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Notwegerecht -Anspruch auf Errichtung eines Notwendehammers

AG Pfaffenhofen, Az.: 1 C 1079/15, Urteil vom 12.02.2016

Orientierungssatz

Solange sich der Grundstückseigentümer in keiner Weise Gedanken gemacht hat darüber, wie und ob eine Wendemöglichkeit auf dem eigenen Grundstück geschaffen werden kann und dies nicht in einer Weise vorgetragen haben, dass dies nachvollziehbar ist, scheidet der Anspruch gegen den Nachbarn auf Schaffung eines Notwenderechts aus.(Rn.47)

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits gesamtschuldnerisch.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.

Beschluss: Der Streitwert wird auf 2.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Kläger begehren die Möglichkeit, über die Einfahrt der Beklagten mit ihrem Fahrzeug zu fahren.

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks am S. in P.. Dieses Grundstück ist im Grundbuch des Amtsgerichts P. a.d.Ilm unter der Flur-Nr. X eingetragen.

Der Beklagte zu 1) ist Eigentümer des Nachbaranwesens am S. in P. . Dieses Grundstück ist im Grundbuch des Amtsgerichts Pfaffenhofen a.d.Ilm mit der Flur-Nr. Y eingetragen.

Die Zufahrt zum Anwesen der Kläger und Beklagten erfolgt über eine Privatstraße, welche nicht ím Eigentum der Kläger steht. Die angrenzende öffentliche Straße liegt 4 Meter tiefer als das Anwesen der Kläger. Die Erschließung des Grundstücks der Kläger ist nur über diese Privatstraße möglich. Um zu ihrem Anwesen zu gelangen, müssen die Kläger den Privatweg hinauffahren. Bei diesem Privatweg handelt es sich um eine schmale einspurige Straße. Dieser Privatweg hat im Bereich des Beklagten zu 1) eine Straßenbreite zwischen 3,90 m und 3,70 m.

Ein Wenden auf dieser Privatstraße ist unstreitig nicht möglich.

Die Eigentümerschaft der Privatstraße setzt sich aus mehreren Einzeleigentümern zusammen.

Die Kläger fuhren in der Vergangenheit rückwärts auf die Zufahrt zum Grundstück des Beklagten zu 1), um sodann die Privatstraße weiter vorwärts herunterfahren zu können.

In der Zwischenzeit wurde im Bereich der Zufahrt zum Grundstück des Beklagten zu 1) eine Kette angebracht.

Mit Schreiben vom 23.03.2015 wurden die Beklagten aufgefordert, sämtliche Maßnahmen zu unterlassen, welche die Zufahrtsmöglichkeit der Kläger zu bzw. weg von deren Grundstück beeinträchtigen könnte.

Mit Schreiben vom 28.04.2015 wurde den Beklagten das Schreiben vom 23.03.2015 erneut zugestellt.

Im Jahr 2012/2013 hatte der Beklagte zu 1) auf vorbezeichnetem Grundstück ein Einfamilienhaus errichtet.

Der Kläger trägt vor, dass er die Privatstraße rückwärts herunterfahren müsse, was sehr gefährlich sei, da sich im Bereich des Beginns der Privatstraße ein Kindergarten befindet. Insoweit sei nach weiteren Ausführungen der Kläger von den Beklagten geduldet worden, dass die Kläger auf dem Grundstück des Beklagten zu 1) wendeten. Dies sei auch so von dem Voreigentümer des Grundstücks bereits seit 1981 geduldet worden. Die Kläger sind der Auffassung, dass ihnen ein Notwegerecht nach § 917 BGB auf Duldung des Wendens in der Zufahrt der Beklagten zustünde. Darüber hinaus meinen die Kläger, dass sie einen Anspruch auch aus Gewohnheitsrecht auf Duldung des Wendens hätten. Insoweit hätten die Kläger auch einen Anspruch darauf, dass die Beklagten die Kette beseitigen und für die Zukunft dulden müssten, dass die Kläger auf dem Anwesen der Beklagten einfahren und wenden dürften. Entgegen der Ansicht der Beklagten sind die Kläger der Auffassung, dass auch die Beklagte zu 2) passivlegitimiert wäre, da sie insoweit durch Anbringung der Kette Störer wäre. Daneben hätte der Beklagte zu 1) auch bei Planunterschrift zugesichert, dass die Kläger in der Einfahrt der Beklagten wenden könnten. Ein Recht auf das Wenden würde insbesondere erforderlich sein, wenn die Privatstraße im Winter schneebedeckt wäre.

Die Kläger beantragen zuletzt,

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € ersatzweise oder wahlweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu dulden, dass die Kläger mit dem Pkw in die Zufahrt zum Anwesen am S. in P., Flur-Nr. X einfahren und dort wenden.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die auf ihrem Grundstück am S. in P., Flur-Nr. X aufgestellte Kette zu beseitigen.

3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € ersatzweise oder wahlweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten es zu unterlassen, den Klägern das Wenden auf der Zufahrt zum Grundstück am S. in P., Flur-Nr. X zu verhindern.

Die Beklagten beantragen, Klageabweisung

Die Beklagten tragen vor, dass die Beklagte zu 2) nicht Eigentümerin des Grundstücks sei und damit ihre Passivlegitimation insoweit fehlen würde. Darüber hinaus sind die Beklagten der Auffassung, dass kein Anspruch auf Duldung des Wendens in der Zufahrt des Beklagten zu 1) und kein Beseitigungsanspruch bezüglich der Kette bestünde. Insoweit tragen die Beklagten vor, dass sie den Kläger ca. 10 Mal hätten wenden sehen. Dazu führen die Beklagten aus, dass sie das Wenden der Kläger weder ausdrücklich noch konkludent geduldet hätten, sondern vielmehr zuletzt ein Verbot ausgesprochen hätten. Diesbezüglich bestünde kein Anspruch nach § 917 BGB. Die Interessenabwägung würde hier zu Gunsten der Beklagten ausfallen. Daneben sei ein umfassendes Betretungsverbot ausgesprochen worden, weshalb es auch ein Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Ingolstadt unter dem Aktenzeichen XYZ gäbe. Des Weiteren ergänzen die Beklagten ihre Ausführung dahingehend, dass aufgrund der Bautätigkeit keine Absperrmöglichkeit bestanden habe, dies erst mit Fertigstellung des Garagenvorplatzes im Oktober 2015 gegeben gewesen sei, so dass auch die Nutzung des Platzes vor der Garage erst ab diesem Zeitpunkt möglich gewesen sei. Darüber hinaus weisen die Beklagten darauf hin, dass der Kläger auf seinem Grundstück selbst eine Wendemöglichkeit schaffen müsse und erklären weiter, dass den Klägern bei Planunterschrift keine entsprechende Zusicherung für eine Wendemöglichkeit gegeben worden sei. Des Weiteren wurde auch die Duldung durch den Voreigentümer bestritten und auf deren schuldrechtliche Wirkung hingewiesen. Insoweit berief sich der Beklagte zu 1) auf sein Eigentumsrecht nach § 903 Abs. BGB, wonach er mit seinem Grundstück verfahren könne, wie er wolle. Im Weiteren weist der Beklagte zu 1) noch darauf hin, dass die Kläger das Eigentumsrecht des Beklagten in keiner Weise beachten würden.

Im Übrigen wird auf sämtliche gewechselte Schriftsätze der Parteien sowie die vorgelegten Lichtbilder und auf den Beschluss vom 28.12.2015 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage war unbegründet.

I.

Die Kläger haben keinen vertraglichen Anspruch gegen die Beklagten.

Zwar wurde von den Klägern angegeben, dass die Beklagten, insbesondere der Beklagte zu 1) zugesichert hätte, dass dieser auf dem Vorplatz des Beklagten zu 1) wenden könnten.

Dies wurde allerdings durch die Beklagten und insbesondere dem Beklagten zu 1) bestritten.

Einen Nachweis dafür konnten die Kläger nicht erbringen, insbesondere gab es nach Vortrag der Kläger selbst keine schriftliche, sondern lediglich mündliche Erklärungen hierzu. Da die Beklagten dies bestritten, konnten die Kläger keinen vertraglichen Anspruch nachweisen.

II.

Darüber hinaus konnten die Kläger sich aber auch nicht auf Gewohnheitsrecht stützen.

Die Kläger hatten selbst mit einer Entscheidung des BGH, Aktenzeichen V ZR 35/08 vom 21.11.2008 dies begründen wollen.

Hierzu war jedoch festzustellen, dass der BGH hier auf Gewohnheitsrecht abstellte, das bereits seit Mitte des 19. Jahrhunderts bestand.

Selbst nach Vortrag der Kläger bestand ein derartiges Wenderecht erst nach bestrittenem Vortrag seit August 1981.

Die Kläger hatten diesbezüglich vorgetragen, dass der Voreigentümer das Wenden seit August 1981 geduldet habe, die Beklagten seit 24.11.2011 im Grundbuch als Eigentümer eingetragen seien, so dass sie das Wenden geduldet hätten bzw. weiterhin dulden müssten.

Dem waren die Beklagten, insbesondere der Beklagte zu 1) jedoch entgegengetreten. Der Beklagte zu 1) hatte hierzu insbesondere ausgeführt, dass er zunächst im Rahmen der Bautätigkeit keine Möglichkeit gehabt hätte, den Bereich abzusperren. Nach Fertigstellung und Feststellung, dass der Kläger dort auf dem Garagenvorplatz wendet, habe der Beklagte zu 1) sofort Maßnahmen ergriffen.

Einen Gegenbeweis, insbesondere einen Beweis für die Tatsache, dass der Voreigentümer das Wenden seit August 1981 geduldet habe, waren die Kläger wiederum nicht angetreten. Auch hier hatten sie lediglich die Behauptung aufgestellt, nicht aber, was nahegelegen wäre, den Voreigentümer als Zeugen benannt.

III.

Aber es bestand auch kein Anspruch aus § 917 Abs. 1 BGB gegebenenfalls § 917 Abs. 1 BGB analog in Verbindung mit § 242 BGB auf zulassen des Wendens bzw. entfernen der angebrachten Kette.

Die Vorschrift des § 917 Abs. 1 BGB richtet sich gegen den Eigentümer. Dementsprechend war die Beklagte zu 2) schon nicht passivlegitimiert, da nachgewiesenermaßen nicht im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen.

Diese war gegebenenfalls lediglich insoweit passivlegitimiert als es um die Beseitigung der angebrachten Kette ging.

Die Vorschrift des § 917 Abs. 1 BGB ermöglicht zunächst vom Wortlaut her die Schaffung einer zur ordnungsgemäßen Benutzung notwendigen Verbindung mit einem öffentlichen Weg. Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsgemäßen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg, so kann der Eigentümer nach § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden.

Die entsprechenden Voraussetzungen des § 917 Abs. 1 BGB lagen streitgegenständlich jedoch nicht vor.

Eine Verbindung des Grundstückes der Kläger zur öffentlichen Straße bestand unstreitig.

Dementsprechend ging es lediglich darum, ob § 917 Abs. 1 BGB, der der Schaffung eines Notweges dient auch der Schaffung einer Notwendemöglichkeit dient.

§ 917 Abs. 1 BGB ist jedoch als Ausnahmetatbestand eng auszulegen.

Insoweit besteht bereits die Problematik, ob § 917 Abs. 1 BGB überhaupt analogiefähig ist. Darüber hinaus besteht überhaupt die Schwierigkeit, ob auch im Sinne von § 242 BGB nach Treu und Glauben die Vorschrift weiter bzw. in dem Sinne auszulegen ist, wie der Kläger sie hier als Notwenderecht beansprucht.

Das Gericht ist der Auffassung, dass dies hier nicht der Fall ist.

Eine im Sinne von § 917 Abs. 1 BGB ordnungsgemäße Grundstückbenutzung durch den vorhandenen Weg bestand für die Kläger. Diesbezüglich war es den Klägern möglich, mit einem Fahrzeug das Wohngrundstück zu erreichen. Insoweit konnten die Kläger ihr Grundstück mit dem eigenen Kfz auch tatsächlich anfahren.

Die diesbezüglich bestehende fehlende Wendemöglichkeit bzw. die Ausweitung des Rechts des Notweges auf einer Notwendemöglichkeit im unmittelbaren Bereich ihres Grundstück stellt, wie der BGH in seiner Entscheidung vom 18.10.2013, Aktenzeichen V ZR 278/12 selbst anführt lediglich „eine bloße Unannehmlichkeit dar.“

Insoweit ist aus § 917 Abs. 1 BGB lediglich festzustellen, dass das Eigentumsrecht der Nachbarn gemäß § 903 BGB insoweit eingeschränkt wird, dass demjenigen, dem zur ordnungsgemäßen Benutzung eine notwendige Verbindung zu einem öffentlichen Weg fehlt, über das Nachbargrundstück fahren darf und der Nachbar diese Benutzung dulden muss.

Daher hatten die Kläger auch auf den Einwand des Beklagten zu 1), auf dem Grundstück der Kläger selbst eine Wendemöglichkeit zu schaffen, nichts geäußert. Die Kläger waren hierauf überhaupt nicht eingegangen. Die Kläger hatten sich insoweit überhaupt nicht die Mühe gemacht, darzustellen, ob auf ihren Grundstück überhaupt die Möglichkeit besteht, eine entsprechende Wendemöglichkeit zu schaffen. Aufgrund der vorliegenden Lichtbilder erscheint es dem Gericht durchaus möglich, dass die Kläger sich auf ihrem eigenen Grundstück selbst eine Wendemöglichkeit schaffen. So wie der Beklagte zu 1) seinen Garagenvorplatz so gestaltet hat, dass er hier problemlos sein Fahrzeug wenden kann, so sind die Kläger zunächst in der Pflicht, selbst auf ihrem Grundstück eine entsprechende Wendemöglichkeit zu suchen und zu schaffen. Erst wenn solches nicht möglich wäre, wäre gegebenenfalls über die Schaffung eines Notwenderechts im Sinne von § 917 Abs. 1 BGB analog auch gemäß § 242 BGB nach Treu und Glauben überhaupt nachzudenken.

Solange aber die Kläger in keiner Weise sich Gedanken gemacht haben darüber, wie und ob eine Wendemöglichkeit auf ihrem eigenen Grundstück geschaffen werden kann und dies nicht in einer Weise vorgetragen haben, dass dies nachvollziehbar ist, scheidet der Anspruch auf Schaffung eines Notwenderechts nach Ansicht des Gerichts aus.

Dies umfasst damit zugleich auch den Anspruch auf Beseitigung der hier angebrachten Kette und die in der Klage vorhandene doppelte Androhung von Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft bei jeglicher Zuwiderhandlung.

Nach Ansicht des Gerichts bestand damit kein Anspruch der Kläger gegen die Beklagten, insbesondere den Beklagten zu 1) im geltend gemachten Umfang.

Die Klage war daher als unbegründet insgesamt abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wurde aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO entnommen.

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