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Reisender muss sich über typische Witterungsbedingungen am Urlaubsort informieren

Eine Frau verklagte einen Reiseveranstalter, weil sie ihren Urlaub in Ecuador wegen Regenwetter nicht genießen konnte. Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied jedoch, dass Reiseanbieter im Internetzeitalter nicht über typische Wetterbedingungen informieren müssen – die Klägerin hätte selbst recherchieren können. Der hohe Reisepreis ändere daran nichts, so das Gericht.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt am Main
  • Datum: 28.08.2023
  • Aktenzeichen: 16 U 54/23
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Reiserecht

Beteiligte Parteien:

  • Klägerin: Reisende, die eine Minderung des Reisepreises aufgrund witterungsbedingter Sichtbeeinträchtigungen während ihrer Ecuadorreise fordert.
  • Beklagte: Reiseveranstalter, dem die Klägerin vorwirft, sie nicht ausreichend über die typischen Witterungsbedingungen des Reiseziels informiert zu haben.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Klägerin buchte eine exklusive Privatreise nach Ecuador, die durch klimabedingte Sichtbeeinträchtigungen während einer Regenzeit beeinträchtigt wurde. Sie forderte vom Reiseveranstalter eine Minderung des Reisepreises wegen der nicht vorher mitgeteilten widrigen Wetterbedingungen.
  • Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob der Reiseveranstalter verpflichtet war, die Klägerin vorab über die klimatischen Verhältnisse im Reiseland Ecuador zu informieren und ob eine fehlende Wetterinformation einen Reisemangel darstellt, der eine Preisminderung rechtfertigt.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht bestätigte das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, das Ansprüche der Klägerin wegen witterungsbedingter Sichtbeeinträchtigungen abgelehnt hatte.
  • Begründung: Der Senat argumentierte, dass im Internet umfangreiche Informationen über die klimatischen Verhältnisse zugänglich sind und der Reiseveranstalter nicht verpflichtet war, die Reisende speziell über die in Ecuador zu erwartenden Witterungsbedingungen zu informieren. Es wurde festgestellt, dass die Klägerin selbst die Verantwortung trug, sich vor der Reise über das Klima zu informieren. Zudem hatte die Beklagte keine überlegenen Kenntnisse, welche eine Hinweispflicht erwachsen ließen.
  • Folgen: Die Entscheidung des Oberlandesgerichts bedeutet, dass die Klägerin keine Minderung des Reisepreises erhält und die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Das Urteil verdeutlicht, dass Reiseveranstalter nicht verpflichtet sind, allgemeine klimatische Informationen zu teilen, die im Internet abrufbar sind, es sei denn, es handelt sich um unvorhergesehene und atypische Wetterverhältnisse.

Gerichtsurteil beleuchtet die Wichtigkeit von Wetterinformationen für Reisende

Die Planung eines Urlaubs erfordert mehr als nur die Buchung von Flug und Hotel. Entscheidend für ein gelungenes Reiseerlebnis sind fundierte Informationen über die Witterungsbedingungen am Zielort. Wer sich vorab über das lokale Klima und saisonale Wetterbedingungen kundig macht, kann unliebsame Überraschungen vermeiden und seine Reise optimal vorbereiten.

Moderne Reisewetter-Apps und detaillierte Klimatabellen bieten Urlaubern heute umfangreiche Möglichkeiten, sich vor der Abreise über die zu erwartenden Temperaturen, Niederschläge und regionale Besonderheiten zu informieren. Die Wahl der besten Reisezeit und ein gezielter Wetterabgleich können entscheidend sein, um Enttäuschungen zu vermeiden und die Urlaubsplanung zu optimieren.

Ein aktuelles Gerichtsurteil wirft nun ein besonderes Licht auf die Bedeutung der Wetterinformationen für Reisende.

Der Fall vor Gericht


Reiseveranstalter muss nicht über übliche Witterungsbedingungen in Ecuador informieren

Frau mit enttäuschter Miene vor Laptop, daneben ein halbgepackter Koffer mit Sommerkleidung.
Informationspflicht von Reiseveranstaltern zu Witterungsbedingungen | Symbolfoto: Ideogram gen.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in einem Berufungsverfahren entschieden, dass Reiseveranstalter nicht verpflichtet sind, Kunden vor Vertragsabschluss über typische Witterungsbedingungen und mögliche Sichtbeeinträchtigungen im Reiseziel Ecuador zu informieren. Die Richter wiesen damit die Berufung einer Klägerin gegen ein Urteil des Landgerichts Frankfurt zurück.

Keine Informationspflicht im Internetzeitalter

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass im Zeitalter des Internets kein relevantes Informationsdefizit bei Reisenden mehr besteht. Anders als früher, als Reiseführer in Printform die hauptsächliche Informationsquelle darstellten, bietet das Internet heute umfangreichere, aktuellere und kostenlose Informationen über klimatische Bedingungen in Reisezielen. Bei einer einfachen Internetrecherche sei ersichtlich, dass der Dezember sowohl im Andenhochland als auch im Amazonasgebiet als regenreich gilt und Sichtbeeinträchtigungen durch Regen und Nebel erwartbar sind.

Reiseleitung vor Ort begründet keinen Wissensvorsprung

Auch der Umstand, dass der Reiseveranstalter eine Reiseleitung in Ecuador unterhält, führt nach Ansicht des Gerichts nicht zu einer besonderen Informationspflicht. Der Reiseleiter hatte die klimatischen Verhältnisse Mitte Dezember als „normal“ bezeichnet. Diese Einschätzung deckte sich mit den im Internet verfügbaren Informationen, wonach in der nördlichen Küstenregion Ecuadors eine ausgeprägte Regenzeit von Dezember bis Mai herrscht und im Andenhochland die Monate von November bis Mai als regenreicher gelten.

Hoher Reisepreis rechtfertigt keine zusätzlichen Pflichten

Das Gericht stellte fest, dass auch der vergleichsweise hohe Preis der Reise keine besondere Beratungspflicht des Veranstalters begründet. Der Reisepreis ergab sich primär aus dem exklusiven Charakter der Privatreise und den gebuchten Business-Class-Flügen. Eine Störung des Preis-Leistungs-Verhältnisses sah das Gericht nicht darin, dass von der Reisenden eine eigenständige Recherche zu den typischen Witterungsbedingungen erwartet wurde.

Haftung nur bei atypischen Wetterlagen

Das Gericht betonte, dass Reiseveranstalter grundsätzlich nicht für die im Zielgebiet herrschenden Wetterverhältnisse und klimatischen Gegebenheiten haften. Eine Informationspflicht besteht nur dann, wenn sich vor Reiseantritt eine atypische, unvorhergesehene Wetterlage für den gebuchten Reisezeitraum abzeichnet, die sich auf die vereinbarten Reiseleistungen auswirken könnte. In solchen Fällen trifft den Reiseveranstalter eine Erkundigungs- und Umweltbeobachtungspflicht sowie eine daraus resultierende Informationspflicht gegenüber dem Reisenden.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Gericht stellt klar, dass Reiseveranstalter nicht verpflichtet sind, über normale Witterungsbedingungen im Zielgebiet zu informieren – auch nicht bei hochpreisigen Reisen. Dank Internet können sich Reisende selbst umfassend und kostenlos über typische klimatische Verhältnisse informieren. Übliche Wetterbedingungen wie Regen oder Nebel in der Regenzeit stellen keinen Reisemangel dar, solange die gebuchten Programmpunkte grundsätzlich durchführbar bleiben.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie eine Reise buchen, müssen Sie sich selbst über die üblichen Wetterverhältnisse im Reiseland informieren. Der Reiseveranstalter muss Sie nicht explizit auf Regenzeiten oder mögliche wetterbedingte Sichteinschränkungen hinweisen. Eine Minderung des Reisepreises können Sie nur verlangen, wenn bestimmte Programmpunkte wetterbedingt komplett ausfallen müssen. Normale Wetterbedingungen – auch wenn sie nicht ideal sind – berechtigen nicht zu Preisminderungen, selbst bei teuren Reisen. Nutzen Sie vor der Buchung Internetquellen wie Wetter-Portale und Reiseführer, um sich über das Klima im Zielgebiet zu informieren.


Ihre Reise, Ihr Recht: Klarheit bei Reisemängeln

Das Urteil zeigt, wie wichtig es ist, die eigenen Rechte und Pflichten als Reisender zu kennen. Gerade bei teuren Reisen ist es ärgerlich, wenn die Erwartungen nicht erfüllt werden. Ob unvorhersehbare Wetterereignisse tatsächlich einen Reisemangel darstellen und welche Ansprüche Sie geltend machen können, ist oft eine komplexe Frage. Wir helfen Ihnen, Ihre Rechte im Reiserecht durchzusetzen. Sprechen Sie uns an, wenn Sie Fragen zu Ihrem konkreten Fall haben.
Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wann müssen Reiseveranstalter über Wetterbedingungen informieren?

Grundsätzlich besteht keine allgemeine Pflicht des Reiseveranstalters, über die üblichen Wetterbedingungen am Urlaubsziel zu informieren. Die Verantwortung für die Information über typische klimatische Bedingungen liegt beim Reisenden selbst.

Ausnahmen bei atypischen Wetterlagen

Eine Informationspflicht des Reiseveranstalters besteht nur in zwei speziellen Fällen:

  • Wenn sich für die Reisezeit eine atypische, unvorhergesehene Wetterlage abzeichnet
  • Bei schwerwiegenden, negativen Witterungsumständen, die die Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigen

Selbstinformationspflicht des Reisenden

Sie müssen sich als Reisender eigenständig über die klimatischen Bedingungen am Urlaubsort informieren. Dies gilt insbesondere für:

  • Typische saisonale Wetterlagen wie Regenzeiten
  • Übliche klimatische Verhältnisse in der Reiseregion
  • Allgemein zu erwartende Witterungsbedingungen

Rechtliche Konsequenzen

Wenn der Reiseveranstalter seine Informationspflicht bei atypischen Wetterlagen verletzt, kann dies einen eigenständigen Reisemangel darstellen. Der Veranstalter kann sich durch entsprechende Hinweise in seinen Reiseprospekten absichern, etwa durch den Vermerk, dass bei bestimmten Witterungsverhältnissen geplante Aktivitäten nicht durchführbar sind.

Ein Minderungsanspruch wegen schlechten Wetters besteht nur dann, wenn der Reiseveranstalter seine Informationspflicht bei außergewöhnlichen Wetterlagen verletzt hat. Normale Wetterschwankungen und typische klimatische Bedingungen gehören zum allgemeinen Lebensrisiko des Reisenden.


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Welche Eigenverantwortung tragen Reisende bei der Wetterrecherche?

Reisende müssen sich eigenständig über die typischen Witterungsbedingungen und klimatischen Verhältnisse ihres Reiseziels informieren. Diese Eigenverantwortung basiert auf der aktuellen Rechtsprechung des OLG Frankfurt, das klargestellt hat, dass kein Wissensgefälle zwischen Reiseveranstalter und Reisendem besteht.

Umfang der Informationspflicht

Wenn Sie eine Reise planen, müssen Sie sich über folgende Aspekte selbst informieren:

  • Typische Temperaturen im Reisezeitraum
  • Regen- und Trockenzeiten
  • Mögliche Wetterextreme wie Wirbelstürme oder Monsunzeiten

Informationsquellen

Das Internet bietet Ihnen als Reisendem umfangreiche, aktuelle und kostenlose Informationsmöglichkeiten. Diese Informationsquelle ist deutlich aktueller und umfassender als traditionelle Reiseführer, die oft erst nach der Reiseentscheidung gekauft werden.

Rechtliche Konsequenzen

Bei witterungsbedingten Beeinträchtigungen können Sie in der Regel keine Minderungsansprüche geltend machen. Eine Ausnahme besteht nur bei atypischen, unvorhergesehenen Wetterlagen, die sich auf konkret vereinbarte Reiseleistungen auswirken. Wenn beispielsweise eine gebuchte Wanderung wegen Überflutung komplett ausfällt, können Ihnen Minderungsansprüche zustehen.

Besondere Situationen

Der Reiseveranstalter muss Sie nur dann über Wetterbedingungen informieren, wenn sich für den Reisezeitraum eine außergewöhnliche Wetterlage abzeichnet, die die Durchführung der gebuchten Leistungen gefährdet. In solchen Fällen trifft den Veranstalter eine Erkundigungs- und Umweltbeobachtungspflicht.


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Welche Rechte haben Reisende bei extremen Wetterlagen?

Grundsätzliche Einordnung extremer Wetterlagen

Extreme Wetterlagen können als höhere Gewalt eingestuft werden, wenn sie bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren und von außen auf die Reise einwirken. Dies gilt für Naturkatastrophen wie Wirbelstürme, Überschwemmungen, Erdbeben, Vulkanausbrüche oder ausgedehnte Waldbrände.

Rechte bei Flugproblemen

Bei wetterbedingten Flugausfällen oder Verspätungen haben Sie folgende Rechte:

Betreuungsleistungen: Ab zwei Stunden Verspätung müssen Airlines kostenlos Verpflegung, Kommunikationsmöglichkeiten und bei Bedarf Hotelübernachtungen bereitstellen.

Ersatzbeförderung: Die Fluggesellschaft muss eine schnellstmögliche alternative Beförderung organisieren – auch mit anderen Airlines oder Verkehrsmitteln wie Bahn oder Bus.

Erstattung: Sie können sich alternativ den Ticketpreis zurückerstatten lassen, wenn Sie auf einen Ersatzflug verzichten möchten.

Rechte bei Pauschalreisen

Bei Pauschalreisen gelten besondere Regelungen:

Kündigungsrecht: Wenn die Reise durch extreme Wetterbedingungen erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird, können sowohl Sie als auch der Reiseveranstalter den Vertrag kündigen.

Minderungsanspruch: Fallen einzelne Reiseleistungen wetterbedingt aus, steht Ihnen eine anteilige Minderung des Reisepreises zu. Dies gilt jedoch nicht für typische, vorhersehbare Wetterlagen in der jeweiligen Region und Saison.

Wichtige Einschränkungen

Keine Entschädigung bei echten Extremwetterlagen: Wenn tatsächlich außergewöhnliche Wetterbedingungen vorliegen, haben Sie keinen Anspruch auf zusätzliche Entschädigungszahlungen.

Informationspflicht: Sie müssen sich vor der Buchung über typische Witterungsbedingungen am Urlaubsort informieren. Regenfälle während der Regenzeit oder Hitze im Hochsommer berechtigen nicht zu kostenlosen Stornierungen.

Schutzmaßnahmen: Die Fluggesellschaft muss nachweisen, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um Verspätungen oder Ausfälle zu vermeiden. Versäumt sie beispielsweise die rechtzeitige Enteisung des Flugzeugs im Winter, kann dies zu Entschädigungsansprüchen führen.


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Wie beeinflusst der Reisepreis die Informationspflichten des Veranstalters?

Die Informationspflichten des Reiseveranstalters bestehen unabhängig von der Höhe des Reisepreises in gleichem Umfang. Der Reiseveranstalter muss vor Vertragsabschluss umfassend über den Reisepreis und alle damit verbundenen Aspekte informieren.

Preisbezogene Informationspflichten

Der Reiseveranstalter muss folgende preisrelevante Informationen offenlegen:

  • Den vollständigen Reisepreis einschließlich aller Steuern und zusätzlichen Gebühren
  • Die Zahlungsmodalitäten, insbesondere die Höhe der Anzahlung und den Zeitplan für Restzahlungen
  • Die maximale Anzahlungshöhe von 20% des Reisepreises

Preisänderungsrechte und -pflichten

Bei möglichen Preisänderungen gelten besondere Informationspflichten:

Der Reiseveranstalter muss den Reisenden klar und verständlich über Preiserhöhungen informieren und die Berechnung offenlegen. Wenn der Vertrag Preiserhöhungen vorsieht, muss er auch die Möglichkeit von Preissenkungen einräumen.

Besondere Informationen zur Preissicherheit

Der Reiseveranstalter muss informieren über:

  • Den Reisesicherungsfonds zum Schutz der Kundengelder
  • Die Absicherung der Vorauszahlungen durch einen Kundengeldabsicherungsvertrag
  • Mögliche Preisanpassungen aufgrund von Wechselkursen, Transportkosten oder Abgaben

Die Informationspflichten dienen dem Verbraucherschutz und der Transparenz. Wenn Sie eine Pauschalreise buchen, erhalten Sie alle preisrelevanten Informationen bereits vor Vertragsschluss in einem standardisierten Formblatt.


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Was bedeutet die Reiseleitung vor Ort für die Informationspflicht?

Die Reiseleitung vor Ort entbindet den Reiseveranstalter nicht von seinen grundlegenden Informationspflichten. Reiseleiter fungieren als Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters und vertreten diesen am Urlaubsort.

Aufgaben und Grenzen der Reiseleitung

Die Reiseleitung hat zwar die Aufgabe, vor Ort Informationen zu vermitteln und als Ansprechpartner zu dienen, jedoch beschränkt sich dies auf:

  • Praktische Informationen zum konkreten Reiseablauf
  • Organisatorische Aspekte wie Zimmerbelegung und Transfers
  • Kulturelle und historische Hintergründe des Reiseziels

Rechtliche Stellung der Reiseleitung

Reiseleiter gelten als Erfüllungsgehilfen gemäß § 278 BGB und können den Reiseveranstalter rechtlich vertreten. Dies bedeutet:

  • Sie können Reisemängel entgegennehmen und für Abhilfe sorgen
  • Sie müssen Beschwerden dokumentieren und weiterleiten
  • Sie sind nicht befugt, die vorvertraglichen Informationspflichten des Veranstalters zu erfüllen

Grenzen der Informationspflicht

Besonders deutlich wird die Grenze der Informationspflicht bei den Witterungsbedingungen. Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass trotz Vorhandensein einer Reiseleitung vor Ort keine Informationspflicht über Witterungsbedingungen besteht. Der Reiseveranstalter hat hier keinen überlegenen Wissensvorsprung, auch wenn eine Reiseleitung im Zielgebiet tätig ist.

Die vorvertraglichen Informationspflichten nach § 651d BGB in Verbindung mit Art. 250 EGBGB müssen bereits vor Vertragsschluss erfüllt werden und können nicht auf die spätere Reiseleitung verlagert werden.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Informationspflicht

Eine rechtliche Verpflichtung des Reiseveranstalters, den Kunden bestimmte Informationen vor oder während der Reise mitzuteilen. Im Reiserecht betrifft dies vor allem wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen gemäß § 651d BGB. Die Pflicht umfasst jedoch nicht allgemein zugängliche Informationen wie typische Wetterbedingungen. Ein Reiseveranstalter muss nur über außergewöhnliche oder unvorhersehbare Umstände informieren, die die Reise erheblich beeinträchtigen könnten.


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Erkundigungs- und Umweltbeobachtungspflicht

Die rechtliche Verpflichtung des Reiseveranstalters, sich über besondere Umstände am Reiseziel zu informieren, die die Reise beeinträchtigen könnten. Diese ist in § 651v BGB verankert. Sie gilt besonders für atypische oder unvorhergesehene Situationen wie extreme Wetterlagen oder Naturkatastrophen. Beispiel: Ein Reiseveranstalter muss über einen sich ankündigenden Wirbelsturm informieren, nicht aber über normale Regenfälle in der Regenzeit.


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Preis-Leistungs-Verhältnis

Ein rechtliches Konzept zur Bewertung der Angemessenheit zwischen dem gezahlten Preis und der erhaltenen Leistung bei Reiseverträgen nach § 651a BGB. Eine Störung liegt vor, wenn die tatsächlich erbrachte Leistung erheblich von der vereinbarten abweicht. Der reine Reisepreis begründet dabei keine zusätzlichen Pflichten des Veranstalters. Beispiel: Ein hoher Reisepreis verpflichtet nicht zu besonderen Wettergarantien.


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Informationsdefizit

Ein rechtlich relevanter Mangel an notwendigen Informationen, der eine Partei gegenüber der anderen benachteiligt. Im Reiserecht wird dies nach § 651d BGB bewertet. Durch die allgemeine Verfügbarkeit von Informationen im Internet besteht bei üblichen Reiseinformationen wie Klima und Wetter kein relevantes Informationsdefizit mehr, das der Reiseveranstalter ausgleichen müsste.


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Atypische Wetterlage

Ein von den üblichen saisonalen Wetterbedingungen deutlich abweichendes Wettergeschehen, das nach § 651i BGB einen Reisemangel darstellen kann. Nur bei solchen außergewöhnlichen Wettersituationen besteht eine Informationspflicht des Reiseveranstalters. Beispiel: Eine unerwartete Dürreperiode während der üblichen Regenzeit oder extreme Unwetter außerhalb der Sturmsaison.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 651g BGB – Informationspflichten des Reisealters: Dieser Paragraph verpflichtet Reiseveranstalter, den Reisenden vor Vertragsabschlussend wesentliche Reisebedingungen zu informieren Dazu gehören Informationen über das Reiseziel, dieeten klim Verhältnisse und eventuelle Risiken. Ziel dieser Vorschrift ist es, Reisenden eine fundierteungsgrund zu bieten.

    Im vorliegenden Fall hat die Klägerin argumentiert, dass der Reisealter sie nicht ausreichend über die Wetter Ecuador habe. Das Gericht stellte jedoch fest, dass die verfügbaren Informationen im Internet ausreichend seien und besondere Informationspflicht desalters bestand.

  • EU-Pauschalreiserichtlinie – Umsetzung im deutsche Recht: Die EU-Pauschalreiserichtlinie legt Mindeststandards für Informationspflichten von Reiseveranstaltern fest, um Reisende europa zu schützen. Dazu zählen detaillierte Angaben zu Reiseleistungen, Preisen, Stornierungsbedingungen spezif Risiken am Reiseziel.

    Obwohl die Reise nach außerhalb der EU stattfand, orientiert sich deutsches Reis an Standards dieser Richtlinie. Das Gericht bewertete dass der Reiseveranstalter alle notwendigen Informationen bereitgestellt habe und keine zusätzliche Verpflicht bestand.

  • § 280 BGB – Schadensatz wegen Pflichtverletzung: Dieser Paragraph regelt den Anspruch auf Schadensatz, wenn eine Vertragspartei ihre Pflichten aus dem Vertrag verletzt. Voraussetzung ist, ein Schaden entstanden und die Pflichtverletzung ursächlich dafür ist.

    Die Klägerin hat keinenweis erbracht, dass ihr durch das angebliche Informationsversäumnis ein konkreter Schaden entstanden ist. konnte kein Anspruch aufensersatz gemäß § 280 BGB geltend gemacht werden.

  • § 651f BGB – Vertragsinformationen und Beratung: Diese Vorschrift verpflichtet den Reisealter, den Reisenden vor Vertragsabschluss umfassend zu beraten und alle relevanten Informationen bereitzustellen. Ziel ist es, Missverständnisse und Fehlbuchungen zu vermeiden.

    Im vorliegenden Fall stellte das Gericht fest, dass der Reiseveranstalter alle notwendigen Informationen bereitgestellt habe und die Klägerin eigenständig weiterführende Recherchen durchgeführt hat. Eine zusätzliche Beratungspflicht wurde daher nicht als gegeben angesehen.

  • § 522 Abs. 2 ZPO – Zurückweisung der Berufung: Dieser Paragraph ermöglicht es, eine Berufung weitere Prüfung zurückzuweisen, wenn offensichtlich ist, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat.

    Das Gericht wendete § 522 Abs. 2 ZPO an, da die Berufung der Klägerin das vorherige Urteil keine rechtliche Grundlage bot und keine Erfolgsaussichten bestehen. Somit wurde die Berufung auf Kosten der Klägerin zurückiesen


Das vorliegende Urteil


OLG Frankfurt – Az.: 16 U 54/23 – Beschluss vom 28.08.2023


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