Vom Schuldner ausgestellte Urkunde welche das Bestehen einer Verbindlichkeit bestätigt
Es ist nicht unüblich, dass Menschen aus einem Vertragsverhältnis oder aus einem Rechtsgeschäft heraus Schulden bei anderen Menschen haben. Gerade im kaufmännischen Bereich gehören die Schulden zu den eher „üblichen“ Dingen, da gewisse Leistungen oder auch Produkte von einem Vertragspartner im Voraus geliefert und diese erst nach der Umsatzgenerierung der anderen Person beglichen werden. In diesem Zusammenhang ist auch der Schuldschein nicht unüblich, allerdings gibt es im Hinblick auf den Schuldschein gerade bei Privatpersonen immer noch sehr viel Unkenntnis.
Übersicht:
Was genau ist der Schuldschein eigentlich?
Die rechtliche Grundlage für den Schuldschein findet sich in dem § 371 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder. Gem. BGB handelt es sich bei einem Schuldschein um eine Urkunde, welche das Schuldverhältnis zwischen den beiden Parteien begründet sowie auch bestätigt. Der Schuldner kann dementsprechend einen Schuldschein als Beweis für das Schuldverhältnis heranziehen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit seinem Urteil vom 24. Mai 1976 (Aktenzeichen III ZR 63/74) auch so in dieser Form bestätigt. In der gängigen Praxis geht einem Schuldschein ein Darlehen voraus. Der Schuldschein an sich kann dabei sowohl von Privatpersonen als auch von Unternehmen als eine Form der Darlehenssicherheit verwendet werden. Rechtlich betrachtet hat der Schuldschein den Charakter einer Privaturkunde, welche aus dem § 416 Zivilprozessordnung (ZPO) heraus ihre formelle Beweiskraft erlangt.
Beweiskraft eines Schuldscheins
Damit ein Schuldschein die formelle Beweiskraft erlangen kann, muss dieser entweder von den beiden Parteien eigenhändig unterschrieben oder alternativ dazu notariell beglaubigt werden.
Der Schuldschein an sich kann durchaus weitergegeben bzw. an eine andere Person übertragen werden. Gem. § 398 BGB ist dies durchaus möglich. Die Grundvoraussetzung hierfür ist jedoch, dass zuvor eine sogenannte Forderungsabtretung im Sinne des § 398 BGB erfolgt. Eine derartige Forderungsabtretung muss zwingend mit einem Vertrag, der zwischen dem bisher bestehenden Gläubiger und dem neuen Gläubiger abgeschlossen wird, einhergehen. Gem. § 952 Abs. 4 BGB ist immer der aktuelle Gläubiger als Eigentümer des Schuldscheins zu betrachten.
Ist ein Schuldschein auch immer ein Anerkenntnis der Schuld?
In einem Schuldschein kann sehr wohl ein abstraktes Schuldanerkenntnis enthalten sein. Dies ist jedoch nicht immer zwingend so der Fall. Entscheidend ist es, wie und welcher Art der Schuldschein ausgestaltet wurde. Dementsprechend ist die Frage des abstrakten Schuldanerkenntnisses stets im Einzelfall zu prüfen. Ein abstraktes Schuldanerkenntnis setzt voraus, dass der Schuldner in dem Schuldschein auch tatsächlich das jeweilige Schuldverhältnis als solches anerkennt. Gem. § 787 BGB entsteht durch das abstrakte Schuldanerkenntnis rechtlich betrachtet eine komplett neue und zusätzliche Verpflichtung des Schuldners gegenüber der Person, welche als Eigentümer des Schuldscheins und damit als Gläubiger angesehen wird.
In der gängigen Praxis erfüllt der Schuldschein lediglich die Funktion des Beweises, dass ein Schuldverhältnis zwischen den Parteien besteht. Liegt der Schuld ein Darlehensvertrag zugrunde, so ist der Schuldschein lediglich eine Ergänzung zu dem Vertrag.
Was geschieht mit dem Schuldschein, wenn der Schuldner die Forderung begleicht?
Landläufig hat sich das Meinungsbild etabliert, dass durch die Begleichung der Forderung auch das Eigentum des Schuldscheins von dem Gläubiger auf den Schuldner übergeht. Rechtlich betrachtet ist diese Ansicht jedoch so in dieser Form nicht vollständig korrekt, da es keinen automatisierten Eigentumsübergang des Schuldscheins von dem Gläubiger auf den Schuldner gibt. Ein Schuldner hat jedoch gem. § 371 BGB das Recht, nach der Begleichung der Forderung zusätzlich zu einer Quittung auch die Schuldscheinübergabe zu verlangen. Durch den Eigentumsübergang des Schuldscheins kann der Schuldner, welcher die Forderung beglichen hat und damit überhaupt kein Schuldner mehr ist, die Forderungsabtretung des ehemaligen Gläubigers an eine andere Person verhindern. Wenn ein Gläubiger zu der Herausgabe des Schuldscheins nicht mehr imstande sein sollte, beispielsweise weil sich der Schuldschein überhaupt nicht mehr in dem Besitz des Gläubigers befindet, so kann der Schuldner von dem Gläubiger ein sogenanntes öffentlich beglaubigtes Anerkenntnis im Sinne des § 129 BGB verlangen. In diesem öffentlich beglaubigten Anerkenntnis bestätigt der Gläubiger dem Schuldner, dass sämtliche Forderungen des Gläubigers beglichen wurden und dass kein Schuldverhältnis mehr besteht.
Muss für einen Schuldschein zwingend ein Notar aufgesucht werden?
Der Gesetzgeber in Deutschland sagt, dass ein Schuldschein nicht zwingend von einem Notar beglaubigt werden muss. Die Beweiskraft im Sinne des § 416 ZPO wird durch die eigenhändige Unterschrift der beiden Parteien bereits rechtlich erreicht. Es gibt aber dennoch einige Kriterien, die im Zusammenhang mit einem Schuldschein, der nicht durch einen Notar beglaubigt wurde, beachtet werden müssen.
Die wichtigsten Kriterien im Zusammenhang mit einem Schuldschein
- der Schuldschein muss unmissverständlich auf das bestehende Schuldverhältnis hinweisen
- in dem Schuldschein muss die Darlehenssumme aufgeführt sein
- in dem Schuldschein muss der Hinweis enthalten sein, dass der Darlehensnehmer die Darlehenssumme erhalten hat
Die Rückzahlungsmodalitäten in Form einer Frist oder der Art der Rückzahlung ist in dem Schuldschein nicht zwingend erforderlich.
Die Verjährungsfrist bei einem Schuldschein
Es gibt in Deutschland bezüglich des Schuldscheins bzw. des Schuldverhältnisses, welches durch den Schuldschein bewiesen werden soll, durchaus eine Verjährungsfrist. Diese Verjährungsfrist findet sich in dem § 195 BGB wieder. Dieser Paragraf besagt, dass die Verjährungsfrist gesetzlich auf drei Jahre festgelegt ist. Dies bedeutet, dass ein Schuldner nach dem Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist durchaus rechtlich die Berechtigung erhält, die entsprechend geschuldete Leistung nicht mehr zu erbringen bzw. zu verweigern. In diesem Zusammenhang muss dann immer im Einzelfall geprüft werden, ob die Verjährungsfrist nicht durch entsprechende Maßnahmen wie beispielsweise eine Verhandlung im Zusammenhang mit dem Anspruch eine Hemmung oder Unterbrechung erfahren hat. Unter gewissen Umständen ist auch ein vollständiger Neubeginn der entsprechenden Verjährungsfrist im Sinne des § 212 BGB denkbar. Gem. § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährungsfrist mit dem Ende desjenigen Jahres, in welchem der Gläubiger die Kenntnis des Anspruchs erlangt hat bzw. ohne ein eigenes grob fahrlässiges Verhalten hätte erlangen müssen respektive in dem Jahr, in welchem der tatsächliche Anspruch entstand.
Die Verjährungsfrist ist für einen Gläubiger immer von ganz entscheidender Bedeutung. Droht ein Schuldschein zu verjähren, so kann der Gläubiger nach dem Ablauf der Frist die Forderung gegenüber dem Schuldner nicht mehr rechtlich durchsetzen. In diesem Fall wäre die Darlehenssumme schlicht und ergreifend weg. Der Umgang mit einem Schuldschein ist somit sowohl für den Gläubiger als auch für den Schuldner gleichermaßen eine wichtige Angelegenheit, welche nicht vernachlässigt werden sollte. Obgleich der Gesetzgeber die Mitwirkung eines Notars bzw. Rechtsanwalts an dem Schuldschein nicht zwingend vorschreibt, so ist der Gang zu einem Rechtsanwalt bzw. Notar überaus ratsam. Der Gläubiger geht mit dem Darlehen immer ein gewisses Risiko ein und hat natürlich ein berechtigtes Interesse daran, das Darlehen auch von dem Schuldner zurückzuerhalten. Auch ein Schuldner hat im Zusammenhang mit dem Schuldschein jedoch berechtigte Interessen, sodass vor der Unterzeichnung eines derartigen Schuldscheins zunächst erst einmal ein erfahrener Rechtsanwalt aufgesucht werden sollte. Wir als kompetente Rechtsanwaltskanzlei können in diesem Zusammenhang sehr gern unsere juristische Fachkompetenz zur Verfügung stellen. Nehmen Sie diesbezüglich einfach mit uns Kontakt auf.