Stand: 01.01.2008
Vorbemerkung
Am 1. Januar 2008 ist das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts in Kraft getreten. Im Hinblick darauf ist eine Anpassung der Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts erforderlich. Diese ist von Richtern der Familiensenate des Brandenburgischen Oberlandesgerichts erarbeitet worden. Die Unterhaltsleitlinien sind keine verbindlichen Rechts- oder Rechtsanwendungssätze, dienen aber dem Ziel, die Rechtsprechung möglichst zu vereinheitlichen. Sie gelten ab 1. Januar 2008.
Unterhaltsrechtlich maßgebendes Einkommen
1. Geldeinnahmen
1.1 Regelmäßiges Bruttoeinkommen einschl. Renten und Pensionen
Zum Bruttoeinkommen gehören alle Einkünfte und geldwerten Vorteile, zum Beispiel Arbeitsverdienst (inklusive anteiligen Urlaubs- und Weihnachtsgeldes sowie sonstiger Einmalleistungen, anteilig auf den Monat umgelegt), Renten und Pensionen.
1.2 Unregelmäßiges Einkommen
Höhere einmalige Zahlungen (z.B. Jubiläumszuwendungen) können auf einen längeren Zeitraum als ein Jahr verteilt werden. Abfindungen sind zur Wahrung der bisherigen Lebensverhältnisse in der Regel auf einen angemessenen Zeitraum umzulegen.
1.3 Überstunden
Überstundenvergütungen werden dem Einkommen zugerechnet, soweit sie in geringem Umfang anfallen oder berufsüblich sind.In Mangelfällen erfolgt die Zurechnung unabhängig von Umfang und Berufsüblichkeit. Im Übrigen ist die Zurechnung unter Berücksichtigung des Einzelfalles nach Treu und Glauben zu beurteilen. Diese Grundsätze gelten auch für Einkünfte aus einer Nebentätigkeit.
1.4 Spesen und Auslösungen
Spesen und Auslösungen werden dem Einkommen zugerechnet, soweit dadurch eine Ersparnis eintritt oder Überschüsse verbleiben. Im Zweifel kann davon ausgegangen werden, dass eine Ersparnis eintritt oder Überschüsse verbleiben, die mit einem Drittel der Nettobeträge zu bewerten und insoweit dem Einkommen zuzurechnen sind.
1.5 Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit
Bei Ermittlung des Einkommens eines Selbstständigen ist in der Regel von dem Gewinn dreier aufeinander folgender Geschäftsjahre auszugehen.
1.6 Einkommen aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalvermögen
Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalvermögen sind nach Abzug der zur Erzielung dieser Einnahmen notwendigen Ausgaben als Einkommen zu berücksichtigen. Bei schwankenden Einnahmen ist auf den Durchschnitt mehrerer Jahre abzustellen.
1.7 Steuererstattungen
Steuererstattungen finden in der Regel in dem Jahr, in dem sie anfallen, Berücksichtigung, ebenso Steuernachzahlungen. Sie können für die nachfolgenden Jahre fortgeschrieben werden, wenn die Bemessungsgrundlagen im Wesentlichen unverändert geblieben sind.
Nach Auffassung des 3. Familiensenats sind Steuererstattungen oder -nachzahlungen stets in dem Jahr zu berücksichtigen, das dem Steuerjahr folgt. Bei Selbstständigen setzt der 3. Familiensenat in der Regel die für die Geschäftsjahre geschuldeten Steuern an, die der Unterhaltsberechnung zu Grunde gelegt werden.
2. Sozialleistungen
2.1 Arbeitslosengeld und Krankengeld
Arbeitslosengeld gemäß § 117 SGB III ist ebenso Einkommen wie Krankengeld.
2.2 Leistungen nach dem SGB II
Arbeitslosengeld II nach dem SGB II ist auf Seiten des Unterhaltspflichtigen Einkommen. Beim Unterhaltsberechtigten sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltsnach §§ 19 ff. SGB II kein Einkommen. Jedoch kann seine Unterhaltsforderung bei Nichtberücksichtigung solcher Leistungen in Ausnahmefällen treuwidrig sein (BGH, FamRZ 1999, 843; FamRZ 2001, 619). Nicht subsidiäre Leistungen nach dem SGB II sind Einkommen.
2.3 Wohngeld
Wohngeld ist Einkommen, soweit es nicht erhöhte Wohnkosten deckt (vgl. BGH, FamRZ 1982, 587).
2.4 BAföG
BAföG-Leistungen sind mit Ausnahme von Vorausleistungen nach §§ 36, 37 BAföG als Einkommen anzusehen, auch soweit sie als Darlehen gewährt werden.
2.5 Erziehungs- und Elterngeld
Erziehungsgeld ist nur in den Fällen von § 9 Satz 2 BErzGG Einkommen. Elterngeld ist nach Maßgabe des § 11 BEEG Einkommen.
2.6 Unfall- und Versorgungsrenten
Unfall- und Versorgungsrenten sind nach Abzug eines Betrages für tatsächliche Mehraufwendungen unterhaltsrechtlich als Einkommen heranzuziehen. § 1610a BGB ist zu beachten.
2.7 Leistungen aus der Pflegeversicherung, Blindengeld u. Ä.
Leistungen aus der Pflegeversicherung, Blindengeld, Schwerbeschädigten- und Pflegezulagen sind nach Abzug eines Betrages für tatsächliche Mehraufwendungen unterhaltsrechtlich als Einkommen heranzuziehen. § 1610a BGB ist zu beachten.
2.8 Pflegegeld
Der Anteil des Pflegegeldes, durch den ihre Bemühungen abgegolten werden, ist Einkommen der Pflegeperson. Bei Pflegegeld aus der Pflegeversicherung gilt dies nach Maßgabe von § 13 Abs. 6 SGB XI (vgl. BGH, FamRZ 2006, 846).
2.9 Grundsicherung beim Verwandtenunterhalt
Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, §§ 41 bis 43 SGB XII, sind auf Seiten des Unterhaltsberechtigten nur gegenüber Eltern und Kindern Einkommen.
2.10 Sozialhilfe
Sozialhilfe nach dem SGB XII ist kein Einkommen. Bezieht der Unterhaltsberechtigte eine solche Sozialhilfe, kann seine Unterhaltsforderung in Ausnahmefällen treuwidrig sein (vgl. BGH, FamRZ 1999, 843; FamRZ 2001, 619).
2.11 Unterhaltsvorschuss
Leistungen nach dem UVG sind kein Einkommen. Bezieht der Unterhaltsberechtigte Unterhaltsvorschuss, kann seine Unterhaltsforderung in Ausnahmefällen treuwidrig sein (vgl. BGH, FamRZ 1999, 843; FamRZ 2001, 619).
3. Kindergeld
Kindergeld ist kein Einkommen der Eltern (vgl. auch Nr. 14).
4. Geldwerte Zuwendungen des Arbeitgebers
Geldwerte Zuwendungen des Arbeitgebers, z.B. Firmenwagen, freie Kost, kostenlose oder verbilligte Wohnung, sind Einkommen, soweit dadurch entsprechende Eigenaufwendungen erspart werden.
5. Wohnwert
Wohnt der Unterhaltsberechtigte oder der Unterhaltspflichtige im eigenen Haus oder in der ihm gehörenden Eigentumswohnung, so stellt der Wohnwert Einkommen dar. Neben dem Wohnwert sind auch Zahlungen nach dem Eigenheimzulagengesetz anzusetzen. Der Wohnwert errechnet sich regelmäßig unter Zugrundelegung des üblichen Entgelts für ein vergleichbares Objekt. Er kann im Einzelfall auch darunter liegen (vgl. BGH, FamRZ 1998, 899; FamRZ 2000, 950). Kosten, mit denen ein Mieter üblicherweise nicht belastet wird, sind abzusetzen.
6. Haushaltsführung
Führt jemand einem leistungsfähigen Dritten den Haushalt, so ist hierfür ein Einkommen anzusetzen.
7. Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit
Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit kann nach Billigkeit ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben.
8. Freiwillige Zuwendungen Dritter
Freiwillige Zuwendungen Dritter sind nur Einkommen, wenn dies dem Willen des Dritten entspricht.
9. Erwerbsobliegenheit und Einkommensfiktion
Wird die Erwerbsobliegenheit verletzt, sind fiktive Einkünfte anzurechnen, die nach Alter, Vorbildung und beruflichem Werdegang erzielt werden können.
10. Bereinigung des Einkommens
10.1 Steuern und Vorsorgeaufwendungen
Vom Bruttoeinkommen sind Steuern und Vorsorgeaufwendungen abzuziehen. Zu diesen zählen Aufwendungen für die gesetzliche Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung oder die angemessene private Kranken- und Altersvorsorge sowie die Vorsorge für den Fall der Pflegebedürftigkeit. Grundsätzlich darf eine zusätzliche Altersversorgung betrieben werden, die unterhaltsrechtlich beim Elternunterhalt bis zu 5 % des Bruttoeinkommens (BGH, FamRZ 2006, 1511) und im Übrigen bis zu 4 % des Bruttoeinkommens (BGH, FamRZ 2005, 1817) betragen kann. Voraussetzung ist stets, dass solche Aufwendungen für die eigene Altersvorsorge tatsächlich geleistet werden (BGH, FamRZ 2007, 793).
10.2 Berufsbedingte Aufwendungen
10.2.1 Pauschale/Konkrete Aufwendungen
Berufsbedingte Aufwendungen sind im Rahmen des Angemessenen vom Arbeitseinkommen abzuziehen. Sie können in der Regel mit einem Anteil von 5 % des Nettoeinkommens angesetzt werden, wenn hinreichende Anhaltspunkte für eine Schätzung bestehen. Werden höhere Aufwendungen geltend gemacht oder liegt ein Mangelfall vor, so sind sämtliche Aufwendungen im Einzelnen darzulegen und nachzuweisen.
10.2.2 Fahrtkosten
Für berufsbedingte Fahrten, insbesondere für Fahrten zum Arbeitsplatz (Hin- und Rückfahrt), werden die Kosten einer anzuerkennenden Pkw-Benutzung mit einer Kilometerpauschale von 0,25 EUR berücksichtigt.
10.2.3 Ausbildungsaufwand
Ausbildungsvergütungen sind vorbehaltlich Nr. 13.1 Abs. 3 um ausbildungsbedingt Kosten zu kürzen. Die Höhe der ausbildungsbedingten Kosten bestimmt sich nach den Verhältnissen des Einzelfalles. Sie kann, wenn hinreichende Anhaltspunkte für eine Schätzung bestehen, mit 90 EUR monatlich angenommen werden.
10.3 Kinderbetreuung
Leben im Haushalt des Unterhaltspflichtigen oder des Unterhaltsberechtigten minderjährige Kinder, so kann sich das Einkommen um Betreuungskosten (vor allem Kosten für eine notwendige Fremdbetreuung) mindern. In Betracht kommen kann auch, dass auf überobligationsmäßiger Tätigkeit beruhendes Mehreinkommen ganz oder teilweise anrechnungsfrei bleibt, wenn keine konkreten Betreuungskosten anfallen (vgl. BGH, FamRZ 2005, 1154). Abweichend hiervon setzt der 3. Familiensenat in der Regel vom Erwerbseinkommen einen Betreuungsbonus ab, dessen Höhe bei voller Erwerbstätigkeit dem Barunterhalt entspricht, den der zugleich betreuende Elternteil zu zahlten hätte, wenn das Kind bei dem anderen Elternteil leben würde.
10.4 Schulden
Zinsen und Tilgungsraten auf Schulden, die aus der Zeit vor Eheschließung herrühren
oder während des ehelichen Zusammenlebens begründet worden sind, können, soweit
angemessen, einkommensmindernd berücksichtigt werden. Den Interessen minderjähriger
Kinder und volljähriger unverheirateter Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres,
die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen
Schulausbildung befinden, ist stets besonders Rechnung zu tragen.
10.5 Unterhaltsleistungen
Bei der Prüfung, ob Unterhaltsleistungen vorweg vom Einkommen abzuziehen
sind, ist zwischen Bedarfsermittlung und Leistungsfähigkeit zu unterscheiden.
10.6 Vermögensbildung
Anlagen nach den Vermögensbildungsgesetzen sind nicht vom Einkommen abzuziehen.
Andererseits erhöhen vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers und Sparzulagen
das Einkommen nicht.
Kindesunterhalt
11. Bemessungsgrundlage (Tabellenunterhalt)
Der Barunterhalt minderjähriger unverheirateter Kinder bestimmt sich nach den
Altersstufen 1 bis 3 der Tabelle in Anlage I . Die Tabellensätze sind identisch mit den ab 1.
Januar 2008 geltenden Tabellensätzen der Düsseldorfer Tabelle. Wegen des Bedarfs
volljähriger Kinder vgl. Nr. 13.1.
11.1 Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
In den Unterhaltsbeträgen (Tabellensätzen) sind keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
enthalten. Soweit das Kind nicht in einer Familienversicherung mitversichert
ist, hat es zusätzlich Anspruch auf Zahlung der Versicherungsbeiträge. Das Nettoeinkommen
des Unterhaltspflichtigen ist in diesen Fällen vor Einstufung in die entsprechende
Einkommensgruppe vorweg um diese Beiträge zu bereinigen.
11.2 Eingruppierung
Die Tabellensätze erfassen die Fälle, in denen eine Unterhaltspflicht gegenüber drei
Unterhaltsberechtigten besteht. Bei einer geringeren Anzahl von Unterhaltsberechtigten
kann eine Höhergruppierung auch um mehr als eine Einkommensgruppe in Betracht
kommen.
Bei einer größeren Anzahl von Unterhaltsberechtigten kann eine Korrektur an Hand des
Bedarfskontrollbetrags erfolgen. Der Bedarfskontrollbetrag ist nicht identisch mit dem
Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens
zwischen dem Unterhaltspflichtigen und dem Unterhaltsberechtigten gewährleisten.
Erreicht das dem Unterhaltspflichtigen nach Abzug aller Unterhaltslasten
verbleibende bereinigte Einkommen nicht den für die Einkommensgruppe ausgewiesenen
Bedarfskontrollbetrag, ist ggf. soweit herabzustufen, bis dem Unterhaltspflichtigen
der entsprechende Kontrollbetrag verbleibt.
12. Minderjährige Kinder
12.1 Betreuungs-/Barunterhalt
Der Betreuungsunterhalt für ein minderjähriges Kind entspricht in der Regel dem Barunterhalt,
sodass der betreuende Elternteil regelmäßig keinen Barunterhalt zu leisten
braucht.
12.2 Einkommen des Kindes
Einkommen des minderjährigen Kindes, das nach Abzug ausbildungsbedingter Kosten
(vgl. Nr. 10.2.3) verbleibt, ist zur Hälfte auf den Barunterhalt anzurechnen. Die andere
Hälfte kommt dem betreuenden Elternteil zugute.
12.3 Beiderseitige Barunterhaltspflicht/Haftungsanteil
Sind ausnahmsweise beide Elternteile gegenüber dem minderjährigen Kind barunterhaltspflichtig,
bestimmt sich ihr Haftungsanteil nach dem Verhältnis ihrer den jeweiligen
Selbstbehalt übersteigenden Einkommen. Nr. 13.3 gilt entsprechend.
12.4 Zusatzbedarf
Erhöhter Bedarf und Sonderbedarf sind in den Unterhaltsbeträgen nicht enthalten.
13. Volljährige Kinder
13.1 Bedarf
Der Barunterhalt volljähriger Schüler, Studenten und Auszubildender, die noch im
Haushalt eines Elternteils leben, bestimmt sich nach Altersstufe 4 der Tabelle in Anlage
I. Der Tabellenbetrag richtet sich nach dem zusammengerechneten Einkommen beider
Elternteile. Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich
allein nach seinem Einkommen ergibt.
Dem 3. Familiensenat dient die Altersstufe 4 der Tabelle lediglich als Orientierung.
Der Bedarf nicht im Haushalt eines Elternteils lebender Kinder beträgt regelmäßig
640 EUR monatlich. Kosten für eine Ausbildung im üblichen Rahmen sind darin ebenso
enthalten wie ein Mietanteil (Warmmiete) von bis zu 270 EUR. Bei guten wirtschaftlichen
Verhältnissen kann eine Erhöhung des regelmäßigen Bedarfs gerechtfertigt sein,
im Allgemeinen aber nicht über den doppelten Betrag hinaus.
In den Unterhaltsbeträgen sind Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie
Studiengebühren nicht enthalten.
13.2 Einkommen des Kindes
Einkommen des volljährigen unterhaltsberechtigten Kindes, das nach Abzug ausbildungsbedingter
Kosten (vgl. Nr. 10.2.3) verbleibt, ist auf seinen Bedarf voll anzurechnen.
13.3 Beiderseitige Barunterhaltspflicht/Haftungsanteil
Gegenüber volljährigen Kindern sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig. Ihr Haftungsanteil
bestimmt sich nach dem Verhältnis ihrer den jeweiligen Selbstbehalt übersteigenden
Einkommen.
14. Verrechnung des Kindergeldes
Das Kindergeld ist nach Maßgabe des § 1612 b BGB zur Deckung des Barbedarfs
des Kindes zu verwenden. (vgl. auch Nr. 3).
15. Unterhaltsbedarf
15.1 Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen
Der Unterhaltsanspruch des Ehegatten wird bestimmt und begrenzt durch den Bedarf
nach den ehelichen Lebensverhältnissen, in den Fällen nachehelichen Unterhalts nach
denjenigen bei der Scheidung. Leistet ein Ehegatte Unterhalt für ein Kind und hat dies
bereits die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt, wird das Einkommen vorab um den
Kindesunterhalt, das ist der Zahlbetrag, also der Tabellenunterhalt nach Abzug von
Kindergeld, gemindert, soweit sich daraus nicht ein Missverhältnis zum wechselseitigen
Lebensbedarf der Beteiligten ergibt (vgl. BGH, FamRZ 1999, 367; FamRZ 2003, 363).
Wegen der Behandlung von Erwerbseinkünften des unterhaltsberechtigten Ehegatten
aus einer nach Trennung oder Scheidung aufgenommenen oder ausgeweiteten Tätigkeit
wird auf das Urteil des BGH vom 13.6.2001 (FamRZ 2001, 986) verwiesen.
15.2 Halbteilung und Erwerbstätigenbonus
Der Unterhaltsbedarf des getrennt lebenden und geschiedenen Ehegatten beläuft sich
grundsätzlich auf die Hälfte des zusammengerechneten eheprägenden bereinigten Einkommens
beider Ehegatten.
Erwerbseinkünfte sind um einen Erwerbstätigenbonus von 1/7 als Anreiz zu kürzen.
Nach Auffassung des 3. Familiensenats beträgt der Erwerbstätigenbonus 1/10 vor Verminderung
der Einkünfte um Kindesunterhalt, berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
usw., insoweit anders als im Urteil des BGH vom 16.4.1997 (FamRZ 1997, 806).
Sind die eheprägenden bereinigten Einkünfte ausschließlich Erwerbseinkünfte, so führt
es zu demselben rechnerischen Ergebnis, wenn der Unterhalt als Quote der Differenz
der beiderseitigen bereinigten Einkünfte ermittelt wird, wegen des Erwerbstätigenbonus
mit 3/7 der Differenz, nach Auffassung des 3. Familiensenats mit 45 % abzüglich der
Hälfte des Kindesunterhalts sowie berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten usw.
15.3 Konkrete Bedarfsbemessung
Haben außergewöhnlich hohe Einkommen die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt,
kann eine konkrete Bedarfsbemessung in Betracht kommen.
15.4 Vorsorgebedarf
Werden Altersvorsorge-, Kranken- und Pflegeversicherungskosten vom Unterhaltsberechtigten
gesondert geltend gemacht oder vom Unterhaltspflichtigen gezahlt, sind diese
von dem Einkommen des Pflichtigen vorweg abzuziehen.
15.5 nicht belegt
15.6 Trennungsbedingter Mehrbedarf
Trennungsbedingter Mehrbedarf kann zusätzlich berücksichtigt werden.
16. Bedürftigkeit
Bedürftigkeit besteht nur, soweit der Bedarf nicht durch eigene Einkünfte des Unterhaltsberechtigten,
ggf. vermindert um den Erwerbstätigenbonus (vgl. Nr. 15.2), gedeckt
ist.
17. Erwerbsobliegenheit
17.1 bei Kindesbetreuung
Die Zumutbarkeit von Erwerbstätigkeit neben Kinderbetreuung richtet sich nach den
Umständen des Einzelfalles.
17.2 bei Trennungsunterhalt
Inwieweit in der Trennungszeit eine Erwerbsobliegenheit besteht, richtet sich nach den
Umständen des Einzelfalles.
Weitere Unterhaltsansprüche
18. Ansprüche aus § 1615 l BGB
Der Bedarf nach § 1615l BGB bemisst sich nach der Lebensstellung des betreuenden
Elternteils.
19. Elternunterhalt
Haben Eltern Unterhaltsansprüche gegen ihre Kinder, so sind auch Pflegebedarf und Heimkosten
Teile des Unterhaltsbedarfs.
20. Lebenspartnerschaft
Der Bedarf gemäß §§ 5, 12, 16 LPartG bemisst sich nach den partnerschaftlichen Lebensverhältnissen.
Leistungsfähigkeit und Mangelfall
21. Selbstbehalt
21.1 Grundsatz
Leistungsfähigkeit ist in dem Umfang gegeben, in welchem das bereinigte Einkommen,
hier ohne Abzug eines Erwerbstätigenbonus, den Selbstbehalt, der dem Unterhaltspflichtigen
zur Bestreitung seines eigenen Unterhalts bleiben muss, übersteigt.
21.2 Notwendiger Selbstbehalt
Der notwendige Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen beträgt gegenüber minderjährigen
Kindern sowie gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung
des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und
sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, 900 EUR. Darin ist ein Mietanteil
(Warmmiete) von etwa 360 EUR enthalten. Sind die Einkünfte des Unterhaltspflichtigen
insgesamt oder im Wesentlichen keine Erwerbseinkünfte, beträgt der Selbstbehalt
770 EUR.
21.3 Angemessener Selbstbehalt
21.3.1 Volljähriges Kind
Gegenüber anderen volljährigen Kindern beträgt der angemessene Selbstbehalt
1.100 EUR. Darin ist ein Mietanteil (Warmmiete) von etwa 450 EUR enthalten.
21.3.2 Elternunterhalt
Der angemessene Selbstbehalt beträgt gegenüber den Eltern des Unterhaltspflichtigen
1.400 EUR zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden bereinigten Einkommens.
Darin ist ein Mietanteil (Warmmiete) von etwa 450 EUR enthalten.
21.4 Eheangemessener Selbstbehalt und Ansprüche aus § 1615 l BGB
Der Selbstbehalt gegenüber dem getrennt lebenden und geschiedenen Ehegatten (vgl.
dazu BGH, FamRZ 2006, 683) beträgt in der Regel 1.000 EUR (billiger Selbstbehalt).
Dieser Βetrag gilt auch in den Fällen des § 1615 l BGB (BGH, FamRZ 2005, 354).
21.5 Anpassung des Selbstbehalts
Der Selbstbehalt kann unterschritten werden, wenn der eigene Unterhalt des Pflichtigen
ganz oder teilweise durch den Ehegatten gedeckt ist.
22. Bedarf des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten
Ist der Unterhaltspflichtige verheiratet, so richtet sich der Bedarf des mit ihm zusammen lebenden
Ehegatten nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Bedarf kann mit Rücksicht
auf das Zusammenleben niedriger anzusetzen sein.
23. Mangelfall
23.1 Grundsatz
Reicht der Betrag, der zur Erfüllung mehrerer Unterhaltsansprüche zur Verfügung steht
(Verteilungsmasse), nicht aus, um den Unterhaltsbedarf aller Unterhaltsberechtigten zu
decken, so ist der den Selbstbehalt übersteigende Betrag auf die Berechtigten unter Beachtung
der Rangverhältnisse zu verteilen.
23.2 Einsatzbeträge
Die Einsatzbeträge für minderjährige unverheiratete und ihnen gleichgestellte volljährige
Kinder entsprechen den Tabellenbeträgen der ersten Einkommensgruppe der Tabelle
in Anlage I abzüglich des nach § 1612b Abs. 1 BGB zur Bedarfsdeckung zu verwendenden
Kindergeldes.
23.3 Berechnung
Bei der Mangelverteilung errechnet sich der gekürzte Unterhaltsanspruch aller gleichrangigen
Unterhaltsberechtigten aus dem Quotienten von Verteilungsmasse und Summe
der Einsatzbeträge, multipliziert mit dem jeweiligen Einsatzbetrag.
Sonstiges
24. Rundung
Der Unterhaltsbetrag kann auf volle Euro gerundet werden.
25. Ost-West-Fälle
In so genannten Ost-West-Fällen richtet sich bis zum 31.12.2007 der Bedarf nach dem
Wohnort des Unterhaltsberechtigten, die Leistungsfähigkeit (Selbstbehalt) nach dem Wohnort
des Unterhaltspflichtigen.
Ab 1.1.2008 stehen alle an einem Unterhaltsrechtsverhältnis Beteiligten einander gleich, ungeachtet
des Wohnorts von Unterhaltsberechtigtem und –pflichtigem.
Anlagen
I. Unterhaltstabelle
II. Zahlbetragstabelle
III. Umrechnung dynamisierter Titel alten Rechts gemäß § 36 Nr. 3 EGZPO
Anlage I
Unterhaltstabelle
Stand 1.1.2008 in Euro
|
Anlage II
Zahlbetragstabelle
Stand 1.1.2008 in Euro
1) Anrechnung des (hälftigen) Kindergeldes für das 1. bis 3. Kind von je 77 € / 154 €
|
1.Alsterstuffe |
2.Alsterstuffe |
3.Alsterstuffe |
4.Alsterstuffe |
|
1. |
bis 1500 |
279 – 77 = 202 |
322 – 77 = 245 |
365 – 77 = 288 |
408 – 77 = 254 |
2. |
1501 – 1900 |
293 – 77 = 216 |
339 – 77 = 262 |
384 – 77 = 307 |
429 – 154 = 275 |
3. |
1901 – 2300 |
307 – 77 = 230 |
355 – 77 = 278 |
402 – 77 = 325 |
449 – 154 = 295 |
4. |
2301 – 2700 |
321 – 77 = 244 |
371 – 77 = 294 |
420 – 77 = 343 |
470 – 154 = 316 |
5. |
2701 – 3100 |
335 – 77 = 258 |
387 – 77 = 310 |
438 – 77 = 361 |
490 – 154 = 336 |
6. |
3101 – 3500 |
358 – 77 = 281 |
413 – 77 = 336 |
468 – 77 = 391 |
523 – 154 = 369 |
7. |
3501 – 3900 |
380 – 77 = 303 |
438 – 77 = 361 |
497 – 77 = 420 |
555 – 154 = 401 |
8. |
3901 – 4300 |
402 – 77 = 325 |
464 – 77 = 387 |
526 – 77 = 449 |
588 – 154 = 434 |
9. |
4301- 4700 |
425 – 77 = 348 |
490 – 77 = 413 |
555 – 77 = 478 |
621 – 154 = 467 |
10. |
4701 – 5100 |
447 – 77 = 370 |
516 – 77 = 439 |
584 – 77 = 507 |
653 – 154 = 499 |
2) Anrechnung des (hälftigen) Kindergeldes für das 4. Kind und jedes weitere Kind
von je 89,50 € / 179 €
|
1.Alsterstuffe |
2.Alsterstuffe |
3.Alsterstuffe |
4.Alsterstuffe |
|
1. |
bis 1500 |
279 – 89,50 = 189,50 |
322 – 89,50 = 232,50 |
365 – 89,50 = 275,50 |
408 – 179 = 229 |
2. |
1501 – 1900 |
293 – 89,50 = 203,50 |
339 – 89,50 = 249,50 |
384 – 89,50 = 294,50 |
429 – 179 = 250 |
3. |
1901 – 2300 |
307 – 89,50 = 217,50 |
355 – 89,50 = 265,50 |
402 – 89,50 = 312,50 |
449 – 179 = 270 |
4. |
2301 – 2700 |
321 – 89,50 = 231,50 |
371 – 89,50 = 281,50 |
420 – 89,50 = 330,50 |
470 – 179 = 291 |
5. |
2701 – 3100 |
335 – 89,50 = 245,50 |
387 – 89,50 = 297,50 |
438 – 89,50 = 348,50 |
490 – 179 = 311 |
6. |
3101 – 3500 |
358 – 89,50 = 268,50 |
413 – 89,50 = 323,50 |
468 – 89,50 = 378,50 |
523 – 179 = 344 |
7. |
3501 – 3900 |
380 – 89,50 = 290,50 |
438 – 89,50 = 348,50 |
497 – 89,50 = 407,50 |
555 – 179 = 376 |
8. |
3901 – 4300 |
402 – 89,50 = 312,50 |
464 – 89,50 = 374,50 |
526 – 89,50 = 436,50 |
588 – 179 = 409 |
9. |
4301- 4700 |
425 – 89,50 = 335,50 |
490 – 89,50 = 400,50 |
555 – 89,50 = 465,50 |
621 – 179 = 442 |
10. |
4701 – 5100 |
447 – 89,50 = 357,50 |
516 – 89,50 = 426,50 |
584 – 89,50 = 494,50 |
653 – 179 = 474 |
Anlage III Umrechnung dynamisierter Titel alten Rechts gemäß § 36 Nr. 3 EGZPO
Ist Kindesunterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Regelbetrages zu leisten, bleibt der Titel bestehen.
Eine Abänderung ist nicht erforderlich. An die Stelle des bisherigen Prozentsatzes
vom Regelbetrag tritt ein neuer Prozentsatz vom Mindestunterhalt. Dieser ist für die jeweils
maßgebliche Altersstufe gesondert zu bestimmen und auf eine Stelle nach dem Komma zu begrenzen
(§ 36 Nr. 3 EGZPO). Der Bedarf ergibt sich aus der Multiplikation des neuen Prozentsatzes
mit dem Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe und ist auf volle Euro aufzurunden
(§ 1612 a Abs. 2 Satz 2 BGB). Der Zahlbetrag ergibt sich aus dem um das jeweils anteilige
Kindergeld verminderten bzw. erhöhten Bedarf.
Es sind vier Fallgestaltungen zu unterscheiden:
a) Der Titel sieht die Anrechnung des hälftigen Kindergeldes oder eine teilweise Anrechnung
des Kindergeldes vor.
Zahlbetrag + ½ Kindergeld : Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe x 100 = Prozentsatz neu
Beispiel 1. Altersstufe
(196 € + 77 €) : 279 € x 100 = 97,8 %
279 € x 97,8 % = 272,86 €, ger. 273 €
Zahlbetrag 273 € – 77 € = 196 €
b) Der Titel sieht die Hinzurechnung des hälftigen Kindergeldes vor.
Zahlbetrag – ½ Kindergeld :Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe x 100 = Prozentsatz neu
Beispiel 1. Altersstufe
(273 € – 77 €): 279 € x 100 = 70,2 %
279 € x 70,2 % = 195,85 €, ger. 196 €
Zahlbetrag 196 € + 77 € = 273 €
c) Der Titel sieht die Anrechnung des vollen Kindergeldes vor.
Zahlbetrag + 1/1 Kindergeld : Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe x 100 = Prozentsatz neu
Beispiel 2. Altersstufe
(177 € + 154 €) : 322 € x 100 = 102,7 %
322 € x 102,7 % = 330,69 €, ger. 331 €
Zahlbetrag 331 € – 154 € = 177 €
d) Der Titel sieht weder eine Anrechnung noch eine Hinzurechnung des Kindergeldes vor. Zahlbetrag + ½ Kindergeld : Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe x 100 = Prozentsatz neu
Beispiel 3. Altersstufe
(329 € + 77 €) : 365 € x 100 = 111,2 %
365 € x 111,2 % = 405,88 €, ger. 406 €
Zahlbetrag 406 € – 77 € = 329 €.
Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts
(Stand: 01.07.2007)
Unterhaltleitlinien 01.07.2003 – 30.06.2005
Aus gegebenen Anlass weisen wir daraufhin, dass es sich vorliegend um keine Internet-Seite des OLG Brandenburg handelt!
Änderungen gegenüber den Leitlinien, Stand 01.07.2005 – alte Leitlinien – Stand: 01.07.2005
Vorbemerkung
Am 1. Juli 2007 ist eine neue Regelbetrag-Verordnung in Kraft getreten. Im Hinblick darauf ist eine Anpassung der Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts erforderlich. Diese beschränkt sich auf die unerlässlichen Änderungen in den Nrn. 2.5, 3., 11., 14., 21.2 und 21.4. Im Übrigen bleibt es bis zum In-Krafttreten des zu erwartenden Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes bei den Leitlinien, Stand 1.7.2005.
2.5 Erziehungs- und Elterngeld
Erziehungsgeld ist nur in den Fällen von § 9 S. 2 BErzGG Einkommen.
Elterngeld ist nach Maßgabe des § 11 BEEG Einkommen.
3. Kindergeld
Kindergeld ist kein Einkommen der Eltern (vgl. auch Nr. 14).
11. Bemessungsgrundlage (Tabellenunterhalt)
Der Barunterhalt minderjähriger unverheirateter Kinder bestimmt sich nach den Altersstufen 1 bis 3 der Tabelle in Anlage I . Wegen des Bedarfs volljähriger Kinder vgl. Nr. 13.1.
Die Tabellensätze sind ab einem Nettoeinkommen von 1.150 EUR identisch mit den ab 01.07.2007 geltenden Tabellensätzen der Düsseldorfer Tabelle. Bis zu einem Nettoeinkommen von 1.150 EUR stimmen die Tabellensätze der Altersstufen 1 bis 3 mit denjenigen der ab 01.07.2007 geltenden Berliner Tabelle überein. Die Vomhundertsätze Ost ab Gruppe b) werden gemäß § 1612 a Abs. 2 Satz 1 BGB errechnet.
14. Verrechnung des Kindergeldes
Der Ausgleich von Kindergeld erfolgt bei minderjährigen Kindern gemäß § 1612 b BGB (vgl. auch Nr. 3, 23.4). Auf die Kindergeldabzugstabelle (Ost) in Anlage II, die mit derjenigen zur Berliner Tabelle übereinstimmt, wird verwiesen. Bei volljährigen Kindern wird das Kindergeld bedarfsdeckend angerechnet (BGH, FamRZ 2006, 99).
21.2 Notwendiger Selbstbehalt
Der notwendige Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen beträgt gegenüber minderjährigen Kindern sowie gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, 820 EUR. Darin ist ein Mietanteil (Kaltmiete) von etwa 250 EUR enthalten. Sind die Einkünfte des Unterhaltspflichtigen insgesamt oder im Wesentlichen keine Erwerbseinkünfte, beträgt der Selbstbehalt 710 EUR.
21.4 Eheangemessener Selbstbehalt und Ansprüche aus § 1615 l BGB
Der Selbstbehalt gegenüber dem getrennt lebenden und geschiedenen Ehegatten (vgl. dazu BGH, FamRZ 2006, 683) beträgt in der Regel 915 EUR (billiger Selbstbehalt). Darin ist ein Mietanteil (Kaltmiete) von etwa 275 EUR enthalten. Sind die Einkünfte des Unterhaltspflichtigen insgesamt oder im Wesentlichen keine Erwerbseinkünfte, beträgt der Selbstbehalt 805 EUR. Diese Beträge gelten auch in den Fällen des § 1615 l BGB (BGH, FamRZ 2005, 354).
Anlage I
Unterhaltstabelle Stand 1.7.2007 in Euro
Altersstufe |
1
|
2
|
3 |
4 |
Vomhun- dertsatz Ost |
Vomhun- dertsatz West |
Bedarfskontrollbetrag |
0 – 5 |
6 – 11 |
12 – 17 |
ab 18 |
||||
bereinigtes Einkommen des Barunterhaltspflichtigen | |||||||
a) bis 1.000 |
186 |
226 |
267 |
361 |
100 |
|
710/820 |
b) 1.000 – 1.150 |
194 |
236 |
278 |
361 |
850 |
||
1. 1.150 – 1.300 |
202 |
245 |
288 |
389 |
|
100 |
900 |
2. 1.300 – 1.500 |
217 |
263 |
309 |
389 |
107 |
950 |
|
3. 1.500 – 1.700 |
231 |
280 |
329 |
389 |
114 |
1.000 |
|
4. 1.700 – 1.900 |
245 |
297 |
349 |
401 |
121 |
1.050 |
|
5. 1.900 – 2.100 |
259 |
314 |
369 |
424 |
128 |
1.100 |
|
6. 2.100 – 2.300 |
273 |
331 |
389 |
447 |
135 |
1.150 |
|
7. 2.300 – 2.500 |
287 |
348 |
409 |
471 |
|
142 |
1.200 |
8. 2.500 – 2.800 |
303 |
368 |
432 |
497 |
150 |
1.250 |
|
9. 2.800 – 3.200 |
324 |
392 |
461 |
530 |
160 |
1.350 |
|
10. 3.200 – 3.600 |
344 |
417 |
490 |
563 |
|
170 |
1.450 |
11. 3.600 – 4.000 |
364 |
441 |
519 |
596 |
180 |
1.550 |
|
12. 4.000 – 4.400 |
384 |
466 |
548 |
629 |
190 |
1.650 |
|
13. 4.400 – 4.800 |
404 |
490 |
576 |
662 |
200 |
1.750 |
|
über 4.800 |
nach den Umständen des Falles |
||||||
135 %-Grenze Ost,
§ 1612 b Abs. 5 BGB |
252 |
306 |
361 |
|
|
|
|
150 %-Grenze Ost,
§ 645 Abs. 1 ZPO |
279 |
339 |
401 |
|
|
|
Anlage II
Kindergeldabzugstabelle bis zur 135 %-Grenze Ost Stand 1.7.2007 in Euro
1) Anrechnung des (hälftigen) Kindergeldes für das 1. bis 3. Kind von je 77 €
Einkommensgruppe | 1. Altersstufe
|
2. Altersstufe
|
3. Altersstufe
|
a) [bis 1.000] | 186 – 11 = 175 | 226 – 0 = 226 | 267 – 0 = 267 |
b) [1.000 – 1.150] | 194 – 19 = 175 | 236 – 7 = 229 | 278 – 0 = 278 |
1 [1.150 – 1.300] | 202 – 27 = 175 | 245 – 16 = 229 | 288 – 4 = 284 |
2 [1.300 – 1.500] | 217 – 42 = 175 | 263 – 34 = 229 | 309 – 25 = 284 |
3 [1.500 – 1.700] | 231 – 56 = 175 | 280 – 51 = 229 | 329 – 45 = 284 |
4 [1.700 – 1.900] | 245 – 70 = 175 | 297 – 68 = 229 | 349 – 65 = 284 |
135 %-Grenze Ost | 252 – 77 = 175 | 306 – 77 = 229 | 361 – 77 = 284 |
2) Anrechnung des (hälftigen) Kindergeldes für das 4. Kind und jedes weitere Kind von je 89,50 €
Einkommensgruppe | 1. Altersstufe
|
2. Altersstufe
|
3. Altersstufe
|
a) [bis 1.000] | 186 – 23,50 = 162,50 | 226 – 9,50 = 216,50 | 267 – 0 = 267,00 |
b) [1.000 – 1.150] | 194 – 31,50 = 162,50 | 236 – 19,50 = 216,50 | 278 – 6,50 = 271,50 |
1 [1.150 – 1.300] | 202 – 39,50 = 162,50 | 245 – 28,50 = 216,50 | 288 – 16,50 = 271,50 |
2 [1.300 – 1.500] | 217 – 54,50 = 162,50 | 263 – 46,50 = 216,50 | 309 – 37,50 = 271,50 |
3 [1.500 – 1.700] | 231 – 68,50 = 162,50 | 280 – 63,50 = 216,50 | 329 – 57,50 = 271,50 |
4 [1.700 – 1.900] | 245 – 82,50 = 162,50 | 297 – 80,50 = 216,50 | 349 – 77,50 = 271,50 |
135 %-Grenze Ost | 252 – 89,50 = 162,50 | 306 – 89,50 = 216,50 | 361 – 89,50 = 271,50 |
Leitlinien, Stand 01.07.2005
Vorbemerkung
Die Leitlinien sind von Richtern der Familiensenate des Brandenburgischen Oberlandesgerichts erarbeitet worden. Sie sind keine verbindlichen Rechts- oder Rechtsanwendungssätze, dienen aber dem Ziel, die Rechtsprechung möglichst zu vereinheitlichen. Die Leitlinien gelten ab 1. Juli 2005.
Unterhaltsrechtlich maßgebendes Einkommen
1. Geldeinnahmen
1.1 Regelmäßiges Bruttoeinkommen einschl. Renten und Pensionen
Zum Bruttoeinkommen gehören alle Einkünfte und geldwerten Vorteile, zum Beispiel Arbeitsverdienst (inklusive anteiligen Urlaubs- und Weihnachtsgeldes sowie sonstiger Einmalleistungen, anteilig auf den Monat umgelegt), Renten und Pensionen.
1.2 Unregelmäßiges Einkommen
Höhere einmalige Zahlungen (z.B. Jubiläumszuwendungen) können auf einen längeren Zeitraum als ein Jahr verteilt werden. Abfindungen sind zur Wahrung der bisherigen Lebensverhältnisse in der Regel auf einen angemessenen Zeitraum umzulegen.
1.3 Überstunden
Überstundenvergütungen werden dem Einkommen zugerechnet, soweit sie in geringem Umfang anfallen oder berufsüblich sind.
In Mangelfällen erfolgt die Zurechnung unabhängig von Umfang und Berufsüblichkeit. Im Übrigen ist die Zurechnung unter Berücksichtigung des Einzelfalles nach Treu und Glauben zu beurteilen.
Diese Grundsätze gelten auch für Einkünfte aus einer Nebentätigkeit.
1.4 Spesen und Auslösungen
Spesen und Auslösungen werden dem Einkommen zugerechnet, soweit dadurch eine Ersparnis eintritt oder Überschüsse verbleiben. Im Zweifel kann davon ausgegangen werden, dass eine Ersparnis eintritt oder Überschüsse verbleiben, die mit einem Drittel der Nettobeträge zu bewerten und insoweit dem Einkommen zuzurechnen sind.
1.5 Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit
Bei Ermittlung des Einkommens eines Selbstständigen ist in der Regel von dem Gewinn dreier aufeinanderfolgender Geschäftsjahre auszugehen.
1.6 Einkommen aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalvermögen
Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalvermögen sind nach Abzug der zur Erzielung dieser Einnahmen notwendigen Ausgaben als Einkommen zu berücksichtigen. Bei schwankenden Einnahmen ist auf den Durchschnitt mehrerer Jahre abzustellen.
1.7 Steuererstattungen
Steuererstattungen finden in der Regel in dem Jahr, in dem sie anfallen, Berücksichtigung, ebenso Steuernachzahlungen. Sie können für die nachfolgenden Jahre fortgeschrieben werden, wenn die Bemessungsgrundlagen im Wesentlichen unverändert geblieben sind.
Nach Auffassung des 3. Familiensenats sind Steuererstattungen oder -nachzahlungen stets in dem Jahr zu berücksichtigen, das dem Steuerjahr folgt. Bei Selbstständigen setzt der 3. Familiensenat in der Regel die für die Geschäftsjahre geschuldeten Steuern an, die der Unterhaltsberechnung zu Grunde gelegt werden.
2. Sozialleistungen
2.1 Arbeitslosengeld gemäß § 117 SGB III und Krankengeld
Arbeitslosengeld gemäß § 117 SGB III ist ebenso Einkommen wie Krankengeld.
2.2 Arbeitslosengeld II nach dem SGB II
Arbeitslosengeld II nach dem SGB II ist auf Seiten des Unterhaltspflichtigen Einkommen. Beim Unterhaltsberechtigten sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach §§ 19 ff. SGB II kein Einkommen. Jedoch kann seine Unterhaltsforderung bei Nichtberücksichtigung solcher Leistungen in Ausnahmefällen treuwidrig sein (BGH, FamRZ 1999, 843; FamRZ 2001, 619). Nicht subsidiäre Leistungen nach dem SGB II sind Einkommen.
2.3 Wohngeld
Wohngeld ist Einkommen, soweit es nicht erhöhte Wohnkosten deckt (vgl. BGH, FamRZ 1982, 587).
2.4 BAföG
BAföG-Leistungen sind mit Ausnahme von Vorausleistungen nach §§ 36, 37 BAföG als Einkommen anzusehen, auch soweit sie als Darlehen gewährt werden.
2.5 Erziehungsgeld
Erziehungsgeld ist nur in den Fällen von § 9 S.2 BErzGG Einkommen.
2.6 Unfall- und Versorgungsrenten
Unfall- und Versorgungsrenten sind nach Abzug eines Betrages für tatsächliche Mehraufwendungen unterhaltsrechtlich als Einkommen heranzuziehen. § 1610a BGB ist zu beachten.
2.7 Leistungen aus der Pflegeversicherung, Blindengeld u.Ä.
Leistungen aus der Pflegeversicherung, Blindengeld, Schwerbeschädigten- und Pflegezulagen sind nach Abzug eines Betrages für tatsächliche Mehraufwendungen unterhaltsrechtlich als Einkommen heranzuziehen. § 1610a BGB ist zu beachten.
2.8 Pflegegeld
Der Anteil des Pflegegeldes, durch den ihre Bemühungen abgegolten werden, ist Einkommen der Pflegeperson. Bei Pflegegeld aus der Pflegeversicherung gilt dies nach Maßgabe von § 13 Abs. 6 SGB XI.
2.9 Leistungen gemäß §§ 41 bis 43 SGB XII
Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, §§ 41 bis 43 SGB XII, sind auf Seiten des Unterhaltsberechtigten nur gegenüber Eltern und Kindern Einkommen.
2.10 Sonstige Sozialhilfe nach dem SGB XII
Sonstige Sozialhilfe nach dem SGB XII ist kein Einkommen. Bezieht der Unterhaltsberechtigte eine solche Sozialhilfe, kann seine Unterhaltsforderung in Ausnahmefällen treuwidrig sein (vgl. BGH, FamRZ 1999, 843; FamRZ 2001, 619).
2.11 Unterhaltsvorschuss
Leistungen nach dem UVG sind kein Einkommen. Bezieht der Unterhaltsberechtigte Unterhaltsvorschuss, kann seine Unterhaltsforderung in Ausnahmefällen treuwidrig sein (vgl. BGH, FamRZ 1999, 843; FamRZ 2001, 619).
3. Kindergeld
Kindergeld ist kein Einkommen (vgl. auch Nr. 14, 23.4). Nach Auffassung des 3. Familiensenats ist es volljährigen Kindern als bedarfsdeckend zuzurechnen, soweit es ihnen zufließt oder in sonstiger Weise (auch mittelbar) zur Verfügung steht.
4. Geldwerte Zuwendungen des Arbeitgebers
Geldwerte Zuwendungen des Arbeitgebers, z.B. Firmenwagen, freie Kost, kostenlose oder verbilligte Wohnung, sind Einkommen, soweit dadurch entsprechende Eigenaufwendungen erspart werden.
5. Wohnwert
Wohnt der Unterhaltsberechtigte oder der Unterhaltspflichtige im eigenen Haus oder in der ihm gehörenden Eigentumswohnung, so stellt der Wohnwert Einkommen dar. Neben dem Wohnwert sind auch Zahlungen nach dem Eigenheimzulagengesetz anzusetzen. Der Wohnwert errechnet sich regelmäßig unter Zugrundelegung des üblichen Entgelts für ein vergleichbares Objekt. Er kann im Einzelfall auch darunter liegen (vgl. BGH, FamRZ 1998, 899; FamRZ 2000, 950). Verbrauchsunabhängige Kosten, d.h. solche Kosten, mit denen ein Mieter üblicherweise nicht belastet wird, sind abzusetzen.
6. Haushaltsführung
Führt jemand einem leistungsfähigen Dritten den Haushalt, so ist hierfür ein Einkommen anzusetzen.
7. Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit
Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit kann nach Billigkeit ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben.
8. Freiwillige Zuwendungen Dritter
Freiwillige Zuwendungen Dritter sind nur Einkommen, wenn dies dem Willen des Dritten entspricht.
9. Erwerbsobliegenheit und Einkommensfiktion
Wird die Erwerbsobliegenheit verletzt, sind fiktive Einkünfte anzurechnen, die nach Alter, Vorbildung und beruflichem Werdegang erzielt werden können.
10. Bereinigung des Einkommens
10.1 Steuern und Vorsorgeaufwendungen
Vom Bruttoeinkommen sind Steuern und Vorsorgeaufwendungen abzuziehen. Zu diesen zählen Aufwendungen für die gesetzliche Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung oder die angemessene private Kranken- und Altersvorsorge sowie die Vorsorge für den Fall der Pflegebedürftigkeit.
10.2 Berufsbedingte Aufwendungen
10.2.1 Pauschale/Konkrete Aufwendungen
Berufsbedingte Aufwendungen sind im Rahmen des Angemessenen vom Arbeitseinkommen abzuziehen. Sie können in der Regel mit einem Anteil von 5 % des Nettoeinkommens angesetzt werden, wenn hinreichende Anhaltspunkte für eine Schätzung bestehen. Werden höhere Aufwendungen geltend gemacht oder liegt ein Mangelfall vor, so sind sämtliche Aufwendungen im Einzelnen darzulegen und nachzuweisen.
10.2.2 Fahrtkosten
Für berufsbedingte Fahrten, insbesondere für Fahrten zum Arbeitsplatz (Hin- und Rückfahrt), werden die Kosten einer anzuerkennenden Pkw-Benutzung mit einer Kilometerpauschale von 0,25EUR berücksichtigt.
10.2.3 Ausbildungsaufwand
Ausbildungsvergütungen sind vorbehaltlich Nr. 13.1 Abs. 2 um ausbildungsbedingte Kosten zu kürzen. Die Höhe der ausbildungsbedingten Kosten bestimmt sich nach den Verhältnissen des Einzelfalles. Sie kann, wenn hinreichende Anhaltspunkte für eine Schätzung bestehen, mit 85 EUR monatlich angenommen werden.
10.3 Kinderbetreuung
Leben im Haushalt des Unterhaltspflichtigen oder des Unterhaltsberechtigten minderjährige Kinder, so kann sich das Einkommen um Betreuungskosten (vor allem Kosten für eine notwendige Fremdbetreuung) mindern. In Betracht kommen kann auch ein Kinderbetreuungsbonus (vgl. BGH, FamRZ 2001, 350).
10.4 Schulden
Zinsen und Tilgungsraten auf Schulden, die aus der Zeit vor Eheschließung herrühren oder während des ehelichen Zusammenlebens begründet worden sind, können, soweit angemessen, einkommensmindernd berücksichtigt werden. Den Interessen minderjähriger Kinder und volljähriger unverheirateter Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, ist stets besonders Rechnung zu tragen.
10.5 Unterhaltsleistungen
Rechtlich vorrangige Unterhaltsverbindlichkeiten sind vorweg vom Einkommen abzuziehen.
10.6 Vermögensbildung
Anlagen nach den Vermögensbildungsgesetzen sind nicht vom Einkommen abzuziehen. Andererseits erhöhen vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers und Sparzulagen das Einkommen nicht.
Kindesunterhalt
11. Bemessungsgrundlage (Tabellenunterhalt)
Der Barunterhalt minderjähriger unverheirateter Kinder bestimmt sich nach den Altersstufen 1 bis 3 der Tabelle in Anlage I. Wegen des Bedarfs volljähriger Kinder vgl. Nr. 13.1.
Die Tabellensätze sind ab einem Nettoeinkommen von 1.150 EUR identisch mit den ab 1. Juli 2005 geltenden Tabellensätzen der Düsseldorfer Tabelle. Bis zu einem Nettoeinkommen von 1.150EUR stimmen die Tabellensätze der Altersstufen 1 bis 3 mit denjenigen der ab 1. Juli 2005 geltenden Berliner Tabelle überein. Die Vomhundertsätze Ost ab Gruppe b) werden gemäß § 1612 a Abs. 2 Satz 1 BGB errechnet.
11.1 Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
In den Unterhaltsbeträgen (Tabellensätzen) sind keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge enthalten. Soweit das Kind nicht in einer Familienversicherung mitversichert ist, hat es zusätzlich Anspruch auf Zahlung der Versicherungsbeiträge. Das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen ist in diesen Fällen vor Einstufung in die entsprechende Einkommensgruppe vorweg um diese Beiträge zu bereinigen.
11.2 Eingruppierung
Die Tabellensätze erfassen die Fälle, in denen eine Unterhaltspflicht gegenüber dem Ehegatten und zwei Kindern besteht. Ist der Pflichtige nur einem Kind gegenüber unterhaltspflichtig, kann eine Höhergruppierung auch um mehr als eine Einkommensgruppe in Betracht kommen.
Bei einer größeren Anzahl von Unterhaltsberechtigten erfolgt eine Korrektur an Hand des Bedarfskontrollbetrags. Der Bedarfskontrollbetrag ist nicht identisch mit dem Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und dem Unterhaltsberechtigten gewährleisten. Erreicht das dem Unterhaltspflichtigen nach Abzug aller gleichrangigen Unterhaltslasten (einschließlich des Ehegattenunterhalts) verbleibende bereinigte Einkommen nicht den für die Einkommensgruppe ausgewiesenen Bedarfskontrollbetrag, ist soweit herabzustufen, bis dem Unterhaltspflichtigen der entsprechende Kontrollbetrag verbleibt.
12. Minderjährige Kinder
12.1 Betreuungs-/Barunterhalt
Der Betreuungsunterhalt für ein minderjähriges Kind entspricht in der Regel dem Barunterhalt, sodass der betreuende Elternteil regelmäßig keinen Barunterhalt zu leisten braucht.
12.2 Einkommen des Kindes
Einkommen des minderjährigen Kindes, das nach Abzug ausbildungsbedingter Kosten (vgl. Nr. 10.2.3) verbleibt, ist zur Hälfte auf den Barunterhalt anzurechnen. Die andere Hälfte kommt dem betreuenden Elternteil zugute. Dies folgt aus der Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt.
12.3 Beiderseitige Barunterhaltspflicht/Haftungsanteil
Sind ausnahmsweise beide Elternteile gegenüber dem minderjährigen Kind barunterhaltspflichtig, bestimmt sich ihr Haftungsanteil nach dem Verhältnis ihrer den jeweiligen Selbstbehalt übersteigenden Einkommen. Nr. 13.2 gilt entsprechend.
12.4 Zusatzbedarf
Erhöhter Bedarf und Sonderbedarf sind in den Unterhaltsbeträgen nicht enthalten.
13. Volljährige Kinder
13.1 Bedarf
Der Barunterhalt volljähriger Schüler, Studenten und Auszubildender, die noch im Haushalt eines Elternteils leben, bestimmt sich nach Altersstufe 4 der Tabelle in Anlage I. Der Tabellenbetrag richtet sich nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Elternteile. Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein nach seinem Einkommen ergibt.
Dem 3. Familiensenat dient die Altersstufe 4 der Tabelle lediglich als Orientierung.
Der Bedarf nicht im Haushalt eines Elternteils lebender Kinder beträgt regelmäßig 590 EUR monatlich. Kosten für eine Ausbildung im üblichen Rahmen sind darin enthalten. Bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen kann eine Erhöhung des regelmäßigen Bedarfs gerechtfertigt sein, im Allgemeinen aber nicht über den doppelten Betrag hinaus.
In den Unterhaltsbeträgen sind keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge enthalten.
13.2 Einkommen des Kindes
Einkommen des volljährigen unterhaltsberechtigten Kindes, das nach Abzug ausbildungsbedingter Kosten (vgl. Nr. 10.2.3) verbleibt, ist auf seinen Bedarf voll anzurechnen (vgl. auch Nr. 3).
13.3 Beiderseitige Barunterhaltspflicht/Haftungsanteil
Gegenüber volljährigen Kindern sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig. Ihr Haftungsanteil bestimmt sich nach dem Verhältnis ihrer den jeweiligen Selbstbehalt übersteigenden Einkommen.
14. Verrechnung des Kindergeldes
Der Ausgleich von Kindergeld erfolgt gemäß § 1612 b BGB (vgl. auch Nr. 3, 23.4), nach Auffassung des 3. Familiensenats jedoch nur bei minderjährigen Kindern. Auf die Kindergeldabzugstabelle (Ost) in Anlage II, die mit derjenigen zur Berliner Tabelle übereinstimmt, wird verwiesen.
Ehegattenunterhalt
15. Unterhaltsbedarf
15.1 Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen
Der Unterhaltsanspruch des Ehegatten wird bestimmt und begrenzt durch den Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen, in den Fällen nachehelichen Unterhalts nach denjenigen bei der Scheidung. Leistet ein Ehegatte Unterhalt für ein Kind und hat dies bereits die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt, wird das Einkommen vorab um den Kindesunterhalt (Tabellenunterhalt ohne Abzug von Kindergeld) gemindert, soweit sich daraus nicht ein Missverhältnis zum wechselseitigen Lebensbedarf der Beteiligten ergibt (vgl. BGH, FamRZ 1999, 367; FamRZ 2003, 363).
Wegen der Behandlung von Erwerbseinkünften des unterhaltsberechtigten Ehegatten aus einer nach Trennung oder Scheidung aufgenommenen oder ausgeweiteten Tätigkeit wird auf das Urteil des BGH vom 13.6.2001 (FamRZ 2001, 986) verwiesen.
15.2 Halbteilung und Erwerbstätigenbonus
Der Unterhaltsbedarf des getrenntlebenden und geschiedenen Ehegatten beläuft sich grundsätzlich auf die Hälfte des zusammengerechneten eheprägenden bereinigten Einkommens beider Ehegatten.
Erwerbseinkünfte sind um einen Erwerbstätigenbonus von 1/7 als Anreiz zu kürzen.
Nach Auffassung des 3. Familiensenats beträgt der Erwerbstätigenbonus 1/10 vor Verminderung der Einkünfte um Kindesunterhalt, berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten usw., insoweit anders als im Urteil des BGH vom 16.4.1997 (FamRZ 1997, 806).
Sind die eheprägenden bereinigten Einkünfte ausschließlich Erwerbseinkünfte, so führt es zu demselben rechnerischen Ergebnis, wenn der Unterhalt als Quote der Differenz der beiderseitigen bereinigten Einkünfte ermittelt wird, wegen des Erwerbstätigenbonus mit 3/7 der Differenz, nach Auffassung des 3. Familiensenats mit 45 % abzüglich der Hälfte des Kindesunterhalts sowie berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten usw.
15.3 Konkrete Bedarfsbemessung
Haben außergewöhnlich hohe Einkommen die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt, kann eine konkrete Bedarfsbemessung in Betracht kommen.
15.4 Vorsorgebedarf
Werden Altersvorsorge-, Kranken- und Pflegeversicherungskosten vom Unterhaltsberechtigten gesondert geltend gemacht oder vom Unterhaltspflichtigen gezahlt, sind diese von dem Einkommen des Pflichtigen vorweg abzuziehen.
15.5 Trennungsbedingter Mehrbedarf
Trennungsbedingter Mehrbedarf kann zusätzlich berücksichtigt werden.
16. Bedürftigkeit
Bedürftigkeit besteht nur, soweit der Bedarf nicht durch eigene Einkünfte des Unterhaltsberechtigten, ggf. vermindert um den Erwerbstätigenbonus (vgl. Nr. 15.2), gedeckt ist.
17. Erwerbsobliegenheit
17.1 bei Kindesbetreuung
Die Zumutbarkeit von Erwerbstätigkeit neben Kinderbetreuung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach Alter und Zahl der betreuungsbedürftigen Kinder sowie der Dauer der Ehe.
17.2 bei Trennungsunterhalt
Inwieweit in der Trennungszeit eine Erwerbsobliegenheit besteht, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles.
Weitere Unterhaltsansprüche
18. Ansprüche aus § 1615 l BGB
Der Bedarf nach § 1615l BGB bemisst sich nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils.
19. Elternunterhalt
Haben Eltern Unterhaltsansprüche gegen ihre Kinder, so sind auch Pflegebedarf und Heimkosten Teile des Unterhaltsbedarfs.
20. Lebenspartnerschaft
Der Bedarf gemäß §§ 5, 12, 16 LPartG bemisst sich nach den partnerschaftlichen Lebensverhältnissen.
Leistungsfähigkeit und Mangelfall
21. Selbstbehalt
21.1 Grundsatz
Leistungsfähigkeit ist in dem Umfang gegeben, in welchem das bereinigte Einkommen, hier ohne Abzug eines Erwerbstätigenbonus, den Selbstbehalt, der dem Unterhaltspflichtigen zur Bestreitung seines eigenen Unterhalts bleiben muss, übersteigt.
21.2 Notwendiger Selbstbehalt
Der notwendige Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen beträgt gegenüber minderjährigen Kindern und dem sie betreuenden Ehegatten sowie gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, 820 EUR. Darin ist ein Mietanteil (Kaltmiete) von etwa 250 EUR enthalten. Sind die Einkünfte des Unterhaltspflichtigen insgesamt oder im Wesentlichen keine Erwerbseinkünfte, beträgt der Selbstbehalt 710 EUR.
21.3 Angemessener Selbstbehalt
21.3.1 Volljähriges Kind
Gegenüber anderen volljährigen Kindern beträgt der angemessene Selbstbehalt 1.010 EUR. Darin ist ein Mietanteil (Kaltmiete) von etwa 300 EUR enthalten. Sind die Einkünfte des Unterhaltspflichtigen insgesamt oder im Wesentlichen keine Erwerbseinkünfte, beträgt der Selbstbehalt 900 EUR.
21.3.2 Elternunterhalt
Der angemessene Selbstbehalt beträgt gegenüber den Eltern des Unterhaltspflichtigen 1.300 EUR zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden bereinigten Einkommens. Sind die Einkünfte des Unterhaltspflichtigen insgesamt oder im Wesentlichen keine Erwerbseinkünfte, beträgt der Selbstbehalt 1.190 EUR.
21.4 Eheangemessener Selbstbehalt und Ansprüche aus § 1615 l BGB
Der Selbstbehalt gegenüber dem getrennt lebenden und geschiedenen Ehegatten, der kein minderjähriges Kind der Ehegatten betreut, beträgt in der Regel 915 EUR (billiger Selbstbehalt). Darin ist ein Mietanteil (Kaltmiete) von etwa 275 EUR enthalten. Sind die Einkünfte des Unterhaltspflichtigen insgesamt oder im Wesentlichen keine Erwerbseinkünfte, beträgt der Selbstbehalt805 EUR. Diese Beträge gelten auch in den Fällen des § 1615 l BGB (BGH, FamRZ 2005, 354).
21.5 Anpassung des Selbstbehalts
Der Selbstbehalt kann unterschritten werden, wenn der eigene Unterhalt des Pflichtigen ganz oder teilweise durch den Ehegatten gedeckt ist.
22. Bedarf des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten
Ist der Unterhaltspflichtige verheiratet, so richtet sich der Bedarf des mit ihm zusammenlebenden Ehegatten nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Bedarf kann mit Rücksicht auf das Zusammenleben niedriger anzusetzen sein.
23. Mangelfall
23.1 Grundsatz
Reicht der Betrag, der zur Erfüllung mehrerer Unterhaltsansprüche zur Verfügung steht (Verteilungsmasse), nicht aus, um allen Unterhaltsberechtigten einen angemessenen oder auch nur notwendigen Unterhalt zu gewährleisten, so ist der den Selbstbehalt übersteigende Betrag auf die Berechtigten unter Beachtung der Rangverhältnisse zu verteilen.
23.2 Einsatzbeträge
Wegen der Einsatzbeträge im Rahmen der Mangelverteilung ist nach dem Urteil des BGH vom 22.01.2003 (FamRZ 2003, 363) zu verfahren.
23.3 Berechnung
Bei der Mangelverteilung errechnet sich der gekürzte Unterhaltsanspruch aller gleichrangigen Unterhaltsberechtigten aus dem Quotienten von Verteilungsmasse und Summe der Einsatzbeträge, multipliziert mit dem jeweiligen Einsatzbetrag.
23.4 Kindergeldverrechnung
Der Umfang der Anrechnung in den Fällen des § 1612 b Abs. 5 BGB lässt sich der Kindergeldabzugstabelle (Ost) in Anlage II, die mit derjenigen zur Berliner Tabelle übereinstimmt, entnehmen.
Sonstiges
24. Rundung
Der Unterhaltsbetrag kann auf volle EUR gerundet werden.
25. Ost-West-Fälle
In sogenannten Ost-West-Fällen richtet sich der Bedarf nach dem Wohnort des Unterhaltsberechtigten, die Leistungsfähigkeit (Selbstbehalt) nach dem Wohnort des Unterhaltspflichtigen.
Anlagen
A. Kindesunterhalt
|
Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen |
Altersstufen in Jahren (§ 1612 a Abs. 3 BGB) |
Vomhundertsatz (Anm. 6) |
Bedarfskontrollbetrag |
|||
(Anm. 3,4) |
|
||||||
|
|
0 – 5 |
6 – 11 |
12 – 17 |
ab 18 |
|
|
Alle Beträge in Euro (€) |
|||||||
1. |
bis 1.300 |
204 |
247 |
291 |
335 |
100 |
770/890 |
2. |
1.300 – 1.500 |
219 |
265 |
312 |
359 |
107 |
950 |
3. |
1.500 – 1.700 |
233 |
282 |
332 |
373 |
114 |
950 |
4. |
1.700 – 1.900 |
247 |
299 |
353 |
406 |
121 |
1.050 |
5. |
1.900 – 2.100 |
262 |
317 |
373 |
429 |
128 |
1.100 |
6. |
2.100 – 2.300 |
276 |
334 |
393 |
453 |
135 |
1.150 |
7. |
2.300 – 2.500 |
290 |
351 |
414 |
476 |
142 |
1.200 |
8. |
2.500 – 2.800 |
306 |
371 |
437 |
503 |
150 |
1.250 |
9. |
2.800 – 3.200 |
327 |
396 |
466 |
536 |
160 |
1.350 |
10. |
3.200 – 3.600 |
347 |
420 |
495 |
570 |
170 |
1.450 |
11. |
3.600 – 4.000 |
368 |
445 |
524 |
603 |
180 |
1.550 |
12. |
4.000 – 4.400 |
388 |
470 |
553 |
637 |
190 |
1.650 |
13. |
4.400 – 4.800 |
408 |
494 |
582 |
670 |
200 |
1.750 |
|
über 4.800 |
nach den Umständen des Falles |
|
B. Kindergeldanrechnung nach § 1612 b Abs. 5 BGB
1) Anrechnung des (hälftigen) Kindergeldes für das 1. bis 3. Kind von je 77 EURO
Einkommensgruppe | 0-5 Jahre | 6-11 Jahre | 12-17 Jahre |
1 =100% | 204-5 = 199 | 247-0= 247 | 291-0 = 291 |
2 = 107% | 219-20 = 199 | 265 – 8 = 257 | 312-0 = 312 |
3 = 114% | 233-34 = 199 | 282 – 25 = 257 | 332-16 = 316 |
4 = 121 % | 247-48 = 199 | 299 – 42 = 257 | 353-37 = 316 |
5 = 128% | 262-63 = 199 | 317-60 = 257 | 373-57 = 316 |
6 = 135% | 276-77 = 199 | 334 – 77 = 257 | 393-77 = 316 |
2) Anrechnung des (hälftigen) Kindergeldes für das 4. Kind und jedes weitere Kind von je 89,50 EURO
Einkommensgruppe | 0-5 Jahre | 6-11 Jahre | 12-17 Jahre |
1 =100% | 204-17,50 = 186,50 | 247 – 2,50 = 244,50 | 291 – 0 = 291 |
2 = 107% | 219-32,50 = 186,50 | 265 – 20,50 = 244,50 | 312-8,50 = 303,50 |
3 = 114% | 233-46,50 = 186,50 | 282 – 37,50 = 244,50 | 332 – 28,50 = 303,50 |
4 = 121 % | 247-60,50 = 186,50 | 299 – 54,50 = 244,50 | 353 – 49,50 = 303,50 |
5 = 128% | 262-75,50 = 186,50 | 317-72,50 = 244,50 | 373 – 69,50 = 303,50 |
6 = 135% | 276-89,50 = 186,50 | 334 – 89,50 = 244,50 | 393 – 89,50 = 303,50 |
Das anzurechnende Kindergeld kann auch nach folgender Formel berechnet werden: Anrechnungsbetrag = 1/2 des Kindergeldes + Richtsatz der jeweiligen Einkommensgruppe -Richtsatz der 6. Einkommensgruppe (135% des Regelbetrages). Bei einem Negativsaldo entfällt die Anrechnung. Ab Einkommensgruppe 6 wird stets das Kindergeld zur Hälfte auf den sich aus der Tabelle ergebenden Unterhalt angerechnet (§ 1612 b Abs. 1 BGB).