LG Leipzig – Az.: 5 O 758/19 – Urteil vom 08.11.2019
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1) 5.000,00 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, die Beklagte zu 1) seit dem 07.05.2019, die Beklagte zu 2) seit 09.05.2019 zu zahlen.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 2) 5.000,00 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, die Beklagte zu 1) seit dem 07.05.2019, die Beklagte zu 2) seit 09.05.2019 zu zahlen.
3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.753,70 Euro freizustellen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) tragen jeweils 44% der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten, die Beklagten zu 1) und 2) tragen 12 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Kläger als Gesamtschuldner. Im Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
6. Das Urteil ist für die Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 77.500,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Kläger nehmen die Beklagten wegen des Unfalltodes ihrer Tochter V.G. in Anspruch.
Am 30.04.2018 war V.G. gegen 7:35 auf ihrem Fahrrad an der Kreuzung am … in Leipzig rechts neben dem sich auf der Geradeausspur befindlichen, bei der Beklagten zu 2) Haftpflicht versicherten Lkw-Zug MAN TGX, mit dem amtl. Kennzeichen …, dessen Halterin die Beklagte zu 1). Als der Fahrer das Beklagtenfahrzeugs nach rechts in den Martin-Luther-Ring lenkte, das Rechtsabbiegen war ihm nicht erlaubt, erfasste der die parallel in südliche Richtung fahrende 16. jährige Tochter der Kläger, so dass sie unter die Zugmaschine geriet, überrollt und schwerst verletzt wurde. Unter dem Lkw liegenden wurde sie noch mit Bewusstsein angetroffen, musste jedoch, nachdem sie durch die Feuerwehr befreit worden war, reanimiert werden. Gegen 9:35 Uhr starb sie im Krankenhaus (vgl. rechtsmedizinisches Gutachten vom 03.05.2018, K1).
Die Kläger sind gesetzliche Erben ihrer Tochter. Mit der Klage verlangen sie ein Schmerzensgeld der Tochter und ein eigenes Schmerzensgeld/Hinterbliebenengeld in angemessener Höhe. Vorgerichtlich leistete die Beklagte zu 2) ein Schmerzensgeld für V.G. in Höhe von 7.500,00 Euro und Hinterbliebenengeld an die Kläger in Höhe von jeweils 10.000,00 Euro (K14).
Die Kläger tragen vor, dass ihrer Tochter unverschuldet schwere Verletzungen, die zu ihrem Tode führten, zugefügt worden seien; sie habe, wie eine Ersthelferin geschildert habe, zitternd unter dem Lkw gelegen und habe versucht sich zu bewegen, bevor sie das Bewußtsein verloren habe. Dies rechtfertige ein Schmerzensgeld ihrer Tochter in Höhe von 25.000,00 Euro.
Das Hinterbliebenengeld betrage je Elternteil, die beide an der Lebensfreude ihrer Tochter partizipierten und die der Verlust ihres einzigen Kindes erheblich treffe, mindestens 30.000,00 Euro, für angemessen erachten sie einen Betrag von jeweils 40.000,00 Euro. Sie würden an monatlichen Sitzungen einer Selbsthilfegruppe des Bundesverbandes Verwaister Eltern und trauender Geschwister in Deutschland e.V. teilnehmen; die Klägerin leide unter Phasen gedrückter Stimmung, starken emotionalen Schmerzen, Freudlosigkeit, habe Schlaf- und Konzentrationsprobleme und habe sich am 11.06.2018 in psychologische Behandlung begeben, seit dem 27.11.2018 erfolge eine verhaltenstherapeutische Behandlung (K3). Der Kläger sei durch den Verlust der Tochter in seiner beruflichen Leistungsfähigkeit stark eingeschränkt und habe eine Reihe von Aufträgen mit der S. F. GmbH (K5) aufheben müssen.
Die Beklagten hätten sie von den vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten freizustellen, die bei einem Gegenstandswert von 77.500,00 Euro und einer 1,3 Gebühr zzgl. einer Gebührenerhöhung von 0,3 nach Nr. 1008 VV RVG 2.132,80 Euro und zzgl. 20,00 Euro nach Nr. 7002 VV RVG 2.152,80 Euro netto, insgesamt 2.561,83 Euro brutto betrage.
Die Kläger beantragen,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kläger zu 1) und 2) jeweils ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch jeweils einen Betrag in Höhe von 30.000,00 Euro abzüglich jeweils bereits gezahlter 10.000,00 Euro nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 2.561,83 Euro freizustellen.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Die Beklagten führen an, dass für das Schmerzensgeld der Verstorbenen Art und Ausmaß der Leiden, maßgeblich seien. Das gezahlte Schmerzensgeld von 7.500,00 Euro sei bei der Leidenszeit von etwa zwei Stunden und der veröffentlichten Judikate nicht zu beanstanden.
Auch das an die Kläger gezahlte Hinterbliebenengeld sei, orientiert an in vergleichbaren Fällen gezahlten Schmerzensgeld wegen Schockschadens nicht zu beanstanden. Darüber und über eine Obergrenze von 10.000,00 Euro könne das Hinterbliebenengeld, das keine außergewöhnliche gesundheitliche Beeinträchtigung voraussetze, nicht hinausgehen.
Hinsichtlich des weiteren Parteivortrages wird auf die eingereichten Schriftsätze und die beiliegenden Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift hingewiesen und darauf Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat teilweise Erfolg.
I.
Die Beklagten haben jedem der Kläger als Elternteil ihrer durch den Verkehrsunfall vom 30.04.2018 tödlich verunglückten Tochter, für das ihnen dadurch zugefügte seelische Leid gemäß §§ 844 Abs. 3 BGB, § 10 Abs. 3 StVG, 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG eine angemessene Entschädigung in Geld in Höhe von noch jeweils 5.000,00 Euro zu leisten.
1. Dieser Anspruch steht nahen Angehörigen einer getöteten Person zu, wenn sie keine eigene Gesundheitsbeschädigung iSv § 823 I BGB und § 253 II BGB erlitten haben, ihr seelisches Leid also nicht über das hinausgeht, was Hinterbliebene angesichts des Todes naher Angehöriger erfahrungsgemäß erleiden (Wilhelmi in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 844 BGB, Rn. 20 mit Hinweis auf dazu BGH NJW 1971, 1883, 1884f; NJW 2015, 2246, 2247; BT-Drs 18/11397). Der Anspruch auf Hinterbliebenengeld besteht nur, wenn der Hinterbliebene keinen eigenen Schmerzensgeldanspruch hat. Der Gesetzgeber ist offensichtlich davon ausgegangen, daß der Schmerzensgeldanspruch nach §§ 823, 253 Abs. 2 BGB den Schaden für das zugefügte Leid mit umfasst und diesen konsumiert (vgl. BT-Drs. 18/11397, S. 12; Wagner NJW 2017, 2641,2645).
Die Kläger führen keine Tatsachen an, die als eine Gesundheitsbeschädigung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB angesehen werden können, die pathologisch fassbar sind und über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgehen, denen Hinterbliebene bei der Benachrichtigung von dem Unfall eines nahen Angehörigen oder dem Miterleben eines solchen Unfalls erfahrungsgemäß ausgesetzt sind (vgl. BGH, Urteile vom 13. Januar 1976 – VI ZR 58/74, VersR 1976, 539, 540; vom 31. Januar 1984 – VI ZR 56/82, VersR 1984, 439; vom 4. April 1989 – VI ZR 97/88, VersR 1989, 853, 854; vom 6. Februar 2007 – VI ZR 55/06, VersR 2007, 803 Rn. 6, 10; vom 20. März 2012 – VI ZR 114/11, VersR 2012, 634 Rn. 8; vom 27. Januar 2015 – VI ZR 548/12, VersR 2015, 501; vom 10. Februar 2015 – VI ZR 8/14 -, Rn. 9, NJW 2015, 2246). Ihre Leiden folgen dem schweren Verlust ihrer minderjährigen, einzigen Tochter. Sie machen dementsprechend keinen Schmerzensgeldanspruch geltend, sondern eine Entschädigung für das ihnen durch den Tod ihrer Tochter zugefügte Leid. Dieser Anspruch schließt sich an die Rechtsprechung zum Schockschaden an, woraus sich ergibt, dass das Hinterbliebenengeld die Rechtsprechung zum Schockschaden ergänzen, aber nicht ersetzen soll (Burmann/Jahnke NZV 2017, 401,407).
2. Das Hinterbliebenengeld ist für die Klägerin als Mutter und den Kläger als Vater auf jeweils 15.000,00 Euro zu bemessen. Dieser Betrag wird im Sinne der §§ 844 Abs. 3 BGB, 10 Abs. 3 StVG als „angemessene“ Entschädigung erachtet. Die Höhe der Entschädigung folgt der Rechtsprechung zu Schockschäden als „Anker“. Nach der Gesetzesbegründung bemessen die Gerichte den pathologisch nachgewiesenen Schockschaden mit 10.000,- Euro, so dass das Hinterbliebenengeld für das nicht pathologisch festgestellte Leid wohl mit einem geringeren Betrag bemessen werden soll (vgl. LG Tübingen, Urteil vom 17. Mai 2019 – 3 O 108/18 -, Rn. 58 ff, juris; mit Hinweis auf Burmann/Jahnke NZV 2017, 401, 410, auf Wagner in NJW 2017, 2641, 2645; Nugel in ZfSch 2018, 72, 77; Müller in VersR 2017, 321, 325; Huber/Kadner Graziano/Luckey, Hinterbliebenengeld, Baden-Baden 2018, Teil 1 § 1 Rn 112).
Aus diesem Bezug zu den Beträgen, die als Schmerzensgeld für unmittelbare Beeinträchtigung in der Rechtsprechung aufgerufen werden, erscheint vorliegend unter Einstellung einer Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion (BGHZ 18, 145) und aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls der Betrag von 15.000,00 Euro für jeden Elternteil als angemessen. Der Betrag erscheint im Vergleich zu dem vom Landgericht Tübingen (Urteil vom 17. Mai 2019 – 3 O 108/18) erkannten Beträgen, das für die Ehefrau eines infolge der Verletzung seiner Vorfahrt tödlich verunglückten 60-jährigen Motorradfahrers auf ein Hinterbliebenengeld in Höhe von 12.000,00 Euro erkannte, als erforderlich und angemessen.
Dabei ist vorliegend berücksichtigt, dass die Kläger ihre Tochter verloren haben durch einen Verkehrsunfall, den der Fahrer des Lkws schuldhaft verursachte, diese dabei von dem Lkw überrollt wurde und schwere Verletzungen erlitt, noch kurze Zeit bei Bewusstsein war und gerichtsmedizinisch untersucht wurde und die Kläger um diese Umstände und das, wenn auch kurze Leiden ihrer minderjährigen Tochter wissen. Berücksichtigt ist auch, dass sie ihr einziges Kind, ein spätes Wunschkind war und für die Eheleute, die 1997 von Kasachstan nach Deutschland umsiedelten, einen wesentlichen Lebensinhalt und Bezugspunkt zu einem sozialen Umfeld war.
3. Abzüglich vorgerichtlich gezahlter 10.000,00 Euro verbleibt ein an die Kläger noch zu zahlender Betrag von 5.000,00 Euro. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 BGB.
II.
Die Kläger können als gesetzliche Erben ihrer verstorbenen Tochter keinen 7.500,00 Euro übersteigenden Schmerzensgeldanspruch gemäß §§ 823 Abs. 1 BGB, 7 StVG, 253 Abs. 2, 1922 BGB, 115 VVG geltend machen.
1. Es ist zu beachten, dass das Gesetz einen Schmerzensgeldanspruch nur für eine erlittene Körperverletzung, nicht für den Tod noch für die Verkürzung der Lebenserwartung, vorsieht und eine Entschädigung in Betracht kommt, die gegenüber dem nachfolgenden Tod eine immaterielle Beeinträchtigung darstellt, die nach Billigkeitsgrundsätzen einen Ausgleich in Geld erforderlich macht. Das kann ebenso wie in Fällen, in denen die Verletzungshandlung sofort zum Tode führt, selbst bei schwersten Verletzungen dann zu verneinen sein, wenn diese bei durchgehender Empfindungslosigkeit des Geschädigten alsbald den Tod zur Folge haben und dieser nach den konkreten Umständen des Falles, insbesondere wegen der Kürze der Zeit zwischen Schadensereignis und Tod, sowie nach dem Ablauf des Sterbevorgangs derart im Vordergrund steht, dass eine immaterielle Beeinträchtigung durch die Körperverletzung als solche nicht fassbar ist und folglich auch die Billigkeit keinen Ausgleich in Geld gebietet (BGH, NJW 1998, 2741,2743).
2. Vorliegend sind Umstände gegeben, die einen Schmerzensgeldanspruch von V.G. begründet haben. Sie hat einen schweren Unfall und erhebliche Verletzungen erlitten (wegen der Einzelheiten wird auf das rechtsmedizinische Gutachten, hingewiesen und darauf Bezug genommen, K1) und lag zitternd unter dem Lkw, wo sie noch versuchte sich zu bewegen, weshalb die Ersthelferin sie versuchte durch Streicheln zu beruhigen. Im Weiteren ist lediglich bekannt, dass V.G. von der Feuerwehr befreit und noch am Unfallort reanimiert werden musste, bevor sie zwei Stunden nach dem Unfall im Krankenhaus starb.
2. Die Bemessung des Schmerzensgeldes bei einer Körperverletzung, an deren Folgen eine verletzte Person alsbald verstirbt, erfordert eine Gesamtbetrachtung der immateriellen Beeinträchtigung unter besonderer Berücksichtigung von Art und Schwere der Verletzungen, des hierdurch bewirkten Leidens und dessen Wahrnehmung durch den Verletzten wie auch des Zeitraums zwischen Verletzung und Eintritt des Todes (BGH, NJW 1998, 2741, 2742). Dementsprechend ist berücksichtigt, dass sie den Unfall infolge eines schuldhaften Verkehrsverstoßes des Fahrers des Beklagtenfahrzeugs erlitt, sie den Unfall erlebte und wenigstens kurzzeitig unter dem Lkw eingeklemmt liegend bei Bewusstsein war. Berücksichtigt ist auch, dass sie nach der Reanimation und der nachfolgenden Bewusstlosigkeit bis zum Tod über etwa zwei Stunden in ihrer Persönlichkeit verändert und zerstört war, was unabhängig von dem tatsächlich empfundenen Leid durch ein Schmerzensgeld auszugleichen ist (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 26. Februar 2014 – 7 U 30/11, mit Hinweis auf BGH, NJW 1998, 2742 und NJW 1993, 781, 782 f.).
Diese Umstände rechtfertigen ein Schmerzensgeld von 7.500 € als angemessene Entschädigung. Diese liegt auch im Rahmen dessen, was andere Gerichte in vergleichbaren Fällen schwerster, innerhalb kurzer Zeit zum Tod führender Gesundheitsschäden für angemessen erachtet haben (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 26. Februar 2014 – 7 U 30/11 -, Rn. 13, juris mit Hinweis auf OLG Bremen, VersR 2003, 779: 10.0000 DM bei Tod nach 3 Tagen; OLG Koblenz, NJW 2003, 442: 12.000 DM bei Tod nach 8 Tagen; OLG Köln VersR 2000, 974: 10.000 DM bei Tod nach 5 Tagen und OLG Schleswig, NJW-RR 1998, 1404: 10.000 DM bei Tod nach 7 Tagen). Umstände, die ein darüber hinaus gehendes Schmerzensgeld von bis zu 25.000,00 Euro begründen könnten, liegen nicht vor.
3. Der auf die Kläger als Miterben übergegangene Schmerzensgeldanspruch ist mit der von der Beklagten zu 2) geleisteten Zahlung vollständig erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB). Dasselbe gilt für den darauf entfallenden Zinsanspruch.
III.
Die Kläger haben Anspruch auf Ersatz der für die Rechtsverfolgung erforderlichen Rechtsanwaltskosten. Dies entspricht bei einem Gegenstandswert von 37.500,00 Euro (15.000,00 + 15.000,00 + 7.500,00) und einer 1,3 Gebühr einem Betrag von 1.316,90 Euro.
Zuzüglich einer Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG in Höhe von 0,3 über einen Gegenstandswert von 7.500,00 Euro über einen Betrag von 136,80 Euro ergibt sich zuzüglich 20,00 Euro nach Nr. 7002 VV RVG der Betrag von 1.473,70 Euro netto und 1.753,70 Euro brutto.
Die Beauftragung durch zwei Kläger war hinsichtlich eines Gegenstandswertes von 7.500,00 Euro gegeben. Dieser Anspruch stand den Klägern als Erben ihrer Tochter in Erbengemeinschaft (Gesamthandsgemeinschaft) zu, diese besteht aus mehreren Personen, stellt deshalb eine Auftraggebermehrheit dar (LG Aachen, Beschluss vom 24. Februar 2014 – 8 O 565/12 -, Rn. 4, juris mit Hinweis auf Gerold/Schmidt, RVG Kommentar, 21. Auflage, VV 1008, Rdnr. 80, 81, 83). Hinsichtlich der Beträge von jeweils 15.000,00 Euro (*2 = 30.000,00) liegt keine Gläubigermehrheit im Sinne von VV RVG Nr. 1008 vor.
IV.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 709 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt §§ 3, 4, 5 ZPO. Dabei wurde berücksichtigt, dass der Anspruch der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellt wurde und die Kläger jeweils einen weiteren Anspruch in Höhe von jeweils 38.750,00 Euro (Bl. 8) für angemessen erachteten.