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Sauna mit Holzofen muss mindestens drei Meter Grenzabstand einhalten

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstrasse

Az.: 4 K 788/08.NW

Urteil vom 20.10.2008


In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Baugenehmigung hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 2008 für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die inhaltliche Abänderung einer ihm erteilten Baugenehmigung.

Er ist Eigentümer des Grundstücks mit der FlurNr. XXX in der Gemarkung W……, ……………., das er im Jahre 1992 vom Voreigentümer erworben hat. Dieser hatte am 07. Dezember 1954 eine Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienhauses erhalten. Die Bauzeichnung beinhaltete an der Grundstücksgrenze zum Grundstück mit der FlurNr. YYY die grenzständige Errichtung eines Kamins mit anschließender Sichtschutzmauer. Die vormaligen Eigentümer des Nachbaranwesens FlurNr. YYY hatten auf den Bauplänen ihre Zustimmung zu dem Bauvorhaben erteilt. Seither wurde der Kamin als offener Kamin zum Grillen und zur Verbrennung von Holz genutzt. Abweichend von den genehmigten Bauplänen war der Kamin nicht unmittelbar grenzständig, sondern in einem Abstand von 2 m errichtet worden.

Im Jahre 2003 erwarben die Eheleute F……….. das Nachbaranwesen mit der FlurNr. YYY. Am 14. Mai 2007 beschwerten sie sich bei dem Beklagten über Rauchbelästigungen aufgrund einer Sauna, die vom Kläger mit Holzfeuerung betrieben werde. Der Beklagte nahm daraufhin am 21. Mai 2007  eine Ortsbegehung vor und stellte dabei fest, dass sich auf dem Grundstück des Klägers in einem Abstand von ca. 2,50 m zur Grundstücksgrenze ein ca. 2,25 m x 2,45 m x 3 m großes Saunagebäude mit einem sich außerhalb anschließenden Holzofen befand. Der bestehende Kamin ist mit dem Ofen durch ein Rohr verbunden und wird so für den mit Holz befeuerten Saunaofen als Rauchabzug verwendet; der Kläger hat zu diesem Zweck den Kamin im Innern mit einem Edelstahlrohr versehen. Das Saunagebäude wird teilweise von einer an das Wohngebäude des Klägers angebauten Überdachung überdeckt.

Der Beklagte forderte vom Kläger in der Folgezeit u. a. für die Errichtung der Sauna mit Holzofen einen Bauantrag, den der Kläger im Oktober 2007 unter Beifügung eines Abweichungsantrags nach § 69 LBauO stellte. Die Eigentümer des Grundstücks mit der FlurNr. YYY stimmten dem Bauantrag nicht zu.

Mit Bescheid vom 14. November 2007 erteilte der Beklagte dem Kläger die Baugenehmigung zum Neubau einer Sauna im Wege des vereinfachten Genehmigungsverfahrens. Die Baugenehmigung enthält u. a. die Nebenbestimmung Ziffer 4, dass die Sauna nicht mit einer Feuerstätte, sondern lediglich mit einem Elektroofen beheizt werden dürfe. Zur Begründung führte der Beklagte in Bezug auf die Nebenbestimmung Ziffer 4 aus, nach § 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 LBauO gelte die Privilegierung, sonstige Gebäude ohne Aufenthaltsräume ohne oder mit einer geringeren Tiefe der Abstandsflächen errichten zu dürfen, nicht für Gebäude mit Feuerstätten. Ohne Zustimmung des betroffenen Nachbarn könne in diesem Fall keine Abweichung gewährt werden, da die maßgebliche Bestimmung nachbarschützenden Charakter habe.

Am 12. Dezember 2007 legte der Kläger Widerspruch gegen die Nebenbestimmung Ziffer 4 hinsichtlich der Verpflichtung, die Sauna nicht mit einem Holzofen zu betreiben, ein. Den Widerspruch wies der Kreisrechtsausschuss der Kreisverwaltung B…………. mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2008 zurück. Zur Begründung führte der Kreisrechtsausschuss aus, die Auflage in Ziffer 4 der Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung sei erforderlich, um das bereits ausgeführte Vorhaben genehmigungsfähig zu machen. Bei der vom Kläger in einem Grenzabstand von 2,50 m errichteten Sauna mit Holzbefeuerung handele es sich um ein Gebäude mit Feuerstätte. Ein solches dürfe gemäß § 8 Abs. 9 Satz1 Nr. 3 LBauO nicht innerhalb der Abstandsflächen errichtet werden. Zulässig sei nur ein Gebäude ohne Feuerstätte. Die Auflage sei daher erforderlich, um sicherzustellen, dass die vom Kläger betriebene Sauna ein solches Gebäude ohne Feuerstätte darstelle. Da der betroffene Nachbar des Klägers sich gegen die Bauausführung gewandt habe, bestehe für den Beklagten auch kein Ermessensspielraum, eine nicht den Abstandsvorschriften entsprechende Ausführung zu dulden.

Es spiele auch keine Rolle, dass bereits seit 1954 im Grenzabstand ein offener Kamin vorhanden gewesen sei. Diese Situation sei nicht vergleichbar mit der vom Kläger veränderten Situation. Ein Bestandsschutz auf Grundlage der Baugenehmigung von 1954 müsse bereits deshalb ausscheiden, weil die bauliche Ausführung damals nicht plankonform gewesen sei. Entgegen den Planunterlagen sei der Kamin damals nicht unmittelbar grenzständig errichtet worden.

Der Kläger hat am 11. Juli 2008 Klage erhoben. Er ist der Meinung, die angegriffene Nebenbestimmung Ziffer 4 sei rechtswidrig, weil der aktuell auf dem Grundstück bestehende Bauzustand hinsichtlich Kamin und Sauna vom Bestandsschutz der 1954 erteilten Baugenehmigung gedeckt sei. Eine Änderung in Bezug auf die damals genehmigte Feuerstelle sei lediglich insoweit erfolgt, dass hier jetzt keine offene Feuerstelle mehr bestehe, sondern der seit 1954 genehmigte Kamin nun durch ein Abzugsrohr des Saunaofens angefahren werde. Hierdurch ergebe sich im Vergleich zur offenen Feuerstelle sogar eine Reduzierung von Immissionen und damit eine Verbesserung für den betroffenen Grundstücksnachbarn. Eine den Bestandsschutz möglicherweise ausschließende Nutzungsänderung der 1954 genehmigten Feuerstätte liege gerade nicht vor. Es seien auch die Voraussetzungen des § 8 Abs. 12 LBauO gegeben.

Der Kläger, der schriftsätzlich zunächst die isolierte Aufhebung der Ziffer 4 der Nebenbestimmungen  zur  Baugenehmigung vom 14. November 2007 und des Widerspruchsbescheids vom 16. Juni 2008 begehrt hat, beantragt in der mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 2008,

den Beklagten unter Aufhebung der Ziffer 4 der „Nebenbestimmungen“ zur  Baugenehmigung vom 14. November 2007 und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2008 zu verpflichten, die am 16. Oktober 2007 beantragte nachträgliche Baugenehmigung für die Errichtung einer mit Holzofen betriebenen Sauna auf dem Grundstück FlurNr. XXX in W…… zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses vom 16. Juni 2008.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten sowie der Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klage ist gemäß § 42 Abs. 1 VwGO als Verpflichtungsklage auf Erlass einer Baugenehmigung ohne die im Bescheid vom 14. November 2007 angeordnete Nebenbestimmung Ziffer 4 zulässig. Bei der in der streitgegenständlichen Baugenehmigung enthaltenen Nebenbestimmung handelt es sich nach Auffassung der Kammer nicht um eine – isoliert anfechtbare – Nebenbestimmung, sondern um eine sog. modifizierende Auflage, für die eine selbständige Anfechtbarkeit grundsätzlich ausgeschlossen wird (s. z.B. BVerwG, DÖV 1974, 380).

Nebenbestimmungen sind Regelungen, die einem Hauptverwaltungsakt beigefügt werden und dessen Inhalt oder Wirkung betreffen. Sie stehen in einem Akzessorietätsverhältnis zum „Haupt“verwaltungsakt und teilen als „Neben“bestimmung sein rechtliches Schicksal. Ihre Zulässigkeitist,sofernnichtspezielle Vorschriften eingreifen, in § 36 VwVfG geregelt. Abs. 2 unterscheidet Befristung (Nr. 1), Bedingung (Nr. 2), Widerrufsvorbehalt (Nr. 3), Auflage (Nr. 4) und Auflagenvorbehalt (Nr. 5). Die Nebenbestimmungen sind abzugrenzen von den sog. Inhaltsbestimmungen eines Verwaltungsakts. Während Nebenbestimmungen zusätzliche Regelungen zu einem inhaltlich bestimmten Verwaltungsakt treffen, legen die Inhaltsbestimmungen erst den Gegenstand und die Grenzen des Verwaltungsakts fest. Eine Inhaltsbestimmung liegt insbesondere vor, wenn der Verwaltungsakt mit einem anderen Inhalt als beantragt erlassen wird und sich dieser als „Minus“ oder „Aliud“ gegenüber dem Antrag erweist, d. h. die Genehmigung qualitativ verändert. In Rechtsprechung und Literatur wird in diesem Zusammenhang der im Gesetz nicht ausdrücklich geregelte Begriff der „modifizierenden Auflage“ oder der modifizierenden Genehmigung verwendet (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. August 2008 – 1 A 10286/08.OVG – m. w. N.; Jeromin in: Jeromin/Lang/Schmidt, Kommentar zur LBauO RhPf, 2. Auflage 2008, § 70 Rdnr. 96). Die erstrebte unmodifizierte Begünstigung kann der Adressat des Verwaltungsaktes nur im Wege einer Verpflichtungsklage herbeiführen (U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG Kommentar, 7. Auflage 2008, § 36 Rn. 95 m. w. N.).

Danach kommt der Ziffer 4 der Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung vom 14. November 2007 inhaltsbestimmende, modifizierende Wirkung zu: Der Kläger erhält hiernach statt der beantragten bauaufsichtlichen Genehmigung für eine in den Abstandsflächen eines Gebäudes nach § 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 LBauO unzulässige Sauna mit Feuerstätte eine Genehmigung für eine Sauna ohne Feuerstätte und damit einem innerhalb der Abstandsflächen zulässigen sonstigen Gebäude ohne Feuerstätte. Die in der Baugenehmigung angeordnete Einschränkung ist nach dem Willen des Beklagten untrennbar mit der Baugenehmigung verbunden (vgl. BVerwG, DÖV 1974, 380). Die Tatsache, dass der Beklagte die modifizierende Auflage in der Baugenehmigung ausdrücklich als Nebenbestimmung bezeichnet hat, ist in diesem Zusammenhang unschädlich. Denn auf die Bezeichnung als Neben- oder Inhaltsbestimmung kommt es nicht an. Hinter einer als „Auflage“ bezeichneten Regelung kann sich eine Bedingung oder inhaltliche Veränderung des Verwaltungsakts verbergen. Entscheidend ist nicht die äußere Form, sondern das inhaltlich Gewollte (Hufen/Bickenbach, JuS 2004, 867, 868).

Der Zulässigkeit der Verpflichtungsklage steht auch nicht entgegen, dass die Baugenehmigung vom 14. November 2007 im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 66 LBauO ergangen ist mit der Folge, dass bauordnungsrechtliche Vorschriften nicht zu prüfen sind, hier aber die bauordnungsrechtliche Frage der Einhaltung von Abstandsflächen ausschließlicher Streit- und Prüfungsaspekt war.

Zwar hängt der Erfolg einer Verpflichtungsklage allein davon ab, ob der Kläger einen Anspruch auf Erlass des von ihm erstrebten Verwaltungsakts hat (BVerwG, DÖV 1985, 407, 408). Es ist daher grundsätzlich unbeachtlich, dass der Beklagte in der Baugenehmigung vom 14. November 2007 eine bauordnungsrechtliche Aussage über die Vorschrift des § 8 LBauO getroffen hat. Nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 LBauO wird bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen, zu denen eine Saunaanlage zählt, lediglich ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren durchgeführt, so dass sich die Prüfung gemäß Abs. 3 Satz 1 der genannten Norm auf die Zulässigkeit des Vorhabens nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs und der sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften beschränkt. Trotz des hierdurch in Bezug auf materielle bauordnungsrechtliche Vorschriften eingeschränkten Prüfungsumfangs sind die Bauaufsichtsbehörden aber befugt, das Vorhaben auf erkennbare Verstöße gegen materielle Bestimmungen des Bauordnungsrechts zu prüfen und eine Baugenehmigung wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresses zu versagen (OVG Rheinland-Pfalz, AS 26, 227; s. auch Jeromin in: Jeromin/Lang/Schmidt, a. a. O. § 66 Rdnr. 55 f. m. w. N.). Eine hiergegen erhobene Verpflichtungsklage auf Erteilung der Baugenehmigung ist daher grundsätzlich unzulässig, denn ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren, die die Vereinbarkeit des Vorhabens mit einer bestimmten oder mehreren bauordnungsrechtlichen Vorschriften feststellt, besteht nicht.

Vorliegend kann die Vorschrift des § 8 LBauO jedoch deshalb zum Gegenstand der Verpflichtungsklage gemacht werden, weil der Kläger zusammen mit seinem Bauantrag einen Abweichungsantrag gestellt hat. Auch in einem vereinfachten Genehmigungsverfahren wird gemäß § 69 LBauO über Abweichungen von bauaufsichtlichen Anforderungen nach der LBauO mit entschieden (Schmidt in: Jeromin/Lang/Schmidt, a. a. O. § 69 Rdnr. 11). Ohne Erteilung einer Abweichung nach § 69 LBauO ist, wie die weiteren Ausführungen der Kammer aufzeigen, die Genehmigung einer mit Holz gefeuerten Saunaanlage innerhalb der Abstandsflächen nicht zulässig. Die Verpflichtungsklage kann daher nur dann Erfolg haben, wenn der Kläger einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Abweichung nach § 69 i. V. m. § 8 LBauO hat.

Die Klage ist indessen unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, einen von der modifizierenden Auflage, die Sauna nur mit einem Elektroofen zu betreiben, freien Hauptverwaltungsakt zu erhalten. Die mit der modifizierenden Auflage erlassene Baugenehmigung vom  14. November 2007 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses vom 16. Juni 2008 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Errichtung der Sauna durch den Kläger

nicht genehmigungsfrei ist. Eine Baugenehmigungsfreiheit nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 LBauO für Kleingebäude ohne Aufenthaltsräume scheidet aus, denn die genannte Vorschrift gilt nur für Gebäude ohne Feuerstätte. Die Sauna des Klägers ist aber, wie die weiteren Ausführungen aufzeigen werden, ein Gebäude mit Feuerstätte. Das Bauvorhaben des Klägers ist auch nicht als Nutzungsänderung nach § 62 Abs. 2 Nr. 5 LBauO genehmigungsfrei, denn vorliegend wird nicht nur die Nutzung  des vorhandenen Kamins geändert sondern ein zusätzliches Gebäude errichtet.

Ohne näher darauf einzugehen, ob die Errichtung der mit einem Holzofen betriebenen Sauna innerhalb der Abstandsflächen gegen bauplanungsrechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften, insbesondere gegen das partiell drittschützende Gebot der Rücksichtnahme verstößt, hat der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung der von ihm begehrten Baugenehmigung gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Nr. 1 LBauO ohne die Bestimmung in Ziffer 4 der Baugenehmigung vom 14. November 2007, da das Bauvorhaben jedenfalls nicht im Einklang mit der nachbarschützenden bauordnungsrechtlichen Bestimmung des § 8 Abs. 1 Satz 1 LBauO steht und keine Abweichung nach § 69 Abs. 1 LBauO in Betracht kommt.

Bei der von dem Kläger bereits errichteten Sauna handelt es sich um ein oberirdisches Gebäude, so dass gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 LBauO grundsätzlich Abstandsflächen einzuhalten sind. Die Tiefe der Abstandsfläche muss gemäß § 8 Abs. 6 Satz 2 LBauO mindestens 3 m betragen. Diesen Abstand hält das Saunagebäude nicht ein, denn es befindet sich – auch unter Außerachtlassung des ebenfalls den Grenzabstand nicht einhaltenden Kamins – in einem Abstand von nur 2,50 m zum Nachbargrundstück mit der FlurNr. YYY.

Der Kläger kann sich nicht auf die Privilegierung des § 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 LBauO berufen. Danach dürfen gegenüber Grundstücksgrenzen ohne Abstandsflächen oder mit einer geringeren Tiefe der Abstandsflächen sonstige Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten errichtet werden. Da das Saunagebäude nach dem Begehren des Klägers mit einem Holzofen beheizt werden soll, handelt es sich um ein sonstiges Gebäude mit Feuerstätte. Der Begriff der Feuerstätte wird in § 2 Abs. 7 LBauO definiert. Feuerstätten sind danach in oder an Gebäuden ortsfest benutzte Anlagen oder Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, durch Verbrennung Wärme zu erzeugen. Als zusätzliches Tatbestandsmerkmal der Feuerstätte verlangt § 39 Abs. 4 Satz 1 LBauO die Anbindung an einen Schornstein (Jeromin in: Jeromin/Lang/Schmidt, a. a. O., § 2, Rdnr. 91).

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Holzofen, mit dem die Sauna betrieben wird, ist an einem Gebäude errichtet worden und wird ortsfest genutzt. Die Feuerstätte ist dazu bestimmt, durch Verbrennung von Holz Wärme zu erzeugen. Sie ist auch über ein Verbindungsrohr an den ebenfalls innerhalb der Abstandsflächen stehenden Kamin angeschlossen. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang einwendet, der Kamin sei bereits sei 1954 baurechtlich genehmigt worden und der damalige Eigentümer des Nachbargrundstücks mit der FlurNr. YYY habe der Errichtung des Kamins zugestimmt, so dass er, der Kläger, sich auf Bestandsschutz berufen könne, folgt die Kammer dem nicht.

Der formelle Bestandsschutz für den im Jahre 1954 genehmigten Kamin erfasst eigentumsrechtlich lediglich den Kamin im Umfang seines vorhandenen baulichen Bestands und in seiner Funktion als offene Feuerstelle (vgl. BVerwG, NJW 1971, 1054). Zwar sind Reparatur- und Wiederherstellungsarbeiten, die nur die weitere Nutzung des bisherigen Bestandes in der bisherigen Weise ermöglichen und auch nicht zu einer Nutzungsänderung führen, vom Bestandschutz gedeckt (BVerwGE 47, 126, 128; vgl. auch Gohrke/Bresahn, NVwZ 1999, 932, 935). Jedoch schließt der Bestandsschutz bauliche Erweiterungen ebenso aus wie eine Änderung der Funktion eines Bauwerks auf Grund einer Nutzungsänderung (s. z.B. BVerwG, NVwZ 1986, 740).  Maßgeblich ist dabei der Begriff der Nutzungsänderung im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB (BVerwG, BRS 50 Nr. 88). Eine solche liegt vor, wenn  durch die Verwirklichung des Vorhabens die jeder Art von Nutzung eigene Variationsbreite verlassen wird und durch die Veränderung bodenrechtliche Belange neu berührt werden, so dass sich die Genehmigungsfrage neu stellt (s. etwa BVerwG, BRS 48 Nr. 58 und BRS 50 Nr. 166;  OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. Juli 2007 – 8 A 10540/07.OVG -).

Hier ist bereits eine mehr als nur untergeordnete Erweiterung des Bestands gegeben, denn der Kläger hat neben dem Kamin einen zusätzlichen Baukörper mit den Maßen 2,25 m x 2,45 m x 3 m errichtet; eine Veränderung, die der Erhaltung des geschützten Bestands dient, stellt dies ersichtlich nicht dar. Ferner liegt auch eine qualitativ wesentliche Veränderung im Sinne einer Funktionsänderung vor. Bisher wurde der Kamin lediglich als offene Feuerstelle zum Grillen verwendet. Dies hatte zur Folge, dass der offene Kamin gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen – 1. BImSchV – nur gelegentlich benutzt werden durfte (näher dazu OVG Rheinland-Pfalz, DÖV 1991, 850). Durch den Anschluss des Kamins an das Saunagebäude über das Verbindungsrohr wird dieser zum Bestandteil der Saunaanlage und ist baurechtlich dieser zuzuordnen. Eine Beschränkung auf eine nur gelegentliche Nutzung der Sauna entfällt, da § 4 Abs. 3 Satz 1 der 1. BImSchV nur offene Kamine betrifft. Die Saunaanlage des Klägers kann daher in zeitlicher Hinsicht unbegrenzt genutzt werden.

Der Kläger kann sich entgegen seiner Auffassung auch nicht auf die Bestimmung des § 8 Abs. 12 Satz 1 LBauO berufen. Wird danach in zulässiger Weise errichteten Gebäuden, deren Außenwände die erforderlichen Abstandsflächen gegenüber Grundstücksgrenzen nicht einhalten, Wohnraum durch Ausbau oder Änderung der Nutzung geschaffen, gelten die Absätze 1 bis 4 und 6 nicht für diese Außenwände, wenn die Gebäude in Gebieten liegen, die überwiegend dem Wohnen dienen, die Gebäude eine erhaltenswerte Bausubstanz haben und die äußere Gestalt des Gebäudes nicht oder nur unwesentlich verändert wird. Satz 1 gilt nicht für Gebäude im Sinne des Absatzes 9. Die genannte Vorschrift, die Ausfluss des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ist (vgl. BVerwG, NJW 1991, 3293), ist hier von vornherein nicht anwendbar, denn weder handelt es sich bei dem Kamin um ein Gebäude noch wird er zu Wohnraum umgewandelt.

Liegt somit ein Verstoß gegen die nachbarschützende Bestimmung des § 8 Abs. 1 Satz 1 LBauO vor, kommt die uneingeschränkte Genehmigung der mit einem Holzofen betriebenen Sauna nur in Betracht, wenn der Kläger einen Anspruch auf die Erteilung einer Abweichung nach § 69 Abs. 1 Satz 1 LBauO hat. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von bauaufsichtlichen Anforderungen nach diesem Gesetz und nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderungen und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind, soweit in diesem Gesetz oder in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

§ 69 LBauO setzt für Abweichungen generell eine im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde stehende Zulassungsentscheidung voraus, so dass auch die Abweichung vom Bauordnungsrecht eine Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde bedarf (Schmidt in: Jeromin/Lang/Schmidt, a. a. O., § 69 Rdnr. 11). Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 LBauO sind restriktiv zu handhaben, zumal durch die baurechtlichen Vorschriften die schutzwürdigen Belange und Interessen regelmäßig schon in einen gerechten Ausgleich gebracht worden sind und die Gleichmäßigkeit des Gesetzesvollzugs ein mehr oder minder beliebiges Abweichen von den Vorschriften der Landesbauordnung nicht gestattet. Angesichts dessen lässt das Tatbestandsmerkmal der „Berücksichtigung des Zwecks der gesetzlichen Anforderungen“ eine Abweichung nur dann zu, wenn im konkreten Einzelfall eine besondere Situation vorliegt, die sich vom gesetzlichen Regelfall derart unterscheidet, dass die Nichtberücksichtigung oder Unterscheidung des normativ festgelegten Standards gerechtfertigt ist (s. OVG Rheinland-Pfalz, AS 28, 65 und Beschluss vom 03. März 2008 – 8 A 11243/07.OVG -). Soll überdies – wie hier – von einer nachbarschützenden Vorschrift abgewichen werden, so kommt zudem eine Abweichung nur in Betracht, wenn ausnahmsweise der Nachbar nicht schutzwürdig ist oder die Gründe, die für eine Abweichung streiten, objektiv derart gewichtig sind, dass die Interessen des Nachbarn zurücktreten müssen (OVG Rheinland-Pfalz, AS 28, 65).

Danach ist hier eine Sondersituation, die eine Abweichung von den Abstandsflächenvorgaben rechtfertigt, nicht gegeben. Der Zweck des § 8 LBauO, u. a. die Anforderungen an gesunde Arbeits- und Wohnverhältnisse zu verwirklichen und die Wahrung des Wohnfriedens sicherzustellen, wird regelmäßig verfehlt, wenn die gesetzlich vorgegebenen Abstände nicht tatsächlich eingehalten werden. § 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 LBauO will den Nachbarn u. a. davor schützen, dass der Grundstückseigentümer im Grenzabstand ein Gebäude mit einer Feuerstelle errichtet, die im Hinblick auf die von ihr ausgehenden Emissionen potentiell geeignet ist, den Wohnfrieden zu stören.

Der Kläger hat kein objektiv gewichtiges Interesse für die ausnahmsweise Errichtung eines mit Holz gefeuerten Saunagebäudes innerhalb der Abstandsflächen. Denn er kann die Sauna ebenso mit einem Elektroofen betreiben. Es mag aus seiner Sicht praktisch sein, den bereits vorhandenen offenen Kamin nunmehr als Abgasanlage für die Sauna benutzen zu können; durch die Umnutzung des genehmigten Kamins bliebe dessen Baukörper unverändert erhalten. Bei einer solchen Sachlage gebietet es zwar Art. 14 GG, die Möglichkeit der Genehmigung einer Umnutzung einer legal errichteten Bausubstanz grundsätzlich im Wege bauordnungsrechtlicher Befreiungsvorschriften einzuräumen (s. BVerwG, NJW 1991, 3293; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05. Juni 2008 – 1 B 10458/08.OVG -), soweit dem Vorhaben nicht berechtigte oder mehr als geringfügige Belange des Allgemeinwohls oder eines Nachbarn entgegenstehen. Letzteres ist hier indessen der Fall. Durch den Betrieb der Sauna wird der Wohnfriede gestört, denn der über den Kamin abgeleitete Rauch führt zu Immissionen auf dem Nachbaranwesen. Dies haben auch die von dem Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 2008 vorgelegten Lichtbilder aufgezeigt.

Die Nachbarn des Grundstücks FlurNr. YYY müssen sich auch nicht die Zustimmung der Voreigentümer zu dem offenen Kamin aus dem Jahre 1954 entgegen halten lassen. Zwar kann ein Nachbar auf die ihm zustehenden öffentlich-rechtlichen Abwehransprüche verzichten (ausführlich dazu Schröer/Dziallas, NVwZ 2004, 134); der Verzicht bindet auch den Rechtsnachfolger (VG Neustadt, Urteil vom 04. September 2008 – 4 K 571/08.NW – m. w. N., juris). Ein Verzicht auf materielle öffentlich-rechtliche Nachbarrechte ist zulässig, soweit es sich – wie hier – um Vergünstigungen im Individualinteresse handelt, über die der Nachbar verfügungsberechtigt ist. Wegen der weit reichenden Konsequenzen bewirkt die Zustimmung des Nachbarn zu dem Bauvorhaben grundsätzlich allerdings nur dann einen wirksamen Verzicht, wenn diese sich eindeutig auf ein konkretes Vorhaben bezieht und nach Abgabe der Erklärung keine Änderungen an der Planung vorgenommen wurden, die den Nachbarn stärker belastet (OVG Rheinland-Pfalz, DÖV 1981, 879).

Hiervon ausgehend sind die Eigentümer des Nachbaranwesens FlurNr. YYY schützenswert. Der Verzicht der Voreigentümer bezog sich ausschließlich auf den zum gelegentlichen Grillen genutzten offenen Kamin. Die über 50 Jahre später erfolgte Einbeziehung des Kamins in die Saunaanlage führt demgegenüber zu einer veränderten Nutzung des Kamins, die die Nachbarn nicht hinnehmen müssen.

Liegen somit die Tatbestandsvoraussetzungen des § 69 Abs. 1 LBauO nicht vor, ist es unschädlich, dass der Beklagte vorliegend keine ausdrückliche Entscheidung zu der von dem Kläger beantragten Abweichung getroffen hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung …

Beschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.

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