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Richterliche Hinweispflicht bei unterbliebenem Beweisantritt

Eine Krankenschwester zieht gegen Klinik und Ärzte vor Gericht, nachdem eine Bandscheiben-OP ihr Leben veränderte. Sie wirft den Medizinern Behandlungsfehler vor und fordert Schmerzensgeld. Doch das Gericht sieht wenig Chancen für ihre Klage – ein Lehrstück über Beweispflichten und richterliche Hinweise im komplexen Feld der Arzthaftung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: OLG Dresden
  • Datum: 16.01.2025
  • Aktenzeichen: 4 U 657/24
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren im zivilrechtlichen Schadensersatzstreit
  • Rechtsbereiche: Medizinrecht, Arzthaftungsrecht
  • Beteiligte Parteien:
    • Klägerin: Krankenschwester, die seit 2011 unter lumbalen Rückenschmerzen litt und im Zusammenhang mit der Implantation einer Bandscheibenprothese im Mai 2016 Schadensersatz, Schmerzensgeld sowie die Feststellung der Einstandspflicht wegen behaupteter Behandlungs- und Aufklärungsfehler fordert.
    • Beklagte – Behandlungseinrichtung: Die Einrichtung, in der die Klägerin im Rahmen der konservativen Therapie vorstellig wurde und wo die Implantation der Bandscheibenprothese erfolgte.
    • Beklagte – Ambulanzleitung: Verantwortlich für die Führung der Ambulanz, in der diagnostische Maßnahmen und Behandlungen durchgeführt wurden, die letztlich in die Empfehlung zur Implantation mündeten.
  • Um was ging es?
    • Sachverhalt: Die Klägerin litt über Jahre an lumbalen Rückenschmerzen und wurde zunächst konservativ behandelt. Nach einem MRT im Februar 2015 und der Diagnose einer fortschreitenden Bandscheibendegeneration mit L5-radikuloärem Syndrom beidseits wurde ihr im weiteren Behandlungsverlauf eine Implantation einer Bandscheibenprothese in Aussicht gestellt, die zwischen dem 11. und 17.05.2016 durchgeführt wurde. Sie wirft ihren Behandlern Behandlungs- und Aufklärungsfehler vor, die zu materiellen und immateriellen Schäden führten.
    • Kern des Rechtsstreits: In dem Berufungsverfahren wird darüber entschieden, ob die von der Klägerin erhobenen Schadensersatzforderungen im Zusammenhang mit einem mutmaßlichen Behandlungs- und Aufklärungsfehler im Rahmen der Implantation der Bandscheibenprothese berücksichtigungsfähig sind und ob ihr ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe zukommt.
  • Was wurde entschieden?
    • Entscheidung: Das Berufungsverfahren der Klägerin wird durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wurde abgelehnt, der anberaumte Termin zur mündlichen Verhandlung aufgehoben und der Streitwert für das Verfahren auf 156.243,70 EUR festgesetzt.
    • Folgen: Die Klägerin hat die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen und dabei auch die Rücknahme der Berufung in Betracht zu ziehen. Mit der Entscheidung wird der Rechtsstreit in der Berufungsinstanz vorläufig abgeschlossen.

Der Fall vor Gericht


Unterlassener Beweisantritt und Richterliche Hinweispflicht: Das Urteil des OLG Dresden (Az.: 4 U 657/24)

Chirurg bei einem spinalen Eingriff in einem modernen Operationssaal, umgeben von medizinischem Team.
Richterliche Hinweispflicht und Beweisantritt im Zivilprozess | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hat mit Beschluss vom 16.01.2025 (Az.: 4 U 657/24) ein interessantes Urteil zur richterlichen Hinweispflicht im Zivilprozessrecht gefällt, insbesondere im Zusammenhang mit einem unterbliebenen Beweisantritt. Der Fall betrifft eine Schadensersatzklage einer Patientin gegen Ärzte und ein Krankenhaus wegen behaupteter Behandlungs- und Aufklärungsfehler. Dieses Urteil ist besonders relevant für Patient*innen, die rechtliche Schritte aufgrund von medizinischen Behandlungen erwägen. Es verdeutlicht, unter welchen Umständen ein Gericht verpflichtet ist, auf einen möglichen Fehler der klagenden Partei hinzuweisen.

Der Fall im Detail: Bandscheibenprothese und Schmerzensgeldklage

Die Klägerin, eine Krankenschwester, litt seit 2011 an wiederkehrenden Rückenschmerzen, die konservativ behandelt wurden. Im Mai 2016 wurde ihr eine Bandscheibenprothese implantiert. Sie wirft den behandelnden Ärzten und dem Krankenhaus Behandlungsfehler und Aufklärungsfehler vor und forderte deshalb Schadensersatz, Schmerzensgeld sowie die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für zukünftige materielle und immaterielle Schäden. Im Kern des Rechtsstreits steht die Frage, ob die medizinische Behandlung lege artis (nach den Regeln der ärztlichen Kunst) durchgeführt wurde und ob die Klägerin ausreichend über die Risiken des Eingriffs aufgeklärt wurde. Es geht also um die Beweisbarkeit von Fehlern und deren Folgen.

Die Entscheidung des OLG Dresden: Berufung voraussichtlich erfolglos

Das OLG Dresden signalisierte in seinem Beschluss, dass es beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen. Das Gericht gab der Klägerin die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen zu dem Beschluss Stellung zu nehmen und regte an, die Berufung zurückzunehmen. Zugleich wurde ihr Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren abgelehnt und ein anberaumter Termin zur mündlichen Verhandlung aufgehoben.

Der entscheidende Punkt ist, dass das Gericht offenbar keine hinreichenden Erfolgsaussichten für die Berufung sah. Dies deutet darauf hin, dass die Argumente der Klägerin in der Berufungsinstanz nicht ausreichend stichhaltig waren, um eine andere Entscheidung als in der Vorinstanz zu rechtfertigen.

Die Richterliche Hinweispflicht: Kern des Urteils

Im vorliegenden Fall geht es um die prozessrechtliche Pflicht des Gerichts, eine Partei auf mögliche Fehler oder Versäumnisse im Verfahren hinzuweisen (richterliche Aufklärungspflichten). Die Hinweisgeberpflicht soll sicherstellen, dass keine Partei aufgrund von Unkenntnis oder Irrtümern prozessual benachteiligt wird.

Das OLG Dresden sah im vorliegenden Fall offenbar keinen Anlass für eine solche Hinweispflicht. Dies könnte daran liegen, dass die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren ausreichend Gelegenheit hatte, ihre Argumente vorzutragen und Beweise anzubieten. Oder aber das Gericht war der Ansicht, dass die vorgebrachten Argumente auch bei korrekter Beweisführung nicht zu einem anderen Ergebnis geführt hätten.

Bedeutung für Patient*innen und ihre Rechte

Für Patient*innen, die eine Schadensersatzklage gegen Ärzte oder Krankenhäuser erwägen, ist dieses Urteil aus mehreren Gründen relevant:

  • Beweisantritt ist entscheidend: Patient*innen müssen frühzeitig und umfassend Beweise für ihre Ansprüche sichern und dem Gericht vorlegen. Dazu gehören ärztliche Gutachten, Behandlungsunterlagen und Zeugenaussagen. Ein unterlassener Beweisantritt kann dazu führen, dass die Klage abgewiesen wird.
  • Anwaltliche Beratung: Es ist ratsam, sich frühzeitig anwaltlich beraten zu lassen, um die Erfolgsaussichten einer Klage realistisch einschätzen zu können und sicherzustellen, dass alle prozessualen Anforderungen erfüllt werden. Ein Anwalt kann bei der Beweisführung helfen und sicherstellen, dass alle relevanten Aspekte berücksichtigt werden.
  • Aufklärungspflicht: Auch wenn das Gericht eine Richterliche Hinweispflicht hat, entbindet dies die klagende Partei nicht von ihrer Verantwortung, den Sachverhalt vollständig und korrekt darzustellen.

Konsequenzen für das Berufungsverfahren

Da das OLG Dresden beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen, ohne mündliche Verhandlung, ist es wahrscheinlich, dass die Klägerin mit ihrer Klage keinen Erfolg haben wird. Das Gericht hat bereits signalisiert, dass es keine hinreichenden Erfolgsaussichten für die Berufung sieht.

Prozessuale Aspekte und das Zivilprozessrecht

Der Fall verdeutlicht einige wichtige Aspekte des Zivilprozessrechts:

  • Beweislast: Grundsätzlich trägt die klagende Partei die Beweislast für die Tatsachen, die ihren Anspruch begründen. Im Arzthaftungsrecht bedeutet dies, dass die Patientin beweisen muss, dass ein Behandlungsfehler vorliegt und dieser zu einem Schaden geführt hat.
  • Richterliche Aufklärungspflicht: Das Gericht hat eine richterliche Aufklärungspflicht, um sicherzustellen, dass keine Partei aufgrund von Unkenntnis oder Irrtümern prozessual benachteiligt wird. Diese Pflicht ist jedoch nicht unbegrenzt.
  • Prozesskostenhilfe: Prozesskostenhilfe wird nur gewährt, wenn die Partei bedürftig ist und die Klage oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Schlussfolgerung für Betroffene

Das Urteil des OLG Dresden zeigt, wie wichtig eine sorgfältige Vorbereitung und Beweisführung im Arzthaftungsrecht ist. Patient*innen, die eine Schadensersatzklage erwägen, sollten sich frühzeitig anwaltlich beraten lassen und alle relevanten Beweise sichern. Auch wenn das Gericht eine richterliche Hinweispflicht hat, liegt die Hauptverantwortung für die Darstellung des Sachverhalts und die Beweisführung bei der klagenden Partei. Das Urteil unterstreicht zudem die Bedeutung des Beweisantritts im Zivilprozess. Ein fehlender oder unzureichender Beweisantrag kann die Erfolgsaussichten einer Klage erheblich schmälern.


Die Schlüsselerkenntnisse

„Das Urteil verdeutlicht, dass bei medizinrechtlichen Klagen die Beweisführung durch private Gutachter kritisch zu betrachten ist, insbesondere wenn diese nur auf indirekten Aussagen oder unvollständigen Unterlagen basieren. Das Gericht stützt sich primär auf gerichtlich bestellte Sachverständige und deren fundierte Gutachten. Telefonische Aussagen oder nachträgliche Interpretationen von Privatgutachtern reichen nicht aus, um ein gerichtliches Sachverständigengutachten zu erschüttern.“

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie eine Klage wegen eines Behandlungsfehlers erwägen, sollten Sie von Anfang an auf eine lückenlose und fundierte Dokumentation Ihrer Beschwerden und Behandlungen achten. Private Gutachten können Ihre Position zwar unterstützen, sind aber vor Gericht nur dann wirklich hilfreich, wenn sie auf vollständigen Unterlagen basieren und schlüssig begründet sind. Verlassen Sie sich nicht auf mündliche Aussagen oder nachträgliche Interpretationen von Befunden. Bereiten Sie sich darauf vor, dass das Gericht ein eigenes Sachverständigengutachten einholen wird, das meist ausschlaggebend für die Entscheidung ist.

Benötigen Sie Hilfe?

Klare Perspektiven im Zivilprozessrecht

In Verfahren, in denen der korrekte Beweisantritt und die richterliche Hinweisgabe auf mögliche Versäumnisse eine zentrale Rolle spielen, können Unklarheiten und strategische Herausforderungen entstehen. Die verfahrenstechnischen Aspekte erfordern eine präzise Einschätzung der Beweiswürdigkeit sowie der damit verbundenen Prozessrisiken, um Ihren Anspruch bestmöglich zu gestalten.

Wir unterstützen Sie dabei, die relevanten Sachverhalte Ihres Falles strukturiert zu analysieren und den optimalen Handlungsansatz zu entwickeln. Dabei legen wir Wert auf transparente Beratung und eine fundierte Bewertung Ihrer prozessualen Situation, sodass Sie Ihre rechtlichen Möglichkeiten gezielt nutzen können.

Ersteinschätzung anfragen

FAQ - Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was bedeutet die richterliche Hinweispflicht für meine Klage gegen einen Arzt?

Die richterliche Hinweispflicht nach § 139 ZPO verpflichtet das Gericht, Sie bei Ihrer Klage gegen einen Arzt zu unterstützen, indem es auf unvollständige oder unklare Punkte in Ihrem Vortrag hinweist.

Konkrete Auswirkungen für Ihre Klage

Bei einer Arzthaftungsklage müssen Sie als Patient nur in groben Zügen darlegen, welcher Fehler dem Arzt vorgeworfen wird und welcher Schaden daraus entstanden ist. Das Gericht muss Sie darauf hinweisen, wenn Ihr Vortrag zu ungenau ist oder wichtige Beweismittel fehlen.

Zeitpunkt der Hinweise

Das Gericht muss seine Hinweise rechtzeitig erteilen, idealerweise bereits vor der mündlichen Verhandlung. Erfolgen die Hinweise erst während der Verhandlung, kann dies sogar ein Berufungsgrund sein.

Grenzen der Hinweispflicht

Die richterliche Hinweispflicht bedeutet nicht, dass das Gericht Ihre Klage führt. Sie müssen weiterhin selbst:

  • Den Behandlungsfehler nachweisen
  • Den entstandenen Schaden belegen
  • Den ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden darlegen

Besonderheiten im Arzthaftungsprozess

Im Arzthaftungsprozess gelten besondere Regeln. Wenn Sie einen groben Behandlungsfehler nachweisen können, kehrt sich die Beweislast um. Die Beweislast für die ordnungsgemäße Aufklärung liegt stets beim Arzt.

Die Hinweispflicht des Gerichts besteht auch dann, wenn Sie anwaltlich vertreten sind. Das Gericht muss seine Hinweise dokumentieren und Ihnen ausreichend Zeit zur Reaktion geben.


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Welche Beweise muss ich als Patient vor Gericht vorlegen?

Als Patient müssen Sie im Zivilprozess die anspruchsbegründenden Tatsachen beweisen. Bei einem Behandlungsfehlervorwurf bedeutet dies konkret den Nachweis:

  • eines ärztlichen Behandlungsfehlers
  • eines eingetretenen Gesundheitsschadens
  • des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Behandlungsfehler und Schaden

Wichtige Beweismittel

Für eine erfolgreiche Beweisführung sind folgende Unterlagen besonders relevant:

  • Ihre vollständigen Patientenakten und Behandlungsunterlagen
  • Bildaufnahmen wie Röntgen- oder MRT-Aufnahmen
  • Arztberichte und Befunde von Mit- und Nachbehandlern
  • Ein Gedächtnisprotokoll zum Behandlungsablauf
  • Zeugenberichte von Angehörigen oder anderen Personen

Besonderheiten der Beweislast

In bestimmten Fällen gilt eine Beweiserleichterung zu Ihren Gunsten:

Bei einem groben Behandlungsfehler kehrt sich die Beweislast um. Der Arzt muss dann beweisen, dass der Schaden nicht durch seinen Fehler verursacht wurde.

Bezüglich der Aufklärung trägt grundsätzlich der Arzt die Beweislast. Er muss nachweisen, dass er Sie ordnungsgemäß über Risiken und Alternativen aufgeklärt hat.

Praktische Beweissicherung

Für eine optimale Beweissicherung sollten Sie:

Ein ausführliches Gedächtnisprotokoll erstellen, das den Behandlungsverlauf und aufgetretene Beschwerden dokumentiert.

Die Dokumentation aller Folgebehandlungen sicherstellen, die aufgrund des vermuteten Behandlungsfehlers notwendig wurden.

Was nicht in der Patientenakte dokumentiert ist, gilt im Prozess als nicht durchgeführt. Achten Sie daher besonders auf die Vollständigkeit der ärztlichen Dokumentation.


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Was passiert, wenn ich wichtige Beweise vergessen habe vorzulegen?

Das Gericht hat eine gesetzliche Hinweispflicht nach § 139 ZPO, Sie auf fehlende oder unzureichende Beweisangebote aufmerksam zu machen. Diese Hinweispflicht besteht auch dann, wenn Sie anwaltlich vertreten sind.

Richterliche Hinweispflicht

Wenn Sie versehentlich keinen Beweis für eine wichtige Tatsache angeboten haben, muss das Gericht Sie darauf hinweisen. Dies gilt besonders dann, wenn:

  • Sie die Rechtslage erkennbar falsch eingeschätzt haben
  • Ihr Vortrag unklar oder widersprüchlich ist
  • Ihre Beweisangebote unvollständig sind

Nachträgliche Beweisvorlage

Wenn das Gericht seiner Hinweispflicht nicht nachgekommen ist, können Sie in der Berufungsinstanz neue Beweise vorlegen. Dies ist nach § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO ausdrücklich zulässig, wenn die Beweise aufgrund eines Verstoßes gegen die richterliche Hinweispflicht im ersten Verfahren nicht vorgebracht wurden.

Konsequenzen fehlender Beweise

Wenn Sie trotz richterlichen Hinweises keine ausreichenden Beweise vorlegen können, trägt die beweisbelastete Partei das Risiko. In dieser Situation des „non liquet“ (nicht aufklärbar) gilt:

  • Als Kläger verlieren Sie den Prozess, wenn Sie die anspruchsbegründenden Tatsachen nicht beweisen können
  • Als Beklagter unterliegen Sie, wenn Sie Einwendungen oder Einreden nicht beweisen können

Das Gericht muss jedoch bei seiner Entscheidungsfindung nicht nur die förmliche Beweisaufnahme berücksichtigen, sondern auch den gesamten Inhalt der Verhandlungen. Selbst ohne förmliche Beweisaufnahme kann das Gericht von einer Tatsache überzeugt sein, wenn sich dies aus den unbestrittenen Tatsachen und dem Verhandlungsinhalt ergibt.


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Wie kann ich mich optimal auf die Beweisführung vorbereiten?

Eine sorgfältige Vorbereitung der Beweisführung ist für den Erfolg im Zivilprozess entscheidend. Im Zivilprozess müssen Sie als Partei alle relevanten Tatsachen selbst vorbringen und beweisen.

Systematische Beweissicherung

Dokumentieren Sie frühzeitig alle relevanten Vorfälle und Tatsachen. Sammeln Sie systematisch Urkunden wie Verträge, Rechnungen, Schriftverkehr und Fotos. Bei Unfällen oder Schäden sollten Sie umgehend Fotos anfertigen und Zeugen um Kontaktdaten bitten.

Vorbereitung der Zeugen

Wenn Sie Zeugen benennen möchten, klären Sie vorab deren Aussagebereitschaft. Die Zeugen müssen in der Lage sein, aus eigener Wahrnehmung über die streitigen Tatsachen zu berichten. Notieren Sie sich die konkreten Beweisthemen für jeden Zeugen.

Chronologische Dokumentation

Erstellen Sie eine chronologische Übersicht aller relevanten Ereignisse und Dokumente. Dies hilft dabei, den Sachverhalt strukturiert darzustellen und keine wichtigen Details zu übersehen. Ordnen Sie alle Beweismittel dieser Zeitlinie zu.

Beweisangebote formulieren

Für jede streitige Tatsache müssen Sie ein konkretes Beweisangebot formulieren. Benennen Sie dabei präzise das Beweisthema und das entsprechende Beweismittel. Die Beweisangebote müssen so konkret sein, dass das Gericht die Beweisaufnahme durchführen kann.

Achten Sie besonders darauf, dass Ihre Beweismittel zulässig sind. Heimlich aufgenommene Gespräche oder rechtswidrig beschaffte Dokumente dürfen vor Gericht nicht verwendet werden.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar - Juristische Fachbegriffe kurz und knapp einfach erklärt

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Beweisantritt

Ein Beweisantritt ist die förmliche Bezeichnung und Vorlage von Beweismitteln in einem Gerichtsprozess, mit denen eine Partei ihre Behauptungen belegen will. Dies können Zeugen, Urkunden, Sachverständigengutachten oder andere Beweismittel sein. Der Beweisantritt muss konkret und substantiiert erfolgen, das heißt genau angeben, was bewiesen werden soll und durch welche Mittel.

Beispiel: Eine Patientin behauptet einen Behandlungsfehler und benennt als Beweis den behandelnden Arzt als Zeugen sowie ihre Krankenakte und ein medizinisches Gutachten.


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Richterliche Hinweispflicht

Die richterliche Hinweispflicht basiert auf § 139 ZPO und verpflichtet das Gericht, die Parteien auf rechtliche oder tatsächliche Aspekte hinzuweisen, die diese möglicherweise übersehen haben. Dies soll Überraschungsentscheidungen vermeiden und ein faires Verfahren gewährleisten. Das Gericht muss auch auf formelle Mängel oder fehlende Beweise hinweisen.

Beispiel: Das Gericht weist eine Partei darauf hin, dass ein wichtiger Beweis fehlt oder ein Antrag unvollständig ist.


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Behandlungsfehler

Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn ein Arzt oder medizinisches Personal bei der Behandlung eines Patienten von den anerkannten medizinischen Standards abweicht und dadurch einen Schaden verursacht. Dies ist in §§ 630a ff. BGB geregelt. Entscheidend ist die Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht nach dem zum Behandlungszeitpunkt geltenden medizinischen Standard.

Beispiel: Ein Arzt übersieht bei der Diagnose eindeutige Warnsignale oder wählt eine veraltete Behandlungsmethode.


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Aufklärungsfehler

Ein Aufklärungsfehler liegt vor, wenn der Arzt seine Pflicht zur umfassenden Patientenaufklärung gemäß § 630e BGB verletzt. Der Patient muss über Art, Umfang, Durchführung, Risiken und Alternativen der Behandlung informiert werden. Ohne ausreichende Aufklärung ist die Einwilligung des Patienten unwirksam.

Beispiel: Ein Chirurg klärt vor einer Operation nicht über mögliche Komplikationen oder alternative Behandlungsmethoden auf.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 630a BGB (Behandlungsvertrag): Grundlage für das Rechtsverhältnis zwischen Arzt und Patient, regelt die gegenseitigen Rechte und Pflichten im Rahmen der medizinischen Behandlung. Der Arzt schuldet eine Behandlung nach den anerkannten fachlichen Standards. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Klägerin macht Ansprüche aus dem Behandlungsvertrag wegen behaupteter Behandlungsfehler bei der Bandscheibenoperation geltend.
  • § 630h BGB (Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler): Regelt die Beweislastverteilung bei Behandlungsfehlern, wobei der Patient nur den Eingriff und den Schaden nachweisen muss, während der Arzt seine Sorgfalt beweisen muss. Bei Aufklärungsfehlern muss der Arzt die ordnungsgemäße Aufklärung beweisen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Beweislast für die ordnungsgemäße Aufklärung und Durchführung der Operation liegt bei den beklagten Ärzten.
  • § 823 Abs. 1 BGB (Unerlaubte Handlung): Regelt die deliktische Haftung bei rechtswidriger Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und anderen Rechtsgütern. Der Geschädigte muss Verschulden, Schaden und Kausalität nachweisen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Neben vertraglichen Ansprüchen macht die Klägerin auch deliktische Ansprüche wegen Körperverletzung durch fehlerhafte Operation geltend.
  • § 286 ZPO (Beweiswürdigung): Ermöglicht dem Gericht die freie Würdigung aller Beweise und Gutachten. Das Gericht muss seine Überzeugung in der Entscheidung begründen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht stützt seine Entscheidung maßgeblich auf das gerichtliche Sachverständigengutachten und nicht auf das vorgerichtliche MDK-Gutachten.

Das vorliegende Urteil


OLG Dresden – Az.: 4 U 657/24 – Beschluss vom 16.01.2025


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