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Rückforderung von Zuwendungen an Schwiegerkind nach Scheitern der Ehe

Rückforderung von Schenkungen nach Ehescheidung: OLG Koblenz trifft Entscheidung in komplexem Familienrecht-Fall

In einem komplexen Fall des Familienrechts hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz eine Entscheidung getroffen, die weitreichende Implikationen für geschiedene Ehepaare und ihre Familien haben könnte. Im Kern ging es um die Rückforderung von Schenkungen, die die Eltern des Antragstellers während der Ehe an das Paar gemacht hatten. Nach der Scheidung wollte der Antragsteller diese Schenkungen zurückfordern, da er der Meinung war, der ursprüngliche Zweck der Schenkungen sei durch die Scheidung verfehlt worden. Die Antragsgegnerin, seine Ex-Frau, sah das anders und argumentierte, dass die Schenkungen nicht zurückgefordert werden könnten.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 13 UF 698/20 >>>

Die Schenkungen und ihre Bedeutung

Rückforderung von Zuwendungen an Schwiegerkind nach Scheitern der Ehe
OLG Koblenz urteilt in komplexem Familienrecht-Fall: Rückforderung von Schenkungen nach Scheidung möglich. Eine Entscheidung, die das Präzedenz setzen könnte und die differenzierte Betrachtung der Gerichte in solchen Fällen demonstriert. (Symbolfoto: BearFotos /Shutterstock.com)

Die Eltern des Antragstellers hatten während der Ehe erhebliche Geldbeträge an das Paar geschenkt, um ihnen beim Kauf einer Immobilie zu helfen. Diese Zuwendungen erfolgten in Zeiten finanzieller Schwierigkeiten des Paares und sollten dazu dienen, das Familienwohnheim zu erhalten. Nach der Scheidung wollte der Antragsteller diese Gelder zurück, da er der Meinung war, der Zweck der Schenkungen sei durch die Trennung und Scheidung verfehlt worden.

Die Position der Antragsgegnerin

Die Antragsgegnerin argumentierte, dass die Eltern des Antragstellers zum Zeitpunkt der Schenkungen bereits von der Ehekrise gewusst hätten und dass die Schenkungen daher nicht zurückgefordert werden könnten. Sie fügte hinzu, dass sie sich jahrelang um die Schwiegereltern gekümmert habe und diese daher kein Interesse an einer Rückforderung hätten.

Das Urteil des Familiengerichts und die Beschwerde

Das Familiengericht Koblenz hatte den Antrag des Antragstellers zunächst abgewiesen. Es argumentierte, dass die Eltern des Antragstellers zum Zeitpunkt der Schenkungen bereits von der Ehekrise gewusst hätten und dass ihnen daher ein Festhalten an der Schenkung zumutbar sei. Der Antragsteller legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein.

Die Entscheidung des OLG Koblenz

Das OLG Koblenz entschied, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, an den Antragsteller 27.678,84 € zuzüglich Zinsen zu zahlen. Die weitergehende Beschwerde des Antragstellers wurde jedoch zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens wurden zwischen den Parteien aufgeteilt: 60 % für den Antragsteller und 40 % für die Antragsgegnerin.

Diese Entscheidung könnte als Präzedenzfall für ähnliche Fälle dienen, in denen es um die Rückforderung von Schenkungen nach einer Scheidung geht. Sie zeigt, dass das Gericht eine differenzierte Betrachtung der Umstände vornimmt und nicht pauschal entscheidet, ob Schenkungen zurückgefordert werden können oder nicht.

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Das vorliegende Urteil

OLG Koblenz – Az.: 13 UF 698/20 – Beschluss vom 31.03.2021

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Koblenz vom 25.11.2020 hinsichtlich Ziffern 1. und 2. des Tenors abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller 27.678,84 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.07.2020 zu zahlen.

Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

Die weitergehende Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zu 60 %, der Antragsgegnerin zu 40 % zur Last.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 67.174,92 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute. Sie streiten über die Rückzahlung von Schenkungen der Eltern des Antragstellers aus abgetretenem Recht.

Am 15.11.1994 schlossen die Beteiligten die Ehe. Sie trennten sich im November 2018; im Januar 2019 zog die Ehefrau aus der Ehewohnung aus. Die Ehe wurde in dem vor dem Familiengericht Koblenz unter dem Az. 181 F 221/19 geführten Verfahren am 25.11.2020 geschieden.

Die nach Auszug der Antragsgegnerin nunmehr noch von dem Antragsteller allein bewohnte Immobilie „…[Y]“ in …[Z] steht im gemeinsamen, jeweils hälftigen Miteigentum der Beteiligten. Der Antragsteller möchte das Haus vollständig erwerben. Da die Eheleute sich nicht auf einen Kaufpreis für den hälftigen Miteigentumsanteil der Antragsgegnerin einigen konnten, betreibt diese zur Zeit die Teilungsversteigerung.

Am 28.11.2012 überwiesen die Eltern des Antragstellers, die Eheleute …[A], im Zuge eines „Aufhebungsvertrages“ einen Betrag von zumindest 55.357,67 € an die …[B]. Auf die „Umsatzübersicht – Konto“ vom 28.11.2019 (Anlage zum Schriftsatz der Antragstellerseite vom 01.10.2020, Bl. 50 d.A.) wird hierzu verwiesen. Sie lösten mit dieser Zahlung ein Darlehen ab, welches die Parteien gemeinschaftlich für den Ankauf der Immobilie aufgenommen hatten. Der zu dieser Zeit für die Finanzierung noch offen stehende Annuitätenbetrag wurde dadurch vollständig getilgt. Die Eltern bezweckten damit eine unentgeltliche Zuwendung an die Eheleute, da diese sich zu der Zeit in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befanden, um der Familie das Familienwohnheim zu erhalten.

Die Eltern des Antragstellers leben von einer Rente in Höhe von 600,00 € monatlich und von den Mieteinnahmen aus zwei in ihrem Eigentum stehenden Mietshäusern. Sie wohnen in einem schuldenfreien Eigenheim. Die Antragsgegnerin verfügt über ein Nettoeinkommen in Höhe von ca. 1.400,00 € und ist bis auf den hälftigen Miteigentumsanteil an der oben genannten Immobilie vermögenslos.

Mit schriftlich abgefasster und unterzeichneter „Abtretungserklärung“ vom 28./29.02.20 erklärten die Eltern des Antragstellers die Abtretung ihrer Ansprüche sowohl gegen ihren Sohn …[C] als auch gegen dessen Ehefrau …[D] an ihren Sohn …[C], wobei sie insoweit ausdrücklich „Ansprüche, die wir im Hinblick auf die Rückforderung von uns gezahlten Geldern, die letztendlich in das gemeinsame Hausanwesen der Eheleute geflossen sind, geschenkt haben und vor dem Hintergrund, dass die Eheleute sich nunmehr trennen und scheiden lassen von uns wegen Zweckverfehlung zurückgefordert wären“ näher bezeichneten. Auf die in der Akte befindliche Abtretungserklärung vom 28./29.02.2020 (Anlage zur Antragsschrift vom 16.06.2020, Bl. 5 d. A.) wird zur näheren Darstellung verwiesen.

Der Antragsteller hat in dem Verfahren vor dem Familiengericht vorgetragen, tatsächlich hätten seine Eltern Ende 2012 sogar 57.565,07 € zur Ablösung des Darlehens bezahlt. Darüber hinaus hätten sie in Absprache mit den Beteiligten bereits im Jahr 1998 insgesamt 150.000,00 DM, umgerechnet 76.693,78 €, auf ein auf den Namen des Antragstellers lautendes Konto …00 überwiesen. Bei dieser Überweisung habe es sich um eine Zuwendung an beide Ehegatten gehandelt, welche zum Zwecke der Immobilienfinanzierung, nämlich dem Erwerb des Grundstückes und der Finanzierung des Hausbaus, bestimmt gewesen sei. Von diesem Konto seien sodann die Baukosten finanziert worden.

er Antragsteller hat die Ansicht vertreten, es sei seinen Eltern im Hinblick auf das nunmehrige Scheitern der Ehe nicht zumutbar, an den beiden Schenkungen festgehalten zu werden. Vielmehr sei die Antragsgegnerin verpflichtet, den jeweils hälftigen Betrag an ihn aus abgetretenem Recht zurückzuzahlen. Dies gelte unabhängig von der Zeitdauer, über welche die Ehe nach der jeweiligen Schenkung noch fortbestanden habe, zumal der Wert der Schenkung noch nach wie vor in voller Höhe im Vermögen der Antragsgegnerin enthalten sei.

Er hat im erstinstanzlichen Verfahren beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, an ihn 67.174,92 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Antragsgegnerin hat Antragsabweisung beantragt.

Sie hat vor dem Familiengericht eingewandt, die Schwiegereltern hätten vor der Schenkung im Jahr 2012 von der damals bereits bestehenden Ehekrise Kenntnis gehabt. Die von dem Antragsteller vorgetragene weitere Zahlung im Jahr 1998 sei ihr nicht bekannt und, falls erfolgt, diesem jedenfalls allein zugute gekommen. Sie selbst habe keine derartigen Zahlungen erhalten. Sie habe sich um die nunmehr 80-jährigen Schwiegereltern in den vergangenen Jahren aufopfernd gekümmert und sei als Pflegeperson für diese eingetragen. Diese hätten daher kein eigenes Interesse an einer Rückzahlung der Beträge. Sie hat die Auffassung vertreten, eine Zweckverfehlung sei aufgrund der Dauer der Ehe nicht eingetreten, da auch bei der Schenkung aus dem Jahr 2012 nachfolgend die Dauer einer „kurzen“ Ehe überschritten sei. Den Schwiegereltern sei ein Festhalten an der Schenkung jedenfalls zumutbar.

Hinsichtlich des weiteren erstinstanzlichen Sachvortrages wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.10.2020 (Bl. 54 d.A.) verwiesen.

Das Familiengericht hat mit der angefochtenen Entscheidung, zugestellt am 27.11.2020, den Antrag vollumfänglich abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, hinsichtlich der zwischen den Beteiligten streitigen ersten Schenkung aus dem Jahr 1998 bedürfe es keiner Beweisaufnahme, da insoweit jedenfalls aufgrund der nachfolgenden langen Dauer der Ehe Zweckerreichung eingetreten sei. Hinsichtlich der weiteren Schenkung im Jahr 2012 sei eine solche lediglich im Umfang vom 55.357,67 € nachgewiesen. Auch insoweit sei aber den Eltern des Antragstellers ein Festhalten an dem Schenkungsvertrag zumutbar, da sie nach dem unbestrittenen Vortrag der Antragsgegnerin von dem Kriseln der Ehe der Parteien Kenntnis gehabt hätten und deren dauerhafter Fortbestand vor diesem Hintergrund lediglich eine Hoffnung der Eltern gewesen sei, welche nicht Vertragsgrundlage geworden sei. Jedenfalls sei den Eltern des Antragstellers ein Festhalten deshalb nicht unzumutbar, weil aufgrund ihrer Kenntnis von der Ehekrise das Scheitern der Ehe insoweit ihrer Risikosphäre zuzuordnen sei.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der am 21.12.2020 bei dem Familiengericht eingegangenen Beschwerde.

Er trägt vor, die Ehe der beiden Beteiligten habe zum Zeitpunkt der zweiten Schenkung im Jahr 2012 keineswegs gekriselt. Dementsprechend hätten seine Eltern auch von einer solchen Krise keinerlei Kenntnis gehabt. Sie seien vielmehr davon ausgegangen, dass die Ehe ihres Sohnes wie ihre eigene lebenslang halten würde. Er rügt diesbezüglich einen Verstoß des Familiengerichts gegen die Hinweispflicht und ist im übrigen der Auffassung, mit dem Scheitern der Ehe sei der Schenkungszweck in vollem Umfange verfehlt worden, weshalb die Antragsgegnerin den auf ihren Miteigentumsanteil entfallenden hälftigen Wert der Schenkung, welcher noch in voller Höhe in ihrem Vermögen enthalten sei, in vollem Umfang zurückzuerstatten habe. Der Zeitablauf sei hierbei unbeachtlich. Auf die Beschwerdebegründung vom 21.01.2021 sowie die weiteren Schriftsätze vom 24.02.2021 und 16.03.2021 wird ergänzend verwiesen.

Er beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Koblenz, Az. 181 F 181/20, vom 25.11.2020 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verurteilen, an den Antragsteller 67.174,92 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % Zinspunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde des Antragstellers kostenpflichtig zurückzuweisen.

Sie führt aus, zwischen den Beteiligten seien schon Jahre vor dem Zeitpunkt der Zahlung von November 2011 (gemeint: 2012) Streitigkeiten an der Tagesordnung gewesen, die auch insbesondere an Feiertagen in Anwesenheit der Schwiegereltern ausgetragen worden seien. Beispielsweise habe die Antragsgegnerin im Jahr 2011 im Beisein der Schwiegereltern anlässlich der Anschaffung eines teuren Sportwagens durch den Antragsteller gedroht, sie „gehe“, wenn dieser sein egoistisches Ausgabeverhalten für teure Hobbies fortsetze. Die Schwiegereltern seien aktuell keineswegs bedürftig, sondern erzielten Einnahmen aus insgesamt sieben Mietwohnungen in …[X] und …[W] und seien Eigentümer eines Einfamilienhauses in …[V] mit einer Grundstücksfläche von 1.500 m² und einem Grundstückswert von mindestens 585.000,00 €. Sie ist der Auffassung, dass die behauptete Schenkung aus dem Jahr 1997 jedenfalls allein dem Antragsteller zugewandt worden sei. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage aufgrund der anschließenden Ehedauer bei beiden Schenkungen nicht vor. Auf den Beschwerdeerwiderungsschriftsatz vom 22.02.2021 mit dem dortigen Beweisangebot zu dem Sachvortrag der Kenntnis von der Ehekrise sowie die weiteren Schriftsätze vom 16.03.2021 und vom 18.03.2021 wird verwiesen.

II.

Die gemäß §§ 58 Abs. 1, 117 FamFG statthafte und auch im übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg.

1.

Der Senat entscheidet gemäß §§ 68 Abs. 3 S. 2, 117 Abs. 3 FamFG ohne erneuten Verhandlungstermin, da hiervon keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Die Beteiligten konnten sich umfassend schriftlich äußern. Das Oberlandesgericht ist weder verfassungsrechtlich noch nach Art. 6 EMRK gehalten, einen Anhörungstermin durchzuführen, da das Amtsgericht bereits alle notwendigen Ermittlungen durchgeführt hat und weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, welchen weiteren Erkenntnisgewinn die erneute mündliche Anhörung der Beteiligten im Beschwerdeverfahren hätte haben können (vgl. BVerfG FamRZ 2016, 1917, 1912 und BGH FamRZ 2017, 668).

2.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Familiengericht den Anspruch auf hälftige Rückzahlung des im Jahr 1998 seitens der Eltern des Antragstellers zugewandten Betrages in Höhe von in Euro umgerechnet 76.693,78 € abgewiesen.

Wie das Familiengericht zutreffend ausführt, bedurfte es hier einer Beweiserhebung über die Frage, ob bzw. inwieweit eine Zuwendung dieses Betrages an beide Ehegatten überhaupt erfolgt ist, nicht, da jedenfalls der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch, den Sachvortrag des Antragstellers unterstellt, unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt gegeben ist.

a)

Unentgeltliche Zuwendungen von Eltern bzw. Schwiegereltern sind rechtlich als „normale“ Schenkungen im Sinne der §§ 516 ff. BGB anzusehen, die den entsprechenden gesetzlichen Regeln unterfallen, da es anders als bei unbenannten Zuwendungen unter Ehegatten im Falle schwiegerelterlicher Zuwendungen nicht an einer mit der Zuwendung einhergehenden dauerhaften Vermögensminderung beim Zuwendenden fehlt (grundlegend hierzu BGH NJW 2010, 2202; BGH NJW 2010, 2884 Rn. 11; MüKoBGB/ Koch BGB § 516 Rn. 79 m.w.N.).

Zu Recht hat das Familiengericht allerdings insoweit einen Rückforderungsanspruch aus § 530 Abs. 1 BGB verneint, da sich die Antragsgegnerin weder gegenüber den Schwiegereltern selbst noch gegenüber dem Antragsteller als nahem Angehörigen der Schwiegereltern eines groben Undanks im Sinne der Vorschrift schuldig gemacht hat. Insbesondere stellt die Trennung von dem Ehepartner für sich gesehen keinen solchen dar (vgl. LG Limburg NJOZ 2012, 1590 für den Fall türkischer Schwiegereltern). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierzu auf die zutreffenden ausführlichen Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

b)

Gleiches gilt für den – grundsätzlich in Betracht kommenden (s. BGH NJW 2010, 2202) – Anspruch aus Zweckverfehlungskondiktion aus § 812 Abs. 1 S. 2. 2. Alt. BGB. Denn dieser setzt eine – zumindest konkludente – Zweckvereinbarung zwischen den Vertragsparteien, hier der Antragsgegnerin und ihren Schwiegereltern, voraus. Der Eintritt des Erfolgs darf also nicht bloß einseitiges Motiv des Leistenden gewesen sein, sondern muss dergestalt Eingang in die Zweckvereinbarung genommen haben, dass der Empfänger ihn als auflösende Bedingung für das Behaltendürfen akzeptiert. Nehmen die Parteien die Verfehlung des Zwecks – obgleich er ihnen beiden in ihren Vorstellungen zu Grunde liegt – in ihre Überlegungen gar nicht auf, weil sie die Möglichkeit, wie zum Beispiel das Scheitern einer Ehe, nicht in Betracht ziehen, kommt eine Zweckabrede nicht zustande (BGH NJW 2010, 2884 Rn. 31 mwN).

Vorliegend bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine entsprechende einvernehmliche Zweckabrede zwischen den Parteien der Schenkung.

c)

Die Rückforderung schwiegerelterlicher Zuwendungen ist damit regelmäßig nach Maßgabe der Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB zu beurteilen (BGHZ 184, 190; BGH FamRZ 2012, 273 Rdnr. 21; BGH NJW 2010, 2884). Die Voraussetzungen hierfür sind jedoch jedenfalls für die erste Zuwendung in Höhe von 150.000,00 DM im Jahr 1998 nicht gegeben.

Nach ständiger Rechtsprechung sind, wie das Familiengericht zutreffend zugrundelegt, Geschäftsgrundlage im Sinne des § 313 Abs. 1 BGB die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluss aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien sowie die der einen Vertragspartei erkennbaren und von ihr nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut (st. Rspr., für alle: BGHZ 121, 379). Im Falle von Schenkungen der Schwiegereltern an beide Ehegatten kann unter diesen Umständen die Vorstellung der Eltern, die eheliche Lebensgemeinschaft des von ihnen beschenkten Schwiegerkindes mit ihrem Kind werde Bestand haben und demgemäß die Schenkung dem eigenen Kind dauerhaft zugute kommen, in diesem Sinne Geschäftsgrundlage der Schenkung werden. In diesem Fall bestimmt sich bei Scheitern der Ehe eine Rückabwicklung der Schenkung nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (BGH NJW 2010, 2202; BGH NJW 2012, 523 Rn. 26).

Gemäß § 313 Abs. 1 2. HS. BGB bedarf es in einem solchen Fall für den Rückgewähranspruch an die Schenkenden der weiteren – normativen – Voraussetzung, dass dem Zuwendenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Diese Unzumutbarkeit ist neben der Frage des Fortbestandes der Ehe als Geschäftsgrundlage zusätzlich und gesondert festzustellen (BGH NJW 2015, 690 Rdnr. 24; BGH NJW 2015, 1014) und gebietet insoweit eine umfassende Interessenabwägung unter Würdigung aller Umstände (vgl. hierzu ausführlich MüKoBGB/Schwab § 812 Rn. 516).

aa)

Die mit einer Zuwendung verbundene Erwartung, die Schenkung werde dem eigenen Kind dauerhaft zugutekommen, ist nur berechtigt, wenn diese entweder gegenständlich oder jedenfalls mit ihrem Gegenwert dazu bestimmt ist, das (Aktiv-)Vermögen des Empfängers dauerhaft zu erhöhen. Nur dann können die Schwiegereltern erwarten, dass ihr Kind von der Zuwendung dauerhaft profitieren wird. Erbringen die Schwiegereltern die Zuwendung zur Befreiung von Verbindlichkeiten, so kommt es darauf an, ob und inwiefern die Zuwendung das Vermögen des Empfängers dauerhaft erhöhen soll (BGH FamRZ 2012, 273 Rn. 31).

Diese seitens der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellte Voraussetzung ist vorliegend entgegen der vom Familiengericht vertretenen Auffassung mit der – unterstellten – Zuwendung aus dem Jahr 1998 gegeben. Denn diese diente nach dem insoweit ebenfalls unterstellten Sachvortrag des Antragstellers der Finanzierung des Erwerbs der gemeinschaftlichen Immobilie, die ihrerseits zum Familienwohnsitz bestimmt war. Damit sollte den Eheleuten Eigentum verschafft und auf diese Weise ihr Vermögen dauerhaft gemehrt werden. Hinzu kam, dass die Zuwendung vier Jahre nach der Eheschließung und damit zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, als die Eheleute sich noch im Aufbau ihrer gemeinsamen wirtschaftlichen Grundlagen befanden. Bei lebensnaher Betrachtungsweise ist davon auszugehen, dass die Schwiegereltern die Finanzierung des Eigenheims als eine Aufbauhilfe hierzu ansahen, die gerade dazu bestimmt war, das geplante dauerhafte Ehe- und Familienleben zu unterstützen. Dies war der Antragsgegnerin, die als Ehepartner des mitbeschenkten Kindes an dieser Schenkung zu gleichem Anteil partizipieren sollte, gerade angesichts der Zweckbestimmung der Zuwendung erkennbar und von ihr akzeptiert.

Der Senat sieht in statistischen Erkenntnissen über die durchschnittliche Dauer von Ehen in der heutigen Zeit keine Veranlassung zu einer anderen Beurteilung. Auch wenn angesichts des bestehenden Scheidungsrechtes und der statistischen Größen für die durchschnittliche Zeitdauer von Ehen eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die Ehe eines Kindes bzw. Schwiegerkindes keinen ewigen Bestand haben wird, so lässt dies keinen Rückschluss auf die konkrete Erwartungshaltung der Schwiegereltern zu. Gerade die Eingehung einer Ehe wird ungeachtet aller statistischer Erkenntnisse regelmäßig von den Eheschließenden mit der Erwartung verbunden, dass diese auf Lebenszeit halten werde. Etwas anderes kann grundsätzlich auch nicht für die Eltern der Ehepartner gelten, soweit sie, wofür vorliegend keinerlei Anhaltspunkte vorgetragen sind, nicht ausnahmsweise aufgrund konkreter besonderer Umstände Anlass zu Zweifeln an der Dauerhaftigkeit der Verbindung haben.

bb)

Die Geschäftsgrundlage einer schwiegerelterlichen Schenkung, dass die Zuwendung auch dem eigenen Kind auf Dauer zugutekommt, fällt jedenfalls dann (teilweise) weg, wenn das eigene Kind nicht im vorgestellten Umfang von der Schenkung profitiert. Falls dies Folge des Scheiterns der Ehe des Kindes mit dem Zuwendungsempfänger ist, ist die Geschäftsgrundlage dementsprechend insoweit entfallen, als die Begünstigung des eigenen Kindes entgegen der Erwartung seiner Eltern vorzeitig endet (BGH FamRZ 2010, 958 Rn. 59; BGH FamRZ 2012, 273 Rn. 29; vgl. auch BGH FamRZ 2006, 394, 395, jeweils 12. Senat). Rückforderungsansprüche von Schwiegereltern können dann auch nicht deswegen verneint werden, weil das eigene Kind, wie hier, Miteigentümer der mit der schwiegerelterlichen Zuwendung finanzierten Immobilie ist und diese auch nach der Trennung bewohnt (BGH FamRZ 2012, 273 Rn. 30).

Insofern kommt nach der Rechtsprechung des 12. Senats des Bundesgerichtshofes (s. grundlegend BGH, Beschluss vom 26.11.2014 – XII ZB 666/13 –, juris = MDR 2015, 222-223) der Ehedauer für die Beurteilung der Frage des Wegfalls der Geschäftsgrundlage als solcher jedenfalls dann keine maßgebliche Bedeutung zu, wenn die zugewandte Vermögensmehrung entweder gegenständlich oder jedenfalls mit ihrem Gegenwert dazu bestimmt ist, das (Aktiv-)Vermögen des Empfängers dauerhaft zu erhöhen. Nur dann können die Schwiegereltern erwarten, dass ihr Kind von der Zuwendung dauerhaft profitieren wird. Der Wegfall der Geschäftsgrundlage kann unter diesen Umständen bejaht werden, wenn der Wert der Zuwendung noch im Vermögen der Beschenkten vorhanden ist und die Begünstigung des eigenen Kindes aufgrund des Scheiterns der Ehe vorzeitig endet. Eine zeitliche Komponente, etwa dergestalt, dass eine Zweckerreichung grundsätzlich nach einer langen Ehedauer eingetreten ist und einen Wegfall der Geschäftsgrundlage daher bei langjähriger Ehe grundsätzlich ausschließt, kann insoweit nicht pauschal zugrunde gelegt werden, da die Schwiegereltern mit der Zuwendung im Regelfall gerade nicht die Erwartung einer vieljährigen, sondern vielmehr die einer dauerhaften Ehe verbinden.

Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat an. Für den vorliegenden Fall ist der Wegfall der Geschäftsgrundlage deshalb zu bejahen, weil der Antragsteller zwar weiterhin in der Immobilie wohnt, ihm aber dennoch der Vermögensvorteil in Gestalt des Immobilieneigentums aufgrund des Miteigentums der Antragsgegnerin nur noch eingeschränkt zugute kommt. Dies wir gerade hier dadurch besonders augenfällig, dass die Antragsgegnerin die Zwangsversteigerung der Immobilie betreibt und damit sowohl den Fortbestand des Eigentums des Antragstellers als auch dessen Möglichkeit, in Form mietfreien Wohnens daraus Nutzen zu ziehen, gefährdet.

cc)

Allein der Wegfall der Geschäftsgrundlage berechtigt allerdings, wie oben bereits ausgeführt, noch nicht zu einer Vertragsanpassung gemäß § 313 Abs. 1 BGB. Vielmehr muss als weitere Voraussetzung hinzukommen, dass dem Zuwendenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

Durch diese Formulierung kommt zum Ausdruck, dass nicht jede einschneidende Veränderung der bei Vertragsabschluss bestehenden oder gemeinsam erwarteten Verhältnisse eine Vertragsanpassung oder eine Kündigung rechtfertigt. Hierfür ist vielmehr erforderlich, dass ein Festhalten an der vereinbarten Regelung für den Zuwendenden zu einem nicht mehr tragbaren Ergebnis führt (BGH NJW2012, 1718 Rn. 30 mwN). Ob dies der Fall ist, kann nur nach einer umfassenden Interessenabwägung unter Würdigung aller Umstände festgestellt werden (BGHZ NJW-RR 2010, 960 Rn. 72; BGH FamRZ2006,607, 609)

Zur Abwägung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalles sind sowohl die Ehedauer als auch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse von Schwiegereltern und früheren Ehegatten sowie der Umfang der durch die Zuwendung bedingten und beim Schwiegerkind noch vorhandenen Vermögensmehrung von Bedeutung (vgl. hierzu BGH FamRZ 2006, 394, 395 ff.; BGH FamRZ 1999, 365, 366 f.; BGH FamRZ 1998, 669, 670).

Im Ergebnis zutreffend hat das Familiengericht in Anwendung dieser Grundsätze eine Rückzahlungspflicht des Wertersatzes des hälftigen unbelasteten Eigentums der Antragstellerin für vorgetragene Schenkung aus dem Jahr 1998 verneint.

Der Senat legt auch bei dieser Frage den Sachvortrag des Antragstellers zugrunde, wonach die Zuwendung der Schwiegereltern bzw. Eltern zwar auf ein Konto des Antragstellers, jedoch gemäß entsprechender Absprache zwischen allen Beteiligten der Baufinanzierung der im gemeinsamen Eigentum der Eheleute stehenden Immobilie zu dienen bestimmt war. Unter diesen Umständen ist es rechtlich unerheblich, dass der schenkweise zugewandte Betrag auf ein von dem Antragsteller allein geführtes Konto geflossen ist, da die Zuwendung im hälftigen Umfang auch der Antragsgegnerin als hälftige Miteigentümerin der Immobilie zugeflossen ist.

Aus dem Sachvortrag des Antragstellers ergibt sich indes, dass dessen Eltern nicht nur die beiden verfahrensgegenständlichen Beträge zur Finanzierung der Immobilie zugewandt, sondern darüber hinaus auch immer wieder einzelne oder regelmäßig kleinere Beträge zur Unterstützung der Eheleute oder aber des Antragstellers selbst zur Verfügung gestellt haben, um den Sohn bzw. die Familie insbesondere in Zeiten wirtschaftlicher Schwierigkeiten zu unterstützen und deren Lebensstandard zu erhöhen. Vor diesem Hintergrund kann mit der Verschaffung von Immobilieneigentum die Vermögensmehrung nicht als einziger Zweck der im Jahr 1998 erfolgten Zuwendung gesehen werden. Vielmehr ist unter diesen Umständen auch nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass die Eltern gerade den ersten Betrag von 150.000,00 DM, welcher speziell zur Deckung der Baukosten zu dienen bestimmt war, zumindest auch deshalb zugewandt haben, um auf diese Weise der Familie ein Leben im mietfreien Eigenheim mit allen damit verbundenen Vorzügen zu verschaffen. Dieser Zweck aber ist jedenfalls für einen erheblichen Zeitraum, nämlich für zumindest 20 Jahre erreicht worden.

Diese Fallkonstellation unterscheidet sich wesentlich von Zuwendungen, welche allein der Vermögensmehrung bestimmt sind, wie beispielsweise Familienerbstücke oder besondere Pretiosen. Denn hier ist von einer gemischten Zweckverfolgung auszugehen, welche in vollem Umfang und damit eben auch im Hinblick auf die Verbesserung der Lebensqualität während des ehelichen Zusammenlebens Grundlage der Schenkung geworden ist. Diesem Umstand ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Rückabwicklung des Geschäftes maßgeblich Rechnung zu tragen.

Der Senat verkennt hierbei nicht, dass das Surrogat der Schenkung, nämlich das Miteigentum an der Immobilie, nach wie vor in voller Höhe im Vermögen der Antragsgegnerin vorhanden ist. Dennoch kann dies nicht dazu führen, dass die Möglichkeit des Scheiterns der Ehe für die Antragsgegnerin eine lebenslange Schuld gegenüber den Schwiegereltern begründet. Vielmehr führt der Umstand, dass das familiäre Zusammenleben im gemeinsamen Eigenheim jedenfalls für 20 Jahre funktioniert hat, zu einer abweichenden Bewertung.

Bei der Frage der Zumutbarkeit am Festhalten an dem Vertrag ist nämlich auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass statistisch gesehen der lebenslange Bestand einer Ehe keineswegs den selbstverständlichen Regelfall darstellt und insofern ein gewisses Risiko des Scheiterns der Geschäftsgrundlage immer immanent ist. Eine Zumutbarkeit am Festhalten am Vertrag ist unter diesen Umständen jedenfalls dann zu bejahen, wenn die weiteren maßgeblichen Zwecke des Geschäfts aufgrund eines vieljährigen ehelichen Zusammenlebens erreicht wurden und der Beschenkte aufgrund dieses Zeitablaufes nicht mehr davon ausgehen musste, einem Rückforderungsanspruch ausgesetzt zu sein. Dies ist vorliegend gerade auch im Hinblick darauf, dass die Eheleute Gütertrennung vereinbart hatten, gegeben, da ein Rückforderungsanspruch des Antragstellers selbst aus güterrechtlichen Anspruchsgrundlagen von vornherein ausgeschlossen war.

In Abwägung dieser Umstände kann von der Antragsgegnerin nicht mehr erwartet werden, den Eltern des Antragstellers den Betrag zurückzuerstatten, welchen diese wenige Jahre nach Eingehung der Ehe schenkweise zur Verfügung gestellt haben, um auf diese Weise das eheliche und familiäre Zusammenleben nahezu von Beginn an zu fördern und zu unterstützen. Vielmehr ist den Schwiegereltern unter Berücksichtigung der Interessenlage der Antragsgegnerin das Festhalten an der Schenkung aus dem Jahr 1998 zuzumuten.

Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten, insbesondere nicht aus der Versorgungssituation der Schwiegereltern, welche ihrerseits über lastenfreies Eigentum verfügen, in dem sie mietfrei wohnen, und darüber hinaus regelmäßige Mieteinkünfte beziehen.

3.

Eine andere Beurteilung ist jedoch entgegen der Auffassung des Familiengerichts in Ansehung der weiteren Schenkung im Jahr 2012 in Höhe von 55.357,67 € geboten.

a)

Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang die schenkweise Übertragung von einem weitergehenden Betrag, nämlich 57.565,07 € vorträgt, ist der Sachvortrag in Höhe der Differenz von 2.207,40 € angesichts des Bestreitens der Antragsgegnerin nicht schlüssig dargetan. Der Antragsteller hat insoweit lediglich die Behauptung in den Raum gestellt, dass tatsächlich ein entsprechend höherer Betrag zugewandt worden sei, ohne jedoch insoweit zu erläutern, auf welche Art und Weise dieser Betrag dem Antragsteller bzw. insbesondere der Antragsgegnerin zugeflossen sein soll. Angesichts des Umstandes, dass sich aus dem vorgelegten Überweisungsbeleg ein geringerer Betrag, nämlich in Höhe von 55.357,67 €, ergibt, hätte es für den Differenzbetrag von 2.207,40 € eines substantiierten Sachvortrages dahingehend bedurft, inwiefern außerhalb dieser Überweisung der zusätzliche Betrag konkret an wen und auf welche Weise geflossen ist und inwiefern diese zusätzliche Zahlung dem behaupteten Zweck der Baufinanzierung gedient hat. Die bloße Behauptung, dass die tatsächliche Zuwendung die nachgewiesene Überweisung in entsprechender Höhe überstiegen hätte, genügt unter diesen Umständen den Anforderungen nicht.

In Höhe des hälftigen Betrages von 55.357,67 €, mithin in Höhe von 27.678,84 €, ist der Anspruch des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin aus §§ 313 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 S. 1, 346 Abs. 1, 398 BGB jedoch gegeben.

b)

Die Zahlung der Eltern des Antragstellers in Höhe der genannten 55.357,67 € diente unstreitig der Ablösung eines Darlehens, welches für die verfahrensgegenständliche Immobilie aufgenommen worden war. Mit der Zahlung wurde nach dem unwidersprochen gebliebenen Sachvortrag des Antragstellers der noch offenstehende Annuitätenbetrag vollständig getilgt, so dass auf diese Weise die Immobilie schuldenfrei wurde. Damit ist die Zuwendung rechtlich beiden Parteien des vorliegenden Rechtsstreites zu Gute gekommen, da die Antragsgegnerin nicht nur Miteigentümerin der belasteten Immobilie, sondern auch Mitdarlehensnehmerin und damit Gesamtschuldnerin hinsichtlich des Darlehens gewesen ist. Die Zuwendung stellt sich unter diesen Umständen rechtlich als hälftige schenkweise Zuwendung an die Antragsgegnerin dar.

c)

Der Fortbestand der Ehe ist in Ansehung auch dieser schwiegerelterlichen Schenkung neben anderen Aspekten, wie oben dargestellt, Geschäftsgrundlage der Schenkung gewesen. Insoweit sind der rechtlichen Beurteilung der Schenkung aus dem Jahr 2012 keine grundsätzlich anderen Erwägungen als der vorangegangenen Schenkung im Jahr 1998 zugrundezulegen. Auch in diesem Fall bezweckten die Schwiegereltern nämlich eine Vermögensmehrung für die Eheleute, indem sie das Darlehen vollständig ablösten und damit den Beschenkten lastenfreies Eigentum verschafften.

aa)

Diese Einschätzung steht nicht im Widerspruch zu der Rechtsprechung des 10. Zivilsenates des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 18.06. 2019 – X ZR 107/16 –, BGHZ 222, 225-239 = FamRZ 2019, 1595-1599).

Dieser sieht, anders als der 12. Senat (Beschluss vom 26.11.2014 aaO.), keinen Anlass dafür, von einer grundsätzlichen, als Geschäftsgrundlage in die gemeinsamen Überlegungen mit eingeflossenen Annahme auszugehen, die gemeinsame Nutzung werde erst mit dem Tod eines Ehegatten oder Partners der Lebensgemeinschaft enden. Auch wenn dies dem regelmäßigen Wunsch der Beteiligten entsprechen möge, müsse der Schenker aber regelmäßig damit rechnen, dass die Ehe seines Kindes mit dem mitbeschenkten Ehegatten nicht auf Lebenszeit Bestand habe, was erst recht für eine -dort zu entscheidende – nichteheliche Lebensgemeinschaft gelte. Statistische Erhebungen über eine durchschnittliche Ehedauer könnten insoweit für die Beurteilung der Erwartungshaltung des Schenkers nicht zu Rate gezogen werden.

Im Gegensatz zu der gesetzlichen Regelung der Ehe, welche grundsätzlich auf Lebenszeit angelegt ist und nur unter gesetzlich festgelegten Voraussetzungen durch richterlichen Gestaltungsakte beendet oder aufgelöst werden kann, handelt es sich bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft um eine Form des Zusammenlebens, die jederzeit durch einen der beiden Partner aus beliebigen Gründen aufgehoben werden kann, ohne dass sich daran per se weitergehende Rechtsfolgen knüpfen. Bereits aus diesem Grund kann an die Erwartungshaltung hinsichtlich ihrer Dauer auch seitens der Eltern eines der beiden Partner nicht derselbe Maßstab wie bei einer Ehe angelegt werden. Darüber hinaus ist in beiden Fallgestaltungen für die Bewertung, ob Hoffnungen oder Erwartungen Geschäftsgrundlage der Schenkung geworden sind, auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen (BGH, Urteil vom 18.06.2019 aaO., Rn 21). Dies bedeutet aber vorliegend gerade vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die Ehe der Beschenkten zum Zeitpunkt der zweiten Schenkung bereits 18 Jahre gedauert und damit eine lange Ehezeit erreicht hat, dass die Schwiegereltern ohne konkrete – hier bestrittene und nicht unter Beweis gestellte – besondere Umstände keinen Anlass hatten, deren Fortbestand in Zweifel zu ziehen.

bb)

Denn eine andere Beurteilung ergibt sich unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens des Antragstellers auch nicht aus dem Sachvortrag der Antragsgegnerin, wonach die Ehe im Jahr 2012 bereits gekriselt und sie die Schwiegereltern hiervon in Kenntnis gesetzt habe.

Insoweit hat das Familiengericht allerdings seine Aufklärungspflichten nicht verletzt. Es hat vielmehr nach Protokollierung der Angaben der Antragsgegnerin ausdrücklich Gelegenheit zur Stellungnahme zum Inhalt dieser persönlichen Anhörung gegeben und hierzu eine zweiwöchige Frist bewilligt. Der Umstand, dass es sich erst im Zuge der Beschlussfassung zu der rechtlichen Bedeutung der Angaben eine Meinung gebildet hat, begründet unter diesen Umständen nicht die Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör des Antragstellers. Dem steht nicht der Umstand entgegen, dass das Gericht im Übrigen sehr ausführliche rechtliche Hinweise erteilt hat, da diese sich auf den schriftlichen Akteninhalt bezogen haben, während es sich um die protokollierten Angaben der Antragsgegnerin um neuen mündlichen Sachvortrag gehandelt hat.

Der Antragsteller hat diesen Sachvortrag jedoch spätestens in der Beschwerdebegründung substantiiert bestritten, indem er angegeben hat, dass die Ehe sich keineswegs in einer tiefgreifenden Krise befunden habe und die Eltern hierfür auch keinerlei Anhaltspunkte gehabt hätten. Dem ist die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Antragsgegnerin zwar dadurch entgegengetreten, dass sie hat vortragen lassen, dass Streitigkeiten zwischen den Eheleuten insbesondere an Feiertagen auch im Beisein der Schwiegereltern bereits Jahre vor der Schenkung an der Tagesordnung gewesen seien und Beweis für einen exemplarisch angeführten Streit im Jahr 2011, in welchem sie angedroht habe, „sie gehe“, durch Vernehmung der Kinder der Beteiligten angeboten hat. Dieser Sachvortrag genügt aber im Hinblick auf das Bestreiten des Antragstellers weder den Anforderungen an ein substantiiertes Vorbringen zu einer entscheidungserheblichen Tatsache noch ist er hinreichend unter Beweis gestellt.

Die Antragsgegnerin hatte vor dem Familiengericht angegeben, sie sei hinsichtlich ihrer instabilen Ehe mit den Eltern immer im Gespräch gewesen; diese hätten immer wieder gesagt, dass sie es weiter versuchen sollten. Dieser Vortrag deckt sich keineswegs mit der nunmehr aufgestellten Behauptung und wurde von der Antragsgegnerin nicht unter Beweis gestellt. Der nunmehr vorgetragene Sachverhalt ist mangels konkreter zeitlicher und örtlicher Angaben einem Beweis nicht zugänglich und lässt im Übrigen auch keine Rückschlüsse auf die Fortbestehensperspektive der Ehe zu. Insbesondere der – durch Vernehmung der Kinder unter Beweis gestellte – einmalige Streit um das Ausgabeverhalten des Antragstellers im Jahr 2011 ist nicht geeignet, die behauptete Kenntnis der Schwiegereltern von der bestehenden Ehekrise zu belegen, da Streitigkeiten unter Eheleuten, auch an Feiertagen, gerade auch in finanziellen Angelegenheiten in vielen Ehen zum Ehealltag gehören. Für die Annahme einer – für die Schwiegereltern erkennbaren – Trennungsabsicht bedarf es des Hinzutretens weiterer Umstände, wie beispielsweise die ursprünglich vorgetragene ausdrückliche Absichtserklärung diesen gegenüber, die ihrerseits jedoch bestritten und nicht unter Beweis gestellt wurde.

Der Durchführung einer Beweisaufnahme durch die angebotene Vernehmung der Kinder der Beteiligten bedurfte es demzufolge nicht, da die entscheidungserhebliche Behauptung der Antragsgegnerin, die Schwiegereltern von der Ehekrise in Kenntnis gesetzt zu haben, von dieser nicht unter Beweis gestellt wurde und der weitere Sachvortrag zu angeblichen Ehestreitigkeiten, auf den sich das Beweisangebot bezieht, keine Rückschlüsse auf eine solche behauptete Kenntnis der Schwiegereltern zulässt.

d)

Mit dem Scheitern der Ehe im November 2018, mithin sechs Jahre nach der Zuwendung, ist die Geschäftsgrundlage für diese im Sinne des § 313 Abs. 1 BGB weggefallen.

Im Gegensatz zu der Schenkung im Jahr 1998 diente die Ablösung des Darlehens aus dem Jahr 2012 nicht mehr der Verschaffung eines Eigenheimes als Alternative zum Wohnen zur Miete, da dieses Ziel bereits durch die erste Schenkung erreicht worden war. Vielmehr bezweckte die neuerliche Schenkung, mit welcher die bestehenden Restschulden abgelöst wurde, allein die Befreiung der Eheleute von Verbindlichkeiten und damit die Mehrung ihres Vermögens.

Unter Zugrundelegung der durch den 12. Senat des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 26.11.2014, aaO.) aufgestellten Grundsätze ist erst recht in diesem Fall davon auszugehen, dass die Schwiegereltern die Zuwendung zumindest an die Antragsgegnerin nicht gemacht hätten, wenn sie das Scheitern der Ehe sechs Jahre später vorausgesehen hätten. Denn bei lebensnaher Betrachtung ist anzunehmen, dass den Schenkern daran gelegen war, dass ihr eigener Sohn dauerhaft an der damit erreichten Vermögensmehrung und den Genuss einer unbelasteten Immobilie würde partizipieren können. Durch Teilung des gemeinsamen Vermögens, hier möglicherweise sogar durch die anstehende Zwangsversteigerung der im gemeinsamen Eigentum stehenden Immobilie, tritt aber gerade dieser Erfolg nicht ein; vielmehr führt sie zu dem Verlust des Eigentums bei zweifelhaftem finanziellem Ausgleich. Der Antragsteller wird unter diesen Umständen als Folge des Scheiterns der Ehe der Beteiligten nicht im vorgestellten Umfang von der Schenkung profitieren können (s. hierzu BGH aaO. Rn.21).

e)

Im Gegensatz zu der Rechtslage bei der Schenkung aus dem Jahr 1998 ist den Schwiegereltern ein Festhalten an der Schenkung von 2012 nicht zumutbar.

Ausgehend von den vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätzen zu den anzustellenden Zumutbarkeitserwägungen hinsichtlich Ehedauer, persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen von Schwiegereltern und früheren Ehegatten und Umfang der durch die Zuwendung bedingten und beim Schwiegerkind noch vorhandenen Vermögensmehrung (s. o. unter 2. c) cc)) kommt hier dem Umstand des nachfolgend nur noch sechs Jahre währenden ehelichen Zusammenlebens besondere Bedeutung zu. Wie bereits ausgeführt, diente die gegenständliche Schenkung gerade nicht mehr der Verschaffung von Wohneigentum, sondern vielmehr der Vermögensmehrung durch Schuldentilgung hinsichtlich des bereits bestehenden Eigentums. Demzufolge erweist sich die Tatsache als entscheidungserheblich, dass diese Vermögensmehrung nach wie vor ungeschmälert im Vermögen der Antragsgegnerin vorhanden ist. Auch unter Berücksichtigung der Einkommenssituation der Antragsgegnerin sowie ihrer Vermögenslosigkeit im Übrigen (über den verfahrensgegenständlichen Miteigentumsanteil hinaus) kann angesichts dieser Sachlage die Tatsache, dass die Schwiegereltern im Vergleich hierzu durch weitergehende Mieteinkünfte und Immobilienvermögen wirtschaftlich etwas besser gestellt sind, kein Argument dafür darstellen, dass diesen ein Festhalten am Vertrag zumutbar wäre.

f)

Vielmehr sind die Schwiegereltern gemäß § 313 Abs. 3 S. 1 BGB zum Rücktritt vom Schenkungsvertrag berechtigt. Eine Anpassung des Vertrages im Sinne einer nur teilweisen Rückgabe des Geschenks in Gestalt eines Abzuges für die sechs Jahre der erwartungsgemäßen gemeinsamen Nutzung ist ihnen ebenfalls nicht zuzumuten.

Ein solcher Abzug würde der Tatsache, dass die durch die Schenkung erreichte Vermögensmehrung nach wie vor in vollem Umfang im Vermögen der Antragsgegnerin vorhanden ist, nicht gerecht werden. Ein Wertverlust der Immobilie ist in der Zeit zwischen der Zuwendung und der Trennung nach unstreitigem Sachvortrag nicht eingetreten. Die in dieser Zeit erfolgte gemeinsame Nutzung hat demzufolge keine Auswirkungen auf den Vermögensbestand. Die Antragsgegnerin ihrerseits ist trotz ihrer vergleichsweise geringen Einkommensverhältnisse und sonstigen Vermögenslosigkeit allein aus ihrem Miteigentum heraus in der Lage, die Rückzahlung des auf die Hälfte der Schenkungssumme gerichteten Betrages zu bewerkstelligen, zumal die Bereitschaft des Antragstellers besteht, ihren hälftigen Eigentumsanteil zu erwerben. Demgemäß kommt vorliegend § 313 Abs. 3 S. 1 BGB zur Anwendung und führt zu einem vollen Rückerstattungsanspruch der Schwiegereltern hinsichtlich der der Antragsgegnerin zugute gekommenen Hälfte der Schenkung.

f)

Diesen Anspruch haben die Schwiegereltern wirksam gemäß § 398 BGB an den Antragsteller abgetreten. Aus der Abtretungsvereinbarung ergibt sich eindeutig der Gegenstand der abgetretenen Forderung; nicht erforderlich ist für die Bestimmbarkeit der Forderung deren höhenmäßige Bezeichnung. Der Antragsteller ist daher aus abgetretenem Recht berechtigt, die Zahlung an sich zu fordern.

4.)

Der geltend gemachte Zinsanspruch besteht aus § 291 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 FamFG, 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Eine Anwendung der §§ 113 Abs. 1 FamFG, 97 Abs. 2 ZPO war nicht veranlasst, da die Entscheidung nicht allein auf dem in zweiter Instanz neu vorgetragenen Sachverhalt beruht.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wurde nach §§ 35, 40 FamGKG bestimmt.

IV.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nach § 70 Abs. 2 S. 1 Ziff. 2 FamFG nicht veranlasst.

Wie bereits ausgeführt, ist der Senat vorliegend von der höchstrichterlichen Rechtsprechung weder zu der Frage abgewichen, ob bzw. inwieweit die Dauer einer Ehe Einfluss auf die Geschäftsgrundlagen schwiegerelterlicher Schenkungen haben kann, noch zu den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof im Hinblick auf das Scheitern der Ehe zu der Zumutbarkeit des Festhaltens an dem Schenkungsvertrag aufgestellt hat. Auch sonstige Gründe des § 70 Abs. 2 FamFG, die die Zulassung der Rechtsbeschwerde vorliegend gebieten würden, liegen nicht vor.

 

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