Pflicht zur Leistung eines Schadensersatzes laut § 823 Bürgerliches Gesetzbuch
Der Anspruch auf Schadensersatz ist in Deutschland ein enorm wichtiges Recht, welches sich aus einem schuldhaften Verhalten einer anderen Person heraus ergeben kann. Damit ein derartiger Anspruch jedoch entstehen kann ist es zunächst zwingend erforderlich, dass dem Anspruchsinhaber zunächst ein Schaden entstanden ist. Dieser Schaden kann durchaus in unterschiedlichen Formen auftreten und auch durchaus unterschiedliche Ursachen haben. Fakt ist jedoch, dass der Schädiger unter gewissen Umständen gem. § 823 BGB eine Schadensersatzpflicht hat und den Ausgangszustand bei einem materiellen Schaden oder eine Ausgleichszahlung im Fall eines immateriellen Schadens leisten muss.
Benötigen Sie Hilfe bei der Durchsetzung eines Schmerzensgeld- oder Schadensersatzanspruches? Gerne prüfen wir Ihre Ansprüche und setzten diese konsequent für Sie durch. Fordern Sie hier eine Ersteinschätzung unserer Experten an.
§ 823 Schadensersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Schadensersatz und Schmerzensgeld, die Unterschiede
Im Zusammenhang mit der Schadensersatzthematik wird auch sehr häufig das Schmerzensgeld erwähnt bzw. kommt es zu Verwechslung zwischen dem Schadensersatz und dem Schmerzensgeld. Dies ist im Grunde genommen nicht weiter verwunderlich, da sowohl der Schadensersatz als auch das Schmerzensgeld gleichermaßen seine rechtliche Grundlage in dem § 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hat. Es gibt jedoch durchaus Unterschiede zwischen dem Schadensersatz und dem Schmerzensgeld. Der wesentliche Unterschied zwischen diesen beiden Ersatzarten liegt in dem Umstand, dass der Schadensersatz aufgrund von einem materiellen Schaden heraus entsteht und diesen Schaden ausgleichen soll, während hingegen das Schmerzensgeld aufgrund eines immateriellen bzw. körperlichen Schadens heraus entsteht und diesen Schaden kompensieren soll. Eine weitere rechtliche Grundlage für das Schmerzensgeld findet sich in dem § 253 BGB (Immaterieller Schaden), welcher jedoch nicht den Schadensersatz als solchen behandelt.
Eine Schadensersatzpflicht im Sinne des § 823 BGB kann sich auch dann ergeben, wenn die schädigende Person überhaupt nicht in direkter Weise für den entstandenen Schaden verantwortlich ist. Ein gutes Beispiel hierfür sind Hundebesitzer, deren Tiere bei anderen Menschen Schäden verursachen. Die rechtliche Grundlage hierfür findet sich in dem § 833 BGB (Haftung des Tierhalters) wieder.
Die mögliche Höhe des Schadensersatzes
Im Hinblick auf den Schadensersatzhöhe wird sich hierzulande sehr gern Illusionen hingegeben. Ein Grund hierfür stellen die Vereinigten Staaten von Amerika dar, in denen es durchaus Schadensersatzleistungen in Millionenhöhe gibt. Hierzulande jedoch verhält sich der Umstand ein wenig anders, da die Höhe des Schadensersatzes immer als Einzelfallentscheidung auf der Grundlage der jeweiligen Situationen bemisst. Wer also mit einem sehr alten Fahrrad einen Verkehrsunfall erlitten und dadurch einen Schadensersatzanspruch erhalten hat braucht sich nicht der Illusion hingeben, dass durch die Schadensersatzzahlung ein vollständig neues Fahrrad möglich wird.
Der Grundgedanke des Schadensersatzes ist es nicht, dass der Anspruchsinhaber aus dem Anspruch heraus einen Profitgewinn erhalten kann. Der § 249 BGB (Art und Umfang des Schadensersatzes) besagt vielmehr, dass der Schädiger nur den tatsächlichen ursprünglichen Zustand des beschädigten Eigentums von der geschädigten Person wiederherstellen muss. Eine Besser- oder Schlechterstellung der geschädigten Person darf daraus nicht resultieren.
In der gängigen Praxis haben die wenigsten Menschen eine genaue Vorstellung dahingehend, in welcher Größenordnung der Schadensersatzanspruch überhaupt geltend gemacht werden kann. Auch über die verschiedenen Schadensarten besitzen die wenigsten Menschen tiefergehende Kenntnisse.
Die verschiedenen Schadensarten im Überblick
Der Gesetzgeber kennt unterschiedliche Schadensarten, aus denen heraus ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden kann.
Die Schadensarten sind
- Schadensersatzanspruch aufgrund eines Sachschadens
- Schadensersatzanspruch aufgrund eines Vermögensschadens
- Schadensersatzanspruch aufgrund eines Personenschadens
- Schadensersatzanspruch aufgrund eines Haushaltsführungsschadens
- Schadensersatzanspruch aufgrund eines Erwerbsschadens
- Schadensersatzanspruch aufgrund eines Mehrbedarfsschadens
Bevor ein Schadensersatzanspruch überhaupt geltend gemacht werden kann, muss zunächst die Schuldfrage geklärt werden. Hierbei ist es immens wichtig festzustellen, wer die Hauptverantwortung an dem Schaden trägt. Sollte eine geschädigte Person eine Mitschuld an dem Schaden tragen, so kann dies im schlimmsten Fall zu einem Verlust des Schadensersatzanspruches führen.
Den Schadensersatzanspruch geltend machen
Damit der Schadensersatzanspruch auch tatsächlich zu einer Schadensersatzzahlung führen kann, muss die geschädigte Person diesen Schadensersatzanspruch zunächst erst einmal geltend machen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang das Wissen, dass die Beweislast für den Schadensersatzanspruch bei dem Anspruchsinhaber liegt. Dementsprechend obliegt es der geschädigten Person den Beweis dafür zu erbringen, dass der Schädiger den Schaden tatsächlich verursacht hat bzw. für den Schaden verantwortlich gemacht werden kann. Als mögliche Beweise können dabei Fotos sowie auch Schadensberichte sowie Zeugenaussagen dienen.
In der gängigen Praxis ist es oftmals nicht ganz einfach, die schuldige Person festzustellen. Gerade bei Verkehrsunfällen mit Verletzung kommt es diesbezüglich nicht selten zu Streitigkeiten zwischen den beteiligten Personen, sodass die Polizei zur Klärung des Sachverhalts gerufen werden muss. Polizeiliche Unfallberichte haben eine hervorragende Beweisaussagekraft und können im Zweifel in einem späteren Gerichtsverfahren herangezogen werden. Gleichermaßen verhält es sich auch mit ärztlichen Dokumenten. Dementsprechend sollte eine geschädigte Person, die einen körperlichen Schaden aus dem Ereignis davongetragen haben, umgehend einen Arzt oder eine Klinik aufsuchen. Dies gilt auch dann, wenn der Körperschaden auf den ersten Blick als klein oder unerheblich gilt. Für medizinische Laien ist es im Zuge eines späteren Verfahrens sehr schwer feststellbar, ob der tatsächliche Schaden auf das Ereignis zurückzuführen ist oder nicht.
Für die Durchsetzung eines Schadensersatzanspruches kann der Gang zu einem Rechtsanwalt durchaus ratsam sein. Dieser Gang ist jedoch nicht zwingend gesetzlich vorgeschrieben. Dementsprechend kann ein Anspruchsinhaber auch in Eigenregie seinen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Schädiger geltend machen. Dies sollte auf jeden Fall in schriftlicher Form erfolgen. Zunächst sollte zudem auch die sogenannte außergerichtliche Einigung angestrebt werden. Durch ein Aufforderungsschreiben der geschädigten Person an den Schädiger, in welchem der genaue Sachverhalt und die Höhe der Schadensersatzforderung aufgeführt ist, kann der Anspruch schon sehr gut geltend gemacht werden. Diesem Schreiben sollten natürlich auch alle vorhandenen Beweisdokumente zur Untermauerung des Anspruchs beigefügt werden.
Ein wesentlicher Bestandteil des Aufforderungsschreibens an den Schädiger sollte auch eine Fristsetzung zur Begleichung des Anspruchs sein. Dies ist insbesondere im Hinblick auf die Verjährung des Anspruchs besonders wichtig. Ein derartiges Schreiben sollte auf jeden Fall in einer Form zugestellt werden, welche sich im Nachhinein nachweisen lässt. Auf diese Weise kann der Schädiger auch nicht behaupten, das Schreiben gar nicht erhalten zu haben.
Fristen sowie die Verjährung beim Schadensersatz
Der Schadensersatzanspruch bzw. die Schadensersatzpflicht nach § 823 BGB ist an eine Frist gekoppelt, die sich auch Verjährungsfrist nennt. Diese Frist hat ihre gesetzliche Grundlage in den §§ 195 sowie 199 BGB. In der gängigen Praxis beträgt diese Frist drei Jahre. Dementsprechend hat eine geschädigte Person drei Jahre Zeit, den Anspruch an den Schädiger zu richten. Die Frist startet dabei stets mit dem Ablauf desjenigen Jahres, in dem sich das Schadensereignis zugetragen hat. Sollte eine geschädigte Person es unterlassen, binnen drei Jahren die Schadensersatzforderung an den Schädiger zu richten, so gilt der Anspruch als verjährt und kann nicht mehr geltend gemacht werden.
Unter ganz bestimmten Voraussetzungen kann sich die Verjährungsfrist auch auf einen Zeitraum von zehn bzw. dreißig Jahren verlängern. Die längeren Verjährungsfristen sind jedoch abhängig davon, ob in dem Zeitraum von drei Jahren die Identität des Schädigers nicht festgestellt werden konnte bzw. um welche Art von Schaden es sich handelte. Überdies muss die geschädigte Person auch erst einmal Kenntnis von dem tatsächlichen Schaden bzw. den Umfang des Schadens erlangt haben.
Schadensersatzansprüche werden in der gängigen Praxis nicht selten im Rahmen von Gerichtsprozessen geklärt. Dies rührt daher, dass sich ein derartiger Anspruch auf die verschiedensten Rahmenumstände stützen kann. Nicht selten erkennt ein Schädiger den geltend gemachten Schadensersatzanspruch bzw. die eigene Ersatzplficht überhaupt nicht an, sodass ein Gericht für die Klärung des Sachverhalts bemüht werden muss. Etliche Gerichtsurteile zu dieser Thematik können hier auf dieser Internetpräsenz eingesehen werden. Der Gang zu einem Rechtsanwalt ist in derartigen Fällen unerlässlich.