Kurzzusammenfassung der Promotion
von RA Dr. jur. Christian Gerd Kotz:
Ausgangspunkt der Dissertation ist das Institut der actio negatoria, dies ist die Klagemöglichkeit eines Eigentümers zur Abwehr von Störungen die sein Eigentum betreffen. Dieser Abwehranspruch ist in § 1004 BGB geregelt.
Eigentum ist ein absolutes Recht. Ansatz der Dissertation ist, ob eine entsprechende Anwendung dieses Abwehranspruchs auf weitere absolut zu schützende Rechte möglich ist.
Die in Rechtsprechung und Literatur übliche Bezeichnung für eine entsprechende Anwendung auf weitere absolut zu schützende Rechte ist „actio quasi-negatoria“. Die gesellschaftlichen Veränderungen gerade auch des letzten Jahrzehnts sind bis dato noch nicht in eine Analyse deractio „quasi-negatoria“ integriert worden.
Tragende These der Arbeit ist, dass der von Prof. Dr. Picker entwickelte Gedanke der Abwehr von faktischen Rechtsanmaßungen die sog. „Ursurpationstheorie“ (Picker in „Der negatorische Beseitigungsanspruch“, von 1972) gemeinsame dogmatische Grundlage für die actio negatoria und die actio quasi-negatoria ist.
Ferner wird in diesem Zusammenhang entwickelt, dass eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts eine faktische Rechtsanmaßung darstellt.
Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht ist nämlich vergleichbar mit dem Eigentum als Herrschaftsrecht. Es stellt ein allgemeines eigenpersönliches Herrschaftsrecht dar. Gegenstand der Beherrschung als Rechtsobjekt ist das Erscheinungsbild der Person gegenüber der Öffentlichkeit bzw. Dritten. Jeder Person ist es daher vorbehalten, selbst darüber zu entscheiden, ob und wie sie sich in der Öffentlichkeit darstellen will.
Beeinträchtigungen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch unwahre Tatsachenbehauptungen stellen sich danach als Rechtsanmaßung dieses allgemeinen eigenpersönlichen Herrschaftsrechts dar. Die darin liegende faktische Rechtsanmaßung ist durch den eingeschränkten Widerruf der unwahren Behauptung zu beseitigen. Beim eingeschränkten Widerruf erklärt der Urheber der Tatsachenbehauptung, dass er diese nicht mehr aufrechterhält.
Durch die Erklärung eines eingeschränkten Widerrufs wird die faktische Inanspruchnahme (Rechtsanmaßung) des allgemeinen eigenpersönlichen Herrschaftsrechts wieder aufgegeben.
Thesen der Promotion:
1. In Rechtsprechung und Schrifttum fehlt bisher ein auch dogmatisch stimmiges Gesamtkonzept der negatorischen Haftung, das auch den Bereich des so genannten quasi-negatorischen Schutzes von Immaterialgüterrechten einbezieht.
2. Ein übergreifendes Gesamtkonzept ist unverzichtbar, weil ansonsten auch die dogmatische Erklärung der Negatoria selbst angreifbar bleibt.
3. Grundlage eines solchen Gesamtkonzeptes kann nur die von Prof. Dr. Picker entwickelte Usurpationstheorie sein. Deren Überlegenheit im originären Anwendungsbereich des § 1004 BGB hat die Analyse der einschlägigen Leitentscheidungen sowie der Lösungskonzeptionen des rechtswissenschaftlichen Schrifttums gezeigt.
4. Vor allem die Rechtsprechung hat neben dem negatorischen Eigentumsschutz einen mit § 1004 BGB vergleichbaren Schutz sonstiger absoluter Rechtspositionen entwickelt.
5. Eine klare dogmatische Linie ist insoweit allerdings weder in der Rechtsprechung noch im rechtswissenschaftlichen Schrifttum auszumachen.
6. Negatorischer oder quasi-negatorischer Schutz ist das Kennzeichen jeder absoluten Rechtsposition. Denn absolute Rechte werden stets voraussetzungslos gegen Beeinträchtigungen geschützt. Voraussetzungsloser Rechtsschutz bedeutet insoweit die Gewährung negatorischen Schutzes. Die Negatoria gewährleistet dabei den rechtlichen Bestand auch solcher Rechtspositionen, die keinen Vermögenswert haben.
7. Voraussetzungsloser negatorischer Rechtsschutz wird auch im US-amerikanischen Recht gewährt. Es handelt sich insoweit um ein allgemeines Prinzip jeder Privatrechtsordnung, die absolute subjektive Rechte kennt.
8. Die Beeinträchtigung von Immaterialgüterrechten ist als faktische Anmaßung einer Lizenz zu begreifen. Auf der Grundlage der zutreffenden Usurpationstheorie, ist daher quasi-negatorisch die Aufgabe dieser Lizenzanmaßung analog § 1004 BGB geschuldet.
9. Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht ist als solches kein absolut geschütztes Herrschaftsrecht. Hieraus resultieren Schwierigkeiten bei der rechtsdogmatischen Erklärung des quasi-negatorischen Persönlichkeitsschutzes, da das Denkmodell der faktischen Rechtsanmaßung hier zu versagen scheint.
10. Dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht als rechtlich geschütztem Entfaltungsraum der Persönlichkeit entspricht jedoch ein allgemeines eigenpersönliches Herrschaftsrecht. Dieses eigenpersönliche Herrschaftsrecht hat die Verfügungsgewalt über das eigene Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit zum Gegenstand.
11. Ein absolutes Recht, über das eigene Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit zu bestimmen, ist durch die Eppler-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (E 54, 148) vorgezeichnet.
12. Beeinträchtigungen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch unwahre Behauptungen stellen sich danach als Usurpation dieses allgemeinen eigenpersönlichen Herrschaftsrechts dar. Die darin liegende faktische Rechtsanmaßung ist durch den eingeschränkten Widerruf der unwahren Behauptung zu beseitigen.
13. Der quasi-negatorische Schutz der Persönlichkeit kann damit dogmatisch, ebenso wie der negatorische Eigentumsschutz, als Schutz vor faktischen Rechtsusurpationen erklärt werden. Dieser quasi-negatorische Schutz wird voraussetzungslos gewährt. Die Kommunikationsgrundrechte werden hierdurch nicht eingeschränkt. Im Gegenteil gewährleistet voraussetzungsloser negatorischer Schutz des allgemeinen eigenpersönlichen Herrschaftsrechts zugleich auch die Rahmenbedingungen offener und fairer geistiger Auseinandersetzung, indem unrichtige Informationen aus dem Kommunikationsprozess ausgeschlossen werden.
14. (Quasi-) negatorischer Persönlichkeitsschutz ist der Sanktionierung von Persönlichkeitsverletzungen über Schadensersatzansprüche vorzuziehen. Denn auf diese Weise wird auch das Informationsinteresse (Dritter) berücksichtigt, das durch die unrichtige Information beeinträchtigt ist.