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Notarkosten -Verkehrswertermittlung eines Grundstücks

LG Schwerin, Az.: 4 T 7/16, Beschluss vom 23.02.2017

1. Die Beschwerde vom 25.05.2016 gegen die Kostenrechnung vom 08.04.2016 wird zurückgewiesen.

2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin kaufte von dem weiteren Beteiligten B. mit notariellem Vertrag vom 01.04.2016 ein Hausgrundstück in G. in M., zum Kaufpreis von 35.000,00 €. Die Notarin ermittelte aufgrund der Vorlage des Brandversicherungsscheines einen Verkehrswert von 100.000,00 €, den sie ihrer Gebührenrechnung zugrunde legte.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen diesen Gebührenwert. Sie trägt vor, das Haus sei zwar recht gut erhalten, habe jedoch nur Einfachverglasung, ein nicht gedämmtes Dachgeschoss und nicht gedämmte oder isolierte Wände. Bei der Umrechnung der Wertermittlung seien die Beträge nicht in Euro umgerechnet worden. Zudem befindet sich das Grundstück nunmehr im Sanierungsgebiet, weil ein Sanierungsvermerk der Stadt gemäß § 154 BauGB eingetragen worden sei.

Notarkosten -Verkehrswertermittlung eines Grundstücks
Symbolfoto: Burdun/Bigstock

Die Ländernotarkasse und die Bezirksrevisorin des Landgerichts Schwerin sind angehört worden.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

Zu Recht hat die Notarin die angefochtene Kostenrechnung erstellt, wobei sie zutreffenderweise den Gegenstandswert auf 100.000,00 € festgesetzt hat.

Nach § 97 Abs. 3 i. V. m. § 47 Satz 1 und 2 GNotKG ist bei dem Kauf von Sachen der Kaufpreis nebst weiteren Leistungen des Käufers maßgebend, wobei sich dieser aus dem festzustellenden Verkehrswert des Grundstückes gemäß § 47 Satz 3 GNotKG maßgeblich ergibt.

Die Notarin hat den Wert des Grund und Bodens nach den amtlichen Bodenrichtwerten bewertet. Das ist zulässig, weil der Gutachterausschuss den Wert unbebauter Grundstücke nach § 196 BauGB flächendeckend ermittelt. Damit ergibt sich ein Bodenwert von 354 m² x 42,00 €/m² = 14.868,00 €. Für das Gebäude kann der Gebäudeversicherungswert zugrundegelegt werden. Dieser kann nach der Rechtsprechung (OLG Frankfurt, JurBüro 1973, 234; BayObLG, JurBüro 1984, 904) anhand der Brandversicherungs- oder Brandkassenwerte ermittelt werden. Nach dem vorgelegten Versicherungsschein beträgt der Wert der Gebäude 21.860,00 M nach dem Versicherungswert 1914. Der Umrechnungsfaktor für Häuser beträgt 4,008, mithin 87.614,88 €. Der Umrechnungsfaktor richtet sich nach dem Gebäudealter, hier über 100 Jahre (vgl. Tabelle in Korintenberg, GNotKG, Gerichtskosten- und Notarkostengesetz, Kommentar, 19. Auflage, § 46 Rdnr. 65). Im Gegensatz zur Ansicht der Beschwerdeführerin berücksichtigt dieser Faktor bereits die Euro-Umstellung (vgl. Korintenberg a. a. O., § 46 Rdnr. 67).

Zusammengenommen ergeben dann Gebäude- und Grundstückswert einen Betrag von 109.474,88 €. Insofern ist dann unerheblich, ob gegebenenfalls noch ein Abschlag von 25 % auf den Grundstückswert vorgenommen werden muss, weil auch unter Berücksichtigung dessen dieselbe Gebührenstufe zwischen 95.000,00 € bis 110.000,00 € anzuwenden ist.

Soweit die Beschwerdeführerin darauf verweist, dass nunmehr ein Sanierungsvermerk gemäß § 154 BauGB eingetragen worden ist, ändert dies an dem Wert des Grundstückes insoweit nichts. Zwar muss der Eigentümer gemäß § 151 Abs. 1 BauGB gegebenenfalls einen Ausgleichsbetrag zur Finanzierung der Sanierung im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bezahlen. Dies ist aber nur der Ausgleich für die durch die Sanierung bedingte Erhöhung des Bodenwertes für Grundstücke, wie sich aus Abs. 2 des § 154 BauGB ergibt, so dass im Ergebnis durch den Sanierungsvermerk lediglich die künftige Wertsteigerung abgeschöpft werden soll.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 130 Abs. 3 GNotKG i. V. m. §§ 80, 84 FamFG.

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