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Schadenersatzanspruch gegen Brandschutzsachverständigen – Fehlerhaftigkeit Brandschutzberichts

Ein Brandschutzgutachten, das ein Badezimmerfenster zur Tiefgarage als unbedenklich einstuft, stellt sich als folgenschwerer Irrtum heraus und führt zu einem Rechtsstreit um Schadensersatz. Ein Kölner Gericht bestätigt die Haftung des Gutachters, sieht aber auch ein Mitverschulden der Bauträgerin, die das Fenster vorschnell einbauen ließ. Der Fall zeigt, wie wichtig eine gründliche Prüfung und Abstimmung im Bauprozess ist, um kostspielige Fehler zu vermeiden.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Es handelt sich um einen Fall von Schadensersatzansprüchen wegen eines fehlerhaften Brandschutzgutachtens.
  • Der Bauträger ließ ein Mehrfamilienhaus errichten und beauftragte den Beklagten mit der Prüfung des Brandschutzes für eine Abweichung der Bauplanung.
  • Der Sachverständige erstellte einen fehlerhaften Prüfbericht, der die Brandschutzbestimmungen nicht korrekt berücksichtigte.
  • Das Bauamt beanstandete das zusätzliche Badezimmerfenster aufgrund von Brandschutzbedenken.
  • Das Gericht entschied, dass der Beklagte für die Mehrkosten durch den Einbau des Fensters haftet, minderte jedoch den Anspruch wegen eines Mitverschuldens der Klägerin.
  • Der Beklagte war der Ansicht, dass sein Prüfbericht nicht ursächlich für den Schaden sei, was das Gericht jedoch anders beurteilte.
  • Das Gericht stellte fest, dass der Prüfbericht und die Prüfbescheinigung der Klägerin zugegangen sind und sie darauf vertraute.
  • Der Prüfbericht und die Bescheinigung waren unvollständig und erweckten den Eindruck, dass keine Brandschutzbedenken bestehen.
  • Die Klägerin konnte die Mehrkosten geltend machen, die durch den später beanstandeten Fenstereinbau entstanden sind.
  • Der Beklagte hätte klarstellen müssen, dass die Abweichung vom Brandschutz erst nach Genehmigung durch das Bauamt zulässig sei und dass mit einer Genehmigung nicht zu rechnen war.

Haftung von Brandschutzsachverständigen: Ein Urteil zu fehlerhaften Gutachten

Der Brandschutz spielt eine entscheidende Rolle für die Sicherheit in unseren Gebäuden und Einrichtungen. Fachleute, insbesondere Brandschutzsachverständige, sind dafür verantwortlich, die notwendigen Maßnahmen zu bewerten und Empfehlungen auszusprechen, um Gefahren zu minimieren. Doch was passiert, wenn diese Experten Fehler in ihren Gutachten machen? In solchen Fällen können betroffene Parteien gegebenenfalls Schadenersatzansprüche geltend machen. Die rechtlichen Grundlagen hierfür sind komplex und umfassen Aspekte des Vertragsrechts sowie des Deliktsrechts, die die Haftung von Sachverständigen betreffen.

Ein zentraler Aspekt ist die Frage, inwieweit ein Brandschutzsachverständiger für fehlerhafte Bewertungen haftbar gemacht werden kann. Hierbei sind nicht nur die Qualität und Genauigkeit der Gutachten entscheidend, sondern auch die Beziehung zwischen dem Sachverständigen und dem Auftraggeber. Der Ausgang eines solchen Rechtsstreits kann weitreichende Konsequenzen haben – sowohl für den Sachverständigen selbst als auch für die betroffenen Parteien, die auf korrekte Einschätzungen angewiesen sind, um ihre Sicherheit zu gewährleisten.

Im Folgenden wird ein konkreter Fall betrachtet, der die Thematik der Haftung von Brandschutzsachverständigen eindringlich beleuchtet und die rechtlichen Implikationen eines fehlerhaften Brandschutzberichts aufzeigt.

Fehlerhaftes Gutachten? Wir helfen Ihnen weiter!

Sind Sie durch ein fehlerhaftes Brandschutzgutachten in eine ähnliche Situation geraten wie die Bauträgerin im beschriebenen Fall? Fühlen Sie sich im Stich gelassen und wissen nicht, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können? Unsere Kanzlei verfügt über langjährige Erfahrung im Bereich des Bau- und Haftungsrechts und kennt die rechtlichen Feinheiten bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen.

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Der Fall vor Gericht


Fehlerhaftes Brandschutzgutachten führt zu Schadensersatz

Ein staatlich anerkannter Sachverständiger für Brandschutz muss für die Folgen eines fehlerhaften Gutachtens haften. Dies entschied das Oberlandesgericht Köln in einem Fall, bei dem der Gutachter den Einbau eines Badezimmerfensters zur Tiefgarage fälschlicherweise als brandschutzrechtlich unbedenklich eingestuft hatte.

Der Fall: Streit um ein Badezimmerfenster

Eine Bauträgerin plante in einem Mehrfamilienhaus mit Tiefgarage den Einbau eines zusätzlichen Badezimmerfensters im Erdgeschoss. Dieses Fenster sollte zur überdachten Rampe der Tiefgarage gehen. Um die brandschutzrechtliche Zulässigkeit zu prüfen, beauftragte sie einen staatlich anerkannten Sachverständigen für Brandschutz. Dieser erstellte ein Gutachten, in dem er den Einbau des Fensters aus Brandschutzgründen für unbedenklich erklärte. Daraufhin ließ die Bauträgerin das Fenster einbauen.

Bauamt beanstandet das Fenster

Das Bauamt beanstandete jedoch nach Rücksprache mit der Feuerwehr den Einbau des Fensters aus brandschutztechnischen Gründen. Die Bauträgerin musste daraufhin das bereits eingebaute Fenster wieder entfernen und stattdessen ein spezielles F30-Fensterelement mit zusätzlicher Entlüftung einbauen. Zudem musste sie dem Käufer der Erdgeschosswohnung wegen der fehlenden direkten Belüftungsmöglichkeit eine Kaufpreisminderung gewähren.

Klage auf Schadensersatz

Die Bauträgerin verklagte den Brandschutzsachverständigen auf Schadensersatz. Sie verlangte Ersatz für die Kosten des nutzlos gewordenen ersten Fensters, die Mehrkosten für das neue F30-Fensterelement, die nachträglichen Umbauarbeiten sowie die dem Käufer gewährte Kaufpreisminderung. Das Landgericht gab der Klage in vollem Umfang statt.

OLG Köln: Gutachter haftet grundsätzlich

Das Oberlandesgericht Köln bestätigte im Berufungsverfahren die grundsätzliche Haftung des Gutachters. Es stellte fest, dass das Brandschutzgutachten mangelhaft war. Der Sachverständige hatte das geplante Badezimmerfenster fälschlicherweise als brandschutzrechtlich unbedenklich eingestuft. Tatsächlich wich das Fenster aber von den geltenden Brandschutzbestimmungen ab. Nach diesen Vorschriften müssen Trennwände zwischen Garagen und Gebäuden in einer bestimmten Feuerwiderstandsklasse ausgeführt werden. Ein einfaches Badezimmerfenster mit Öffnungsmöglichkeit erfüllt diese Anforderungen nicht.

Fehlerhafte Prüfbescheinigung

Das Gericht sah einen weiteren Mangel darin, dass der Sachverständige die Prüfbescheinigung bereits vor der erforderlichen Zustimmung des Bauamts ausgestellt hatte. Er hätte deutlich darauf hinweisen müssen, dass das geplante Fenster nicht den Brandschutzvorschriften entspricht und nur dann zulässig ist, wenn das Bauamt eine Abweichung genehmigt. Zudem hätte er anmerken müssen, dass mit einer solchen Genehmigung wohl nicht zu rechnen sei.

Mitverschulden der Bauträgerin

Allerdings sah das Oberlandesgericht auch ein Mitverschulden auf Seiten der Bauträgerin. Sie hätte trotz des positiven Gutachtens die Entscheidung des Bauamts über die Abweichung vom Brandschutz abwarten müssen, bevor sie das Fenster einbauen ließ. Das Gericht wertete dies als Verstoß gegen die Obliegenheit, sich selbst vor Schäden zu bewahren.

Schadensersatz um 50% gemindert

Aufgrund des Mitverschuldens minderte das Oberlandesgericht den Schadensersatzanspruch um 50%. Es hielt diese Aufteilung für angemessen, da zwar die Bauträgerin bzw. ihr Architekt die entscheidende Ursache gesetzt hätten, indem sie den Einbau vor der erforderlichen Genehmigung vornahmen. Allerdings habe auch der Sachverständige eine gewichtige Ursache gesetzt, indem er als staatlich anerkannter Experte den Einbau für unbedenklich erklärt hatte.

Bedeutung des Urteils

Das Urteil verdeutlicht die Verantwortung von Brandschutzsachverständigen bei der Erstellung von Gutachten im Rahmen von Bauvorhaben. Gleichzeitig zeigt es, dass Bauherren sich nicht blind auf solche Gutachten verlassen dürfen, sondern im Zweifelsfall die Entscheidung der zuständigen Behörden abwarten müssen.

Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil unterstreicht die Haftung von Brandschutzsachverständigen für fehlerhafte Gutachten, betont aber auch die Sorgfaltspflicht von Bauherren. Es zeigt, dass Sachverständige präzise und unter Berücksichtigung behördlicher Genehmigungen arbeiten müssen, während Bauherren nicht blind auf Gutachten vertrauen dürfen. Die Entscheidung verdeutlicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Abstimmung zwischen allen Beteiligten im Bauprozess und die Wichtigkeit, behördliche Entscheidungen abzuwarten.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie von einem fehlerhaften Brandschutzgutachten betroffen sind, haben Sie grundsätzlich Anspruch auf Schadensersatz gegen den Sachverständigen. Allerdings müssen Sie vorsichtig sein: Das Gericht kann Ihnen ein Mitverschulden anlasten, wenn Sie bauliche Maßnahmen durchführen, bevor alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen vorliegen. In diesem Fall könnte Ihr Schadensersatzanspruch erheblich gemindert werden, möglicherweise um bis zu 50%. Es ist daher ratsam, trotz eines positiven Gutachtens immer die finale Entscheidung der zuständigen Behörden abzuwarten, bevor Sie mit dem Bau beginnen. Zudem sollten Sie alle Unterlagen und Korrespondenz sorgfältig aufbewahren, um Ihre Ansprüche im Ernstfall belegen zu können.


FAQ – Häufige Fragen

Der Beruf des Brandschutzsachverständigen erfordert umfassendes Fachwissen und Verantwortungsbewusstsein. Die Haftung von Brandschutzsachverständigen ist ein komplexes Rechtsgebiet, das sowohl für Sachverständige selbst als auch für Auftraggeber von großer Relevanz ist. In dieser FAQ-Rubrik möchten wir Ihnen wichtige Informationen und Antworten auf häufig gestellte Fragen liefern, um Ihnen ein besseres Verständnis des Themas zu vermitteln.


Was kann ich tun, wenn ich den Verdacht habe, dass das Brandschutzgutachten fehlerhaft ist?

Bei Verdacht auf ein fehlerhaftes Brandschutzgutachten sollten Sie zunächst das Gutachten sorgfältig prüfen und Ihre Bedenken schriftlich dokumentieren. Notieren Sie konkrete Punkte, die Ihnen fragwürdig erscheinen. Konsultieren Sie anschließend einen unabhängigen Brandschutzexperten oder Sachverständigen, um eine zweite Meinung einzuholen. Dieser kann das ursprüngliche Gutachten fachkundig überprüfen und mögliche Mängel identifizieren.

Bestätigt der unabhängige Experte Ihre Bedenken, informieren Sie umgehend den Auftraggeber des Gutachtens, in der Regel den Gebäudeeigentümer oder die Bauaufsichtsbehörde. Schildern Sie Ihre Bedenken detailliert und fügen Sie die Einschätzung des zweiten Experten bei. Fordern Sie eine erneute Überprüfung und gegebenenfalls Korrektur des Gutachtens.

In dringenden Fällen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben besteht, müssen Sie unverzüglich die zuständige Bauaufsichtsbehörde und die Feuerwehr informieren. Diese können sofortige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr einleiten.

Reagiert der Auftraggeber nicht angemessen auf Ihre Meldung, können Sie sich direkt an die zuständige Bauaufsichtsbehörde wenden. Diese ist verpflichtet, Hinweisen auf Brandschutzmängel nachzugehen und kann eine behördliche Überprüfung veranlassen.

Dokumentieren Sie alle Ihre Schritte sorgfältig. Bewahren Sie Kopien aller Schreiben, Gutachten und Kommunikation auf. Diese Dokumentation kann im Falle rechtlicher Auseinandersetzungen von großer Bedeutung sein.

Bei nachweislich fehlerhaften Gutachten können Sie Schadensersatzansprüche gegen den Brandschutzsachverständigen geltend machen. Das Oberlandesgericht Köln hat in einem Urteil vom 04.05.2016 (Az.: I-16 U 129/15) bestätigt, dass ein Brandschutzsachverständiger bei einer fehlerhaften Prüfbescheinigung haftbar gemacht werden kann. Für die Durchsetzung solcher Ansprüche ist juristische Unterstützung ratsam.

Beachten Sie, dass die Überprüfung eines Brandschutzgutachtens komplex sein kann und spezifisches Fachwissen erfordert. Zögern Sie nicht, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen, um die Sicherheit aller Beteiligten zu gewährleisten und mögliche rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

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Wer haftet, wenn ein Brandschutzgutachten Fehler enthält und dadurch Schäden entstehen?

Bei fehlerhaften Brandschutzgutachten können mehrere Parteien haftbar gemacht werden:

Primär haftet der Brandschutzsachverständige, der das fehlerhafte Gutachten erstellt hat. Er ist vertraglich zur mangelfreien Leistungserbringung verpflichtet und haftet für Schäden, die durch Fehler in seinem Gutachten entstehen. Die Haftung erstreckt sich über die gesamte Nutzungsdauer des Objekts, vom Baubeginn bis zum letzten Nutzungstag.

Architekten tragen ebenfalls eine Mitverantwortung. Laut einem Urteil des OLG Saarbrücken vom 27.01.2021 (Az. 2 U 39/20) haftet ein Architekt auch dann für Planungsmängel, wenn diese auf ein fehlerhaftes Brandschutzgutachten zurückzuführen sind. Der Architekt muss bei der konstruktiven Gebäudeplanung die Anforderungen an den Brandschutz berücksichtigen und hat eine „Pflicht zum Mitdenken“.

Bauherren oder Gebäudebetreiber können ebenfalls in die Haftung genommen werden, da sie eine Verkehrssicherungspflicht haben. Sie müssen angemessene Schutzvorkehrungen treffen und sind für die Sicherheit der Betriebsanlagen verantwortlich.

In komplexen Fällen kann es zu einer Mithaftung mehrerer Beteiligter kommen. Gerichte müssen dann die jeweiligen Verantwortungsanteile feststellen. Alle Arbeitnehmer eines Unternehmens können grundsätzlich als mitverantwortlich für die Sicherheit betrachtet werden.

Haftpflichtversicherungen spielen eine wichtige Rolle bei der Klärung von Haftungsfragen nach einem Brandfall. Sie lassen jeden Schadensfall sorgfältig durch eigene Sachverständige prüfen.

Die konkrete Haftungsfrage wird oft erst vor Gericht abschließend geklärt. Dabei werden die spezifischen Umstände des Einzelfalls, vertragliche Vereinbarungen und die jeweiligen Verantwortungsbereiche der Beteiligten berücksichtigt.

Wichtig ist eine klare vertragliche Gestaltung und Dokumentation der verschiedenen Teilaufgaben im Brandschutz, um Verantwortungsbereiche eindeutig abzugrenzen und spätere Haftungsfragen zu erleichtern.

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Welche rechtlichen Schritte muss ich unternehmen, um Schadenersatz wegen eines fehlerhaften Brandschutzgutachtens zu verlangen?

Bei einem fehlerhaften Brandschutzgutachten können Schadenersatzansprüche gegen den Brandschutzsachverständigen geltend gemacht werden. Zunächst ist die Fehlerhaftigkeit des Gutachtens nachzuweisen. Dies erfordert in der Regel ein Gegengutachten eines anderen Sachverständigen, das die Mängel des ursprünglichen Gutachtens aufzeigt.

Der nächste Schritt besteht darin, den Schaden zu beziffern, der durch das fehlerhafte Gutachten entstanden ist. Dabei kann es sich um Kosten für notwendige Nachbesserungen, Nutzungsausfälle oder andere finanzielle Einbußen handeln. Eine genaue Dokumentation und Berechnung des Schadens ist essenziell.

Anschließend erfolgt die schriftliche Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs gegenüber dem Brandschutzsachverständigen. Hierbei ist eine angemessene Frist zur Erfüllung des Anspruchs zu setzen. Die Haftung des Sachverständigen basiert auf dem Werkvertragsrecht, da die Erstellung eines Gutachtens als Werkleistung gilt.

Wichtig ist die Beachtung der Verjährungsfrist. Nach § 634a BGB beträgt diese bei Werkmängeln grundsätzlich fünf Jahre ab Abnahme des Werkes. Bei Arglist des Sachverständigen kann sich die Frist auf bis zu zehn Jahre verlängern.

Lehnt der Sachverständige die Zahlung ab oder reagiert nicht, ist der nächste Schritt die Einreichung einer Klage beim zuständigen Gericht. Hierfür empfiehlt sich die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit Erfahrung im Bereich des Bau- und Architektenrechts.

Im Prozess muss der Kläger die Pflichtverletzung des Sachverständigen, den daraus resultierenden Schaden und den Kausalzusammenhang zwischen beiden nachweisen. Das Gericht wird prüfen, ob der Sachverständige die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat.

Gemäß einem Urteil des OLG Köln (Az.: I-16 U 129/15 vom 04.05.2016) haftet ein Brandschutzsachverständiger nach Werkvertragsrecht, wenn sein Prüfbericht fehlerhaft ist. Das Gericht stellte klar, dass der Werkerfolg in der beauftragten Prüfung und der zutreffenden Dokumentation des Prüfergebnisses besteht.

Bei der Schadensberechnung ist zu beachten, dass nach § 254 BGB ein Mitverschulden des Auftraggebers zu berücksichtigen ist, wenn dieser beispielsweise eigene Obliegenheiten zur Schadensminderung verletzt hat.

Für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs ist eine sorgfältige Dokumentation aller relevanten Unterlagen und Korrespondenzen unerlässlich. Dies umfasst den ursprünglichen Auftrag, das fehlerhafte Gutachten, Nachweise über entstandene Schäden sowie sämtliche Kommunikation mit dem Sachverständigen.

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Was muss ein Sachverständiger bei der Erstellung eines Brandschutzgutachtens beachten, um Fehler zu vermeiden?

Ein Sachverständiger für Brandschutz muss bei der Erstellung eines Gutachtens höchste Sorgfalt walten lassen und zahlreiche Aspekte berücksichtigen, um Fehler zu vermeiden.

Zunächst ist eine gründliche Ortsbegehung und Bestandsaufnahme des zu begutachtenden Objekts unerlässlich. Dabei müssen alle brandschutzrelevanten Bereiche wie Fluchtwege, Brandabschnitte, Brandmeldeanlagen und Löscheinrichtungen detailliert erfasst und dokumentiert werden. Der Sachverständige muss hierbei besonders aufmerksam vorgehen, um keine sicherheitsrelevanten Details zu übersehen.

Die Prüfung der Übereinstimmung mit den geltenden baurechtlichen Vorschriften und Brandschutznormen ist von zentraler Bedeutung. Dabei muss der Gutachter stets die aktuellsten Fassungen der einschlägigen Gesetze, Verordnungen und technischen Regelwerke zugrunde legen. Dies erfordert eine kontinuierliche Fortbildung und Aktualisierung des Fachwissens.

Bei der Bewertung des Brandschutzes muss der Sachverständige alle relevanten Faktoren wie Gebäudenutzung, Personenzahl, Brandlasten und bauliche Gegebenheiten berücksichtigen. Eine ganzheitliche Betrachtung ist erforderlich, um Wechselwirkungen zwischen verschiedenen Brandschutzmaßnahmen korrekt zu erfassen.

Die Dokumentation der Erkenntnisse und Bewertungen im Gutachten muss vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei erfolgen. Alle Feststellungen sind präzise zu beschreiben und zu begründen. Unklarheiten oder Annahmen müssen als solche gekennzeichnet werden. Der Gutachter muss sich einer klaren und verständlichen Sprache bedienen, um Missverständnisse zu vermeiden.

Bei der Ableitung von Maßnahmenempfehlungen ist besondere Sorgfalt geboten. Diese müssen angemessen, verhältnismäßig und technisch umsetzbar sein. Der Sachverständige muss dabei auch wirtschaftliche Aspekte berücksichtigen, ohne jedoch Abstriche bei der Sicherheit zu machen.

Um Interessenkonflikte zu vermeiden, muss der Gutachter seine Unabhängigkeit und Neutralität wahren. Er darf sich nicht von Auftraggebern oder Dritten beeinflussen lassen und muss stets objektiv und unparteiisch urteilen.

Die Einhaltung der Schweigepflicht bezüglich vertraulicher Informationen, die dem Sachverständigen im Rahmen seiner Tätigkeit bekannt werden, ist ebenfalls von großer Bedeutung. Ein Verstoß kann nicht nur rechtliche Konsequenzen haben, sondern auch die Glaubwürdigkeit des Gutachtens in Frage stellen.

Der Sachverständige muss sich der Tragweite seiner Aussagen bewusst sein. Fehlerhafte Gutachten können weitreichende Folgen für die Sicherheit von Personen und Sachwerten haben. Im Schadensfall können sie zudem zu Haftungsansprüchen gegen den Gutachter führen, wie das Urteil des OLG Köln (Az.: I-16 U 129/15) vom 04.05.2016 zeigt. In diesem Fall wurde ein Brandschutzsachverständiger zu Schadenersatz verurteilt, weil sein Brandschutzbericht fehlerhaft war.

Um die Qualität des Gutachtens zu gewährleisten, empfiehlt sich eine interne Qualitätskontrolle, bei der das Gutachten von einer zweiten fachkundigen Person gegengelesen wird. Dies kann helfen, Fehler oder Unstimmigkeiten aufzudecken, bevor das Gutachten dem Auftraggeber übergeben wird.

Der Sachverständige sollte sich nicht scheuen, bei komplexen Fragestellungen oder Unsicherheiten externe Experten hinzuzuziehen. Die Einholung zusätzlicher Fachexpertise kann die Qualität und Belastbarkeit des Gutachtens erhöhen.

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Welche Beweise und Dokumente benötige ich, um meinen Schadenersatzanspruch zu belegen?

Um einen Schadenersatzanspruch gegen einen Brandschutzsachverständigen wegen eines fehlerhaften Brandschutzberichts zu belegen, sind folgende Beweise und Dokumente erforderlich:

Der fehlerhafte Brandschutzbericht des Sachverständigen ist das zentrale Beweisdokument. Dieser muss vollständig vorliegen, um die konkreten Mängel aufzuzeigen. Ergänzend sollte ein Gegengutachten eines anderen Brandschutzsachverständigen eingeholt werden, das die Fehler im ursprünglichen Bericht detailliert darlegt und bewertet.

Der Vertrag mit dem Brandschutzsachverständigen ist vorzulegen, um den Auftragsumfang und die vereinbarten Leistungen nachzuweisen. Hiermit lässt sich belegen, dass der Sachverständige zur Erstellung eines korrekten Brandschutzberichts verpflichtet war.

Sämtliche Korrespondenz mit dem Sachverständigen, insbesondere E-Mails oder Briefe, in denen Vorgaben oder Anforderungen an den Brandschutzbericht kommuniziert wurden, sind zu sammeln. Diese Unterlagen können zeigen, dass der Sachverständige über alle relevanten Informationen verfügte.

Behördliche Bescheide oder Schreiben, in denen der fehlerhafte Brandschutzbericht beanstandet wird, sind wichtige Nachweise für die Mangelhaftigkeit. Ebenso sind Protokolle von Baubesprechungen oder Ortsterminen hilfreich, in denen Probleme mit dem Brandschutzkonzept thematisiert wurden.

Fotos oder Videoaufnahmen, die den tatsächlichen baulichen Zustand dokumentieren, können die Diskrepanz zwischen Brandschutzbericht und Realität belegen. Bauzeichnungen und -pläne sind ebenfalls vorzulegen, um die Abweichungen zwischen Planung und Ausführung aufzuzeigen.

Rechnungen und Kostenaufstellungen für notwendige Nachbesserungen oder Umplanungen aufgrund des fehlerhaften Brandschutzberichts sind essentiell, um die Höhe des entstandenen Schadens zu beziffern. Hierzu gehören auch Rechnungen für zusätzliche Gutachten oder Beratungsleistungen.

Sofern durch den mangelhaften Brandschutzbericht Bauverzögerungen entstanden sind, sind Dokumente vorzulegen, die den ursprünglichen Zeitplan und die tatsächliche Verzögerung belegen. Dies können Bauzeitenpläne, Projektdokumentationen oder Schriftverkehr mit anderen am Bau Beteiligten sein.

Im Fall von behördlichen Auflagen oder Bußgeldern aufgrund des fehlerhaften Brandschutzkonzepts sind die entsprechenden Bescheide beizufügen. Diese belegen zusätzliche finanzielle Schäden.

Zeugenaussagen von am Bau beteiligten Personen, die die Probleme durch den fehlerhaften Brandschutzbericht bestätigen können, sind ebenfalls hilfreich. Diese sollten schriftlich festgehalten und von den Zeugen unterzeichnet werden.

Bei der Zusammenstellung der Beweise ist auf Vollständigkeit und chronologische Ordnung zu achten. Alle Dokumente sollten in Kopie vorliegen, die Originale sicher verwahrt werden. Eine übersichtliche Aufbereitung der Unterlagen erleichtert die Prüfung des Schadenersatzanspruchs und erhöht die Erfolgsaussichten in einem möglichen Rechtsstreit.

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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Brandschutzgutachten: Ein Brandschutzgutachten ist ein Dokument, das von einem Experten erstellt wird, um die Brandschutzmaßnahmen in einem Gebäude oder einer Einrichtung zu bewerten. Es enthält in der Regel eine Analyse der bestehenden Brandschutzvorkehrungen, eine Bewertung der Brandrisiken sowie Empfehlungen für Verbesserungen.
  • Schadensersatzanspruch: Ein Schadensersatzanspruch ist das Recht einer Person, von einer anderen Person oder einem Unternehmen für einen erlittenen Schaden (z.B. finanzielle Verluste, Verletzungen) entschädigt zu werden. Im Kontext des Textes bezieht sich der Schadensersatzanspruch auf die Möglichkeit, den Sachverständigen für die Kosten haftbar zu machen, die durch sein fehlerhaftes Gutachten entstanden sind.
  • Mitverschulden: Mitverschulden bedeutet, dass eine Person durch eigenes Fehlverhalten zu einem Schaden beigetragen hat. Im vorliegenden Fall wurde der Bauträgerin ein Mitverschulden angelastet, weil sie das Fenster einbauen ließ, bevor die erforderliche behördliche Genehmigung vorlag.
  • Obliegenheit: Eine Obliegenheit ist eine Pflicht einer Person, bestimmte Handlungen vorzunehmen, um sich selbst vor Schaden zu bewahren. Im Kontext des Textes bezieht sich die Obliegenheit auf die Pflicht der Bauträgerin, die Entscheidung des Bauamts abzuwarten, bevor sie das Fenster einbaut.
  • Feuerwiderstandsklasse: Die Feuerwiderstandsklasse gibt an, wie lange ein Bauteil einem Feuer standhalten kann. Im Text wird darauf hingewiesen, dass Trennwände zwischen Garagen und Gebäuden eine bestimmte Feuerwiderstandsklasse aufweisen müssen, um die Ausbreitung eines Brandes zu verhindern.
  • Minderung: Eine Minderung ist die Herabsetzung einer Leistung, in der Regel eines Kaufpreises, aufgrund eines Mangels. Im vorliegenden Fall musste die Bauträgerin dem Käufer der Erdgeschosswohnung eine Kaufpreisminderung gewähren, da das Badezimmerfenster nicht den Brandschutzvorschriften entsprach und somit einen Mangel darstellte.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 839a BGB (Haftung des gerichtlichen Sachverständigen): Dieser Paragraph regelt die Haftung eines gerichtlichen Sachverständigen für Schäden, die durch ein unrichtiges Gutachten entstehen. Im vorliegenden Fall könnte dieser Paragraph relevant sein, da der Beklagte als staatlich anerkannter Sachverständiger für Brandschutz ein Gutachten erstellt hat, das möglicherweise fehlerhaft war und zu Schäden bei der Klägerin geführt hat.
  • § 634 BGB (Mängelhaftung beim Werkvertrag): Dieser Paragraph regelt die Rechte des Bestellers bei Mängeln an einem Werk. Im vorliegenden Fall könnte der Prüfbericht des Sachverständigen als Werk betrachtet werden. Wenn dieser Bericht mangelhaft war, könnte die Klägerin Ansprüche auf Nacherfüllung, Minderung oder Schadensersatz haben.
  • § 636 BGB (Haftung des Unternehmers bei Bauwerken): Dieser Paragraph regelt die Haftung des Unternehmers für Mängel an Bauwerken. Obwohl der Beklagte kein Bauunternehmer ist, könnte dieser Paragraph relevant sein, wenn sein Gutachten dazu beigetragen hat, dass das Bauwerk (das Mehrfamilienhaus) nicht den vereinbarten oder üblichen Standards entspricht.
  • § 280 BGB (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung): Dieser Paragraph ist die allgemeine Grundlage für Schadensersatzansprüche im deutschen Recht. Er besagt, dass derjenige, der eine Pflicht aus einem Schuldverhältnis verletzt, dem anderen Teil den daraus entstehenden Schaden ersetzen muss. Im vorliegenden Fall könnte der Vertrag zwischen der Klägerin und dem Beklagten ein solches Schuldverhältnis darstellen.
  • § 823 BGB (Schadensersatzpflicht): Dieser Paragraph regelt die Haftung für unerlaubte Handlungen. Wenn der Beklagte durch sein fehlerhaftes Gutachten eine Rechtsgutverletzung (z.B. eine Eigentumsverletzung) bei der Klägerin verursacht hat, könnte er nach diesem Paragraphen zum Schadensersatz verpflichtet sein.

Das vorliegende Urteil

OLG Köln – Az.: I-16 U 129/15 – Urteil vom 04.05.2016


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…

 

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 29.7.2015 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 4 O 190/13 – teilweise abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.950,52 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.6.2003 sowie 323,68 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 7.901,03 EUR festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin macht gegen den Beklagten, einen staatlich anerkannten Sachverständigen für Brandschutz, Ansprüche auf Schadensersatz aus der behaupteten mangelhaften Erstellung eines brandschutzrechtlichen Prüfberichts und Erteilung einer Prüfbescheinigung geltend. Die Klägerin ließ als Bauträgerin ein Mehrfamilienhaus nebst Tiefgarage in G errichten. Sie beabsichtigte, abweichend von der erteilten Baugenehmigung, in die Erdgeschosswohnung ein zusätzliches Badezimmerfenster einzubauen, welches zur überdachten Rampe der Tiefgarage ging. Sie beauftragte den Beklagten mit der Prüfung des Brandschutzes. Der Beklagte erstellte unter dem 5.8.2011 einen Prüfbericht, in dem es hierzu heißt:

„Abweichung 02: Im Bereich der überdeckten Garagenrampe ist im EG ein Badezimmerfenster vorgesehen. Hiergegen bestehen in diesem Fall aus Gründen des Brandschutzes keine Bedenken, da sich im Rampenbereich kein parkender PKW befindet und somit kein Brandüberschlag zu erwarten ist und es sich weiterhin nicht um ein Fenster für einen Aufenthaltsraum handelt.“

Gleichzeitig stellte er eine Bescheinigung nach § 16 Abs. 1 SV-VO über die Prüfung des Brandschutzes aus, welche unter der Rubrik „Angaben zum Bauvorhaben, 1. Genaue Bezeichnung“ den Zusatz enthält:

„Unter der Voraussetzung, dass den beiden Abweichungen zugestimmt wird, werden die Anforderungen der BauO NRW erfüllt.“

Als Ergebnis der Prüfung heißt es in der Bescheinigung:

„Das Vorhaben entspricht den Anforderungen an den baulichen Brandschutz. Die brandschutztechnischen Nachweise sind vollständig und richtig. Den Forderungen der Brandschutzdienststelle zur Wahrung der Belange des abwehrenden Brandschutzes wurden entsprochen; diese sind im Prüfbericht kenntlich gemacht. Zu der Bescheinigung gehören der Prüfbericht/die Prüfberichte und eine Ausfertigung der brandschutztechnisch geprüften Bauvorlagen.

Das Bauamt beanstandete nach Anhörung der Brandschutzdienststelle (Feuerwehr) das Fenster. Die Klägerin, die das Fenster inzwischen bereits eingebaut hatte, verlangt vom Beklagten Schadensersatz wegen der vergeblichen Aufwendungen (ursprünglich eingebautes Fenster, Mehrkosten neues Fensterelement, nachträglicher Einbau Entlüftung, Maler- und Fliesenarbeiten) sowie einer Minderung von 2.500 EUR, welche sie dem Erwerber wegen des Fehlens der Belüftbarkeit des Bades habe gewähren müssen. Die Klageforderung von 7.901,03 EUR setzt sich wie folgt zusammen:

Kosten nutzloses 1. Fenster 578,54 EUR

F-30 Fensterelement 2.350,00 EUR

Anstrich und Reinigung 210,08 EUR

nachträgl. Einbau Ventilator 1.080,06 EUR

nachträgl. Fliesen 320,00 EUR

Zwischensumme netto 4.538,68 EUR

19 % MWSt. 5.401,03 EUR

Nachlass Erwerber 2.500,00 EUR.

Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat der Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens nebst Ergänzungsgutachtens stattgegeben und den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 7.901,03 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.6.2013 sowie 514,08 EUR für vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen. Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung, mit der er die Abweisung der Klage begehrt.

Er ist der Ansicht, weder Prüfbericht noch Prüfbescheinigung seien für den Schaden ursächlich. Der Beklagte bezweifelt, dass das ursprüngliche Fenster erst nach Zugang des Prüfberichts eingebaut worden sei. Entgegen der Ansicht des Landgerichts habe er seine Aufgabe vollständig erfüllt. Der Prüfbericht sei nicht fehlerhaft. Der Sachverständige habe bestätigt, dass er als Bestandteil eines Abweichungsantrages grundsätzlich geeignet und zulässig gewesen sei. Er habe damit alles Erforderliche getan. Es sei nicht seine Aufgabe gewesen, selbst eine Stellungnahme der Brandschutzdienststelle, d.h. der Feuerwehr, einzuholen. Auch aus der Ausstellung der Prüfbescheinigung lasse sich seine Haftung nicht herleiten. Es stehe nicht fest, dass diese der Klägerin bzw. dem Architekten zugegangen sei. Zudem sei die Prüfbescheinigung für den Architekten erkennbar nicht abschließend gewesen. Das ergebe sich schon aus dem deutlich hervorgehobenen Vorbehalt der Zustimmung zu den Abweichungen. Der Sachverständige habe bestätigt, dass die Prüfbescheinigung für den Architekten keine eindeutige Aussage zur brandschutzrechtlichen Zulässigkeit enthalten habe. Wenn der Architekt daraufhin den Einbau der Fenster veranlasse, trage er das Risiko. Das fehlerhafte Verhalten des Architekten müsse sich die Klägerin als Mitverschulden anrechnen lassen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil, behauptet, dass sie die Prüfbescheinigung erhalten habe und sieht keine Zurechnung eines eventuellen Verschuldens ihres Architekten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und die von ihnen vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Beklagten hat nur teilweise Erfolg. Der Beklagte haftet wegen seines fehlerhaften Brandschutzberichts grundsätzlich für die Mehrkosten aufgrund des Einbaus des Badezimmerfensters. Der Anspruch mindert sich aber um ein Mitverschulden der Klägerin bzw. ihres Architekten.

1. Die Klägerin kann vom Beklagten grundsätzlich Schadensersatz wegen eines fehlerhaften Brandschutzberichts nach §§ 634 Nr. 4, 280 BGB verlangen.

a) Zwischen den Parteien ist ein Werkvertrag geschlossen worden. Die Klägerin hat den Beklagten unstreitig mit der Prüfung des Brandschutzes und der Erteilung einer Bescheinigung für die Baubehörde nach § 68 Abs. 2 BauO NRW i.V.m. § 16 SV-VO NRW im Rahmen des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens beauftragt. Dieser Vertrag ist – wie bei sonstigen Gutachten auch – als Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff. BGB zu qualifizieren (BGH, Urteil vom 10.11.1994 – III ZR 50/94, NJW 1995, 392; Wenzel in: Gädtke, BauO NRW, 12. Aufl., § 72 Rn. 105). Der Werkerfolg besteht in der Brandschutzprüfung und der Erstellung des Prüfberichts nebst Bescheinigung über die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit den einschlägigen Brandschutzvorschriften.

Der grundsätzlichen Anwendbarkeit des werkvertraglichen Mängelrechts steht nicht – wie in erster Instanz erörtert – entgegen, dass der Beklagte als staatlich anerkannter Sachverständiger für Brandschutz im Zuge des Genehmigungsverfahrens auch hoheitliche Aufgaben wahrnimmt. Für den Prüfstatiker wird zwar diskutiert, ob dieser nur im öffentlichen Interesse hoheitlich tätig ist (vgl. LG Bonn, Urteil vom 20.5.2009 – 13 O 323/06, IBR 2009, 528; s. auch Oppler in: Ingenstau/Korbion, VOB, 19. Aufl., § 4 Abs. 1 VOB/B Rn. 26; jetzt aber auch BGH, Urt. v. 31.3.2016 – III ZR 70/15, wonach der Prüfstatiker nach der hessischen Bauordnung keine hoheitlichen Aufgaben wahrnimmt, sondern im Auftrag des Bauherrn tätig wird). Für den staatlich anerkannten Sachverständigen gilt dies indes nicht. Der staatlich anerkannte Sachverständige ist privatrechtlich im Auftrag des Bauherrn tätig. Das folgt schon aus der Ermächtigungsnorm des § 85 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 BauO NRW, wonach es sich bei den staatlich anerkannten Sachverständigen um Sachverständige handelt, die vom Bauherrn mit der Erstellung von Nachweisen und Bescheinigungen beauftragt werden (vgl. Wenzel in: Gädtke, BauO NRW, 12. Aufl., § 72 Rn. 105; s. auch Schulte, Schlanker Staat: Privatisierung der Bauaufsicht durch Indienstnahme von Bauingenieuren und Architekten als staatlich anerkannte Sachverständige, BauR 1998, 249, 259; Werner/Reuber, Der staatlich anerkannte Sachverständige nach den neuen Bauordnungen der Länder, BauR 1996, 796, 798). Er nimmt im Baugenehmigungsverfahren keine hoheitlichen Aufgaben wahr, sondern wirkt an den vom Bauherrn zu erbringenden technischen Nachweisen mit.

b) Das Landgericht hat zutreffend einen Mangel bejaht. Die Leistung des Beklagten war insoweit mangelhaft, als er in seinem Prüfbericht vom 5.8.2001 das geplante Badezimmerfenster für aus Brandschutzgründen unbedenklich erklärt hat. Diese Einschätzung war nach Ansicht des vom Landgericht beauftragten Sachverständigen Dr. C unvertretbar. Dem ist zuzustimmen. Die Ausführung weicht ersichtlich von den Brandschutzbestimmungen ab. Nach § 126 Abs. 2 und 3 der Sonderbauverordnung NRW (SBauVO NRW) müssen Trennwände zwischen Garagen und Gebäuden in der Feuerwiderstandsklasse F90-AB ausgeführt werden. Sie dürfen mit sonstigen, nicht zur Garage gehörenden Räumen unmittelbar nur durch Öffnungen mit selbstschließenden Türen der Feuerwiderstandsklasse T 30 verbunden werden, § 128 Abs. 2 SBauV. Dem entspricht ein einfaches Badezimmerfenster mit Öffnungsmöglichkeit nicht. Der Beklagte begründet die Unbedenklichkeit der Abweichung von den Brandschutzvorschriften letztlich nur damit, dass das Entstehen eines Brandes in diesem Bereich unwahrscheinlich und das Badezimmer nicht zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sei. Das genügt für eine Abweichung von den Brandschutzvorschriften nicht, insbesondere berücksichtigt es nicht die Gefahr der Rauchentwicklung bei einem Brand in der Tiefgarage.

Ein weiterer Mangel seiner Leistung liegt darin, dass er die Prüfbescheinigung nach § 16 der Verordnung über staatlich anerkannten Sachverständige nach der Landesbauordnung (SV-VO NRW) bereits vor der erforderlichen Zustimmung des Bauamts mit den Abweichungen vom Brandschutz ausgestellt und der Klägerin und ihrem Architekten zugeleitet hat. Entgegen der Bescheinigung entsprach die Planung nicht den baulichen Anforderungen an den Brandschutz, sondern musste als Abweichung vom Brandschutz erst genehmigt werden. Eine solche Zustimmung lag nicht vor und mit ihr konnte – wie oben ausgeführt – auch nicht gerechnet werden. Wie der Sachverständige Dr. C in seinem Gutachten ausgeführt hat, kann die Bescheinigung bei Abweichungen vom Brandschutz erst erteilt werden, wenn das Bauamt, welches gem. § 68 Abs. 1 S. 4 Nr. 2 BauO NRW auch im vereinfachten Genehmigungsverfahren den Brandschutz der Garage zu prüfen und alleine über die Abweichungen vom Brandschutz zu entscheiden hat, dieser zugestimmt hat.

Der Vorbehalt der Zustimmung zu den Abweichungen ändert an der Unrichtigkeit der Bescheinigung nichts. Das folgt schon daraus, dass der Vorbehalt in der für solche Einschränkungen nicht bestimmten Rubrik: „Angaben zum Bauvorhaben“ steht und nicht im Teil „Ergebnis der Prüfung“. In der gegebenen Form konnte die Prüfbescheinigung daher bei flüchtigem Lesen den Eindruck erwecken, dass brandschutzrechtliche Bedenken letztlich nicht bestehen, und zwar auch nicht im Hinblick auf das streitgegenständliche Fenster.

Dieser Eindruck war schon deshalb falsch, weil das Fenster letztlich aus Brandschutzgründen nicht genehmigungsfähig war. Der Beklagte hätte zumindest die Klägerin bzw. ihren Architekten eindeutig darauf hinzuweisen müssen, dass das geplante Fenster mit den Brandschutzvorschriften nicht übereinstimmt und die Ausführung nur dann zulässig ist, wenn die Abweichung von den Brandschutzvorschriften vom Bauamt genehmigt wird, was nach § 54 BauO NRW grundsätzlich in Betracht kam. Zudem hätte er zusätzlich darauf hinweisen müssen, dass mit einer Genehmigung wohl nicht gerechnet werden kann.

3. Aufgrund des mangelhaften Gutachtens ist der Klägerin ein Schaden in Höhe der vom Landgericht ausgeurteilten Summe entstanden.

a) Die Klägerin kann als Schaden die Mehrkosten geltend machen, die ihr dadurch entstanden sind, dass sie im Vertrauen auf die bauordnungsrechtliche und damit brandschutzrechtliche Zulässigkeit das Badezimmerfenster eingebaut hat.

Die Brandschutzprüfung ist für den Einbau des letztlich vom Bauamt beanstandeten Fensters ursächlich. Nach dem – unwidersprochenen – Vortrag der Klägerin in der Klageschrift hatte sie den Einbau des Fensters mit dem Bauamt abgestimmt, welches keine Einwände hatte, sofern es keine Probleme mit dem Brandschutz gebe. Der Beklagte hatte in seinem Bericht den Einbau des Fensters für aus Brandschutzgründen letztlich unbedenklich bescheinigt.

Die Kausalität fehlt auch nicht deshalb, weil der Beklagte in seiner Bescheinigung hinreichend deutlich gemacht hat, dass die Änderung erst noch der Genehmigung durch das Bauamt bedarf. Der Zurechnungszusammenhang fehlt nur bei ganz fernliegenden Folgen. Der Vorbehalt des Beklagten ist – wie im Zusammenhang mit dem Mangel ausgeführt – nicht so eindeutig, dass er geeignet wäre, den Zurechnungszusammenhang zu unterbrechen.

Der Prüfbescheid und die Prüfbescheinigung sind der Klägerin zugegangen. Sie hat die Unterlagen nebst Anschreiben des Beklagten mit der Klage in Kopie vorgelegt.

Die Klägerin hat das Fenster erst nach Vorliegen der Bescheinigung des Beklagten mit Prüfbericht eingebaut. Dem entsprechenden Vortrag der Klägerin ist der Beklagte in erster Instanz nicht entgegengetreten. Er wird gestützt durch die Rechnung der Firma I, wonach das Fenster im Grundangebot vom 18.7.2011 noch nicht enthalten war, sondern erst nachträglich beauftragt worden ist (Bl. 33 des Anlagenheftes). Soweit der Beklagte in seiner Berufungsbegründung erstmals bestreitet, dass das Fenster erst nach Vorlage seines Prüfberichts vom 5.8.2011 eingebaut worden ist, ist der Vortrag in der Berufung neu und nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr zulässig.

Die Kosten für den Einbau des unzulässigen Fensters und die Mehrkosten, die gegenüber einer von vornherein fensterlosen Ausführung durch den nachträglichen Einbau eines F-30 Fensterelements mit Ventilator sowie den Nebenarbeiten (Anstrich, Reinigung und Fliesenarbeiten) entstanden sind, sind durch die mit der Klage vorgelegten Unterlagen belegt und wurden vom Beklagten nicht bestritten.

b) Die Klägerin kann als Schaden auch die Kaufpreisminderung der Erwerber der Erdgeschosswohnung wegen der fehlenden Belüftungsmöglichkeit gemäß deren Schreiben vom 28.8.2012 (AH 19) ersetzt verlangen.

Die Klägerin hat hierzu dargelegt, dass die Erwerber der Erdgeschosswohnung diese nach dem Einbau des ursprünglichen Badezimmerfensters besichtigt hätten und bereit gewesen seien, die Wohnung zum Kaufpreis von 192.500,00 EUR zu erwerben. Nach der Beanstandung durch das Bauamt sei die Änderung mit den Erwerbern besprochen worden, die im Gegenzug eine Reduzierung des Kaufpreises um 2.500 EUR verlangt hätten. Anschließend – am 30.3.2012 – sei der Kaufvertrag dann mit dem Kaufpreis von 190.000 EUR beurkundet worden. Die Erwerber haben die Kaufpreisreduzierung mit ihrem mit der Klage vorgelegten Schreiben vom 28.8.2012 (AH 7) bestätigt.

Der Beklagte ist diesem Vortrag in tatsächlicher Hinsicht nicht entgegengetreten.

Auf Grundlage dieses Sachverhalts ist der Beklagten ein weiterer Schaden in Höhe von 2.500,00 EUR entstanden. Hätte der Beklagte die zutreffende Empfehlung abgegeben, das Fenster aus Brandschutzgründen nicht einzubauen, hätten die Erwerber keinen Anlass gehabt, den Kaufpreis nachzuverhandeln und zu reduzieren. Der Senat geht davon aus, dass die Klägerin auch ohne den Einbau des Fensters für die Wohnung einen Kaufpreis von 192.500 EUR verlangt und erhalten hätte. Die Erwerber begründen in ihrem Schreiben vom 28.8.2012 die Kaufpreisreduzierung nämlich nicht mit dem Wegfall des Fensters, sondern damit, dass aufgrund des nachträglichen Umbaus nur eine mechanische Lüftung eingebaut wurde, die nicht – wie dem Stand der Technik entsprechend – mit einer Abschaltautomatik habe versehen werden können. Wäre das Badezimmer von vorneherein ohne das Fenster errichtet worden, wäre eine übliche Lüftung mit Abschaltautomatik eingebaut worden.

4. Der Anspruch mindert sich allerdings um ein Mitverschulden der Klägerin bzw. ein ihr zurechenbares Mitverschulden des Architekten.

a) Indem die Klägerin im Vertrauen auf den Prüfbericht und die Prüfbescheinigung das Fenster einbauen ließ ohne die Entscheidung des Bauamtes über die Abweichung vom Brandschutz abzuwarten, hat sie den Schaden mit verursacht.

Der BGH hat entschieden, dass ein Bauherr, der von einer ihm erteilten Baugenehmigung Gebrauch macht, obwohl ihm Umstände bekannt sind, aufgrund derer sich ihm die Fehlerhaftigkeit der Genehmigungsplanung aufdrängt, regelmäßig gegen die im eigenen Interesse bestehende Obliegenheit verstößt, sich selbst vor Schäden zu bewahren mit der Folge, dass er sich gegenüber dem Planungsfehler des Architekten ein Mitverschulden anrechnen lassen muss (BGH Urt. v. 10.2.2011 – VII ZR 8/10, BauR 2011, 869). Diese Erwägungen gelten auch im Verhältnis der Klägerin zu dem Beklagten als Brandschutzsachverständigem, der mit der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit beauftragt war. Hier hätte die Klägerin, selbst wenn sie auf die Erteilung der Genehmigung vertraut hat, die Entscheidung des Bauamtes, welches die Abweichung vom Brandschutz genehmigen musste, abwarten müssen.

b) Es kann dahinstehen, ob die Klägerin nach Vorliegen des Prüfberichts nebst Bescheinigung die Entscheidung, das Fenster einzubauen, selbst getroffen hat oder der Architekt den Einbau des Fensters freigegeben hat. Die Klägerin muss sich ein eventuelles Verschulden ihres Architekten dem Beklagten gegenüber als Mitverschulden über §§ 254, 278 BGB zurechnen lassen.

Nach § 254 Abs. 2 S. 2, 278 BGB muss sich der Auftraggeber die Mitverursachung eines Schadens durch den von ihm beauftragten planenden Architekten auch gegenüber einem Fachplaner zurechnen lassen, wenn er sich des Architekten zur Erfüllung einer Pflicht gegenüber diesem oder zur Erfüllung der ihn aus § 254 Abs. 1 BGB im eigenen Interesse treffenden Obliegenheit zur Schadensminderung bedient hat (BGH, Urteil vom 15.5.2013 – VII ZR 257/11, BauR 2013, 1468 für die unzureichende Information des Statikers durch den Architekten über problematische Bodenverhältnisse; ebenso und grundlegend bereits BGH, Urteil vom 27.11.2008 – VII ZR 206/06, BauR 2009, 515 Glasfassadenurteil).

Die Klägerin muss sich das Verschulden ihres Architekten nach § 278 BGB zurechnen lassen, da sie ihn in ihr Vertragsverhältnis mit dem Beklagten eingeschaltet hat und er daher, soweit er den Einbau des Fensters aufgrund der Brandschutzprüfung des Beklagten freigegeben hat, ihr Erfüllungsgehilfe war. Der Kontakt zwischen den Parteien lief über den Architekten, diesem hat der Beklagte Prüfbericht und Prüfbescheinigung zusammen mit seiner Rechnung übersandt. Auch die weitere Korrespondenz zwischen den Parteien wurde zunächst über den Architekten geführt. Dieser leitete die Beanstandung der Brandschutzdienststelle unter dem 23.1.2012 an den Beklagten weiter und bat ihn mit Schreiben vom 20.3.2012 um die Prüfung alternativer Lösungen. Ihm oblag damit auch, die Brandschutzprüfung des Beklagten auszuwerten. Hierzu hatte die Klägerin ihn eingeschaltet, so dass sie sich sein Verschulden hierbei nach § 278 BGB zurechnen lassen muss.

c) Der Senat hält ein Mitverschulden von 50 % für angemessen.

Die entscheidende Ursache haben die Klägerin bzw. ihr Architekt gesetzt. Sie haben den Einbau des Fensters vorgenommen bzw. freigegeben, obwohl die hierfür erforderliche Baugenehmigung noch nicht vorlag. Sie konnten dem Prüfbericht des Beklagten entnehmen, dass die Ausführung von den Vorschriften über den Brandschutz abwich und hätten erkennen können, dass diese vom Bauamt noch zu genehmigen war.

Allerdings hat auch der Beklagte eine gewichtige Ursache gesetzt. Er hat in seiner Eigenschaft als staatlich anerkannter Sachverständiger für die Prüfung des Brandschutzes den Einbau des Fensters aus Brandschutzgründen für unbedenklich und zustimmungsfähig angesehen und mit der Erteilung der Prüfbescheinigung den Eindruck genährt, dass Brandschutzbelange der Zustimmung des Bauamtes nicht entgegenstehen. Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin in der Klageschrift hatte das Bauamt vorab die Genehmigung des Fensters in Aussicht gestellt, sofern es keine Probleme mit dem Brandschutz gäbe. Der Beklagte hatte in seiner Begutachtung den Einbau des Fensters als Abweichung vom Brandschutz bezeichnet, deren Genehmigung fachliche Erwägungen des Brandschutzes nicht entgegenstehen. Zudem hatte er nicht hinreichend deutlich gemacht, dass die Abweichung vom Bauamt noch genehmigt werden musste und die Abweichung mit der Brandschutzdienststelle nicht abgesprochen war.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben. Der Sache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch den Bundesgerichtshof. Der Senat hat den Rechtsstreit auf Grundlage anerkannter Grundsätze nach den Besonderheiten des Einzelfalles entschieden.


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