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Schneefanggitter im Ruhrgebiet auf Dächern von Gebäuden notwendig?

Eine Autofahrerin in A. erlebte eine böse Überraschung, als eine Dachlawine ihr geparktes Auto beschädigte. Sie klagte auf Schadensersatz, doch das Gericht wies ihre Klage ab: Die Hauseigentümerin habe ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt, da die Gefahr für die Autofahrerin bei dem extremen Schneefall erkennbar gewesen sei. Somit bleibt die Frau auf dem Schaden an ihrem Fahrzeug sitzen.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Es handelt sich um ein Berufungsverfahren, in dem die Klägerin erfolglos gegen ein erstinstanzliches Urteil protestierte.
  • Das Gericht hat entschieden, die Berufung zurückzuweisen, der ursprüngliche Entscheid bleibt bestehen.
  • Die Klägerin verfolgte ihr Anliegen uneingeschränkt weiter, jedoch ohne Erfolg.
  • Die Grundlage der Entscheidung ist das Fehlen eines (quasi-)vertraglichen Anspruchs mangels vertraglicher Beziehung.
  • Ein Anspruch aus § 836 BGB wurde ebenfalls ausgeschlossen.
  • Weiterhin besteht kein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 35 Abs. 8 LBauO NRW.
  • Die Klägerin konnte nicht belegen, dass die Beklagte gegen geltende ordnungsbehördliche Vorschriften verstoßen hat.
  • Die Entscheidung des Gerichts basiert auf mangelnden Beweisen und der Einschätzung, dass keine Gefahrensituation vorlag.
  • Das Urteil und die Beschlussfassung ist vorläufig ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar.

Sicherheitsrisiken durch Dachlawinen: Gerichtsurteil verdeutlicht Pflichten der Bauherren

Im Ruhrgebiet, einer Region, die für ihre komplexe Bauweise bekannt ist, spielt die Sicherheit von Dächern während der Wintermonate eine entscheidende Rolle. Schneefanggitter sind ein wichtiger Bestandteil von Schnee- und Eisschutzsystemen und verhindern gefährliche Dachlawinen, die nicht nur die öffentliche Sicherheit, sondern auch die Gebäudesicherheit gefährden können. Die Notwendigkeit eines effektiven Schneefangsystems ist nicht nur durch bauliche Gegebenheiten gegeben, sondern auch durch gesetzliche Anforderungen, die in den Winterbau Vorschriften verankert sind. Diese Regelungen sorgen dafür, dass Bauherren und Eigentümer von Dächern gleichermaßen in der Verantwortung stehen, die Gefahren durch Schnee und Eis zu minimieren.

Die Konstruktion von Schneefanggittern erfordert eine sorgfältige Planung und regelmäßige Wartung, um ihre Funktionalität zu gewährleisten. Eine ordnungsgemäße Installation kann die Kosten für die Schneeräumung senken und gleichzeitig Risiken vermeiden, die ohne angemessene Sicherheitsmaßnahmen entstehen können. Dazu gehört auch der Einfluss von Dachbegrünung auf die Effektivität von Schneefangsystemen. Ein bewusster Umgang mit diesen Themen ist unerlässlich, um sowohl rechtlichen Vorgaben als auch den eigenen Sicherheitsinteressen gerecht zu werden.

Im folgenden Abschnitt wird ein konkreter Fall betrachtet, der aufzeigt, wie diese Aspekte in der Praxis ausgelegt werden und welche juristischen Konsequenzen sich ergeben können.

Der Fall vor Gericht


Schneelawine beschädigt geparktes Auto – Gericht weist Schadensersatzklage ab

Schneelawine beschädigt Auto - keine Haftung
Das Urteil des Oberlandesgerichts bestätigt, dass Hauseigentümer bei extremen Schneefällen keine Pflicht zur Anbringung von Schneefanggittern haben, wenn die Gefahr für andere offensichtlich ist und die Eigenverantwortung der Verkehrsteilnehmer betont wird. (Symbolfoto: Ideogram gen.)

Ein Oberlandesgericht hat die Berufung einer Autofahrerin zurückgewiesen, die Schadensersatz für ihr von einer Dachlawine beschädigtes Fahrzeug gefordert hatte. Der Vorfall ereignete sich während extremer Schneefälle im Februar 2021 in A.

Die Klägerin hatte ihr Auto am 08.02.2021 vor dem Haus der Beklagten geparkt. Am nächsten Tag löste sich eine Schneelawine vom Dach und beschädigte das Fahrzeug. Das Gericht sah jedoch keine Verkehrssicherungspflicht der Hauseigentümerin verletzt.

Keine Pflicht zu Schneefanggittern trotz steiler Dachneigung

Obwohl das Haus der Beklagten laut Klägerin eine besonders steile Dachneigung von über 45 Grad aufwies, sah das Gericht keine Verpflichtung zur Anbringung von Schneefanggittern. Im schneearmen A. reiche eine steile Dachneigung allein dafür nicht aus. Zudem hätte die Beklagte in der Kürze der Zeit zwischen Schneefall und Lawinenabgang keine Schneefanggitter mehr anbringen können.

Gefahrenlage für Autofahrerin erkennbar

Das Gericht betonte, dass Vorsorgemaßnahmen nur dann geboten sind, wenn die Gefahr trotz eigener Sorgfalt nicht erkennbar ist. Im vorliegenden Fall sei die Gefahr für die Klägerin jedoch offensichtlich gewesen. Sie fuhr bei extremen Schneefällen mit Schneeketten nach A. und parkte ihr Auto unter dem Dach. Bei solch heftigem Schneefall drohe erfahrungsgemäß der Abgang von Dachlawinen.

Kein Anspruch trotz erlaubten Parkens

Das Gericht stellte klar, dass die Klägerin zwar berechtigt war, ihr Auto dort abzustellen. Es bestehe jedoch ein Unterschied zwischen einer Rechtspflicht und einer weitergehenden Obliegenheit im eigenen Interesse. Die Autofahrerin hätte die Dachsituation überprüfen und ihre Parkposition überdenken müssen.

Keine Warnpflicht bei offensichtlicher Gefahr

Eine Warnpflicht der Hauseigentümerin verneinte das Gericht ebenfalls. Bei offensichtlichen Gefahrenquellen entfalle eine solche Pflicht, da eine Warnung dann eine „leere Förmelei“ wäre. Wenn sowohl der potenziell Verkehrssicherungspflichtige als auch der Geschädigte die Gefahr erkennen konnten, bestehe keine Haftung aufgrund unterlassener Warnung.

Das Urteil verdeutlicht die Grenzen der Verkehrssicherungspflicht von Hauseigentümern bei Naturereignissen wie starkem Schneefall. Es betont zugleich die Eigenverantwortung von Verkehrsteilnehmern, erkennbare Gefahren zu beachten.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil unterstreicht die Grenzen der Verkehrssicherungspflicht bei Naturereignissen und betont die Eigenverantwortung von Verkehrsteilnehmern. Eine Warnpflicht entfällt bei offensichtlichen Gefahren. Die Entscheidung verdeutlicht den Unterschied zwischen rechtlich erlaubtem Handeln und der Obliegenheit, im eigenen Interesse Vorsicht walten zu lassen. Sie stärkt die Position von Hauseigentümern bei außergewöhnlichen Wetterlagen und mahnt Verkehrsteilnehmer zu erhöhter Aufmerksamkeit.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Dieses Urteil hat wichtige Konsequenzen für Autofahrer und Hauseigentümer bei extremen Wetterlagen. Als Autofahrer müssen Sie bei starkem Schneefall besonders vorsichtig sein und potenzielle Gefahren wie Dachlawinen selbst einschätzen. Auch wenn Sie legal parken, kann Sie das nicht vor Schäden schützen, wenn die Gefahr offensichtlich war. Hauseigentümer müssen nicht in jedem Fall Schneefanggitter anbringen oder vor Dachlawinen warnen, besonders wenn die Wetterlage ungewöhnlich ist. Das Gericht erwartet von allen Beteiligten, dass sie in Ausnahmesituationen erhöhte Sorgfalt walten lassen und eigenverantwortlich handeln.


Weiterführende Informationen


Häufig gestellte Fragen (FAQ)


Was versteht man unter der Verkehrssicherungspflicht und wann besteht sie?

Die Verkehrssicherungspflicht ist eine rechtliche Verpflichtung, die von jedem verlangt, der eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, notwendige und zumutbare Vorkehrungen zu treffen, um Schäden anderer zu verhindern. Sie basiert auf dem Grundsatz, dass derjenige, der eine Gefahr für andere schafft, auch dafür sorgen muss, dass niemand dadurch zu Schaden kommt.

Entstehung der Verkehrssicherungspflicht

Die Verkehrssicherungspflicht entsteht in verschiedenen Situationen:

  1. Durch die Schaffung einer Gefahrenquelle
  2. Durch die Unterhaltung einer bereits bestehenden Gefahrenquelle
  3. Durch die Eröffnung eines Verkehrs, z.B. wenn Sie ein Geschäft für Kunden öffnen
  4. Durch die Herrschaft über eine Gefahrensphäre, wie etwa als Eigentümer eines Grundstücks

Wenn Sie beispielsweise ein Haus besitzen, sind Sie verpflichtet, dafür zu sorgen, dass von Ihrem Grundstück keine Gefahren für andere ausgehen. Das kann bedeuten, dass Sie im Winter Schnee und Eis von Gehwegen räumen oder lose Dachziegel sichern müssen.

Umfang der Verkehrssicherungspflicht

Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht richtet sich nach dem, was ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Sie müssen jedoch nicht jede abstrakte Gefahr beseitigen. Es geht vielmehr darum, einen angemessenen Grad an Sicherheit zu gewährleisten.

Stellen Sie sich vor, Sie betreiben ein Geschäft. In diesem Fall müssen Sie dafür sorgen, dass Kunden sicher ein- und ausgehen können. Das könnte bedeuten, dass Sie bei Nässe Warnhinweise aufstellen oder rutschfeste Matten auslegen.

Rechtliche Grundlagen

Die Verkehrssicherungspflicht leitet sich aus § 823 Abs. 1 BGB ab, der besagt, dass derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet ist.

Konsequenzen bei Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

Wenn Sie Ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht nachkommen und dadurch ein Schaden entsteht, können Sie haftbar gemacht werden. Das bedeutet, Sie müssen möglicherweise für Schäden aufkommen, die andere durch Ihre Nachlässigkeit erlitten haben.

In Bezug auf Schneefanggitter im Ruhrgebiet: Die Notwendigkeit solcher Systeme hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie der Dachneigung, der Schneelastzone und der Lage des Gebäudes. Im Ruhrgebiet, das in der Regel zu den schneearmen Gebieten zählt, besteht nicht grundsätzlich eine Pflicht zur Installation von Schneefanggittern. Dennoch kann es in bestimmten Situationen, etwa bei Gebäuden an öffentlichen Wegen, ratsam sein, solche Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um der Verkehrssicherungspflicht nachzukommen.


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Unter welchen Bedingungen sind Schneefanggitter auf Dächern gesetzlich vorgeschrieben?

Die gesetzliche Pflicht zur Anbringung von Schneefanggittern auf Dächern variiert je nach Bundesland, Gemeinde und den spezifischen Gegebenheiten des Gebäudes. Grundsätzlich ergibt sich eine mögliche Verpflichtung aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers.

Regionale Unterschiede

In schneereichen Gebieten, insbesondere in Süddeutschland und in Bergregionen, ist die Installation von Schneefanggittern häufiger vorgeschrieben. In Nordrhein-Westfalen beispielsweise besteht in Regionen der Schneelastzone 1, die eine geringe Schneelast aufweisen, in der Regel keine grundsätzliche Verpflichtung. Anders verhält es sich in Gebieten wie dem Bergischen Land oder dem Sauerland, die den Schneelastzonen 2 und 3 zugeordnet sind.

Gebäudespezifische Faktoren

Die Pflicht zur Anbringung von Schneefanggittern hängt von mehreren Faktoren ab:

  • Dachneigung: Bei einer Dachneigung von über 45 Grad ist die Wahrscheinlichkeit höher, dass Schneefanggitter vorgeschrieben sind.
  • Lage des Gebäudes: Häuser, die direkt an öffentlichen Verkehrsflächen oder Gehwegen stehen, unterliegen strengeren Vorschriften.
  • Bauordnungen: Einige Landesbauordnungen sehen explizite Regelungen vor. In Brandenburg beispielsweise sind Schutzvorrichtungen für an Verkehrsflächen angrenzende Dächer zwingend vorgeschrieben.

Verkehrssicherungspflicht

Wenn keine expliziten gesetzlichen Vorgaben existieren, leitet sich die Pflicht zur Anbringung von Schneefanggittern aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht ab. Als Hauseigentümer sind Sie verpflichtet, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um Gefahren durch Dachlawinen zu verhindern. Die Nichterfüllung dieser Pflicht kann im Schadensfall zu Haftungsansprüchen führen.

Besonderheiten in schneearmen Gebieten

In Regionen mit geringem Schneefall, wie dem Ruhrgebiet, besteht laut aktueller Rechtsprechung keine allgemeine Verkehrssicherungspflicht zur Anbringung von Schneefanggittern. Das Oberlandesgericht Hamm hat in mehreren Entscheidungen festgestellt, dass im Ruhrgebiet keine Pflicht zur Installation von Schneefanggittern besteht, selbst bei extremen Wetterlagen.

Wenn Sie unsicher sind, ob für Ihr Gebäude eine Pflicht zur Anbringung von Schneefanggittern besteht, empfiehlt es sich, die örtlichen Bauvorschriften zu konsultieren oder einen Fachmann, wie einen Dachdecker, zu Rate zu ziehen. Diese können die spezifischen Gegebenheiten Ihres Gebäudes beurteilen und eine fundierte Empfehlung geben.


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Welche Eigenverantwortung tragen Autofahrer bei erkennbarer Gefahr durch Schneelawinen?

Autofahrer tragen eine erhebliche Eigenverantwortung bei erkennbarer Gefahr durch Schneelawinen. Sie müssen ihre Fahrzeuge mit besonderer Umsicht parken und potenzielle Gefahrenquellen berücksichtigen.

Erkennbarkeit der Gefahr

Die Gefahr durch Schneelawinen gilt als erkennbar, wenn deutlich sichtbare Schneeanhäufungen auf Dächern vorhanden sind oder wenn Warnschilder auf mögliche Dachlawinen hinweisen. In schneereichen Gebieten wird von Autofahrern generell eine erhöhte Aufmerksamkeit erwartet.

Pflichten der Autofahrer

Wenn Sie als Autofahrer eine potenzielle Gefahr durch Schneelawinen erkennen, sind Sie verpflichtet:

  • Ihr Fahrzeug nicht in unmittelbarer Nähe von Gebäuden mit schneebedeckten Dächern zu parken.
  • Alternative Parkplätze zu suchen, die weniger gefährdet sind.
  • Besondere Vorsicht bei Tauwetter walten zu lassen, da dann die Gefahr von Dachlawinen besonders hoch ist.

Rechtliche Konsequenzen

Bei Missachtung dieser Sorgfaltspflichten kann Ihnen im Schadensfall ein Mitverschulden angelastet werden. Dies kann dazu führen, dass Sie einen Teil des Schadens selbst tragen müssen, auch wenn der Hauseigentümer grundsätzlich haftbar wäre.

Besonderheiten im Ruhrgebiet

Im Ruhrgebiet, das als schneearme Region gilt, besteht in der Regel keine Pflicht für Hauseigentümer, Schneefanggitter anzubringen. Dennoch entbindet dies Autofahrer nicht von ihrer Eigenverantwortung. Wenn Sie in einer solchen Region ungewöhnlich starken Schneefall beobachten, sollten Sie besonders vorsichtig sein und Ihr Fahrzeug entsprechend parken.

Beachten Sie, dass Gerichte bei der Beurteilung von Schadensfällen die örtlichen Gegebenheiten und die Zumutbarkeit von Vorsichtsmaßnahmen berücksichtigen. Ihre aktive Wahrnehmung von Gefahren und entsprechendes Handeln können entscheidend sein, um Schäden zu vermeiden und Ihre rechtliche Position im Schadensfall zu stärken.


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Welche Rolle spielt die Erkennbarkeit der Gefahr bei der Haftung für Schäden?

Die Erkennbarkeit der Gefahr ist ein entscheidender Faktor bei der Beurteilung der Haftung für Schäden. Gerichte prüfen, ob die Gefahr für einen durchschnittlich aufmerksamen und verständigen Menschen in der konkreten Situation erkennbar war.

Beurteilung der Erkennbarkeit

Bei der Beurteilung der Erkennbarkeit berücksichtigen Gerichte verschiedene Aspekte:

  • Offensichtlichkeit der Gefahr: Wenn Sie als Hauseigentümer ein stark geneigtes Dach ohne Schneefanggitter haben, ist die Gefahr von Dachlawinen bei starkem Schneefall für jeden erkennbar.
  • Örtliche Gegebenheiten: In schneereichen Gebieten wird eine höhere Aufmerksamkeit für Schneegefahren erwartet als in Regionen mit seltenem Schneefall.
  • Witterungsbedingungen: Bei länger andauernden ungewöhnlichen Schneewetterlagen steigt die Erkennbarkeit der Gefahr.

Auswirkungen auf die Haftung

Die Erkennbarkeit der Gefahr beeinflusst die Haftung wie folgt:

  1. Haftung des Eigentümers: Ist eine Gefahr für den Eigentümer erkennbar, muss er angemessene Sicherheitsmaßnahmen ergreifen. Unterlässt er dies, kann er für entstandene Schäden haften.
  2. Mitverschulden des Geschädigten: Wenn die Gefahr auch für den Geschädigten erkennbar war, kann ein Mitverschulden vorliegen. Dies kann zu einer Minderung des Schadensersatzanspruchs führen.

Praktische Bedeutung

Wenn Sie als Hauseigentümer eine erkennbare Gefahr nicht beseitigen oder davor warnen, riskieren Sie eine Haftung. Beispielsweise kann bei einem steilen Dach in einer schneereichen Region die Anbringung von Schneefanggittern oder das Aufstellen von Warnschildern erforderlich sein.

Andererseits müssen Sie als Verkehrsteilnehmer oder Passant in winterlichen Verhältnissen selbst auf mögliche Gefahren achten. Parken Sie Ihr Auto unter einem schneebedeckten Dach, kann Ihnen ein Mitverschulden angelastet werden, wenn die Gefahr offensichtlich war.

Die Erkennbarkeit der Gefahr bestimmt somit maßgeblich, ob und in welchem Umfang eine Haftung eintritt. Sie beeinflusst sowohl die Pflichten des potenziellen Schädigers als auch die Sorgfaltsanforderungen an den potenziell Geschädigten.


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Welche rechtlichen Schritte kann man unternehmen, wenn das Auto durch Naturereignisse beschädigt wird?

Bei Schäden am Auto durch Naturereignisse wie Sturm, Hagel oder Überschwemmungen können Sie folgende rechtliche Schritte in Betracht ziehen:

Prüfung des Versicherungsschutzes

Überprüfen Sie zunächst Ihren Versicherungsschutz. Eine Teilkaskoversicherung deckt in der Regel Schäden durch Naturereignisse ab. Wenn Sie eine solche Versicherung haben, melden Sie den Schaden umgehend Ihrer Versicherung. Dokumentieren Sie den Schaden sorgfältig mit Fotos und notieren Sie Datum, Uhrzeit und Ort des Vorfalls. Die Versicherung wird dann über die Regulierung des Schadens entscheiden.

Haftung Dritter prüfen

In manchen Fällen kann ein Dritter für den Schaden haftbar sein. Wenn beispielsweise ein Baum auf Ihr Auto fällt, könnte der Eigentümer des Grundstücks, auf dem der Baum stand, verantwortlich sein. Dies gilt insbesondere, wenn der Baum erkennbar krank war und der Eigentümer seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen ist. In solchen Fällen können Sie Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 1 BGB geltend machen.

Vorgehen bei Ablehnung der Versicherung

Lehnt Ihre Versicherung die Schadensregulierung ab, haben Sie das Recht, diese Entscheidung anzufechten. Prüfen Sie die Begründung der Ablehnung sorgfältig und sammeln Sie Beweise, die Ihre Position stützen. Sie können eine schriftliche Beschwerde bei der Versicherung einreichen oder sich an den Versicherungsombudsmann wenden.

Gerichtliche Schritte

Wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sind, können Sie eine Klage in Erwägung ziehen. Dies sollte jedoch der letzte Ausweg sein, da gerichtliche Verfahren oft langwierig und kostspielig sind. Beachten Sie die Verjährungsfristen für Schadensersatzansprüche, die in der Regel drei Jahre betragen.

Wichtig: Handeln Sie bei Naturereignisschäden immer schnell. Dokumentieren Sie den Schaden umfassend und melden Sie ihn unverzüglich Ihrer Versicherung. Je gründlicher Sie vorgehen, desto besser sind Ihre Chancen auf eine erfolgreiche Schadensregulierung.


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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Verkehrssicherungspflicht

Die Verkehrssicherungspflicht ist die Verpflichtung, Gefahren, die für andere erkennbar sind, zu beseitigen oder zumindest zu sichern. Diese Pflicht trifft insbesondere Eigentümer von Grundstücken oder Gebäuden. Im Kontext des Falls bedeutet dies, dass die Hauseigentümerin ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt hat, da die Gefahr einer Dachlawine für die Autofahrerin erkennbar war.

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Schneefanggitter

Schneefanggitter sind Vorrichtungen auf Dächern, die das Abrutschen großer Schneemassen verhindern sollen. Ihre Installation kann in Gegenden mit starkem Schneefall gesetzlich vorgeschrieben sein. Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass trotz steiler Dachneigung keine Verpflichtung zur Anbringung von Schneefanggittern bestand, da der Ort A. schneearm ist und die Gefahr für die Klägerin erkennbar war.

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Obliegenheit

Eine Obliegenheit ist eine Handlungsempfehlung im eigenen Interesse, die rechtlich nicht erzwingbar ist. Im Gegensatz zu einer Pflicht, deren Verletzung rechtliche Konsequenzen haben kann, führt die Missachtung einer Obliegenheit möglicherweise zu Nachteilen. Im Fall hatte die Autofahrerin die Obliegenheit, die Gefahrensituation zu überprüfen und eventuell eine andere Parkposition zu wählen, obwohl sie rechtlich korrekt parkte.

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Erkennbare Gefahr

Als erkennbare Gefahr wird eine Gefahr angesehen, die unter Beachtung vernünftiger Vorsicht von einem durchschnittlichen Menschen wahrgenommen werden kann. Im juristischen Sinne wird beurteilt, ob die Gefahr so offensichtlich war, dass man sie ohne weiteres hätte erkennen können. Im vorliegenden Fall war die Gefahr von Dachlawinen bei extremem Schneefall für die Klägerin erkennbar, weswegen keine Haftung der Hauseigentümerin bestand.

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Warnpflicht

Eine Warnpflicht besteht, wenn eine Partei eine andere vor erkennbaren Gefahren warnen muss. Diese Pflicht entfällt, wenn die Gefahr offensichtlich ist und von der betroffenen Partei leicht hätte erkannt werden können. Im gegebenen Fall bestand für die Hauseigentümerin keine Warnpflicht, da die Gefahr durch die Schneefallbedingungen offensichtlich war.

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Mitverschulden

Mitverschulden ist ein Rechtsprinzip, das besagt, dass wenn eine geschädigte Person zu ihrem Schaden beigetragen hat, dies ihren Anspruch auf Schadensersatz mindern oder ausschließen kann. Im betrachteten Fall könnte das Verhalten der Klägerin als Mitverschulden bewertet werden, da sie bei erkennbarer Gefahr parkte und somit möglicherweise selbst zur Schadenslage beitrug.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 522 ZPO: Diese Vorschrift regelt das Verfahren bei der Zurückweisung von Berufungen, insbesondere die Möglichkeit, die Berufung ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, wenn sich die Entscheidung ohne weitere Begründung auf die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts stützen lässt. Im vorliegenden Fall wurde die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, weil das Landgericht die Klage erkennbar und zutreffend abgewiesen hatte. Die Berufung war somit nicht begründet und der Senat folgte den Argumenten des Landgerichts ohne eigene zusätzliche Feststellungen.
  • § 836 BGB: Hierbei handelt es sich um Regelungen zu Ansprüchen aus der Gefährdungshaftung. Der Anspruch nach § 836 BGB setzt ein (vor-)vertragliches Verhältnis voraus, welches in diesem Fall nicht gegeben war. Somit konnte die Klägerin keinen Anspruch auf Schadensersatz auf der Grundlage dieser Vorschrift entwickeln, da ihr keine vertraglichen oder ähnlichen Beziehungen zur Beklagten nachgewiesen werden konnten.
  • § 823 Abs. 2 BGB: Diese Vorschrift beschreibt die Haftung für Schäden, die durch die Verletzung von Rechten verursacht werden. In diesem spezifischen Fall wurde jedoch festgestellt, dass kein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit der landesrechtlichen Regelung (LBauO NRW) gegeben war, da keine hinreichenden Tatsachen vorgetragen werden konnten, die eine solche Haftung begründen würden. Die Klägerin war nicht in der Lage, einen Verstoß der Beklagten gegen diese Vorschriften glaubhaft nachzuweisen.
  • § 254 Abs. 1 BGB: Dieser Paragraph behandelt das Mitverschulden, das die Haftung des Geschädigten mindern oder ausschließen kann. Im vorliegenden Fall wurde dargelegt, dass die Klägerin möglicherweise ein ganz überwiegendes Mitverschulden an dem Unfall tragen könnte, da sie keine Anzeichen für eine Gefahrensituation festgestellt hatte, bevor sie parkte. Daher könnte ihr Verhalten dazu führen, dass an ihrer Schadensersatzforderung Zweifel bestehen.
  • § 823 Abs. 1 BGB: Hierbei handelt es sich um die allgemeine Regelung zur unerlaubten Handlung, die die Haftung für Schäden behandelt. Im Fall der Klägerin wurde festgestellt, dass kein Anspruch aus dieser Vorschrift besteht, da keine besonderen Umstände vorlagen, die eine Haftung der Beklagten begründen könnten. Es war nicht ausreichend nachgewiesen, dass die Beklagte eine Pflichtverletzung begangen hat, die zu dem Schaden der Klägerin geführt hätte.

Das vorliegende Urteil

OLG Hamm – Az.: 7 U 72/22 – Beschluss vom 29.02.2024


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