Skip to content

TÜV-Prüfsachverständiger prüft nicht selbst – Berufsverbot

Ein Prüfsachverständiger, der wiederholt schwerwiegende Fehler bei der Kontrolle von Brandmeldeanlagen beging, verliert seine Zulassung. Das Oberverwaltungsgericht Hamburg bestätigte den Widerruf und betonte die hohe Verantwortung, die mit solchen sicherheitsrelevanten Tätigkeiten einhergeht. Die Sicherheit von Menschenleben steht über dem beruflichen Interesse des Prüfers.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Der Antragsteller suchte vorläufigen Rechtsschutz gegen den Widerruf seiner Anerkennung als Prüfsachverständiger.
  • Der Widerruf resultierte aus einem Vorfall, bei dem der Antragsteller die Prüfung einer Brandmeldeanlage nicht selbst durchführte.
  • Die Antragsgegnerin stellte fest, dass der Antragsteller wiederholt gegen seine Prüfpflichten verstoßen hatte.
  • Der Widerspruch des Antragstellers gegen den Widerruf wurde zurückgewiesen, und die sofortige Vollziehung wurde angeordnet.
  • Das Gericht bestätigte die Rechtmäßigkeit des Widerrufs und betonte die Schwere der Verstöße des Antragstellers.
  • Es bestand ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Beibehaltung der sofortigen Vollziehung.
  • Die Interessenabwägung fiel zu Ungunsten des Antragstellers aus.
  • Eine Prüfung der Beschwerde argumentierte, dass keine ausreichenden Gründe für eine Abänderung der Entscheidung vorlägen.
  • Es wurden keine Ermessensfehler bei der Entscheidung der Antragsgegnerin festgestellt.
  • Der Widerruf der Anerkennung als Prüfsachverständiger hat grundlegende Auswirkungen auf die berufliche Zukunft des Antragstellers.

Berufsverbot für TÜV-Prüfsachverständigen: Folgen und rechtliche Implikationen

Die Rolle des TÜV-Prüfsachverständigen ist von entscheidender Bedeutung für die Qualitätssicherung und Sicherheitsprüfungen in verschiedenen Industriebereichen. Diese Fachleute sind dafür verantwortlich, dass technische Überwachungen und externe Prüfungen gemäß festgelegten Normen und Richtlinien durchgeführt werden. Ihre Expertise gewährleistet, dass alle Prüfungsanforderungen eingehalten werden und dass die technischen Anlagen den hohen Standards der Sicherheit entsprechen. Dabei spielt der Nachweis der Fachkunde eine zentrale Rolle, um das Vertrauen in die Ergebnisse der Prüfungen zu sichern und die Verantwortung zu klären.

Ein Berufsverbot für einen TÜV-Prüfsachverständigen kann gravierende Folgen haben, nicht nur für die betroffene Person, sondern auch für die Unternehmen, die auf unabhängige Prüfungen und Zertifizierungen angewiesen sind. Die Haftung in diesem Bereich wird durch die Prüfberichte und Prüfzertifikate deutlich, die sicherstellen sollen, dass ingenieurtechnische Leistungen den geforderten Compliance-Anforderungen genügen. Ein solches Verbot ist oft die Folge von Verstößen gegen die Prüfungsordnung oder unzureichender Prüfmittelverwaltung, was angesichts der großen Verantwortung, die diese Fachleute tragen, sehr ernst genommen werden muss.

Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, der sich mit den Auswirkungen eines solchen Berufsverbots für einen TÜV-Prüfsachverständigen auseinandersetzt und dessen rechtliche sowie praktische Implikationen beleuchtet.

Der Fall vor Gericht


OVG Hamburg bestätigt Widerruf der Anerkennung eines Prüfsachverständigen

Widerruf der Anerkennung eines Prüfsachverständigen
(Symbolfoto: Ideogram gen.)

Das Oberverwaltungsgericht Hamburg hat in einem Beschluss vom 5. Februar 2024 die Beschwerde eines Prüfsachverständigen gegen den Widerruf seiner Anerkennung zurückgewiesen. Der Antragsteller hatte sich gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg gewandt, das seinen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Widerrufsbescheid abgelehnt hatte.

Schwerwiegende und wiederholte Pflichtverstöße festgestellt

Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Antragsteller mehrfach schwerwiegend gegen seine Pflichten als Prüfsachverständiger verstoßen hatte. So hatte er bei einer Erstprüfung einer Brandmelde- und Alarmierungsanlage die Prüfung nicht selbst vorgenommen, sondern seinem Sohn überlassen, der kein anerkannter Prüfsachverständiger war. In anderen Fällen hatte er die Betriebssicherheit und Wirksamkeit von Anlagen bestätigt, obwohl wesentliche Prüfschritte wie eine Wirk-Prinzip-Prüfung oder eine Aufschaltung zur Feuerwehr noch nicht durchgeführt worden waren.

Widerruf der Anerkennung verhältnismäßig

Das OVG bestätigte die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass der Widerruf der Anerkennung als Prüfsachverständiger verhältnismäßig sei. Zwar stelle dies einen schwerwiegenden Eingriff in die Berufsfreiheit des Antragstellers dar. Angesichts der festgestellten Pflichtverstöße und der Prognose, dass ohne den Widerruf weitere sicherheitsrelevante Verstöße zu befürchten seien, überwiege jedoch das öffentliche Interesse am Schutz von Leib und Leben.

Sofortige Vollziehung gerechtfertigt

Das Gericht sah auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs als gegeben an. Bei nicht ordnungsgemäß geprüften sicherheitstechnischen Anlagen wie Brandmelde- und Alarmierungsanlagen bestehe im Brandfall die konkrete Gefahr einer nicht mehr rechtzeitigen Rettung von Personen. Aufgrund der Bedeutung der gefährdeten Rechtsgüter und der festgestellten Wiederholungsgefahr sei ein vorläufiges Berufsverbot gerechtfertigt, ohne den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten.

Rechtsschutzinteresse des Antragstellers zurückgestellt

Das OVG stellte fest, dass das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers angesichts der konkreten Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter einstweilen zurückzustellen sei. Der Beschluss macht deutlich, dass bei sicherheitsrelevanten Tätigkeiten wie der Prüfung von Brandschutzanlagen hohe Anforderungen an die Zuverlässigkeit von Prüfsachverständigen zu stellen sind.


Die Schlüsselerkenntnisse


Die Entscheidung unterstreicht die überragende Bedeutung der öffentlichen Sicherheit im Bereich sicherheitsrelevanter Prüftätigkeiten. Bei schwerwiegenden und wiederholten Pflichtverstößen eines Prüfsachverständigen kann der sofortige Widerruf seiner Anerkennung gerechtfertigt sein, auch wenn dies einen erheblichen Eingriff in die Berufsfreiheit darstellt. Der Schutz von Leib und Leben überwiegt hier das individuelle Interesse des Prüfsachverständigen an der Fortsetzung seiner Tätigkeit.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Das Urteil hat weitreichende Konsequenzen für Prüfsachverständige, deren Anerkennung widerrufen wurde. Es zeigt, dass schwerwiegende oder wiederholte Pflichtverletzungen zum sofortigen Entzug der Berufszulassung führen können, auch bevor ein Hauptsacheverfahren abgeschlossen ist. Dies gilt insbesondere, wenn Sicherheitsrisiken für Leib und Leben bestehen könnten. Für Betroffene bedeutet das einen unmittelbaren Verlust der Berufsausübungsmöglichkeit und der damit verbundenen Einnahmen. Die Hürden für eine Wiedererlangung der Anerkennung dürften hoch sein. Prüfsachverständige sollten daher äußerst sorgfältig arbeiten und alle Vorschriften strikt einhalten, um ihre Zulassung nicht zu gefährden.


Weiterführende Informationen

In dieser FAQ-Rubrik finden Sie wertvolle Informationen und Antworten auf häufige Fragen rund um den Widerruf der Anerkennung eines Prüfsachverständigen. Unser Ziel ist es, Ihnen fundierte und klare Einblicke zu bieten, um die komplexen Aspekte dieses wichtigen Themas besser zu verstehen. Tauchen Sie ein in unsere sorgfältig zusammengestellten Inhalte und gewinnen Sie wertvolles Wissen, das Ihnen in Ihrer Praxis weiterhelfen kann.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)


 

Welche rechtlichen Möglichkeiten habe ich, gegen den Widerruf meiner Anerkennung als Prüfsachverständiger vorzugehen?

Gegen den Widerruf Ihrer Anerkennung als Prüfsachverständiger können Sie Widerspruch einlegen. Die Widerspruchsfrist beträgt in der Regel einen Monat ab Zustellung des Widerrufsbescheids. Achten Sie auf die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid, die Ihnen den genauen Zeitrahmen und die zuständige Stelle für den Widerspruch mitteilt.

Ablauf des Widerspruchsverfahrens

Reichen Sie Ihren Widerspruch schriftlich bei der Behörde ein, die den Widerruf ausgesprochen hat. Eine Begründung ist zunächst nicht erforderlich, kann aber die Erfolgsaussichten erhöhen. Sie haben die Möglichkeit, die Begründung nachzureichen, nachdem Sie beispielsweise Akteneinsicht genommen haben.

Sollte Ihr Widerspruch abgelehnt werden, können Sie innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht erheben.

Einstweiliger Rechtsschutz

In dringenden Fällen, etwa wenn der Widerruf Ihre berufliche Existenz bedroht, können Sie einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht stellen. Dieser Antrag zielt darauf ab, die aufschiebende Wirkung Ihres Widerspruchs oder Ihrer Klage wiederherzustellen, sodass Sie vorläufig weiter als Prüfsachverständiger tätig sein können.

Prüfung der Widerrufsgründe

Die Behörde kann die Anerkennung widerrufen, wenn Sie die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllen oder Ihre Pflichten als Prüfsachverständiger verletzt haben. Prüfen Sie sorgfältig, ob diese Gründe in Ihrem Fall tatsächlich vorliegen.

Vorbereitung Ihres Vorgehens

Sammeln Sie alle relevanten Unterlagen, die Ihre Qualifikation und ordnungsgemäße Tätigkeit als Prüfsachverständiger belegen. Dazu gehören Fortbildungsnachweise, Referenzen und Dokumentationen Ihrer Prüftätigkeiten. Diese Informationen können Ihre Position im Widerspruchs- oder Klageverfahren stärken.

Bedenken Sie, dass die Erfolgsaussichten Ihres Vorgehens von den spezifischen Umständen Ihres Falls abhängen. Eine sorgfältige Prüfung der Widerrufsgründe und eine fundierte Argumentation sind entscheidend für den Erfolg Ihres Rechtsbehelfs.


zurück

Was sind die Konsequenzen eines sofort vollziehbaren Widerrufs meiner Anerkennung für meine berufliche Tätigkeit?

Ein sofort vollziehbarer Widerruf Ihrer Anerkennung hat unmittelbare und weitreichende Auswirkungen auf Ihre berufliche Tätigkeit. Ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Widerrufsbescheids dürfen Sie Ihre bisherige Tätigkeit als anerkannter Prüfingenieur nicht mehr ausüben.

Unmittelbare Folgen für Ihre Berufsausübung

Mit dem sofort vollziehbaren Widerruf verlieren Sie unverzüglich die Berechtigung, hoheitliche Prüfaufgaben wahrzunehmen. Das bedeutet, Sie dürfen keine Hauptuntersuchungen, Abgasuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen mehr durchführen. Auch die Abnahme von Fahrzeugen ist Ihnen untersagt. Diese Einschränkungen gelten unabhängig davon, ob Sie gegen den Widerrufsbescheid Rechtsmittel einlegen.

Finanzielle und organisatorische Konsequenzen

Der Widerruf hat erhebliche finanzielle Auswirkungen, da Sie Ihre Haupteinnahmequelle verlieren. Laufende Verträge mit Kunden können Sie nicht mehr erfüllen, was zu Schadensersatzforderungen führen kann. Wenn Sie Angestellte haben, müssen Sie möglicherweise betriebsbedingte Kündigungen aussprechen.

Rechtliche Verpflichtungen

Nach dem Widerruf sind Sie verpflichtet, Ihren Prüfingenieurausweis unverzüglich an die zuständige Behörde zurückzugeben. Kommen Sie dieser Pflicht nicht nach, droht ein Zwangsgeld. Zudem müssen Sie alle laufenden Prüfaufträge abbrechen und Ihre Kunden über die Situation informieren.

Mögliche Übergangsregelungen

In einigen Fällen können Behörden Übergangsregelungen gewähren. Diese erlauben Ihnen möglicherweise, bestimmte nicht-hoheitliche Tätigkeiten fortzuführen oder laufende Aufträge abzuschließen. Solche Regelungen sind jedoch nicht garantiert und müssen im Einzelfall geprüft werden.

Langfristige berufliche Perspektiven

Der Widerruf kann auch langfristige Folgen für Ihre Karriere haben. Eine erneute Anerkennung ist oft für mehrere Jahre ausgeschlossen. In dieser Zeit müssen Sie sich beruflich neu orientieren, etwa durch eine Tätigkeit in verwandten Bereichen, die keine offizielle Anerkennung erfordern.

Wenn Sie von einem sofort vollziehbaren Widerruf betroffen sind, ist es wichtig, dass Sie die rechtlichen Konsequenzen vollständig verstehen und Ihre nächsten Schritte sorgfältig planen. Die Situation ist ernst, aber nicht ausweglos. Mit der richtigen Strategie können Sie neue berufliche Perspektiven entwickeln.


zurück

Unter welchen Voraussetzungen kann ich eine Wiedererteilung meiner Anerkennung als Prüfsachverständiger beantragen?

Die Wiedererteilung Ihrer Anerkennung als Prüfsachverständiger ist grundsätzlich möglich, unterliegt jedoch bestimmten Voraussetzungen:

Wartefrist

Nach dem Erlöschen oder Widerruf Ihrer Anerkennung müssen Sie in der Regel eine Wartefrist von mindestens einem Jahr einhalten, bevor Sie einen Antrag auf Wiedererteilung stellen können. Diese Frist kann je nach Bundesland und Grund des Erlöschens variieren.

Fachliche Eignung

Sie müssen nachweisen, dass Sie weiterhin über die erforderliche fachliche Eignung verfügen. Dies beinhaltet:

  • Aktuelles Fachwissen in Ihrem Spezialgebiet
  • Nachweis über regelmäßige Fortbildungen während der Zeit ohne Anerkennung
  • Gegebenenfalls das Bestehen einer erneuten Fachprüfung

Persönliche Eignung

Ihre persönliche Eignung muss ebenfalls erneut festgestellt werden. Dazu gehören:

  • Zuverlässigkeit und Integrität
  • Unabhängigkeit und Unparteilichkeit
  • Gesundheitliche Eignung für die Tätigkeit als Prüfsachverständiger

Antragstellung

Der Antrag auf Wiedererteilung ist bei der zuständigen Anerkennungsbehörde Ihres Bundeslandes zu stellen. Folgende Unterlagen sind in der Regel erforderlich:

  • Ausgefülltes Antragsformular
  • Aktueller Lebenslauf mit Darlegung Ihrer beruflichen Tätigkeit seit dem Erlöschen der Anerkennung
  • Nachweise über Fortbildungen und fachliche Weiterentwicklung
  • Aktuelles Führungszeugnis
  • Erklärung über Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse

Prüfung des Antrags

Die Anerkennungsbehörde wird Ihren Antrag sorgfältig prüfen. Dabei wird sie insbesondere berücksichtigen:

  • Die Gründe für das ursprüngliche Erlöschen oder den Widerruf Ihrer Anerkennung
  • Ihre fachliche und persönliche Entwicklung seit dem Erlöschen
  • Die aktuelle Nachfrage nach Prüfsachverständigen in Ihrem Fachgebiet

Wenn Sie diese Voraussetzungen erfüllen und Ihr Antrag positiv beschieden wird, erhalten Sie eine neue Anerkennung als Prüfsachverständiger. Beachten Sie, dass die Wiedererteilung im Ermessen der Behörde liegt und nicht automatisch erfolgt.


zurück

Wie kann ich als Prüfsachverständiger zukünftig Pflichtverstöße vermeiden?

Als Prüfsachverständiger können Sie Pflichtverstöße durch folgende Maßnahmen vermeiden:

Führen Sie alle Prüfungen persönlich durch. Die persönliche Anwesenheit bei Prüfungen ist von zentraler Bedeutung. Delegieren Sie keine Aufgaben an Hilfskräfte, die Ihre eigene Prüftätigkeit ersetzen würden.

Halten Sie sich strikt an die geltenden Prüfvorschriften und -normen. Machen Sie sich regelmäßig mit Aktualisierungen und Änderungen in Ihrem Fachgebiet vertraut. Nutzen Sie dafür Fachliteratur, Online-Ressourcen und Informationen der zuständigen Behörden.

Kontinuierliche Fortbildung

Nehmen Sie regelmäßig an Fortbildungen teil. Viele Landesverordnungen schreiben eine jährliche Fortbildungspflicht vor. Wählen Sie Seminare und Kurse, die speziell auf Ihr Fachgebiet zugeschnitten sind und von anerkannten Institutionen angeboten werden.

Sorgfältige Dokumentation

Dokumentieren Sie Ihre Prüfungen akribisch genau. Erstellen Sie detaillierte Prüfberichte, die alle relevanten Beobachtungen, Messungen und Schlussfolgerungen enthalten. Eine lückenlose Dokumentation schützt Sie vor Vorwürfen der Nachlässigkeit.

Unparteilichkeit und Unabhängigkeit

Wahren Sie stets Ihre Unabhängigkeit und Unparteilichkeit. Vermeiden Sie Interessenkonflikte und lehnen Sie Aufträge ab, bei denen Ihre Objektivität in Frage gestellt werden könnte. Informieren Sie Auftraggeber transparent über mögliche Befangenheitsgründe.

Halten Sie die Schweigepflicht ein. Behandeln Sie alle im Rahmen Ihrer Tätigkeit erlangten Informationen vertraulich. Geben Sie keine Daten oder Erkenntnisse an Dritte weiter, es sei denn, dies ist gesetzlich vorgeschrieben oder vom Auftraggeber ausdrücklich genehmigt.

Wenn Sie diese Grundsätze befolgen, minimieren Sie das Risiko von Pflichtverstößen erheblich und tragen dazu bei, das Vertrauen in Ihre Tätigkeit als Prüfsachverständiger zu stärken.


zurück

Welche Rechtsfolgen hat ein Widerruf der Anerkennung für bereits durchgeführte Prüfungen?

Der Widerruf der Anerkennung als Prüfingenieur hat keine rückwirkenden Auswirkungen auf bereits durchgeführte Prüfungen. Alle Prüfbescheinigungen, die vor dem Widerruf ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit. Dies gilt auch dann, wenn sich später herausstellt, dass der Prüfingenieur zum Zeitpunkt der Prüfung nicht mehr zuverlässig war.

Rechtliche Grundlage

Die Rechtmäßigkeit einer Prüfung bemisst sich nach den Umständen zum Zeitpunkt ihrer Durchführung. Solange die Anerkennung des Prüfingenieurs zu diesem Zeitpunkt noch bestand, sind die von ihm vorgenommenen Prüfungen und ausgestellten Bescheinigungen rechtsgültig. Dies folgt aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit.

Konsequenzen für den Prüfingenieur

Obwohl bereits durchgeführte Prüfungen ihre Gültigkeit behalten, kann der Widerruf der Anerkennung für den Prüfingenieur dennoch erhebliche Folgen haben:

  • Berufsverbot: Mit dem Widerruf verliert der Prüfingenieur die Berechtigung, weitere Prüfungen durchzuführen.
  • Haftungsrisiken: Wenn sich herausstellt, dass der Prüfingenieur vor dem Widerruf fahrlässig oder vorsätzlich fehlerhafte Prüfungen durchgeführt hat, kann er dafür haftbar gemacht werden.
  • Reputationsschaden: Der Widerruf kann zu einem erheblichen Vertrauensverlust bei Kunden und in der Branche führen.

Auswirkungen auf Auftraggeber

Wenn Sie als Auftraggeber eine Prüfung von einem Prüfingenieur haben durchführen lassen, dessen Anerkennung später widerrufen wurde, müssen Sie in der Regel keine Nachprüfung veranlassen. Die von ihm ausgestellten Prüfbescheinigungen bleiben gültig. In bestimmten Fällen kann es jedoch ratsam sein, eine freiwillige Nachprüfung durchführen zu lassen, etwa wenn konkrete Anhaltspunkte für Fehler bei der ursprünglichen Prüfung vorliegen.

Stellen Sie sich vor, Sie haben vor einem Jahr Ihr Auto zur Hauptuntersuchung gebracht. Auch wenn dem Prüfer später die Anerkennung entzogen wurde, bleibt Ihre Prüfplakette gültig. Sie müssen nicht vorzeitig zur nächsten Hauptuntersuchung.


zurück


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Prüfsachverständiger: Ein Prüfsachverständiger ist ein Experte, der technische Anlagen und Systeme überprüft, um sicherzustellen, dass sie den festgelegten Normen und Sicherheitsstandards entsprechen. Sie sind oft für die Inspektion von sicherheitsrelevanten Systemen wie Brandmeldeanlagen verantwortlich und müssen ihre Fachkenntnisse durch geeignete Qualifikationen und Erfahrungen nachweisen. Diese Experten tragen eine hohe Verantwortung, da ihre Prüfberichte und -zertifikate die Basis für die Sicherheitsfreigabe von Anlagen bilden.
  • Anerkennung: Die Anerkennung bezieht sich auf die offizielle Bestätigung, dass eine Person die erforderlichen Qualifikationen und Kompetenzen besitzt, um als Prüfsachverständiger tätig zu werden. Diese Anerkennung wird durch eine zuständige Behörde erteilt und ist notwendig für die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten. Ein Verlust der Anerkennung bedeutet, dass der Prüfsachverständige nicht mehr berechtigt ist, seine Aufgaben auszuführen, was gravierende berufliche Konsequenzen hat.
  • Widerruf: Ein Widerruf ist die förmliche Rücknahme einer vorher erteilten Genehmigung oder Anerkennung durch eine Behörde. Im Kontext der Prüfsachverständigen bedeutet dies, dass die Zulassung aufgrund von Pflichtverstößen oder mangelnder Zuverlässigkeit entzogen wird. Der Widerruf wird meist angeordnet, wenn die Fortsetzung der Tätigkeit durch den Prüfer als Gefährdung für die öffentliche Sicherheit angesehen wird.
  • Berufsverbot: Ein Berufsverbot ist eine Anordnung, die es einer Person untersagt, ihren Beruf auszuüben. Dies kann temporär oder dauerhaft sein und wird meist auf Grundlage schwerwiegender Verstöße oder Unzuverlässigkeit verhängt. Im Fall des Prüfsachverständigen bedeutet ein Berufsverbot, dass er keine weiteren Prüfungen und Zertifizierungen vornehmen darf, was massive berufliche und finanzielle Konsequenzen nach sich ziehen kann.
  • Verhältnismäßigkeit: Im juristischen Kontext beschreibt die Verhältnismäßigkeit die Angemessenheit einer Maßnahme in Bezug auf das angestrebte Ziel. Eine Maßnahme ist verhältnismäßig, wenn sie geeignet, erforderlich und angemessen ist. Das bedeutet, dass der Widerruf der Anerkennung eines Prüfsachverständigen gerechtfertigt sein muss, um die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten, selbst wenn dies einen erheblichen Eingriff in die Berufsfreiheit darstellt.
  • Sofortige Vollziehung: Die sofortige Vollziehung ist eine Anordnung, bei der eine behördliche Entscheidung sofort umgesetzt wird, ohne dass ein eventuelles Rechtsmittel (z.B. ein Widerspruch) eine aufschiebende Wirkung hat. Im Kontext des Prüfsachverständigen bedeutet dies, dass der Widerruf seiner Anerkennung sofort wirksam wird, um mögliche Gefahren abzuwenden, auch wenn das Hauptsacheverfahren noch nicht abgeschlossen ist.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 36 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Anerkennung von Sachverständigen für den vorbeugenden Brandschutz (Sachverständigenverordnung-SächsV): Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und das Verfahren der Anerkennung von Sachverständigen für den vorbeugenden Brandschutz. Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 SächsV kann die Anerkennung eines Sachverständigen widerrufen werden, wenn dieser die Voraussetzungen für seine Anerkennung nicht mehr erfüllt oder gegen die ihm obliegenden Pflichten schwerwiegend verstoßen hat und er die Voraussetzungen auch im Übrigen nicht erfüllt. Im vorliegenden Fall wurde die Anerkennung des Antragstellers als Prüfsachverständiger widerrufen, weil er gegen seine Pflichten verstoßen hatte, indem er Prüfungen nicht selbst durchgeführt, sondern diese an einen nicht anerkannten Sachverständigen delegiert hat.
  • § 36 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Anerkennung von Sachverständigen für den vorbeugenden Brandschutz (Sachverständigenverordnung-SächsV): Dieser Paragraph legt die Voraussetzungen für den Widerruf der Anerkennung fest. Nach § 36 Abs. 2 Satz 1 SächsV kann die Anerkennung nur widerrufen werden, wenn ein schwerwiegender Verstoß gegen die Pflichten als Prüfsachverständiger vorliegt. Der Widerruf ist nur zulässig, wenn die in § 36 Abs. 1 Satz 1 SächsV genannten Voraussetzungen vorliegen. Im konkreten Fall wurden diese Voraussetzungen erfüllt, da der Antragsteller gegen mehrere Pflichten verstoßen hatte.
  • § 36 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über die Anerkennung von Sachverständigen für den vorbeugenden Brandschutz (Sachverständigenverordnung-SächsV): Dieser Absatz regelt das Verfahren im Falle eines Widerrufs der Anerkennung. Nach § 36 Abs. 3 Satz 1 SächsV ist der Sachverständige vor dem Widerruf zu hören. Dies bedeutet, dass er die Möglichkeit hat, sich zu äußern, bevor die Anerkennung widerrufen wird. Der Widerruf erfolgt durch Bescheid, gegen den Widerspruch und Klage erhoben werden können. Auch im vorliegenden Fall wurde der Antragsteller vor dem Widerruf seiner Anerkennung gehört.
  • § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO): Diese Vorschrift regelt die Zulässigkeit der Anfechtungsklage. Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann jedermann Klage gegen einen Verwaltungsakt erheben, der ihn in seinen Rechten verletzt. Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller Klage gegen den Widerruf seiner Anerkennung erhoben, da er sich durch diesen in seinen Rechten verletzt sieht.
  • § 80 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO): Diese Vorschrift regelt die aufschiebende Wirkung einer Klage. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat die Klage gegen einen Verwaltungsakt aufschiebende Wirkung, d.h. der Verwaltungsakt wird vorläufig außer Kraft gesetzt. Im Fall des Antragstellers wurde durch das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage aufgehoben, da ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Anerkennung bestand.

Das vorliegende Urteil

OVG Hamburg – Az.: 3 Bs 160/23 – Beschluss vom 05.02.2024


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie können eine individuelle rechtliche Beratung, die die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt, nicht ersetzen. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch neue Urteile und Gesetze geändert haben. Teile dieses Beitrags könnten mithilfe von KI-Unterstützung erstellt worden sein, um eine effiziente und präzise Darstellung der Informationen zu gewährleisten. Trotz umfassender Kontrolle können Irrtümer enthalten sein. Für eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelle Jobangebote


Stand: 25.06.2024

Rechtsanwaltsfachangestellte (n) / Notarfachangestellte(n) (m/w/d) in Vollzeit

 

jetzt bewerben

 


 

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)

als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

 

mehr Infos