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Schadensersatzanspruch wegen unzureichender Sicherheitsvorkehrungen bei Bankschließfach

Dreister Einbruch in Hamburger Bankfiliale: Durch einen Bohrkanal gelangten Diebe in den Tresorraum und plünderten Hunderte von Schließfächern. Nun müssen sich die Verantwortlichen fragen lassen, wer für den Schaden aufkommt, denn das Gericht sieht die Bank in der Pflicht. War die Sicherheit der Schließfächer nur Fassade?

Übersicht:

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: LG Hamburg
  • Datum: 29.06.2023
  • Aktenzeichen: 330 O 348/22
  • Verfahrensart: Schadensersatzklage aus abgetretenem Recht im Zusammenhang mit einem Einbruch
  • Rechtsbereiche: Schadensersatzrecht, Vertragsrecht
  • Beteiligte Parteien:
    • Kläger: Fordert Schadensersatz für den entstandenen finanziellen Schaden aufgrund eines Einbruchs in die Filialräumlichkeiten der Beklagten. Der Anspruch beruht auf einem abgetretenen Recht aus einem Mietfachvertrag, bei dem Herr R. H. als ursprünglicher Anspruchsinhaber auftrat.
    • Beklagte: Betreiberin der betroffenen Filialräumlichkeiten, in denen der Einbruch stattfand. Sie wird unter anderem wegen der vertraglichen Auslegung der Sonderbedingungen und der sich daraus ergebenden Haftungsfragen in Anspruch genommen.
  • Um was ging es?
    • Sachverhalt: Durch einen Einbruch in die Filialräumlichkeiten der Beklagten entstand ein Schadensfall, dessen finanzieller Ausgleich durch einen Schadensersatzanspruch geltend gemacht wird. Grundlage ist ein Mietfachvertrag über ein Wertschließfach, bei dem Herr R. H. alleinigen Zugriff hatte und dessen Anspruch an den Kläger abgetreten wurde.
    • Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob die Beklagte für die durch den Einbruch entstandenen Schäden haftbar gemacht werden kann, wobei insbesondere vertragliche Sonderbedingungen und Haftungsregelungen des Mietfachvertrags zu berücksichtigen sind.
  • Was wurde entschieden?
    • Entscheidung: Die Beklagte wird zur Zahlung eines Gesamtbetrags von 100.000 EUR verurteilt. Dabei sind Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf €70.000 ab dem 28.03.2022 und auf €30.000 ab dem 11.11.2022 zu zahlen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Zudem trägt die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits und das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
    • Folgen: Die Beklagte ist verpflichtet, den festgesetzten Geldbetrag nebst Zinsen sowie die Prozesskosten zu zahlen. Die Vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils sichert die Durchsetzung der Zahlungspflicht, und der festgesetzte Streitwert beträgt 100.000 EUR.

Der Fall vor Gericht


Gerichtsurteil zu Bankschließfach-Einbruch: Bank haftet für unzureichende Sicherheit

Burglars drilling into a bank vault in a dimly lit corridor, with dust in the air and tools scattered on the floor.
Haftung der Bank für Einbruchschäden | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Das Landgericht Hamburg hat in einem aktuellen Urteil (Az.: 330 O 348/22) entschieden, dass eine Bank für Schäden haftbar gemacht werden kann, die durch einen Einbruch in Kundenschließfächer entstehen, wenn die Sicherheitsvorkehrungen der Bank als unzureichend eingestuft werden. In dem vorliegenden Fall wurde einer Klage auf Schadensersatz in Höhe von 100.000 Euro stattgegeben, da das Gericht Mängel in den Sicherheitsmaßnahmen der betroffenen Bankfiliale feststellte.

Einbruch in Hamburger Bankfiliale: Täter nutzten Schwachstellen im Gebäude

Dem Urteil zufolge ereignete sich der Einbruch in eine Filiale der beklagten Bank in N. an einem Wochenende im August 2021. Unbekannte Täter verschafften sich Zugang zum Tresorraum, indem sie einen etwa 45 cm breiten Bohrkanal durch die Decke bohrten. Dieser Zugangspunkt befand sich in leerstehenden, oberhalb der Bankfiliale gelegenen Praxisräumen. Die Täter nutzten offenbar die bauliche Situation des kombinierten Wohn- und Geschäftshauses aus, um unbemerkt in den Tresorraum einzudringen.

Aufbruch zahlreicher Schließfächer: Hoher Schaden für Bankkunden

Im Tresorraum der Bankfiliale befanden sich insgesamt 1.223 Kundenschließfächer. Von diesen wurden rund 650 Schließfächer von den Einbrechern aufgebrochen und Wertgegenstände entwendet. Auch das Schließfach des Zeugen R.H., des Zedenten (Abtretenden) der streitgegenständlichen Forderung, war unter den betroffenen Fächern. Der genaue Inhalt des Schließfachs von Herrn H. und der Wert der entwendeten Gegenstände waren zwischen den Parteien strittig, spielten aber für die grundsätzliche Haftungsfrage der Bank eine zentrale Rolle.

Klage auf Schadensersatz: Vorwurf mangelnder Sicherheitsvorkehrungen

Herr R.H., vertreten durch den Kläger, forderte von der Bank Schadensersatz für den Verlust aus seinem Schließfach. Die Klage stützte sich auf die Argumentation, dass die Bank ihre vertraglichen Pflichten zur Sicherung der Schließfächer verletzt habe und somit für den entstandenen Schaden verantwortlich sei. Kern des Vorwurfs waren unzureichende Sicherheitsvorkehrungen, die den Einbruch ermöglicht oder zumindest begünstigt hätten.

Bank beruft sich auf Haftungsbegrenzung: Maximal 40.000 Euro Schadensersatz

Die beklagte Bank argumentierte unter anderem mit den „Sonderbedingungen für Kundenmietfächer“, in denen die Haftung für Schäden durch Einbruchdiebstahl auf maximal 40.000 Euro begrenzt wird. Diese Klausel sollte nach Ansicht der Bank die Schadensersatzforderung des Klägers begrenzen. Zudem stellte die Bank die Höhe des tatsächlich entstandenen Schadens in Frage und betonte, dass die Filiale über eine Einbruchmeldeanlage verfüge.

Gericht weist Haftungsbegrenzung zurück: Unwirksamkeit der Klausel im Fokus

Das Landgericht Hamburg folgte der Argumentation der Bank hinsichtlich der Haftungsbegrenzung nicht. Ob die „Sonderbedingungen für Kundenmietfächer“ wirksam in den Vertrag zwischen Herrn H. und der Bank einbezogen wurden, ließ das Gericht ausdrücklich offen. Selbst wenn die Klausel wirksam wäre, greife sie im vorliegenden Fall nicht, so das Gericht. Denn die Haftungsbegrenzung setze ein „Verschulden der H.“ (hier der Bank) voraus, und dieses Verschulden sah das Gericht als gegeben an, da die Bank nicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt angewendet habe.

Mangelnde Sorgfaltspflichten der Bank: Kernbohrung nicht ausreichend verhindert

Das Gericht begründete die mangelnde Sorgfaltspflicht der Bank insbesondere damit, dass die Sicherung der Filialräume nicht ausreichend war, um einen Einbruch durch Kernbohrung zu verhindern. Die vorhandene Einbruchmeldeanlage mit Bewegungsmeldern und Videokameras in den Filialräumen, aber eben nicht im Tresorraum selbst, sowie die Alarmanlagen an den Außenwänden wurden als nicht ausreichend erachtet, um die spezifische Gefahr eines Einbruchs von den oberhalb gelegenen, leerstehenden Räumlichkeiten abzuwehren.

Keine Überwachung leerstehender Nachbarräume: Sicherheitslücke erkannt

Ein entscheidender Punkt in der Urteilsbegründung war, dass die Bank es versäumt hatte, die leerstehenden Nachbarräume, die den Zugang zum Tresorraum ermöglichten, in ihre Sicherheitsüberwachung einzubeziehen. Obwohl die Bank wusste oder hätte wissen müssen, dass diese Räume leer standen und somit ein potenzielles Sicherheitsrisiko darstellten, wurden keine zusätzlichen Maßnahmen ergriffen, um einen Einbruch von dort zu verhindern. Dies wertete das Gericht als wesentliche Verletzung der Sorgfaltspflicht.

Schadensersatz in Höhe von 100.000 Euro zugesprochen: Umfang des Verlusts anerkannt

Das Gericht sprach dem Kläger Schadensersatz in Höhe von 100.000 Euro zu. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus 70.000 Euro zuzüglich Zinsen seit dem 28.03.2022 und weiteren 30.000 Euro zuzüglich Zinsen seit dem 11.11.2022. Damit erkannte das Gericht den vom Kläger geltend gemachten Schaden in vollem Umfang an, obwohl der genaue Inhalt des Schließfachs und dessen Wert zwischen den Parteien streitig waren. Offenbar legte das Gericht hierbei das Vorbringen des Klägers und Zedenten zugrunde.

Bedeutung des Urteils für Betroffene und Bankkunden

Dieses Urteil des Landgerichts Hamburg hat erhebliche Bedeutung für Bankkunden mit Schließfächern und für Banken selbst. Es verdeutlicht, dass Banken eine umfassende Sorgfaltspflicht bei der Sicherung von Kundenschließfächern trifft und dass diese Pflicht nicht auf die bloße Installation einer Alarmanlage beschränkt ist. Banken müssen vielmehr die spezifischen Risiken der jeweiligen Filiallage und -struktur berücksichtigen und angemessene Sicherheitsmaßnahmen ergreifen, um Einbrüche zu verhindern. Dazu gehört auch die Überwachung potenzieller Zugangspunkte, wie beispielsweise leerstehende Nachbarräume.

Für Bankkunden bedeutet das Urteil, dass sie im Falle eines Einbruchs in ihr Schließfach nicht automatisch auf die in den AGBs möglicherweise enthaltenen Haftungsbegrenzungen verwiesen werden können. Wenn die Bank nachweislich ihre Sorgfaltspflichten verletzt hat, besteht die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche über die Haftungsbegrenzung hinaus geltend zu machen. Es ist jedoch wichtig zu betonen, dass jeder Einzelfall individuell geprüft wird und die Beweislast für die mangelnde Sorgfaltspflicht der Bank beim Kunden liegt. Dieses Urteil stärkt jedoch die Rechte von Bankkunden und setzt ein wichtiges Signal an die Kreditinstitute, die Sicherheit von Kundenschließfächern ernst zu nehmen und angemessen zu gewährleisten.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil zeigt, dass Banken bei Einbrüchen in Schließfach-Anlagen trotz Haftungsbegrenzungen in ihren Vertragsbedingungen vollumfänglich haften können, wenn sie nicht ausreichende Sicherheitsmaßnahmen implementiert haben. Die Quintessenz liegt darin, dass Sorgfaltspflichtverletzungen einer Bank – wie unzureichende Überwachungssysteme oder mangelhafte Reaktion auf Vorwarnereignisse – zu einer Haftung über vertraglich festgelegte Grenzen hinaus führen können. Das Urteil dürfte erhebliche Bedeutung für Bankkunden haben, die Schließfächer nutzen, da es die Verantwortung von Finanzinstituten für angemessene Sicherheitsstandards unterstreicht und deren Haftungsbegrenzungen bei Fahrlässigkeit in Frage stellt.

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Unsicherheit bei der Haftungsfrage von Bankschließfächern?

Wer sich mit den Folgen unzureichender Sicherheitsvorkehrungen konfrontiert sieht, weiß, dass die Frage der Haftung bei Bankschließfächern komplexe Herausforderungen birgt. Unklare Sicherheitsstrukturen und Schwachstellen im Schutzkonzept können schnell zu schwierigen Rechtsfragen führen, die einer genauen und sachlichen Analyse bedürfen.

Wir unterstützen Sie dabei, Ihren Fall differenziert zu beleuchten und die relevanten rechtlichen Aspekte genau zu prüfen. Mit einer strukturierten und nachvollziehbaren Beratung ermöglichen es Ihnen, sich einen klaren Überblick über Ihre Rechte und Ansprüche zu verschaffen.

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FAQ - Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Unter welchen Umständen haftet eine Bank für Schäden, die durch einen Einbruch in ein Bankschließfach entstehen?

Eine Bank haftet grundsätzlich für Schäden durch einen Einbruch in ein Bankschließfach, wenn sie ihre Obhuts- und Sicherungspflichten verletzt hat. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Bank keine angemessenen Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat, um die Schließfächer zu schützen.

Voraussetzungen für die Haftung der Bank

Die Haftung der Bank tritt ein, wenn:

  1. Nachweislich unzureichende Sicherheitsmaßnahmen vorliegen. Wenn Sie als Kunde beweisen können, dass die Bank keine angemessenen Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat, kann sie zur Verantwortung gezogen werden.
  2. Die Bank ihre Sorgfaltspflicht grob fahrlässig oder vorsätzlich verletzt hat. In diesem Fall haftet die Bank in der Regel unbegrenzt für den entstandenen Schaden.
  3. Nach einem vorherigen Einbruchsversuch keine zusätzlichen Sicherheitsmaßnahmen ergriffen wurden. Stellen Sie sich vor, es gab bereits einen Einbruchsversuch in einer anderen Filiale. In diesem Fall muss die Bank ihre Sicherheitsvorkehrungen überprüfen und gegebenenfalls verstärken.
  4. Die Bank Sie als Kunden nicht ausreichend über mögliche Risiken und fehlende Sicherheitsmaßnahmen aufgeklärt hat.

Beweislast und Haftungsumfang

Als Schließfachinhaber tragen Sie grundsätzlich die Beweislast für den Inhalt des Schließfachs. Das bedeutet, Sie müssen nachweisen können, welche Gegenstände sich zum Zeitpunkt des Einbruchs im Schließfach befanden. Hierbei können Ihnen Kaufbelege, Fotos oder andere Dokumentationen helfen.

Wenn die Bank ihre Pflichten verletzt hat, haftet sie in der Regel unbegrenzt für den entstandenen Schaden. Einige Banken versuchen zwar, die Haftung in ihren AGB zu begrenzen, solche Klauseln sind jedoch oft unwirksam, insbesondere wenn sie Schäden bei grober Fahrlässigkeit nicht ausdrücklich ausnehmen.

Konkrete Sicherheitsmaßnahmen

Um ihrer Sorgfaltspflicht nachzukommen, sollte eine Bank folgende Sicherheitsvorkehrungen treffen:

  • Zutrittskontrolle zum Tresorraum
  • Installation von Überwachungskameras
  • Einsatz von Alarmanlagen und Bewegungsmeldern
  • Regelmäßige Wartung und Überprüfung der Sicherheitssysteme

Wenn Sie ein Schließfach mieten, achten Sie darauf, ob diese Sicherheitsmaßnahmen vorhanden sind. Im Zweifelsfall fragen Sie bei Ihrer Bank nach den konkreten Sicherheitsvorkehrungen.

Beachten Sie, dass trotz der grundsätzlichen Haftung der Bank für verschuldete Schäden, viele Banken in der Praxis zunächst jegliche Haftung ablehnen. In einem solchen Fall kann es notwendig sein, Ihre Ansprüche gerichtlich geltend zu machen.


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Welche Sicherheitsmaßnahmen muss eine Bank ergreifen, um ihre Kunden vor Einbrüchen in Bankschließfächer zu schützen?

Banken sind verpflichtet, umfassende Sicherheitsmaßnahmen zu implementieren, um die in Schließfächern aufbewahrten Wertsachen ihrer Kunden bestmöglich zu schützen. Diese Maßnahmen umfassen bauliche, technische und organisatorische Vorkehrungen, die dem Risiko angemessen sein müssen.

Bauliche Sicherheitsmaßnahmen

Der Schließfachraum muss sich in einem einbruchsicheren Tresorraum befinden. Dieser sollte aus stahlarmiertem Beton bestehen und über mehrere Sicherheitsstufen verfügen. Die Wände, Decken und Böden müssen eine ausreichende Dicke aufweisen, um Einbruchsversuche zu erschweren. Die Konstruktion sollte mindestens der Widerstandsklasse RC 4 nach DIN EN 1627 entsprechen. Zusätzlich sind spezielle Sicherheitstüren mit komplexen Schließmechanismen erforderlich.

Technische Sicherheitsvorkehrungen

Moderne Schließfachanlagen müssen mit hochentwickelten Alarmsystemen ausgestattet sein. Dazu gehören Bewegungsmelder, Erschütterungssensoren und Wärmebildkameras. Eine permanente Videoüberwachung des Tresorraums und der Zugangsbereiche ist Standard. Viele Banken setzen zudem auf biometrische Zugangssysteme, wie Fingerabdruck- oder Irisscanner, um die Identität der Schließfachinhaber zweifelsfrei zu verifizieren.

Organisatorische Maßnahmen

Banken müssen strenge Zugangskontrollen durchführen. Nur autorisierte Personen dürfen den Tresorraum betreten, wobei das Vier-Augen-Prinzip oft Anwendung findet. Es müssen detaillierte Protokolle über jeden Zugang zum Schließfachbereich geführt werden. Regelmäßige Schulungen des Personals in Sicherheitsfragen sind ebenfalls vorgeschrieben.

Wenn Sie ein Schließfach mieten, können Sie erwarten, dass die Bank folgende Sicherheitsaspekte berücksichtigt:

  • Kontrolle des Zugangs zum Tresorraum
  • Installation und Wartung geeigneter Sicherheitssysteme
  • Überwachung und Meldung verdächtiger Aktivitäten

Es ist wichtig zu verstehen, dass die konkreten Sicherheitsmaßnahmen je nach Lage und Beschaffenheit der Bankfiliale variieren können. Eine Bank in einer Großstadt mag andere Sicherheitsvorkehrungen treffen als eine kleine Filiale in einer ländlichen Gegend. Entscheidend ist, dass die Maßnahmen dem jeweiligen Risiko angemessen sind.

Beachten Sie, dass trotz aller Sicherheitsvorkehrungen ein Restrisiko bestehen bleibt. Wenn Sie besonders wertvolle Gegenstände in einem Bankschließfach aufbewahren möchten, sollten Sie mit Ihrer Bank über zusätzliche Versicherungsoptionen sprechen. Die Standardversicherung deckt oft nur einen begrenzten Wert ab.


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Sind Haftungsbeschränkungen der Bank für Einbruchschäden in Bankschließfächer rechtlich zulässig?

Haftungsbeschränkungen der Bank für Einbruchschäden in Bankschließfächer sind grundsätzlich zulässig, unterliegen jedoch strengen rechtlichen Grenzen. Ihre Wirksamkeit hängt von verschiedenen Faktoren ab:

Grundsätzliche Zulässigkeit

Banken dürfen ihre Haftung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) begrenzen. Dies ist eine gängige Praxis, um das finanzielle Risiko für die Bank zu minimieren. Allerdings müssen diese Klauseln bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um rechtlich wirksam zu sein.

Grenzen der Haftungsbeschränkung

Haftungsbeschränkungen sind unwirksam, wenn sie den Kunden unangemessen benachteiligen. Dies ist der Fall, wenn die Beschränkung zu weitreichend ist oder wichtige Rechte des Kunden aushebelt. Wenn Sie beispielsweise ein Schließfach mieten, erwarten Sie zu Recht einen gewissen Schutz Ihrer Wertsachen. Eine Klausel, die jegliche Haftung der Bank ausschließt, wäre daher unangemessen.

Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Bank sind Haftungsbeschränkungen generell unwirksam. Stellen Sie sich vor, die Bank würde bewusst auf Sicherheitsmaßnahmen verzichten, um Kosten zu sparen. In einem solchen Fall könnte sie sich nicht auf eine Haftungsbegrenzung berufen.

Überraschende Klauseln

Haftungsbeschränkungen können auch unwirksam sein, wenn sie für den Kunden überraschend sind. Dies regelt § 305c BGB. Eine Klausel gilt als überraschend, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners erheblich abweicht. Wenn Sie ein Bankschließfach mieten und im Kleingedruckten steht, dass die Bank nur bis zu einem Betrag von 100 Euro haftet, wäre dies wahrscheinlich eine überraschende Klausel.

Rechtsprechung zur Haftungsbegrenzung

Die Rechtsprechung hat sich mit der Frage der Haftungsbegrenzung bei Bankschließfächern befasst. Gerichte haben entschieden, dass eine Haftungsbegrenzung auf den Zeitwert bei grober Fahrlässigkeit unwirksam ist. In einem Fall musste eine Bank den vollen Schaden ersetzen, weil sie nach einem früheren Einbruchsversuch keine zusätzlichen Sicherheitsmaßnahmen ergriffen hatte.

Praktische Auswirkungen für Sie

Wenn Sie ein Bankschließfach nutzen, sollten Sie die AGB sorgfältig prüfen. Achten Sie besonders auf Klauseln zur Haftungsbegrenzung. Im Schadensfall kann die Bank sich nur auf wirksame Haftungsbeschränkungen berufen. Bei Verletzung von Sicherungspflichten oder grober Fahrlässigkeit muss die Bank in der Regel den vollen Schaden ersetzen, unabhängig von Haftungsbegrenzungen in den AGB.


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Was kann ich tun, wenn meine Wertsachen aus einem Bankschließfach gestohlen wurden und die Bank sich weigert, den Schaden zu ersetzen?

Wenn Ihre Wertsachen aus einem Bankschließfach gestohlen wurden und die Bank eine Entschädigung verweigert, können Sie folgende Schritte unternehmen:

Dokumentation und Beweissicherung

Dokumentieren Sie den Inhalt Ihres Schließfachs so genau wie möglich. Sammeln Sie alle verfügbaren Belege wie Kaufquittungen, Fotos oder Gutachten der gestohlenen Gegenstände. Diese Dokumentation ist entscheidend, da Sie als Kunde die Beweislast für den Inhalt und Wert der entwendeten Gegenstände tragen. Je detaillierter Ihre Aufzeichnungen sind, desto besser stehen Ihre Chancen auf Schadensersatz.

Schriftliche Schadensmeldung

Melden Sie den Diebstahl unverzüglich und schriftlich bei Ihrer Bank. Beschreiben Sie den Vorfall und listen Sie alle gestohlenen Gegenstände mit ihrem Wert auf. Fordern Sie die Bank auf, den Schaden zu ersetzen und setzen Sie eine angemessene Frist für die Regulierung.

Prüfung der Vertragsbedingungen

Überprüfen Sie die Vertragsbedingungen Ihres Schließfachvertrags. Achten Sie besonders auf Klauseln zur Haftungsbegrenzung. In vielen Fällen sind solche Begrenzungen unwirksam, wie ein Urteil des Landgerichts Hamburg zeigt, das eine Haftungsbegrenzung auf 40.000 Euro für unwirksam erklärte.

Einleitung rechtlicher Schritte

Wenn die Bank weiterhin die Zahlung verweigert, können Sie eine Klage in Erwägung ziehen. Gerichte haben in der Vergangenheit oft zugunsten der Kunden entschieden, wenn Banken ihre Sorgfaltspflichten verletzt haben. Das Kammergericht Berlin urteilte beispielsweise, dass Banken verpflichtet sind, angemessene Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz der Schließfächer zu treffen.

Beweisführung vor Gericht

Im Falle eines Gerichtsverfahrens müssen Sie als Kunde nachweisen:

  • Dass Sie die Wertsachen tatsächlich im Schließfach deponiert haben
  • Den genauen Wert der entwendeten Gegenstände

Die Bank hingegen muss beweisen, dass sie ihre Sorgfaltspflichten nicht verletzt hat. Können Sie den Inhalt und Wert glaubhaft machen und hat die Bank ihre Pflichten verletzt, stehen Ihre Chancen gut, den vollen Schadensersatz zu erhalten.

Bedenken Sie, dass jeder Fall individuell ist und das Ergebnis von den spezifischen Umständen abhängt. Eine sorgfältige Dokumentation und die Kenntnis Ihrer Rechte sind entscheidend, um Ihre Ansprüche erfolgreich durchzusetzen.


 

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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar - Juristische Fachbegriffe kurz und knapp einfach erklärt

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Schadensersatz

Schadensersatz bezeichnet die finanzielle Entschädigung, die eine Person oder Institution leisten muss, wenn sie einem anderen durch rechtswidriges Verhalten einen Schaden zugefügt hat. Diese Entschädigung soll den Geschädigten wirtschaftlich so stellen, als wäre der Schaden nicht eingetreten. Die rechtliche Grundlage bilden die §§ 249 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).

Im Bankwesen entsteht eine Schadensersatzpflicht, wenn das Institut seine vertraglichen Pflichten verletzt, etwa durch mangelnde Sicherheitsmaßnahmen bei Schließfächern. Der Ersatz umfasst den tatsächlich entstandenen Vermögensschaden.

Beispiel: Bei einem Einbruch in eine Bank mit unzureichenden Sicherheitsvorkehrungen werden Wertgegenstände aus einem Schließfach gestohlen. Der Kunde kann Schadensersatz verlangen, weil die Bank ihre Sorgfaltspflicht verletzt hat.


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Abgetretenes Recht

Ein abgetretenes Recht (Zession) bezeichnet die Übertragung eines Anspruchs von einer Person (Zedent) auf eine andere Person (Zessionar). Nach §§ 398 ff. BGB kann der neue Anspruchsinhaber diesen Anspruch im eigenen Namen geltend machen. Die Abtretung erfolgt durch Vertrag und bedarf keiner besonderen Form.

Bei der Abtretung gehen alle Nebenrechte wie Zinsen oder Sicherheiten automatisch mit auf den neuen Gläubiger über. Wichtig ist, dass der Schuldner (hier die Bank) nach der Abtretung nur noch an den neuen Gläubiger leisten darf.

Beispiel: Herr R. H. (ursprünglicher Schließfachmieter) tritt seinen Schadensersatzanspruch gegen die Bank an den Kläger ab. Dieser kann nun den Anspruch in eigenem Namen einklagen, obwohl er selbst keinen direkten Vertrag mit der Bank hatte.


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Mietfachvertrag

Ein Mietfachvertrag ist ein spezieller Verwahrungsvertrag zwischen einer Bank und einem Kunden über die Nutzung eines Bankschließfachs. Er umfasst die Überlassung eines gesicherten Fachs zur Aufbewahrung von Wertgegenständen gegen Entgelt. Rechtlich handelt es sich um eine Mischform aus Miet- und Verwahrungsvertrag (§§ 535, 688 BGB).

Der Vertrag regelt den Zugang zum Schließfach, die Vergütung und besonders die Haftungsfragen bei Verlust oder Beschädigung der eingelagerten Gegenstände. Banken verwenden dafür üblicherweise standardisierte Sonderbedingungen.

Beispiel: Ein Kunde mietet ein Schließfach bei seiner Bank, um dort Schmuck und wichtige Dokumente sicher aufzubewahren. Er erhält einen Schlüssel und muss sich bei jedem Zugang ausweisen.


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Haftungsbegrenzung

Eine Haftungsbegrenzung ist eine vertragliche Vereinbarung, die die Höhe des zu ersetzenden Schadens auf einen bestimmten Betrag beschränkt. Bei Bankschließfächern ist diese Praxis üblich und in den Sonderbedingungen der Banken festgehalten. Die rechtliche Grundlage bildet die Vertragsfreiheit nach § 305 ff. BGB.

Wichtig: Solche Begrenzungen sind unwirksam, wenn sie unangemessen sind oder wenn der Schaden durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz verursacht wurde (§ 309 Nr. 7 BGB). Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten – wie angemessener Sicherheitsmaßnahmen – können Gerichte die Haftungsbegrenzung für unwirksam erklären.

Beispiel: Eine Bank begrenzt ihre Haftung für Schließfächer auf 20.000 Euro. Bei einem Einbruch wegen unzureichender Sicherheitsvorkehrungen muss sie dennoch den vollen Schaden ersetzen, da die Begrenzung unwirksam ist.


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Sorgfaltspflichtverletzung

Eine Sorgfaltspflichtverletzung liegt vor, wenn ein Vertragspartner die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet und dadurch seine vertraglichen Pflichten verletzt. Die Grundlage findet sich in § 276 BGB. Bei Banken besteht eine besonders hohe Sorgfaltspflicht bezüglich der Sicherheit von Kundenvermögen.

Die Verletzung der Sorgfaltspflicht kann fahrlässig (Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt) oder vorsätzlich (bewusstes Handeln) erfolgen. Bei Bankschließfächern bedeutet dies die Pflicht, angemessene Sicherungsmaßnahmen zu treffen und auf Sicherheitswarnungen zu reagieren.

Beispiel: Eine Bank ignoriert Hinweise auf Einbruchsversuche und verstärkt ihre Sicherheitsmaßnahmen nicht. Bei einem späteren erfolgreichen Einbruch liegt eine Sorgfaltspflichtverletzung vor, die zur vollen Haftung führt.


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Vorläufige Vollstreckbarkeit

Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist ein prozessrechtliches Instrument, das es einem Kläger ermöglicht, ein Urteil bereits vor dessen Rechtskraft durchzusetzen. Geregelt ist dies in §§ 708-713 der Zivilprozessordnung (ZPO). Bei Geldforderungen kann der Kläger also schon vor Abschluss aller möglichen Rechtsmittelverfahren die Zahlung verlangen.

Als Schutz für den Beklagten wird meist eine Sicherheitsleistung verlangt, im vorliegenden Fall 110% des zu vollstreckenden Betrags. Diese dient zur Absicherung für den Fall, dass das Urteil später aufgehoben wird.

Beispiel: Der Kläger erhält ein Urteil über 100.000 Euro gegen die Bank. Er kann diesen Betrag einfordern, auch wenn die Bank Berufung einlegt, muss aber 110.000 Euro als Sicherheit hinterlegen.


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Streitwert

Der Streitwert bezeichnet den in Geld ausgedrückten Wert des Streitgegenstandes in einem Gerichtsverfahren. Er ist maßgeblich für die Berechnung der Gerichtskosten und Anwaltsgebühren gemäß § 3 ZPO und dem Gerichtskostengesetz (GKG).

Bei Zahlungsklagen entspricht der Streitwert in der Regel dem eingeklagten Geldbetrag. Er bestimmt nicht nur die Höhe der Prozesskosten, sondern auch die sachliche Zuständigkeit des Gerichts und die Zulässigkeit von Rechtsmitteln.

Beispiel: Bei einer Schadenersatzklage über 100.000 Euro ist dies zugleich der Streitwert. Die Prozesskosten (Gerichtskosten und Anwaltsgebühren) werden anhand dieses Betrags berechnet und von der unterlegenen Partei getragen.

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Das vorliegende Urteil


LG Hamburg – Az.: 330 O 348/22 – Urteil vom 29.06.2023


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