Urteile und Artikel aus dem Reiserecht
Hier finden Sie interessante Urteile und Artikel aus dem Bereich des Reiserechts.
Wissenswertes zum Reiserecht
Rund 30 Millionen Pauschalreisen werden jedes Jahr in Deutschland verkauft. Jedoch verlaufen diese nicht immer zur Zufriedenheit der jeweiligen Reisenden ab. Häufig tritt der erste Ärger schon beim Abflug auf, wenn der Flieger erst verspätet kommt oder auf einmal einen Umweg fliegt und man statt vormittags auf einmal erst am Abend am Urlaubsort eintrifft, so dass der erste Urlaubstag nunmehr schon vorbei ist. Es stellt sich dann die entscheidende Frage: „Muss ich mir das gefallen lassen?!“
Problematisch bzgl. der Ansprüche im Reiserecht ist die Tatsache, dass es „das Reiserecht“ eigentlich nicht gibt. Das Reiserecht ist vielmehr ein Zusammenspiel der gesetzlichen Regelungen der §§ 651a ff. BGB, von Rechtsverordnungen und von erstinstanzlichen Urteilen der Amtsgerichte.
Daher möchten wir Sie eingehend über Ihre Rechte und Ansprüche im Bereich des Reiserechts informieren. Mehr zur Reiserechtseinführung.
Die Pauschalreise
Das Reiserecht teilt sich in mehrere Teilbereiche auf. Während die internationalen Abkommen wie zum Beispiel das Montrealer Übereinkommen zum Flugverkehr in der täglichen Praxis jedoch kaum eine Rolle spielt, sind die nationalen Bestimmungen in den §§ 651a bis 651m BGB für Reisende von großer Bedeutung. Nach den hier genannten Vorschriften handelt es sich beim Reisevertrag um eine besonders geregelte Vertragsart. Zu beachten gilt, dass vom Reisevertragsrecht nur sogenannte Pauschalreisen erfasst werden. Der Grundfall einer Pauschalreise liegt vor, wenn ein Gesamtpaket von mindestens zwei Hauptleistungen wie Beförderung und Hotelübernachtung besteht. Werden die einzelnen Leistungen vom Reisenden allerdings selbst geplant und gebucht, muss die Ansprüche wegen möglicher Mängel beim jeweiligen Vertragspartner geltend gemacht werden.
Mängel beim Reisevertrag
Das grundlegende Thema im Reisevertragsrecht sind Mängel. Generell ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die vereinbarte oder die gewöhnliche Beschaffenheit der Reise sicherzustellen. Die Reise muss demnach die zugesicherten Eigenschaften aufweisen und darf nicht mit Fehlern behaftet sein. Entspricht die Reise schließlich nicht diesen Anforderungen, kann der Reisende die Beseitigung der Mängel fordern. Die Beseitigung der Mängel sollte immer vor Ort bei der örtlichen Reiseleitung des Veranstalters verlangt werden. Wird der Reisemangel nicht innerhalb einer vom Reisenden gesetzten angemessenen Frist behoben, kann er den Mangel auf Kosten des Reiseveranstalters selbst beseitigen. Der Reisende muss jedoch beachten, dass nicht jede Unannehmlichkeit automatisch einen Mangel darstellt. Die Grenze zwischen einem anspruchsbegründeten Mangel und einer bloßen Unannehmlichkeit, die der Reisende hinzunehmen hat, ist fließend und selbst von absoluten Fachleuten schwer zu benennen.
Die Möglichkeiten bei Reisemängeln
Obwohl der Reiseveranstalter grundsätzlich verpflichtet ist, im Falle eines Mangels eine gleichwertige oder höherwertige Leistung zu erbringen, kann er unter Umständen die Mangelbeseitigung trotzdem verweigern. Solch eine Verweigerung kommt vor allem in Betracht, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
Sollte also zwischen dem Aufwand der Beseitigung und dem Gewicht des Mangels ein gravierendes Missverhältnis bestehen, ist der Veranstalter nicht verpflichtet, den Reisemangel zu beheben. Kann der Reiseveranstalter jedoch trotz seiner gesetzlichen Pflicht den Mangel nicht beseitigen, stehen dem reisenden mehrere Möglichkeiten zu. Liegen leichte bis normalschwere Mängel vor, sollte sich der Reisende diese bestätigen lassen nach dem Ende der Reise beim zuständigen Reiseveranstalter reklamieren. Dann steht dem Reisenden eine Reisepreisminderung zu.
Handelt es sich allerdings um schwerwiegende Mängel, kann der Reisende den Vertrag kündigen und selbst Abhilfe herbeiführen, indem er möglichst die preiswerteste Variante wählt. Den Mehraufwand kann er dem Veranstalter in Rechnung stellen.
Die Anzeigepflicht und die Minderung des Reisepreises
Unter bestimmten Voraussetzungen steht dem Reisenden also ein Minderungsrecht zu. Um den Reisepreis mindern zu können, muss der Reisende zunächst den Mangel anzeigen, damit der Veranstalter die Möglichkeit der Abhilfe hat. Hierbei bietet es sich an, die Reisemängel mit entsprechenden Fotos zu dokumentieren. Immer wieder wird übersehen, dass die Mängelanzeige von entscheidender Bedeutung ist. Ein Anspruch auf Minderung besteht nur, wenn die Mängel bereits am Urlaubsort schriftlich protokolliert werden. Da hier dem Reisenden in vielen Fällen am Urlaubsort falsche Informationen gegeben werden, ist die Mängelanzeige ein häufiger Streitpunkt im Reiserecht. Die Höhe der Minderung richtet sich nach dem Wert der Reise im mangelfreien Zustand im Verhältnis zum wirklichen Wert mit den zu beanstandeten Mängeln. Bezüglich der Höhe der Minderung wird häufig die Frankfurter Tabelle zu Rate gezogen. Auf diese Weise kann eine Vergleichbarkeit verschiedener Minderungsfälle gewährleistet werden. Mehr als einen ersten Anhaltspunkt kann die Frankfurter Tabelle jedoch auch nicht bieten.
Rücktrittsrechte
Vor Beginn der Reise kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten, wodurch der Reiseveranstalter seinen Anspruch auf den Reisepreis verliert. In solch einem Fall kann der Reiseveranstalter allerdings eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Angemessenheit richtet sich dabei nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom Reiseleiter ersparten Aufwendungen. Darüber hinaus wird noch angerechnet, was der Reiseveranstalter durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann. Bei dem daraus ermittelten Betrag handelt es sich schließlich um die allgemein bekannten Stornopauschalen. Oftmals werden die Pauschalen zu hoch angesetzt. Die Reiseveranstalter verlangen somit mehr, als ihnen eigentlich zusteht. Liegt ein Fall der höheren Gewalt vor, kann der Reisevertrag sowohl vom Veranstalter als auch vom Urlauber gekündigt werden. Hier muss das zugrundeliegende Ereignis bei Vertragsschluss unvorhersehbar gewesen sein. Zudem muss die Reise dadurch erheblich erschwert oder beeinträchtigt worden sein.
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