Das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main, Az. 2-10 O 226/17, vom 20.09.2018 wird auf die Berufung der Klägerin teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt neu gefasst, wie folgt:
Der Beklagte wird verurteilt, 53 Stück Solarmodule des Typs F, verbaut auf den Dachflächen des Gebäudes auf dem Grundstück, eingetragen im Grundbuch des Grundbuchamtes Bezirk1, Gemarkung A, Blatt …, Flurstück …, Flur …, im Nachtrag Nr. 1 zum Kaufvertrag Nr. …, auf Seite 7 von 32 in dem dort dargestellten Dachbelegungsplan, überschrieben mit „Lageplan des Grundstücks und der Dachfläche, Anlage 1″,
im Einzelnen:
……….an die Klägerin herauszugeben.
Der Beklagte wird weiter verurteilt,,,,,,,,,,,,,,,,nebst der zugehörigen und mit den Modulen und den Wechselrichtern verbundenen Unterkonstruktion inklusive aller Schienen, Schrauben, Halterungen und Dachanbindungen, sowie aller zum Betrieb der Anlage erforderlichen Leitungen und des zu ihrer Funktionstüchtigkeit erforderlichen Zubehörs
in dem Verhältnis von 53 von der Klägerin erworbenen Module zur Gesamtanzahl von 819 Modulen, mithin 53/919 = 5,767%,
verbaut auf den Dachflächen des Gebäudes auf dem Grundstück, eingetragen im Grundbuch des Grundbuchamtes Bezirk1, Gemarkung A, Blatt …, Flurstück …, Flur …, im Nachtrag Nr. 1 zum Kaufvertrag Nr. …, auf Seite 7 von 32 in dem dort dargestellten Dachbelegungsplan, überschrieben mit „Lageplan des Grundstücks und der Dachfläche, Anlage 1″,
an die Gemeinschaft der Eigentümer, namentlich:…………………..herauszugeben.
Zudem wird der Beklagte verurteilt, der Klägerin Auskunft über die seit dem 15.12.2015 vereinnahmte Einspeisevergütung für die Photovoltaikanlage auf den Dachflächen des Gebäudes auf dem Grundstück Bezirk1, Gemarkung A, eingetragen im Grundbuch von Bezirk1 Bl., Flurstück …, Flur …, durch Einsichtgewährung in die Abrechnung des Energieversorgungsunternehmens E2 GmbH gegenüber der L1 GmbH.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende klägerische Berufung wird zurückgewiesen.
Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.
Das Berufungsurteil ist wie das angefochtene Urteil im Umfang seiner Aufrechterhaltung vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Herausgabe- und Auskunftsansprüche gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 22.500,00. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf insgesamt EUR 21.960,00 (EUR 21.200 für die Berufung der Klägerin, EUR 760,00 für die Berufung des Beklagten) festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten im Rahmen wechselseitiger Berufungen um das Alleineigentum der Klägerin an Solarmodulen sowie das Miteigentum der Klägerin an der Unterkonstruktion einer Photovoltaik-Anlage, die sich auf einem Flachdach eines gewerblich genutzten Gebäudes in Bezirk1 befindet.
Die Klägerin nimmt den Beklagten als Insolvenzverwalter über das Vermögen der L1 GmbH (fortan: Insolvenzschuldnerin)
Die Klägerin schloss mit der Insolvenzschuldnerin am 10.09.2010/25.09.2010 einen „Vertrag Nr. … über den Erwerb und die Errichtung einer Photovoltaikanlage und die Überlassung von Dachflächen zum Betrieb der Anlage sowie eines Mietverhältnisses über die Anlage“ (fortan: Vertrag Nr. …), wegen dessen Einzelheiten auf dessen Ablichtung (Anlage K2, Anlagensonderband) verwiesen wird. Der Vertrag Nr. … bezieht sich ausdrücklich auf das Angebot/Bestellung zur Lieferung einer Photovoltaikanlage und zum Abschluss eines Mietvertrages vom 10.09.2010/25.09.2010 (Anlage K3, Anlagensonderband) (fortan: Angebot), der im Rubrum die Anlage(n) Nr. 2, 5 und 21 laut Belegungsplan als Kaufgegenstände definiert, wobei wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird auf die Ablichtung des Angebots.
Für den Erwerb der streitgegenständlichen Anlage wurde der Klägerin gem. Rechnung Nr. … vom 07.09.2010 (Anlage K6, Anlagensonderband) ein Betrag in Höhe von insgesamt EUR 37.368,98 in Rechnung gestellt, mit dem eine am 23.06.2010 beauftragte Überweisung in Höhe von EUR 11.704,25 (Anlage K5, Anlagensonderband) verrechnet wurde. Die Überweisung des verbleibenden Zahlbetrages in Höhe von EUR 25.664,73 beauftragte die Klägerin am 11.09.2010 (Anlage K7, Anlagensonderband).
Mit nicht datiertem, maschinell erstellten und nicht unterschriebenem, als „Nachtrag Nr. 1: Ergänzung zu Bestellschein und Kaufvertrag Nr. … (Gemäß § 1 Abs. 2 Kaufvertrag)“ bezeichneten Dokument (Anlage K8, Anlagensonderband) informierte die Insolvenzschuldnerin die Klägerin darüber, dass sich Änderungen in der Auslegung der Anlage ergeben hätten, von denen Kaufpreis, Beginn, Höhe und Dauer der vereinbarten Mietzahlungen unberührt bleiben. Die neue mitgeteilte Anlagenauslegung weist der Klägerin die Anlagennummer „7, 21, 23 laut Belegungsplan“ zu. Nach klägerischen Vorbringen wurde dieser Nachtrag mit Schreiben der Insolvenzschuldnerin vom 19.04.2021 (Anlage K24, Anlagensonderband) übersandt, dem zudem die Seiten 7 bis 32 bis 32 bis 32 sowie eine CD (Bl. 343 d. A.) beigefügt gewesen seien. Das Schreiben der Insolvenzschuldnerin vom 19.04.2021 (Anlage K24, Anlagensonderband), auf das wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, führt – unter anderem – aus:
„Auf der beiliegenden CF erhalten Sie wie vereinbart die Abschlussdokumentation des Projektes J für Ihre Unterlagen.“
(…)
„Den Nachtrag Nr. 1 zum Belegungsplan, der Anlagennummerierung und den Datenblättern Ihrer Komponenten erhalten Sie ausgedruckt anbei und als Kopie auf der beiliegenden CD. Der bisherige Mieter der Anlage erhält diese Schreiben sowie den Nachtrag in Kopie für seine Akten damit auch bei ihm die eindeutige Zuordnung der Anlage gegeben ist.“
Mit „Nachtrag Nr. 2: Änderung/Ergänzung zum Kaufvertrag Nr. …“ (Anlage K10, Anlagensonderband) schlossen die Klägerin, die Insolvenzschuldnerin und L Service & Verwaltung GmbH (fortan: neue Mieterin) am 21.04.2011 (Unterschrift Käufer) / 02.05.2011 (Unterschrift Verkäufer) /20.05.2011 (Unterschrift neuer Mieter) einen dreiseitigen Vertrag zur Abänderung des Vertrags Nr. …, insbesondere dessen § 11 Mietvertrag.
Die neue Mieterin und die Klägerin schlossen am 21.04.2011/20.05.2011 einen 5seitigen „Mietvertrag über die Photovoltaikanlage in Straße1, Postleitzahl1 Stadt1, Größe: 7,95 kWp, Nummer(n) laut Belegungsplan: 7, 21, 23“, dem als Anlage 1 (Seite 4 von 5) ein Lageplan und als Anlage 2 (Seite 5 von 5) eine Abtretungserklärung beigefügt waren, in der sich die Klägerin als Eigentümerin der Anlage bezeichnete.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes einschließlich der erstinstanzlich zuletzt gestellten Anträge wird verwiesen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils der 10. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20.09.2018, Aktenzeichen 2-10 O 226/17, (Bl. 215 – 226 d. A.), durch das der Beklagte, unter Abweisung des weitergehenden Klagebegehrens, verurteilt worden ist, der Klägerin über die seit dem 15.12.2015 vereinnahmte Einspeisevergütung für die Photovoltaikanlage auf den Dachflächen des Gebäudes auf dem Grundstück Bezirk1, Gemarkung A, eingetragen im Grundbuch von Bezirk1, Bl. … N, Flurstück …, Flur …, durch Einsichtgewährung in die Abrechnung des Energieversorgungsunternehmens E2 GmbH gegenüber der F GmbH. Der Klägerin stehen gegen den Beklagten ein Anspruch auf Auskunftserteilung aus §§ 667, 681, 666 BGB zu. Durch Vorlage der Anlage K2, K24 und K21 stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sich die Klägerin an der streitgegenständlichen Anlage beteiligt habe. Hinsichtlich der Anlage nebst ihren Erträgen seien die Investoren wirtschaftlich berechtigt, zu denen unstreitig nicht die Insolvenzschuldnerin gehöre, die ursprünglich lediglich als Mieterin, ab Übernahme des Mietverhältnisses durch die L Service GmbH in nicht näher ausgeführter Form in der Vereinnahmung der Einspeisevergütung eingeschaltet gewesen sei. Infolge der Aufhebung des Mitvertrages sei der aus dem Mietverhältnis folgende Rechtsgrund, die Einspeisevergütung behalten zu dürfen, entfallen. Ein irgend sonst geartetes Auftragsverhältnis zwischen den Parteien, das die Gemeinschuldnerin berechtigen würde, den Eigentümer bzw. Investoren gegenüber die Einspeisevergütung zu vereinnahmen, bestehe nicht. Bei dieser Sachlage stelle sich das Vereinnahmen der Einspeisevergütung als Geschäftsführung ohne Auftrag im Sinne des § 677 BGB dar. Gem. §§ 681, 666 BGB sei der Geschäftsführer dem Geschäftsherrn zu Auskunft und Rechenschaft über das aus dem Geschäftsführungsverhältnis erlangte verpflichtet.
Bei den Erträgen aus der Einspeisung handele es sich nicht um zur Insolvenzmasse der Gemeinschuldnerin gehörende Vermögenswerte, denn der Beklagte habe keinerlei Rechtsgründe mitgeteilt, aus denen die Gemeinschuldnerin gegenüber den Investoren berechtigt sein könnte, die Einspeisevergütung zu beanspruchen. Vielmehr handele es sich um aus Sicht der Insolvenzschuldnerin rechtsgrundlos erlangte Zahlungen eines Dritten, die im Sinne des § 47 InsO nicht nur Insolvenzmasse gehören und im Interesse des unstreitigen Rechteinhabers auszusondern sei.
Die Klägerin sei allerdings nicht berechtigt, gem. §§ 985 BGB, 47 InsO die Herausgabe einzelner Bestandteile des Solarkraftwerkes an sich selbst zu verlangen, denn bei den von der Klägerin bezeichneten Gegenständen handele es sich um wesentliche Bestandteile der Gesamtanlage im Sinne des § 93 BGB, so dass diese nicht Gegenstand besonderer Rechte sein könnten. Die im Klageantrag bezeichneten Einzelgegenstände, die Solarmodule, die Wechselrichter, die Bestandteile der Unterkonstruktion und die Leitungen seien Bestandteil des auf dem bezeichneten Grundstück montierten Solarkraftwerkes. Derartige Bestandteile lägen vor, wenn einzelne Gegenstände durch Verbindung miteinander ihre Selbständigkeit dergestalt verlieren würden, dass sie, solange die Verbindung andauere, als eine einzige Sache erscheinen würden, was vorliegend durch die Montage erfolgt sei. Die entsprechenden Bestandteile seien auch wesentliche Bestandteile dergestalt, dass sie nicht voneinander getrennt werden könnten, ohne dass das eine oder andere zerstört oder in seinem Wesen verändert würde (§ 93 BGB), weil durch § 93 BGB der Schutz volkswirtschaftlicher Interessen gewährleistet werden solle, weil verhindert werde, dass wirtschaftliche Wette ohne einen rechtfertigenden Grund zerstört würden, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Verbindung maßgeblich seien. Vorliegend sei ein Ausbau der bezeichneten Gegenstände aus der Gesamtanlage nicht möglich, ohne dass hierdurch die verbliebende Restsache wesentlich verändert und wirtschaftliche Werte zerstört würden. Die rein technische Betrachtung, ausgehend von der Möglichkeit, jede Komponente durch ein technisch zumindest ähnlich konfiguriertes Teil zu ersetze, werde den Besonderheiten der Gesamtanlage vor dem Hintergrund des betriebstechnischen Konzeptes der Anlage nach Maßgabe der zu erzielenden öffentlich-rechtlichen Förderungen nicht gerecht, da es nicht allein auf die technisch faktische Ersatzbarkeit ankomme, sondern vielmehr darauf, ob die Sache nach dem inneren Willen des Verbindenden bei normalem Lauf der Dingen nicht wieder abgetrennt werden solle, was vorliegend maßgeblich durch den Erhalt der entsprechenden Förderungsbestimmungen beeinflusst werde.
Die Klägerin könne keine vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren beanspruchen, weil sich das vorgerichtliche Anwaltsschreiben vom 23.12.2016 auf den dinglichen Herausgabeanspruch beziehe, der nicht begründet sei. Auch die geltend gemachten Kosten einer Einsichtnahme in das Grundbuch seien nicht zu erstatten, weil eine Veranlassung durch die als begründet erachtete Klage auf Auskunftserteilung nicht feststellbar sei.
Dieses Urteil ist der Klägerin am 28.09.2018 (Bl. 229 d. A.) und dem Beklagten am 01.10. 2018 (Bl. 230 d. A.) zugestellt worden.
Soweit der Beklagte verurteilt worden ist, hat er hiergegen am 18.10.2018 (Bl. 231 d. A.) Berufung eingelegt und innerhalb der bis 02.01.2019 (Bl. 246 d. A.) verlängerten Begründungsfrist seine
Die Klägerin hat, soweit sie mit ihrem Begehren unterlegen ist, hiergegen am 29.10.2018 (Bl. 241 d. A.) Berufung eingelegt und diese am 28. 11.2018 (Bl. 260 d. A.) begründet.
Beide Parteien verfolgen mit ihren Berufungen im Wesentlichen ihre erstinstanzlichen Prozessziele, soweit sie unterlegen sind, weiter und verteidigen die angefochtene Entscheidung, soweit sie ihnen günstig ist.
Die Klägerin beanstandet die Verletzung materiellen Rechts. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens sowie Bezugnahme auf Dokumente, darunter der Hinweis Nr. 2012/21 vom 31.01.2013 der Clearingstelle (Anlage BK1, Bl. 278 d. A.), und Rechtsprechungsnachweise trägt die Klägerin vor:
Die Solarmodule seien entgegen der landgerichtlichen Würdigung zu dem maßgeblichen Zeitpunkt ihrer erstmaligen Verbindung mit der Gesamtanlage sonderrechtsfähig gewesen. Aus der Vertragsdokumentation ergebe sich, dass nach dem Willen des Anlagenbetreibers die Fungibilität hinsichtlich des Alleineigentums an den Solarmodulen wie auch die Wegnahmemöglichkeit für den jeweiligen Käufer hätte erhalten bleiben sollen, zumal die Ausgestaltung der Einzelanlage mit in Reihe geschalteten Modulen und nur ihnen zugewiesenen Wechselrichtern bewirke, dass der von diesen Strings produzierte Strom die Stromproduktion der übrigen Anlage nicht beeinträchtige.
Soweit das Landgericht im Rahmen des von ihm angenommenen betriebstechnischen Konzepts darauf abgestellt habe, dass der gewillkürte Austausch von Modulen nach § 51 Abs. 4 EE G in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung nicht möglich sei ohne Auswirkungen auf die öffentliche Förderung, habe das Landgericht den Anwendungsbereich von § 51 Abs. 4 EEG in zeitlicher und sachlicher Hinsicht fehlerhaft bewertet, weil es verkannt habe, dass es für die Frage der Sonderrechtsfähigkeit auf den Zeitpunkt der erstmaligen Verbindung der Solarmodule mit der Gesamtanlage ankomme. Im Übrigen ergebe sich aus dem Hinweisbeschluss der Clearingstelle EEG, dass der Tatbestand des Versetzens nicht per se zu einem Verlust des ursprünglichen Vergütungstatbestandes führe.
Mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum vergütungsrechtlichen Anlagenbegriff im Sinne des EEG sei keine Änderung der Rechtsprechung zu § 93 BGB verbunden.
Soweit die Klägerin Eigentümerin bzw. Miteigentümerin geworden sei, stehe ihr auch die Ausübungsbefugnis und Nutzungsbefugnis hinsichtlich der PV-Anlage zu, wovon auch die Entgegennahme der Einspeisevergütung erfasst werde, die derzeit weiterhin von der Insolvenzschuldnerin bzw. deren Insolvenzverwalter vereinnahmt werde, weshalb die Klägerin derzeit nur einen Anspruch – aus ungerechtfertigter Bereicherung – zur Quote anmelden könne, zu dessen Bezifferung sie auf die Auskunft angewiesen sei.
Soweit durch die Nichterfüllungserklärung des Insolvenzverwalters der L Service & Verwaltung GmbH das Mietverhältnis beendet worden sei, habe auch das Recht der L Service & Verwaltung GmbH, die Anlage weiterhin zu nutzen, geendet.
Soweit die Insolvenzschuldnerin im Insolvenzverfahren ohne Rechtsgrund gegenüber der Klägerin die Einspeisevergütung entgegennehme, verstoße sie gegen den mit der Klägerin geschlossenen Kaufvertrag und schulde sie der Klägerin und allen anderen Käufern er Anlage aus ungerechtfertigter Bereicherung die Herausgabe der gezogenen Einspeisevergütung. Die Regelung des EEG zur Betreiberstellung stelle keinen Rechtsgrund im Verhältnis zur Klägerin dar, die ihr das Behalten der gezogenen Einspeisevergütung erlauben würde.
Die Klägerin beantragt (Schriftsatz vom 28.11.2018, Bl. 260 d. A.), unter Abänderung des Urteils des LG Frankfurt, Az. 2-10 O 226/17 vom 20.09.2018 wird der Beklagte verurteilt
1. 53 Stück Solarmodule des Typs …, verbaut auf den Dachflächen des Gebäudes auf dem Grundstück, eingetragen im Grundbuch des Grundbuchamtes Bezirk1, Gemarkung S, Blatt …, Flurstück …, Flur …, im Nachtrag Nr. 1 zum Kaufvertrag Nr. …, auf Seite 7 von 32 in dem dort dargestellten Dachbelegungsplan, überschrieben mit „Lageplan des Grundstücks und der Dachfläche, Anlage 1″,
im Einzelnen:……………an die Klägerin herauszugeben.
Hilfsweise:
53 Stück Solarmodule des Typs …, verbaut auf den Dachflächen des Gebäudes auf dem Grundstück, eingetragen im Grundbuch des Grundbuchamtes Bezirk1, Gemarkung A, Blatt …, Flurstück …, Flur …, im Nachtrag Nr. 1 zum Kaufvertrag Nr. …, auf Seite 7 von 32 in dem dort dargestellten Dachbelegungsplan, überschrieben mit „Lageplan des Grundstücks und der Dachfläche, Anlage 1″,
im Einzelnen:
……………an die Gemeinschaft der Eigentümer, namentlich:
…………….herauszugeben.
2.
…………………………….
nebst der zugehörigen und mit den Modulen und den Wechselrichtern verbundenen Unterkonstruktion inklusive aller Schienen, Schrauben, Halterungen und Dachanbindungen, sowie aller zum Betrieb der Anlage erforderlichen Leitungen und des zu ihrer Funktionstüchtigkeit erforderlichen Zubehörs in dem Verhältnis von 53 von der Klägerin erworbenen Module zur Gesamtanzahl von 819 Modulen, mithin 53/919 = 5,767%, verbaut auf den Dachflächen des Gebäudes auf dem Grundstück, eingetragen im Grundbuch des Grundbuchamtes Bezirk1, Gemarkung A, Blatt …, Flurstück …, Flur …, im Nachtrag Nr. 1 zum Kaufvertrag Nr. …, auf Seite 7 von 32 in dem dort dargestellten Dachbelegungsplan, überschrieben mit „Lageplan des Grundstücks und der Dachfläche, Anlage 1″, an die Gemeinschaft der Eigentümer, namentlich:…………..
herauszugeben;
3. an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von € 1.199,29 nebst Zinsten in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 10.01.2017 zu bezahlen.
4. an die Klägerin € 3,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Vorsorglich: die Revision zuzulassen.
Des Weiteren beantragt die Klägerin (Schriftsatz vom 18.01.2019, Bl. 336 d. A.), die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Der Beklagte beantragt (Schriftsatz vom 20.12.2018, Bl. 315 d.A.), unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20.09.2018, Aktenzeichen 2-10 O 226/17, die Klage abzuweisen.
Des Weiteren beantragt der Beklagte, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung, soweit sie ihm günstig ist. Der Beklagte beanstandet eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung und unzutreffende Rechtsanwendung. Zur Begründung seiner Berufung trägt der Beklagte unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens, die Bezugnahme auf Rechtsprechungsnachweise sowie Sachverständigengutachten, insbesondere das Gutachten Nr. … des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für photovoltaische Anlagentechnik vom 29.11.2918 betreffend eine Anlage in Postleitzahl2 Stadt2 (Anlage BK1, Bl. 322 d. A.) aus Parallelverfahren vor:
Das Landgericht habe verkannt, dass keine der Parteien einen Sachverhalt vorgetragen habe, aus dem sich ein anderes als auch dem Kaufvertrag beruhendes Vertragsverhältnis zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Klägerin ergeben würde. Die Voraussetzungen für einen Auskunftsanspruch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag seien nicht gegeben, insbesondere, weil es sich bei der Vereinnahmung der Einspeisevergütung um ein objektiv eigenes Geschäft nur der Insolvenzschuldnerin handele, die als Betreiberin alleinige Berechtigte der Einspeisevergütung sei gem. § 9 Abs. 1 EEG. Mit der Entgegennahme der Einspeisevergütung betreibe die Insolvenzschuldnerin kein Geschäft der Klägerin, weshalb sie auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag verpflichtet sei, irgendetwas an die Klägerin herauszugeben.
Aus den gleichen Gründen stehe er Klägerin auch kein Kondiktionsanspruch gegenüber der Insolvenzschuldnerin zu.
In Ermangelung eines wie auch immer gearteten Zahlungsanspruchs der Klägerin gegenüber der Insolvenzschuldnerin bestehe auch kein Auskunftsinteresse
Bei den herausverlangten Modulen handele es sich um wesentliche Bestandteile des Solarkraftwerkes, wie sich insbesondre aus dem in einem Parallelverfahren eingeholten Gutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für photovoltaiksche Anlagen M vom 29.11.2018 ergebe (Anlage BK1).
Eine Übereignung der streitgegenständlichen Module an die Klägerin sei nicht erfolgt. Es fehle bereits an einer hinreichenden dinglichen Einigung im Hinblick auf die Module, die die Klägerin erworben haben wolle. Der Beklagte verfüge noch nicht einmal über einen Kaufvertrag, aus dem sich der Verkaufsgegenstand und dessen exakte Lage ergebe.
Die Klägerin habe ursprünglich mit der Insolvenzschuldnerin einen Vertrag über Bestandteile einer völlig anderen Anlage, nämlich einer solchen in Stadt2, geschlossen, aus dem sich möglicherweise Anhaltspunkte über die Gegenstände, die dort übereignet werden sollten, ergeben könnten. In Abänderung des Vertrags sei dann der streitgegenständliche Vertrag geschlossen worden, aus dem sich dann möglicherweise ebenfalls unter Zuhilfenahme der Hinweise auf die Anlagennummern die zu übereignenden Gegenstände, nämlich die Anlagennummern 2, 5 und 21, ergeben könnten, wenn der Belegplan K9 tatsächlich Vertragsbestandteil geworden sein wollte.
Durch den einseitigen Nachtrag der Insolvenzschuldnerin seien die Anlagen, die Gegenstand des ursprüngliche (zweiten) Vertrages geworden seien und ausweislich dieses Vertrages auch bereits übereignet gewesen seien, gegen völlig anderer Anlagen (7, 21, 23) ausgetauscht worden. Eine wie auch immer geartete Einigung über die Rückgabe bereits übereigneter Anlagen und den Eigentumsübergang der neuen Anlagen auf die Beklagte fehle völlig.
Darüber hinaus scheitere eine wirksame Eigentumsübertragung an einer fehlenden Übergabe oder einem fehlenden Übergabesurrogat.
Im Übrigen sei die Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Betreiberin der Anlage und damit auch nicht wirtschaftlich Berechtigte der Einspeisevergütung, weshalb es an einem Rechtsschutzinteresse an der begehrten Auskunft fehle.
Wegen der weiteren Einzelheiten des jeweiligen Parteivorbringens wird auf die zweitinstanzlich gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Der Senat hat gem. Beweisbeschluss vom 15.05.2019, Aktenzeichen 19 U 196/18, (Bl. 364 d. A.), auf den wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, in der durch Beschluss vom 17.06.2019 (Bl. 384 d. A.) erweiterten Fassung, Beweis erhoben zur technischen Beschaffenheit der Gesamtanlage, insbesondere zu der Möglichkeit der Entfernung einzelner Photovoltaik-Module und/oder Wechselrichter, durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf das schriftliche Sachverständigengutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen N vom 08.03.2022, Gutachten Nr. …, (Bl. 569 – 587 d. A) (fortan: Ausgangsgutachten) in Verbindung mit dem Ergänzungsgutachten vom 14.06.2022, Gutachten Nr. … (Ergänzung zu Erstgutachten …, (Bl. 655 – 659 d. A.) (fortan: Ergänzungsgutachten).
Den Parteien ist – unter Fristsetzung – Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Ausgangsgutachten und dem Ergänzungsgutachten eingeräumt worden gem. den Beschlüssen vom 12.04.2022 (Bl. 589 d. A.) und 21.06.2022 (Bl. 660 d. A.), wovon sie auch Gebrauch gemacht haben.
Weitergehende – unerledigte – Ergänzungsfragen und/oder Anträge auf mündliche Erläuterung der Gutachten sind nicht gestellt worden.
Im Übrigen wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vor dem Einzelrichter/der Einzelrichterin verwiesen, hinsichtlich der wechselseitigen Erklärungen zum Vorhandensein durchgängiger Abrechnungen des Netzbetreibers bei dem Beklagten auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.08.2022.
II.
Die wechselseitigen Berufungen sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Selbst wenn man hinsichtlich der Berufung des Beklagten Bedenken haben sollte dahingehend, dass seine Beschwer EUR 600,00 überschreitet, würde dies im Ergebnis nichts an der Zulässigkeit der Berufung des Beklagten ändern, weil eine etwaig unzulässige Hauptberufung des Beklagten jedenfalls in eine zulässige Anschlussberufung umzudeuten wäre. Eine unzulässige Hauptberufung ist in eine unselbstständige Anschlussberufung umzudeuten, wenn die Voraussetzungen für eine zulässige Anschlussberufung vorliegen und die Umdeutung von dem mutmaßlichen Parteiwillen gedeckt wird (BGH, Beschluss vom 2. Februar 2016 – VI ZB 33/15 -, juris Rz.7), was vorliegend der Fall ist.
Der Rechtsstreit war zur Entscheidung reif, insbesondere musste der Klägerin zu dem im Termin übergebenen Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg, Aktenzeichen 1 U 122/19, kein rechtliches Gehör – beispielsweise in Form eines gerichtlichen Hinweises und/oder der Fortsetzung der mündlichen Verhandlung – gewährt werden, weil es auf die Entscheidung des OLG Bamberg nicht ankommt.
In der Sache hat aber nur die klägerische Berufung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg, da die angefochtene Entscheidung, soweit die Klage abgewiesen worden ist, auf einer Rechtsverletzung beruht und die maßgeblichen Tatsachen eine abweichende Entscheidung erfordern. Demgegenüber hat die Berufung des Beklagten keinen Erfolg, weil der Beklagte weder neue berücksichtigungsfähige Tatsachen vorgetragen (§ 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) noch konkrete Anhaltspunkte aufgezeigt hat, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachenfeststellungen begründen könnten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Die in der Berufungsinstanz zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen hinsichtlich der Berufung des Beklagten keine abweichende Entscheidung.
A. Entgegen der landgerichtlichen Würdigung ist die Klägerin (Allein-) Eigentümerin der streitgegenständlichen Module sowie Miteigentümerin der streitgegenständlichen Wechselrichter und Unterkonstruktion geworden, denn die Module konnten im Zeitpunkt der Übereignung Gegenstand besonderer Rechte sein (§ 93 BGB) (BGH, Urteil vom 18. März 2022 – V ZR 269/20 -, juris Rz. 7; BGH, Urteil vom 22. Oktober 2021 – V ZR 69/20, NJW 2022, 614 Rz. 6 m. w. N. und juris, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sind weder die Module noch die Unterkonstruktion als wesentliche Bestandteile des Grundstücks gem. § 94 Abs. 1 BGB anzusehen, weil die Photovoltaikanlage nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbunden wurde und daher insgesamt einen Scheinbestandteil des Grundstücks im Sinne von § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB darstellt (BGH, Urteil vom 18. März 2022 – V ZR 269/20 -, juris Rz. 7; BGH, Urteil vom 22. Oktober 2021 – V ZR 69/20, NJW 2022, 614 Rz. 7ff m. w. N. und juris, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Die streitgegenständliche Anlage ist mit Blick auf ihre konkrete Ausgestaltung vollumfänglich vergleichbar mit den Freiland-Anlagen, die Gegenstand der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung waren, weil es sich bei der hier streitgegenständlichen Anlage nicht um eine in die Dachhaut eingebrachte Anlage handelt, sondern die Module mit Modulhalteklemmen auf einer Alukonstruktion, die auf einem Flachdach aufgestellt worden ist, befestigt sind. Für die rechtliche Behandlung macht es keinen Unterschied, ob es sich bei dem Untergrund, auf dem die Alukonstruktion aufgestellt ist, um den Boden oder um ein Flachdach handelt.
Die Module sind auch keine wesentlichen und damit nicht sonderrechtsfähigen Bestandteile der Photovoltaikanlage, weil diese als Gebäude anzusehen und die Module zu dessen Herstellung eingefügt worden seien.
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist eine Freiland-Photovoltaikanlage jedenfalls dann, wenn sie – wie hier – aus einer gerüstähnlichen Aufständerung aus Stangen oder Schienen sowie darin eingesetzten Photovoltaikmodulen besteht, kein Gebäude i.S.v. § 94 BGB (BGH, Urteil vom 18. März 2022 – V ZR 269/20 -, juris Rz. 9; BGH, Urteil vom 22. Oktober 2021 – V ZR 69/20, NJW 2022, 614 Rz. 12 m. w. N. und juris, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Gebäude i.S.v. § 94 BGB sind zwar auch andere größere Bauwerke, deren Beseitigung eine dem (Teil-) Abriss eines Gebäudes im engeren Sinne vergleichbare Zerschlagung wirtschaftlicher Werte bedeutete. Ein Bauwerk setzt in diesem Zusammenhang aber regelmäßig etwas mit klassischen Baustoffen „Gebautes“ von solcher Größe und Komplexität voraus, dass die Beseitigung die Zerstörung oder wesentliche Beschädigung und den Verlust der Funktionalität der Sache zur Folge hätte (BGH, Urteil vom 18. März 2022 – V ZR 269/20 -, juris Rz. 9; BGH, Urteil vom 22. Oktober 2021 – V ZR 69/20, NJW 2022, 614 Rz. 20 m. w. N. und juris, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Nichts Anderes kann vorliegend gelten, zumal die Beseitigung der Gesamtanlage keinerlei Auswirkungen auf den Wert des Gebäudes hat, auf dem sie aufgestellt wurde.
Eine abweichende Beurteilung ist auch nicht nach Sinn und Zweck des § 94 Abs. 2 BGB unter Berücksichtigung der Größe der Anlage und ihres erheblichen Wertes geboten. Die streitgegenständliche Anlage weist, wie sich aus der Lichtbilddokumentation des eingeholten Sachverständigengutachtens ergibt, auch keine Ähnlichkeiten mit einem herkömmlichen Gebäude auf und ist insbesondere nicht als massive, in sich feste Einheit mittels klassischer Baustoffe hergestellt, sondern lediglich modulartig mit Hilfe von Schrauben, Klemmen oder sonstigen ohne größeren Aufwand wieder lösbaren Verbindungselementen zusammengesetzt worden. Selbst wenn sie zur Sicherung ihrer Standfestigkeit über eine Verankerung im Dach verfügt, könnte sie ohne wesentliche Beschädigung abgebaut, in ihre Einzelteile zerlegt und an anderer Stelle wieder aufgestellt werden, ohne dadurch ihre Funktionsfähigkeit einzubüßen, wie die Beweisaufnahme ergeben hat.
Die Module und die Elemente der Unterkonstruktion waren zum Zeitpunkt der Übereignung auch nicht als wesentliche Bestandteile der Photovoltaikanlage i.S.v. § 93 BGB anzusehen.
Wesentliche Bestandteile einer Sache sind nach § 93 BGB solche, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere Teil zerstört oder in seinem Wesen verändert wird. Die Wesentlichkeit der einzelnen Bestandteile einer Sache bestimmt sich nach den Wirkungen ihres (gedachten) Ausbaus. Eine Zerstörung oder Wesensveränderung des abzutrennenden Teils ist daher anzunehmen, wenn dieses durch die Trennung wertlos wird oder nur noch Schrottwert hat, nicht aber wenn es nach dem Ausbau in gleicher oder in ähnlicher Weise in eine andere Anlage integriert werden und damit wieder seine Funktion erfüllen kann. Ebenso wird die Restsache durch die Trennung nicht zerstört oder in ihrem Wesen verändert, wenn sie nach der Abtrennung des Bestandteils noch in der bisherigen Weise benutzt werden kann, sei es auch erst, nachdem sie zu diesem Zweck wieder mit anderen Sachen verbunden worden ist (BGH, Urteil vom 18. März 2022 – V ZR 269/20 -, juris Rz. 13 m. w. N.). Somit wären die einzelnen Module nicht als wesentliche Bestandteile der Gesamtanlage anzusehen, wenn sie durch ein gleiches oder ähnliches Bauteil ersetzt und wenn sie zudem ihrerseits wieder in eine andere Anlage eingebaut werden und dort Strom erzeugen könnten (BGH, Urteil vom 18. März 2022 – V ZR 269/20 -, juris Rz.13 m. w. N.).
Ob ein Bestandteil nach diesen Maßstäben im Sinne des § 93 BGB wesentlich ist, bestimmt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Verbindung, wenn es darauf ankommt, ob an dem Bestandteil bestehende Rechte Dritter infolge der Verbindung untergegangen sind. Ist dagegen zu beurteilen, ob Rechte Dritter an einem Bestandteil begründet werden können, der bereits in eine zusammengesetzte Sache eingefügt ist, kommt es auf die Verhältnisse bei Entstehung des Rechts an (BGH, Urteil vom 18. März 2022 – V ZR 269/20 -, juris Rz. 14 m. w. N.).
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur vollen Überzeugung des Senats (§ 296 ZPO) fest, dass sowohl die Solarmodule als auch die Wechselrichter demontierbar sind. Das Heraustrennen der hier streitgegenständlichen Module und Wechselrichter – in deren Eigenschaft als eigenständige Anlagenteile – ist aus technischer Sicht ohne weiteres möglich. Lediglich die Unterkonstruktion zur Montage der Solarmodule auf dem Dach, die hier aber nicht verfahrensgegenständlich ist, kann nicht ohne weiteres aufgetrennt werden. Ebenso sollte aus technischer Sicht die Demontage der Verkabelung aufgrund des Aufwandes unterbleiben. Aber auch das ist für den vorliegenden Rechtsstreit unerheblich, weil sich die klägerischen Anträge nicht auf die Verkabelung beziehen.
Diese Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen beruhen auf einer vollständigen Auswertung des Akteninhalts einschließlich der von den Parteien in das Verfahren eingeführten Dokumente (sowohl anlagenbezogene Dokumente als auch SV-Gutachten aus anderweitigen Verfahren) sowie den im Rahmen einer Ortsbesichtigung getroffenen eigenen Feststellungen, die der gerichtlich bestellte Sachverständige auf Lichtbildern dokumentiert und nachvollziehbar erläutert hat. So hat er insbesondere die demontierbare Halteklemme optisch ebenso festgehalten wie die Alukonstruktion (Ausgangsgutachten, Abbildungen 7 und 8, Bl. 577f d. A.) und die Demontierbarkeit der Module exemplarisch für einen Fall demonstriert. Angesichts der Lichtbilddokumentation bestehen auch für einen technischen Laien keine Zweifel an den Ausführungen des Sachverständigen, wonach vorliegend die Module mit Modulhalteklemmen auf einer Aluunterkonstruktion befestigt sind und mit einen Inbus demontiert werden können, wobei der Aufwand im Ergebnis allein von der Lage der Module bestimmt wird und in Bezug auf die streitgegenständlichen Module durch ihre weitgehend zusammenhängende Lage in Verbindung mit der Nähe zum Rand bzw. First der Gesamtanlage begünstigt wird.
Soweit der gerichtlich bestellte Sachverständige für den Fall einer Demontage der drei Wechselrichter das Risiko einer möglichen Schieflast aufgezeigt hat, ist aus technischer Sicht eine Abwendung dadurch möglich, dass die verbleibenden Wechselrichter so auf die drei Phasen verteilt werden, dass die Asymmetrie unter dem nach der Anwendungsregel VDE AR-N 4105 geforderten Grenzwert verbleibt, was bei der Vielzahl der in der Anlage verbauten Kleinwechselrichter aus technischer Sicht aber kein Problem sei.
Neben dieser Alternative bestünde darüber hinaus wohl auch ohne weiteres die Möglichkeit, nach Demontage der streitgegenständlichen Teile die Anlage wieder durch vergleichbare Module „aufzufüllen“.
Dementsprechend gibt es aus technischer Sicht keine Gründe, die gegen eine Demontage der streitgegenständlichen Teile sprechen.
In Bezug auf die Wechselrichter hat der gerichtlich bestellte Sachverständige zudem herausgestallt, dass diese bauartbedingt besonders leicht demontierbar sind, weil Solar-Wechselrichter generell für eine leichte Demontage vorgesehen seien, da es vorkomme, dass während der Betriebszeit einer Anlage defekte Wechselrichter ersetzt werden müssten.
Die Begutachtung hat zudem ergeben, dass zum Zeitpunkt des Verkaufs technisch vergleichbare Module, Wechselrichter, Unterkonstruktionen und Kabel am Markt verfügbar gewesen sind. Für vergleichbare Module bzw. Module mit höherer Leistungsdichte habe es nach den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen auch zu diesem Zeitpunkt zahlreiche Anbieter gegeben.
Unerheblich für die Frage der Sonderrechtsfähigkeit ist die Frage, ob das gesamte Solarkraftwerk durch den Ausbau eines oder mehrerer Module die bisherige Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) verloren und nur noch die geringere Einspeisevergütung aus dem Jahr der Übereignung an die Beklagte erhalten hätte, weil für sie nach § 32 Abs. 5 EEG aF in diesem Fall ein neues Fertigstellungsdatum gegolten hätte. Denn eine solche Verringerung der Einspeisevergütung für die Photovoltaikanlage führte weder zu ihrer wirtschaftlichen Zerstörung noch zu einer Wesensveränderung i.S.v. § 93 BGB (BGH, Urteil vom 18. März 2022 – V ZR 269/20 -, juris Rz. 16 m. w. N.).
Da Module, Wechselrichter und Unterkonstruktion nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sonderrechtsfähig waren, konnte die Klägerin an den streitgegenständlichen Modulen Eigentum erwerben und hat sie auch Eigentum erworben.
Dem Eigentumserwerb der Klägerin steht insbesondere nicht der fehlende Eintritt der in § 1 Nr. 3 des Vertrags Nr. … vereinbarten aufschiebenden Bedingung entgegen. Denn bei der Auslegung dieser Abrede ergibt sich jedenfalls nicht mit der notwendigen Klarheit, dass auch der Eigentumsübergang durch die Eintragung der Dienstbarkeit aufschiebend bedingt sein sollte.
Aus dem in das Verfahren eingeführten Grundbuchauszug (Anlagenkonvolut B1, Anlagensonderband) ergibt sich zwar, dass der zugunsten der Insolvenzschuldnerin eingetragenen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit in der Form eines Photovoltaikrechts eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Netzstationsrecht) zugunsten der E1 Stadt1, eingetragen am 01.10.2007, vorgeht, die – soweit bekannt – bis heute nicht gelöscht ist, weshalb die Bedingung („mit Rang vor etwaigen Belastungen in Abteilung III“) nicht eingetreten ist. Dies hat aber keine Auswirkungen auf den Bedingungseintritt, weil nach der gebotenen verwenderfeindlichsten Auslegung der Eigentumsübergang nicht aufschiebend bedingt sein sollte durch die Eintragung der Dienstbarkeit.
Bereits aus den in das Verfahren eingeführten Dokumenten ergibt sich, dass es sich bei der streitgegenständlichen Klausel um eine allgemeine Geschäftsbedingung handelte, die von der Insolvenzschuldnerin mehrfach verwendet wurde. Der Wortlaut des streitgegenständlichen Vertrags Nr. … ist – soweit hier relevant – identisch mit dem Wortlaut des Vertrags Nr. … (Anlage K20, Anlagensonderband), der zwischen den Parteien am 27.05.2010/15.6.2010 geschlossen und gem. Vertragsaufhebung vom 10.09.2010/25.09.2010 (Anlage K23, Anlagensonderband) unter der aufschiebenden Bedingung des Neuabschlusses des Vertrags Nr. … aufgehoben wurde.
Bei der streitgegenständlichen Klausel handelt es sich – wie im Übrigen auch gerichtsbekannt und in der veröffentlichten höchstrichterlichen Rechtsprechung in Übereinstimmung hiermit festgestellt worden ist (BGH, Urteil vom 18. März 2022 – V ZR 269/20 -, juris Rz. 19 – 21; BGH, Urteil vom 22. Oktober 2021 – V ZR 8/20 -, juris Rz. 25-31; BGH, Urteil vom 22. Oktober 2021 – V ZR 225/19 -, juris Rz. 26 m. w. N.) – um eine von der Insolvenzschuldnerin mehrfach gleichlautend verwendete Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne der §§ 305 ff. BGB.
Im Unterschied zu individuellen Vertragsbestimmungen sind Allgemeine Geschäftsbedingungen objektiv ohne Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und des Willens der konkreten Parteien auszulegen. Besondere Bedeutung kommt daher dem Wortlaut einer Klausel und seinem Verständnis durch die typischerweise beteiligten redlichen Verkehrskreise unter Berücksichtigung derer Interessen zu. Verbleiben nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten Zweifel und sind zumindest zwei Auslegungsergebnisse rechtlich vertretbar, geht die Unklarheit nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders.
Gemessen hieran ist zu Lasten der Insolvenzschuldnerin davon auszugehen, dass die Übereignung nicht unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung der Dienstbarkeit stehen sollte. Der Wortlaut, nach dem „der Vertrag“ unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit steht, ist nicht eindeutig. Er könnte zwar dahin zu verstehen sein, dass die Wirksamkeit aller in der Urkunde enthaltenen Regelungen, also sowohl das Verpflichtungs- als auch das Verfügungsgeschäft, aufschiebend bedingt sein sollten. Auch das Gegenteil ist aber möglich. Als einheitliches Rechtsgeschäft sind ein Kaufvertrag und die zu seiner Vollziehung erfolgende dingliche Einigung jedenfalls in aller Regel nicht zu qualifizieren. Es gibt außerdem keine allgemeine Übung, aufschiebende Bedingungen im Zusammenhang mit Veräußerungen jeweils sowohl in Bezug auf die Wirksamkeit des Kaufvertrags als auch in Bezug auf die Verfügung zu vereinbaren. Der ausdrücklich bezweckte Schutz des Käufers erfordert es mit Blick auf die weiteren Vereinbarungen nicht, auch die Wirkung der Verfügung bis zu dem Eintritt dieser Bedingung aufzuschieben. An sich läge es zwar nahe, die dingliche Einigung – die hier in § 8 erklärt ist – nicht vorzunehmen, bevor die schuldrechtliche Vereinbarung wirksam geworden ist. In § 8 ist aber auch ein Eigentumsvorbehalt (vgl. § 449 BGB) bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung enthalten. Hat der Käufer den Kaufpreis vollständig bezahlt, liegt es jedoch nicht mehr in seinem Interesse, die Übereignung noch weiter aufzuschieben, unabhängig davon, ob die langfristige Durchführung des Projekts auf fremdem Grundstück aufgrund einer vorrangig eingetragenen Dienstbarkeit bestmöglich abgesichert ist (BGH, Urteil vom 18. März 2022 – V ZR 269/20 -, juris Rz. 19-21; BGH, Urteil vom 22. Oktober 2021 – V ZR 8/20 -, juris Rz. 25-31; BGH, Urteil vom 22. Oktober 2021 – V ZR 225/19 -, juris Rz. 27 m. w. N.).
Dahinstehen kann bei dieser Sachlage, ob und ggf. zu welchem Zeitpunkt ein wirksamer Verzicht auf die Bedingung erklärt worden ist (BGH, Urteil vom 22. Oktober 2021 – V ZR 225/19 -, juris Rz. 28 m. w. N.).
Im Übrigen liegt eine hinreichend bestimmte dingliche Einigung über den Eigentumsübergang vor.
Eine wirksame dingliche Einigung setzt voraus, dass die Beteiligten eine gemeinsame, auf individuell bestimmte Gegenstände gerichtete Vorstellung und den Willen haben, dass das Eigentum an diesen Gegenständen übergehen soll (BGH, Urteil vom 22. Oktober 2021 – V ZR 225/19 -, juris Rz. 30 m. w. N.). Für diese Beurteilung ist allein der Zeitpunkt der dinglichen Einigung maßgebend (BGH, Urteil vom 22. Oktober 2021 – V ZR 225/19 -, juris Rz. 30 m. w. N.).
Aus dem streitgegenständlichen Vertrag Nr. … in Verbindung mit dem maßgeblichen Angebot ergibt sich zweifelsfrei, dass der Klägerin insgesamt 53 Stück Module sowie drei Wechselrichter übereignet werden sollten, die in dem in Bezug genommenen Angebot (Anlage K3) mit den Anlagen-Nummern 2, 5 und 21 näher bezeichnet sind.
Dahinstehen kann, ob und ggf. wann der Klägerin diese Anlagenkomponenten in der Folgezeit übereignet worden sind, weil die Klägerin und die Insolvenzschuldnerin im weiteren Verlauf eine Abänderungsvereinbarung geschlossen haben, wonach anstelle der Anlagen-Nummern 2, 5 und 21 die Anlagen-Nummern 7, 21 und 23 übereignet werden sollten und übereignet wurden.
Ausgangspunkt dieser Abänderungsvereinbarung ist das Anschreiben der Insolvenzschuldnerin vom 19.04.2021 (Anlage K24, Anlagensonderband), durch das die Insolvenzschuldnerin ein Angebot auf Abschluss einer Abänderungsvereinbarung betreffend sowohl die Individualisierung des Kaufgegenstandes (Ziffer 1 des Vertrages Nr. …) als auch die Individualisierung der zu übereignenden Anlagen (Ziffern 3 und 8 des Vertrages Nr. …) unterbreitete, das die Klägerin, das die Klägerin im weiteren Verlauf konkludent angenommen hat, was nach § 151 BGB Wirksamkeit entfalten konnte, weil die Insolvenzschuldnerin hinsichtlich der Annahmeerklärung auf den Zugang verzichtet hatte, wie sich aus der Ausgestaltung des Nachtrags zu 1 ergibt.
Nach § 151 S. 1 BGB kommt der Vertrag durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Letzteres ist hier der Fall.
Der Antragende kann ausdrücklich oder konkludent auf den Zugang der Annahmeerklärung verzichten (BGH NJW 1981, 275 (276); ZIP 1986, 1149 (1150)). Dies ist etwa anzunehmen, wenn der Angebotsempfänger zu sofortiger Lieferung aufgefordert wird. Auch bei formbedürftigen Annahmeerklärungen ist ein Verzicht auf den Zugang der Annahme möglich (BGH NJW-RR 1986, 1300 (1301)). Ein stillschweigend erklärter Verzicht ergibt sich – wie vorliegend – meist aus den Umständen, beispielsweise bei sog. Realangeboten, wenn der Antrag durch Zusendung der Ware erfolgt, bei Bestellungen nach Katalogen und bei eilbedürftigen Geschäften. Wenn ein Angebot in der Erwartung völligen Einverständnisses übersandt oder bei einem schriftlichen Vertrag kein zweites Exemplar zur Rücksendung beigelegt wird (BGH, Urteil vom 27. Mai 1986 – KZR 38/85 -, juris Rz. 25), kann sich auch daraus ebenfalls ein Verzicht ableiten lassen (BeckOK BGB/H.-W. Eckert, 62. Ed. 1.5.2022, BGB § 151 Rz. 14 m. w. N.). Die Insolvenzschuldnerin hat der Klägerin den Nachtrag Nr. 1 nicht isoliert übersandt, sondern sie hat es mit einem Begleitschreiben vom 19.04.2021 versehen (Anlage K24, Anlagensonderband). Darin nahm die Klägerin auf die tatsächlichen Entwicklungen seit Abschluss des Vertrages Nr. … Bezug und erläuterte die Hintergründe des Nachtrages. Weder das Begleitschreiben noch der Nachtrag enthalten zwar einen ausdrücklichen Verzicht auf einen Zugang der Erklärung des Einverständnisses mit diesem Angebot. Die Insolvenzschuldnerin brachte aber zum Ausdruck, dass sie mit Blick auf die Abänderung des Kauf- und Übereignungsgegenstandes keine weitere Reaktion der Klägerin auf das Angebot erwarte, da sie diese Frage als zwischen den Parteien gelöst bezeichnete, nicht zuletzt vor dem Hintergrund des Anpassungsrechts gem. § 1 Abs. 2 des Vertrages Nr. …. Die Insolvenzschuldnerin hat deshalb den Nachtrag Nr. 1 weder mit einer Unterschriftenzeile versehen noch der Klägerin ein weiteres Exemplar der Vereinbarung zugesandt, mit dem diese die Gelegenheit hatte, es der Insolvenzschuldnerin unterzeichnet zurückzusenden.
Die Annahme der Klägerin ist hier durch Unterzeichnung des Nachtrags Nr. 2 zu Tage getreten. Mit Unterzeichnung des Nachtrags Nr. 2 hat die Klägerin ein als Willensbetätigung zu wertendes, nach außen hervortretendes Verhalten gezeigt, aus dem sich ihr Annahmewille unzweideutig ergibt (BGHZ 74, 352 [356] = NJW 1979, 2143 = LM § 662 BGB Nr. 21 L; BGHZ 111, 97 [101] = NJW 1990, 1655 = LM § 151 BGB Nr. 16; BGH, NJW 1990, 1656 [unter II 2 a]). In welchen Handlungen eine Betätigung des Annahmewillens zu finden ist, lässt sich nur in Würdigung des Einzelfalls entscheiden. Dabei ist mangels Erklärungsbedürftigkeit der Annahme nicht auf den Empfängerhorizont (§ 157 BGB) abzustellen. Vielmehr kommt es darauf an, ob vom Standpunkt eines unbeteiligten objektiven Dritten aus dem Verhalten des Angebotsempfängers aufgrund aller äußeren Indizien auf einen wirklichen Annahmewillen (§ 133 BGB) schließen lässt (BGHZ 111, 97 [101] = NJW 1990, 1655 = LM § 151 BGB Nr. 16; BGH, NJW 1990, 1656 [unter II 2 a]).
Dementsprechend haben sich die Klägerin und die Insolvenzschuldnerin wirksam auf die Abänderung der dinglichen Einigung dahingehend verständigt, dass anstelle der ursprünglich vorgesehenen Anlagen die Anlagen Nr. 7, 21 und 23 übereignet werden.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur vollen Überzeugung des Senats (§ 286 ZPO) fest, dass die Wechselrichter mit diesen Nummern gekennzeichnet sind. Auch wenn sie betroffenen Module selbst nicht mit diesen Nummern gekennzeichnet waren, können die streitgegenständlichen Module mit Hilfe des Belegungsplans eindeutig identifiziert werden, wobei der Entscheidung zugrunde zu legen ist, dass der Belegungsplan zum Zeitpunkt der dinglichen Einigung vorlag, da er dem Schreiben vom 19.04.2011 (Anlage K24, Anlagensonderband) in ausgedruckter Form beilag und auf der beigefügten CD digital überlassen wurde. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass der Plan nicht durchgängig als Belegungsplan oder – alternativ – als Lageplan bezeichnet wird, da die verwendeten Begriffe jedenfalls nach dem maßgeblichen Adressatenhorizont synonym verwendet werden, wie sich bereits daraus ergibt, dass der im Rahmen der Kundenabschlussdokumentation unter Ziffer 1.1 (Seite 6 der Kundenabschlussdokumentation) veröffentlichte Belegungsplan
……….
identisch ist mit dem Lageplan, der als Anlage 1 Bestandteil des Vertrages Nr. … (Seite 7 von 32 des Vertrages Nr. …)
………………
ist.
Der Beklagte darf die Überlassung des maßgeblichen Lageplans gem. Anlage K9 (Anlagensonderband), durch den der ursprüngliche „Lageplan des Grundstücks und der Dachfläche“ gem. Anlage 1 des Vertrags Nr. … (S. 8 von 33 der Anlage K2, Analgensonderband) ersetzt wurde, nicht – insbesondere nicht mit Nichtwissen gem. § 138 Abs. 4 ZPO – bestreiten, weil ihm insoweit Informationspflichten in Bezug auf Tatsachen obliegen, in Bezug auf die er zwar keine eigenen Wahrnehmungen hat, die er sich aber beschaffen kann. Aufgrund dieser Informationspflicht bzw. -obliegenheit können Vorgänge im eigenen Geschäfts- oder Verantwortungsbereich einer Partei den eigenen Handlungen oder Wahrnehmungen i. S. v. § 138 Abs. 4 ZPO gleich zu achten sein. Eine Partei soll sich nicht zum prozessualen Nachteil der anderen hinter ihrer arbeitsteiligen Binnenorganisation verschanzen können: Die Partei trifft eine Erkundigungspflicht, sofern die maßgebenden Tatsachen Personen bekannt sind, die in ihrem Unternehmen oder sonst unter ihrer Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung tätig sind (BGH NJW-RR 2019, 747 Rz. 34; BeckRS 2016, 12559 Rz. 20 ff. NJW-RR 2010, 110 Rz. 20).
Eine Erklärung mit Nichtwissen ist auch außerhalb des Bereichs der eigenen Handlungen und eigenen Wahrnehmung der Partei unzulässig, wenn und soweit eine Informationspflicht der Partei hinsichtlich der vom Gegner behaupteten Tatsachen besteht (BGH, Urteil vom 23. Juli 2019 – VI ZR 337/18 -, juris Rz. 10 m. w. N.). Die Partei trifft eine solche Erkundigungspflicht, sofern die maßgebenden Tatsachen Personen bekannt sind, die unter ihrer Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung tätig geworden sind (BGH, Urteil vom 23. Juli 2019 – VI ZR 337/18 -, juris Rz. 10 m. w. N.). Auch im Fall des Forderungsübergangs ist der Bundesgerichtshof davon ausgegangen, dass der Neugläubiger in Ausübung seines Auskunftsrechts nach §§ 412, 402 BGB Erkundigungen anstellen muss, bevor eine Erklärung mit Nichtwissen in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 23. Juli 2019 – VI ZR 337/18 -, juris Rz. 10 m. w. N.).
Ein Insolvenzverwalter darf eine Tatsache, zu der sich Erkenntnisse aus den Unterlagen des Schuldners oder von diesem selbst ergeben können, mit Nichtwissen nur bestreiten, wenn er ohne Erfolg die Unterlagen sichtet und notfalls den Schuldner befragt und wenn er das Ergebnis seiner Bemühungen nachvollziehbar darlegt (BGH, Urteil vom 16. November 2012 – V ZR 179/11 -, juris Rz. 16). Die Anforderungen an die Erkundigungspflicht dürfen allerdings nicht überspannt werden. Einer Partei darf nur eine zumutbare Informationspflicht auferlegt werden (BGH, Urteil vom 23. Juli 2019 – VI ZR 337/18 -, juris Rz. 11 m. w. N.). Auch bei Bestehen einer Informationspflicht ist eine Erklärung mit Nichtwissen zulässig, wenn sich für die Partei nach Einholen der Erkundigungen bei den maßgeblichen Personen keine weiteren Erkenntnisse ergeben oder die Partei nicht beurteilen kann, welche von mehreren unterschiedlichen Darstellungen über den Geschehensablauf der Wahrheit entspricht, und sie das Ergebnis ihrer Erkundigungen in den Prozess einführt (BGH, Urteil vom 23. Juli 2019 – VI ZR 337/18 -, juris Rz. 11 m. w. N.).
Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor, denn der Beklagte hat weder substantiiert vorgetragen, welchen Inhalt der dem Begleitschreiben vom 19.04.2011 beigefügte Belegungsplan hatte, wenn es sich dabei nicht um den als Anlage K9 in das Verfahren eingeführten Lageplan handeln sollte. Ebenso wenig hat der Beklagte substantiiert vorgetragen, welchen Inhalt die dem Begleitschreiben vom 19.04.2011 beigefügte CD hatte, wenn ihr Inhalt nicht der in das Verfahren eingeführten CD (Bl. 343 d. A.) entsprechen sollte. Die in das Verfahren eingeführte CD enthält der Ordner, überschrieben mit Abschlussdokumentation, EEG und Vertragsunterlagen. Im Ordner Abschlussdokumentation befindet sich ein als „Kundenabschlussdokumentation“ überschriebenes Dokument, bei dem es sich um eine Art „Langprospekt“, überschrieben mit „PHOTOVOLTAIK-ANLAGE. Technische Dokumentation. Netzgekoppelte Photovoltaikanlage. Anlagenleistung von 142,04 kWp“, betreffend die realisierte Gesamtanlage handelt. Ausweislich des Inhaltsverzeichnisses dieser Kundenabschlussdokumentation ist unter Ziffer 1.1 ein „Belegungsplan Ihrer Photovoltaik-Anlage“ Bestandteil der Kundenabschlussdokumentation. Der Ordner Vertragsunterlagen enthält, unter anderem, das Dokument „P_Kaufvertrag….pdf“, das als Anlage 1 einen „Lageplan des Grundstücks und der Dachfläche“ beinhaltet. Die von der Klägerin im Laufe des Verfahrens vorgelegte lesbare DINA3-Kopie des Lageplans (Anlage K9) stimmt inhaltlich vollumfänglich mit der auf der CD sowohl im Rahmen der Kundenabschlussdokumentation als auch im Rahmen des Vertrages Nr. … gespeicherten digitalen Version überein.
Auch wenn der Beklagte keine eigenen Wahrnehmungen hierzu gemacht haben mag, kann er sowohl den Unterlagen der Insolvenzschuldnerin diesbezügliche Informationen entnehmen, insbesondere die dort archivierten Dokumente in das Verfahren einführen, und/oder erforderlichenfalls bei den zuständigen Sachbearbeitern der Insolvenzschuldnerin, insbesondere dem Bereichsleiter Abwicklung, Herrn S, der der Schreiben vom 19.04.2011 unterzeichnet hatte, einholen. Dazu fehlt jedweder Vortrag. Der Beklagte erklärt sich noch nicht einmal dazu, ob den Investoren überhaupt eine Kundenabschlussdokumentation sowie eine Revision der Vertragsunterlagen überlassen wurde und welchen Inhalt diese Dokumente hatten. Bei lebensnaher Betrachtung ist davon auszugehen, dass die Insolvenzschuldnerin zumindest ein Belegexemplar dieser Dokumente archiviert hat und/oder zumindest die digitalen Versionen derartiger Dokumente gesichert hat.
Auch als schlichtes Bestreiten ist das Beklagtenvorbringen unerheblich. Nach den Regeln der gestuften Darlegungslast, die an die Vorschrift des § 138 Abs. 2 ZPO anknüpfen, wonach sich jede Partei über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären hat, hängen die Anforderungen an die Substantiierungslast des Bestreitenden zunächst davon ab, wie substantiiert der darlegungspflichtige Gegner vorgetragen hat. In der Regel genügt gegenüber einer Tatsachenbehauptung der darlegungspflichtigen Partei (hier der Klägerin) das einfache Bestreiten des Gegners (hier des Beklagten). Ob und inwieweit die nicht darlegungsbelastete Partei ihren Sachvortrag substantiieren muss, lässt sich nur aus dem Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag bestimmen. Die nicht darlegungsbelastete Partei kann sich aber nicht auf ein substanzloses Bestreiten zurückziehen, wenn ihr nach Lage der Dinge ein substantiiertes Bestreiten möglich ist, was hier angesichts des Zugriffs des Beklagten sowohl auf die Akten der Insolvenzschuldnerin als auch auf deren (vormalige) Mitarbeiter als Auskunftspersonen ohne weiteres der Fall ist.
Bei dieser Sachlage ist der Entscheidung demnach zugrunde zu legen, dass der Klägerin mit Zugang des Schreibens vom 19.04.2011 ein Lageplan vorgelegen hat, in dem die zu übereignenden Module eindeutig gekennzeichnet sind, so dass der Kläger zum Zeitpunkt der maßgeblichen dinglichen Einigung gem. Abänderungsvereinbarung (Nachtrag 1) ein Plan vorlag, auf dem sie – ggf. unter Zuhilfenahme einer Lupe oder digitaler Vergrößerungsmittel – entweder die maßgeblichen Anlagen-Nummern 7, 21, 23 entziffern, den zugehörigen Strang mithilfe der Legende ermitteln und dadurch die maßgeblichen Module identifizieren kann oder eine Markierung der an sie zu übereignenden Module erkennen konnte. Daran bleiben insbesondere im Lichte des Ergebnisses der Beweisaufnahme keine Zweifel. Dem gerichtlich bestellten Sachverständigen war es ohne weiteres möglich, anhand des Lageplans (Anlage K9) in Verbindung mit seiner Legende die streitgegenständlichen Module mit den Bezeichnungen WR 7, WR 21 und WR 23 zu identifizieren, die Lage verbal nach Strängen sowie Anzahl der Module zu beschreiben und die eindeutig zuzuordnende Stranglage sowohl auf dem Lageplan optisch kenntlich zu machen (vgl. Ausgangsgutachten, Abbildung 5, Bl. 575f d. A.) als auch auf einem mit einer Drohne erstellten Foto optisch hervorzuheben (vgl. Ausgangsgutachten, Abbildung 6, Bl. 577 d. A.). Ausweislich der Lichtbilddokumentation sind die Wechselrichter nummeriert mit der Folge, dass die klägerischen Wechselrichter (Nr. 7, 21 und 23) ohne weiteres identifiziert werden können (vgl. Ausgangsgutachten, Abbildungen 9, 10 und 11, Bl. 579 d. A.).
Neben der hinreichend bestimmten dinglichen Einigung liegt auch eine Übergabe der Module und Wechselrichter an die Klägerin bzw. eine nach §§ 929 ff. BGB zulässige Surrogation vor.
Dem Eigentumserwerb steht vorliegend nicht der gem. § 8 des Vertrages Nr. … vereinbarte Eigentumsvorbehalt entgegen, denn der Kaufpreis wurde in zeitlicher Hinsicht jedenfalls vor der Einigung auf die hier streitgegenständlichen Module bereits im Kalenderjahr 2010 entrichtet.
Dahinstehen kann, ob und ggf. in welchem Umfang die in § 8 S. 3 des Vertrages Nr. … vereinbarte Übergabefiktion, wonach die Übergabe zum dem Zeitpunkt der vollständigen Kaufpreiszahlung als erfolgt gilt, für den klägerischen Eigentumserwerb Relevanz hat, weil der Eigentumserwerb hier jedenfalls nach §§ 929, 930 BGB erfolgte.
Der Erwerb von Eigentum an einer Sache erfolgt durch Übereignung nach §§ 929 ff. BGB, d.h. durch Einigung mit dem Inhalt des § 929 Satz 1 BGB und entweder durch die Übergabe der Sache nach § 929 Satz 1 BGB (bei vollständiger Aufgabe der besitzrechtlichen Position durch den Veräußerer) oder den Verzicht auf die Übergabe nach § 929 Satz 2 BGB (wenn der Erwerber bereits im Besitz der Sache ist) oder durch die Übergabesurrogate der §§ 930, 931 BGB [wenn der Veräußerer im Besitz der Sache bleibt (§ 930 BGB) oder ein Dritter im Besitz der Sache ist (§ 931 BGB): während bei § 930 BGB ein Besitzmittlungsverhältnis zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber, d.h. ein konkretes Rechtsverhältnis, aus dem sich für beide Seiten hinreichend bestimmte Rechte und Pflichten bezüglich der Sache ergeben (MüKoBGB/Joost, 7. Aufl. 2017, BGB § 868 Rz. 14) vereinbart wird, tritt der Veräußerer bei § 931 BGB einen gegen den Dritten gerichteten Herausgabeanspruch an den Erwerber ab].
Vorliegend ist die Übergabe i.S.v. § 929 Abs. 1 BGB dadurch erfolgt, dass zwischen der Klägerin und der Insolvenzschuldnerin ein Mietvertrag, also ein Besitzmittlungsverhältnis zwischen der Klägerin und der Insolvenzschuldnerin, betreffend die streitgegenständlichen Module geschlossen wurde. Ausweislich § 11 des Vertrags Nr. … waren sich die Klägerin und die Insolvenzschuldnerin über die Begründung eines Mietverhältnisses an der der Klägerin nach diesem Vertrag übereigneten Anlage einig. Soweit die Parteien hinsichtlich der nach Vertrag Nr. … übereigneten Anlage eine Abänderungsvereinbarung tragen, erstreckt sich deren Regelungsgehalt bei verständiger Würdigung gem. §§ 133, 157, 242 BGB auch auf den Mietvertrag Nr. … wegen des intendierten Gleichlaufes von übereigneter und vermieteter Sache. Das Mietverhältnis wurde gem. § 11 des Vertrages Nr. … „an der dem Käufer nach diesem Vertrag übereigneten Anlage“ begründet mit der Folge, dass die Abänderung der dinglichen Einigung eine Änderung der Mietsache nach sich zieht.
Der Mietvertrag gem. § 11 des Vertrages Nr. … war zum Zeitpunkt des Zustandekommens der dinglichen Einigung gem. Abänderungsvereinbarung uneingeschränkt wirksam und bestand unverändert fort. Soweit in der Zusammenfassung des Nachtrags Nr. 1 (Anlage K10, Anlagensonderband) angeführt ist „§ 11 entfällt“, handelt es sich weder nach dem Wortlaut, noch nach dem Gesamtzusammenhang um eine Kündigung bzw. Vertragsaufhebung, die unmittelbare Wirkung entfalten würde, sondern um eine verkürzende Zusammenfassung der Auswirkungen der Vertragsübernahme durch die neue Mieterin in Verbindung mit dem am 21.04.2011/20.05.2011 zwischen der Klägerin und der L Service und Verwaltung GmbH abgeschlossenen neuen Mietvertrag. Die Formulierung „§ 11 entfällt“ fasst die Rechtswirkungen dieser Vereinbarungen zusammen, wonach mit Zustandekommen dieser Vereinbarungen (und somit erst nach Abgabe der letzten diesbezüglichen Willenserklärungen) für das Mietverhältnis allein die sich aus dem neuen Mietvertrag ergebenden Regelungen maßgeblich sein sollen, nicht aber der mit ex nunc Wirkung ab dem Zeitpunkt des Zustandekommens der Vereinbarungen revidierte ursprüngliche § 11 des Vertrages Nr. ….
Dass die Parteien des Mietvertrages bereits zu diesem Zeitpunkt beabsichtigten, im weiteren Verlauf eine Abänderung dieses Mietvertrages vorzunehmen im Sinne einer Vertragsübernahme durch einen neuen Mieter ändert nichts daran, dass zum Zeitpunkt der dinglichen Einigung ausschließlich ein Mietverhältnis zwischen der Klägerin und der Insolvenzschuldnerin bestand, das für das nach § 930 BGB erforderliche Übergabesurrogat ausreicht, denn die Vertragsübernahme durch die neue Mieterin wurde überhaupt erst wirksam nach Vorlage von drei übereinstimmenden Willenserklärungen betreffend die Vertragsübernahme, wobei die hier maßgeblichen Willenserklärungen ausweislich der Zeitpunkte, zu denen die Unterschriften geleistet wurden, erst am einen Monat nach Eigentumsübertragung am 20.05.2011 vorlagen.
Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände galt die Übergabe vorliegend mit dem Abschluss des ursprünglichen Mietvertrages gem. § 11 des Vertrages Nr. … als erfolgt. Hierfür spricht insbesondere der Wortlaut des Vertrages Nr. …, wonach Gegenstand des Vertrages die „Übergabe und Übereignung“ war (§ 1 Abs. 1 Satz 1 des Vertrages Nr. …) und die „Übergabe“ als zu dem Zeitpunkt als erfolgt galt, zu dem der Kaufpreis vollständig bezahlt war (§ 8 Satz 2 des Vertrages Nr. …). Auf den vollständig vollzogenen Eigentumserwerb hat die zeitlich nachfolgende Abänderung des Mietvertrages keine Auswirkungen mehr.
Ob und in welchem Umfang die Abänderung des Mietvertrages auf Veranlassung der Insolvenzschuldnerin zustande kam, ob und in welchem Umfang die Insolvenzschuldnerin durch Abschluss dieses Mietvertrages jeglichen Besitz an den streitgegenständlichen Anlagen verloren hatte und ob und in welchem Umfang die Abänderungsvereinbarung überhaupt wirksam, oder als steuerlich motiviertes Scheingeschäft (§ 117 BGB) unwirksam war, kann bei dieser Sachlage dahinsehen.
Soweit die Klägerin hinsichtlich der Wechselrichter und Unterkonstruktion (Berufungsantrag zu 2) nicht die Herausgabe an sich, sondern die anteilige Herausgabe an die Miteigentümergemeinschaft begehrt, ist sie in Anbetracht der unstreitigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht (mehr) vertraglich an der Durchsetzung des Anspruchs gehindert, da die Auseinandersetzung der Miteigentümergemeinschaft nur auf die Dauer des Mietverhältnisses ausgeschlossen ist (§ 3 Absatz 2 Unterabsatz 2).
Nach § 1011 BGB kann jeder Miteigentümer die Ansprüche aus dem Eigentum Dritten gegenüber in Ansehung der ganzen Sache geltend machen. Er bedarf also nicht der Mitwirkung aller Rechtsinhaber. Bei der danach zulässigen Einzelklage handelt der klagende Miteigentümer für die übrigen Rechtsträger in gesetzlicher Prozessstandschaft. Bei Herausgabeansprüchen kann jeder Miteigentümer nur Leistung an alle Miteigentümer verlangen (§ 432 BGB), wie es die Klägerin vorliegend beansprucht.
Demgegenüber hat die Klägerin keinen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten gemäß §§ 280 i. V. m. 286 BGB.
Es ist nicht ersichtlich, dass sich der Beklagte zum Zeitpunkt des gebührenauslösenden Tätigwerdens des Bevollmächtigten mit Anwaltsschreiben vom 23.12.2016 (Anlage K16, Anlagensonderband) bereits in Verzug befunden haben könnte. Die Klägerin selbst verweist in ihrer Klageschrift (Schriftsatz vom 14.06.2017, Bl. 1ff (14) d. A.) darauf, dass sich der Beklagte seit dem 10.01.2017 in Verzug befinde. Die Kosten einer erstmaligen Anspruchsanmeldung sind – ebenso wenig wie die Kosten einer etwaigen verzugsbegründenden Erstmahnung – erstattungsfähig. Es ist nicht dargetan, geschweige denn sonst ersichtlich, dass der Beklagte die mit Anwaltsschreiben vom 23.12.2016 geltend gemachten Ansprüche vor der mit dieser Anspruchsanmeldung erfolgten Geltendmachung bereits ernsthaft und endgültig zurückgewiesen haben könnte. Falls es bereits vor dem 23.12.2016 eine ersthafte und endgültige Zurückweisung gegeben haben sollte, wären die geltend gemachten Anwaltskosten jedenfalls nicht erforderlich (§§ 249, 254 BGB), da bei Vorliegen einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung sofort unbedingter Klageauftrag hätte erteilt werden müssen, da nicht erwartet werden kann, dass allein die Einschaltung eines Rechtsanwalts zu einem Abrücken von einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung führen kann.
Da es demnach an der Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten dem Grunde nach fehlt, kommt es auf die Berechtigung der geltend gemachten Kosten der Höhe nach nicht an.
Hinsichtlich der streitgegenständlichen Kosten für die Grundbucheinsicht, die erstinstanzlich erstmalig im Wege der Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 14.07.2018 (Bl. 161 d. A.) geltend gemacht worden sind, fehlt der Klägerin das für die Zulässigkeit der Klage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.
Bei den streitgegenständlichen Kosten handelt es sich der Sache nach um Rechtsverfolgungskosten, die überhaupt erst während eines rechtshängigen Rechtsstreits angefallen sind. Besteht, wie vorliegend, die Möglichkeit, derartige Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren und daneben als materiellen Kostenerstattungsanspruch im Wege einer Klage geltend zu machen, ist das Kostenfestsetzungsverfahrens grundsätzlich vorrangig; einer Klage fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, da die Kostenfestsetzung ein einfacheres und schnelleres Verfahren darstellt, um einen Titel zu erlangen, es sei denn, der Prozessbezug ist nicht einfach zu beurteilen (BGH, Urteil vom 11. Februar 2010 – VII ZR 153/08 -, juris Rz. 13 m. w. N.). Ein solcher Prozessbezug steht vorliegend aber nicht in Frage, so dass die Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren geltend zu machen sind.
B. Der Beklagte ist jedenfalls aus § 242 BGB unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der wechselseitigen Rücksichtnahme und nachvertraglichen Fürsorge verpflichtet, der Klägerin die begehrte Auskunft zu erteilen, denn die Klägerin ist – zumindest – zur Verfolgung von (Schadensersatz-) Ansprüchen gegenüber der L Service und Verwaltung GmbH auf die entsprechende Auskunft angewiesen. Ganz unabhängig von der Frage, ob und in welchem Umfang im Verhältnis zwischen den Parteien betreffend die Geltendmachung von Ansprüchen der Klägerin gegenüber der Insolvenzschuldnerin der Auskunftsanspruch gem. § 242 BGB durch insolvenzrechtliche Spezialvorschriften verdrängt sein könnte, spielen insolvenzrechtliche Spezialvorschriften keine Rolle, wenn die Auskunft zur Anspruchsdurchsetzung gegenüber einem Dritten benötigt wird. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass das Mietverhältnis durch die Nichterfüllungserklärung des Insolvenzverwalters der L Service & Verwaltung GmbH beendet wurde. Ebenfalls ist unstreitig, dass die Einspeisevergütungen von der Insolvenzschuldnerin vereinnahmt werden. Schließlich ist der Inhalt des Mietvertrages zwischen der Klägerin und der L Service & Verwaltung GmbH vom 21.04.2011 (Unterschrift der Klägerin) / 20.05.2011 (Unterschrift der L Service & Verwaltung GmbH) (Anlage K11, Anlagensonderband) unstreitig einschließlich dessen Ziffer 5.
Für die Annahme einer derartigen Nebenpflicht ist wesentlich, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Vertrag Nr. … nicht um eine einmalige, punktuelle Leistungsbeziehung handelt, sondern dass der Vertrag Nr. … eine Vielzahl von Rechtsgeschäften in einer Urkunde zusammenfasst und der Insolvenzschuldnerin unter anderem auch die Pflicht oblag, nach dem Ende des Nutzungsverhältnisses mit dem Grundstückseigentümer die Anlage auf seine Kosten abzubauen. Diese Verpflichtung verblieb bei der Insolvenzschuldnerin ungeachtet der Vertragsübernahme des Mietvertrages durch die L Service & Verwaltung GmbH, wie sich durch den gem. Nachtrag Nr. 2: Änderung/Ergänzung zum Kaufvertrag Nr. … (Anlage K11, Anlagensonderband) neu eingefügten § 2 Abs. 5 („Der Verkäufer übernimmt schließlich die Pflicht, nach dem Ende des Nutzungsverhältnisses mit dem Grundstückseigentümer die Anlage auf seine Kosten abzubauen.“) ergibt. Insofern begründet der Vertrag Nr. … zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Klägerin für die gesamte Lebenszeit der Anlage ein „Dauerschuldverhältnis“ mit wechselseitigen Rechten und Pflichten, deren konkreter Inhalt im Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln ist, aber – unabhängig hiervon – durchgängig wechselseitige Rücksichtnahme- und Unterstützungspflichten beinhaltet.
Der Informationsanspruch aus § 242 BGB greift ein, wenn – wie vorliegend – die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Berechtigte, hier also die Klägerin, in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete, hier die Insolvenzschuldnerin, die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderlichen Auskünfte unschwer geben kann (BGH, Versäumnisurteil vom 17. Juli 2002 – VIII ZR 64/01 -, juris Rz. 9). Soll die begehrte Auskunft zur Vorbereitung vertraglicher Schadensersatzansprüche aus einem Dauerschuldverhältnis dienen, so genügen für das Auskunftsverlangen der begründete Verdacht einer Vertragspflichtverletzung und die Wahrscheinlichkeit eines daraus resultierenden Schadens (BGH, Urteil vom 1. August 2013 – VII ZR 268/11 -, juris Rz. 20 m. w. N.).
Der Entscheidung ist als unstreitig zugrunde zu legen, dass der Beklagte über die begehrten Informationen verfügt. Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 12.08.2022 erstmalig bestritten hat, über durchgängige Abrechnungen des/der Netzbetreiber zu verfügen, ist dieses neue Tatsachenvorbringen von der Klägerin in zulässiger Weise mit Nichtwissen bestritten worden, ohne dass der Beklagte im weiteren Verlauf einen (Entschuldigungs-) Grund dafür vorgebracht hat, warum er diese Tatsache nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgetragen hat, was prozessual erforderlich und zweckmäßig gewesen wäre, da die Unkenntnis bzw. die Nichtexistenz der für das klägerische Auskunftsbegehren maßgeblichen Abrechnungsunterlagen ein gegenüber jeder in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage, auf die ein Auskunftsbegehren gestützt werden kann, zur Verteidigung hätte vorgebracht werden können und im Rahmen der Prozessförderungspflicht auch hätte vorgebracht werden müssen.
Im Übrigen ist das diesbezügliche Beklagtenvorbringen, unabhängig von der Verspätung, auch unerheblich, weil sich der Auskunftsanspruch ohnehin nur bezieht auf Abrechnungsunterlagen, die der Insolvenzschuldnerin bzw. dem Beklagten vorliegen. Der Beklagte wird durch einen titulierten Auskunftsanspruch nicht zur Informationsbeschaffung verpflichtet, sondern lediglich zur Erteilung der ihm vorliegenden Informationen. Dass dem Beklagten in dem streitgegenständlichen Zeitraum keinerlei Abrechnungsunterlagen des/der Netzbetreiber vorliegen, behauptet noch nicht einmal der Beklagte. Ein etwaiger Streit der Parteien um die Vollständigkeit einer etwaig erteilten Auskunft wäre Gegenstand der Vollstreckung, steht aber der Zubilligung eines Auskunftsanspruchs im Rahmen des Erkenntnisverfahrens nicht entgegen.
Die L Service und Verwaltung GmbH ist ihrer Verpflichtung, für den Fall der Beendigung des Mietverhältnisses – gleich aus welchem Grund – die Ansprüche aus dem eingespeisten Stromerträgen an die Klägerin rückabzutreten (Ziffer 5 Abs. 2 des Mietvertrages (Anlage K11) bislang unstreitig nicht nachgekommen. Infolge der bislang unterbliebenen Rückabtretung stehen der Klägerin gegenüber der L Service und Verwaltung GmbH möglicherweise Ansprüche zu, zu deren Verfolgung sie auf die begehrte Auskunft angewiesen ist, insbesondere, weil es auch insoweit auf die Bezifferung der Höhe ankommt, die die Klägerin ohne die begehrte Information nicht vornehmen kann, wie sie insbesondere auch in Bezug auf etwaige Bereicherungsansprüche, derer sie sich gegenüber der Insolvenzschuldnerin berühmt, dargelegt hat.
Unabhängig hiervon stehen der Klägerin gegenüber demjenigen, der die Einspeisevergütung bezieht, seit der Beendigung des Mietvertrages Herausgabeansprüche zu, da weder im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Insolvenzschuldnerin noch im Verhältnis zwischen der Klägerin und der L Service und Verwaltung GmbH ein Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Einspeisevergütung ersichtlich ist angesichts der Tatsache, dass es sich bei der durch den Betrieb der im Eigentum der Klägerin stehenden Photovoltaikanlage erzielten Einspeisevergütung um Früchte im Sinne von § 99 Abs. 3 BGB handelt, die seit Beendigung des Mietverhältnisses – mangels abweichender Vereinbarung – der Klägerin gebühren.
Die Einspeisevergütung nach dem EEG ist eine Gegenleistung für die mit Hilfe einer Photovoltaikanlage gewonnene Energie und damit zwar keine Frucht des Grundstücks ist (Staudinger/Stieper (2021) BGB § 99 Rz. 18 m. w. N.), aber eine Frucht der Anlage. § 19 Abs. 1 EEG 2017 begründet ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen Netzbetreiber und Anlagenbetreiber, in dessen Rahmen der Netzbetreiber zur Zahlung der gesetzlich vorgesehenen Vergütung gem. § 20 EEG 2017 oder § 21 EEG 2017 verpflichtet ist und der Anlagenbetreiber zur Einspeisung des erzeugten Stroms. Der vorliegend relevante Aspekt des zivilrechtlichen Behaltendürfens der Einspeisevergütung regelt § 19 EEG allerdings nicht, weshalb Auskunftsansprüche der Klägerin auch nicht mangels Berechtigung nach § 19 EEG ausgeschlossen sind.
Gegenüber wem und in welcher Höhe der/die Netzbetreiber die Einspeisevergütung nach dem EEG abgerechnet haben, ergibt sich ebenfalls aus den diesbezüglichen Abrechnungen, weshalb die begehrte Auskunft auch erforderlich ist zur Ermittlung des „richtigen“ Anspruchsgegners.
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits insgesamt zu tragen, weil das klägerische Teilunterliegen betreffend Rechtsverfolgungskosten geringfügig ist und sich die klägerische Zuvielforderung auch nicht gebührenrechtlich (streitwerterhöhend) ausgewirkt hat.
Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 709, 711 ZPO.
Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 63 Abs. 2 S. 1, 42, 43 Abs. 1, 47 Abs. 1 S. 1, 48 Abs. 1 S. 1 GKG i. V. m. §§ 3, 4, 6, 9 ZPO, wobei die streitgegenständlichen Zinsen und vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten (klägerische Berufungsanträge zu 3) und 4) bei der Wertfestsetzung unberücksichtigt bleiben, soweit sie lediglich als Nebenforderung geltend gemacht werden.
Hinsichtlich des Wertes des klägerischen Aussonderungsbegehrens (Berufungsanträge zu 1) und 2) orientiert sich der Senat im Einklang mit der erstinstanzlichen Wertfestsetzung mit Beschluss vom 20.09.2018 (Bl. 227 d. A.) an den Wertvorstellungen der Klägerin, von der im Rahmen des § 3 ZPO auch nicht mit Blick auf den zwischenzeitlichen weiteren Wertverlust der Anlage infolge des weiteren Zeitablaufs und der damit einhergehenden Verkürzung der Restlaufzeit Abstriche zu machen sind, da dem zwischenzeitlichen Wertverlust der – ggf. anteilig zu berücksichtigende – Wert der hinterlegten Einspeisevergütungen gegenübersteht, die bei wirtschaftlicher Betrachtung – als Rechtsfrüchte gem. § 99 Abs. 3 BGB – vom klägerischen Begehren mit umfasst werden.
Hinsichtlich des Auskunftsanspruchs bemisst sich die Beschwer des zur Auskunft verurteilten Beklagten nach dem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen, d. h. nach dem zur Erfüllung des titulierten Auskunftsanspruchs nötigen Aufwand an Zeit und Kosten, nach einem etwaig zu berücksichtigenden Geheimhaltungsinteresse sowie dem eventuell erforderlichen Aufwand für Fremdleistungen, wenn sonst eine sachgerechte Auskunft nicht möglich ist. Nach oben hin beschränkt wird diese Beschwer durch das Angriffsinteresse der Klägerin, das wertmäßig einen Bruchteil des auch nach § 3 Hs. 1 ZPO zu bemessenden Hauptinteresses ausmacht. Mangels anderweitiger konkreter Anknüpfungstatsachen ist dieser Schätzung der vereinbarte monatliche Mietzins in Höhe von EUR 235,00 netto zugrunde zu legen, was unter Berücksichtigung von § 9 ZPO dazu führt, dass der Wert des Hauptanspruchs auf EUR 9.870,00 zu schätzen ist, was für den Auskunftsanspruch einen geschätzten Wert von bis zu EUR 2.500,00 (1/4 des Hauptanspruchs) ergibt. Setzt man für die Erteilung der begehrten Auskunft einen Zeitaufwand von einem Arbeitstag (8 Zeitstunden) an unter Berücksichtigung eines Stundensatzes in Höhe von EUR 95,00 in Anlehnung an § 9 JVEG, ergibt dies eine Beschwer von EUR 760,00, die auch der Tatsache Rechnung trägt, dass nach dem Beklagtenvorbringen die Auskunftserteilung wegen des Fehlens durchgängiger Abrechnungen auch nicht leicht und ohne weiteres möglich sind.
Die Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung noch zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zuzulassen. Die Rechtsfragen betreffend die Sonderrechtsfähigkeit von Solarmodulen sind höchstrichterlich geklärt. Vorliegend geht es allein um eine Anwendung der gefestigten Rechtsprechung auf den konkreten Einzelfall. Sofern das OLG Karlsruhe unter Aktenzeichen 1 U 175/18 (Bl. 604 d. A.) in dem dort maßgeblichen Einzelfall eine Eigentumsübertragung verneint hat, erfordert dies keine Zulassung der Revision unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung, weil sich die dortige Entscheidung nicht auf die hier streitgegenständliche Anlage, sondern eine Anlage in Stadt3 bezieht, die sowohl in tatsächlicher Hinsicht als auch in Bezug auf die konkrete rechtliche Ausgestaltung nicht mit der vorliegenden Anlage vergleichbar ist, weshalb keine Divergenz vorliegt, die Veranlassung für die Zulassung der Revision geben könnte. Entsprechendes gilt hinsichtlich der im Termin übergebenen Entscheidung des OLG Bamberg (1 U 122/19).