AG Hoyerswerda, Az.: 1 C 265/07, Urteil vom 13.12.2007
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 61,02 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 Abs. 1 BGB hieraus seit dem 19.10.2006 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld von weiteren 1.400,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB hieraus seit dem 19.10.2006 zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 191,44 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 Abs. 1 BGB aus 172,37 EUR vom 16.6.2007 bis 23.7.2007 sowie aus 191,44 EUR seit 24.7.2007 zu zahlen.
4. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
5. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Der Kläger wurde am 11.9.2006 gegen 18.20 Uhr in M. durch den Hund der Beklagten ins Bein gebissen. Der Hund der Beklagten befand sich – in Gegenwart der Tochter der Beklagten und zweier weiterer Personen – unangeleint und ohne Maulkorb außerhalb des Grundstückes der Beklagten. Der Kläger fuhr auf einer öffentlichen Straße mit seinem Fahrrad und führte dabei den Hund seines Schwagers an einer Hundeleine neben dem Fahrrad. Er näherte sich hierdurch den Hund der Beklagten. Der Kläger hielt – in streitig gebliebenem Abstand zum Hund der Beklagten – mit dem Fahrrad an. Der Hund der Beklagten lief zum Kläger hin und fügte ihm durch einen Biss eine Verletzung in der rechten Wade und gegenüberliegend am Schienbein zu. Auch der von dem Kläger mitgeführte Hund wurde von dem Hund der Beklagten gebissen.
Durch den Hundebiss erlitt der Kläger erhebliche Verletzungen. Zunächst wurden die Wunden als Notversorgung vor Ort genäht. Diese Naht wurde am selben Tag nochmals geöffnet, die Wunde gespült und nochmals genäht. Es folgte ein komplizierter Heilungsverlauf, während dessen der Kläger unter Fieber und einer Schwellung des rechten Fußes litt. Die Wunde musste mehrfach nochmals geöffnet und gespült werden. In der Zeit vom 14. bis 21.9.2006 befand sich der Kläger hierzu in stationärer Behandlung. Bis 29.9.2006 war er arbeitsunfähig.
Darüber hinaus musste die Beklagte auch einen Tollwutverdacht des Hundes ausräumen.
Infolge des Hundebisses sind dem Kläger Kosten in Höhe von insgesamt 122,04 EUR entstanden. Hierauf hat die Beklagte dem Kläger als Schadensersatz die Hälfte, mithin 61,02 EUR bezahlt. Der restliche Schaden in Höhe von weiteren 61,02 EUR ist Gegenstand der Klageforderung.
Darüber hinaus hält der Kläger für die von ihm erlittenen Verletzungen ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 2.000 EUR für angemessen. Hierauf hat die Beklagte bereits 500 EUR gezahlt. Die restlichen (mindestens) 1.500 EUR sind ebenfalls Gegenstand der Klage.
Letztlich beansprucht der Kläger von der Beklagten die Bezahlung seiner nicht anrechenbaren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 191,44 EUR. Der Kläger ist hierbei von einer Gesamtforderung der Rechtsanwaltskosten in Höhe von 272,87 EUR ausgegangen, worauf bereits 81,43 EUR gezahlt wurden. Der Restbetrag in Höhe von 191,44 EUR ist Gegenstand der Klageforderung.
Unter dem 4.10.2006 (Anl. K 10 – Bl. 29 d. A.) forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung zum 18.10.2006 zum Schadensersatz auf.
Der Kläger behauptet, der Hund der Beklagten sei bei Herannahen des Klägers herumgelaufen. Als der Kläger dies bemerkt habe, habe er in einem Abstand von ca. 20 m angehalten, um die sich bei dem Hund befindenden Personen anzusprechen, den Hund festzuhalten. Hierzu sei es aber nicht mehr gekommen, weil der Hund der Beklagten gleich auf den Kläger losgegangen sei.
Der Kläger beantragt zuletzt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 61,02 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 Abs. 1 BGB hieraus seit dem 19.10.2006 zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zuzüglich Zinsen in gesetzlicher Höhe gemäß § 247 Abs. 1 BGB hieraus seit dem 19.10.2006 zu zahlen;
3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Kosten in Höhe von 191,44 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 Abs. 1 BGB hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, der Hund habe außerhalb des Grundstückes lediglich am Zaun gelegen, vor einer sich ebenfalls dort befindenden Katze. Daher habe kein Anlass für das Anhalten des Klägers bestanden. Wenn der Kläger weitergefahren wäre, wäre es wahrscheinlich nicht zu der Verletzung gekommen. Der Abstand zwischen den Standort der Zeuginnen mit dem unangeleinten Hund der Beklagten und dem Kläger habe bei dessen Anhalten allenfalls 10 m betragen. Jedenfalls habe der Kläger das Schadensereignis dadurch mitverschuldet, dass er einen Hund mitgeführt habe. Lediglich auf diesen habe der Hund der Beklagten losgehen wollen, und zwar um die Katze zu beschützen. Der Kläger habe daraufhin den von ihm mitgeführten Hund hochgenommen und sei deswegen durch den Hund der Beklagten versehentlich gebissen worden. Die Beklagte vertritt die Rechtsauffassung, der Kläger habe hierdurch das Schadensereignis zur Hälfte mitverschuldet, da zu Lasten beider Hunde ein gleichhohes Gefährdungspotential vorgelegen habe. Die der Beklagten aufgegebene Tollwutuntersuchung sei lediglich Routine gewesen. Ihr Hund sei zu keinem Zeitpunkt tollwutverdächtig gewesen. Die Beklagte hält das geltend gemachte Schmerzensgeld für überhöht und die Rechtsanwaltskosten – die im Übrigen der Höhe nach bestritten sind – mangels Bestehens eines Hauptanspruches für unbegründet.
Das Gericht hat Beweis erhoben über den Hergang des Schadensereignisses durch Vernehmung der Zeugen J., A. und B.. Im Hinblick auf das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Niederschriften der Zeugenvernehmungen im Protokoll der öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts Hoyerswerda vom 23.10.2007 (Bl. 65 ff. d. A.) Bezug genommen.
Das Gericht hat weiterhin mit Einverständnis beider Parteien durch Beschluss vom 23.10.2007 gemäß § 128 Abs. 2 ZPO das schriftliche Verfahren angeordnet, in dem bis zum 27.11.2007 Schriftsätze eingereicht werden konnten.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist zulässig. Insbesondere verstößt der Klageantrag zu Ziff. 2 nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, da die Forderung eines in das Ermessen des Gerichts gestellten angemessenen Schmerzensgeldes jedenfalls dann hinreichend bestimmt ist, wenn der Kläger eine ungefähre Betragsvorstellung entweder schon im Klageantrag oder – wie vorliegend – auch erst in der Klagebegründung äußert.
II.
Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang überwiegend begründet.
1. Der Kläger hat einen Anspruch gegenüber der Beklagten auf weiteren Schadensersatz in Höhe von 61,02 EUR aus § 833 Satz 1 BGB.
a) Der Kläger ist unstreitig durch einen Hund, deren Halter die Beklagte ist, verletzt worden. Im Rahmen ihrer Gefährdungshaftung als Hundehalterin ist die Beklagte daher dem Kläger aus § 833 Satz 1 BGB zum Schadensersatz dem Grunde nach verpflichtet.
b) Entgegen der Ansicht der Beklagten muss sich der Kläger im vorliegenden Falle gemäß § 254 BGB weder die Tiergefahr des von ihm mitgeführten Hundes noch ein Mitverschulden anrechnen lassen.
aa) Zunächst tritt die Tiergefahr, die von dem durch den Kläger geführten Hund ausging, vollständig hinter die Tiergefahr des Hundes der Beklagten zurück.
Richtig ist zwar der Ansatz der Beklagten, dass das Maß der wechselseitigen Tiergefahr über § 254 BGB abzuwägen ist. Hat die vom eigenen Tier eines Geschädigten ausgehende Tiergefahr den Schaden mit verursacht, muss sich der Geschädigte seine eigene Tierhalterhaftung entsprechend § 254 BGB anrechnen lassen (Palandt-Sprau, BGB, 66. Aufl., § 833 Rn. 13 m.w.N.).
Allerdings stellt sich im vorliegenden Falle nach diesem Grundsatz bereits die Frage, ob die Tiergefahr des von dem Kläger mitgeführten Hundes diesem überhaupt zugerechnet werden kann, denn dieser war nicht Tierhalter im Sinne von § 833 BGB, sondern lediglich Tieraufseher im Sinne von § 834 BGB. Als Tieraufseher haftet der Kläger nur aus (widerlegbarem) vermuteten Verschulden und nicht aus (verschuldensunabhängiger) Gefährdungshaftung.
Darüber hinaus tritt für den Fall, dass die Tiergefahr dem Kläger generell zurechenbar wäre, diese hier jedenfalls vollständig hinter der Tiergefahr des Hundes der Beklagten zurück. Zunächst hat sich im Rahmen der Beweisaufnahme ergeben, dass es sich bei dem Hund der Beklagten um einen wesentlich größeren und wohl auch kräftigeren Hund gehandelt hat. Der Angriff ging auch ausschließlich von dem Hund der Beklagten aus, der hierzu aus einiger Entfernung – mindestens 10 m – auf den Kläger zugerannt kam. Zuvor hatte der vom Kläger mitgeführte Hund zu diesem Angriff nichts beigetragen. Seine bloße Anwesenheit rechtfertigt es bei dieser Sachlage nicht, hier zu Lasten des Klägers eine Tiergefahr anspruchsmindernd zu berücksichtigen.
bb) Den Kläger trifft auch kein Mitverschulden im Hinblick darauf, dass er nicht einfach vorbeigefahren ist, sondern in einiger Entfernung angehalten hat, um die Zeuginnen auf ein Festhalten des Hundes anzusprechen.
Zwar ist bei der Abwägung nach § 254 BGB auch das Maß des jeweiligen Verschuldens und der jeweiligen Verursachung zu berücksichtigen. Schuldhaft handelt der Verletzte dabei, wenn er die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch gegenüber Tieren zu beobachten pflegt, um sich vor Schaden zu bewahren, insbesondere sich der Geschädigte sich auf allgemein bekannte Tiergefahren einstellt und entsprechende Vorsicht walten lässt (Palandt-Sprau, am angegebenen Orte, m.w.N.).
Nach dem vorstehenden Maßstab muss der Kläger hier nicht vorhalten lassen, fahrlässig gegen seine eigenen Belange verstoßen und damit zum Schadenseintritt beigetragen zu haben. Zunächst ist dem Kläger sein Anhalten nicht vorzuwerfen. Auf die – zuletzt zwischen den Parteien zwischen ca. 10 und 20 m streitige – Entfernung kommt es dabei nicht entscheidend an. Vielmehr hatte der Kläger auch unter Zugrundelegung des Vortrages der Beklagten, der Abstand habe „nur“ ca. 10 m betragen, nicht unsorgfältig gehandelt. Zunächst hat der Kläger gerade die von dem Hund der Beklagten – der unangeleint war – ausgehende Tiergefahr erkannt. Wenn er sich danach entschloss, nicht einfach vorbeizufahren, sondern aus Vorsicht zunächst anzuhalten und vor dem Vorbeifahren ein Festhalten des Hundes abzuwarten, ist dies gerade ausgesprochen vorsichtig und war durchaus angemessen, sich vor der Unrechenbarkeit tierischen Verhalten des Hundes der Beklagten möglich zu schützen. Dass der Hund nicht angeleint war, stellt einen ausreichenden Anlass für das Anhalten dar. Die Vermutung der Beklagten, beim Weiterfahren des Klägers ohne Anhalten wäre wahrscheinlich nicht passiert, ist durch nichts bewiesen. Nach allgemeiner Lebenserfahrung muss wohl im Gegenteil auch davon ausgegangen werden, dass sich ein Hund eher zum Zubeißen entschließt, wenn jemand mit dem Fahrrad in geringer Entfernung vorbei fährt, als wenn der Betreffende in einiger Entfernung anhält.
Letztlich ergibt sich keine andere Beurteilung des Mitverschuldens des Klägers im Hinblick darauf, dass dieser nach den Aussagen der Zeuginnen den von ihm mitgeführten Hund an der Leine hochgerissen hat, sich der Angriff des Hundes der Beklagten gegen den mitgeführten Hund des Klägers gerichtet habe und der Kläger daher nur versehentlich gebissen worden sei.
Dabei ist dem Kläger zunächst das Hochreißen des Hundes an der Leine selbst nicht vorwerfbar. Insbesondere hat der Kläger hierdurch nicht bewusst in einen Kampf zwischen den beiden Hunden eingegriffen und sich dadurch selbst gefährdet, sondern vor einem potentiellen Kampf – reflexartig – versucht, den Hund aus der potentiellen Kampfzone zu nehmen. Dies ist nicht vergleichbar mit Fällen, in denen ein Hundehalter bei dem Versuch verletzt wird, sein Tier während eines Hundekampfes zu schützen. Zu diesem Zeitpunkt war im Übrigen auch noch gar nicht absehbar, ob der Hund der Beklagten zubeißen würde, so dass dem Kläger auch nicht vorgeworfen werden kann, er habe sich selbst in Gefahr begeben, indem er den Hund aus dem Gefahrenbereich entfernte.
Nach alledem haftet die Beklagte vollumfänglich für den verletzungsbedingten Schaden des Klägers.
c) Unstreitig betrug dessen Gesamtschaden 122,04 EUR, auf welchen seitens der Beklagten bisher lediglich 61,02 EUR bezahlt wurden. Daher sind noch weitere 61,02 EUR zur Zahlung offen.
Nach alledem war die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 61,02 EUR zu zahlen.
2. Der Kläger hat darüber hinaus auch einen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von 1.400 EUR aus §§ 833 Satz 1, 253 BGB.
a) Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten zunächst dem Grunde nach ein Schmerzensgeld zu, da der Kläger auf Grund des Vorfalles vom 11.9.2006 Verletzungen (immaterielle Schäden) erlitten hat. Der Kläger hat deshalb dem Grunde nach einen Anspruch auf ein angemessenes Schmerzensgeld.
b) Über die Höhe des angemessenen Schmerzensgeldes entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen; § 253 BGB, § 287 ZPO. Bemessungsgrundlage hierfür sind alle Umstände des Einzelfalles, d.h. das Ausmaß und die Schwere der (psychischen und physischen) Störungen, das Maß der hierdurch begründeten Lebensbeeinträchtigung einschließlich Dauer und Heftigkeit der Schmerzen, die Art und Weise der Beibringung der Verletzungen sowie ein eventuelles Mitverschulden des Geschädigten.
Das Gericht hält im vorliegenden Falle ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 1.900 EUR zum finanziellen Ausgleich der erlittenen Verletzungen für angemessen. Der Kläger, dem ein Mitverschulden nicht vorgeworfen werden kann, wurde erheblich körperlich beeinträchtigt. Vorliegend ist unstreitig, dass der Kläger durch den (einmaligen) Hundebiss Verletzungen an seiner Wade und am Schienbein davongetragen hat, die genäht werden mussten. Die Verletzungen mussten auch nochmals mehrfach geöffnet, gespült und wiederum neu genäht werden. Das Ganze war jeweils mit Schmerzen verbunden sowie mit einem auch im Übrigen komplizierten Heilungsverlauf, während dessen der Kläger unter Fieber und einer Schwellung des rechten Fußes litt. Daher war der Kläger auch vom 14. bis 21.9.2006 in stationärer Behandlung und noch bis 29.9.2006 arbeitsunfähig erkrankt. Bleibende Narben hat der Kläger allerdings nicht zurückbehalten. Der Tollwutverdacht, den die Beklagte ausräumen musste, kann ebenfalls nicht unberücksichtigt bleiben. Es mag sein, dass eine entsprechende Überprüfung routinemäßig erforderlich war, insbesondere weil der Hund der Beklagten im ländlichen Bereich unangeleint außerhalb des Grundstückes der Beklagten unterwegs war. Es mag auch sein, dass der Hund keine besonderen Merkmale auswies, die ihn tollwutverdächtig erscheinen ließen. Dies ändert aber nichts daran, dass trotzdem bis zum Ausschluss des Tollwutverdachtes seitens des Klägers eine Unsicherheit verbleiben konnte.
Unter Berücksichtigung aller Umstände hält das Gericht im vorliegenden Falle ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 1.900 EUR für angemessen. Für die Zuerkennung eines über 1.900 EUR hinausgehenden Schmerzensgeldes war danach kein Raum. Solche Schmerzensgelder werden nach der Rechtsprechung allenfalls bei längeren stationären Aufenthalten und /oder Dauerfolgen zugesprochen.
Von dem angemessenen Schmerzensgeld waren die bereits außerhalb des Verfahrens gezahlten 500 EUR abzusetzen, so dass noch ein Restanspruch in Höhe von 1.400 EUR verbleibt.
In dem vorgenannten Umfang war die Beklagte zur Zahlung von weiterem Schmerzensgeld zu verurteilen, während die weitergehende Schmerzensgeldklage abzuweisen war.
3. Der Kläger hat auch einen Anspruch gegenüber der Beklagten auf Zahlung der zuletzt in Höhe von (restlichen) 191,44 EUR geltend gemachten vorgerichtlichen und nicht auf die Verfahrenskosten anrechenbaren Rechtsanwaltskosten aus §§ 833 Satz 1, 249 BGG i.V.m. §§ 13,14 RVG.
a) Die Beklagte ist – wie unter 1. dargelegt – dem Kläger aus dem Schadensereignis vom 11.9.2006 vollumfänglich zum Schadensersatz verpflichtet.
b) Zu dem erstattungsfähigen Schaden des Klägers gehören auch die Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Zusammenhang mit der Regulierung des Schadens; § 249 BGB. Die Kosten der außergerichtlichen Geltendmachung des Schadens stellen einen gesondert zu erstattenden Schaden des Klägers dar, soweit diese – wie hier – nicht auf die Prozesskosten anzurechnen sind. Die Beklagte hat dem Kläger als Geschädigten grundsätzlich alle diejenigen Aufwendungen zu ersetzen, die dieser nach den Umständen des Falles als notwendig ansehen durfte. Hierunter fallen auch in dem Zusammenhang mit der Schadensregulierung entstandenen Rechtsanwaltskosten, soweit die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes jedenfalls aus Sicht des Geschädigten erforderlich war. Dies ist hier der Fall.
c) Der Anspruch besteht in dem Umfang, in dem der Kläger die Beklagte zu Recht vorgerichtlich auf Schadensersatz in Anspruch genommen hat. Danach ist für die außergerichtlichen Kosten von einem (berechtigten) Gegenstandswert in Höhe von 2.222,04 EUR auszugehen. Wegen dieser Höhe der berechtigten Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderung wird auf die Ausführungen unter 1. und 2. verwiesen. Der Kläger hatte ursprünglich einen Anspruch gegenüber der Beklagten auf Schadensersatz in Höhe von 122,04 EUR sowie auf Schmerzensgeld in Höhe von 1.900 EUR. Die danach berechtigte Geschäftsgebühr im Umfang von hier durchaus angemessenen 1,3 aus Nr. 2300 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG beträgt 209,30 EUR. Darüber hinaus hat der Kläger auch einen Anspruch gegenüber der Beklagten auf Erstattung der Kostenpauschale für Porto und Telekommunikationsentgelte gemäß Nr. 7002 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG in Höhe von 20 EUR sowie im Hinblick auf die Mehrwertsteuer in Höhe von 19 % gemäß Nr. 7008 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG, so dass sich insgesamt ein berechtigter Vergütungsanspruch des Klägers hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten des außergerichtlich für ihn bereits tätigen Prozessbevollmächtigten in Höhe von 272,87 EUR ergibt.
Hierauf hat die hinter der Beklagten stehende Versicherung bereits 81,43 EUR bezahlt, so dass noch restliche 191,44 EUR verbleiben.
Eine Kürzung auf die Hälfte ist dabei nicht geboten. Ist nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG eine wegen des selben Gegenstandes entstandene Geschäftsgebühr anteilig auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen, so vermindert sich nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr, sondern die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren angefallene Verfahrensgebühr (BGH Urteil vom 7.3.2007, Az: VIII ZR 86/06).
Nach alledem war die Beklagte auch zur Zahlung von weiteren 191,44 EUR an den Kläger zu verurteilen.
4. Die auf die einzelnen Hauptforderungen geltend gemachten Zinsansprüche sind aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 291 BGB begründet.
Hinsichtlich des Schadensersatzes und des Schmerzensgeldes befand sich die Beklagte auf Grund des klägerischen Aufforderungsschreibens vom 4.10.2006 spätestens ab dem 19.10.2006 in Zahlungsverzug.
Hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind Prozesszinsen geschuldet, wobei dieser Anspruch zunächst bezüglich des ursprünglich eingeklagten Betrages von 172,37 EUR ab Zustellung der Anspruchsbegründung am 16.6.2007, sowie im Umfang der Klageerweiterung ab Übergabe des Schriftsatzes vom 19.7.2007 in der mündlichen Verhandlung vom 24.7.2007 rechtshängig war.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 93 Abs. 2 ZPO. Der Beklagten waren die gesamten Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, weil die Zuvielforderung des Klägers relativ geringfügig war und keine besonderen Mehrkosten veranlasst hat.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist auf § 709 ZPO gegründet.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 3 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 GKG. Die Zinsen bleiben als Nebenforderungen für die Streitwertfestsetzung außer Betracht.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.752,46 EUR festgesetzt.