LG Hannover – Az.: 8 O 1/21 – Urteil vom 20.08.2021
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kläger begehren Schmerzensgeld für eine Quarantänemaßnahme.
Am 22.05.2020 erließ das beklagte Land unter Berufung auf § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Sätze 1 und 2 IfSG die Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus (Nds. GVBl. 2020, S. 134ff.). Diese Verordnung enthielt in § 5 eine Regelung, wonach unter anderem Ein- und Rückreisende aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union von wenigen Ausnahmen abgesehen verpflichtet waren, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Wohnung, an den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts oder in eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern, sofern in dem betreffenden Staat der Ausreise eine Neuinfiziertenzahl im Verhältnis zur Bevölkerung von mehr als 50 Fällen pro 100.000 Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen bestand. Hinsichtlich des genauen Wortlauts der Regelung wird auf Bl. 85ff. d.A. Bezug genommen.
Nachdem die Kläger mit ihrem PKW vom … bis zum … in Schweden Urlaub gemacht hatten, gingen sie für zwei Wochen in ihrem Zuhause – einer Doppelhaushälfte mit Garten – in Quarantäne.
Sie behaupten, dass Schweden erst zwei Tage nach ihrem Urlaubsbeginn als Risikogebiet eingestuft worden sei. Nach ihrer Rückkehr hätten sie dem Gesundheitsamt mitgeteilt, dass sie symptomlos seien, gleichwohl hätten sie – insoweit unstreitig – am 23.06.2020 eine Bestätigung des Landkreises Cloppenburg erhalten, dass sie quarantänepflichtig seien (zu den Einzelheiten des Schreibens vgl. Bl. 92f. d.A.). Vor ihrer Rückreise hätten sie keinen PCR-Test gemacht. Da die PCR-Testung medizinisch unsinnig sei, hätten sie auch nicht die Möglichkeit genutzt, sich nach fünf Tagen mit einem negativen PCR-Test aus der Quarantänepflicht entlassen zu lassen.
Die zweiwöchige Quarantäne habe zu erheblichen Beeinträchtigungen geführt, denn die Quarantäne sei von ihnen als Stresssituation erlebt worden, es sei zu Frustration, Ängsten, Schlafproblemen, Konzentrationsstörungen, emotionaler Erschöpfung, Depression, Reizbarkeit und Existenzängsten gekommen. Zudem hätten sie die Natur nicht genießen können, weil ihnen das Verlassen der häuslichen Wohnung/des Hauses untersagt worden sei, darüber hinaus hätten sie keine sportlichen Aktivitäten im Freien durchführen können, der Besuch von privaten Sport- und Fitnessanlagen bei Freunden und Bekannten sei untersagt gewesen und schließlich seien sie daran gehindert gewesen, persönlichen Rechtsrat bei einem Rechtsanwalt einzuholen und Gerichtstermine wahrzunehmen.
Die Kläger sind der Ansicht, dass die angeordnete Quarantäne rechtswidrig war. Hierfür behaupten sie, dass das beklagte Land gewusst habe, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Quarantäneanordnung nicht vorgelegen hätten: Der zur Ermittlung der Inzidenzzahlen eingesetzte PCR-Test sei ohne medizinische Anamnese und Symptomerhebung nicht dafür geeignet, eine Covid19-Infektion zu erkennen. Die Gesundheitsministerin des beklagten Landes habe gewusst, dass positive Testergebnisse des PCR-Tests objektiv untauglich seien, um ein Infektionsgeschehen zu belegen. Das beklagte Land habe über die ihm unterstehenden Gesundheitsämter Falschmeldungen veranlasst, indem positiv Getestete zu Infizierten umformuliert worden seien. Die Landesrundfunkanstalten hätten dann nicht mehr über die Anzahl positiver Testergebnisse berichten dürfen, sondern hätten von Infektionszahlen sprechen müssen, so sei die vom beklagten Land selbst gestaltete Inzidenz herbeigezaubert worden. Die Gesundheitsministerin hätte auch gewusst, dass das Bundesgesundheitsministerium über 3.000 Intensivbetten in der Verfügbarkeit habe verschwinden lassen. Da sie bewusst Panik habe schüren wollen, habe die Gesundheitsministerin gelogen, weil es zu keiner Zeit eine Überlastung des Gesundheitssystems gegeben habe. Von der Exekutive seien dann die Mainstream-Medien auf die Lüge von der Überlastung des Gesundheitssystems draufgesetzt worden, welche daraufhin eine Medienkampagne gefahren hätten. Flankiert mit der Medienhysterie habe die Exekutive falsche Tatsachen vorgetäuscht, um das gewünschte Ergebnis zu erzielen. Zielsetzung sei es gewesen, so die Pharmaindustrie zu bereichern; die Exekutive sei insoweit zu einer Steuerungs- und Verwaltungseinheit der Pharmaindustrie und von Bill Gates verkommen, welche weltweit dominant seien und dreist durchregierten. Bill Gates verfolge dabei gemeinsam mit der Rockefeller-Stiftung vor allem das Ziel, das derzeitige Finanzsystem zum Zusammenbruch zu bringen, um dann das eigene Finanzsystem zu etablieren. Das beklagte Land sei Teil dieses Getriebes.
Da das beklagte Land vorsätzlich und in Schädigungsabsicht gehandelt habe, müsse das Schmerzensgeld im Bereich der Genugtuungsfunktion spürbaren Abschreckungscharakter haben, weshalb an sich mindestens 1.000 € pro Tag und Person angemessen seien.
Die Kläger beantragen, das beklagte Land zu verurteilen, an sie jeweils ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 3.500 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen.
Es vertritt die Ansicht, dass die angegriffene Corona-Verordnung und die auf ihr basierende Quarantänepflicht der Kläger rechtmäßig gewesen seien. Zudem rügt es, dass der Vortrag der Kläger zu ihren quarantänebedingten Beeinträchtigungen offensichtlich ein abstrakter Textbaustein ohne jeglichen individuellen Bezug sei.
Hinsichtlich des weiteren Parteivortrags wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
1.
Die Kläger haben gegen das beklagte Land keinen Schmerzensgeldanspruch aus §§ 80 Abs. 1, 81 Abs. 2 NPoG, § 253 Abs. 2 BGB oder aus Artikel 34 GG i.V.m. §§ 839 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB.
Voraussetzung für einen solchen Schmerzensgeldanspruch wäre, dass die behauptete Rechtsgutsverletzung bei den Klägern zu einem erstattungsfähigen immateriellen Schaden geführt hätte.
Selbst wenn man zugunsten der Kläger von einer Rechtsgutsverletzung im Sinne von § 253 Abs. 2 BGB ausginge, würde dies jedoch nicht automatisch zur Bejahung eines Schmerzensgeldanspruchs führen (vgl. allgm. MüKo-Oetker, BGB, 8. Aufl., § 253 Rn. 30 m.w.N.).
Denn nach der Rechtsprechung des BGH zu § 847 BGB a.F. ist die Prüfung eines Schmerzensgeldes an der Bedeutung der konkreten Rechtsgutsverletzung für die Lebensführung des Verletzten auszurichten. Dabei ist der Umstand zu berücksichtigen, dass der Mensch vielfältigen Beeinträchtigungen seiner Befindlichkeit ausgesetzt ist und daran gewöhnt wird, sich von ihnen möglichst nicht nachhaltig beeindrucken zu lassen. Sofern diese Schwelle im konkreten Einzelfall von der erlittenen Beeinträchtigung vornehmlich wegen ihres geringen, nur vorübergehenden Einflusses auf das Allgemeinbefinden nicht überschritten wird, kann es schon an einer Grundlage für die geldliche Bewertung eines Ausgleichsbedürfnisses fehlen. Demnach gibt es Fallkonstellationen, in denen es wegen der Umstände des Einzelfalls und des Umfangs der erlittenen Beeinträchtigung nicht der Billigkeit entspricht, ein Schmerzensgeld zuzusprechen (BGH, Urteil vom 14. Januar 1992 – VI ZR 120/91 –, Rn. 8, juris).
Da die Grundsätze dieser Rechtsprechung auch auf die Auslegung von § 253 Abs. 2 BGB Anwendung finden (vgl. BT-Drucks. 14/8780, S. 21, Palandt-Grüneberg, BGB, 80. Aufl., § 253 Rn. 14, Vieweg/Lorz in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 253 BGB, Rn. 96 m.w.N.), ist damit das Überschreiten dieser Geringfügigkeitsschwelle ein ungeschriebenes anspruchsbegründendes Tatbestandsmerkmal mit der Folge, dass es nach den allgemeinen Beweisregeln von den Klägern als Anspruchsstellern darzulegen und zu beweisen ist (vgl. BeckOK BGB/Spindler, 58. Ed. 1.5.2021 Rn. 68, BGB § 253 Rn. 68; BeckOGK/Brand, 1.4.2021, BGB § 253 Rn. 110)
Dieser Darlegungslast haben die Kläger nicht Genüge getan.
a)
Ein Überschreiten der Geringfügigkeitsschwelle ergibt sich zunächst nicht bereits aus dem Umstand, dass die Kläger mehrere Tage in ihrer persönlichen Fortbewegungsfreiheit eingeschränkt waren. Eine feste zeitliche Grenze, ab der eine Freiheitseinschränkung als ausgleichspflichtig anzusehen wäre, gibt es nicht. Abzustellen ist vielmehr auf die konkrete Situation des Einzelfalls, bei der es insbesondere auch auf die Ausgestaltung und Intensität des Eingriffs sowie auf herabwürdigende Behandlungen und mögliche rufschädigende Wirkungen ankommt (vgl. LG Göttingen, Urteil vom 30. Januar 1990 – 2 O 322/89 –, NJW 1991, 236, beck-online). Daher kann aus dem bloßen Überschreiten der zeitlichen Grenzen, die in der Rechtsprechung als schmerzensgeldbegründend angesehen wurden (vgl. etwa OLG Koblenz, Beschluss vom 07. März 2018 – 1 U 1025/17 –, juris: 13 Stunden in psychiatrischem Krankenhaus; LG Göttingen, Urteil vom 30. Januar 1990 – 2 O 322/89 –, NJW 1991, 236, beck-online: 2 Stunden mit 400 weiteren Personen in einem Polizeikessel, s.a. NK-BGB/Christian Huber, 4. Aufl. 2021 § 253 Rn. 79), nicht abgeleitet werden, dass vorliegend allein wegen der mehrtätigen Dauer die Billigkeitsschwelle überschritten wurde. Denn die Quarantäne der Kläger unterscheidet sich in gravierender Weise von den genannten Fällen. Die Kläger mussten keine demütigenden Zwangsbehandlungen erdulden. Sie wurden nicht mit physischen Zwangsmitteln an einem fremden Ort festgehalten, sondern konnten sich innerhalb ihres eigenen Hausgrundstücks ohne Überwachung Dritter frei bewegen und ihren Tagesablauf in diesem Rahmen vollkommen frei bestimmen. Schließlich wurde ihre Freiheitsbeschränkung auf einen Umstand gegründet, der – anders als bei einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder bei einer Festnahme als möglicher Straftäter – nicht geeignet war, ihr Ansehen und ihren Ruf in der Gesellschaft zu gefährden.
b)
Die von den Klägern vorgetragenen Beeinträchtigungen durch die Quarantäne sind nicht geeignet, einen Schmerzensgeldanspruch unter dem Aspekt des Ausgleichsgedankens zu begründen.
Die in der Klagschrift geschilderten Einschränkungen in der Lebensführung der Kläger sind, wie das beklagte Land in der Klageerwiderung zutreffend angemerkt hat, pauschal gehalten und stellen – wie der Kammer aus Parallelverfahren bekannt ist – offensichtlich Textbausteine der klägerischen Anwaltskanzlei ohne irgendeine Anpassung auf den konkreten Einzelfall dar. In ihrer persönlichen Anhörung haben die Kläger denn auch beispielsweise nichts davon berichtet, dass sie in der Zeit der Quarantäne aushäusigen Sport, juristische Dienstleistungen eines Anwalts oder Gerichtstermine hätten wahrnehmen wollen. Sie waren auch nicht daran gehindert, an die frische Luft zu gehen, weil sie über eine Doppelhaushälfte mit Garten verfügen. Auch die psychischen Belastungen wurden in der persönlichen Anhörung erheblich geringer als in der Klagschrift geschildert. Die Kläger hatten insbesondere keine Existenzangst, die Klägerin persönlich wusste sogar schon in Schweden, dass sie ihren Job nicht wegen ihrer Quarantäne verlieren würde. Von Konzentrationsstörungen, emotionaler Erschöpfung, Depressionen und Reizbarkeit schilderten die Kläger ebenfalls nichts. Die Klägerin berichtete insoweit lediglich, dass sie schlecht geschlafen habe, weil sie Angst vor Kontrollbesuchen gehabt habe. Der Kläger persönlich schilderte als belastend, dass wegen der Quarantäne ein ärztlicher Kontrolltermin habe verschoben werden müssen. Zudem hätte der Inspektionstermin für das Auto nicht durchgeführt werden können.
Es erscheint schon sehr zweifelhaft, ob diese Umstände ausreichend sind, um ein Überschreiten der Geringfügigkeitsschwelle begründen zu können. Darauf kommt es jedoch nicht an, weil die Kläger durch ihr eigenes Verhalten gezeigt haben, dass die mit der Quarantäne für sie verbundenen Einschränkungen ihrer Lebensführung kein nennenswertes Gewicht für sie hatten. Denn die Kläger haben nach ihrem eigenen Vortrag darauf verzichtet, sich nach fünf Tagen mit einem negativen PCR-Test aus der Quarantäne freizutesten. Hätten sie die Einschränkungen durch die Quarantäne als belastend empfunden, so hätte – unabhängig von der Frage, ob die Kläger den PCR-Test für valide halten – nichts nähergelegen, als die Quarantäne möglichst schnell zu beenden. Im Umkehrschluss folgt hieraus, dass die Quarantäne für die Kläger keine nennenswerte Beeinträchtigung ihrer Lebensführung darstellte.
c)
Der Vortrag der Kläger, das beklagte Land habe bei den Quarantänevorschriften vorsätzlich und in Schädigungsabsicht gehandelt, ist nicht geeignet, einen Schmerzensgeldanspruch unter dem Aspekt der Genugtuungsfunktion zu begründen.
Dies gilt in prozessualer Hinsicht angesichts des Umstands, dass die Kläger für ihren bestrittenen Vortrag keinen Beweis angeboten haben.
Darüber hinaus ist der Vortrag, die Bundesregierung würde mitsamt allen Landesregierungen und mit Unterstützung der Mainstream-Medien das Land bewusst auf der Grundlage gefälschter Zahlen mit unnötigen Corona-Maßnahmen überziehen, um die Bereicherungs- und Herrschaftspläne der Pharmaindustrie und von Bill Gates als willfährige Lakaien umzusetzen, die Annahme einer Verschwörung staatlicher und nichtstaatlicher Akteure zum Nachteil der Bevölkerung, welche keiner rationalen Argumentation und damit auch keiner Beweisführung mehr zugänglich ist. Denn jedem naheliegenden Plausibilitätseinwand (z.B.: Aus was für einem Grund sollten die von unterschiedlichen politischen Lagern gebildeten Regierungen so etwas tun? Warum lassen sich unabhängige Medien in einen solchen Komplott einspannen? Wie erklärt sich, dass die Pharmaindustrie und Bill Gates weltweiten Einfluss, u.a. auch auf Länder wie Russland und China haben?) stellen Vertreter derartiger Denkmodelle weitere, abenteuerlich-konstruiert klingende Behauptungen entgegen. Wer von derartig gigantischen, weltumspannenden Verschwörungen überzeugt ist, wird die gegen seine Theorie sprechenden Argumente nicht akzeptieren und kann im Wege des rationalen Diskurses nicht erreicht werden (vgl. LAG Köln, Beschluss vom 27. Februar 2019 – 3 Sa 777/16 –, Rn. 85, juris).
Dies wird bestätigt durch den klägerischen Vortrag im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 19.07.2021. Hier tragen die Kläger vor, dass das beklagte Land eine psychologische Methode zur Brechung des Willens von Kriegsgefangenen benutze, um in einem Dressurakt der gesamten niedersächsischen Bevölkerung den Willen zu brechen und sie in einer bislang nie dagewesenen Mind-Control-Aktion einer Gehirnwäsche zu unterziehen. So würden z.B. kritische Geister als Wissenschaftsleugner und Rechtsradikale diffamiert und mit Faktencheckerportalen diffamiert. Das beklagte Land putsche gegen sein eigenes Volk und führe alle Menschen im Land hinters Licht. Zudem stehe zu befürchten, dass insbesondere die beisitzenden Kammermitglieder so unter Druck stünden, dass sie zu keiner wirklich unabhängigen Entscheidung in der Lage seien und sich noch nicht einmal trauen würden, sich selbst für befangen zu erklären. Dieser Vortrag belegt, dass die Kläger jedes negative Ergebnis einer Beweisaufnahme nicht akzeptieren würden, sondern als Folge der Gehirnwäsche des beklagten Landes bzw. als Folge des Drucks auf das Gericht ansehen würden.
2.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.