AG Schwelm – Az.: 22 C 399/17 – Urteil vom 19.03.2018
Die Beklagte wird verurteilt, einen Betrag in Höhe von 1.600,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 400,00 EUR seit dem 01.09.2017, aus 400,00 EUR seit dem 01.10.2017, aus 400,00 EUR seit dem 01.11.2017 und aus 400,00 EUR seit dem 01.12.2017 auf das Konto bei der Deutschen Apotheker- und Ärztebank eG, Inhaber: S, zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin gegenüber den Rechtsanwälten L aus Schwerte von der Verbindlichkeit in Höhe von 255,85 EUR freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte nach einem Streitwert von 1.600,00 EUR.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Zahlungen aus einem Pferdeeinstellungsvertrag. Die Klägerin ist in einer Grundstückseigentümergemeinschaft mit Frau T zu je ½ Miteigentümerin der S in 00000 B. Die Beklagte schloss ausweislich des vorgelegten Vertrags (s. Anlage zum Protokoll vom 19.03.2018, Bl. 75 ff. d.A.) mit der „S“ einen Pferdeeinstellungsvertrag. Nach § 2 dieses Vertrages beträgt die Vergütung 400,00 EUR monatlich und ist im Voraus auf das Gemeinschaftskonto des Betriebs bei der Deutschen Apotheker- und Ärztebank eG, Filiale Dortmund, Kto.-Nr. XXX, BLZ: XXX, zu überweisen.
Dieser Verpflichtung war die Beklagte bis einschließlich Juli 2017 nachgekommen. Seit Anfang August bis November 2017 blieben die Zahlungen auf dem Gemeinschaftskonto aus, stattdessen zahlte die Beklagte an T. Vorausgegangen war ein Schreiben der T, mit dem sie u.a. die Beklagte anwies, die Boxen-Miete zukünftig auf ihr persönliches Konto zu überweisen. Wegen des genauen Inhalts des Schreibens wird auf Bl. 45 d.A. Bezug genommen. Zuvor hatte die Klägerin mit Schreiben vom 12.05.2017 die Kündigung der GbR mit Frau T erklärt.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 08.08.2017 wurde die Beklagte erfolglos aufgefordert, die Zahlungen weiterhin auf das Gemeinschaftskonto zu leisten.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, einen Betrag in Höhe von 1.600,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 400,00 EUR seit dem 01.09.2017, aus 400,00 EUR seit dem 01.10.2017, aus 400,00 EUR seit dem 01.11.2017 und aus 400,00 EUR seit dem 01.12.2017 auf das Konto bei der Deutschen Apotheker- und Ärztebank eG, Inhaber: S, IBAN DE XXX, zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin gegenüber den Rechtsanwälten L aus Schwerte von der Verbindlichkeit in Höhe von 255,85 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.12.2017 freizustellen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, dass ein Vertrag zur Einstellung des Pferdes nur mit T geschlossen worden sei. Ausschließlich Frau T habe die Aufwendungen und Versorgungsleistungen für das Pferd der Beklagten erbracht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 1.600,00 EUR an die Bruchteilsgemeinschaft aus § 743 BGB.
Die Klägerin befindet sich nach Kündigung der GbR gemeinsam mit der Frau T jedenfalls in einer Bruchteilsgemeinschaft i.S.d. § 741 BGB, da beide zu je ½ Miteigentümer des Grundstücks Vorwerk 2 in B. und damit der Reitsportanlage sind. Steht ein Recht mehreren gemeinschaftlich zu, so finden die Vorschriften der §§ 742 bis 758 BGB Anwendung. Nach § 742 Abs. 1 BGB gebührt jedem Teilhaber ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte. Zu diesen Früchten gehören auch Einnahmen aus einem Pferdeeinstellungsvertrag (vgl. zu Mieteinahmen: BeckOK BGB, 44. Aufl. 2017, § 743, Rn. 2). Insofern kann der einzelne Teilhaber jedoch nach § 432 BGB nur Leistung an die Gemeinschaft verlangen (BeckOK BGB, a.a.O.). Die Fruchtziehung obliegt der Gemeinschaft als Verwaltungsmaßnahme (§§ 744, 745 BGB) und eröffnet dem Teilhaber kein eigenes abgegrenztes, reales Fruchtziehungsrecht (BeckOK BGB, a.a.O., Rn. 3; Palandt, 77. Aufl. 2018, § 743, Rn. 2). Frau T durfte sich demnach nicht eigenmächtig ihren hälftigen Anteil überweisen lassen und erst Recht nicht den vollen Betrag. Erfüllungswirkung i.S.d. § 362 Abs. 1 BGB ist durch die Zahlungen der Beklagten an Frau T nicht eingetreten.
Mit dem Einwand, es sei ausschließlich ein Vertrag mit Frau T geschlossen worden, kann die Beklagte nicht durchdringen. Dies widerspricht schon dem vorgelegten Vertragsdokument, aus dem sich als Vertragspartner die „S GbR“ und nicht Frau T ergibt.
Auch ist für das Verhältnis der Parteien ohne Relevanz, in welchem Umfang die Klägerin oder die Frau T Aufwendungen und Leistungen im Hinblick auf die Versorgung des Pferdes der Beklagten erbracht haben. Dies hat lediglich Auswirkungen auf das Innenverhältnis zwischen den Teilhabern der Bruchteilsgemeinschaft bzw. den Gesellschaftern der gekündigten GbR.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280, 286, 288 Abs. 1 BGB.
Der Anspruch auf Freistellung hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten folgt aus §§ 280, 286 BGB. Ein Zinsanspruch besteht im Hinblick auf den Freistellungsanspruch jedoch nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre rechtliche Grundlage in § 709 S. 2, 3 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung fußt auf § 3 ZPO.