Stellen Sie sich vor: Sie haben Monate im Voraus gebucht, Ihren Koffer gepackt und sind voller Vorfreude auf Ihren wohlverdienten Urlaub oder Ihre wichtige Geschäftsreise. Am Flughafen angekommen, erfahren Sie jedoch, dass Ihr Flug überbucht ist und Sie möglicherweise nicht an Bord gehen können. Was nun? Lassen Sie uns Ihnen versichern: Sie sind nicht hilflos. Tatsächlich haben Sie als Fluggast zahlreiche Rechte, die in solchen Fällen greifen. Ob Sie innerhalb der Europäischen Union reisen oder in weit entfernten Ländern, es gibt Gesetze und Vorschriften, die dafür sorgen, dass Ihre Reise nicht zu einem Albtraum wird.
Übersicht:
- Was bedeutet Überbuchung? – Ein Blick hinter die Kulissen der Fluggesellschaften
- Ihre Rechte als Fluggast in der EU – Verordnung (EG) Nr. 261/2004
- Entschädigung und Betreuung – Wenn Sie nicht in einen überbuchten Flug einsteigen dürfen
- Fluggastrechte außerhalb der EU – Eine Welt der Unterschiede
- Wie Sie Ihre Ansprüche geltend machen können
- Vermeidung von Überbuchungen – Praktische Tipps und Strategien
- Fallbeispiele – Überbuchungen in der Realität
- Fazit und Zusammenfassung
- Flug überbucht und Reisepläne durcheinander?
In diesem Artikel werfen wir einen Blick auf das Reiserecht bei Überbuchungen: Was bedeutet Überbuchung? Was sind Ihre Rechte als Fluggast? Wie können Sie Entschädigung und Betreuung in Anspruch nehmen? Und wie vermeiden Sie, in eine solche Situation zu geraten? Begleiten Sie uns auf diesem informativen Flug durch das Reiserecht und stellen Sie sicher, dass Sie bei Ihrer nächsten Reise bestens vorbereitet sind.
Was bedeutet Überbuchung? – Ein Blick hinter die Kulissen der Fluggesellschaften
Die Überbuchung zählt in der Flugbranche zu den üblichen Geschäftspraktiken einer Airline. Eine Überbuchung bedeutet, dass die Fluggesellschaft weitaus mehr Tickets veräußert, als es die Platzkapazitäten des Flugzeugs hergeben. Die Airline führt diese Praxis in der Hoffnung durch, dass nicht jeder Passagier den Flug auch tatsächlich antritt. Sollten dennoch alle Flugreisende den besagten Flug antreten, muss die Airline den Versuch unternehmen, freiwillige Passagiere zu finden, welche mit einer nun erforderlichen Umbuchung einverstanden sind. Wenn dieser Versuch misslingt, kann es passieren, dass die Airline manche Passagiere auch gegen den ausdrücklichen Willen des Flugreisenden nicht befördern kann. Es ist in der gängigen Praxis auch nicht unüblich, dass die Airline ein kleineres Flugzeug für den geplanten Flug nutzt. Dies ist für gewöhnlich dann der Fall, wenn im Vorfeld nicht ausreichend Tickets für den Flug verkauft werden konnte. Bedingt durch die kleineren Platzkapazitäten des Flugzeugs kann es dann vorkommen, dass Umbuchungen vorgenommen werden müssen.
Ihre Rechte als Fluggast in der EU – Verordnung (EG) Nr. 261/2004
Für jeden Flugreisenden zählt die EG-Fluggastverordnung 261/2004 zu dem sogenannten Pflichtwissen. Der Grund hierfür liegt in dem Umstand, dass sämtliche Rechte eines Fluggastes auf dieser europaweit geltenden Verordnung beruhen. Dies gilt für sämtliche Flüge, die sich innerhalb des europäischen Luftraumes bewegen. Die EG-Fluggastverordnung 261/04 hat für die Passagiere einen Schutzcharakter und greift dann, wenn ein Flug Verspätungen hat oder überbucht respektive annulliert und dem Fluggast aus diesem Grund seitens der Airline die Beförderung verweigert wurde. Im Verlaufe der Zeit wurde diese Verordnung, die nun mittlerweile schon 19 Jahre alt ist, durch Gerichtsurteile des EuGH (Europäischer Gerichtshof) schrittweise immer weiter verfeinert. Obgleich sich in dieser Verordnung auch diejenigen Situationen wiederfinden, in denen ein Passagier gegenüber der Airline keinerlei Ansprüche hat, so wurde die rechtliche Position der Fluggäste durch die Optimierungen der Verordnung immer weiter gestärkt.
Entschädigung und Betreuung – Wenn Sie nicht in einen überbuchten Flug einsteigen dürfen
Auf der Grundlage der EG-Fluggastverordnung 261/2004 haben Passagiere, die aufgrund einer Überbuchung den gebuchten Flug nicht antreten können oder gegen ihren Willen von der Airline nicht befördert wurden, mehrere Ansprüche gegenüber der Airline. Darstellbar wäre hier ein Anspruch auf eine Entschädigungszahlung oder ein Ersatzflug. Ebenfalls durchsetzbar ist die Ticketerstattung. Erfährt der Passagier erst am Flughafen von der Überbuchung, hat die Airline die Verpflichtung, den Passagier mit Snacks und Getränken unverzüglich zu versorgen. Im Fall einer Entschädigung ist die Höhe dieser Zahlung nicht davon abhängig, wie hoch der Ticketpreis an sich ausgefallen ist. Maßgeblich für die Entschädigungshöhe ist vielmehr die Länge von der ursprünglich gebuchten Flugstrecke. Es ist auch absolut unerheblich, ob die Flugreise ein fester Bestandteil einer Pauschalreise gewesen ist oder ob der Flug aufgrund einer Geschäftsreise mit entsprechenden wichtigen Terminen gewesen ist. Maßgeblich ist lediglich, dass sich die Flugstrecke innerhalb des europäischen Luftraumes befindet. Dies ist der Fall, wenn die Flugreise entweder in der EU beginnt oder endet. Wichtig ist ebenfalls, dass die Airline ihren Hauptsitz innerhalb der EU hat. Die EG-Fluggastverordnung 261/04 kennt insgesamt drei unterschiedliche Entschädigungshöhen. Für eine Kurzstrecke bis insgesamt 1500 Kilometern kann der Fluggast gegenüber der Fluggesellschaft eine Entschädigungszahlung von maximal 250 EUR geltend machen. Bei einer Mittelstrecke bis 3500 Kilometern kann der Passagier eine Entschädigungszahlung von maximal 400 EUR geltend machen, während hingegen für eine Langstrecke mit mehr als 3500 Kilometern eine Entschädigungszahlung von maximal 600 EUR geltend gemacht werden kann. Es darf hierbei allerdings nicht außer Acht gelassen werden, dass diese Ansprüche an eine Verjährungsfrist geknüpft sind. Diese Frist beträgt drei Jahre. Der Passagier muss also binnen drei Jahren die eigenen Ansprüche gegen die Airline geltend machen. Verstreichen die drei Jahre ungenutzt, so verfallen die Ansprüche.
Fluggastrechte außerhalb der EU – Eine Welt der Unterschiede
Die Flugbranche zeigt sich bei den Fluggastrechten überaus vielseitig. Obgleich die EG-Fluggastverordnung bereits sehr weitreichend ist, immerhin kommt sie bei Flügen aus der EU in den außereuropäischen Luftraum ebenso zur Anwendung wie bei Flugreisen außerhalb der EU in den europäischen Luftraum, so findet sie bei Flügen außerhalb des europäischen Luftraumes, die nicht in der EU enden, keine Anwendung. Im asiatischen und amerikanischen Luftraum gibt es keine kontinental geltende Fluggastverordnung, sodass die jeweiligen Einzelbestimmungen der jeweiligen Airlines zur Anwendung kommen. Flugreisende sollten sich daher im Vorwege sehr genau über die jeweiligen Flugbestimmungen der Fluggesellschaft informieren, um die eigenen Rechte entsprechend geltend machen zu können.
Wie Sie Ihre Ansprüche geltend machen können
Eine Überbuchung ist aus Sicht des Passagiers immer ärgerlich, da die eigenen Reisepläne durch die Fluggesellschaft durcheinander gebracht werden. Wichtig ist es jedoch, dass der Flugreisende die Ruhe bewahrt und die Ansprüche rechtlich korrekt geltend gemacht werden. Die Vorgehensweise ist davon abhängig zu machen, wann genau der Passagier von der Umbuchung erfährt. Ist dies bereits im Vorfeld schriftlich der Fall, so sollte sich der Fluggast auch in schriftlicher Form an die Airline wenden und sich auf die EG-Fluggastverordnung 261/04 beziehen. In diesem Schreiben, das auch per E-Mail verschickt werden kann, sollte der Name des Passagiers sowie die Buchungsnummer und die ursprünglich geplante Flugroute aufgeführt werden, mit der Aufforderung, eine Entschädigungszahlung zu leisten. Diese Aufforderung sollte mit einer angemessenen Frist versehen werden. Erfährt der Flugpassagier erst am Flughafen von der Überbuchung, so ist der Gang zu einem Serviceschalter der Airline unerlässlich. Bei vielen Fluggesellschaften gibt es an dem Serviceschalter entsprechende Vordrucke, de verwendet werden können. Der Passagier sollte sich in derartigen Fällen jedoch den Empfang des ausgefüllten Vordrucks von dem Servicemitarbeiter quittieren lassen.
Vermeidung von Überbuchungen – Praktische Tipps und Strategien
Dem reinen Grundsatz nach können sich Fluggäste kaum gegen die Überbuchungspraxis der Airlines wehren. Es gibt jedoch einige Verhaltensbeispiele, durch welche die Wahrscheinlichkeit, zum Opfer einer Überbuchung gegen den ausdrücklichen Willen zu werden, verringert werden kann. Bei besonders stark frequentierten Flügen zu den sogenannten Stoßzeiten kann der Fluggast bereits am Vortag der Reise über das Internet einchecken und sich die Boardkarte schon in den heimischen vier Wänden ausdrucken. Auf diese Weise sichert sich der Passagier den Platz an Board. Die Airline darf einem Fluggast, der bereits eine Boardingkarte besitzt, den Zugang zum Flugzeug nicht verwehren.
Fallbeispiele – Überbuchungen in der Realität
In der gängigen Praxis ist die Überbuchung an der Tagesordnung. Für gewöhnlich ist in der Urlaubszeit bei Flugreisen mit sehr beliebten Reisezielen die Überbuchung immer ein Problem, mit dem sich Fluggäste konfrontiert sehen. Bedingt durch die Stresssituation, die direkt am Flughafen entsteht, bauen viele Airlines darauf, dass sich in der Hitze des Gefechts schnell freiwillige Passagiere finden, die der Umbuchung des Fluges ohne die Geltendmachung der eigenen Ansprüche zustimmen. Nicht selten kommt es auch vor, dass die Airline den Fluggast einfach vor vollendete Tatsachen stellt. Aussagen wie „der Flug ist überbucht, Sie können nicht mitreisen“ sind dabei keine Seltenheit. Viele Passagiere werden zum ersten Mal in ihrem Leben mit einer derartigen Situation konfrontiert und wissen nicht, wie sie nunmehr weiter verfahren sollen. Da bei den Airlines Zeitdruck besteht, erfolgt auch keine Aufklärung darüber, welche Rechte der Fluggast letztlich hat. Die eigenen Rechte und Ansprüche muss der Fluggast jedoch selbst aktiv gegenüber der Airline geltend machen.
Fazit und Zusammenfassung
Wer eine Reise unternimmt, der kann etwas erleben. Der Weg zum Reiseziel hin muss jedoch erst einmal absolviert werden. Hat die Airline mehr Flugtickets verkauft, als Kapazitäten an Board verfügbar sind, kommt es schnell zu Stresssituationen. In derartigen Fällen heißt es Ruhe bewahren und sich die eigenen Rechte vor Augen führen. Durch die EG-Fluggastverordnung 261/04 werden die Rechte des Passagiers gestärkt. Eine Entschädigungszahlung oder eine alternative Flugroute sowie auch die direkte Versorgung vor Ort zählen zu den Kernrechten, die jeder Passagier hat. Binnen drei Jahren können die Ansprüche geltend gemacht werden.
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