1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 100.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 70.000,00 seit dem 28.3.2022 sowie aus € 30.000,00 seit dem 11.11.2022 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
5. Der Streitwert wird auf € 100.000,00 festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht eine Schadensersatzforderung im Zusammenhang mit einem Einbruch in die Filialräumlichkeiten der Beklagten geltend.
Der Zeuge und Zedent der streitgegenständlichen Forderung, Herr R. H., mietete bei der Beklagten ein in der Filiale … in N. gelegenes Wertschließfach auf der Grundlage des „Kundenmietfachvertrags (manuelle Mietfachanlage)“ am 7.10.2015 (Anlagen K 2 und B 2). Der jährliche Mietpreis für das ihm mietweise überlassene Schließfach betrug zur Zeit der Anmietung €25,60 pro Jahr und wurde von der Beklagten auf zuletzt €49,00 pro Jahr erhöht. Der Zeuge H. hatte alleinigen Zugriff auf das Schließfach; eine Vollmacht für einen Dritten bestand nicht. In den „Sonderbedingungen für Kundenmietfächer“, deren Einbeziehung in den Vertrag zwischen den Parteien streitig ist, heißt es in der Fassung Januar 2017 (Anlage B 4) unter Ziffer
9. Haftung der H. für den Fachinhalt
Die H. wird als Vermieterin die im Verkehr erforderliche Sorgfalt anwenden. Die Folgen einer Missachtung dieser Bedingungen, insbesondere aber der unter Nummer 7 und 8 aufgeführten Sorgfaltspflichten und Obliegenheiten, trägt der Mieter. Die H. haftet im Rahmen des von ihr zu vertretenden Verschuldens nur in dem Maße, wie sie im Verhältnis zu anderen Ursachen an der Entstehung eines Schadens mitgewirkt hat. Soweit auch ohne Verschulden der H. Schäden am Fachinhalt durch Einbruchdiebstahl, Feuer oder Leitungswasser entstanden sind, übernimmt die H. den Schaden, soweit er nachweislich innerhalb des Faches entstanden ist, jedoch nicht über den tatsächlichen unmittelbaren Schaden zurzeit des Schadeneintritts hinaus. Da die H. vom Inhalt des Faches keine Kenntnis und dementsprechend auf den Wert der vom Mieter im Fach verwahrten Sachen keinen Einfluss hat, kann sie den Umfang möglicher Schäden wieder einschätzen noch begrenzen. Die H. beschränkt daher ihre Haftung in diesem Zusammenhang auf einen Maximalbetrag von EUR 40.000,00. Es bleibt dem Mieter überlassen, ein nach seiner Einschätzung verbleibendes Risiko in geeigneter Weise selbst abzusichern.
Ob der Zeuge H. Geld in das angemietete Schließfach hineingelegt hat und in welcher Höhe, ist zwischen den Parteien streitig.
Die Filiale … der Beklagten ist belegen in einem kombinierten Wohn- und Geschäftshaus im Zentrum von N.. In dieser Filiale kam es an dem Wochenende zwischen Freitag, dem 6.8.2021 und Sonntag, dem 8.8.2021 zu einem Einbruch durch noch unbekannte Täter. Diesen gelang es, sich durch Verwendung eines Kernbohrers und durch Bohren eines 45 cm breiten Bohrkanals über ca. 2 m Länge von den schräg über den Filialräumlichkeiten belegenen, zu jenem Zeitpunkt leerstehenden Räumlichkeiten Zutritt zu dem Tresorraum zu verschaffen, in welchem sich 1.223 an Kunden der Beklagten vermietete Schließfächer befanden, unter anderem dasjenige, welches der Zeuge H. zuvor angemietet hatte. Ca. 650 dieser Schließfächer wurden von den Tätern aufgebrochen und darin befindliche Wertsachen gestohlen. Unter den von diesem Einbruch betroffenen Schließfächern befindet sich auch dasjenige des Zeugen H..
Die von den Tätern genutzten, oberhalb der Filialräume befindlichen Praxisräumlichkeiten waren am 22.4.2021 zur Vermietung aufgegeben und anschließend ein auf zunächst zwei Jahre befristeter Mietvertrag geschlossen worden. Die Übergabe der Räume war am 15.5.2021 erfolgt.
Die Filialräume der Filiale in N. sind durch eine Einbruchmeldeanlage gesichert. Zugänge und Fenster sowie besonders gefährdete Bereiche sind durch Bewegungsmelder überwacht. Diese Sensoren reagieren in ihrer Funktionsweise auf Bewegung und Körperwärme. In den Filialräumen, nicht aber im Tresorraum, sind drei Videokameras vorhanden. An den Außenwänden der Filiale sind Alarmanlagen mit Außensirenen sichtbar angebracht. Das Alarmsystem wird morgens bei Betreten der Filialräume durch die Mitarbeiter „unscharf“ gestellt. Beim Verlassen der Filiale durch die Mitarbeiter nach Dienstschluss wird das System auf „scharf“ geschaltet.
Der Zugang zu den Kundenschließfächern in der Filiale N. wird kontrolliert. Erforderlich ist eine Anmeldung am Servicetresen durch Vorlage des Personalausweises. Ist der Tresorraum frei, wird der Kunde – so seit 2019 – namentlich in das System eingeloggt. Im Anschluss wird der Kunde von einem Mitarbeiter begleitet, der dann den sog. Vorschluss des Schließfaches unternimmt. Der Kunde öffnet das Fach dann mit einem eigenen Schlüssel. Aus Diskretionsgründen verlässt sodann der Mitarbeiter den Tresorraum wieder.
Der Tresorraum verfügt über eine ca. 40 cm starke und mehr als 4 t wiegende schwere Stahltür. Seine Wände und die Decke sind aus 80 cm starkem, stahlarmierten Beton ausgeführt. Im Tresorraum selbst war zum Tatzeitpunkt ein Bewegungsmelder vorhanden. Zwischen den Parteien steht im Streit, welche Qualität bzw. Sicherheitsklasse dieser Bewegungsmelder aufwies und nach welchem grundsätzlichen Schema er funktionierte.
Hinsichtlich des im Tresorraum vorhandenen Bewegungsmelders ergaben die polizeilichen Ermittlungen nach dem Einbruchsgeschehen, dass dieser mit einem passgenauen Aufkleber abgeklebt war. Auf die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft K., AZ….:, SB 1 Bd. II, Bl. 257 f., die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist, sowie auf das Anlagenkonvolut K 6 wird Bezug genommen.
Während des Einbruchgeschehens zwischen dem 6.8.2021 und 8.8.2021 löste der im Tresorraum befindliche Bewegungsmelder keinen Alarm aus. Die Ursache hierfür ist den Parteien nicht bekannt. Auch im Übrigen wurde ein Alarm der Einbruchmeldeanlage durch das Einbruchsgeschehen nicht ausgelöst. Der Einbruch wurde erst am Sonntag, den 8.8.2021 bemerkt.
Bereits am 23./24.10.2020 war es in der Filiale der Beklagten in der H.str…., …H.- A., zu einem Einbruchsversuch gekommen. Die Täter hatten es unternommen, mittels eines wassergekühlten Kernbohrers eine Seitenwand zur dort befindlichen Tresoranlage zu durchbohren, in der sich die Kundenschließfächer befinden. Sie brachen im weiteren Verlauf die Tatausführung ab, sodass ein Zutritt zum Tresorraum dort nicht erfolgte. Über Lichtbilder der Örtlichkeiten nach der abgebrochenen Tatausführung verhält sich das Anlagenkonvolut K 4, auf welches ergänzend Bezug genommen wird. Im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen wurde festgestellt, dass die im Tresorraum / Schließfachbereich wie auch im Vorraum befindlichen Bewegungsmelder mit jeweils passgenauen Aufklebern abgeklebt worden waren.
In den Jahren 2014, 2015, 2017, 2019 und 2020 war es in Sparkassen-Filialen an verschiedenen Orten in Deutschland (u.a. Berlin, Kiel, Hannover, Harburg-Buxtehude) durch teils unterschiedliche Begehungsweisen der Täter zu Schließfachaufbrüchen ohne Alarmauslösung gekommen.
Der Zeuge H. forderte, anwaltlich vertreten, die Beklagte mit Schreiben vom 15.11.2021 (Anlage K 19) auf, bis zum 3.12.2021 Schadensersatz in Höhe von € 70.000 an ihn zu leisten. Die Beklagte zahlte hierauf am 5.4.2022 an den Prozessbevollmächtigten des Klägers (als anwaltlicher Vertreter des Zeugen H.) einen Betrag von € 40.000 und führte in ihrem Schreiben vom 28.3.2022 (auf die Anlage K 20 wird Bezug genommen) aus, es handele sich bei dieser Summe um den gemäß der vereinbarten Bedingungen möglichen Höchstbetrag. Der Vorgang sei „aus heutiger Sicht für uns abgeschlossen“. Weitere Zahlungen an den Zeugen H. erfolgten nicht.
In einer Abtretungsvereinbarung vom 3.10.2022 (auf die Anlage K 1 wird Bezug genommen) trat der Zeuge H. Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte aus einem zwischen ihm und der Beklagten geschlossenen Mietvertrag über ein Wertschließfach in Höhe von € 100.000,00 zzgl. zwischenzeitlich entstandener Verzugszinsen an den Kläger ab.
Der Kläger behauptet, zur Zeit des Einbruches habe sich im Schließfach des Zeugen H. ein Betrag von € 140.000 in bar befunden. Der Zeuge H., der zumindest in den zurückliegenden 42 Jahren keinerlei Geschäftsverbindungen mit anderen Kreditinstituten als der Beklagten unterhalten habe, sei im Jahr 2014 auf der Dienststufe Oberstudienrat pensioniert worden und habe im Zeitraum von 2002 bis 2021 Dienstbezüge von etwa € 770.000 erhalten. Da er Ausgaben in Höhe von € 384.000 gehabt habe, habe der Überschuss € 386.000 betragen. Aus diesem Überschuss habe er ein Wertpapierdepot und Goldkäufe bei der Beklagten zwischen 2011 und 2020 in Höhe von € 32.000 gespeist (Anlagenkonvolut K 18.1 und K 18.2). Das ausnahmslos durch Einziehung vom (unstreitig bei der Beklagten bestehenden) Girokonto bezahlte und ausschließlich bei der Beklagten erworbene Gold habe sich aber nicht in dem bei der Beklagten gemieteten Schließfach des Zeugen H. befunden. Der Zeuge habe demgegenüber stets Bargeldabhebungen in sein Schließfach eingebracht. Da er über Jahrzehnte ausschließlich eine bank- beziehungsweise sparkassenvertragliche Geschäftsverbindung mit der Beklagten unterhalten habe, habe er bei dieser je nach Wohnort Schließfächer in wechselnden Filialen gemietet: Von 1981 bis 2008 wohnte der Zeuge H. – was die Beklagte nicht bestreitet – in der E. Straße H.- A. und sei entsprechend allein über die beklagtenseitige Filiale in A. betreut worden. Von 2008 bis 2014 lebte er unter der Adresse „A. W…. H.- H.“, was von der Beklagten ebenfalls nicht bestritten wird. Während dieser Zeit sei die Betreuung ausschließlich über die beklagtenseitige Filiale in H. erfolgt. Seit 2014 wohnt der Zeuge H. – unstreitig – in der O. Straße… in K. und werde, wie der Kläger weiter behauptet, seitdem ausschließlich über die beklagtenseitige Filiale in N. betreut. Da der Zedent bei allen vorerwähnten Filialen der Beklagten Schließfächer unterhalten habe, hätten sich in diesen auch bereits über Jahrzehnte angesparte Bargeldbeträge befunden, die nach den vorerwähnten, entsprechenden Umzügen des Zedenten dann jeweils in das neue, aktuelle Schließfach begeben worden seien. Diese Bargeldbeträge stammten sämtlich aus Abhebungen vom Girokonto des Zeugen H., wie der Kläger weiter behauptet. Im Hinblick auf diese Bargeldabhebungen verweist der Kläger für den Zeitraum zwischen 2008 und 2019 auf die vom Zeugen H. erstellte Übersicht zu Abhebungen von seinem (des Zeugen H.) Girokonto in der Anlage K 7 sowie auf die als Anlagen K 8 bis K 17 eingereichten Kontoauszüge im Zeitraum zwischen 2008 und 2019. Auf die vorerwähnten Anlagen wird Bezug genommen. Dementsprechend sei zedentenseitig bereits im Jahre 2015 ein Gesamtbetrag in Höhe von € 130.000,00 in das zu diesem Zeitpunkt neu gemietete Schließfach der hier verfahrensgegenständlichen N. Filiale der Beklagten begeben worden. Dies sei am 7.10.2015 erfolgt, dem Tag der zedentenseitig erfolgten Anmietung des hier verfahrensgegenständlichen, später aufgebrochenen Schließfachs. Seine vereinzelten Besuche in den jeweiligen Schließfachanlagen der vorerwähnten beklagtenseitigen Filialen habe der Zeuge H. zwar nicht in seinen privaten Kalender eingetragen, ihm sei aber noch gut in Erinnerung, dass er vor Weihnachten des Jahres 2016 sein Schließfach aufgesucht und dort die letzte, finale Bargeldtranche in Höhe von € 10.000,00 in sein Schließfach begeben habe, womit der Zeuge H. den von ihm angestrebten Gesamt-Bargeldbestand in seinem Schließfach von € 140.000,00 erreicht habe. Die Barabhebungen vom Girokonto, soweit hiervon naturgemäß nicht Beträge zur Begleichung des täglichen Lebensunterhalts erfasst gewesen seien, hätte der Zeuge H. in der Absicht vorgenommen, den Bargeldbestand in seinem jeweiligen Schließfach bei der Beklagten sukzessive aufzustocken, um insoweit unabhängig vom sogenannten Bankensystem zu sein und buchstäblich täglichen Zugriff auf beachtliche Teile seines Barvermögens zu haben. Der angestrebte Endbetrag von € 140.000,00 habe sich dementsprechend zur Zeit des Einbruchs am 6.8.2021 im Schließfach befunden.
Am 28.9.2018 sei es zwar zu einem weiteren Schließfachbesuch des Zedenten gekommen. Zu diesem Zeitpunkt habe er aber einen neuen Personalausweis an seinem K. Wohnort zu beantragen beabsichtigt und aus diesem Grunde im Hinblick auf die Neuausstellung seine zuvor in das Schließfach begebene Geburtsurkunde aus diesem entnommen. Soweit die Beklagte den 25.9.2020 als letzten Schließfachbesuch vor Eintritt des hier verfahrensgegenständlichen Schadens angebe, so könne dieser Tag aus der Erinnerung des Zedenten zutreffend sein, da er (der Zedent und Zeuge H.) anlässlich dieses Termins die zuvor entnommenen Dokumente wieder in das Schließfach zurückgelegt habe. Dementsprechend habe sich der in dem Schließfach befindliche Bargeldbestand, der sich seit dem 13.12.2016 auf € 140.000,00 belaufen habe, seit dieser Zeit in keiner Weise mehr verändert. Weder habe der Zedent aus den vorstehend behaupteten Gründen Veranlassung gesehen, diesen Bestand weiter zu erhöhen, noch habe er sich aus wie auch immer gearteten Gründen in der Position befunden, seinen Bargeldbestand zu reduzieren, da der Zeuge H. als pensionierter Oberstudienrat ein bescheidenes, als bodenständig zu bezeichnendes Leben geführt habe und als alleinstehende Person auch wirtschaftlich bestens versorgt gewesen sei. So sei der Zedent über dessen Beamtenpension stets und ausnahmslos in der Lage, auflaufende Kosten zu decken. Weder habe er hierfür aus seinem Goldbestand, der sich auf ca. € 32.000,00 belaufen habe, Verkäufe tätigen, noch habe es des Zugriffs auf dessen im Schließfach befindliches Barvermögen bedurft. Dementsprechend würden, wie der Kläger weiter behauptet, die vom Zeugen H. übermittelten Kontoauszüge naturgemäß auch keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben, da diesen lediglich die Funktion zukomme, die durchgängige Bonität des Zedenten sowie von seinem bei der Beklagten geführten Konto abgeflossene Bargeldbeträge darzulegen und zu beweisen.
Die Beklagte hafte dem Kläger nach der geleisteten Zahlung von € 40.000 an den Zeugen H. aus abgetretenem Recht auf Schadensersatz in Höhe von noch € 100.000. Denn sie sei ihrer vertraglichen Verpflichtung zur tresormäßigen Sicherung des Schließfaches in pflichtwidriger Weise nicht nachgekommen. Die von der Beklagten in den Filialräumlichkeiten vorgehaltenen Sicherungsmaßnahmen seien evident unzureichend und entsprächen nicht den Anforderungen an den anerkannten Stand der Technik. Vielmehr entspräche der im Tresorraum installierte Bewegungsmelder bestenfalls „Baumarktniveau“, da sich dieser unbemerkt habe abkleben und seiner Alarmfunktionen berauben lassen. Zudem wäre ein Alarm, sofern ein solcher von dem vorhandenen Bewegungsmelder im Tatzeitpunkt ausgelöst worden wäre, nur im Schalterbereich wahrnehmbar gewesen.
Die Beklagte sei insbesondere nach dem Einbruchversuch in ihrer Filiale H.str. und angesichts der zahlreichen Einbrüche in Sparkassenfilialen in Deutschland seit dem Jahr 2014 verpflichtet gewesen, ihre Filiale(n) über die bestehenden Alarmeinrichtungen hinaus mit weiteren Sicherheitselementen auszustatten. Erforderlich wären Körperschallmelder, Erschütterungs- und Vibrationssensoren gewesen. Dieses Unterlassen sei objektiv pflichtwidrig und von der Beklagten verschuldet.
Soweit sich die Beklagte auf die Haftungsbegrenzung in den Bedingungen für die Vermietung von Schrankfächern berufe, habe dies auf den zu leistenden Schadensersatz keine Auswirkung. Denn diese Bedingungen seien schon nicht Vertragsinhalt geworden, da dem Zeugen H. diese Bedingungen bei Vertragsschluss nicht überreicht worden seien und er von ihnen auch keine Kenntnis erhalten habe. Ungeachtet dessen sei die dortige Klausel unter Ziffer 9 auch unwirksam gem. § 309 Nr. 7 lit. a), b) BGB.
Der Kläger beantragt mit seiner am 10.11.2022 zugestellten Klage, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 100.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie als Nebenforderung EUR 4.410,14 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 70.000,00 seit dem 04.12.2021 sowie aus EUR 30.000,00 seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, sie habe ihre Verpflichtungen zur tresormäßigen Sicherung hinreichend erfüllt. Der in dem Tresorraum zum Zeitpunkt des Einbruchs vorhandene Bewegungsmelder habe grundsätzlich ordnungsgemäß funktioniert. Die von der Beklagten in den Filialräumlichkeiten in N. installierten Alarmeinrichtungen seien funktionsfähig gewesen und hätten dem aktuellen Stand der Technik entsprochen. Zur Vorhaltung weiterer Alarmeinrichtungen sei die Beklagte nicht verpflichtet gewesen.
Nach dem Einbruchsversuch am 24.10.2020 in der Filiale A. habe die Beklagte eine Risikoanalyse ihre Wertsicherungsräume mit Kundenfächern vornehmen lassen. Ergebnis dieser Analyse sei unter anderem gewesen, dass der Tresorraum in N. aufgrund seiner spezifischen baulichen Gegebenheiten gegenüber dem Tresorraum in A. als deutlich weniger einbruchsgefährdet einzustufen gewesen sei. In diesem Zusammenhang verweist die Beklagte auf Wand- und Deckenstärke des Tresorraums von 80 cm und die mehr als 4 t wiegende Tresortür, die der Sicherheitsstufe T 10 entspreche. Insbesondere aber habe die Beklagte auf den Umstand, dass die Bewegungsmelder in der Filiale in A. im Zusammenhang mit dem dortigen Einbruchsversuch am 24.10.2020 mit passgenauen Aufklebern zugeklebt worden seien, in erforderlicher Weise reagiert. Nach sachverständiger Überprüfung der 115 Filialen, die über einen Wertschutzraum verfügten, sei ihr geraten worden, die vorhandenen Bewegungsmelder in den Wertschutzräumen und deren Vorräumen (VdS Klasse B) auszutauschen. Aufgrund des Angebotes „zur Verbesserung der Manipulationssicherheit von Bewegungsmeldern“ durch die Fa. Z. & M. vom 30.10.2020 (auf die Anlage B 17 wird Bezug genommen) sei hiernach der auch im Tresorraum der Filiale in N. eingebaute Bewegungsmelder ausgetauscht worden. Eingebaut worden sei am 17.3.2021 der von der Fa. Z. & M. angebotene Bewegungsmelder vom Typ Viewguard Dual AM EMK, VdS-Anerkennung gem. Klasse C, konform zu EN 50131-1 und EN 50131-2-4 Grad 3. Die Beklagte verweist insoweit auf die Anlage B 10, dort S. 77, sowie auf die Anlage B 19; auf beide Anlagen wird ebenfalls Bezug genommen. Der neu eingebaute Bewegungsmelder nutze eine Kombination aus Mikrowellen- und Infrarotsensoren, um eine Erkennung von Bewegungen zu gewährleisten. Auch sich sehr langsam bewegende Personen würden von dem Melder erkannt werden.
Dieser neu eingebaute Bewegungsmelder verfüge über drei unterschiedliche Alarme:
Der Bewegungsalarm erzeuge im unscharf geschalteten Zustand der Alarmanlage des Tresorraumes eine Meldung auf dem Display der Einbruchmeldezentrale im hinteren Bereich der Filiale und im scharf geschalteten Zustand eine automatische Alarmierung an die Firma B. / die Polizei.
Der Abdeckalarm löse im Falle einer absichtlichen oder versehentlichen Abdeckung des „Spiegels“ des Bewegungsmelders von mehr als ca. 15 Sekunden einen Alarm aus. Im unscharf geschalteten Zustand werde eine Meldung auf dem Display der Einbruchmeldezentrale im hinteren Bereich der Filiale erzeugt, der sich ohne Servicetechniker nicht abschalten lasse und der eine Scharfschaltung der Alarmanlage des Tresorraumes verhindere. Im scharf geschalteten Zustand werde eine automatische Alarmierung an die Firma B. / die Polizei erzeugt.
Der Sabotagealarm sei unabhängig von Bewegungs- und Abdeckalarm geschaltet. Im Falle der Öffnung des Gehäuses des Bewegungsmelders oder des Abreißens von der Wand werde eine akustische und optische Meldung auf dem Display der Einbruchmeldeanlage ausgelöst. Ohne Servicetechniker lasse sich diese nicht abschalten, lediglich der akustische Alarm könne ausgeschaltet werden. Eine anstehende Meldung verhindere die Scharfschaltung der Alarmanlage des Tresorraumes. Im scharf geschalteten Zustand werde eine automatische Alarmierung an die Firma B. / die Polizei erzeugt. Werde der Sabotagealarm ausgelöst, werde dies im nicht löschbaren Ereignisspeicher der Einbruchmeldezentrale vermerkt.
Durch das Öffnen des Bewegungsmelders werde die Plombe zerstört und Sabotagealarm wie auch Abdeckalarm ausgelöst.
Die Beklagte habe bereits am 26.10.2020 an alle Filialen mit Wertschutzräumen eine dienstliche Anweisung erteilt, beim abendlichen Kontrollgang auf Veränderungen der Bewegungsmelder wie Verkleben, Besprühen oder Verdrehen etc. zu achten und gegebenenfalls unverzüglich zu melden.
Zwischen dem 7.7.2021 und dem 9.7.2021 sei eine quartalsmäßige Wartung und Kontrolle der Sicherheitstechnik in der Filiale in N. erfolgt. Am 7.7.2021 habe eine anderthalbstündige Wartung durch einen Mitarbeiter der Fa. Z. & M. in den Filialräumlichkeiten stattgefunden, über welche ein Wartungsprotokoll erstellt worden sei (Anlage B 24). U.a. sei der im Tresorraum vorhandene Bewegungsmelder überprüft und für mängelfrei befunden worden. Dieser habe am 7.7.2021 beanstandungsfrei funktioniert. Eine Scharfschaltung der Alarmanlage am Nachmittag des 7.7.2021 und eine Unscharfschaltung am Morgen des 8.7.2021 habe funktioniert. Am 8.7.2021 sei, nachdem der Mitarbeiter A. der Fa. Z. & M. die Filiale verlassen habe, der Abdeckalarm des Bewegungsmelders im Tresorraum ausgelöst worden, so dass eine Scharfschaltung der Alarmanlage nicht habe erfolgen können. Dies sei der Sicherheitszentrale der Beklagten gemeldet worden. Am 9.7.2021 sei der Mitarbeiter P. der Fa. Z. & M. in der Filiale N. erschienen und habe den Bewegungsmelder im Tresorraum überprüft. Im Anschluss habe der Mitarbeiter sog. „Gehtests“ erfolgreich durchgeführt. Der Bewegungsmelder sei zudem auf Beschädigungen und intakte Plombe geprüft worden. Der Melder habe nach Beendigung der Tests / Überprüfung ordnungsgemäß funktioniert und die Alarmanlage habe sich am Abend des 9.7.2021 wieder scharf schalten lassen.
Mit dem Einbau des neuen Bewegungsmelders in den Tresorraum der Filiale N. habe die – insoweit sachverständig beratene – Beklagte angemessen und ausreichend auf den Einbruch in die Filiale H.str. reagiert. Der Melder habe mit der höchsten Sicherheitsklasse den zertifizierten Anforderungen an Manipulationssicherheit und dem anerkannten Stand der Technik entsprochen.
Die Beklagte habe angesichts der am 9.7.2021 abgeschlossenen und erfolgreichen Überprüfung des Bewegungsmelders auch davon ausgehen dürfen, dass die Funktionsfähigkeit des im Tresorraum befindlichen Bewegungsmelders gewährleistet sei.
Für die Beklagte sei der Einbruch in den Tresorraum nicht vorhersehbar gewesen. Eine gesteigerte Gefährdungslage für den Tresorraum in N. habe nicht bestanden. Die Örtlichkeiten der Filiale N. seien mit derjenigen in der H.str. nicht zu vergleichen. Das Gefährdungspotential in der H.str. sei ungleich höher als in N.. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass die Filiale H.str. an einer viel befahrenen, mehrspurigen Hauptverkehrsstraße mit viel Gewerbe und wenig Anwohnern liege, während die Filiale N. in einem Gebiet mit erheblicher Wohnbebauung und viel fußläufigem Passantenverkehr belegen sei. Die zufällige Entdeckungsgefahr sei damit für die Filiale in N. ungleich höher gewesen. Zudem habe die Beklagte auch nicht davon ausgehen müssen, dass ein mit den Geschehnissen in der Filiale H.str. vergleichbarer Einbruch in N. stattfinden könne. Denn die Seitenwände des Tresorraums lägen im Bereich der nicht manipulierbaren Vorfeldsicherung der Filialräume. Mit der Schaffung eines Zugangs zum Tresorraum durch die über dem Tresorraum liegenden Räumlichkeiten habe die Beklagte nicht rechnen müssen. Denn dies habe eine exakte Kenntnis der Bauzeichnungen des Gebäudekomplexes erfordert wie auch eine Anmietung der Räumlichkeiten. Schließlich sei es für die Durchführung eines solchen Einbruchs erforderlich gewesen, eine Bohrung von 2,35 m Betonstärke durchzuführen in einem Gebäudekomplex, in dem sich Geschäftsräume und auch am Wochenende bewohnte Wohnungen befinden. Zudem sei für ein solches Unterfangen eine erhebliche Kompetenz für die Bedienung eines industriellen Kernbohrers, die Fähigkeit zur Ausmessung und winkelmäßigen Berechnung der Ansatzstelle für den Bohrer, die langfristige Überwachung des N. Mietmarktes, die Fähigkeit, einen Bewegungsmelder trotz Sabotagealarms zu sabotieren sowie die körperliche Zierlichkeit, um durch einen 45 cm breiten Bohrkanal zu gelangen, erforderlich. Derlei sei für die Beklagte nicht vorhersehbar gewesen.
Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, weitere Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Insbesondere habe für sie keine Verpflichtung bestanden, Körperschall- und/oder Vibrationssensoren zu installieren. Der Beklagten könne insbesondere deswegen kein Vorwurf einer Pflichtverletzung gemacht werden, da bis heute ungeklärt sei, wie die Täter den Bewegungsmelder im Tresorraum manipuliert hatten. Ausweislich einer Auskunft der Staatsanwaltschaft K. vom 9.5.2023 seien neuerliche Unterlagen die Sicherung des Tresorraums betreffend zu den Akten genommen worden. Ohne weitere Akteneinsicht erhalten zu haben, behauptet die Beklagte, die Polizei Hamburg habe offenbar eine Manipulationsmöglichkeit ohne Auslösung des Sabotagealarms und des Auslösens der Abdecküberwachung am im Tresorraum in N. verbauten Bewegungsmelder entdeckt, die bis heute in Fachkreisen, beim Hersteller, der VdS Schadenverhütung GmbH und dem BHE Bundesverband Sicherheitstechnik e.V. unbekannt sei. Allein aus dem Umstand, dass ein Einbruch von Schwerstkriminellen erfolgreich gewesen und offenbar in diesem Zusammenhang der im Tresorraum befindliche Bewegungsmelder manipuliert worden sei, dürfe nicht auf eine Pflichtverletzung der Beklagten geschlossen werden. Denn es gebe keine Verpflichtung des Schließfachvermieters, für die Verhinderung jedweden Einbruchs einzustehen.
Aus vorgenannten Umständen ergebe sich für die Beklagte keine Verpflichtung, weitere Zahlungen an den Kläger zu leisten.
Unbeschadet dessen hafte die Beklagte aber auch über den bereits geleisteten Betrag von € 40.000 deswegen nicht, weil sie ihre Haftung wirksam auf einen Betrag von höchstens € 40.000 beschränkt habe. Dies folge aus den zum Vertragsbestandteil gewordenen Sonderbedingungen für Kundenmietfächer (Anlage B 4), mit deren Ziffer 9 die Haftung der Beklagten der Höhe nach auf diesen Maximalbetrag beschränkt worden sei. Die Haftungsbeschränkung in Ziffer 9 sei auch wirksam. Es habe dem Zeugen H. zudem freigestanden, den Wert seines Schließfachinhaltes über diesen Betrag hinaus zu versichern. Auf diese Möglichkeit habe der an der Tresortür der Filiale … befindliche Aushang in deutlicher Weise hingewiesen und dies sei dem Zeugen H. nicht verborgen geblieben. Zudem wiesen die Mitarbeiter der Beklagten bei Abschluss von Schrankfach-Verträgen standardmäßig darauf hin, dass eine Haftungsbegrenzung der Beklagten bis auf € 40.000 und die Möglichkeit einer Zusatzversicherung bestehe. Hierauf weise auch ein Flyer hin, der den Kunden regelmäßig im Zusammenhang mit dem Abschluss von Schrankfach-Verträgen übergeben werde (Anlage B 1).
Hinsichtlich der Haftung der Höhe nach tritt die Beklagte dem Vorbringen des Klägers zum Inhalt des Schließfaches im Zeitpunkt des Einbruches entgegen und erklärt sich hierzu mit Nichtwissen. Die Beklagte behauptet zudem, die vom Kläger eingereichte Liste des Zeugen H. zu Bargeldabhebungen von dessen Girokonto sei – wie auch die eingereichten Kontoauszüge – unvollständig. Auch wisse die Beklagte nicht, ob der Zeuge H. Geschäftsverbindungen zu anderen Kreditinstituten unterhalte. Bei ihr, der Beklagten, sei dokumentiert, dass der Zeuge H. seit der Anmietung vier Mal sein Schließfach aufgesucht habe, und zwar am 7.10.2015, am 13.12.2016, am 28.9.2018 und am 25.9.2020. Es sei zumindest denkbar, dass der Zedent sein Schließfach auch aufgesucht habe, um etwaig verwahrtes Bargeld zum Ankauf von Gold zu verwenden, sich damit also ein etwaiger Bargeldbestand reduziert habe. Die Summe der Kurswerte betreffend das Depot des Zeugen H. habe im September 2021 € 148.922,00 betragen; die Beklagte verweist hierzu auf den in der mündlichen Verhandlung überreichten Depotauszug (Anlage B 31). Aus der mit nachgelassenem Schriftsatz vom 10.5.2023 überreichten Anlage B 32 ergebe sich, dass der Zeuge H. für die Verlängerung seines Personalausweises bei der Stadt K. seine Geburtsurkunde nicht benötigt, er also andere Gründe gehabt habe, um im Jahr 2018 und im Jahr 2020 an sein Schließfach zu gehen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen H.. Wegen des Beweisergebnisses wird auf das Sitzungsprotokoll vom 19.4.2023 Bezug genommen. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 19.4.2023 ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist zum ganz überwiegenden Teil begründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht des Zeugen H. ein Schadensersatzanspruch in Höhe von € 100.000 nebst Zinsen in gesetzlicher Höhe wie aus dem Tenor ersichtlich zu. Unbegründet ist die Klage lediglich im Umfang der verlangten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen sowie eines Teils der geltend gemachten Zinsen auf die Hauptforderung.
I.
Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte folgt aus §§ 280, 249, 398 BGB i.V.m. dem zwischen dem Zedenten und der Beklagten geschlossenen Vertrag über die Vermietung eines Schrankfaches.
1.
Die Abtretungsvereinbarung zwischen dem Kläger und dem Zeugen H. / Zedenten vom 3.10.2022 (Anlage K 1) ist wirksam. Soweit die Beklagte diesbezüglich geltend macht, die Abtretung sei erfolgt, um dem Zedenten trotz dessen Eigeninteresses als Schließfachinhaber die Zeugenstellung zu ermöglichen, kann eine solche Motivation der Parteien des Abtretungsvertrages unterstellt werden. Es ergeben sich nämlich allein hieraus keine Nichtigkeitsgründe (vgl. BGH, Urt. v. 8.1.1976 – III ZR 148/73, Juris, Rz. 18). Im Übrigen wendet die Beklagte keine Gründe ein, die gegen die Wirksamkeit der Abtretung sprechen könnten und sind solche auch nicht ersichtlich.
2.
Die Beklagte haftet dem Kläger aus abgetretenem Recht des Zeugen H. aus einer Verletzung ihrer Pflicht zur tresormäßigen Sicherung der Schrankfachanlage in den Räumlichkeiten der Filiale … in N..
a)
Bei dem in Rede stehenden „Kundenmietfachvertrag (manuelle Mietfachanlage)“ vom 7.10.2015 handelt es sich um einen Mietvertrag (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.2.2012 – 24 U 193/11, Juris, Rz. 33 ff.; Klanten in: Ellenberger/Bunte, Bankrechts-Handbuch, 6. Aufl., § 48, Rz. 3; Bunte/Zahrte, AGB-Banken, AGB-Sparkassen, Sonderbedingungen, 6. Aufl., 4. Teil, IX, A.I., Rz. 1a).
b)
Die Hauptleistungspflicht der Beklagten bestand darin, dem Zeugen H. das Schrankfach auf unbestimmte Zeit zum Gebrauch zu überlassen. Darüber hinaus schuldete die Beklagte die Zurverfügungstellung eines Schrankfaches, das den besonderen Sicherungsbedürfnissen des Kunden Rechnung trägt und vor schädlichen Einwirkungen wie u.a. Diebstahl geschützt ist. Dass der Kunde als Mieter dabei eine besondere Sicherheit für die von ihm in das Schließfach eingelegten Gegenstände erwartet, die er bei einer anderweitigen Lagerung in Privat- oder Geschäftsräumen selbst bei besonderer Sicherung (beispielsweise in Tresoren) regelmäßig nicht erreichen kann, weil schon die Gebäude- und Raumsicherung bei Banken meist erheblich ausgeprägter ist und einen höheren Schutz vor Entwendung bietet (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O., Rz. 34), war eine auch hier für die Beklagte erkennbare Erwartungshaltung.
Denn ausweislich ihrer „Sonderbedingungen für Kundenmietfächer“ (Anlage B4) sah sie sowohl ein gesondertes Verschlusssystem wie auch erhöhte Sorgfaltspflichten des Kunden für die Nutzung und Aufbewahrung des Schlüssels für das Mietfach vor, als auch eine Haftung ihrerseits für einen Betrag von € 40.000,00 im Falle von insbesondere Einbruchdiebstahl. Dadurch hat sie zu verstehen gegeben, dass es aus ihrer Sicht nicht unüblich ist, dass Kunden besonders zu sichernde Gegenstände im Wert von mindestens € 40.000,00 in einem Schließfach aufbewahren. Ein auf diese Weise erhöhtes Sicherungsbedürfnis des einzelnen Mieters hat sie damit akzeptiert und muss ihre Schutzmaßnahmen daran messen lassen. Insoweit prägen den Mietvertrag die Besonderheiten eines Schließfach- bzw. Schrankfachvertrages unter dem Aspekt der erwarteten höheren Sicherheit und die aus ihm folgenden Verpflichtungen der Bank über das gesetzliche Maß hinaus (OLG Düsseldorf, a.a.O., Rz. 37).
Die Beklagte schuldete vor diesem Hintergrund die sog. tresormäßige Sicherung, d.h. die Bewachung und Sicherung der Schrankfachanlage, wobei die Sicherung die Schrankfachanlage selbst betrifft, die nach dem anerkannten – also sich fortentwickelnden – Stand der Technik ausgestattet sein muss (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O., Rz. 37; Klanten in: Ellenberger/Bunte, a.a.O., Rz. 5 m.w.N.).
Wie die Beklagte in rechtlicher Hinsicht zutreffend anführt, kann dieser anerkannte, sich fortentwickelnde Stand der Technik nicht vor jeglichen denkbaren Gefahren schützen. Einen solchen Maßstab anzulegen überspannte die von der Beklagten zu fordernde Sicherungspflicht auch mit Blick auf die berechtigten Sicherungserwartungen ihrer Kunden (s.o.). Diese können und müssen daher nur insoweit Berücksichtigung finden, als sie sich an den konkreten Gegebenheiten orientieren und von einem umsichtigen und informierten Schließfachkunden ausgehen. Art und Umfang der konkret vorzuhaltenden Sicherungsvorkehrungen haben sich daneben auch daran zu orientieren, ob für die Sicherheit der Schrankfachanlage über die allgemeinen Risiken hinaus spezifische Risiken bestehen, deren Verwirklichung durch zumutbare Maßnahmen begegnet werden kann.
Der von der Beklagten ins Feld geführte Maßstab, der anerkannte Stand der Technik müsse vor den im Einzelfall üblicherweise zu erwartenden Gefahren schützen, ist daher mit den vorgenannten Maßgaben auch aus Sicht der Kammer anzulegen.
Diesem Maßstab ist die Beklagte indes nicht gerecht geworden. Die Beklagte hat ihre Pflichten aus dem Vertrag mit dem Zeugen H. verletzt, weil sie die spezifischen Risiken, die sich angesichts des Einbruchsversuchs in ihrer Filiale H.str. für sie offenbarten und vor deren Verwirklichung ein umsichtiger und informierter Schließfachkunde Schutz erwarten durfte, bei der Sicherung ihrer Anlage in der Filiale … in N. nicht hinreichend berücksichtigt hat.
aa)
Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass in der Filiale H.str. am 24.10.2020 ein Einbruchsversuch erfolgte und die Täter versucht hatten, im Keller des dortigen Gebäudes die Wand zum Tresorraum mit einem Kernbohrer zu durchdringen, um sich anschließend Zugang zu den im Tresorraum vorhandenen Kundenschließfächern zu verschaffen. Dem Bildmaterial zufolge (Anlagenkonvolut K 4) hatten die Täter bereits zur Ausführung der Tat angesetzt und mit dem Bohren begonnen. Um in den Keller zu gelangen hatten sie bereits zwei alarmgesicherte Stahltüren überwunden, indem sie einen Kontaktalarm in beiden Türen mittels eines Trennschleifers umgangen hatten. Den für die Tatausführung genutzten Kernbohrer, der in seinem Durchmesser von ca. 45 cm dem für die streitgegenständliche Tat verwendeten Kernbohrer entsprach, hatten sie auf einem Schienensystem montiert und über ein im Treppenbereich des Objekts gelegenes Waschbecken mit einer Wasserkühlung versorgt. Sie brachen die Tatausführung letztlich ab, wobei nicht festgestellt ist, ob dies aus eigenem Antrieb erfolgte oder weil sie während der Tatausführung gestört wurden. Unstreitig – und aus der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht K. (AZ:… ), dortiger Sonderband 11 „Erkenntnisse“ Bd. I, Bl. 3 ersichtlich – waren die im Vorraum zum Tresorraum als auch im Tresorraum selbst vorhandenen Bewegungsmelder der Alarmanlage mit passgenauen Aufklebern zugeklebt und hatten die Täter diese Bewegungsmelder bereits vor dem Abend des 23.10.2020 zu Filialöffnungszeiten manipuliert (s. auch Anlage B 11). Diese Manipulationen durch die Aufkleber waren nach Einschätzung der Hamburger Kriminalpolizei auf den ersten Blick nicht erkennbar und wurden erst durch die Kriminalbeamten am Tatort bemerkt (Bl. 3 der Ermittlungsakte, a.a.O.).
Nach Einschätzung der Kriminalpolizei handelte es sich um einen höchstprofessionellen Einbruchsversuch (Bl. 3 der Ermittlungsakte, a.a.O.), bei dem die Täter ein hohes Maß an Professionalität zeigten (Bl. 2 der Ermittlungsakte, a.a.O.).
bb)
Die Beklagte war angesichts dessen gehalten, die Art und Weise der Tatausführung im Oktober 2020 in ihrer Filiale H.str. in ihre Risikoanalyse mit aufzunehmen und die übrigen Filialen unter Berücksichtigung der jeweiligen Örtlichkeiten auf hinreichend bestehenden Schutz zu überprüfen und ggf. geeignete Maßnahmen zur Verhinderung ähnlicher Einbruchsmuster zu treffen. Dabei hatte sie zu berücksichtigen, dass potenzielle Täter hochprofessionell vorgingen, sich unter Zuhilfenahme des erforderlichen Werkzeugs vorbereiteten und über detaillierte Kenntnisse der Örtlichkeiten sowie der von ihr verbauten Alarmsysteme verfügten. Sie hatte dabei in den Blick zu nehmen, dass diese hochprofessionelle Tätergruppierung sich konkret auf die von ihr vorgehaltenen Sicherungssysteme einstellte und deren Manipulationsmöglichkeiten auslotete. Die Beklagte musste auch mit Blick auf die in den vergangenen Jahren in Sparkassen-Filialen an verschiedenen Orten durch unterschiedliche Begehungsweisen stattgefundenen Schließfacheinbrüche insbesondere wegen des Tatgeschehens im Oktober 2020 in der Filiale H.str. damit rechnen, dass es zu weiteren Versuchen von Einbrüchen dieser Art in Tresorräume ihrer Filialen kommen kann. Insbesondere hatte sie angesichts des in der Filiale H.str. im Zusammenhang mit dem dortigen Einbruchsversuch erfolgten Abklebens der dortigen Bewegungsmelder die Ertüchtigung dieser Komponenten in den anderen Filial- bzw. Tresorräumen besonders in den Blick zu nehmen. Ein solches Vorgehen durften ihre umsichtigen und informierten Schließfachkunden erwarten, nachdem es bereits zuvor zu Einbrüchen in Schließfächer ohne Alarmauslösung gekommen war und die Beklagte selber durch das Geschehen in der Filiale H.str. nochmals auf ein solches, weiterhin bestehendes Risiko durch hochprofessionell agierende Täter aufmerksam gemacht worden war.
Im Bereich des Schließfachschutzes kann dabei angesichts der vorgenannten berechtigten Kundenerwartungen kein geringerer Maßstab gelten als im Bereich des Schutzes eines Kontos beim Online-Banking. Für Schließfachüberlassungen gelten beispielsweise im Hinblick auf die Legitimationsprüfung dieselben Anforderungen wie bei Eröffnung eines Kontos (Ellenberger/Bunte BankR-HdB, 6. Aufl. 2022, § 48. Safevertrag, Schließfach, Rz. 8). Die Bank muss auch hier ein technisch sicheres System nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik bereitstellen. Im Rahmen des Kontoschutzes beim Online-Banking besteht die von jedem umsichtigen und informierten Bankkunden angenommene und von der Rechtsprechung folgerichtig vorausgesetzte Pflicht der Bank, auf Grundlage des neuesten Stands der Erfahrung laufende und kurzfristige Änderungen in Sicherungssystemen und Angriffsszenarien zu prüfen (vgl. BGH, Urt. v. 26.1.2016 – XI ZR 91/14, MMR 2016, 382, Rz. 41 f.). Dabei stellte der Bundesgerichtshof ausdrücklich als Maßstab darauf ab, ob praktisch erfolgreiche Angriffe auf ein auf eine bestimmte Weise ausgestaltetes System in der Öffentlichkeit bekannt geworden waren (dort: zahlreiche bekannt gewordene erfolgreiche Attacken im smsTAN-Verfahren). Aus welchen Gründen eine Bank aber verpflichtet sein soll, ihr elektronisches System und dessen Schutz an sich veränderndes Täterwissen, deren Professionalität und deren Vorgehensweisen anzupassen (vgl. dazu auch KG, Urt. v. 29.11.2010 – 26 U 159/09, MMR 2011, 338, 339 f. für das PIN/TAN-Verfahren), sie eine solche Pflicht bei manuell – und damit tendenziell sogar einfacher – zu schützenden Wertgegenständen ihrer Kunden in Schließfächern aber nicht treffen soll, erschließt sich der Kammer nicht.
cc)
Zwar hat die Beklagte nach ihrem eigenen Vorbringen im Nachgang zu dem Vorfall in der H.str. und nach Durchführung einer Risikoanalyse Maßnahmen zur Ertüchtigung der Sicherungsvorrichtungen in ihren Filialen getroffen, so auch in den Filialräumlichkeiten der hier streitgegenständlichen Filiale … in N.. Die Risikoanalyse, so die Beklagte, habe gezeigt, dass die Filiale aufgrund ihrer spezifischen baulichen Gegebenheiten gegenüber dem Tresorraum in A. als deutlich weniger einbruchsgefährdet einzustufen gewesen sei. Zugleich hat die Beklagte nach ihrem eigenen Vorbringen u.a. den Bewegungsmelder im Tresorraum der Filiale gegen ein neueres Modell ausgetauscht.
Die Kammer kann dieses von Klägerseite bestrittene Vorbringen der Beklagten als zutreffend unterstellen.
Denn diese von der Beklagten getroffenen Maßnahmen erweisen sich bereits ihrem eigenen Vorbringen nach als unzureichend.
(1)
Soweit die Beklagte im Zusammenhang mit der unterschiedlichen Lage der Filialen in der H.str. und der streitgegenständlichen Filiale ausführt, beide Örtlichkeiten seien nicht miteinander vergleichbar, erschließt sich nicht, aus welchem Grund sie davon hätte ausgehen dürfen, dass Einbruchsversuche der stattgehabten Art in der Filiale … nicht oder weniger wahrscheinlich seien, als an anderen Filialorten. Dass um die streitgegenständliche Filiale … eine größere Dichte an Wohnbebauung herrscht und dadurch mehr fußläufiger Passantenverkehr stattfindet, ist hierfür kein schlüssiges Kriterium, da die Beklagte sich weder auf ein zufälliges Entdecken der Tat durch Anwohner / Passanten verlassen durfte, noch in diese Überlegungen der Umstand mit einbezogen ist, dass über der Filiale leerstehende Räumlichkeiten belegen waren, die unmittelbar an die Filialräumlichkeiten angrenzen. Insoweit zeigt die Beklagte auch nicht auf, auf welcher Grundlage sie davon hätte ausgehen dürfen, dass angesichts von Lärmentwicklung durch die Verwendung schweren Geräts Passanten und / oder Anwohner die zutreffenden Schlussfolgerungen ziehen und etwa durch Verständigung von Polizei die Tatausführung verhindern würden. Da die Räumlichkeiten zuvor leer gestanden hatten, wäre Lärm nach dem Bezug durch neue Mieter vielmehr als üblich zu erwarten und zwanglos mit Umbauarbeiten zu assoziieren gewesen. Auch musste der Einbruchsversuch in der Filiale H.str. der Beklagten gerade vor Augen führen, dass das Erfordernis schweren und lärmintensiven Geräts kein Hindernis für die Tatausführung darstellt. Insbesondere stand nach den durchgeführten Ermittlungen und dem Vorbringen der Beklagten hierzu auch nicht fest, dass die Tatausführung in der H.str. deswegen abgebrochen wurde, weil dritte Personen dies bemerkt hätten.
(2)
Die Beklagte verweist ohne Erfolg darauf, ein vergleichbares Szenario mit der Tat in der H.str. sei – aus damaliger Sicht – für die Filiale in N. ausgeschlossen gewesen, da die Seitenwände des Tresorraumes im Bereich der nicht manipulierbaren Vorfeldsicherung (Bewegungsmelder, Videokameras, Verschlusssicherungen) der Filialräume lägen und daher auch unter Berücksichtigung des angrenzenden Ladengeschäfts ein Einbruch durch die Seitenwände und von der „vielgenutzten Tiefgarage“ nicht würde stattfinden können. Auch diese Überlegungen lassen die über den Filialräumlichkeiten befindlichen leerstehenden Praxisräume außer Acht. Dem Vorbringen der Beklagten nach ging diese selbst davon aus, dass die schräg über dem Tresorraum befindlichen Räumlichkeiten die einzige mögliche Bohrstelle darstellten. Auf welcher Grundlage die Beklagte trotz dieser Kenntnis die Annahme treffen durfte, ein Eindringen in den Tresorraum unter Verwendung schweren Geräts stehe nicht zu erwarten, ist nicht ersichtlich. Die Beklagte musste angesichts der Einbrüche ohne Alarmauslösung in den vergangenen Jahren in verschiedenen Sparkassen-Filialen davon ausgehen, dass die Täter sich auf unterschiedliche Räumlichkeiten dezidiert vorbereiten konnten. Dies zeigte auch die (versuchte) Tatausführung in der Filiale H.str. eindrücklich, hatten die Täter dort doch ebenfalls über detaillierte Ortskenntnisse verfügt, ohne die ein Eindringen in den Keller des Gebäudes ohne Alarmauslösung schon nicht möglich gewesen wäre. Dass Täter auch die Verwendung schweren Geräts wie eines wassergekühlten Kernbohrers nicht scheuen, war nach dem Einbruchsversuch in der Filiale H.str. offenkundig. Soweit die Beklagte vorbringt, ein Einbruch sei deswegen unwahrscheinlicher gewesen, weil die Wandstärke des Tresorraums in A. lediglich der Sicherheitsstufe T1 entspreche, wohingegen die Wände des Tresorraums in N. der Sicherheitsstufe T10 zuzuordnen seien, führt auch dies nicht dazu, dass der streitgegenständliche Einbruch für sie nicht vorhersehbar gewesen wäre. Die Beklagte wusste aufgrund der zum Einbruchsversuch in der Filiale in A. durchgeführten Ermittlungen, dass es sich um risikobereite, hochprofessionelle Täter handelt, die über hochspezialisierte Kenntnisse und entsprechendes Werkzeug verfügten. Der Grund für den Abbruch der Tat in der Filiale in A. konnte nicht ermittelt werden. Die Beklagte konnte vor diesem Hintergrund weder davon ausgehen, dass ein Durchdringen der Tresorwände in der Filiale in N. nicht gelingen würde, noch davon, dass die Täter allein aufgrund der Wanddicke von einer Tat Abstand nehmen würden. Soweit die Beklagte weiter vorbringt, die Wahrscheinlichkeit für einen Einbruch sei auch deswegen gering gewesen, weil von den Tätern eine langfristige Beobachtung des Norderstedter Mietmarktes erforderlich gewesen sei, um die zufällig frei werdenden Praxisräumlichkeiten anzumieten, erschließt sich dies nicht. Unabhängig von dem Umstand, dass dies den (wie die Beklagte wissen musste potenziell hochprofessionell und mit Vorlauf planerisch vorgehenden) Tätern später tatsächlich geglückt ist, berücksichtigt dieses Vorgehen auch nicht, dass der Zutritt in leerstehende Praxisräumlichkeiten ggf. auch ohne vorherige Anmietung keine größere Hürde für professionell agierende Täter darstellt.
(3)
Bei der von der Beklagten vorzunehmenden ex-ante-Beurteilung stellen die von ihr mit Schriftsatz vom 20.3.2023, dort S. 23, aufgeführten Kriterien aus Sicht der Kammer insgesamt keine Grundlage für die Annahme dar, ein Einbruch von außen in den Tresorraum sei weniger wahrscheinlich, als es für die Filiale H.str. der Fall war. Hierfür spricht der Umstand, dass die Beklagte nach eigenem Vorbringen auf Basis der von ihr durchgeführten Risikoanalyse den Bewegungsmelder im Tresorraum der Filiale ausgetauscht hat. Die Durchführung dieser Maßnahme zeigt, dass die Beklagte damit rechnete, dass es Tätern gelingen könnte, sich unbefugt Zugang zum Tresorraum zu verschaffen und an die Kundenschließfächer zu gelangen. Eine andere Erklärung, warum ein Bewegungsmelder im Tresorraum installiert und – dem eigenen Vorbringen nach – am 17.3.2021 gegen ein neueres Modell ausgetauscht wurde, ist nicht ersichtlich.
(4)
Aber auch diese Maßnahme – Austausch des Bewegungsmelders im Tresorraum – erweist sich in der Gesamtschau letztlich als unzureichend. Das von Klägerseite bestrittene Vorbringen der Beklagten hierzu kann daher von der Kammer als zutreffend unterstellt werden.
(a)
Unstreitig ist nämlich, dass nach dem Einbruchsversuch in der Filiale H.str. ungeklärt geblieben ist, auf welchem Wege es zu dem in der dortigen Filiale erfolgten Abkleben bzw. Zukleben der im Vor- und Tresorraum vorhandenen Bewegungsmelder gekommen ist, ohne dass diese einen Alarm auslösten. Vor dem Hintergrund dieser offenen Frage war der bloße Austausch des Bewegungsmelders im Tresorraum der Filiale N. unzureichend.
(b)
Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass mit dem neuen Modell, welches die Beklagte nach eigenen Angaben in ihrem Tresorraum in der Filiale verbaut hat, das Risiko einer Manipulation des Bewegungsmelders beseitigt gewesen wäre. Das Vorbringen der Beklagten verhält sich dazu nicht und die Beklagte macht auch nicht geltend, das neue Modell des Bewegungsmelders sei so konstruiert, dass eine Manipulation ausgeschlossen sei. Sie trägt zwar vor, der von ihr auf Empfehlung hin verbaute Bewegungsmelder vom Typ Viewguard Dual AM EMK, VdS-Anerkennung gem. Klasse C, konform zu EN 50131-1 und EN 50131-2-4 Grad 3 „gelte“ als „manipulationssicher“ und sei seit dem Jahr 2006 zertifiziert. Sie habe deswegen davon ausgehen dürfen, dass ein „gänzlich unwahrscheinlicher Angriff“, wie er hier erfolgte, entdeckt werden würde. Insoweit spricht auch das Angebot der Fa. Z. & M. über die Lieferung und den Einbau neuer Bewegungsmelder vom 30.10.2020 (Anlage B 17) von einer damit verbundenen „Verbesserung der Manipulationssicherheit von Bewegungsmeldern“. Es ist dort auch aufgeführt, die „alten Melder“ entsprächen „aufgrund des Baualters nicht dem aktuellen Stand der Technik. Die Melder der Vorfeldanlage haben zudem aufgrund ihrer ehemaligen Zulassung nach VdS-Klasse B keine erhöhte Manipulationssicherheit“. Es ist allerdings nicht ersichtlich, dass die Beklagte aufgrund des dortigen Angebotsinhaltes zu der Annahme kommen durfte, dass eine Manipulation des angebotenen Melders ausgeschlossen sei und der Einbau des Melders als einzige Alarmvorrichtung im Tresorraum ausreichend sein würde.
(c)
Denn bei einer solchen Betrachtung hatte sie zu berücksichtigen, dass hochprofessionell agierende Täter im Rahmen einer dezidierten Tatvorbereitung wie sie in der Filiale H.str. offenkundig geworden war, eine Manipulationsmöglichkeit finden könnten. Da es sich allein um einen Bewegungsmelder einer bestimmten Bauart handelte, durfte die Beklagte nicht davon ausgehen, dass solche Täter im Rahmen ihrer Tatvorbereitung nicht herausfinden würden, um welchen Bewegungsmelder es sich handelte, diesen (am Markt frei verfügbaren und insbesondere über das Internet ohne Aufwand bestellbaren) erwarben und sodann ungestört nach Manipulationsmöglichkeiten suchten. Es hätte sich für die Beklagte aufdrängen müssen, dass die Täter in der Filiale H.str. ohne weiteres auf diese Weise vorgegangen sein könnten, da es ihnen ohne dezidierte Kenntnis von der Funktionsweise des dortigen Bewegungsmelders nicht gelungen wäre, einen passgenauen Aufkleber anzubringen. Wieso ein solches Vorgehen nicht auch bei einem höherklassigen Bewegungsmelder vom Typ Viewguard Dual AM EMK, VdS-Anerkennung gem. Klasse C, konform zu EN 50131-1 und EN 50131-2-4 Grad 3 möglich gewesen sein soll, erschließt sich der Kammer nicht. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass Informationen über ihn wie von der Beklagten eingereicht (Anlage B 18) durch einfaches „Googeln“ erlangt werden können und er nach dem Vorbringen der Beklagten „seit 2006 millionenfach verkauft und eingesetzt“ wurde (Anlage B 20),
(d)
Einer solchen Manipulation konnte auch eine regelmäßige Überprüfung durch Servicetechniker der Fa. Z. & M. – wie nach dem Vorbringen der Beklagten zuletzt am 9.7.2021 geschehen – nicht wirksam entgegenwirken, denn – offenkundig und durch das tatsächliche Tatgeschehen ersichtlich – bestand während der vorgesehenen Serviceintervalle für die Täter ausreichend Zeit, die aus ihrer Sicht erforderlichen Manipulationen vorzunehmen. Tatsächlich verblieb nach der Überprüfung und der anschließenden Scharfschaltung noch fast ein gesamter Monat bis zum Einbruchgeschehen.
(e)
Die Beklagte hat auch keinerlei Sicherungsvorkehrungen unternommen, um zu verhindern oder zumindest zu erschweren, dass Täter durch gezieltes Beobachten sowie Dokumentieren ausspähen, welchen Bewegungsmelder sie verbaut hat. Nach dem Vorbringen der Beklagten hat vor Betreten des Tresorraumes durch Kunden zwar eine Zugangskontrolle stattgefunden und erfolgte ab dem Jahr 2019 eine elektronische Erfassung der Kunden dergestalt, dass der Kunde namentlich im System eingeloggt wird. Darüber hinaus war eine Anwesenheit von Mitarbeitern im Tresorraum während des Aufenthaltes der Kunden aber nicht vorgesehen und erfolgte – so die Beklagte – nicht. Auch eine Videokamera war aus Diskretionsgründen nicht im Tresorraum installiert.
Ihr Tresorraum verfügt nicht über eine Videoanlage oder über einen zur Bewachung abgestellten Mitarbeiter bzw. Mitarbeiter einer Sicherheitsfirma, wie dies beispielsweise in Museen oder ähnlichem der Fall ist. Auf diese Weise wäre es aufgefallen, wenn im Tresorraum während der Zeit, in der der Bewegungsmelder auf „unscharf“ geschaltet ist, (vermeintliche) Kunden ein auffälliges Interesse an dem Bewegungsmelder gezeigt hätten. Die von der Beklagten in diesem Zusammenhang geäußerten Bedenken aus Diskretionsgründen greifen ersichtlich nicht, da die bloße Anwesenheit eines Mitarbeiters durchaus auch im Hintergrund hätte erfolgen können.
(f)
Überdies vermag der von der Beklagten ausgewählte neue Bewegungsmelder vom Typ Viewguard Dual AM EMK, VdS-Anerkennung gem. Klasse C, konform zu EN 50131-1 und EN 50131-2-4 Grad 3 dem hier anzulegenden Maßstab nicht gerecht zu werden.
Ausweislich der Anlage B 10, S. 79 erfolgt die Gradauswahl für Einbruchmeldeanlagen nach Norm auf Basis des Norm-Täterprofils, von dem ein Einbruch erwartet wird: „Unter Berücksichtigung des erwarteten Täters soll die Anlage einem der vier Norm-Grade zugeordnet werden. Die Auswahl des Anlagengrades muss sich somit auf die Annahme stützen, über welches Equipment und über welche Kenntnisse und kriminelle Energie der Täter verfügt (das Profil des Täters, der ein konkretes abzusicherndes Objekt angreifen könnte, muss bekannt sein bzw. abgeschätzt werden).“ Ausweislich des darunter abgedruckten Bildes 3-4 findet vor diesem Hintergrund die Ermittlung des angemessen Grades einer Einbruchmeldeanlage abgestuft nach dem jeweils bestehenden Risiko statt. Unter dem Punkt „Hohes Risiko“ findet sich die Definition: „Dieser Grad wird angewandt, wenn Sicherheit Vorrang vor allen anderen Faktoren hat. Einem Eindringling oder Räuber werden die Fähigkeiten oder Möglichkeiten zugestanden, einen Einbruch oder Raub im Detail zu planen und über eine komplette Ausrüstung inklusive Mittel zum Austausch von EMA-, EMA/ÜMA-Anlageteilen zu verfügen. Dabei werden von innerhalb, außerhalb oder innerhalb und außerhalb des Sicherungsbereichs Schwachstellen des Sicherungskonzeptes ermittelt, um diese konsequent auszunützen, und die Tat wird durch vorbereitende Manipulationen vorbereitet.“ Von einem solchen hohen Risiko hatte die Beklagte hier nach dem Vorstehenden spätestens nach dem Einbruchsversuch in der Filiale H.str. auszugehen. Für diese Risikostufe ist der Grad 4 vorgesehen. Auf S. 81 der Anlage B 10 heißt es dann weiter, Produkte der Klasse C (wie der hier von der Beklagten neu eingebaute Bewegungsmelder) „genügen mindestens den Anforderungen der entsprechenden Produktnorm DIN EN 50131-x für Grad 3“. Und weiter stellt die VdS in der Anlage B 10 dann auch klar: „Wenn die Anlageteile den Anforderungen nach DIN EN 50131-x für Grad 4 entsprechen sollen, sind ggf. zusätzliche Anforderungen zu erfüllen (z.B. Überwachung einer Verminderung der Detektionsreichweite von Bewegungsmeldern).“
Daraus ergibt sich, dass der von der Beklagten verbaute Bewegungsmelder vom Grad 3 den erforderlichen Schutz vor dem angesichts des Täterprofils bestehenden hohen Risiko nicht gewährleisten konnte. Die Beklagte hätte sich auf diesen allein daher auch nach den von ihr beigebrachten Unterlagen aus Fachkreisen nicht verlassen dürfen.
(g)
Gleiches gilt für das Angebot der Fa. Z. & M. GmbH (Anlage B 17), heißt es dort doch ebenfalls: „Weitere Umrüstarbeiten oder Erweiterungen sind in Abstimmung mit Ihnen objektspezifisch zu prüfen und bei Bedarf einzuplanen. Sie sind nicht Gegenstand dieses Angebotes.“ Solche weiteren Arbeiten oder Erweiterungen hat die Beklagte nach ihrem Vortrag nicht prüfen lassen.
Mit Blick auf die im Angebot enthaltene Menge von 136 Bewegungsmeldern zum Einzelpreis von € 144,66 wäre es der Beklagten vor dem Hintergrund des von ihr erkannten erhöhten Sicherungsbedürfnisses und der berechtigten Sicherungserwartungen ihrer Schließfachkunden (s.o.) auch ohne weiteres zumutbar gewesen, neben dem Bewegungsmelder dem Risiko entsprechend weitere Sicherungsvorkehrungen zu treffen, um den erforderlichen Grad 4 zu erreichen. Dies gilt angesichts der in den Schließfächern gelagerten Vermögenswerte auch mit Blick auf die vergleichsweise geringe Miete für ein einzelnes Schließfach. Hätte die Beklagte ihren Sicherheitsstandard vom Mietpreis der Schließfächer abhängig machen wollen, hätte sie ihre Kunden darauf gesondert hinweisen und darüber aufklären müssen, § 241 Abs. 2 BGB (vgl. KG, Urt. v. 2.3.2016 – 26 U 18/15 –, Juris).
(h)
Dass die Beklagte selber nur von einem „mittleren bis hohen Risiko“ ausgegangen sein will (S. 20 des Schriftsatzes vom 20.3.2023), kann ihren Pflichtenmaßstab nicht nachträglich absenken.
(i)
Zu einer nunmehr angeblich von der Polizei Hamburg gefundenen Manipulationsmöglichkeit ohne Auslösen des Sabotagealarms und des Auslösens der Abdecküberwachung musste die Kammer – ungeachtet dessen, dass es auf diesen Punkt nicht ankam – eigenständig keine weiteren Erkundigungen oder Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft K. einholen. Die Beklagte hat dies nicht beantragt; einem solchen Beweisantritt hätte aber auch nicht nachgekommen werden dürfen, § 432 Abs. 2 ZPO. Der Beklagten hätte es freigestanden, Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft zu beantragen und gegen eine etwaige negative Entscheidung eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen (vgl. BGH, Urt. v. 16.3.2023 – III ZR 104/21, BeckRS 2023, 7921, Rz. 16).
(5)
Die Beklagte hätte zudem ihren Mitarbeitern in den einzelnen Filialen und damit auch in der Filiale N. nicht allein auferlegen dürfen, beim abendlichen Kontrollgang auf Veränderungen der Bewegungsmelder wie Verkleben, Besprühen oder Verdrehen etc. zu achten und gegebenenfalls unverzüglich zu melden. Angesichts dessen, dass schon die Manipulationen in der Filiale H.str. durch die Aufkleber erst von den Kriminalbeamten entdeckt worden waren, war eine solche rein oberflächliche Kontrolle offensichtlich ungeeignet, etwaige Manipulationen (zudem von ungeschulten Mitarbeitern) zu erkennen.
(6)
Solange das Risiko des Eindringens in den Tresorraum bestand (s.o.) und der Hergang bzw. die Ursache der in der H.str. erfolgten Manipulation der Bewegungsmelder nicht geklärt war, die Beklagte aber nach dem Vorstehenden davon ausgehen musste, dass potenzielle Täter hochprofessionell agieren würden, waren zur Vermeidung eines erneuten und nach identischen Schema ablaufenden Einbruchs weitere Sicherungsvorkehrungen erforderlich. Wie diese konkret auszusehen hatten und ob der Klägerseite darin zu folgen ist, dass der Einsatz von Erschütterungs- bzw. Vibrationsalarmen sowie Schallsensoren unerlässlich war, muss die Kammer im Rahmen dieser Entscheidung nicht feststellen. Denn die Beklagte hatte keine derartigen zusätzlichen Sicherungsvorkehrungen vorgehalten.
c)
Diese Pflichtverletzung hatte die Beklagte auch zu vertreten, §§ 280 Abs. 1 S. 2, 276 BGB.
Gemäß § 276 Abs. 2 BGB handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Fahrlässigkeit setzt Erkennbarkeit und Vermeidbarkeit der drohenden Tatbestandsverwirklichung voraus (vgl. BeckOK/Lorenz, BGB, 66. Edition, § 276, Rz. 28 mwN). Es kommt nach dem im Zivilrecht maßgeblichen objektiven Fahrlässigkeitsbegriff darauf an, was von einem durchschnittlichen Anforderungen entsprechenden Angehörigen des jeweiligen Verkehrskreises in der jeweiligen Situation erwartet werden konnte, ohne Rücksicht darauf, ob der Handelnde nach seinen individuellen Fähigkeiten, Kräften, Erfahrungen und Kenntnissen die objektiv gebotene Sorgfalt erkennen und erbringen konnte (BeckOK/Lorenz, aaO, Rz. 21). Danach richtet sich das Maß der erforderlichen Sorgfalt nach den durchschnittlichen Anforderungen des in Betracht kommenden Verkehrskreises.
Nach Maßgabe dessen hat die Beklagte, zu deren Lasten ihr Verschulden gem. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB zunächst vermutet wird, keine hinreichenden Exkulpationsgründe vorgetragen.
Insbesondere kann die Beklagte nicht damit gehört werden, sie habe sich bei der Sicherung des Tresorraumes auf die Beratung der Fa. Z. & M. verlassen dürfen. Denn wie bereits ausgeführt (s.o.) liegt der Vorwurf der objektiven Pflichtverletzung der Beklagten darin, den für sie aus dem Tatgeschehen in der Filiale in der H.str. deutlich zu Tage getretenen Risiken für die Sicherheit ihrer Tresorräume nicht hinreichend begegnet zu sein. Unbeschadet des Umstandes, dass der Beklagten etwaige Versäumnisse und zumindest leicht fahrlässiges Verhalten ihrer Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB zugerechnet würden, ist mit Blick auf die nach dem Tatgeschehen in der H.str. erforderlich werdenden, aber von der Beklagten unterlassenen Kontrollmaßnahmen im Tresorraum der Filiale von ihr schon nicht vorgetragen, dass diese Entscheidung auf eine sachverständige Empfehlung zurückzuführen ist. Im Hinblick auf das der Beklagten unterbreitete Angebot gem. Anlage B 17 über auszutauschende Bewegungsmelder ergibt sich nichts Gegenteiliges. Wie ausgeführt heißt es im Angebot, dass „weitere Umrüstarbeiten oder Erweiterungen […] objektspezifisch zu prüfen und bei Bedarf einzuplanen“ sind. Derlei Prüfungen hat die Beklagte entweder bewusst unterlassen oder aber fehlerhaft einen Bedarf für weitere Sicherungsvorkehrungen für sich nicht erkannt. Dazu, dass sich ein solcher Bedarf aus den Umständen des Tatgeschehens in der Filiale H.str. für die Beklagte aufdrängte, hat die Kammer ausgeführt.
d)
Der dem Zeugen H. entstandene Schaden beruht auch kausal auf der Pflichtverletzung der Beklagten.
Das Grunderfordernis jeder Schadenszurechnung – sowohl im Rahmen der vertraglichen als auch der deliktischen Haftung – bildet die Verursachung des Schadens im logisch-naturwissenschaftlichen Sinn. Nach der Äquivalenztheorie ist jede Bedingung kausal, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (allg. Meinung; vgl. nur BGH, Urt. v. 14.12.2016 – VIII ZR 49/16, Juris, Rz. 17 m.w.N.). Eine Unterlassung ist ursächlich, wenn pflichtgemäßes Handeln den Eintritt des Schadens mit Sicherheit – bloße Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit genügt nicht – verhindert hätte (Ebert in: Erman BGB, Kommentar, Vorbemerkung vor § 249, Rz. 37). In diesem Sinne besteht zwischen den Pflichtverletzungen der Beklagten und dem später eingetretenen Schaden bei dem Zeugen H. ein derartiger Kausalzusammenhang im Sinne einer conditio sine qua non.
Zu dieser Feststellung kommt die Kammer bereits aufgrund der unzureichenden Überwachung des Tresorraumes während der Öffnungszeiten und während des dort stattfindenden Kundenverkehrs (s.o.). Diese Vorgehensweise erweist sich ohne weiteres als kausal für den später eingetretenen Schaden des Zedenten / Zeugen H.. Denn wäre die Beklagte ihrer Verpflichtung, spätestens nach dem Tatgeschehen in der H.str. die Kontrollen im Tresorraum zu verschärfen und Mitarbeiter während der Öffnungszeiten und Anwesenheit von Kunden im Tresorraum zur dortigen Überwachung abzustellen, nachgekommen, wäre es nicht zu einer Manipulation des dortigen Bewegungsmelders gekommen. Ein Mitarbeiter, der während des Zugangs von Kunden (oder von potentiellen Tätern, die sich zu Tatvorbereitungsmaßnahmen im Tresorraum aufhalten) den Bewegungsmelder im Blick behalten hätte, hätte bereits jegliche Versuche einer Manipulation durch die Täter verhindert, jedenfalls aber ein Tätigwerden an dem vorhandenen Bewegungsmelder bemerkt und durch Einschreiten unterbunden. Gleiches gilt für die Installation z.B. einer auf den Bewegungsmelder gerichteten Videokamera. Auch durch solch eine Maßnahme wäre, wenn ggf. auch zeitversetzt, eine manipulierende Tätigkeit am Bewegungsmelder offenbar geworden und hätte die Beklagte daraufhin Maßnahmen einleiten können, die das Alarmsystem wieder in den ursprünglichen Zustand versetzen. Gleiches gilt sinngemäß für die weiteren Maßnahmen, die von der Beklagten nach dem Einbruchsversuch in der Filiale H.str. zur tresormäßigen Sicherung der Schrankfachanlage geschuldet waren. In der Gesamtschau der von der Beklagten vorzunehmenden Maßnahmen – Anpassung des Alarmsystems an den Grad „Hohes Risiko“, Vorhalten von objektspezifischen Gegebenheiten berücksichtigenden Erweiterungen des Alarmsystems, Anweisung von geeigneten (statt rein oberflächlichen) Kontrollen des Tresorraumes und des dort befindlichen Bewegungsmelders – kann die Kammer feststellen, dass derlei Maßnahmen jedenfalls zusammengenommen den später zwischen dem 6.8.2021 und 8.8.2021 erfolgten Einbruch verhindert hätten.
3.
Die Beklagte schuldet der Klägerin nach Maßgabe des Vorstehenden aus abgetretenem Recht Schadensersatz gemäß §§ 249 ff. BGB.
Zur gemäß § 249 BGB erforderlichen Wiederherstellung des Zustandes, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre, gehört, dem Kläger – der aufgrund der Abtretung nunmehr Inhaber des Schadensersatzanspruches ist – dasjenige zu ersetzen, was sich im Zeitpunkt des Einbruches im aufgebrochenen Schließfach befand. Die Kammer geht nach Durchführung der Beweisaufnahme davon aus, dass sich im – unstreitig vom Einbruch betroffenen und aufgebrochenen – Schließfach des Zeugen H. seit dem 7.10.2015 bis zum Einbruch am Wochenende des 6.8.2021 bis 8.8.2021 € 140.000 in bar befanden (nachfolgend unter a)). Über die von der Beklagten an den Zeugen H. bereits geleisteten € 40.000 schuldet sie gem. § 249 BGB die Zahlung weiterer € 100.000 (nachfolgend unter b)).
a)
Der von der Kammer uneidlich vernommene Zeuge H. hat zu Protokoll gegeben, in seinem Schließfach hätten sich 12 oder 13 persönliche Dokumente wie Abitur- und Diplomzeugnis, Urkunde des Notars über einen Wohnungskauf und seine Geburtsurkunde befunden; diese Dokumente habe er mit etwas Verzögerung bereits zurückerhalten. Zudem habe sich in dem Schließfach Bargeld in Höhe von € 140.000 befunden, gestückelt in 500er-Scheinen.
Er erinnere, dass er das Schließfach im Jahr 2015 angemietet habe. Zuvor habe er ein Schließfach bei der H.-Filiale in H. gehabt, wo er sechs Jahre lang gewohnt habe. Davor habe er knapp 30 Jahre in A. gewohnt. Vor der Anmietung in N. sei es so gewesen, dass er ein Jahr auf das Fach habe warten müssen, weil keine freien Fächer vorhanden gewesen seien. Bis dahin habe er das Bargeld in seiner Wohnung aufbewahrt. Dort habe er zwar immer Bargeld, aber solch einen hohen Betrag habe er eigentlich nicht längere Zeit in seiner Wohnung haben wollen. Es seien zunächst im Jahr 2015 € 130.000 gewesen und er habe dann im Jahr 2016 noch € 10.000 obendrauf gepackt, sodass es € 140.000 gewesen seien.
Der hohe Bargeldbetrag im Schließfach stamme, wie der Zeuge auf Nachfrage ausführte, von Abhebungen von seinem Konto. Dies sei in der Anlage K 7 als Übersicht dargestellt. In den dort aufgelisteten Abhebungen seien das Schließfachgeld enthalten und das Bestreiten seines Lebensunterhalts, also die täglichen Ausgaben. Von seiner Pension in Höhe von etwa € 3.200 netto, die er seit seiner Pensionierung 2014 erhalte, brauche er allenfalls die Hälfte. Abhebungen von seinem Konto seien immer wieder vorgekommen. Er sei ein Bargeldmensch, zahle also fast nur in bar und besitze auch keine Kreditkarte. Zwischendurch habe er auch mal einen kleinen Betrag in Aktien investiert, dann sei die Lehman-Krise gekommen und er sei dann davon wieder weg. Zu Goldkäufen befragt, hat der Zeuge H. erklärt, er habe im Jahr 2012 drei Münzen gekauft. Dann habe er bei der Filiale in N. zwei Goldkäufe getätigt von jeweils einem Wert von 10.000 – 12.000 €; die entsprechenden Belege habe er dabei. Die Bezahlung sei durch Abbuchung von seinem Girokonto erfolgt. Das Gold habe er mit nach Hause genommen, um es dort auch mal anzugucken. Das habe er dann zu Hause neben weiterem Bargeld, das er immer zwischen € 10.000 und € 15.000 oder € 20.000 zu Hause habe, aufbewahrt.
Das letzte Mal gezählt habe er das Geld im Schließfach 2016 im Zusammenhang mit der Einlage von weiteren € 10.000. Das sei dann ein Betrag von € 140.000 gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe sich das Geld in Umschlägen befunden, auf die er jeweils den Betrag pro Umschlag aufgebracht habe. Er könne heute nicht mehr genau zu den Beträgen etwas sagen, aber es habe Umschläge gegeben, die mit 20.000, 15.000 oder 10.000 markiert gewesen seien. Der 10.000er-Umschlag sei vielleicht mal durch einen anderen Umschlag ersetzt worden; obwohl er heute nicht mehr genau sagen könne, ob überhaupt jemals ein 10.000er-Briefumschlag im Schließfach gewesen sei. Für ihn habe sich insoweit beim Wechsel des Schließfachs nichts verändert, alle Umschläge seien noch da gewesen. Davor habe er das Geld das letzte Mal 2015 im Zusammenhang mit dem Wechsel der H.-Filiale gezählt. Er habe das Geld zuvor in der Filiale in H. gehabt, es dann mit nach Hause genommen und dort gezählt. Das sei ein Betrag von € 130.000 gewesen.
Das Geld habe er unmittelbar nach Erhalt des Schließfachs in das Schließfach in der Filiale N. eingelegt. Er habe das Schließfach aufgeschlossen, ebenso wie ein Mitarbeiter der H. das Schließfach aufgeschlossen habe, dann sei er alleingelassen worden und habe die € 130.000, von denen er berichtet habe, in das Fach hineingelegt.
Die € 10.000, die er 2016 noch eingelegt habe, stammten – wie der Zeuge weiter bekundet hat – aus Bargeldbeständen, die er immer zu Hause gehabt habe. Wann genau das gewesen sei, könne er aus seiner Erinnerung nicht mehr sagen.
Seitdem er den Betrag von insgesamt € 140.000 in das Schließfach gelegt habe, habe sich der Bestand nicht mehr verändert, danach seien weder Herausnahmen noch Hineinlagen erfolgt.
Der Zeuge hat die von ihm beschriebenen Vorgänge in jeglicher Hinsicht plausibel und zur Überzeugung der Kammer zu Protokoll gegeben.
Seine Angaben zur Höhe des im Schließfach befindlichen Bargelds waren in sich widerspruchsfrei und sind in Einklang zu bringen mit den von dem Kläger überreichten Unterlagen. Aus diesen lassen sich Bargeldabhebungen des Zeugen H. von dessen Girokonto im Zeitraum 2008 bis 2016 ersehen, die die Angaben des Zeugen, er habe zunächst einen aus Bargeldabhebungen gespeisten Gesamtbetrag von € 130.000 bei der Anmietung in das Schließfach eingelegt und diesen im Jahr 2016 um weitere € 10.000 erhöht, plausibel unterstreichen.
So findet sich der ganz überwiegende Teil der in der Anlage K 7 dargestellten Übersicht zu vom Kläger behaupteten Bargeldabhebungen des Zeugen H. von dessen Konto in den als Anlagen K 8 bis K 15 überreichten Kontoauszügen wieder; allein für den ausweislich der Anlage K 7 am 9.5.2008 abgehobenen Betrag von € 300 fehlt ein Beleg im korrespondierenden Kontoauszug Anlage K 8, S. 3. Ausweislich der Anlage K 8, S.1 ist ein Betrag in Höhe von € 41.000 zudem am 14.3.2008 abgehoben worden und nicht – wie in der Anlage K 7 aufgeführt – am 4.3.2008; dies ändert allerdings nichts an der übereinstimmenden Höhe dieser Einzelangabe und lässt sich zwanglos mit einem Tippfehler erklären. Damit ergibt sich (ohne die erwähnten, nicht belegten € 300) ein Betrag in Höhe von insgesamt € 213.519, den der Zeuge H. bis zum unstreitigen Datum der Schließfachanmietung am 7.10.2015 von seinem Girokonto abgehoben hat. Dass die Kontoauszüge aus Sicht der Beklagten lückenhaft seien, vermag daher aus Sicht der Kammer keinen Einfluss darauf zu haben, dass jedenfalls der behauptete Betrag an Bargeldabhebungen ohne Widersprüche nachweisbar ist.
Vor diesem Hintergrund ist es aus Sicht der Kammer plausibel und lebensnah, dass der Zeuge einen Betrag von € 130.000 unmittelbar nach Anmietung in das Schließfach eingelegt hat, verblieb doch als Differenz zu der zuvor über die Jahre hinweg abgehobenen Summe von über € 200.000 noch immer ausreichend Bargeld, um davon seine eigenen wie auch eventuelle Lebenshaltungskosten seiner Lebensgefährtin zu finanzieren. Dies gilt umso mehr, als der Zeuge bekundet hat, größere Beträge Bargeld habe er erst ab dem Jahr 2000 eingelegt, da er ab diesem Zeitpunkt – auch wegen Beschwerden an Rücken und Fuß – z.B. auf Urlaubsreisen verzichtet habe, sodass das Geld langsam immer mehr geworden sei. Größere Anschaffungen, insbesondere nach 2016, habe er nicht getätigt. Dies lässt sich auch aus den überreichten Kontoauszügen ersehen, die keine Überweisungen höherer Geldbeträge enthalten, anders als – wie dargestellt – Abhebungen. Dass er sowohl einen Wohnungs- als auch einen Autokauf finanziert hat, ohne Bargeld aus seinem Schließfach entnehmen zu müssen, ist aus den Angaben des Zeugen ohne Widersprüche plausibel geworden: So hat er detailreich erklärt, er fahre einen ca. 8,5 Jahre alten Golf, den er im Herbst 2014 im Zusammenhang mit dem Wechsel nach K. neu zum Preis von ca. € 20.000 – unter Inzahlungnahme seines alten Mercedes – gekauft habe. Ob er das Geld hierfür vom Konto abgehoben oder seinen Bargeldbeständen zu Hause entnommen habe, könne er nicht mehr sagen. Beides wäre indes aus Sicht der Kammer – wie bereits ausgeführt – plausibel; sein Schließfach hätte der Zeuge hierfür somit nicht bemühen müssen. 2014 habe er auch eine Wohnung in K. gekauft, wie der Zeuge sodann weiter berichtet hat, für die er ungefähr € 400 im Monat an Wohngeld zahle. Den Kaufpreis habe er dadurch finanziert, dass er zuvor mit seiner Lebensgefährtin ein Haus verkauft habe und jeder die Hälfte des Verkaufspreises erhalten habe. Von diesem Geldbetrag aus dem Hausverkauf habe er sogar nach dem Wohnungskauf noch etwas übriggehabt.
Dass der Zeuge zwischenzeitlich Unsicherheiten – vielfach auch erst auf Nachfragen – offenbart hat, die sich darauf bezogen, ob er eine größere Menge Bargeld zu Hause liegen gehabt oder ob er diese von seinem Konto abgehoben habe, mag auf den ersten Blick befremdlich wirken und aus Sicht der Beklagten als Anzeichen dafür gesehen werden, dass der Zeuge sich geirrt oder bewusst falsche Angaben gemacht hat. Dies stellt sich aus Sicht der Kammer bei Gesamtwürdigung des Aussageverhaltens des Zeugen H. allerdings anders dar: So hat der Zeuge insgesamt auf das Gericht den Eindruck gemacht, sich dank seines Berufs und seines Lebensstils zu keiner Zeit ernsthaft Sorgen um seine finanzielle Absicherung machen zu müssen, da er stets auf – für seine persönlichen Bedürfnisse – ausreichend Geld zurückgreifen konnte. Die überreichten Kontoauszüge zeichnen in der Gesamtschau das Bild einen durchaus als bescheiden zu bezeichnenden Lebensstils, sodass zudem ebenfalls plausibel ist, dass der Zeuge über die Jahre kein Bedürfnis und erst recht keine Notwendigkeit gehabt hat, neben seiner monatlich eingehenden Pension sowie dem nach seinem Bekunden zu Hause gelagerten Bargeld weiteres Geld aus seinem Schließfach zu entnehmen. Dass er sich vor diesem Hintergrund nicht im Detail gemerkt hat, ob er eine größere Summe Bargeld aus seinem angesparten Fundus zu Hause entnommen oder von seinem Konto abgehoben hat, lässt sich mit diesem seitens des Gerichts vom Zeugen gewonnenen Eindruck ohne Weiteres vereinbaren.
Gleiches gilt im Hinblick auf das von der Beklagten erfragte Depot des Zeugen H.: Auf die Frage des Beklagtenvertreters, wie viel sein Depot bei der Beklagten wert gewesen sei, hat der Zeuge ausgeführt, er meine, dass es „irgendwas zwischen € 20.000 und € 40.000“ gewesen sei. Dies hätte sich mit den vorher getätigten Angaben, er habe „einen kleinen Betrag“ in Aktien investiert, gedeckt (s.o.). Nachdem der Beklagtenvertreter ihm den Depotauszug mit einer Summe der Kurswerte von € 148.922 im September 2021 (Anlage B 31) vorgehalten hat, hat der Zeuge indes erklärt, da müsse er sich korrigieren, das stimme dann wohl doch nicht; da seien auch Aktien nach K. übertragen worden und er meine, in dem Auszug seien auch Aktien von A. und D. P. enthalten.
Angesichts dessen, dass letzteres tatsächlich der Fall ist, ist die Kammer überzeugt, dass auch diese Ungenauigkeit schlicht dem generellen Verhältnis des Zeugen H. seiner finanziellen Absicherung gegenüber geschuldet und kein Anzeichen dafür ist, dass der Zeuge sich im Hinblick auf für die streitgegenständlichen Beweisfragen wesentliche Vorgänge geirrt oder bewusst falsch ausgesagt hat. In diese Gesamtschau ist auch einzubeziehen, dass der Zeuge H. sich selber als Bargeldmensch bezeichnet hat, was ebenfalls zwanglos mit den überreichten Kontoauszügen, die zahlreiche Bargeldabhebungen gegenüber wenigen Überweisungen dokumentieren, vereinbar ist. Dass ein solcher „Bargeldmensch“, der sich über zu Hause gelagertes Bargeld stets ausreichend abgesichert fühlt und zu jeder Zeit über ausreichend Geld auf seinem Konto verfügt, auf das er via Abhebung am Geldautomaten – wiederum in Form von Bargeld – kurzfristig zugreifen kann, sich bezüglich anderer, nicht Bargeld betreffender Vermögenswerte im Hinblick auf die Höhe nicht korrekt erinnert, erscheint aus Sicht der Kammer stimmig und bietet keinen Grund, an den Angaben des Zeugen im Hinblick auf das – für ihn wichtigere – Bargeld zu zweifeln.
So ist es aus Sicht der Kammer auch plausibel, dass der Zeuge am 13.12.2016 die letzte Tranche in Höhe von € 10.000 in das Schließfach eingelegt hat. Ausweislich der Anlagen K 7 und K 15 hat der Zeuge am 7.12.2016 einen Betrag in Höhe von € 7.500 abgehoben. Dass er diesen mit weiterem, zu Hause befindlichen Bargeld aufgestockt und sodann wenige Tage später in das Schließfach eingelegt hat, ist daher stimmig.
Soweit die Beklagte generell darauf abstellt, es sei „gänzlich ungewöhnlich“, dass der Zeuge H. größere Mengen Bargeld und insbesondere den vorher aus dem Schließfach in der Filiale in H. entnommenen Betrag von € 130.000 zu Hause aufbewahrt habe, vermag die Kammer hierin keinen begründeten Anhaltspunkt zu erkennen, der gegen die Plausibilität der Angaben des Zeugen spricht. Im Gegenteil spricht ein solches eher ungewöhnliches Detail indiziell für den Wahrheitsgehalt der Angaben; hinzu kommt, dass es in der Gesamtschau für einen (heutzutage durchaus schon per se als „ungewöhnlich“ zu bezeichnenden) „Bargeldmenschen“ folgerichtig erscheinen mag, dieses Bargeld auf unabhängigem Wege zu verwahren. Vor diesem Hintergrund stimmig fügt sich in diesen Kontext auch ein, dass der Zeuge sein ausweislich der eingereichten Belege bei der Beklagten erworbenes Gold nicht in seinem Schließfach, sondern zu Hause aufbewahrt hat.
Gleiches gilt für die Aufbewahrung des Geldes (in 500er-Scheinen) in beschrifteten Umschlägen. Es ist vielmehr stimmig, dass der Zeuge angesichts dessen, dass er das Geld ursprünglich gezählt und in beschriftete Umschläge verpackt hat, sicher erinnern kann, um welchen Betrag es sich insgesamt gehandelt hat. Da er nach seinen – wie ausgeführt plausiblen – Angaben zu keinem Zeitpunkt Geld entnommen hat, ist folgerichtig und damit überzeugend, dass er den Betrag auch ohne erneutes Zählen nach dem Umzug in das neue Schließfach der Filiale in N. erinnern konnte.
Soweit die Beklagte zudem in Abrede gestellt hat, der Zeuge H. habe sich am 28.9.2018 und am 25.9.2020 nur wegen der Verlängerung seines Personalausweises an seinem Schließfach befunden, ist dies schon nicht erheblich. Die Beklagte hat nicht konkret vorgetragen, woraus sich ergeben solle, dass der Zeuge an diesen Tagen oder an einem dieser Tage Bargeld aus dem Schließfach entnommen habe.
Darüber hinaus vermag die Kammer die kritischen Ausführungen der Beklagten zu den diesbezüglichen Angaben des Zeugen H. aber auch nicht zu teilen: Der Zeuge hat ausgeführt, richtig sei, dass er im Jahr 2018 und ein weiteres Mal im Jahr 2020 am Schließfach gewesen sei. Bei beiden Gelegenheiten habe er aber kein Geld entnommen. Im Jahr 2018 habe er seine Geburtsurkunde dort herausgeholt. Diese habe er benötigt, weil sein Personalausweis abgelaufen sei und er beim Amt in Schleswig-Holstein ein Dokument habe vorlegen müssen; das sei seine Geburtsurkunde gewesen. Im Jahr 2020 habe er dann diese Geburtsurkunde wieder in das Schließfach hineingelegt. Er habe das mit dem neuen Personalausweis schon 2018 angestoßen, er habe da nachgefragt und ihm sei gesagt worden, er brauche ein Dokument. Auf Vorhalt der Anlage B2, dort S. 2, durch das Gericht, wonach von der Beklagten als Gültigkeitsdatum des bei der Anmietung des Schließfachs vorgelegten Personalausweises des Zeugen H. der Eintrag „gültig bis 24.10.2020“ vermerkt worden sei, hat der Zeuge bekräftigt, er bleibe dabei, dass er die Beantragung des neuen Personalausweises schon vorher angestoßen habe.
Auch diesbezüglich gilt, dass allein die vermeintliche Ungewöhnlichkeit eines Vorgangs (Verlängerung eines Ausweises weit vor dessen Ablauf durch Vorlage eines hierfür nicht zwingend erforderlichen Dokuments) nicht dagegen spricht, dass dieser Vorgang sich so ereignet hat. Dass der Zeuge H. als Pensionär seine Freizeit dazu genutzt hat, Behördengänge weit im Voraus zu erledigen, ist nicht abwegig. Angesichts dessen, dass der Zeuge nach Überzeugung der Kammer (s.o.) auch größere Mengen Bargeld bei sich zu Hause aufbewahrte, ist plausibel, dass er auch Dokumente wie eine Geburtsurkunde zwischenzeitlich zu Hause lagerte und erst nach einem Zeitraum von zwei Jahren zurück in das Schließfach legte. Aus seinen Angaben ergibt sich zudem, dass er 2018 davon ausgegangen sei, ein Dokument wie seine Geburtsurkunde vorlegen zu müssen; daran ändert sich durch die nachträglich von der Beklagten eingereichten Informationen, dies sei nicht erforderlich (Anlage B 32), nichts.
Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge gelogen hätte oder Tendenzen, welche darauf hinweisen, dass er unwahre Tatsachen angegeben hätte, sind für die Kammer nicht zu Tage getreten. Gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen und die Richtigkeit seiner Aussage spricht insbesondere nicht der Umstand, dass er als eigentlich wirtschaftlich Betroffener ein maßgebliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreites hat. Für sich genommen reicht dieser Umstand nicht aus, dem Zeugen fehlende Glaubwürdigkeit zu attestieren und die Begehung einer Straftat in Gestalt einer uneidlichen Falschaussage gem. § 153 StGB und eines versuchten Prozessbetruges gem. § 263 StGB anzunehmen.
b)
Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf eine mit dem Zeugen H. vereinbarte Haftungsreduzierung auf einen Höchstbetrag von € 40.000 berufen. Dabei kommt es auf die Frage, ob die AGB wirksam einbezogen wurden nicht an. Denn die Klausel zur Haftungsbegrenzung ist entweder nicht einschlägig oder nach § 309 Nr. 7 BGB unwirksam.
Die in Ziffer 9 der Sonderbedingungen für Kundenmietfächer, Fassung Januar 2017, Anlage B4 getroffene – insgesamt kaum verständliche – Regelung sieht u.a. eine höhenmäßige Haftungsbegrenzung vor. Nicht ganz eindeutig ist aus Sicht der Kammer, ob sich diese Haftungsbegrenzung nur auf die verschuldensunabhängige Haftung beziehen oder für jegliche Haftung der Beklagten gelten soll. Was das Ergebnis einer Auslegung, gegebenenfalls auch unter Heranziehung der Zweifelsregelung des § 305c Abs. 2 BGB ist, kann dahinstehen. Denn sollte sich die höhenmäßige Haftungsbegrenzung nur auf die verschuldensunabhängige Haftung beziehen, wäre die Klausel vorliegend bereits nicht einschlägig. Geltend gemacht wird keine verschuldensunabhängige Haftung, sondern eine Haftung für Verschulden. Sollte das Auslegungsergebnis sein, dass die höhenmäßige Haftungsbegrenzung für die Haftung der Beklagten insgesamt gilt, wäre die Klausel nach § 309 Nr. 7 BGB unwirksam. Eine Haftungshöchstgrenze stellt eine Begrenzung der Haftung im Sinne des § 309 Nr. 7 BGB dar, wenn nicht ausdrücklich die Haftung für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie die Haftung bei grobem Verschulden von der Haftungshöchstgrenze ausgenommen wird. Dies ist vorliegend nicht geschehen.
Hinweise der Beklagten in Gestalt von übergebenen Flyern und Plakaten an der Tresortür, wonach die Möglichkeit bestehe, den Schließfachinhalt über eine Haftungshöchstgrenze der Beklagten hinaus auf eigene Kosten zu versichern, ändern, da insoweit keine wirksame Vereinbarung begründet wurde, an der vollumfänglichen Haftung der Beklagten nichts. Hieraus folgt auch keine Obliegenheit und erst recht keine Pflicht der Kunden, das Schließfach mit Werten von höchstens € 40.000 zu befüllen, sodass auch ein Mitverschulden des Zeugen H. vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich ist.
4.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.
Zinsen aus Verzug stehen dem Kläger allerdings erst ab dem 28.3.2022 zu. Denn erst ab diesem Zeitpunkt befand sich die Beklagte gem. § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB in Zahlungsverzug. Das Schreiben der Beklagten vom 28.3.2022 (Anlage K 20) stellt in diesem Sinne eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung dar, denn danach war aus ihrer Sicht durch die erfolgte Zahlung von € 40.000, bei der es sich „ausdrücklich nicht um eine Abschlagszahlung“ handle, der Vorgang im Hinblick auf Bargeld, mithin die Forderung des Zeugen H. von € 140.000, „abgeschlossen“. Einen vorherigen Verzugseintritt hat der Kläger nicht dargetan. Insbesondere die mit Anwaltsschreiben vom 15.11.2021 erfolgte Fristsetzung bis zum 3.12.2021 bewirkte nach Ablauf dieser Frist ohne Ausspruch einer Mahnung – eine solche trägt der Kläger nicht vor – keinen Verzug ab diesem Datum. Zinsen verlangt der Kläger auf € 70.000 seit dem 04.12.2021. Hinsichtlich dieses Betrages sind ihm Zinsen in gesetzlicher Höhe seit dem 28.3.2022 zuzusprechen. Der Kläger verlangt ferner auf einen weiteren Betrag von € 30.000 Zinsen seit Rechtshängigkeit, die ihm nach §§ 288, 291 BGB als Prozesszinsen in gesetzlicher Höhe zuzusprechen sind, ohne dass es insoweit auf die Frage des Verzugseintritts ankäme.
Im Übrigen war der geltend gemachte Zinsanspruch auf die Hauptforderung abzuweisen.
5.
Ein Anspruch auf die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten besteht demgegenüber nicht. Ansprüche aus der vorgerichtlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Zeugen H. für diesen sind nicht mit abgetreten worden.
Die Abtretungsvereinbarung bezieht sich – obwohl zum Zeitpunkt der Abtretung die Gebühren für die vorgerichtliche Tätigkeit bereits angefallen waren – lediglich auf die Hauptforderung in Höhe von € 100.000 zzgl. zwischenzeitlich entstandener Verzugszinsen. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten finden dort keine Erwähnung. Eine Auslegung, dass diese als von der Hauptforderung dem Grunde und der Höhe nach abhängige Nebenforderung gleichsam automatisch mit dieser unter der Gesamtbezeichnung „Hauptforderung“ abgetreten werden sollten (vgl. dazu MüKoBGB/Kieninger, BGB, § 398, 9. Aufl., 2022, Rz. 70), verbietet sich mit Blick auf den Umstand, dass die Verzugszinsen als ebensolche Nebenforderung explizit aufgeführt sind und der Kläger hierzu nichts weiter vorgetragen hat.
Zu einer vorgerichtlichen Tätigkeit für den Kläger selbst nach Abschluss der Abtretungsvereinbarung ist weder vorgetragen worden, noch ist eine solche ersichtlich.
Hiernach besteht für die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten auch kein Zinsanspruch und war die Klage auch insoweit abzuweisen.
II.
Die Nebenforderungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 S. 1 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung ist nach § 3 ZPO erfolgt.