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PV-Anlage – einzelnes PV-Modul wesentlicher Bestandteil einer Photovoltaikanlage?

Im Streit um die Eigentumsrechte an Solarmodulen einer insolventen Firma hat das Landgericht Deggendorf ein wegweisendes Urteil gefällt. Eine Käuferin konnte nachweisen, dass die von ihr erworbenen Module als eigenständige Bestandteile der Anlage anzusehen sind und somit nicht in die Insolvenzmasse fallen. Die Entscheidung stärkt die Rechte von Investoren in Photovoltaikanlagen und schafft Klarheit im Umgang mit einzelnen Modulen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Deggendorf
  • Datum: 18.01.2019
  • Aktenzeichen: 31 O 274/18
  • Verfahrensart: Eigentumsstreit
  • Rechtsbereiche: Sachenrecht, Insolvenzrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Insolvenzverwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin C. Der Kläger argumentierte, dass die Beklagte nicht Eigentümerin der erworbenen Solarmodule geworden sei, da die erforderliche Dienstbarkeit nicht eingetragen wurde, und somit die aufschiebende Bedingung des Kaufs nicht erfüllt sei.
  • Beklagte: Erwerberin der Solarmodule. Sie argumentierte, dass die Solarmodule und ihre Unterkonstruktion eigenständig sowie nicht Wesentlicher Bestandteil der PV-Anlage sind und somit sonderrechtsfähig seien. Zudem habe sie auf den Schutz der Klausel verzichtet, welche grundbuchliche Eintragungen verlangt.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Streitfrage war, ob die Beklagte Eigentümerin der verkauften Photovoltaikmodule und der zugehörigen Unterkonstruktion geworden ist. Diese Module wurden im Rahmen eines Kaufvertrages von der Insolvenzschuldnerin C. an die Beklagte verkauft. Der Kläger, als Insolvenzverwalter, bestritt das Eigentumsrecht der Beklagten aufgrund nicht eingetragener Dienstbarkeiten.
  • Kern des Rechtsstreits: Entscheidend war, ob die aufschiebende Bedingung für die Eigentumsübertragung durch die Dienstbarkeitserfordernisse erfüllt war und ob die Solarmodule als wesentliche Bestandteile der Anlage gelten und somit nicht sonderrechtsfähig und übertragbar sind.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Landgericht Deggendorf entschied zugunsten der Beklagten, dass diese Eigentümerin der Solarmodule und Miteigentümerin der Unterkonstruktion geworden ist. Der Kläger wurde zur Herausgabe der Module und zur Zahlung von 1.336,90 Euro nebst Zinsen an die Beklagte verurteilt.
  • Begründung: Das Gericht stellte fest, dass die Module und die Unterkonstruktion nicht wesentliche Bestandteile der Photovoltaikanlage sind und somit sonderrechtsfähig und übertragbar. Die aufschiebende Bedingung im Vertrag wurde als Schutzklausel ausschließlich zugunsten des Käufers interpretiert, auf die die Beklagte verzichten konnte.
  • Folgen: Die Beklagte erhält die verkauften Solarmodule und die Unterkonstruktion zurück. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil stellte klar, dass solche Module als austauschbare Bestandteile der PV-Anlage gelten und Eigentumsübertragungen nicht an die Erfüllung von grundbuchlichen Bedingungen gebunden sein müssen, wenn ein Verzicht möglich und erfolgt ist.

Bedeutung von Modulqualität in der rechtlichen Bewertung von Photovoltaikanlagen

Die Nutzung von Solarenergie gewinnt zunehmend an Bedeutung, insbesondere im Kontext der nachhaltigen Energiegewinnung. Photovoltaikanlagen, bestehend aus mehreren Solarzellen, wandeln Sonnenlicht in Strom um und leisten einen wichtigen Beitrag zur Energiewende. Dabei spielt die Qualität der PV-Module eine entscheidende Rolle für die Effizienz und den langfristigen Erfolg einer solchen Anlage. Fragen zur Modulqualität, Leistungsklasse und den damit verbundenen Einspeisevergütungen sind für potenzielle Betreiber von großer Relevanz.

Im Hinblick auf die rechtlichen Rahmenbedingungen stellt sich die zentrale Frage, ob einzelne PV-Module als wesentlicher Bestandteil einer gesamten Photovoltaikanlage betrachtet werden können. Dies wird durch ein aktuelles Gerichtsurteil beleuchtet, das die unterschiedlichen Aspekte und rechtlichen Implikationen dieser Thematik eingehend analysiert.

Der Fall vor Gericht


Eigentumsfrage bei Solarmodulen einer Photovoltaikanlage entschieden

Techniker dokumentiert Seriennummern einzelner Solarmodule auf Industriedach
(Symbolfoto: Mystic gen.)

Das Landgericht Deggendorf hat entschieden, dass einzelne Module einer Photovoltaikanlage keine wesentlichen Bestandteile der Gesamtanlage darstellen und damit sonderrechtsfähig sind. In dem Rechtsstreit ging es um 60 Solarmodule einer Freiland-Photovoltaikanlage, die eine Beklagte von der später insolventen Firma C. erworben hatte.

Klare Bestimmbarkeit der Solarmodule nachgewiesen

Die Beklagte hatte die Module für 56.227,50 Euro gekauft. Der Insolvenzverwalter der Firma C. bestritt zunächst das Eigentum der Käuferin an den Modulen. Das Gericht stellte jedoch fest, dass die genaue Zuordnung der Module durch einen Belegungsplan eindeutig nachvollziehbar war. Die 60 Module waren demnach an bestimmten „Strings“ (Verkabelungssträngen) mit den Nummern 190, 208 und 209 angeschlossen.

Rechtliche Beurteilung der Solarmodule

Das Gericht stellte klar, dass einzelne Module problemlos aus der Gesamtanlage entfernt und ausgetauscht werden können, ohne dass die Anlage Schaden nimmt oder in ihrem Wesen verändert wird. Die Anlage könne auch nach Entfernung eines defekten Moduls und dessen Ersatz durch ein neues Modul wirtschaftlich weiter genutzt werden. Der vom Insolvenzverwalter vorgebrachte Einwand, die Module seien aufgrund des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) als untrennbare Einheit zu betrachten, wurde zurückgewiesen. Das EEG regele lediglich Fragen der Einspeisevergütung, nicht aber eigentumsrechtliche Aspekte.

Vertragliche Grundlagen bestätigt

Die Vertragsparteien hatten nicht nur das Ziel, die Beklagte zur Mitunternehmerin der Anlage zu machen, sondern auch zur sachenrechtlichen Eigentümerin bestimmter Anlagenteile. Dies ergab sich eindeutig aus den Vertragsunterlagen. Nach vollständiger Kaufpreiszahlung ging das Eigentum vertragsgemäß auf die Beklagte über. Da die Gesamtanlage nur vorübergehend mit dem Grundstück verbunden war, fanden die Regelungen des Sachenrechts für bewegliche Sachen Anwendung.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung hat praktische Bedeutung für den Betrieb von Photovoltaikanlagen. Sie bestätigt, dass einzelne Module als austauschbare Bauteile rechtlich selbstständig bleiben und damit auch einzeln übereignet werden können. Dies entspricht der technischen Realität, da Module bei Defekten ausgetauscht werden müssen. Die Entscheidung schafft damit Rechtssicherheit für Investoren und Betreiber von Photovoltaikanlagen.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Landgericht Deggendorf hat eindeutig festgestellt, dass einzelne Module einer Photovoltaikanlage rechtlich eigenständige und austauschbare Bauteile sind. Sie gelten nicht als wesentliche Bestandteile der Gesamtanlage, da sie ohne Schaden für die Anlage entfernt und ersetzt werden können. Diese Entscheidung stärkt die Position von Käufern einzelner Module und schafft Rechtssicherheit bei der Veräußerung von Anlagenteilen. Das Gericht bestätigte zudem, dass der Anlagenbegriff des EEG keine Auswirkungen auf eigentumsrechtliche Fragen hat.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Käufer oder Investor einer Photovoltaikanlage können Sie nun einzelne Module oder Anlagenteile rechtssicher erwerben, ohne befürchten zu müssen, dass diese untrennbar mit der Gesamtanlage verbunden sind. Dies ermöglicht Ihnen auch den problemlosen Austausch defekter Module oder die Veräußerung einzelner Anlagenteile. Bei Insolvenz des Anlagenbetreibers bleiben Ihre Eigentumsrechte an den erworbenen Modulen bestehen. Besonders wichtig für Sie als Käufer: Die technische Austauschbarkeit der Module wird rechtlich anerkannt – ein defektes Modul kann also jederzeit ersetzt werden, ohne dass dies rechtliche Probleme verursacht.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie unterscheidet sich rechtlich ein einzelnes Solarmodul von der gesamten PV-Anlage?

Ein einzelnes Solarmodul ist rechtlich als eigenständige, sonderrechtsfähige Sache zu betrachten, während die gesamte PV-Anlage als technische Einheit gilt. Diese Unterscheidung hat weitreichende Konsequenzen für Eigentum und Verfügbarkeit.

Rechtliche Eigenständigkeit der Module

Solarmodule sind keine wesentlichen Bestandteile des Gebäudes oder der Gesamtanlage, da sie ohne weiteres demontierbar sind. Sie werden lediglich mit Halteklemmen auf einer Alukonstruktion befestigt und können mit einfachem Werkzeug abmontiert werden. Diese technische Eigenschaft begründet ihre rechtliche Selbstständigkeit.

Eigentumsrechtliche Konsequenzen

Wenn Sie einzelne Module einer PV-Anlage besitzen, können Sie über diese unabhängig von der Gesamtanlage verfügen. Dies bedeutet, Sie können:

  • Die Module separat verkaufen
  • Sie als Sicherheit verwenden
  • Im Insolvenzfall Ihre Eigentumsrechte geltend machen

Praktische Bedeutung

Die rechtliche Unterscheidung wird besonders relevant bei der Dokumentation des Eigentums. Jedes einzelne Modul muss durch Seriennummern und einen detaillierten Strangaufteilungsplan eindeutig identifizierbar sein. Bei der Installation einer neuen Anlage müssen Sie die Module beim Netzbetreiber registrieren und im Marktstammdatenregister eintragen – dies gilt für die Gesamtanlage als technische Einheit.


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Welche rechtlichen Dokumente sind für den Nachweis des Eigentums an einzelnen Solarmodulen erforderlich?

Für einen rechtssicheren Eigentumsnachweis an einzelnen Solarmodulen sind mehrere Kerndokumente zwingend erforderlich:

Kaufvertragliche Dokumentation

Der Kaufvertrag muss eine eindeutige dingliche Einigung über den Eigentumsübergang enthalten und die erworbenen Module präzise identifizieren. Dazu gehört ein detaillierter Belegungsplan, der die exakte Position jedes Moduls in der Gesamtanlage dokumentiert.

Technische Dokumentation

Die technische Identifizierung der Module erfolgt durch:

  • Individuelle Seriennummern der Module
  • Technische Spezifikationen
  • Fotografische Dokumentation der Montage
  • Strangaufteilungsplan mit Verschaltungsdetails

Rechtliche Nachweise

Wesentlich für die eigentumsrechtliche Absicherung sind:

  • Nachweis über die Sonderrechtsfähigkeit der Module
  • Dokumentation der technischen Trennbarkeit von der Gesamtanlage
  • Bei Freiflächenanlagen: Nutzungsvereinbarung für das Grundstück

Betriebsbezogene Unterlagen

Die laufende Dokumentation umfasst:

  • Anmeldung im Marktstammdatenregister
  • Netzanschlussvertrag mit dem Netzbetreiber
  • Einspeiseverträge und Abrechnungen
  • Wartungsprotokolle mit Modulbezug

Die Dokumente müssen chronologisch und vollständig die Eigentumskette von der Installation bis zum aktuellen Zeitpunkt nachweisen. Bei Anlagen mit mehreren Eigentümern ist zusätzlich eine klare Abgrenzung der Eigentumsrechte durch entsprechende Vereinbarungen erforderlich.


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Welche Bedeutung hat das EEG für die eigentumsrechtliche Beurteilung von Solarmodulen?

Das EEG regelt primär die Förderung und Vergütung von Solarstrom, hat jedoch keine unmittelbare Auswirkung auf eigentumsrechtliche Fragen bei Solarmodulen. Die eigentumsrechtliche Beurteilung richtet sich stattdessen nach den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften.

Rechtliche Einordnung der Solarmodule

Solarmodule gelten als rechtlich eigenständige, übertragbare Wirtschaftsgüter und sind keine wesentlichen Gebäudebestandteile. Dies wurde durch ein wegweisendes Urteil des OLG Frankfurt bestätigt. Entscheidend für diese Einordnung ist die technische Demontierbarkeit der Module, die lediglich mit Halteklemmen auf einer Alukonstruktion befestigt sind.

Trennung von Förderrecht und Eigentumsrecht

Wenn Sie eine Photovoltaikanlage betreiben, sind Sie nach dem EEG als Anlagenbetreiber definiert, sofern Sie die Anlage zur Stromerzeugung nutzen. Diese förderrechtliche Definition ist unabhängig von den Eigentumsverhältnissen. Sie können also Anlagenbetreiber sein, ohne Eigentümer der Module zu sein – etwa wenn Sie die Anlage gepachtet haben.

Praktische Bedeutung

Die eigentumsrechtliche Trennung hat wichtige praktische Konsequenzen. Bei einer Finanzierung können die Module als separate Sicherheit dienen. Im Falle einer Insolvenz bleiben die Eigentumsrechte an den Modulen bestehen und können geltend gemacht werden. Die Vergütungsansprüche nach dem EEG richten sich dabei nach der tatsächlichen Nutzung der Anlage, nicht nach den Eigentumsverhältnissen.


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Welche rechtlichen Folgen hat der Austausch defekter Solarmodule für das Eigentum an der Gesamtanlage?

Der Austausch defekter Solarmodule hat keine Auswirkungen auf die Eigentumsverhältnisse der Gesamtanlage, da Solarmodule als rechtlich eigenständige, sonderrechtsfähige Sachen gelten. Diese Eigenständigkeit basiert auf der technischen Beschaffenheit der Module, die ohne Substanzverlust demontierbar sind.

Rechtliche Stellung der Solarmodule

Solarmodule sind keine wesentlichen Bestandteile des Grundstücks oder Gebäudes, auf dem sie installiert sind. Sie gelten als Scheinbestandteile, da sie nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. Die Module können daher als eigenständige Gegenstände behandelt werden.

Vergütungsrechtliche Aspekte

Beim Austausch defekter Module bleiben die ursprünglichen Vergütungsansprüche bestehen, sofern die Vorgaben der PV-Austauschregelung eingehalten werden. Voraussetzung ist, dass der Austausch aufgrund eines technischen Defekts oder einer Beschädigung erfolgt.

Dokumentationspflichten

Bei einem Modultausch müssen Sie den Austausch dem Netzbetreiber melden und den Defekt nachweisen. Die ausgetauschten Module behalten dabei ihren ursprünglichen Inbetriebnahmezeitpunkt, wenn sie die Voraussetzungen der PV-Austauschregelung erfüllen.

Eigentumsrechtliche Besonderheiten

Wenn Sie einzelne Module austauschen, bleiben Sie weiterhin Eigentümer der Gesamtanlage. Die neuen Module werden automatisch Teil Ihres Eigentums, während die alten Module aus diesem Eigentumsverbund ausscheiden. Diese klare rechtliche Trennung ermöglicht einen unkomplizierten Austausch defekter Module, ohne dass sich die grundlegenden Eigentumsverhältnisse an der Gesamtanlage ändern.


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Was müssen Investoren beim Kauf einzelner Module einer bestehenden PV-Anlage rechtlich beachten?

Beim Erwerb einzelner Module einer bestehenden Photovoltaikanlage ist die rechtliche Sonderstellung der Module entscheidend. Die Module gelten als einfache Bestandteile der Gesamtanlage, nicht als wesentliche Bestandteile.

Prüfung der Sonderrechtsfähigkeit

Die Sonderrechtsfähigkeit der Module muss zum Zeitpunkt der Übereignung gegeben sein. Dabei kommt es darauf an, ob die Module:

  • Durch vergleichbare Modelle ersetzbar sind
  • In anderen Anlagen verwendet werden können
  • Ohne wirtschaftliche Zerstörung der Gesamtanlage demontierbar sind

Eindeutige Identifizierung

Eine präzise Bestimmung der Kaufobjekte ist unerlässlich. Die zu erwerbenden Module müssen:

  • Zeichnerisch, farblich oder durch Beschriftung gekennzeichnet sein
  • Durch einen detaillierten Plan eindeutig identifizierbar sein
  • Mit Seriennummern dokumentiert werden

Übereignungsvoraussetzungen

Für einen wirksamen Eigentumserwerb sind erforderlich:

  • Eine hinreichend bestimmte dingliche Einigung
  • Die Übergabe der Module oder ein die Übergabe ersetzender Tatbestand
  • Ein Plan zur eindeutigen Identifizierung der Module zum Zeitpunkt der dinglichen Einigung

Die EEG-Vergütung der Gesamtanlage spielt für die rechtliche Bewertung der Sonderrechtsfähigkeit keine Rolle. Eine mögliche Verringerung der Einspeisevergütung führt nicht zu einer wirtschaftlichen Zerstörung oder Wesensveränderung der Anlage.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Insolvenzmasse

Die Insolvenzmasse umfasst das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehört und während des Verfahrens erlangt wird (§ 35 InsO). Daraus werden die Gläubiger anteilig befriedigt. Nicht zur Insolvenzmasse gehören Gegenstände, die im Eigentum Dritter stehen oder wirksam an diese übereignet wurden. Beispiel: Wenn jemand vor der Insolvenz rechtmäßig Solarmodule gekauft und bezahlt hat, gehören diese nicht zur Insolvenzmasse des insolventen Verkäufers.


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Sonderrechtsfähigkeit

Die Sonderrechtsfähigkeit bezeichnet die rechtliche Eigenständigkeit von Gegenständen, die Teil einer größeren Einheit sind. Wenn Gegenstände sonderrechtsfähig sind, können sie eigenständig Gegenstand von Rechtsgeschäften sein und separat übereignet werden. Dies ist gemäß §§ 93, 94 BGB nur möglich, wenn sie keine wesentlichen Bestandteile einer Sachgesamtheit sind. Im Fall der Solarmodule bedeutet dies, dass sie einzeln verkauft werden können, da sie keine wesentlichen Bestandteile der Gesamtanlage sind.


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Wesentlicher Bestandteil

Ein wesentlicher Bestandteil ist nach § 93 BGB ein Teil einer Sache, der nicht von der Hauptsache getrennt werden kann, ohne dass einer der Teile zerstört oder in seinem Wesen verändert wird. Wesentliche Bestandteile können nicht Gegenstand eigenständiger Rechte sein. Beispiel: Das Fundament eines Hauses ist wesentlicher Bestandteil, einzelne Solarmodule einer PV-Anlage dagegen nicht, da sie austauschbar sind.


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Sachenrecht

Das Sachenrecht regelt die Rechtsverhältnisse an beweglichen und unbeweglichen Sachen nach dem BGB. Es bestimmt, wie Eigentum erworben, übertragen und geschützt wird. Dabei wird zwischen beweglichen Sachen (§ 929 ff. BGB) und Grundstücken (§ 873 ff. BGB) unterschieden. Für temporär mit dem Grundstück verbundene Anlagen wie Solarmodule gelten die Regelungen für bewegliche Sachen, was deren separate Übereignung ermöglicht.


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Mitunternehmer

Ein Mitunternehmer ist eine Person, die sich an einem Unternehmen beteiligt und dabei unternehmerische Initiative entfalten kann sowie wirtschaftliches Risiko trägt (§ 15 EStG). Dies geht über eine reine Kapitalbeteiligung hinaus. Im Kontext von PV-Anlagen bedeutet dies, dass der Investor nicht nur Eigentümer einzelner Module wird, sondern auch unternehmerische Mitspracherechte und Risiken übernimmt.


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Übereignung

Die Übereignung ist die rechtsgeschäftliche Übertragung des Eigentums an einer Sache gemäß §§ 929 ff. BGB. Sie erfordert die Einigung über den Eigentumsübergang und bei beweglichen Sachen zusätzlich die Übergabe der Sache. Bei größeren Anlagen wie Solarmodulen kann die Übergabe auch durch andere Formen wie die Vereinbarung eines Besitzkonstituts ersetzt werden. Beispiel: Der Verkäufer einer PV-Anlage übereignet einzelne Module an verschiedene Investoren.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 929 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Dieser Paragraph regelt den Eigentumserwerb an beweglichen Sachen. Demnach wird das Eigentum an einer beweglichen Sache durch Einigung und Übergabe übertragen. Im betrachteten Fall spielt dies eine zentrale Rolle, da die Beklagte durch den Vertrag Eigentum an den Solarmodulen erwerben wollte. Der Kläger argumentiert jedoch, dass die Beklagte aufgrund der nicht eingetragenen Dienstbarkeit kein Eigentum erlangt habe, was direkt auf die Regelungen dieses Paragraphen Bezug nimmt.
  • § 873 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Hier wird die Übertragung von Grundstückseigentum behandelt. Das Erfordernis der Eintragung im Grundbuch ist essenziell, um das Eigentum an einem Grundstück zu sichern. Der Kläger verweist darauf, dass die Bedingungen für den Eigentumserwerb durch die nicht erfolgte Eintragung der Dienstbarkeit nicht erfüllt seien. Damit ist die Regelung des § 873 entscheidend für die Auslegung der Eigentumsverhältnisse an der PV-Anlage.
  • § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Vertrages (Kaufvertrag): In diesem spezifischen Vertrag ist die aufschiebende Bedingung erwähnt, welche die Eintragung einer Dienstbarkeit verlangt. Diese Klausel verdeutlicht die Voraussetzungen, unter denen die Beklagte Eigentum an den Solarmodulen erlangen sollte. Die strittige Frage um die Wirksamkeit dieser Bedingung ist zentral für die Entscheidung des Falles, da sie die Grundlage für den Eigentumsübergang bildet.
  • Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG): Dieses Gesetz fördert die Nutzung erneuerbarer Energien und legt die Rahmenbedingungen für die Einspeisung von Strom aus PV-Anlagen fest. Der Kläger argumentiert, dass die einzelnen Module als Bestandteile des gesamten Solarkraftwerks betrachtet werden müssen, was die Verbindung zum EEG herstellt. Diese Sichtweise könnte den Streit um den Eigentumserwerb und die Nutzung der Module im Gesamtzusammenhang der PV-Anlage beeinflussen.
  • § 812 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Diese Vorschrift behandelt den Anspruch auf Rückgabe wegen ungerechtfertigter Bereicherung. Sollte die Beklagte das Eigentum an den Modulen tatsächlich nicht erworben haben, könnte sie möglicherweise einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises geltend machen. Der Kläger wird durch diese Regelung dazu angehalten, die rechtlichen Ans und Gegenansprüche in dieser speziellen Konstellation zu überprüfen und zu klären.

Das vorliegende Urteil

LG Deggendorf – Az.: 31 O 274/18 – Endurteil vom 18.01.2019


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