlich unerwähnt geblieben. Die pauschale Aussage der Antragsgegnerin, dass das Vollzugsinteresse überwiege, stelle sich gerade nicht als schlüssige konkrete Auseinandersetzung und substantiierte Darlegung der wesentlichen rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen dar. Es liege in der Natur der Sache, dass die Warnfunktion eines Eingriffs in die Berufsfreiheit nur dann erfüllt werden könne, wenn sich die Behörde eines solchen Eingriffs überhaupt bewusst sei. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines präventiven Berufsverbots stelle – wie das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich festhalte – einen selbstständigen Eingriff in die Berufsfreiheit dar. Eine ordnungsgemäße Begründung hätte sich zwingend mit dem erheblichen Eingriff in seine Rechte auseinandersetzen müssen, um die Reichweite der Entscheidung überhaupt erkennen zu können und den Funktionen des Begründungserfordernisses – insbesondere der Warnfunktion – überhaupt gerecht werden zu können.
Dieses – auf das formale Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO bezogene – Vorbringen verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg.
Entgegen der Darstellung des Antragstellers ist das Verwaltungsgericht nicht davon ausgegangen, dass das Begründungserfordernis bereits dann erfüllt ist, wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung, gleich welcher Form und welchen Inhalts, begründet worden ist. Vielmehr hat es in dem angefochtenen Beschluss (BA S. 3 f.) mit Blick auf die der Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO zukommende Informations- und Warnfunktion zutreffend ausgeführt, dass sich die Behörde in der Begründung nicht auf formelhafte Wendungen zurückziehen darf, sondern anhand auf den konkreten Einzelfall abstellender tatsächlicher Gründe darlegen muss, warum der angefochtene Verwaltungsakt aus ihrer Sicht sofort und nicht erst nach Eintritt der Bestandskraft vollzogen werden muss (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.10.2012, 7 VR 11/12; BVerwG, Beschl. v. 18.9.2001, 1 DB 26/01). Unter Zugrundelegung dieses – von der Beschwerde nicht angegriffenen – Maßstabs hat das Verwaltungsgericht das Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO dadurch als erfüllt angesehen, dass die Antragsgegnerin im Rahmen ihres Widerspruchsbescheids vom 22. Juni 2023 anhand von Einzelfallumständen begründet habe, dass die konkrete Gefahr für Leib und Leben Betroffener durch zu spät eingeleitete Rettungsmaßnahmen unter der Geltung des Suspensiveffekts eines noch mehrere Jahre laufenden Rechtsbehelfsverfahrens die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit rechtfertige. Das Verwaltungsgericht hat dabei u.a. die von der Antragsgegnerin im Rahmen dieser Begründung vorgenommene Betrachtung der Interessen des Antragstellers an der vorläufigen Fortführung seiner Prüftätigkeiten hervorgehoben. Mit diesen Erwägungen des Verwaltungsgerichts setzt sich die Beschwerdebegründung entgegen den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO bereits nicht auseinander und zeigt dementsprechend auch nicht auf, dass es zu Unrecht von einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen ausgegangen ist, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (zu diesem Erfordernis BVerwG, Beschl. v. 18.9.2001, a.a.O.; Beschl. v. 31.1.2002, 1 DB 2/02).
Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang rügt, dass das Gewicht der Berufsfreiheit von der Behörde bei der Begründung des präventiven Berufsverbots, ohne ein Hauptsacheverfahren abwarten zu können, gänzlich unerwähnt geblieben sei, verkennt er, dass es für die Erfüllung des formalen Begründungserfordernisses nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO – wie vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegt (BA S. 3) – nicht auf die inhaltliche Tragfähigkeit der Begründung ankommt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.12.2020, 4 VR 4/20, ER 2021, 87; OVG Hamburg, Beschl. v. 12.10.2023, 3 Bs 116/23, n.v.; Beschl. v. 18.1.2023, 3 Bs 147/22, NordÖR 2023, 424). Zu dem bereits erstinstanzlich geltend gemachten Einwand der nicht (hinreichenden) Berücksichtigung des mit einem derartigen präventiven Berufsverbot einhergehenden Grundrechtseingriffs hat das Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss zutreffend festgestellt, dass der Antragsteller damit die inhaltliche Tragfähigkeit der Begründung der Antragsgegnerin bzw. die inhaltliche Richtigkeit der Interessenabwägung angreift (BA S. 4). Diese Bewertung des Verwaltungsgerichts stellt der Antragsteller nicht durchgreifend in Frage, indem er unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darauf abhebt, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines präventiven Berufsverbots einen selbstständigen Eingriff in die Berufsfreiheit darstelle. Ob in der Sache ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes besteht, welches das Aussetzungsinteresse eines Antragstellers überwiegt, hat das Verwaltungsgericht im Rahmen eines Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO aufgrund einer eigenen Abwägung zu entscheiden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 30.6.2022, 3 Bs 20/22, n.v.). Soweit der Antragsteller vor dem Hintergrund des von ihm geltend gemachten selbstständigen Eingriffs in seine Berufsfreiheit weiter meint, dass sich eine ordnungsgemäße Begründung im Sinne des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO zwingend mit dem erheblichen Eingriff in seine Rechte hätte auseinandersetzen müssen, um die Reichweite der Entscheidung überhaupt erkennen und den Funktionen des Begründungserfordernisses – insbesondere der Warnfunktion – überhaupt gerecht werden zu können, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Wie zuvor ausgeführt, hat der Antragsteller die verwaltungsgerichtliche Ansicht, das Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO sei durch die von ihm zitierten Ausführungen der Antragsgegnerin im Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2023 erfüllt, nicht mit Erfolg angegriffen.
b) Ohne Erfolg bleiben auch die gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem öffentlichen Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin falle zugunsten der Antragsgegnerin aus, erhobenen Einwände des Antragstellers.
aa) Der Antragsteller rügt zunächst, dass die Tatbestandvoraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung über Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure, Prüfsachverständige und Technische Prüfungen (Prüfverordnung – PVO) vom 14. Februar 2006 (HmbGVBl. S. 79), zuletzt geändert durch § 24 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 2012 (HmbGVBl. S. 8, 13) entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht vorlägen.
(1) Der Antragsteller macht diesbezüglich zunächst geltend, das Verwaltungsgericht habe in Bezug auf das von ihm eingeräumte Geschehen am 27. und 28. Oktober 2020 im Betrieb der ### GmbH & Co. KG, ###-Straße, ###, zu Unrecht einen schwerwiegenden Pflichtenverstoß im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 PVO angenommen. Es habe die Schwere des Verstoßes zwar aus einem Verweis auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Mai 2019 (3 C 19/17, Buchholz 442.16 § 29 StVZO Nr. 2) hergeleitet. Bei der Übernahme dieser Rechtsprechung habe es allerdings nicht berücksichtigt, dass sich die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts einerseits nicht auf Prüfsachverständige, sondern auf Prüfingenieure beziehe, und andererseits, dass das Bundesverwaltungsgericht keine generalisierende Aussage im Hinblick auf das gesamte Prüfingenieurwesen getroffen habe. Aus § 2 Abs. 1 und 2 PVO werde deutlich, dass ein Unterschied zwischen der Tätigkeit eines Prüfingenieurs und der eines Prüfsachverständigen bestehe. Darüber hinaus laute die für das gegenständliche Verfahren relevante Aussage des Bundesverwaltungsgerichts wie folgt: „Herr G wiederholt gegen die ihm als Prüfingenieur auferlegte Kernpflicht verstoßen, das Fahrzeug bei der Hauptuntersuchung eigen- und vollständig zu prüfen“. In dem vom Bundesverwaltungsgericht zu entscheidenden Fall sei es insofern um die Prüfungsingenieurtätigkeit im Rahmen einer Hauptuntersuchung für Fahrzeuge gegangen. Diese Prüftätigkeit sei in Anlage VIII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung näher ausgestaltet und unterscheide sich insoweit von der Prüfverordnung. Mitwirkungsmöglichkeiten – wie § 5 Abs. 1 Satz 3 PVO – sehe die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gerade nicht vor. Die Annahme eines schwerwiegenden Pflichtverstoßes resultiere insofern aus dem Verweis auf eine Entscheidung, der ein gänzlich anders gelagerter Sachverhalt zugrunde gelegen habe. In diesem Kontext lasse das Verwaltungsgericht die bis dahin aus seiner Sicht ungeklärte Frage nach der Reichweite der Mitwirkungsbefugnisse gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 PVO außer Acht. Nicht nachvollziehbar sei die Aussage des Verwaltungsgerichts, für ihn als juristischen Laien sei die Reichweite der Mitwirkungsbefugnisse erkennbar gewesen. Dass die Reichweite der Mitwirkungsbefugnisse und anderslautende Rechtsauffassungen komplex und nicht ohne weiteres zu beantworten seien, ergebe sich aus der von ihm hierzu zitierten Judikatur (VGH Kassel, Beschl. v. 6.3.2017, 7 A 2401/16.Z, DÖV 2017, 644; OVG Frankfurt (Oder), Urt. v. 24.7.2003, 1 A 131/00). In tatsächlicher Hinsicht fehlerhaft sei die Annahme des Verwaltungsgerichts, es sei zwischen den Beteiligten umstritten, ob wesentliche Mängel nicht erkannt worden seien, was am 11. Februar 2021 ein Brandgeschehen begünstigt habe. Der ihm vorliegende Verwaltungsvorgang sei insoweit eindeutig und lasse nicht erkennen, dass die Antragsgegnerin eine Tatsachengrundlage für die Mutmaßung nicht erkannter Mängel und daraus resultierenden Folgen habe. Die gegenständliche Brandmeldeanlage sei von der Feuerwehr ohne Beanstandung geblieben und habe bestimmungsgemäß ausgelöst. Dies wiederum spreche dafür, dass der bei der Prüfung anwesende ### von ihm hinreichend geschult und überwacht worden sei.
Hiermit stellt der Antragsteller die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage, dass er schwerwiegend gegen seine Pflicht, zu prüfende Anlagen eigenständig und vollständig zu prüfen, verstoßen habe, indem er die Erstprüfung der Brandmelde- und Alarmierungsanlage der errichteten Galvanikanlage im Betrieb der ### GmbH & Co. KG, ###-Straße, ###, am 27. und 28. Oktober 2020 nicht selbst vorgenommen habe, sondern dies seinem Sohn ### vor Ort vollständig überlassen habe, der kein anerkannter Prüfsachverständiger sei, und anschließend selbst die Prüfbescheinigung unterzeichnet habe (BA S. 5).
Anders als das Vorbringen des Antragstellers insinuiert, hat das Verwaltungsgericht die seiner vorgenannten Annahme zugrundeliegende Einordnung der eigen- und vollständigen Prüfung von Anlagen als Kernaufgabe eines Prüfsachverständigen nicht ohne Weiteres auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Mai 2019 (3 C 19/17, Buchholz 442.16 § 29 StVZO Nr. 2) gestützt. Vielmehr hat es zusätzlich darauf abgestellt, dass die von ihm insoweit angenommene Kernpflicht auch in der Regelung des § 5 Abs. 6 Satz 2 PVO zum Ausdruck komme, die eine Vertretung des anerkannten Prüfsachverständigen bei einer Prüfung wiederum nur durch einen anderen anerkannten Prüfsachverständigen mit derselben Fachrichtung zulasse. Zudem hat es ausgeführt, dass die Pflicht zur eigen- und vollständigen Prüfung durch den anerkannten Prüfsachverständigen durch die Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 3 PVO flankiert werde, der zwar die Mithilfe durch befähigte und zuverlässige Mitarbeiter zulasse, den Umfang der Mithilfe jedoch zugleich darauf begrenze, dass der anerkannte Prüfsachverständige die Tätigkeit seiner Mitarbeiter jederzeit voll überwachen könne. Die Pflicht zur eigenständigen Prüfung und die Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 3 PVO erforderten demnach, dass der anerkannte Prüfsachverständige jedenfalls zentrale Prüfschritte vor Ort jederzeit umfassend überwachen könne (BA S. 5 f.).
Mit diesen Erwägungen setzt sich der Antragsteller im Rahmen seiner Beschwerdebegründung nicht hinreichend auseinander. So geht er auf die vom Verwaltungsgericht herangezogene Regelung des § 5 Abs. 6 Satz 2 PVO nicht ein. Der verwaltungsgerichtlichen Auslegung des § 5 Abs. 1 Satz 3 PVO setzt er lediglich entgegen, dass das Verwaltungsgericht die bis dahin ungeklärte Frage nach der Reichweite der „Mitwirkungsbefugnisse gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 PVO“ außer Acht gelassen habe. Dabei übergeht er, dass es nach der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts in Fällen der vollständigen Ortsabwesenheit des anerkannten Prüfsachverständigen nicht auf die genaue Reichweite der in § 5 Abs. 1 Satz 3 PVO normierten Erlaubnis zur Bedienung der Mithilfe befähigter und zuverlässiger angestellter Mitarbeiter ankommt. Das Verwaltungsgericht hat auf seinen bereits erstinstanzlich erhobenen Einwand der nicht abschließenden Klärung der Reichweite der „Mitwirkungsbefugnisse“ durch die Rechtsprechung ausgeführt, dass sein Bemühen, Unklarheiten bei der Auslegung von § 5 Abs. 1 Satz 3 PVO geltend zu machen, nichts daran ändere, dass in der vorliegenden Fallkonstellation der vollständigen örtlichen Abwesenheit des anerkannten Prüfsachverständigen nicht einmal ansatzweise die nach dem eindeutigen Wortlaut von § 5 Abs. 1 Satz 3 PVO geforderte jederzeitige volle Überwachung des Mitarbeiters vor Ort möglich sei (BA S. 7). Soweit der Antragsteller dies missachtend lediglich vorträgt, nicht nachvollziehbar sei die Aussage auf Seite 7 des Beschlusses, für ihn als juristischen Laien sei die Reichweite der „Mitwirkungsbefugnisse“ erkennbar gewesen, übersieht er, dass das Verwaltungsgericht von einer solchen Erkennbarkeit nicht ausgegangen ist. Vielmehr hat es angenommen, dass die Unmöglichkeit der jederzeitigen vollen Überwachung des vor Ort eingesetzten Mitarbeiters durch den hierzu berufenen ortsabwesenden Prüfsachverständigen für den Antragsteller als juristischen Laien erkennbar gewesen sei (vgl. BA S. 7: „dies“). Insofern ist es auch nicht zielführend, dass der Antragsteller zur Begründung seiner Bewertung der von ihm falsch wiedergegebenen Annahme des Verwaltungsgerichts sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt, dass die Reichweite der „Mitwirkungsbefugnisse“ und „anderslautende Rechtsauffassungen“ komplex und nicht ohne Weiteres zu beantworten seien. Im Übrigen ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Pflicht zur eigenständigen Prüfung und die Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 3 PVO es erfordern, dass der anerkannte Prüfsachverständige jedenfalls zentrale Prüfschritte vor Ort jederzeit umfassend überwachen kann. Neben den insoweit angestellten Erwägungen des Verwaltungsgerichts spricht hierfür auch die Begründung zum wortgleichen § 5 Abs. 1 Satz 3 der Muster-Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen nach § 85 Abs. 2 MBO (M-PPVO), da nicht erkennbar ist, dass die Antragsgegnerin als Verordnungsgeberin der landesrechtlichen Prüfverordnung hiervon abweichen wollte. Danach kann die Anwesenheit vor Ort nicht durch einen mitwirkenden Mitarbeiter ersetzt werden, soweit es bei einer Prüfung – wie bei technischen Anlagen und Einrichtungen – auf die spezifische Sachkunde des Prüfsachverständigen ankommt und dies eine Anwesenheit vor Ort voraussetzt. Hiervon ist vorliegend auszugehen. Ausweislich der insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts handelte es sich bei der streitgegenständlichen Prüfung der Brandmelde- und Alarmierungsanlage am 27. und 28. Oktober 2020 um eine erstmalige Prüfung vor Inbetriebnahme der Anlage (BA S. 6).
Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht entgegen der Darstellung des Antragstellers bei der Heranziehung der vorgenannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Mai 2019 zur Begründung seiner Einordnung der eigen- und vollständigen Prüfung von Anlagen als Kernaufgabe eines Prüfsachverständigen nicht unberücksichtigt gelassen, dass sich jene Entscheidung nicht auf einen Prüfsachverständigen, sondern auf einen Prüfingenieur bezogen hat. Dies ergibt sich bereits aus der vom Verwaltungsgericht gewählten Zitierweise (BA S. 5: „BVerwG, Urt. v. 16.5.2019, 3 C 9/17, zum Prüfingenieur“). Soweit der Antragsteller meint, das Verwaltungsgericht habe des Weiteren nicht berücksichtigt, dass das Bundesverwaltungsgericht keine generalisierende Aussage im Hinblick auf das gesamte Prüfingenieurwesen getroffen habe, ist ein gegenteiliges Verständnis des Verwaltungsgerichts nicht ersichtlich. Der Antragsteller zeigt auch nicht mit schlüssigen Argumenten auf, weshalb aufgrund der von ihm benannten Umstände die bundesverwaltungsgerichtliche Einordnung der eigen- und vollständigen Prüfung eines Fahrzeugs bei der Hauptuntersuchung als Kernaufgabe eines Prüfingenieurs auf die vorliegende Fallkonstellation entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht übertragbar wäre. Soweit der Antragsteller meint, § 2 Abs. 1 und 2 PVO verdeutliche, dass ein Unterschied zwischen der Tätigkeit eines Prüfingenieurs und der eines Prüfsachverständigen bestehe, legt er insoweit nicht dar, inwieweit die dort normierten Unterschiede hinsichtlich der Tätigkeit und Stellung von Prüfingenieuren und Prüfsachverständigen der vom Verwaltungsgericht angenommenen Übertragbarkeit entgegenstehen. Der Antragsteller geht insoweit auch nicht darauf ein, dass die vom Verwaltungsgericht zur Einordnung der eigen- und vollständigen Prüfung von Anlagen zusätzlich herangezogenen Regelungen in dem § 5 Abs. 1 Satz 5, Abs. 6 PVO nicht zwischen beiden Prüfergruppen differenzieren. Letztlich schließt auch der vom Antragsteller benannte Umstand, dass die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung keine Mitwirkungsmöglichkeiten – wie in § 5 Abs. 1 Satz 3 PVO – vorsehe, die vom Verwaltungsgericht angenommene Übertragbarkeit nicht aus, wenn der in § 5 Abs. 1 Satz 3 PVO vorgesehene Erlaubnistatbestand nicht erfüllt ist. Hiervon ist das Verwaltungsgericht bei dem Vorgang vom 27. und 28. Oktober 2020 – wie zuvor ausgeführt – zu Recht ausgegangen.
Soweit der Antragsteller meint, das Verwaltungsgericht gehe fehlerhaft davon aus, dass es zwischen den Beteiligten umstritten sei, ob wesentliche Mängel nicht erkannt worden seien, was am 11. Februar 2021 ein Brandgeschehen begünstigt habe, verkennt er, dass diese Frage für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich gewesen ist (BA S. 7: „… kann vorliegend dahinstehen…“). Ebenso wenig ist es für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts maßgeblich darauf angekommen, ob die gegenständliche Brandmeldeanlage von der Feuerwehr ohne Beanstandung geblieben ist und bestimmungsgemäß ausgelöst hat.
(2) Des Weiteren greift der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen die Annahme des Verwaltungsgerichts an, dass er wiederholt gegen ihm obliegende Pflichten verstoßen habe. Ungeachtet dessen, dass der Antragsteller die entscheidungstragende Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 2 PVO lägen vor, damit nicht durchgreifend in Frage stellen kann, weil er bereits die vom Verwaltungsgericht als erfüllt angesehene Tatbestandsvariante des schwerwiegenden Pflichtenverstoßes nicht mit Erfolg angegriffen hat (hierzu zuvor unter 1. b) aa) (1)), dringt er damit nicht durch.
(a) Der Antragsteller greift zunächst die Feststellung des Verwaltungsgerichts an, er habe gegen seine sich aus Ziffer 2 der Grundsätze für die Prüfung technischer Anlagen entsprechend der Muster-Prüfverordnung durch bauaufsichtlich anerkannte Prüfsachverständige in der Fassung vom 26.11.2010, zuletzt geändert durch Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht vom 6.12.2021 (im Folgenden: Muster-Prüfgrundsätze) ergebende Pflicht, seinen Prüfungen die Baugenehmigung zur Grundlage zu machen, wiederholt verstoßen, indem er für verschiedene Anlagen Prüfungen vorgenommen habe, obwohl zum Prüfungszeitpunkt keine Baugenehmigung vorgelegen habe bzw. ihm nicht vorgelegt worden sei (BA S. 7 f.). Insoweit wendet er ein, dass die Baugenehmigung nach den Muster-Prüfgrundsätzen vom Bauherrn zur Verfügung zu stellen sei. Dieser Einwand verfängt nicht. Zwar ergibt sich aus Ziffer 3 der Muster-Prüfgrundsätze, dass der Bauherr oder Betreiber die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen bereitzustellen hat und dass hierzu u.a. die Baugenehmigung gehören kann. Dies ändert aber nichts daran, dass Prüfgrundlage nach Ziffer 2 der Muster-Prüfgrundsätze oder nach den entsprechenden landesrechtlichen Prüfgrundsätzen u.a. die Baugenehmigung ist. In den vom Verwaltungsgericht herangezogenen Fällen (BA S. 8: „vgl. Bl. 85 der Sachakte ABH Teil I, Bl. 60 der Sachakte ABH Teil I, Bl. 67 der Sachakte VR“) war dieser Prüfgrundsatz jeweils zu beachten (vgl. die Begründung zu § 2 Abs. 3 BetrVO und die Begründung zur Zweiten Verordnung zur Änderung der BauPrüfV v. 20.10.2014, Auszug aus der Vorlage an das Abgeordnetenhaus von Berlin zur Kenntnisnahme, Drs. 17/1927, S. 10 für die in Berlin geprüften Anlagen; vgl. ferner Anlage zu § 2 Brandenburgische Sicherheitstechnische Gebäudeausrüstungs-Prüfverordnung – BbgSGPrüfV für die in Brandenburg geprüfte Anlage). Im Rahmen der Prüfbescheinigungen vom 7. September 2018 (Bl. 85 f. der Sachakte ABH Teil I) und vom 2. November 2020 (Bl. 60 ff. der Sachakte ABH Teil I) bestätigte der Antragsteller zudem ausdrücklich, dass die jeweiligen Prüfgrundsätze der Länder beachtet worden seien. In der Prüfbescheinigung vom 9. Februar 2023 (Bl. 67 ff. der Sachakte VR) führte er u.a. ausdrücklich die Brandenburgische Sicherheitstechnische Gebäudeausrüstungs-Prüfverordnung und die Muster-Prüfgrundsätze als Prüfgrundlagen auf. Insofern ist es nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht in den von ihm herangezogenen Fällen aufgrund der jeweils fehlenden Baugenehmigung als Prüfgrundlage davon ausgegangen ist, dass der Antragsteller in den jeweiligen Prüfbescheinigungen nicht unter „Erklärung des Sachverständigen“ hätte testieren dürfen, dass gegen einen Betrieb der auf Wirksamkeit und Betriebssicherheit geprüften Anlage gutachterlicherseits keine Bedenken bestünden (Bl. 85 f. der Sachakte ABH Teil I (mit der Einschränkung: „Bis auf die aufgeführten Mängel…“; Bl. 60 ff. der Sachakte ABH Teil I) oder dass die von ihm geprüften technischen Anlagen und Einrichtungen betriebssicher und wirksam seien (Bl. 67 ff. der Sachakte VR).
(b) Darüber hinaus moniert der Antragsteller die verwaltungsgerichtliche Feststellung, er habe gegen seine sich aus Ziffer 2 der Muster-Prüfgrundsätze ergebende Pflicht, Prüfungen nur auf Grundlage eines behördlich genehmigten Brandschutzkonzepts vorzunehmen, verstoßen, als er für verschiedene Anlagen („Bl. 359 der Sachakte ABH Teil II, Bl. 369 der Sachakte ABH Teil II, Bl. 383 der Sachakte ABH Teil II, Bl. 404 der Sachakte ABH Teil II“) entsprechend der jeweiligen Prüfbescheinigungen ein erst nach der Baugenehmigung erstelltes und daher noch nicht behördlich genehmigtes Brandschutzkonzept zugrunde gelegt habe (BA S. 9). Er trägt insoweit vor, dass sich eine Besonderheit aus der bauordnungsrechtlichen Praxis Berlins ergebe, in dem ein Großteil seiner Prüftätigkeit stattfinde. Nach § 66 Abs. 3 Satz 2 BauO Bln würden die Aufgaben der Brandschutznachweisprüfung auf Prüfingenieure als beliehene Unternehmer verlagert. Auch diese Prüfung sei durch den Bauherrn zu veranlassen. Diese Besonderheit finde in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts keine Berücksichtigung. Das Verwaltungsgericht verlagere vielmehr Pflichten auf ihn, die dem Bauherrn oblägen. Die sich daraus ergebende Feststellung von Pflichtverstößen sei rechtsfehlerhaft.
Dieser Vortrag stellt die verwaltungsgerichtliche Feststellung nicht durchgreifend in Frage. Aus der Sicht des Verwaltungsgerichts ist die vorgetragene „Besonderheit“, auf welche der Antragsteller bereits erstinstanzlich hingewiesen hatte, für dessen Feststellung nicht erheblich gewesen. Es hat vielmehr darauf abgestellt, dass sich die Pflicht eines anerkannten Prüfsachverständigen, seiner Prüfung lediglich behördlich überprüfte und genehmigte Brandschutzkonzepte zugrunde zu legen, wiederum aus Ziffer 2 sowie aus Ziffer 3 der Muster-Prüfgrundsätze ergebe, wonach Grundlage der Prüfung die Baugenehmigung sei, was angesichts der Regelung in Ziffer 3 der Muster-Prüfgrundsätze auch genehmigte Bauvorlagen wie den Brandschutznachweis umfasse. Werde ein Brandschutzkonzept erst nachträglich erstellt bzw. gegenüber einer ursprünglich genehmigten Bauvorlage geändert, sei eine Ergänzungsbaugenehmigung einzuholen, die dann mit der übrigen Baugenehmigung Prüfungsgrundlage des Prüfsachverständigen wäre (BA S. 9). Den diesbezüglichen erstinstanzlichen Einwand des Antragstellers, das Einholen einer Ergänzungsgenehmigung bzw. die Vorlage genehmigter Brandschutzkonzepte sei nach Ziffer 3 der Muster-Prüfgrundsätze allein dem Verantwortungsbereich des Bauherrn bzw. Betreibers zuzuordnen, hat es mit der Begründung zurückgewiesen, dass es die Verpflichtung des anerkannten Prüfsachverständigen bleibe, seiner Prüfung die Baugenehmigung samt genehmigter Bauvorlagen zugrunde zu legen und die Vorlage einer Prüfung und Genehmigung eines erst nachträglich erstellten oder geänderten Brandschutzkonzepts durch die Behörde abzuwarten, bevor in der Prüfbescheinigung die Betriebssicherheit und Wirksamkeit der geprüften Anlagen testiert werde (BA S. 10). Hiermit setzt sich der Antragsteller im Rahmen seines Beschwerdevorbringens nicht weiter auseinander. Er legt auch nicht dar, weshalb die von ihm geltend gemachte „Besonderheit“ den verwaltungsgerichtlichen Erwägungen entgegensteht. Der Umstand, dass die nach § 66 Abs. 3 Satz 2 BauO Bln bei Sonderbauten, Mittel- und Großgaragen und Gebäuden der Gebäudeklasse 4 und 5 erforderliche bauaufsichtliche Prüfung des Brandschutznachweises „praktisch“ durch Prüfingenieure als Teil der mittelbaren Staatsverwaltung erfolgt, hat keinen erkennbaren Einfluss auf die vom Verwaltungsgericht angenommene Pflicht eines anerkannten Prüfsachverständigen, seiner Prüfung behördlich überprüfte und genehmigte Brandschutzkonzepte zugrunde zu legen. Der Antragsteller zeigt auch nicht auf, welche dem Bauherrn obliegenden Pflichten das Verwaltungsgericht auf ihn verlagert hat. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner angegriffenen Feststellung davon ausgegangen wäre, dass der Antragsteller genehmigte Bauvorlagen wie den Brandschutznachweis zu beschaffen hätte.
(c) Des Weiteren beruft sich der Antragsteller auf die Rechtsfehlerhaftigkeit der verwaltungsgerichtlichen Feststellung, er habe gegen seine sich aus Ziffer 4 der Muster-Prüfgrundsätze ergebende Pflicht verstoßen, in seinem Prüfbericht bzw. seiner Prüfbescheinigung den Umfang der Prüfung, insbesondere die zu prüfende Anlage und das geprüfte Objekt, dergestalt zu umschreiben, dass für Dritte angesichts der Prüfbescheinigung nicht der Eindruck einer umfangreicheren als tatsächlich durchgeführten Prüfung entstehe, indem er aus der Prüfbescheinigung für das Kulturhaus im ###, ### (Bl. 71 ff. der Sachakte VR) nicht habe ersichtlich werden lassen, dass die Anlagen des Kinos im Untergeschoss überhaupt nicht Prüfungsgegenstand gewesen seien (BA S. 8). Er wendet insoweit ein, dass sich aus der vorliegenden Dokumentation, insbesondere dem Auftrag und der Bescheinigung, der Umfang der begutachteten Anlagen ohne Zweifel ergebe. Das Kino, das nach den örtlichen Gegebenheiten erkennbar eine eigenständige Anlage darstelle, sei weder Teil der Prüfung noch der Beauftragung gewesen. Die sich aus den Muster-Prüfgrundsätzen ergebenden Anforderungen an die Bezeichnung des Prüfgegenstands würden überspannt, wenn von Prüfsachverständigen abverlangt würde, sämtliche Anlagen, die nicht geprüft wurden, dezidiert zu bezeichnen und zu benennen. Soweit man – mit dem Verwaltungsgericht – eine engere räumliche Eingrenzung des Prüfgegenstands für zweckmäßig erachte, ergebe sich hieraus noch kein Pflichtenverstoß. Es handele sich hierbei allenfalls um eine redaktionelle Ungenauigkeit und nicht um eine Verletzung der Pflichten eines Prüfsachverständigen.
Dieser Einwand hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat in seinem angegriffenen Beschluss nicht nur auf den Widerspruch zu anderen durch ihn ausgestellten Prüfbescheinigungen hingewiesen, bei denen jedenfalls unter „Hinweise“ oder bereits auf der ersten Seite der Prüfbescheinigung der räumlich eingeschränkte Prüfungsumfang angeführt wurde (BA S. 9: „vgl. Bl. 630 der Sachakte ABH Teil III, Bl. 636 der Sachakte ABH Teil III, Bl. 704 der Sachakte ABH Teil III“), sondern auch den bereits erstinstanzlich geltend gemachten Einwand zurückgewiesen, dass sich aus der Beauftragung (Bl. 116 der Sachakte VR) der eingeschränkte Prüfungsumfang ergebe. Aus der Sicht des Verwaltungsgerichts ist es hinsichtlich des von ihm angenommenen Pflichtverstoßes nicht darauf angekommen, dass das Kino weder Teil der Prüfung noch der Beauftragung war. Insoweit hat es ausgeführt, dass es Aufgabe eines anerkannten Prüfsachverständigen sei, den Prüfbericht dergestalt zu formulieren, dass Dritte, insbesondere auch Behörden, denen der Prüfbericht vorgelegt werde, bereits aus der Prüfbescheinigung selbst, ohne dass weitere Quellen wie die Beauftragung oder die seitens des Antragstellers vorgeschlagene Internetrecherche über das zu prüfende Objekt hinzugezogen werden müssten, den Prüfungsumfang erkennen könnten und nicht der falsche Eindruck einer wesentlich weiteren Prüfung entstehe (BA S. 9). Hiermit setzt sich der Antragsteller nicht hinreichend auseinander, sondern wiederholt im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen in reduzierter Form. Soweit er meint, das Kino stelle nach den örtlichen Gegebenheiten eine eigenständige „Anlage“ dar, erschüttert dies die Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht, zumal das Kino – das keine technische Anlage im Sinne der Ziffer 5 der Muster-Prüfgrundsätze ist – nicht nur Bestandteil der baulichen Anlage „Kulturhaus P.“ ist, sondern dem mit den Schwerpunkten „Kultur / Kino / Konferenz“ (https://www….de/) beworbenen Kulturhaus auch betrieblich zuzuordnen ist. Entgegen der Darstellung des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht auch nicht das Erfordernis aufgestellt, dass sämtliche nicht geprüften Anlagen dezidiert zu bezeichnen und zu benennen sind, sondern auf eine unmissverständliche Beschreibung des Umfangs der Prüfung abgehoben. Dies ist mit Blick auf die Ziffer 4 der Muster-Prüfgrundsätze bzw. der Anlage zu § 2 BbgSGPrüfV („Umfang der Prüfung“) nicht zu beanstanden. Wird in einer baulichen Anlage nur eine von mehreren gleichartigen technischen Anlagen geprüft, ist der genaue Prüfungsgegenstand kenntlich zu machen, im Zweifel auch durch eine negative Abgrenzung. Da sich die Bezeichnung des Umfangs der Prüfung aus den Prüfgrundsätzen ergibt, kann ein Unterlassen auch nicht mehr als „redaktionelle Ungenauigkeit“ anstelle des vom Verwaltungsgericht angenommenen Pflichtverstoßes gewertet werden, insbesondere dann nicht, wenn die Prüfgrundsätze – wie im vorliegenden Fall – im Rahmen der Prüfbescheinigung als Prüfgrundlage angegeben wurden.
(d) Ferner wendet sich der Antragsteller gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, er habe gegen seine sich aus § 2 Abs. 2 BetrVO ergebende Verpflichtung, die Betriebssicherheit und Wirksamkeit von Brandmelde- und Alarmierungsanlagen nur aufgrund einer durchgeführten Wirk-Prinzip-Prüfung zu testieren, verstoßen, indem er in den Prüfbescheinigungen für verschiedene Anlagen unter „Erklärung des Sachverständigen“ bzw. „Ergebnis“ die Betriebssicherheit und Wirksamkeit der geprüften Anlagen testiert habe, obwohl im Einzelfall eine Wirk-Prinzip-Prüfung überhaupt nicht möglich gewesen sei (BA S. 10). Diesbezüglich trägt er vor, dass er sich des Fehlens der Wirk-Prinzip-Prüfungen erkennbar bewusst gewesen sei, indem er das Fehlen jeweils als Mangel hervorgehoben habe und Fristen zur Nachbesserung gesetzt habe, und beanstandet weiter die verwaltungsgerichtliche Zurückweisung seines bereits erstinstanzlich erhobenen Einwands, in den jeweiligen Prüfbescheinigungen sei unter „Hinweis“ oder „Mängelliste“ jeweils auf die fehlende Aufschaltung bzw. Ansteuerung oder die fehlende Vornahme der Wirk-Prinzip-Prüfung hingewiesen worden. Soweit das Verwaltungsgericht insoweit ausgeführt habe, ein anerkannter Prüfsachverständiger könne in seiner Prüfbescheinigung nicht abschließend unter „Erklärung des Sachverständigen“ bzw. „Ergebnis“ die Betriebssicherheit und Wirksamkeit der geprüften Anlagen testieren bzw. diesbezüglich keine gutachterlichen Bedenken anmelden, wenn solch elementare Erfordernisse wie eine Aufschaltung zur Feuerwehr nicht vorhanden gewesen seien und eine Wirk-Prinzip-Prüfung der Brandmeldeanlage überhaupt nicht vorgenommen worden sei (BA S. 11), verkenne es, dass die Prüfbescheinigung nur im Kontext mit den Mängelnotizen zu verstehen sei. Hiervon scheine selbst die Antragsgegnerin auszugehen, soweit sie bei seiner persönlichen Vorsprache eine entsprechende Möglichkeit angedeutet habe. Auch hier gelte, dass es sich allenfalls um eine Nachlässigkeit handele, nicht jedoch um eine wiederholte Pflichtverletzung.
Mit diesem Vorbringen dringt der Antragsteller nicht durch. Von dem vorgetragenen Umstand, dass er sich des Fehlens der Wirk-Prinzip-Prüfungen erkennbar bewusst gewesen sei, ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen, wobei es herausgestellt hat, dass bei einigen der von ihm herangezogenen Prüfbescheinigungen vom Antragsteller keine Nachprüfungen angeordnet worden seien (BA S. 10 f.). Soweit der Antragsteller darauf abstellt, dass die Prüfbescheinigung nur im Kontext mit den Mängelnotizen zu verstehen sei, zieht er die Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel. Das Verwaltungsgericht ist in den von ihm herangezogenen Prüffällen zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller aufgrund der nicht positiven Wirk-Prinzip-Prüfungen nicht die Wirksamkeit der betreffenden Brandmelde- und Alarmierungsanlage hätte bestätigen oder zu diesen erklären dürfen, dass gegen einen Betrieb der auf Wirksamkeit und Betriebssicherheit geprüften Anlage gutachterlicherseits keine Bedenken bestünden. Denn insoweit stand die Wirksamkeit der geprüften Anlagen – wie vom Antragsteller erkannt – nicht fest. Soweit das Verwaltungsgericht daher zutreffend von einem (wiederholten) Pflichtverstoß ausgegangen ist, spricht dagegen nicht, dass der Antragsteller gegen Ende der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Prüfbescheinigungen entweder unter „Hinweis“ oder unter „Mängelliste“ eine fehlende Aufschaltung bzw. Ansteuerung oder eine fehlende Vornahme der Wirk-Prinzip-Prüfung dokumentiert hat. Dieser Umstand ändert nichts daran, dass das jeweils ausgewiesene Ergebnis bzw. die jeweils ausgewiesene Erklärung der Prüfbescheinigungen offensichtlich unrichtig und irreführend ist. Soweit der Antragsteller meint, selbst die Antragsgegnerin würde aufgrund ihrer im Rahmen seiner persönlichen Vorsprache gemachten Andeutung „einer entsprechenden Möglichkeit“ scheinbar von seinem Verständnis ausgehen, dass die Prüfbescheinigung nur im Kontext mit den Mängelnotizen zu lesen sei, lässt sich dies – ungeachtet der Relevanz dieses Vortrags – der im Sachvorgang enthaltenen Dokumentation zur persönlichen Vorsprache des Antragstellers bei der Antragsgegnerin nicht entnehmen, was auch der Antragsteller einräumt („im Hinblick auf die Möglichkeit des Nichtvorliegens der Baugenehmigung“; hierzu nachfolgend unter 1. b) aa) (3)). Da insbesondere bei Brand- und Alarmierungsanlagen mit Feuerwehraufschaltung das Zusammenwirken von Anlagen naturgemäß elementar ist, ist das Vorgehen des Antragstellers in den in Rede stehenden Fällen entgegen dessen Auffassung schließlich auch nicht als noch pflichtgemäße „Nachlässigkeit“ einzuordnen.
(3) Des Weiteren tritt der Antragsteller der Feststellung des Verwaltungsgerichts entgegen, hinsichtlich der bereits unter 1. b) (aa) (2) (a) gegenständlichen Prüfung vom 30. Januar 2023 (Bl. 67 ff. der Sachakte VR) sei nach bisheriger Aktenlage sogar von einem vorsätzlichen Verstoß gegen die sich aus Ziffer 2 der Muster-Prüfgrundsätze ergebende Pflicht, seinen Prüfungen die Baugenehmigung zur Grundlage zu machen, auszugehen, da er der Antragsgegnerin nach deren Hinweis auf den Verstoß zuvor zugesichert gehabt habe, einen entsprechenden Verstoß nicht mehr zu begehen, und ihm angesichts des laufenden Widerrufsverfahren bewusst gewesen sei, dass seine Prüfungen unter besonderer Überwachung der Antragsgegnerin gestanden hätten (BA S. 8). Insoweit wendet er ein, dass sich aus der persönlichen Vorsprache (Bl. 225 der Sachakte ABH Teil I) ergebe, dass es auch nach Ansicht der Antragsgegnerin durchaus denkbar sei, dass die Einholung einer Baugenehmigung schlicht nicht möglich sei. Es sei insofern einerseits nicht erkennbar, dass die fehlende Baugenehmigung, die von ihm als Mangel vermerkt worden sei, überhaupt einen Pflichtverstoß begründet habe. Andererseits sei es fernliegend, ihm einen Vorsatz zu unterstellen, wenn selbst die Antragsgegnerin Konstellationen in Betracht ziehe, in denen die Einholung einer Baugenehmigung nicht möglich sei. Folglich lägen keine tatsächlichen und rechtlichen Anhaltspunkte für die Annahme eines vorsätzlichen Pflichtenverstoßes vor. Der Beschluss sei insoweit rechtsfehlerhaft.
Ungeachtet dessen, dass der Antragsteller mit diesem Beschwerdevorbringen die entscheidungstragende Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 2 PVO lägen nicht vor, nicht erschüttern kann, da er bereits die vom Verwaltungsgericht als erfüllt angesehenen Tatbestandsvarianten des schwerwiegenden Pflichtenverstoßes und des wiederholten Pflichtenverstoßes nicht mit Erfolg angegriffen hat (hierzu zuvor unter 1. b) aa) (1) und (2)), greift der Einwand nicht durch. Er setzt sich bereits nicht mit der Erwägung des Verwaltungsgerichts auseinander, dass er seitens der Antragsgegnerin in der Vorsprache am 17. Mai 2022 unter Frage 12. (Bl. 221 und 225 der Sachakte ABH Teil I) aufgefordert worden sei, bei fehlender Baugenehmigung jedenfalls keine Betriebssicherheit und Wirksamkeit der geprüften Anlagen zu testieren, dass er zugesichert habe, dem nachzukommen und dass er diese Zusicherung mit Schreiben vom 21. November 2022 nochmals bestätigt (Bl. 330 der Sachakte ABH Teil II) habe (BA S. 8). Der Annahme des Verwaltungsgerichts steht die vom Antragsteller gesehene Erwägung der Antragsgegnerin zu Konstellationen, in denen die Einholung einer Baugenehmigung nicht möglich ist, nicht entgegen. Ausweislich des Protokolls zur persönlichen Vorsprache des Antragstellers am 17. Mai 2022 hat die Antragsgegnerin lediglich den Fall angesprochen, dass die Einholung einer Baugenehmigung durch ihn im Vorfeld der Prüfung nicht möglich ist („Herr S. wird gebeten zukünftig Baugenehmigungen vor der Prüfung einzuholen. Falls dies nicht möglich ist, ist ein Nachweis per E-Mail-Korrespondenz o. ä. erforderlich“). Mit der weiteren Aufforderung „Sofern eine Baugenehmigung zum Zeitpunkt der Prüfung nicht vorliegt, ist Herr S. aufgefordert gemäß der geltenden Prüfgrundsätze auf seinen Prüfbescheinigungen festzuhalten, dass die Betriebssicherheit und Wirksamkeit der entsprechenden Anlage nicht gegeben ist.“, hat die Antragsgegnerin deutlich gemacht, dass sie kein Raum für das Vorgehen des Antragstellers sieht, welches der Feststellung eines vorsätzlichen Pflichtenverstoßes durch das Verwaltungsgericht zugrunde liegt. Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter 1. b) aa) (2) (a) Bezug genommen.
bb) Schließlich macht der Antragsteller – ohne zwischen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Verhältnismäßigkeit des Widerrufs der Anerkennung (BA S. 11 ff.) und zu dem besonderen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufsbescheids (BA S. 14) zu differenzieren und ohne begriffliche Abgrenzung zu der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen (übergeordneten) Abwägung zwischen seinem Interesse, von der sofortigen Vollziehung des Widerrufsbescheids bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufsbescheids (BA S. 4 ff.) – geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufsbescheids angenommen, indem es nicht berücksichtigt habe, dass das Bundesverfassungsgericht die Verhängung eines präventiven Berufsverbots nur zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter für statthaft halte. Eine konkrete Gefahr für wichtige Gemeinschaftsgüter bestehe nicht. Soweit das Verwaltungsgericht hinsichtlich des sich für seine Ausführungen als zentral erweisenden Vorgangs in der ###-Straße, bei dem er unstreitig nicht zugegen gewesen sei, gemutmaßt habe, es sei zu „mehreren entsprechenden Verstößen“ gekommen, treffe dies nicht zu. Seine vom Verwaltungsgericht nur unvollständig wiedergegebene Aussage im Verwaltungsverfahren, dass er ganz überwiegend selbst und persönlich bei Prüfungen vor Ort gewesen sei, sei in keiner Weise zu beanstanden oder dahingehend auszulegen, dass er bei einer Vielzahl der Prüfungen nicht selbst zugegen gewesen sei. Diese Aussage habe lediglich verdeutlichen sollen, dass bei ihm eine Unklarheit über die Reichweite des § 5 Abs. 1 Satz 3 PVO bestanden habe. Unabhängig davon, ob man den Vorgang in der ###-Straße als schwerwiegenden Pflichtenverstoß einordne, handele es sich ausweislich der ihm bekannten Tatsachengrundlage um einen einmaligen Vorgang. Im Übrigen sei erneut hervorzuheben, dass die gegenständliche Brandmeldeanlage nach dem Einsatzbericht der Feuerwehr ohne Beanstandung geblieben sei und bestimmungsgemäß ausgelöst habe. Ein irgendwie gearteter kausaler Zusammenhang zwischen seiner Tätigkeit bzw. seinem Fernbleiben und dem Brandgeschehen sei nicht erkennbar. Verstehe man den Begriff der konkreten Gefahr für wichtige Gemeinschaftsgüter so, dass Tatsachen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwarten ließen, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für wichtige Gemeinschaftsgüter eintrete, sei das Erreichen einer derartigen Schwelle weder dargetan noch liege sie vor. Zwar leuchte es ein, dass ein Brandgeschehen wichtige Gemeinschaftsgüter, insbesondere Leib und Leben von Menschen, gefährde. Allerdings sei kein einziger Fall bekannt, in dem ein Brandgeschehen durch seine Tätigkeit (mit-) verursacht worden sein solle. Es sei noch nicht einmal ein Fall bekannt, in dem Mängel an geprüften Anlagen aufgetreten seien, die möglicherweise geeignet wären, im Brandfall Lösch- und Rettungsmaßnahmen zu verzögern. Selbst wenn man die Feststellungen des Verwaltungsgerichts als zutreffend zugrunde legen würde, ergebe sich aus ihnen unter keiner rechtlichen Bewertung eine konkrete Gefahr. Er habe in technischer Hinsicht im Ergebnis einwandfrei geprüft, das Fehlen von Baugenehmigungen vermerkt sowie Fristen zur Beseitigung von Mängeln gesetzt. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen habe im Fall einer Ruhensanordnung einer ärztlichen Approbation zutreffend die behördlichen Ausführungen bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung beanstandet, die sich – wie auch hier – in der Annahme erschöpft hätten, es bestehe die Gefahr, dass der „Antragsteller“ sich auch zukünftig nicht rechtskonform verhalten und Pflichten missachten werde. Dabei sei unter Bezugnahme auf die bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung herausgearbeitet worden, dass tatsächliche Anhaltspunkte nicht beigebracht worden seien (OVG Münster, Urt. v. 4.6.2019, 13 A 897/17). So liege der Fall auch hier. Das Verwaltungsgericht übernehme die Annahmen der Antragsgegnerin und behaupte ohne Tatsachengrundlage sicherheitsrelevante Vorfälle, die jedoch nicht vorlägen.
Mit diesen Einwänden stellt der Antragsteller die verwaltungsgerichtliche Annahme, es bestehe ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufsbescheids, welches sein Suspensivinteresse im Einzelfall überwiege, nicht durchgreifend in Frage.
Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, dass das (Suspensiv-) Interesse des Antragstellers, während des laufenden Rechtsbehelfsverfahrens seiner Tätigkeit als anerkannter Prüfsachverständiger nachgehen zu können und ohne rechtskräftige Hauptsacheentscheidung keinem Berufsverbot unterzogen zu werden, zwar schwer wiege. Dies gelte umso mehr als der Antragsteller langjährig als anerkannter Prüfsachverständiger tätig gewesen sei und durch die im Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2023 festgesetzte, kurze Abwicklungsfrist von etwa einer Woche kurzfristig dem Verlust seiner einzigen Einkommensquelle ausgesetzt werde, ohne dass bereits in einem gerichtlichen Hauptsachverfahren rechtskräftig über die Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Anerkennung entschieden wäre. Im Einzelfall überwiege jedoch das besondere öffentliche Vollzugsinteresse, das in dem Schutz überragend wichtiger Gemeinschaftsgüter, nämlich dem Schutz von Leib und Leben der sich in den Gebäuden und der Umgebung aufhaltenden Personen sowie hochwertiger Sachgüter, während eines langjährigen Hauptsachverfahrens bestehe. Würden sicherheitstechnische Anlagen wie Alarmierungsanlagen und Brandmeldeanlagen nicht ordnungsgemäß – etwa wenn der anerkannte Prüfsachverständige bei der Prüfung überhaupt nicht vor Ort sei oder die Betriebssicherheit bereits bestätigt werde, obwohl noch gar keine Aufschaltung zur Feuerwehr bestehe – durch anerkannte Prüfsachverständige geprüft und damit nicht sichergestellt, dass solche im Notfall betriebssicher und wirksam seien, bestehe bspw. im Brandfall die konkrete Gefahr einer nicht mehr rechtzeitigen Rettung der sich in den Gebäuden und der Umgebung aufhaltenden Personen. Angesichts der im Rahmen der Angemessenheitsprüfung getroffenen Prognose unter Berücksichtigung aller Einzelfallumstände bestehe eine konkrete Wiederholungsgefahr hinsichtlich weiterer solcher sicherheitsrelevanter Pflichtverstöße des Antragsstellers auch schon während des laufenden Hauptsachverfahrens, was zu einem Überwiegen des besonderen öffentlichen Vollzugsinteresses gegenüber dem Suspensivinteresse des Antragstellers führe (BA S. 14).
Diesen Ausführungen lässt sich entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht entnehmen, dass das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt hätte, dass das Bundesverfassungsgericht ein präventives Berufsverbot – welches dem Betroffenen schon vor rechtskräftiger Entscheidung der Hauptsache die Möglichkeit zur Berufsausübung nimmt – nur unter strengen Voraussetzungen zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit als statthaft erachtet. Vielmehr ist es bei seiner Annahme, es bestehe ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufsbescheids, erkennbar im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 8.4.2010, 1 BvR 2709/09, NJW 2010, 2268; Beschl. v. 19.12.2007, 1 BvR 2157/07, NJW 2008, 1369; Beschl. v. 24.10.2003, 1 BvR 1594/03, NJW 2003, 3618; Beschl. v. 2.3.1977, 1 BvR 124/76, BVerfGE 44, 105) davon ausgegangen, dass allein die hohe Wahrscheinlichkeit, dass das Hauptsacheverfahren zum Nachteil des Antragstellers ausgehen wird, zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht ausreicht, sondern die Anordnung der sofortigen Vollziehung vielmehr voraussetzt, dass überwiegende öffentliche Belange es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Antragstellers gegen die Grundverfügung einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Indem es insoweit u.a. auf den Schutz von Leib und Leben während eines langjährigen Hauptsachverfahrens abgestellt und ausgeführt hat, dass beispielweise im Brandfall die konkrete Gefahr einer nicht mehr rechtzeitigen Rettung der sich in den Gebäuden und der Umgebung aufhaltenden Personen bestehe, wenn sicherheitstechnische Anlagen wie Alarmierungs- und Brandmeldeanlagen nicht ordnungsgemäß durch anerkannte Prüfsachverständige geprüft würden und damit nicht sichergestellt wäre, dass solche im Notfall betriebssicher und wirksam seien, hat es seine Annahme im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.4.2010, 1 BvR 2709/09, NJW 2010, 2268) von einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls und insbesondere davon abhängig gemacht hat, ob eine weitere Berufstätigkeit schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt.
Der diesbezügliche Einwand des Antragstellers, es liege keine konkrete Gefahr vor, verfängt nicht. Dass das Verwaltungsgericht eine konkrete Gefahr insoweit nur im Brandfall angenommen hat, steht der von ihm angenommenen Erforderlichkeit des präventiven Berufsverbots ohne rechtskräftige Hauptsacheentscheidung nicht entgegen. Ob ein vorläufiges Berufsverbot vor rechtskräftiger Entscheidung der Hauptsache zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter erforderlich ist, hängt entscheidend von der Bedeutung der gefährdeten Rechtsgüter ab. Je bedeutsamer die Rechtsgüter sind, die durch das vorläufige Berufsverbot geschützt werden sollen, desto geringer sind die Anforderungen, die an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts zu stellen sind (OVG Lüneburg, Beschl. v. 16.3.2004, 8 ME 164/03, NJW 2004, 1750; Beschl. v. 19.1.2005, 8 ME 181/04, Der Kassenarzt 2005, Nr. 8, 50 [Kurzwiedergabe]; vgl. allgemein auch OVG Saarlouis, Urt. v. 29.11.2005, 1 R 12/05, MedR 2006, 661). Die hier betroffenen Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit genießen allerhöchsten Rang. Daher ist ein vorläufiges Berufsverbot vor rechtskräftiger Entscheidung der Hauptsache zur Abwehr konkreter Gefahren für diese Rechtsgüter regelmäßig schon dann erforderlich, wenn in tatsächlicher Hinsicht hinreichende konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein anerkannter Prüfsachverständiger bei der Ausübung seines Berufs in Bezug auf dem Schutz dieser Rechtsgüter dienende Anlagen (wie Brandmelde- und Alarmierungsanlagen) bescheinigt, dass diese Anlagen betriebssicher und wirksam seien bzw. dass gegen die Wirksamkeit und Betriebssicherheit der geprüften Anlagen keine Bedenken bestünden, obgleich er die Anlagen nicht in einer Weise ordnungsgemäß oder den geltenden Prüfgrundsätzen entsprechend auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit einschließlich des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens von Anlagen (Wirk-Prinzip-Prüfung) geprüft hat, und anzunehmen ist, dass dies in Zukunft – noch vor rechtskräftiger Entscheidung der Hauptsache – wieder geschieht. Hiervon ist das Verwaltungsgericht ausweislich seiner dargestellten Ausführungen ausgegangen. Zwar mag die Wahrscheinlichkeit eines – gleichwohl jederzeit möglichen – Brandfalls gering sein. Mit Blick darauf, dass nicht betriebssichere und wirksame Sicherheitsanlagen in einem solchen Fall Rettungsmaßnahmen offensichtlich verzögern und damit die in Rede stehenden Rechtsgüter konkret gefährden können, dürfen an die Wahrscheinlichkeit des Eintritts dieser Gefahr aber keinesfalls unangemessen hohe Anforderungen gestellt werden.
Auf die Beanstandung des Antragstellers, es sei kein einziger Fall bekannt, in dem ein Brandgeschehen durch seine Tätigkeit (mit-) verursacht worden sein solle, kommt es nach dem zutreffenden Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts nicht an. Soweit der Antragsteller weiter behauptet, es sei auch kein Fall bekannt, in dem Mängel an geprüften Anlagen aufgetreten seien, die möglicherweise geeignet wären, im Brandfall Lösch- und Rettungsmaßnahmen zu verzögern, steht dem die von ihm nicht mit Erfolg angegriffene Feststellung des Verwaltungsgerichts entgegen, er habe gegen seine sich aus § 2 Abs. 2 BetrVO ergebende Verpflichtung, die Betriebssicherheit und Wirksamkeit von Brandmelde- und Alarmierungsanlagen nur aufgrund einer durchgeführten Wirk-Prinzip-Prüfung zu testieren, verstoßen, indem er in den Prüfbescheinigungen für verschiedene Anlagen unter „Erklärung des Sachverständigen“ bzw. „Ergebnis“ die Betriebssicherheit und Wirksamkeit der geprüften Anlagen testiert habe, obwohl im Einzelfall eine Wirk-Prinzip-Prüfung überhaupt nicht möglich gewesen sei (BA S. 10; hierzu bereits unter (hierzu zuvor unter 1. b) aa) (2) (d)). Insoweit ist auch sein Vortrag nicht durchgreifend, er habe in technischer Hinsicht im Ergebnis einwandfrei geprüft, das Fehlen von Baugenehmigungen vermerkt sowie Fristen zur Beseitigung von Mängeln gesetzt. Nur angemerkt sei dazu, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner vorgenannten Feststellung zutreffend ausgeführt hat, dass der Antragsteller in einigen Fällen keine Nachprüfung angeordnet hat (BA S. 10: „Bl. 409 der Sachakte ABH Teil II“ und „Bl. 654 der Sachakte ABH Teil III“).
Soweit der Antragsteller geltend macht, dass es sich bei dem Vorgang in der ###-Straße ausweislich der ihm bekannten Tatsachengrundlage um einen einmaligen Vorgang handele, erschüttert dies insbesondere nicht die verwaltungsgerichtliche Auffassung, es bestehe eine konkrete Wiederholungsgefahr hinsichtlich weiterer „solcher“ sicherheitsrelevanter Pflichtverstöße. Denn das Verwaltungsgericht hat insoweit nicht nur auf den sicherheitsrelevanten Pflichtverstoß abgestellt, dass der anerkannte Prüfsachverständige – wie im Vorgang in der ###-Straße – bei der Prüfung nicht vor Ort gewesen ist, sondern selbstständig tragend („oder“) auch auf den beispielhaft genannten Pflichtverstoß, dass die Betriebssicherheit bereits bestätigt wird, obwohl noch keine Aufschaltung zur Feuerwehr besteht. Soweit das Verwaltungsgericht diesbezüglich auf seine Prognose im Rahmen seiner Prüfung der Angemessenheit des Widerrufs der Anerkennung verwiesen hat, wonach der Antragsteller ohne den Widerruf seiner Anerkennung auch zukünftig u.a. für die Schutzgüter Leib und Leben relevante Pflichtverstöße begehen werde, wie beispielweise die Bestätigung der Betriebssicherheit und Wirksamkeit von Brandmeldeanlagen ohne Aufschaltung zur Feuerwehr (BA S.12), greift der Antragsteller dies im Rahmen seines Beschwerdevorbringens nicht weiter an. Im Übrigen setzt sich der Antragsteller nicht mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Wiederholungsgefahr hinsichtlich des von ihm angenommenen schwerwiegenden Verstoßes der Ausstellung einer Prüfbescheinigung trotz Abwesenheit vor Ort hinreichend auseinander. Das Verwaltungsgericht hat diese Wiederholungsgefahr nicht allein darauf gestützt, dass es sich nach bisherigem Erkenntnisstand bei der Prüfung in der ###-Straße nicht um den einzigen entsprechenden Fall gehandelt haben dürfte, bei dem der Antragsteller bei Prüfungen nicht vor Ort gewesen sei, auch wenn der Antragsgegnerin angesichts des ausgefüllten Corona-Formulars nur in dem einen Fall der Nachweis möglich scheine (BA S. 13: „Für eine diesbezügliche Wiederholungsgefahr spricht auch…“). Vorrangig hat das Verwaltungsgericht die entsprechende Wiederholungsgefahr damit begründet, dass es nicht zu erkennen vermöge, dass der Antragsteller im Verwaltungsverfahren hinsichtlich dieses Vorwurfs eine Aufklärungs- und Kooperationsbereitschaft gezeigt bzw. überhaupt die Reichweite dieses Verstoßes erfasst habe. So habe der Antragsteller in unglaubhafter Weise bis zum gerichtlichen Verfahren die Schilderung bestimmter tatsächlicher Umstände geändert (Vorliegen einer Erstprüfung), um den Vorwurf abzumildern. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2021 habe er gegenüber der Antragsgegnerin noch geltend gemacht, dass seine vollständige Abwesenheit vor Ort und die Prüfung durch seinen Sohn der „gelebten Praxis im Prüfwesen“ entspreche und keinen Pflichtverstoß darstelle. Zudem habe der Antragsteller immer wieder versucht, den Vorwurf ihm gegenüber durch Verweis auf Verstöße anderer Prüfsachverständiger in Berlin zu relativieren (BA S. 13). Hierauf geht der Antragsteller ebenso wenig ein wie auf die verwaltungsgerichtliche Erwägung, dass auch die in der Vorsprache am 17. Mai 2022 geltend gemachte Entschuldigung für seinen Verstoß, es habe einen Zeitdruck seitens des Auftraggebers gegeben, trotz der seitens des Antragstellers geltend gemachten Tatsache, er habe im Mai 2022 drei seiner fünf Mitarbeiter gekündigt, eine Wiederholung des schwerwiegenden Verstoßes befürchten lasse, da ein solcher Zeitdruck seitens des Auftraggebers regelmäßig bestehen dürfte (BA S. 13 f.). Die (erneute) Hervorhebung des Antragstellers, dass die Brandmeldeanlage nach dem Einsatzbericht der Feuerwehr ohne Beanstandung geblieben sei und bestimmungsgemäß ausgelöst habe, ist nach dem nicht erschütterten Ansatz des Verwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich (hierzu bereits unter 1. b) aa) (1)).
Vor diesem Hintergrund kann der Antragsteller die verwaltungsgerichtliche Auffassung, es bestehe eine konkrete Wiederholungsgefahr, auch mit seinem Vortrag nicht in Zweifel ziehen, seine Äußerung im Rahmen seines Schriftsatzes vom 1. Februar 2022 (Bl. 155 f. der Sachakte ABH Teil I)
„Unser Mandant stellt ausdrücklich klar, dass er ganz überwiegend selbst und persönlich bei Prüfungen vor Ort ist. In den betreffenden Fällen, von denen unser Mandant bislang davon ausging, dass diese durch die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 3 PVO gedeckt wären, wurde dies stets durch entsprechenden Vermerk auf der Prüfbescheinigung transparent gemacht.“
lasse entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht den Schluss zu, dass es zu weiteren dem Vorgang in der ###-Straße „entsprechenden“ Verstößen gekommen sei. Da diese Erwägung für die Annahme des Verwaltungsgerichts, es bestehe ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufsbescheids, von dessen Rechtsstandpunkt aus – wie zuvor ausgeführt – nicht maßgeblich gewesen ist, kommt es nicht darauf an, ob das Verwaltungsgericht die in Rede stehende Aussage, richtig interpretiert hat.
Soweit der Antragsteller meint, dass sich die behördlichen Ausführungen bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung – wie das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen im Fall einer Ruhensanordnung einer ärztlichen Approbation zutreffend beanstandet habe (Urt. v. 4.6.2019, 13 A 897/17) – in der Annahme erschöpften, es bestehe die Gefahr, dass der Antragsteller sich auch zukünftig nicht rechtskonform verhalten und Pflichten missachten werde, begründet dies kein anderes Ergebnis. Abgesehen davon, dass sich das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in dem vom Antragsteller in Bezug genommen Urteil nicht zu behördlichen Ausführungen bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung verhalten hat, sondern zur Begründung einer behördlichen Ermessensentscheidung, kommt es auf die behördlichen Ausführungen bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht an. Ob in der Sache ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes besteht, welches das Aussetzungsinteresse eines Antragstellers überwiegt, hat das Verwaltungsgericht im Rahmen eines Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO aufgrund einer eigenen Abwägung zu entscheiden (so bereits unter 1. a)). Im Übrigen beschränken sich die Ausführungen der Antragsgegnerin zum Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs im Rahmen ihres Widerspruchsbescheids vom 22. Juni 2023 nicht auf die vom Antragsteller genannten Punkte. Soweit der Antragsteller ferner meint, das Verwaltungsgericht übernehme die Annahmen der Antragsgegnerin und behaupte ohne Tatsachengrundlage sicherheitsrelevante Vorfälle, die jedoch nicht vorlägen, vermag auch dies kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen. Zum einen setzt sich der Antragsteller insoweit nicht in einer dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Weise mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts für dessen Auffassung auseinander, es bestehe eine konkrete Wiederholungsgefahr hinsichtlich weiterer sicherheitsrelevanter Pflichtverstöße. Zum anderen hat der Antragsteller die verwaltungsgerichtliche Feststellung, er habe schwerwiegend, wiederholt, vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen ihm obliegende Pflichten verstoßen nicht mit Erfolg angegriffen (hierzu unter 1. b) aa)). Angesichts der Vielzahl der insoweit vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Pflichtverstöße des Antragstellers und dessen nicht auf ein ausreichendes Problembewusstsein hindeutendes Vorbringen teilt das Beschwerdegericht im Übrigen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass eine Wiederholungsgefahr hinsichtlich weiterer sicherheitsrelevanter Pflichtverstöße auch schon während des laufenden Hauptsacheverfahrens gegeben ist. Nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens ist eine ordnungsgemäße Erfüllung seiner Pflichten auch kurzfristig nicht zu erwarten.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Bei der Bestimmung des Werts des vom Antragsteller verfolgten Streitgegenstands orientiert sich das Gericht an Ziffer 14.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Da kein höherer Jahresgewinn dargelegt worden ist, ist das Interesse des Antragstellers an seiner weiteren Anerkennung als Prüfsachverständiger mit dem Mindestwert zu bemessen, den der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit für die Berufsberechtigung im Bereich des Rechts der freien Berufe vorsieht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 5.7.2022, 3 Bs 68/22, n.v.; VGH München, Beschl. v. 6.7.2020, 21 C 20.1503; OVG Lüneburg, Beschl. v. 23.12.2004, 8 ME 169/04, DVBl 2005, 596). Dieser Betrag reduziert sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um die Hälfte (Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs).