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Schuldrechtsmodernisierungsgesetz Bundesministerium der Justiz Stand: 04.08.2000


Verfasser: Dr. C. Kotz


1. Vorwort:

Die Bundesregierung steht vor einem Problem; sie muß die EG-Richtlinie 1999/44/EG (des Europäischen Parlaments und des Rats vom 25.05.1999) zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (Abl. EG NR. L 171 S.12 – Artikel 11 Abs.1) bis zum Ablauf des 31.12.2001 in deutsches Recht umsetzen.

Geschieht dies durch die Bundesregierung nicht, so hätte der einzelne Bundesbürger in einem Schadensfalle einen Anspruch aus Amtshaftung gegenüber der Bundesrepublik Deutschland (§ 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG – eine solche Haftung hat der EuGH bei Verstößen zur Umsetzungspflicht von Richtlinien gem. Art. 249 Abs.3 i.V.m. Art. 10 EGV festgelegt).

2. Zielsetzung:

Durch die zukünftigen Änderungen haben Verbraucher bei Kaufverträgen neben Wandlung (=§ 462 BGB: Rückgängigmachung des Kaufes. Es entsteht ein Anspruch auf Rückgewähr der bereits erbrachten Leistungen) und Minderung (= § 462 BGB: ist die Herabsetzung des vereinbarten Kaufpreises auf den „Zeitwert“ der Ware) auch noch Ansprüche auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Diese Ansprüche aus Kaufverträgen verjähren in Zukunft erst in 2 Jahren, statt wie bisher gem. § 477 BGB in 6 Monaten.

Weiterhin sieht die EG-Richtlinie 2000/35/EG (des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.06.2000) zur Bekämpfung des Zahlungsverzuges im Geschäftsverkehr (Abl. EG NR. L 200 S.35) vor, dass der gesetzliche Verzugszins 7% über dem Zinssatz für Hauptrefinanzierungsgeschäfte der Europäischen Zentralbank am ersten Bankgeschäftstag eines jeden Kalenderhalbjahres beträgt.

Diese Änderungen führen dazu, dass das gesamte deutsche Schuldrecht (§§ 241-853 BGB) einer Modernisierung bedarf.

Anmerkung:

a. Die Umsetzung der EG-Richtlinie 1999/44/EG wird zu einer Erhöhung der Kosten für die betroffenen Händler und Unternehmen führen, da durch die verlängerten Gewährleistungsfristen mehr Reklamationen zu erwarten sind. Für den Endverbraucher ist diese Regelung jedoch vorteilhaft. Es bleibt indessen abzuwarten, wie sich diese Regelung auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, auswirken wird.

b. Es ist unverständlich, wieso der Gesetzgeber die EG-Richtlinie 2000/35/EG nicht schon beim „Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen“ (vgl. Seite 4 ff.) berücksichtigt hat. So muß das BGB innerhalb von 19 Monaten zwei mal geändert werden. Innerhalb der Bevölkerung dürfte die „Verwirrung“ über die Höhe des gesetzlichen Verzugszinses noch größer werden.

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