Unterhalt für Ehepartner: Unterhaltsanspruch vor und nach der Scheidung
Es gibt in Bezug auf die Beziehung zwischen Mann und Frau ein schönes Sprichwort, welches letztlich so alt ist wie die Beziehung der Menschen zueinander. Dieses Sprichwort lautet „Drum prüfe wer sich ewig bindet, ob sich nicht etwas Bessres findet!. Obgleich sich dieser Spruch auf den ersten Blick als etwas zynisch anmutet, so gibt es dennoch ein Fünkchen Wahrheit darin. Es gibt zahlreiche Menschen, die sich sehr zynisch mit dem Bund der Ehe auseinandersetzen und die Auffassung vertreten, dass die Ehe eine Erfindung aus einer Zeit sei, in welcher die Menschen nur 30 Jahre alt geworden sind. Unter diesen Gesichtspunkten ist dann auch der berühmte Trauspruch „bis dass der Tod Euch scheidet“ in einem ganz anderen Licht zu sehen. Die nackten Zahlen in Deutschland indes sprechen eine eindeutige Sprache. Gem. Angaben des Statistischen Bundesamtes werden hierzulande knapp 143.000 Ehen letztlich wieder geschieden. Dementsprechend sind die Regelungen in Bezug auf den Trennungsunterhalt sowie auch den Ehegattenunterhalt als Basiswissen für verheiratete Personen umso wichtiger.
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Obgleich durch eine Trennung bzw. Scheidung der gemeinsame Lebensweg des Paares getrennt werden soll, so bleiben die entsprechenden Eheleute auch weiterhin füreinander finanziell verantwortlich. Während der Trennungszeit gilt hierzulande die Regelung, dass der finanziell besser aufgestellte Part für die bedürftige Person zahlt.
Der Trennungsunterhalt in dem sogenannten Trennungsjahr
Es gibt eine gewisse Zeitspanne zwischen der erfolgten Trennung und der gerichtlichen Ehescheidung, welche als Übergangszeit betrachtet werden kann. Diese Zeitspanne wird rechtlich auch als das Trennungsjahr bezeichnet. In diesem Trennungsjahr besteht für diejenige Person, welche finanziell nicht für sich selbst sorgen kann, ein gesetzlicher Anspruch auf den Trennungsunterhalt. Dieser Anspruch muss gegenüber derjenigen Person, welche finanziell besser aufgestellt ist, geltend gemacht werden. In diesem Zusammenhang muss jedoch beachtet werden, dass die Unterhaltszahlungen rechtlich als angemessen gelten müssen. Der Gesetzgeber sagt, dass die Unterhaltszahlungen in einer Höhe ausfallen müssen, dass die finanziell schwächere Person ihren bis dato gewohnten Lebensstandard auch weiterhin halten kann.
Der Gesetzgeber erwartet von der finanziell bedürftigen Person nicht zwingend, dass unmittelbar nach der Trennung auch direkt eine berufliche Anstellung angenommen wird. Sollte die finanziell bedürftige Person während der Zeit der Ehe bzw. vor dem Zeitpunkt der Trennung überhaupt nicht erwerbstätig, so muss die finanziell bedürftige Person auch während des ersten Jahres nach der Trennung keine berufliche Anstellung annehmen.
In welcher Höhe fallen die Unterhaltszahlungen aus
Die Unterhaltszahlungen werden gerichtlich ermittelt. Um dies durchführen zu können ist die unterhaltsverpflichtete Person gesetzlich dazu verpflichtet, entsprechende Auskünfte über die Höhe des jeweiligen Einkommens an das Gericht zu geben. Dies setzt allerdings voraus, dass die unterhaltsverpflichtete Person auch entsprechend als leistungsfähig gilt. Um die Leistungsfähigkeit zu ermitteln müssen Arbeitnehmer die Gehaltsabrechnungen des Zeitraums von 12 Monaten bei dem Gericht vorlegen. Sollte die unterhaltsverpflichtete Person einer selbstständigen Tätigkeit nachgehen bemisst sich die Unterhaltshöhe aus dem Einkommen des Zeitraums der vergangenen 3 – 5 Jahre.
Wann endet der Anspruch auf entsprechenden Trennungsunterhalt
Der reine Anspruch auf den Trennungsunterhalt endet mit dem Zeitpunkt, wo ein gerichtliches Scheidungsurteil ausgesprochen wird. Dies bedeutet jedoch nicht, dass damit auch die Unterhaltszahlungen an sich enden. Nach dem Trennungsunterhalt folgt der sogenannte Nacheheunterhalt bzw. nacheheliche Unterhalt. Hiermit geht auch ein gewisses juristisches Problem einher, da der Gesetzgeber die genauen Rahmenmodalitäten diesbezüglich nicht festgeschrieben hat. Insbesondere im Hinblick auf den Zeitraum der Zahlung kann dies in der gängigen Praxis zu Streitigkeiten führen. Der Nacheheunterhalt folgt jedoch dem Prinzip der Eigenverantwortung. Die gesetzliche Grundlage hierfür findet sich in dem § 1569 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder. Dieser Paragraf besagt, dass jede Person nach einer Ehescheidung grundsätzlich für den eigenen Unterhalt aufkommen muss. Der § 1569 BGB kennt jedoch durchaus auch Ausnahmesituationen.
Sofern die unterhaltsverpflichtete Person finanziell als leistungsfähig gilt besteht auch weiterhin die Verpflichtung zur Unterhaltszahlung, wenn gewisse Rahmenbedingungen bzw. die Ausnahmesituationen als erfüllt anzusehen sind.
Die Unterhaltsverpflichtungen im Überblick
- § 1570 BGB: die Unterhaltszahlung aufgrund von Kindsbetreuung
- § 1571 BGB: die Unterhaltszahlung aufgrund des Alters
- § 1572 BGB: die Unterhaltszahlung aufgrund von Krankheit
- § 1573 Abs. 1 BGB: die Unterhaltszahlung aufgrund von Erwerbslosigkeit
- § 1575 BGB: die Unterhaltszahlung aufgrund von Fort- oder Ausbildung
- § 1576 BGB: die Unterhaltszahlung aufgrund der sogenannten Billigkeitsgründe
Die Unterhaltszahlung aufgrund von Kindern
Nicht selten kommt es vor, dass aus einer Ehe ein oder mehrere Kinder erwachsen sind. Gerade die Frage des Kindesunterhalts ist daher sehr häufig eine Thematik, mit welcher sich die Gerichte konfrontiert sehen. Diesbezüglich hat der Gesetzgeber jedoch sehr eindeutig und klar ausformulierte Regelungen festgeschrieben. Der Kindesunterhalt beruht auf dem Grundprinzip von der elterlichen Verantwortung. Dementsprechend haben minderjährige Kinder einen Anspruch auf die Versorgung in Form von Unterhaltszahlungen. Der Gesetzgeber nimmt hierbei jedoch eine Unterscheidung vor zwischen minderjährigen Kindern sowie volljährig und privilegierten Kindern, welche das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie volljährigen Kindern in Verbindung mit einem Studium / einer Ausbildung / der Erwerbslosigkeit.
Die Höhe der Unterhaltsbemessung erfolgt auf den Daten der sogenannten Düsseldorfer Tabelle, welche in dem Jahr 1962 erhoben wurde. Die Düsseldorfer Tabelle kann den Oberlandesgerichten als Anhaltspunkt im Zusammenhang mit der Unterhaltsermittlung (der Unterhaltsbedarf) dienen. in dem Jahr 2016 erfuhr die Düsseldorfer Tabelle eine Aktualisierung. Beachtet werden muss jedoch im Zusammenhang mit der Düsseldorfer Tabelle, dass sie ausdrücklich nicht den Charakter eines Gesetzes hat. Dementsprechend kann, sofern es die individuellen Gründe einer Ehescheidung bzw. des Kindesunterhaltsbedarfs zwingend erfordern, auch von der Düsseldorfer Tabelle abgewichen werden. Die Düsseldorfer Tabelle ist jedoch für diejenigen unterhaltspflichtigen Personen, welche sich aktuell mit der Thematik konfrontiert sehen, eine wichtige Hilfestellung zur Berechnung der Unterhaltshöhe darstellen.
Im Zusammenhang mit dem Kindesunterhalt muss beachtet werden, dass der Gesetzgeber ausdrücklich erst einmal keine Altersgrenze festgelegt hat. Dementsprechend müssen unterhaltspflichtige Personen den Unterhalt bis zu der Beendigung von der Berufsausbildung zahlen. Dies gilt auch dann, wenn das Kind die entsprechende Ausbildung nicht mit der gewünschten Zielstrebigkeit bzw. dem gewünschten Engagement ausübt. Wenn das Kind die Volljährigkeit erreicht hat sind zudem auch beide Elternteile zu der Unterhaltszahlung verpflichtet. Diese Verpflichtung kann, sofern der sogenannte „worst case“ eintritt, bis zu dem Erreichen des 29. Lebensjahrs des Kindes anhalten. Jedes Kind muss jedoch diesen Anspruch auf Unterhaltszahlung in diesem Fall eigenständig gegenüber den verpflichteten Personen geltend machen.
Der Unterhalt ist im Zusammenhang mit der Trennung bzw. Scheidung das große zentrale Thema, welches jede Person beschäftigen sollte. Kommt es zu einer Trennung muss zunächst erst einmal nüchtern betrachtet werden, welche der beiden Personen die finanziell leistungsstärkere Person ist. Auf dieser Grundlage wird dann die Unterhaltsverpflichtung gegenüber der anderen Person festgelegt. Nicht selten gibt es im Zusammenhang mit dieser Festlegung Streitigkeiten, da ja schlussendlich niemand gern das eigene Portemonnaie für den Ex-Partner aufmacht. Der Gesetzgeber sagt jedoch eindeutig, dass die Verpflichtung dazu besteht. Dementsprechend werden bei dieser Frage auch sehr viele gerichtliche Streitigkeiten ausgefochten, bei welchen dann die professionelle und engagierte Hilfe eines erfahrenen Rechtsanwalts zwingend erforderlich wird. Dieser Rechtsanwalt sollte möglichst schon zu einem frühen Zeitpunkt, unmittelbar nach der erfolgten Trennung aufgesucht und entsprechend mandatiert werden. Zwar ist der Umstand korrekt, dass eine Trennung auch immer mit gewissen Gefühlen der Enttäuschung oder der Trauer verbunden ist, allerdings sollte sich keine Person durch diese Gefühle den objektiven Blick auf die Realitäten verschleiern lassen. Auch wenn der Ex-Partner die Auffassung vertritt, dass die Trennung auch ohne die Hilfe von Rechtsanwälten durchgeführt werden kann, sollte der Gang zu einem Rechtsanwalt unter allen Umständen erfolgen. Nur auf diese Weise kann die Trennung entsprechend gut durchgeführt werden.